{"id":"bgbl1-1971-74-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":74,"date":"1971-08-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/74#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-74-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_74.pdf#page=1","order":1,"title":"Fünftes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Häftlingshilfegesetzes (5. HHÄndG)","law_date":"1971-07-29T00:00:00Z","page":1173,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1173\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                 Z1997 A\n1971                          Ausgegeben zu Bonn am 3. August 1971                                            Nr. 74\nTag                                                  Inha lt                                                 Seite\n29. 7. 71      fünftes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Häftlingshilfegesetzes (5. HHÄndG)                1173\n242-1\n26. 7. 71       Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln und Speisefrühkartoffeln        1175\n784fJ-2-2                                                    '\n21. 7. 71       Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn . . . . . . . . . . . .    1180\nFünftes Gesetz\nzur Änderung und Ergänzung des Häftlingshilfegesetzes\n(5. HHÄndG)\nVom 29. Juli 1971\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-              2. § 9 b erhält folgende Fassung:\nsen:\nArtikel 1                                                  ,,§ 9 b\nÄnderung und Ergänzung                                   Zusätzliche Eingliederungshilfen\ndes Häftlingshilfegesetzes                                    und Ausgleichsleistungen\nDas Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Be-                    (1) Ein Berechtigter nach § 9 a Abs. 1, der in\nkanntmachung vom 29. September 1969 (Bundesge-                     Gewahrsam genommen wurde nur wegen seines\nsetzbl. I S. 1793), geändert durch das Zweite Gesetz               persönlichen Verhaltens nach der Besetzung seines\nüber die Anpassung der Leistungen des Bundesver-                   Aufenthaltsortes oder nach dem 8. Mai 1945 und\nsorgungsgesetzes vom 10. Juli 1970 (Bundesgesetz-                  länger als zwei Jahre in Gewahrsam gehalten\nblatt I S. 1029), wird wie folgt geändert und ergänzt:             worden ist, erhält auf Antrag für jeden Gewahr-\nsamsmonat, frühestens vom 1. Januar 1947 ab,\n1. § 1 wird wie folgt geändert und ergänzt:                        zusätzlich zu den Leistungen nach § 9 a Abs. 1\na) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ein-                   weitere neunzig Deutsche Mark. § 9 a Abs. 2 und\ngefügt:                                                    5 gilt auch für diese Leistungen. Die zusätzliche\n,, (4) Von dem Stichtag des Absatzes 1 ist               Eingliederungshilfe wird auf einen Höchstbetrag\nferner nicht betroffen, wer                                von zwanzigtausendzweihundertfünfzig Deutsche\n1. nach dem 10. August 1955 im Geltungsbe-                 Mark begrenzt.\nreich dieses Gesetzes geboren ist oder                  (2) Leistungen, die nach § 9 b dieses Gesetzes\n2. innerhalb von sechs Monaten nach der                    in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Sep-\nEntlassung aus dem Gewahrsam in den                  tember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1793) bewilligt\nGeltungsbereich dieses Gesetzes zurück-              worden sind, sind auf die nach Absatz 1 zu ge-\nkehrt; in diese Frist werden Zeiten un-              währenden Leistungen anzurechnen.\nverschuldeter Verzögerung nicht einge-                  (3) Ein Berechtigter nach Absatz 1 erhält auf\nrechnet\".                                            Antrag als Ausgleich für die ihm aus seinem per-\nb) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Ab-                    sönlichen Verhalten und dem Gewahrsam er-\nsätze 5 bis 7.                                             wachsenen Nachteile zusätzlich zu den Leistun-","1174                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\ngen nach Absatz         für jeden Gewahrsamsmonat,       4. In § 12 werden die Worte „Bundesminister für\nfrühestens vom 1. Januar 1947 ab, einhundert                Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte\"\nDeutsche Mark. Der Monat, in den der Beginn des             durch die Worte „für dieses Gesetz federführen-\nGewahrsams fällt, sowie der Entlassungsmonat                den Bundesminister\" ersetzt.\nwerden voll berücksichtigt. Der Anspruch ist nur\nmit der Maßgabe vererblich, daß er beim Tode             5. An§ 17 wird folgender Satz 3 angefügt:\ndes nach Satz 1 Berechtigten auf den Ehegatten               „Die Stiftung kann im Einvernehmen mit dem für\noder, falls ein Ehegatte nicht vorhanden ist oder           dieses Gesetz federführenden Bundesminister zur\nverstirbt, zu gleichen Teilen auf die Kinder des            Vermeidung unbilliger Härten in Einzelfällen die\nBerechtigten übergeht, wenn diese das 18. oder,             in § 9 b Abs. 3 Satz 3 genannten Personen för-\nsofern sie sich in einer Schul- oder Berufsausbil-          dern.\"\ndung befinden, das 27. Lebensjahr noch nicht voll-       6. In § 18 Abs. 2 werden hinter dem Wort „Zweck\"\nendet haben. Die Ausschließungsgründe des § 2               die Worte „jährlich fünfhunderttausend Deut-\ngelten auch für die Erben. Ist der nach Satz 1 Be-          sche Mark\" durch folgende Worte ersetzt:\nrechtigte vor dem 1. Juli 1971 verstorben, so steht\nder Anspruch dem Ehegatten oder den Kindern so              ,,für 1970 500 000 Deutsche Mark,\nzu, wie er ihnen bei einem Ubergang nach Satz 3             für die Jahre 1971 und 1972 je 1 Million Deutsche\nzugestanden hätte. Im übrigen gelten § 5 Abs. 1,            Mark,\ndie §§ 6, 7 und 27 des Kriegsgefangenenentschädi-           für die Jahre 1973 bis 1985 je 500 000 Deutsche\ngungsgesetzes sinngemäß.                                    Mark und für die Jahre 1986 bis 1989 je 250 000\nDeutsche Mark.\"\n(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                                       Artikel 2\nBundesrates den Zeitpunkt und die Reihenfolge               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nder Auszahlung der Leistungen nach Absatz 3              des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nnach Maßgabe der zur Verfügung stehenden                 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nHaushaltsmittel zu bestimmen; dabei sind Be-             Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nrechtigte mit höherem Lebensalter bevorzugt zu           erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\nberücksichtigen.\"                                        des Dritten Uberleitungsgesetzes.\n3. § 9 c wird wie folgt ergänzt:                                                   Artikel 3\nIn Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                   Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1971\n,, § 9 a Abs. 2 gilt auch für diese Leistungen.\"         in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 29. Juli 1971\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher\nDer Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen\nSchiller"]}