{"id":"bgbl1-1971-73-4","kind":"bgbl1","year":1971,"number":73,"date":"1971-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/73#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-73-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_73.pdf#page=10","order":4,"title":"Neufassung des Bundesministergesetzes","law_date":"1971-07-27T00:00:00Z","page":1166,"pdf_page":10,"num_pages":5,"content":["1166                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundesministergesetzes\nVom 27. Juli 1971\nAuf Grund des Artikels I § 3 des Gesetzes zur\nÄnderung des Bundesministergesetzes vom 27. Juli\n1971 (Bundesgesetzbl. I S-. 1164) wird nachstehend der\nWortlaut des Bundesministergesetzes vom 17. Juni\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 407) unter Berücksichti-\ngung\ndes Fünften Gesetzes zur Änderung beamtenrecht-\nlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom\n19. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 848) und\ndes Gesetzes zur Änderung des Bundesminister-\ngesetzes vom 27. Juli 1971\nbekanntgemacht.\nBonn, den 27. Juli 1971\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher\nGesetz\nüber die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung\n(Bundesministergesetz)\nin der Fassung vom 27. Juli 1971\n§ 1                                  (2) Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushän-\nDie Mitglieder der Bundesregierung stehen nach          digung der Urkunde oder, falls der Eid vorher ge-\nMaßgabe dieses Gesetzes zum Bund in einem öffent-          leistet worden ist (§ 3), mit der Vereidigung.\nlich-rechtlichen Amtsverhältnis.                              (3) In der Urkunde für die Bundesminister soll\nder übertragene Geschäftszweig angegeben sein.\n§ 2\n(1) Die Mitglieder der Bundesregierung erhalten\neine vom Bundespräsidenten vollzogene Urkunde                                         § 3\nüber ihre Ernennung. Die Urkunde für die Bundes-             Die Mitglieder der Bundesregierung leisten bei\nminister ist vom Bundeskanzler gegenzuzeichnen;           der Ubernahme ihres Amtes vor dem Bundestag\ndie Urkunde für den Bundeskanzler bedarf keiner           den in Artikel 56 des Grundgesetzes vorgesehenen\nGegenzeichnung.                                           Eid.","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1971                        1167\n§ 4                                                    § 9\nEin Mitglied der Bundesregierung kann nicht zu-        (1) Das Amtsverhältnis der Mitglieder der Bundes-\ngleich Mitglied einer Landesregierung sein.           regierung endet\n1. mit der Entlassung des Bundeskanzlers, wenn der\n§ 5                              Bundestag ihm nach Artikel 67 des Grundgesetzes\ndas Mißtrauen ausgesprochen hat,\n(1) Die Mitglieder der Bundesregierung dürfen\nneben ihrem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein     2. mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages,\nGewerbe und keinen Beruf ausüben. Sie dürfen          3. mit jeder anderen Erledigung des Amtes des\nwährend ihrer Amtszeit auch nicht dem Vorstand,            Bundeskanzlers.\nAufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb\ngerichteten Unternehmens angehören oder gegen             (2) Das Amtsverhältnis der einzelnen Bundes-\nEntgelt als Schiedsrichter tätig sein oder außer-     minister endet außerdem mit ihrer Entlassung. Die\ngerichtliche Gutachten abgeben. Der Bundestag kann    Bundesminister können jederzeit entlassen werden\nAusnahmen von dem Verbot der Zugehörigkeit zu         und ihre Entlassung jederzeit verlangen.\neinem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat zulassen.\n§ 10\n(2) Die Mitglieder der Bundesregierung sollen\nwährend ihrer Amtszeit kein öffentliches Ehrenamt         Im Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses\nbekleiden. Die Bundesregierung kann hiervon Aus-      der Mitglieder der Bundesregierung finden die Vor-\nnahmen zulassen.                                      schriften des § 2 Abs. 1 entsprechende Anwendung.\n(3) Die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder der   Eine Entlassung wird mit der Aushändigung der Ur-\nBundesregierung haben dieser über Geschenke Mit-      kunde wirksam; die Aushändigung kann durch amt-\nteilung zu machen, die sie in bezug auf ihr Amt       liche Veröffentlichung ersetzt werden.\nerhalten. Die Bundesregierung entscheidet über die\nVerwendung der Geschenke.                                                       § 11\n(1) Die Mitglieder der Bundesregierung erhalten\n§ 6\nvom Beginn des Kalendermonats an, in dem das\nAmtsverhältnis beginnt, bis zum Schluß des Ka-\n(1) Die Mitglieder der Bundesregierung sind, auch  lendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet,\nnach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, verpflich-   folgende Amtsbezüge:\ntet, über die ihnen amtlich bekanntgewordenen An-\ngelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies      a) ein Amtsgehalt, und zwar\ngilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr         der Bundeskanzler in Höhe von einzweidrittel,\noder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer        die Bundesminister in Höhe von eineindrittel\nBedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.              des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 11 ein-\n(2) Die Mitglieder der Bundesregierung dürfen,          schließlich zum Grundgehalt allgemein gewährter\nauch wenn sie nicht mehr im Amt sind, über solche          Zulagen,\nAngelegenheiten ohne Genehmigung der Bundes-          b) einen Ortszuschlag in Höhe von eineindrittel des\nregierung weder vor Gericht noch außergerichtlich           in der Besoldungsgruppe B 11 zustehenden Orts-\naussagen oder Erklärungen abgeben.                          zuschlags,\n(3) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete     c) eine Dienstaufwandsentschädigung,\nPflicht, strafbare Handlungen anzuzeigen und bei            und zwar der Bundeskanzler von\nGefährdung der freiheitlichen demokratischen Grund-         jährlich                             24 000 DM,\nordnung für deren Erhaltung einzutreten.                    die Bundesminister von jährlich       7 200 DM,\nd) bei Unmöglichkeit der Verlegung des\n§ 7                               eigenen Hausstandes nach dem Sitz\n(1) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll          der Bundesregierung für die Dauer\nnur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle              seiner Fortführung am bisherigen\ndes Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile            Wohnort eine Entschädigung von\nbereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben           jährlich                              3 600 DM.\nernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.  Daneben werden Kinderzuschläge entsprechend den\n(2) Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten,   besoldungsrechtlichen Vorschriften für Bundes-\nkann versagt werden, wenn die Erstattung den           beamte gewährt. Die Amtsbezüge werden monatlich\ndienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.      im voraus gezahlt.\n(3) § 28 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-     (2) Für den gleichen Zeitraum werden Amtsbezüge\ngericht in der Fassung der Bekanntmachung vom         nur einmal gewährt. Sind die Bezüge nicht gleich\n3. Februar 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 105) bleibt un-  hoch, so stehen die höheren Bezüge zu.\nberührt.                                                  (3) Wird ein Mitglied der Bundesregierung nach\nArtikel 69 Abs. 3 des Grundgesetzes ersucht, die Ge-\n§ 8\nschäfte weiterzuführen, so werden die Amtsbezüge\nEin Disziplinarverfahren gegen Mitglieder der      bis zum Schluß des Kalendermonats weitergewährt,\nBundesregierung findet nicht statt.                    in dem die Geschäftsführung endet.","1168                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teii I\n(4) § 83 a des Bundesbeamtengesetzes einschließ-           (4) Bei mehreren unterbrochenen Amtszeiten eines\nlich der dazu ergangenen Ubergangsvorschriften und        Mitgliedes der Bundesregierung wird das Ubergangs-\n§ 87 a des Bundesbeamtengesetzes sind sinngemäß            geld für jede zusammenhängende Amtszeit beson-\nanzuwenden.                                                ders berechnet. Wird ein ehemaliges Mitglied der\n§ 12                            Bundesregierung vor Ablauf der Zeit, für die ihm\n(1) Der Bundeskanzler hat Anspruch auf eine            Ubergangsgeld zusteht, wieder ernannt, so wird nach\nAmtswohnung mit Ausstattung. Den Bundesministern           der Wiederentlassung an Stelle des sich aus der spä-\nkann eine Amtswohnung zugewiesen werden. Ist              teren Amtszeit ergebenden Ubergangsgeldes das\neine Amtswohnung zur Verfügung gestellt, entfällt         frühere Ubergangsgeld gewährt, wenn dieses noch\nder Ortszuschlag (§ 11 Abs. 1 Buchstabe b).               für eine längere Dauer zustand als das Ubergangs-\ngeld aus der späteren Amtszeit. Die Höhe des\n(2) Die Mitglieder der Bundesregierung, die eine       früheren Ubergangsgeldes bestimmt sich für die auf\nAmtswohnung bezogen haben, sind berechtigt, sie           die 'Niederentlassung folgenden ersten sechs Monate\nnach Beendigung des Amtsverhältnisses noch für die        nach Absatz 3 Nr. 1 und 2, und zwar stets nach\nDauer von drei Monaten unter denselben Bedingun-          den Amtsbezügen des letzten Amtes, für die an-\ngen wie bisher zu benutzen, es sei denn, daß ihnen        schließende Zeit jedoch nur dann, wenn das letzte\nschon früher eine angemessene Wohnung nachge-             Amt höher war als das frühere Amt.\nwiesen wird. Der Monat, in dem das Amtsverhältnis\nendet, wird hierbei nicht mitgerechnet.\n(3) Den Mitgliedern der Bundesregierung werden                                   § 15\nfür die infolge ihrer Ernennung oder der Beendigung\nihres Amtsverhältnisses erforderlich werdenden Um-            (l) Ein ehemaliges Mitglied der Bundesregierung\nzüge Entschädigungen gewährt.                             hat von dem Zeitpunkt an, in dem die Amtsbezüge\naufhören, Anspruch auf Ruhegehalt, wenn es der\n(4) Bei amtlicher Tätigkeit außerhalb des Sitzes       Bundesregierung mindestens zwei Jahre angehört\nder Bundesregierung erhalten sie Tagegelder und           hat. Der Anspruch ruht nach Maßgabe des Absatzes 3.\nEntschädigungen für Reisekosten.\n(2) Ruhegehaltfähig ist die Zeit der Mitgliedschaft\n(5) Die weiteren Bestimmungen über Amtswoh-\nin der Bundesregierung und einer vorausgegangenen\nnungen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder\nMitgliedschaft in einer Landesregierung.\nund Entschädigung für Reisekosten erläßt der Bun-\ndesminister des Innern nach gutachtlicher Äußerung           (3) Das Ruhegehalt beträgt vom Beginn des Mo-\ndes Präsidenten des Bundesrechnungshofes.                 nats, in dem das ehemalige Mitglied der Bundes-\nregierung\n§ 13                             das fünfundfünfzigste Lebensjahr und eine Amtszeit\n(1) Die Mitglieder der Bundesregierung und ihre        von vier Jahren vollendet hat, fünfunddreißig vom\nHinterbliebenen erhalten nach Beendigung des Amts-        Hundert,\nverhältnisses Versorgung nach den Vorschriften der        das fünfundfünfzigste Lebensjahr und eine Amtszeit\n§§ 14 bis 17.                                             von drei Jahren vollendet hat, fünfundzwanzig vom\n(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die       Hundert,\nfür die Bundesbeamten geltenden versorgungsrecht-         das sechzigste Lebensjahr und eine Amtszeit von\nlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden.                 zwei Jahren vollendet hat, achtzehneindrittel vom\nHundert\n§ 14\ndes Amtsgehalts und des Ortszuschlags. Nach einer\n(1) Ein ehemaliges Mitglied der Bundesregierung        Amtszeit von vier Jahren steigt es mit jedem wei-\nerhält von dem Zeitpunkt an, in dem seine Amts-           teren Amtsjahr um drei vom Hundert bis zum\nbezüge aufhören, Ubergangsgeld.                           Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert.\n(2) Das Ubergangsgeld wird für die gleiche Anzahl\n(4) Bei der Berechnung der Amtszeit nach de~\nvon Monaten gezahlt, für die der Berechtigte ohne\nAbsätzen 1 und 3 gilt ein Rest von mehr als zwe1-\nUnterbrechung Amtsbezüge als Mitglied der Bundes-\nhundertdreiundsiebzig Tagen als volles Amtsjahr.\nregierung erhalten hat, jedoch mindestens für sechs\nMonate und höchstens für drei Jahre. Beim Zusam-             (5) Hat ein Mitglied der Bundesregierung bei\nmentreffen von Ubergangsgeld und Ruhegehalt nach          Ausübung seines Amtes oder im Zusammenhang\n§ 15 oder § 17 werden nur die höheren Bezüge              mit seiner Amtsführung ohne sein Verschulden eine\ngezahlt.                                                  Gesundheitsschädigung erlitten, die seine Arbeits-\n(3) Als Ubergangsgeld werden gewährt                   kraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigt, daß\n1. für die ersten drei Monate das Amtsgehalt und          es nach Beendigung des Amtsverhältnisses zur Uber-\nder Ortszuschlag in voller Höhe,                      nahme seiner früheren· Tätigkeit oder einer ihr\ngleichwertigen Beschäftigung nicht mehr in der Lage\n2. für den Rest der Bezugsdauer die Hälfte dieser         ist, so erhält es auch ohne das Vorliegen der Vor-\nBezüge.\naussetzungen nach. Absatz 1 lebenslänglich Ruhe-\nDaneben werden Kinderzuschläge entsprechend den           gehalt in Höhe von mindestens fünfunddreißig vom\nbesoldungsrechtlichen Vorschri.ften für Bundesbeamte      Hundert des Amtsgehalts und des Ortszuschlags. Die\ngewährt. Das Ubergangsgeld wird monatlich im vor-         Bundesregierung stellt fest, ob die Voraussetzungen\naus gezahlt.                                              vorliegen.","Nr. 73 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1971                         1169\n§   16                           (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für\ndie zu Mitgliedern der Bundesregierung ernannten\n(1) Die  Hinterbliebenen eines Mitgliedes der\nBeamten oder Richter eines Landes, einer Gemeinde\nBundesregierung erhalten liinterbliebenenversor-\n(Gemeindeverbandes) oder einer sonstigen Körper-\ngung (§ 13 Abs. 2). § 15 Abs. 1 gilt nicht für die\nschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts.\nVersorgung der Hintcrbl iebcnen eines Mitgliedes\nDas Ruhegehalt wird vom Bund übernommen. Ent-\nder Bundesregierung; der Bemessung ihrer Versor-\nsprechendes gilt für die Hinterbliebenenbezüge.\ngung ist ein Ruhegehalt in Höhe von mindestens\nfünfunddreißig vom Hundert: des Amtsgehalts und           (4) Scheidet ein Mitglied einer Landesregierung\ndes Ortszuschlags zugrunde zu legen. Satz 1 gilt auch  wegen der Ubernahme des Amtes als Mitglied der\nfür die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitgliedes    Bundesregierung (§ 4) aus und steht ihm aus seinem\nder Bundesregierung, das zur Zeit seines Todes         Amtsverhältnis als Mitglied einer Landesregierung\neinen Anspruch auf Ruhegehalt hatte.                   ein Anspruch auf Versorgung zu, so wird diese vom\nBund übernommen.\n(2) Die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mit-\ngliedes der Bundesregierung, das zur Zeit seines                                § 19\nTodes Ubergangsgeld bezog, ohne Anspruch auf             Bezieht ein Mitglied der Bundesregierung für einen\nRuhegehalt zu haben, erhalten Sterbegeld in Höhe      Zeitraum, für den Amtsbezüge (§ 11) zu zahlen sind,\ndes Zweifachen des Ubergangsgeldes im Sterbe-          ein Einkommen aus einer Verwendung im öffent-\nmonat sowie für den Rest der Bezugsdauer des Uber-    lichen Dienst, so ruht der Anspruch auf dieses Ein-\ngangsgeldes Witwen- und Waisengeld; das Witwen-       kommen bis zur Höhe des Betrages der Amtsbezüge.\nund Waisengeld wird aus dem Ubergangsgeld nach\n§ 14 Abs. 3 Nr. 2 berechnet.\n§ 20\n(1) Steht einem Mitglied oder einem ehemaligen\n§ 17                         Mitglied der Bundesregierung auf Grund eines frühe-\nren Dienstverhältnisses als Beamter oder Richter\n(1) Wird ein Mitglied der Bundesregierung durch    oder eines früheren Amtsverhältnisses als Landes-\neinen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen   minister (§ 18 Abs. 4) ein Anspruch auf Ruhegehalt\nHinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt.               oder auf eine ruhegehaltähnliche Versorgung zu oder\n(2) Unfälle aus Anlaß einer aus politischen Rück-  steht ihm ein Anspruch auf Entschädigung nach § 7\nsichten erfolgten Teilnahme an Veranstaltungen gel-   Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der\nten im Zweifel als Dienstunfälle.                     Parlamentarischen Staatssekretäre zu, so ruht dieser\nAnspruch für einen Zeitraum, für den Amtsbezüge\n(3) Die Unfallfürsorge besteht                      (§ 11), Ubergangsgeld oder Ruhegehalt aus dem\n1. in einem Heilverfahren für den Verletzten,         Amtsverhältnis (§§ 14, 15, 17) zu zahlen sind, bis zur\nHöhe des Betrages dieser Bezüge.\n2. in einem Ruhegehalt, wenn das Mitglied der Bun-\ndesregierung dienstunfähig geworden ist und           (2) Wird ein ehemaliges Mitglied der Bundes-\nsein Amtsverhältnis endet,                        regierung, das Ubergangsgeld oder Ruhegehalt aus\ndem Amtsverhältnis bezieht, im öffentlichen Dienst\n3. in einer Hinterbliebenenversorgung, wenn das       wiederverwendet, so erhält es diese Bezüge nur in-\nMitglied der Bundesregierung infolge des Unfalls  soweit, als das Einkommen aus der Verwendung\nverstorben ist.                                   hinter dem für denselben Zeitraum zustehenden\nUbergangsgeld oder Ruhegehalt zurückbleibt. Das\n§ 18                          gleiche gilt für ein Ruhegehalt oder eine ruhegehalt-\nähnliche Versorgung auf Grund der Wiederverwen-\n(1) Wird ein Beamter oder Richter des Bundes        dung.\nzum Mitglied der Bundesregierung ernannt, so\nscheidet er mit dem Beginn des Amtsverhältnisses          (3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Hinter-\n(§ 2 Abs. 2) aus seinem Amt als Beamter oder           bliebenen (§ 16) entsprechende Anwendung.\nRichter aus. Für die Dauer der Mitgliedschaft ruhen       (4) Für ein ehemaliges Mitglied der Bundesregie-\ndie in dem Dienstverhältnis begründeten Rechte und     rung oder seine Hinterbliebenen gilt § 160 b des\nPflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsver-       Bundesbeamtengesetzes einschließlich. der dazu er-\nschwiegenheit und des Verbots der Annahme von          gangenen Ubergangsvorschriften sinngemäß.\nBelohnungen oder Geschenken. Bei unfallverletzten\nBeamten oder Richtern bleibt der Anspruch auf das\nHeilverfahren unberührt.                                                        § 21\n(2) Endet das Amtsverhältnis als Mitglied der          (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf\nBundesregierung, so tritt der Beamte oder Richter,     die ehemaligen Mitglieder des Verwaltungsrates des\nwenn ihm nicht innerhalb dreier Monate mit seinem      Vereinigten Wirtschaftsgebietes (den Vorsitzenden\nEinverständnis ein anderes Amt übertragen wird,        des Verwaltungsrates und die Direktoren der Ver-\nmit Ablauf dieser Frist aus dem Dienstverhältnis       waltungen) entsprechende Anwendung.\nals Beamter oder Richter in den Ruhestand und er-         (2) Ist ein ehemaliges Mitglied des Verwaltungs-\nhält das Ruhegehalt, das er in seinem früheren Amt     rates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes im unmit-\nunter Hinzurechnung der Amtszeit als Mitglied der      telbaren Anschluß an seine Amtszeit zum Mitglied\nBundesregierung erdient. hätte.                        der Bundesregierung e-rnannt worden, so gelten die","1170                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nAmtszeiten als Mitglied des Verwaltungsrates und                                       § 24 *)\nals Mitglied der Bundesregierung im Sinne des § 15\n(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 20. Sep-\nAbs. 1 bis 4 als einheitliche Amtszeit.\ntember 1949, § 11 jedoch erst vom 1. April 1953 ab in\n§ 22\nKraft.\nDer Bundesminister des Innern wird ermächtigt,            (2) Für die Zeit vor dem 1. April 1953 verbleibt es\ndie zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen     bei den geleisteten Zahlungen.\nVerwaltungsvorschriften zu erlassen.\n§ 23\nDieses Gesetz gilt nach Mc.1ßgabe des § 13 Abs. 1     *) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ur-\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952        sprünglichen Fassung vom 17. Juni 1953. Der Zeitpunkt des Inkraft-\ntretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der voran-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.              gestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Vorschriften."]}