{"id":"bgbl1-1971-73-3","kind":"bgbl1","year":1971,"number":73,"date":"1971-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/73#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-73-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_73.pdf#page=8","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Bundesministergesetzes","law_date":"1971-07-27T00:00:00Z","page":1164,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["1164                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nGesetz\nzur Änderung des Bundesministergesetzes\nVom 27. Juli 1971\nDer Bundesl.c1g hc11 das         f olqende Gesetz beschlos-            die Amtsbezüge aufhören, Anspruch auf\nsen:                                                                      Ruhegehalt, wenn es der Bundesregierung\nmindestens zwei Jahre angehört hat. Der An-\nArtikel I                                  spruch ruht nach Maßgabe des Absatzes 3.\n§ 1                                         (2) Ruhegehaltfähig ist die Zeit der Mit-\nDas Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mit-                        gliedschaft in der Bundesregierung und einer\nglieder der Bundesregierung (Bundesministergesetz)                        vorausgegangenen Mitgliedschaft in einer\nvom 17. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 407), geän-                      Landesregierung.\ndert durch das Fünfte Gesetz zur Änderung beamten-                            (3) Das Ruhegehalt beträgt vom Beginn des\nrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften                        Monats, in dem das ehemalige Mitglied der\nvom 19. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 848), wird wie                   Bundesregierung\nfolgt geändert:                                                          das fünfundfünfzigste Lebensjahr und eine\n1. § 5 wird durch folgenden Absatz 3 ergänzt:                            Amtszeit von vier Jahren vollendet hat, fünf-\nunddreißig vom Hundert,\n,, (3) Die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder\ndas fünfundfünfzigste Lebensjahr und eine\nder Bundesregierung haben dieser über Ge-\nAmtszeit von drei Jahren vollendet hat, fünf-\nschenke Mitteilung zu machen, die sie in bezug\nundzwanzig vom Hundert,\nauf ihr Amt erhalten. Die Bundesregierung ent-\nscheidet über die Verwendung der Geschenke.                11         das sechzigste Lebensjahr und eine Amtszeit\nvon zwei Jahren vollendet hat, achtzehn-\n2. § 11 wird wie folgt geändert:                                         eindrittel vom Hundert\na) Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b erhält folgende                        des Amtsgehalts und des Ortszuschlags. Nach\nFassung:                                                         einer Amtszeit von vier Jahren steigt es mit\njedem weiteren Amtsjahr um drei vom Hun-\n,, b) einen Ortszuschlag in Höhe von einein-\ndert bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig\ndrittel des in der Besoldungsgruppe B 11\nvom Hundert.\nzustehenden Ortszuschlags,\".\n(4) Bei der Berechnung der Amtszeit nach\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                                   den Absätzen 1 und 3 gilt ein Rest von mehr\n,, (4) § 83 a des Bundesbeamtengesetzes ein-                 als zweihundertdreiundsiebzig Tagen als vol-\nschließlich der dazu ergangenen Ubergangs-                      les Amtsjahr.\"\nvorschriften und § 87 a des Bundesbeamten-\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und er-\ngesetzes sind sinngemäß anzuwenden.          11\nhält folgende Fassung:\n3. In § 12 Abs. 1 werden die Worte „die Wohnungs-                          ,, (5) Hat ein Mitglied der Bundesregierung\nentschädigung\" durch die Worte „der Orts-                             bei Ausübung seines Amtes oder im Zusam-\nzuschlag\" ersetzt.                                                    menhang mit seiner Amtsführung ohne sein\nVerschulden eine Gesundheitsschädigung er-\n4. § 14 wird wie folgt geändert:                                         litten, die seine Arbeitskraft dauernd und so\na) In Absatz 1 werden die Worte „falls ihm nicht                      wesentlich beeinträchtigt, daß es nach Be-\nRuhegehalt nach § 15 oder § 17 zusteht\" ge-                     endigung des Amtsverhältnisses zur Uber-\nstrichen.                                                       nahme seiner früheren Tätigkeit oder einer\nihr gleichwertigen Beschäftigung nicht mehr\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                          in der Lage ist, so erhält es auch ohne das\n„Beim Zusammentreffen von Ubergangsgeld                        Vorliegen der Voraussetzungen nach Ab-\nund Ruhegehalt nach § 15 oder § 17 werden                       satz 1 lebenslänglich Ruhegehalt in Höhe von\nnur die höheren Bezüge gezahlt.\"                                mindestens fünfunddreißig vom Hundert des\nAmtsgehalts und des Ortszuschlags. Die Bun-\nc) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Worte „die Woh-\ndesregierung stellt fest, ob die Voraussetzun-\nnungsentschädigung\" durch die Worte „der\nOrtszuschlag\" ersetzt.                                          gen vorliegen.\"\n5. § 15 wird wie folgt geändert:                                  6. § 16 erhält folgende Fassung:\na) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgen-                                            ,,§ 16\nden Absätze 1 bis 4 ersetzt:\n(1) Die Hinterbliebenen eines Mitgliedes der\n,, (1) Ein ehemaliges Mitglied der Bundes-              Bundesregierung erhalten Hinterbliebenenver-\nregierung hat von dem Zeitpunkt an, in dem                  sorgung (§ 13 Abs. 2). § 15 Abs. 1 gilt nicht für","Nr. 73   Ti:lg der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1971                        1165\ndie Versorgun~J der Hinterbliebenen eines Mit-        geltend'en Fassung, wenn sie das innerhalb eines\ngliedes der Bundesregierung; der Bemessung             Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bean-\nihrer Versorgung ist ein Ruhegehalt in Höhe von      tragen.\nmindestens fünfunddreißig vom Hundert des\n(2) § 1 gilt auch für die vor dem Inkrafttreten\nAmtsgehalts und des Ortszuschlags zugrunde zu\ndieses Gesetzes ausgeschiedenen Mitglieder der\nJegen. Salz 1 gilt auch für die Hinterbliebenen\nBundesregierung und ihre Hinterbliebenen. Die\neines ehemaligen Mitgliedes der Bundesregie-\nnach bisherigem Recht gewährte Versorgung wird\nrung, das zur Zeil seines Todes einen Anspruch\nweitergewährt, wenn sie das innerhalb eines Jah-\nauf Ruhegehalt hatte.\nres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragen.\n(2) Die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mit-\n(3) Für die Versorgungsempfänger nach § 21\ngliedes der Bundesregierung, das zur Zeit seines\nAbs. 1 des Bundesministergesetzes gilt das bisherige\nTodes Ubergangsgeld bezog, ohne Anspruch auf\nRecht.\nRuhegehalt zu haben, erhalten Sterbegeld in\nHöhe des Zweifachen des Ubergangsgeldes im                                       § 3\nSterbemonat sowie für den Rest der Bezugs-               Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\ndauer des Ubergangsgeldes Witwen- und \\i\\Tai-         das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglie-\nsengeld; das Witwern- und Waisengeld wird aus         der der Bundesregierung in der auf Grund dieses\ndem Ubergangsgeld nach § 14 Abs. 3 Nr. 2 be-          Gesetzes geltenden Fassung mit neuem Datum be-\nrechnet.\"                                             kanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des\nWortlauts zu beseitigen.\nIn § 20 Abs. 1 werden hinter den Worten „eine\nruhegehaltähnliche Versorgung zu\" die Worte\n„oder steht ihm ein Anspruch auf Entschädigung                               Artikel II\nnach § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsver-         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre       des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nzu\" eingefügt.                                        1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n§  2\n(1) Für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im                             Artikel III\nAmt befindlichen Mitglieder der Bundesregierung              Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\ngilt § 15 des Bundesministergesetzes in der bisher        in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 27. Juli 1971\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher\nDer Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen\nSchiller"]}