{"id":"bgbl1-1971-73-2","kind":"bgbl1","year":1971,"number":73,"date":"1971-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/73#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-73-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_73.pdf#page=5","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes","law_date":"1971-07-27T00:00:00Z","page":1161,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Nr. 73   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1971                           1161\nGesetz\nzur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes\nVom 27. Juli 1971\nDer Bun-dcstdg hat mit Zustimmung des Bundes-              5. In § 5 Abs. 1 werden die Worte „Bundesmini-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                             ster für Gesundheitswesen\" durch die Worte\n,,Bundesminister für Jugend, Familie und Ge-\nsundheit\" ersetzt.\nArtikel 1\nDas Pflanzenschutzgesetz vom 10. Mai 1968 (Bun-           6. § 6 erhält folgende Fassung:\ndesgesetzbl. I S. 352), geändert durch das Einfüh-\n,,§ 6\nrungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\nvom 24. Mai 1968 (Bundcsgc~sdzbl. I S. 503), wird                      (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, im\nwie folgt geändert:                                               Einvernehmen mit den Bundesministern für Ju-\ngend, Familie und Gesundheit und für Wirt-\n1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                          schaft und Finanzen durch Rechtsverordnung mit\nZustimmung des Bundesrates\n,, (2) Zum Pflanzenschutz und zum Vorratsschutz\ngehören auch die Verwendung und der Schutz                   1. die Anwendung bestimmter Pflanzenschutz-\nvon Tieren, Pflanzen und Viren, durch die Schad-                 mittel oder von Pflanzenschutzmitteln mit be-\norganismen oder Krankheiten bekämpft werden                      stimmten Stoffen zu verbieten oder zu be-\nkönnen. Zum Bekämpfen gehört auch das Ver-                       schränken,\nhüten des Auftretens oder der Ausbreitung von                2. die Einfuhr von Saatgut, Pflanzgut und Erde\nSchadorganismen oder Krankheiten.\"                                zu verbieten oder zu beschränken, wenn sie\nmit Pflanzenschutzmitteln behandelt worden\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                       sind, die unter eine Regelung nach Nummer 1\na) Nummer 2 Buchstabe b erhält folgende Fas-                      fallen,\nsung:                                                  soweit dies zum Schutze der menschlichen Ge-\n„ b) schädliche Pilze, Bakterien und andere           sundheit oder zur Abwehr von Schäden erfor-\nMikroorganismen sowie schädliche Vi-             derlich ist, die bei der Anwendung von Pflan-\nren,\";                                           zenschutzmitteln oder bei der Verwendung von\nb) hinter Nummer 3 wird folgende Nummer 3 a                  Saatgut, Pflanzgut oder Erde, die mit Pflanzen-\neingefügt:                                             schutzmitteln behandelt worden sind, insbeson-\ndere für die Gesundheit von Tieren entstehen\n„3 a) Zusatzstoffe: Stoffe und Zubereitungen           können.\naus Stoffen, die dazu bestimmt sind,\nPflanzenschutzmitteln zugesetzt zu wer-            (2) Soweit durch Rechtsverordnung nach Ab-\nden, um deren Eigenschaften oder deren         satz 1 die Anwendung von Pflanzenschutzmit-\nWirkungsweise zu verändern;\".                  teln beschränkt wird, können insbesondere\nZweck, Art, Zeit und Verfahren der Anwen-\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                  dung des Pflanzenschutzmittels, die aufzuwen-\ndende Menge sowie nach der Anwendung ein-\na) In Absatz 1 werden die Worte „Bundes-                     zuhaltende Wartezeiten vorgeschrieben werden.\nminister für Gesundheitswesen\" durch die\nWorte „Bundesminister für Jugend, Familie                  (3) Das bei der Zulassung eines Pflanzen-\nund Gesundheit\" ersetzt;                               schutzmittels vorgesehene Anwendungsgebiet\ndarf durch Rechtsverordnung nach Absatz 1\nh) in Absatz 1 Nr. 4 und 17 werden jeweils die               nicht ausgeschlossen werden, es sei denn, daß\nWorte „oder zur Verhütung des Auftretens               zuvor die Zulassung nach § 9 zurückgenommen\noder der Ausbreitung\" gestrichen;                      oder widerrufen worden ist. Wird die Zurück-\nc) in Absatz l wird folgende Nummer 18 ange-                 nahme oder der Widerruf der Zulassung rechts-\nfügt:                                                  kräftig aufgehoben, so ist die Rechtsverordnung\n„18. Vorschriften über die Bestellung von              insoweit nicht mehr anzuwenden.\"\nBienenschutzausschüssen und deren Auf-\ngaben sowie über die Rechte und Pflich-      7. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nten der Ausschußmitglieder zu erlassen.\"        a) Die Worte „Forschungs-, Untersuchungs-\noder Ausstellungszwecken\" werden durch\n4. In § 4 Nr. 1 Buchstabe a werden nach dem Wort                       die Worte „Forschungs-, Untersuchungs-,\n,,Genehmigung\" die Worte „oder Anmeldung\"                          Versuchs- oder Ausstellungszwecken\" er-\neingefügt.                                                         setzt;","1162                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nb) folgender Satz 2 wird angefügt:                                      zugelassene Zusatzstoffe einführt oder\n,,Die Genehmigung kann mit Auflagen ver-                           gewerbsmäßig vertreibt oder eine Auf-\nbunden werden.\"                                                     lage nach § 7 Abs. 4 Satz 2, § 8 Abs. 4\noder § 11 Abs. 2 Satz 2, jeweils auch in\n8. § 12 wird wie folgt geändert:                                            Verbindung mit § 22 a, nicht oder nicht\nvollständig erfüllt,\na) In Absatz 1 werden die Worte „gewerbs-\nmäßig nur vertrieben werden\" durch die                          5. Pflanzenschutzmittel ohne die in § 12\nWorte \"nur eingeführt oder gewerbsmäßig                             Abs. 1 oder Zusatzstoffe ohne die in § 12\nvertrieben werden\" ersetzt;                                         Abs. 1 in Verbindung mit § 22 a vorge-\nschriebene Kennzeichnung gewerbsmäßig\nb) nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3\nvertreibt,\neingefügt:\n6. entgegen § 13 Pflanzenschutzmittel oder\n,, (3) Der Bundesminister wird ermächtigt,\nentgegen § 13 in Verbindung mit § 22 a\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nZusatzstoffe, die für die Ausfuhr be-\ndes Bundesrates zur Erleichterung des Ver-\nstimmt sind, nicht von den für die Ver-\nkehrs mit Pflanzenschutzmitteln, soweit es\nwendung innerhalb des Geltungsbereichs\nmit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar\ndieses Gesetzes bestimmten Pflanzen-\nist, für Kleinpackungen Ausnahmen von Ab-\nschutzmitteln oder Zusatzstoffen getrennt\nsatz 1 zuzulassen.\";\nhält oder nicht entsprechend kenntlich\nc) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                                 macht,\".\n9. § 14 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:                13. Es wird folgender neuer § 26 a eingefügt:\n,,Die Landesregierungen werden ermächtigt,\n,,§ 26a\ndurch Rechtsverordnung die näheren Vorschrif-\nten zu erlassen                                                  Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-\n1. über die Anzeige nach Absatz 1 und das An-                 vernehmen mit dem Bundesminister für Jugend,\nzeigeverfahren,                                           Familie und Gesundheit durch .Rechtsverordnung\nmit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der\n2. über Maßstäbe und Verfahren für den Nach-\nweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse             Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit\nhochgiftigen Stoffen vom 29. Januar 1919 (Reichs-\nund Erfahrungen; sie können hierbei die\ngesetzbl. S. 165), geändert durch Artikel 13 des\nWirksamkeit und die sonstigen Auswirkun-\ngen der Maßnahmen des Pflanzenschutzes und                Gesetzes vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I\ndes Vorratsschutzes und den Arbeitsschutz                 S. 503), erlassene Rechtsverordnungen aufzu-\nberücksichtigen.\"                                         heben.\"\n14. § 30 wird wie folgt geändert:\n10. § 18 wird wie folgt geändert:\n1. In Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:\na) In Absatz 2 wird der abschließende Punkt\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Num-                   „Pflanzenschutzmittel, die vor dem 16. Mai\nmer 7 angefügt:                                             1971 vom Hersteller, Vertriebsunternehmer\noder Einführer an andere überlassen worden\n„7. die Prüfung der Eignung von Geräten\nsind, dürfen über diesen Zeitpunkt hinaus,\nfür den Pflanzenschutz und den Vorrats-\nlängstens bis zum 15. Mai 1972, weiter ver-\nschutz.\";\ntrieben werden, sofern nicht die Zulassung\nb) Absatz 3 Nr. 1 wird gestrichen; die bisheri-                  unanfechtbar abgelehnt ist.\"\ngen Nummern 2 und 3 werden Nummern 1\nund 2.                                                   2. Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n,, (4) Pflanzenschutzmittel, die vor Inkraft-\n11. Hinter § 22 wird folgender§ 22 a eingefügt:                       treten des § 12 Abs. 1 im Geltungsbereich die•\nses Gesetzes vertrieben worden sind, dürfen\n,,§ 22 a                               bis zum 15. Mai 1972 ohne die in § 12 Abs. 1\nDie §§ 6, 7, 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 bis 4,             vorgeschriebene Kennzeichnung vertrieben\n§§ 9 bis 14, 18 Abs. 2 Nr. 3, § 20 Abs. 1 und § 22               werden.\"\n, Abs. 2 gelten für Zusatzstoffe entsprechend.\"\nArtikel 2\n12. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\na) In Nummer 1 wird das Zitat ,,§§ 3, 4, 6 oder          des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n11 Abs. 1\" durch das Zitat ,,§§ 3, 4, 5 Abs. 1,     (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\ndem § 6 oder dem § 11 Abs. 1\" ersetzt;              verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nb) in Nummer 3 wird das Zitat ,,§ 5\" durch das           lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nZitat ,,§ 5 Abs. 2\" ersetzt;                        Dritten Uberleitungsgesetzes.\nc) die Nummern 4 bis 6 erhalten folgende Fas-\nsung:                                                                           Artikel 3\n„4. entgegen § 7 Abs. 1 nicht zugelassene              (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Arti-\nPflanzenschutzmittel oder entgegen § 7       kels 1 Nr. 11 am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nAbs. 1 in Verbindung mit § 22 a nicht        Artikel 1 Nr. 11 tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1971                         1163\n(2) Zusatzstoffe, die bereits vor dem 1. Januar          (3) Zusatzstoffe, die vor dem 1. Januar 1972 im\n1972 im Gelt1m~Jsbcreich dieses Gesetzes vertrieben      Geltungsbereich dieses Gesetzes vom Hersteller,\nworden sind, gelten als vorldufig zugelassen, sofern     Vertriebsunternehmer oder Einführer in Packungen\nder Hersteller, Vertriebsunternehmer oder Einführer      oder Behältnissen an andere überlassen worden sind,\nbis zum 31. Dezember 1971 die Zulassung der Zu-          dürfen bis zum 31. Dezember 1973 ohne die in § 12\nsatzstoffe be~mlragt. Die vorläufige Zulassung gilt      Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes in Verbindung\nbis zur Entscheidun9 über den Zulassungsantrag,          mit Artikel 1 Nr. 11 dieses Gesetzes vor9eschrie-\nHin9stens bis zum 31. Dezember 1973.                     bene Kennzeichnung vertrieben werden.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 27. Juli 1971\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nSchiller\nFür den Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}