{"id":"bgbl1-1971-73-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":73,"date":"1971-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/73#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-73-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_73.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung bewertungsrechtlicher und anderer steuerrechtlicher Vorschriften (Bewertungsänderungsgesetz 1971 - BewÄndG 1971)","law_date":"1971-07-27T00:00:00Z","page":1157,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["1157\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1971                         Ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1971                                                                                         Nr. 73\nTag                                                       In h a 1t                                                                                     Seite\n27. 7. 71  Gesetz zur Änderung bewertungsrechtlicher und anderer steuerrechtlicher Vorschriften\n(Bewertungsänderungsgesetz 1971 - BewÄndG .1971) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             1157\n610-7, Gl0-7-4, 611-1, 611-5, 611-10\n27. 7. 71  Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes                                                                                                 1161\n7823-3\n27. 7. 71  Gesetz zur Änderung des Bundesministergesetzes                                                                                                 1164\n1103-1\n27. 7. 71  Neufassung des Bundesministergesetzes ............................................ .                                                           1166\n1103-1\n19. 7. 71  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Ver-\nbreitung jugendgefährdender Schriften in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. April\n1961) .............................................................................. .                                                          1171\n2161-1\n19. 7. 71 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Ände-\nrung des Abzahlungsgesetzes vom 1. September 1969) ................................ .                                                           1171\n402-2\nHinweis aui andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 37 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1172\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            1172\nGesetz\nzur Änderung bewertungsrechtlicher und anderer steuerrechtlicher Vorschriften\n(Bewertungsänderungsgesetz 1971 - BewÄndG 1971)\nVom 27. Juli 1971\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                                       Artikel 2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                 Hauptfeststellung der Einheitswerte der\nMineralgewinnungsrechte\nArtikel 1\n(1) Für Mineralgewinnungsrechte findet die\nErstmalige Anwendung der Einheitswerte                           nächste Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den\ndes Grundbesitzes                                     1. Januar 1972 statt (Hauptfeststellung 1972).\n(l) Die Einheitswerte des Grundbesitzes, denen                             (2) Die Einheitswerte für Mineralgewinnungs-\ndie Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 zugrunde                         rechte, denen die Wertverhältnisse vom 1. Januar\nliegen, sind erstmals anzuwenden bei der Feststel-                        1972 zugrunde liegen, sind erstmals anzuwenden bei\nlung von Einheitswerten der gewerblichen Betriebe                        der Feststellung von Einheitswerten der gewerb-\nauf den 1. Januar 1974 und bei der Festsetzung von                       lichen Betriebe auf den 1. Januar 1972 und bei der\nSteuern, bei denen die Steuerschuld nach dem 31. De-                     Festsetzung von Steuern, bei denen die Steuerschuld\nzember 1973 entsteht. Die vom 1. Januar 1974 an an-                      nach dem 31. Dezember 1971 entsteht.\nzuwendenden Besteuerungsmaßstäbe werden durch\nbesonderes Gesetz bestimmt.\n(2) Fortschreibungen, Nachfeststellungen und Auf-                                                                  Artikel 3\nhebungen von Einheitswerten des Grundbesitzes,\nÄnderung des Bewertungsgesetzes\ndenen die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 zu-\ngrunde liegen, werden unter den Voraussetzungen                               Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Be-\nder §§ 22 bis 24 des Bewertungsgesetzes in der Fas-                      kanntmachung vom 10. Dezember 1965 (Bundesge-\nsung des Artikels 3 dieses Gesetzes erstmals auf den                     setzbl. l S. 1861), zuletzt geändert durch das Gesetz\n1. Januar 1974 vorgenommen.                                              zur Änderung und Ergänzung bewertungsrechtlicher","1158                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nVorschriften und des Einkommensteuergesetzes vom                 b) Dem Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 an-\n22. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1118), wird wie                      gefügt.:\nfolgt geändert und ergänzt:                                               ,, (2) Soweit der Einheitswert des Eigentü-\n1. § 22 Abs. 1 Nr. 1 erhäll die folgende Fassung:                       mers des Grund und Bodens unter Berück-\n,, 1. beim Grundbesitz, wenn der nach § 30 abge-                    sichtigung von § 48 a festgestellt ist, findet in\nrundete Werl, der sich für den Beginn eines                  den Fällen des § 34 Abs. 4 eine Verteilung\n11\nKalenderjahres ergibt, vom Einheitswert des                  nicht statt.\nletzten Feststellungszeitpunkts nach oben um      7. In § 33 Abs. 3 Nr. 4 werden nach den Worten\nmehr als den zehnten Teil, mindestens aber           ,, § 51 \" die Worte „oder § 51 a\" eingefügt.\num 5 000 Deutsche Mark, oder um mehr als\n100 000 Deutsche Mark, nach unten um mehr         8. In § 34 wird der folgende Absatz 6 a eingefügt:\nals den zehnten Teil, mindestens aber um                ,, (6 a) Einen Betrieb der Land- und Forstwirt-\n500 Deutsche Mark, oder um mehr als 5 000            schaft bildet auch die gemeinschaftliche Tierhal-\nDeutsche Mark abweicht.\"                             tung (§ 51 a) einschließlich der hiermit zusam-\n11\n2. In § 24 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „des Ein-              menhängenden Wirtschaftsgüter.\ntritts\" gestrichen.                                      9. Hinter § 51 wird der folgende § 51 a eingefügt:\n3. Hinter § 24 wird folgender § 24 a eingefügt:                                             ,,§ 51 a\n,,§ 24 a                                          Gemeinschaftliche Tierhaltung\nÄnderung von Feststellungsbescheiden                      (1) Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehört\nauch die Tierzucht und Tierhaltung von Erwerbs-\nBescheide über Fortschreibungen oder Nach-\nund Wirtschaftsgenossenschaften (§ 97 Abs. 1\nfeststellungen von Einhf-~itswerten des Grundbe-\nNr. 2), von Gesellschaften, bei denen die Gesell-\nsitzes können schon vor dem maßgebenden Fest-\nschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) an-\nstellungszeitpunkt erteilt werden. Sie sind zu än-\nzusehen sind (§ 97 Abs. 1 Nr. 5), oder von Ver-\ndern oder aufzuheben, wenn sich bis zu diesem\neinen (§ 97 Abs. 2), wenn\nZeitpunkt Änderungen ergeben, die zu einer ab-\nweichenden Feststellung führen.\"                            1. alle Gesellschafter oder Mitglieder\na) Inhaber eines Betriebs der Land- und\n4. § 29 wird wie folgt ergänzt:                                              Forstwirtschaft mit selbstbewirtschafteten\na) In Absatz 1 Satz l werden hinter den Worten                           regelmäßig landwirtschaftlich genutzten\n,,von Grundbesitz\" die Worte „und die Inha-                        Flächen sind,\nber von Mineralgewinnungsrechten\" einge-                      b) nach dem Gesamtbild der Verhältnisse\nfügt.                                                               hauptberuflich Land- und Forstwirte sind,\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden hinter den Worten\nc) landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne\n„des Grundbesitzes\" die Worte „oder von                           des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über eine\nMineralgewinnungsrechten\" eingefügt.\nAltershilfe für Landwirte sind und dies\n5. Hinter§ 48 wird folgender§ 48 a eingefügt:                                durch eine Bescheinigung der zuständigen\nAlterskasse nachgewiesen wird und\n,,§ 48 a\nd) die sich nach § 51 Abs. 1 für sie ergebende\nEinheitswert bestimmter intensiv genutzter\nMöglichkeit zur landwirtschaftlichen Tier-\nFlächen\nerzeugung oder Tierhaltung in Viehein-\nWerden Betriebsflächen durch einen anderen                           heiten ganz oder teilweise auf die Genos-\nNutzungsberechtigten als den Eigentümer be-                               senschaft, die Gesellschaft oder den Ver-\nwirtschaftet, so ist                                                     ein übertragen haben;\n1. bei der Sonderkultur Spargel (§ 52),                     2. die Anzahl der von der Genossenschaft, der\n2. bei den gärtnerischen Nutzungsteilen Ge-                         Gesellschaft oder dem Verein im Wirtschafts-\nmüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau sowie                      jahr erzeugten oder gehaltenen Vieheinhei-\nBaumschulen (§ 61),                                          ten keine der nachfolgenden Grenzen nach-\n3. bei der Saatzucht (§ 62 Abs. 1 Nr. 6)                           haltig überschreitet:\nder Unterschiedsbetrag zwischen dem für land-                       a) die Summe der sich nach Nummer 1 Buch-\nwirtschaftliche Nutzung maßgebenden Ver-                                  stabe d ergebenden Vieheinheiten und\ngleichswert und dem höheren Vergleichswert,                         b) die Summe der Vieheinheiten, die sich\nder durch die unter Nummern 1 bis 3 bezeich-                              nach § 51 Abs. 1 auf der Grundlage der\nneten Nutzungen bedingt ist, bei der Feststel-                            Summe der von den Gesellschaftern oder\nlung des Einheitswerts des Eigentümers nicht zu                           Mitgliedern regelmäßig landwirtschaftlich\nberücksichtigen und für den Nutzungsberechtig-                            genutzten Flächen ergibt;\nten als selbständiger Einheitswert festzustellen.            3. die Betriebe der Gesellschafter oder Mitglie-\nIst ein Einheitswert für land- und forstwirtschaft-                 der nicht mehr als 40 km von der Produk-\nliches Vermögen des Nutzungsberechtigten fest-                      tionsstätte der Genossenschaft, der Gesell-\nzustellen, so ist der Unterschiedsbetrag in diesen                  schaft oder des Vereins entfernt liegen.\nEinheitswert einzubeziehen.\"\nDie Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe d\n6. § 49 wird wie folgt geändert und ergänzt:                    und der Nummer 2 sind durch besondere, lau-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                    fend zu führende Verzeichnisse nachzuweisen.","Nr. 73 -Tug der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1971                              1159\n(2) Der Anwendung des Absatzes 1 steht es       2. Hinter Satz 5 wird der folgende Satz 6 angefügt:\nnicht entgegen, wenn die dort bezeichneten Ge-            „ Die Vorschriften des Artikels 3 des Gesetzes zur\nnossenschaften, Gesellschuften oder Vereine die           Änderung und Ergänzung bewertungsrechtlicher\nTiererzeugung oder Tierhaltung ohne regel-                Vorschriften und des Einkommensteuergesetzes\nmäßig landwirtschaftlich genutzte Flächen be-             vom 22. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1118) sind\ntreiben.                                                  auch bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen\n(3) Von den in Absatz 1 bezeichneten Genos-         von Einheitswerten auf den 1. Januar 1972 und\nsenschaften, Gesellschaften oder Vereinen regel-          auf den 1. Januar 1973 anzuwenden.\"\nmäßig landwirlschuftlich genutzte Flächen sind\nbei der Ermittlung der nach Absatz 1 Nr. 2 maß-                                    Artikel 5\ngebenden Grenzen wie Flächen von Gesellschaf-\ntern oder Mitgliedern zu behandeln, die ihre                                 Schi uß vorschriften\nMöglichkeit zur landwirtschaftlichen Tiererzeu-          (1) Bei der Einheitsbewertung des Grundbesitzes\ngung oder Tierhaltung im Sinne des Absatzes 1         sind anzuwenden\nNr. 1 Buchstabe d auf die Genossenschaft, die\n1. Artikel 3 Nr 5 und 6 erstmals bei der Hauptfest-\nGesellschaft oder den Verein übertragen haben.\nstellung der Einheitswerte auf den 1. Januar 1964,\n(4) Bei dem einzelnen Gesellschafter oder Mit-\n2. Artikel 3 Nr. 1 bis 3 und 7 bis 11 erstmals zum\nglied der in Absatz 1 bezeichneten Genossen-\n1. Januar 1974.\nschaften, Gesellschaften oder Vereine ist § 51\nAbs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die               (2) Bei der Einheitsbewertung von Mineralgewin-\nin seinem Betrieb erzeugten oder gehaltenen           nungsrechten und von gewerblichen Betrieben sind\nVieheinheiten mit den Vieheinheiten zusam-            die Vorschriften des Artikels 3 Nr. 2 und 4 erstmals\nmenzurechnen sind, die im Rahmen der nach Ab-         zum 1. Januar 1972 anzuwenden.\nsatz 1 Nr. 1 Buchstabe d übertragenen Möglich-           (3) Bei der Feststellung von Einheitswerten nach\nkeiten erzeugt oder gehalten werden.                  geltendem Recht auf den 1. Januar 1972 und auf den\n(5) Die Vorschriften des § 51 Abs. 2 bis 4 sind 1. Januar 1973 richtet sich die Zugehörigkeit der\nentsprechend anzuwenden.\"                             Tierbestände der gemeinschaftlichen Tierhaltung\nzum landwirtschaftlichen Vermögen nach § 51 a in\nVerbindung mit § 33 Abs. 3 Nr. 4, § 34 Abs. 6 a und\n10. § 92 Abs. 7 erhält die folgende Fassung:\n§ 97 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung\n,, (7) Wertfortschreibungen für die wirtschaft-    dieses Gesetzes.\nlichen Einheiten des Erbbaurechts und des bela-\nsteten Grundstücks sind abweichend von § 22                                       Artikel 6\nAbs. 1 Nr. 1 nur vorzunehmen, wenn der Ge-                    Änderung des Einkommensteuergesetzes\nsamtwert, der sich für den Beginn eines Kalen-\nderjahres ergibt, vom Gesamtwert des letzten             Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 12. Dezember 1969 (Bundesge-\nFeststellungszeitpunkts um das in § 22 Abs. 1\nsetzbl. I S. 2265), zuletzt geändert durch das Steuer-\nNr. 1 bezeichnete Ausmaß abweicht. § 30 Nr. 1\nänderungsgesetz 1971 vom 23. Dezember 1970 (Bun-\nist entsprechend anzuwenden. Bei einer Ände-\ndesgesetzbl. I S. 1856), wird wie folgt geändert:\nrung der Verteilung des Gesamtwerts nach Ab-\nsatz 3 sind die Einheitswerte für die wirtschaft-     1. § 13 wird wie folgt geändert:\nlichen Einheiten des Erbbaurechts und des be-             a) Absatz 1 Ziffer 1 wird wie folgt geändert:\nlasteten Grundstücks ohne Beachtung von Wert-\naa) In Satz 4 werden nach den Worten ,, (Bun-\nfortschreibungsgrenzen fortzuschreiben.\"                                                      11\ndesgesetzbl. I S. 1861) die Worte ,,, zu-\nletzt geändert durch das Bewertungsände-\n11. § 97 wird wie folgt geändert:                                          rungsgesetz 1971 vom 27. Juli 1971 (Bun-\nIn Absatz 1 wird der folgende Satz angefügt:                                                  11\ndesgesetzbl. I S. 1157), eingefügt und der\n,,§ 34 Abs. 6 a und§ 51 a bleiben unberührt.\"                        Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.\nbb) Hinter Satz 4 wird der folgende Satz 5 an-\ngefügt:\nArtikel 4\n,,Die Einkünfte aus Tierzucht und Tierhal-\nÄnderung des Gesetzes zur Änderung                            tung einer Gesellschaft, bei der die Ge-\ndes Bewertungsgesetzes                                 sellschafter als Unternehmer (Mitunter-\nArtikel 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Änderung des                          nehmer) anzusehen sind, gehören zu den\nBewertungsgesetzes vom 13. August 1965 (Bundes-                            Einkünften im Sinne des Satzes· 1, wenn\ngesetzbl. I S. 851), zuletzt geändert durch das Gesetz                     die Voraussetzungen des § 51 a des Be-\nzur Änderung und Ergänzung bewertungsrechtlicher                           wertungsgesetzes erfüllt sind und andere\nVorschriften und des Einkommensteuergesetzes vom                           Einkünfte der Gesellschafter aus dieser\n22. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1118), wird wie                        Gesellschaft zu den Einkünften aus Land-\nfolgt geändert und ergänzt:                                                und Forstwirtschaft gehören.\"\n1. In Satz 2 werden die Worte „ und auf den 1. Ja-             b) Hinter Absatz 3 wird der folgende Absatz 4\nnuar 1971\" durch die Worte ,,, 1.Januar 1971,                   angefügt:\n1. Januar 1972 und auf den 1. Januar 1973\" er-                   ,, (4) Werden einzelne Wirtschaftsgüter eines\nsetzt.                                                         land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auf","1160                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\neinen der gemeinschattlichen Tierhaltung die-      2. § 36 erhält folgende Fassung:\nnenden Betrieb im Sinne des § 34 Abs. 6 a des                                      ,,§ 36\nBewerlungsgesetzes einer Erwerbs- und Wirt-\nZeitlicher Geltungsbereich\nschaflsgenossenschafl oder eines Vereins ge-\ngen Gewährung von Mitgliedsrechten über-                    Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist\ntragen, so ist die auf den dabei entstehenden          erstmals anzuwenden\nGewinn entfallende Einkommensteuer auf An-             1. bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbe-\ntrag in jährlichen Teilbeträgen zu entrichten.               ertrag und dem Gewerbekapital für den Erhe-\nDer einzelne Teilbetrag muß mindestens ein                   bungszeitraum 1971,\nFünftel dieser Steuer betragen.\"                      2. bei der Lohnsummensteuer auf Lohnsummen,\ndie nach dem 31. Dezember 1970 gezahlt wer-\n2. [n § 52 Abs. 15 werden die folgenden Sätze ange-\nden.\"\nfügt:\n,, § 13 Abs. 1 Ziffer 1 Satz 4 und 5 ist erstmals                                    Artikel 8\nfür Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem                         Änderung des Umsatzsteuergesetzes\n31. Dezember 1971 enden. § 13 Abs. 4 ist erstmals                               (Mehrwertsteuer)\nbei der Erhebung der Einkommensteuer für den\nDas Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom\nVeranlagungszeitraum 1971 anzuwenden.\"\n29. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 545), zuletzt geän-\ndert durch das Aufwertungsausgleichgesetz vom\nArtikel 7                         23. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2381), wird\nÄnderung des Gewerbesteuergesetzes               wie folgt geändert:\nDas Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-           1. In § 24 Abs. 2 Nr. 2 werden hinter den Worten\nkanntmachung vom 20. Oktober 1969 (Bundesge-                    ,,nach § 51\" die Worte „und§ 51 a\" eingefügt.\nsetzbl. I S. 2021), geändert durch das Steuerände-          2. In § 27 erhält Absatz 6 folgende Fassung:\nrungsgesetz 1971 vom 23. Dezember 1970 (Bundes-\n,, (6) Die Vorschrift des § 24 ist wie folgt anzu-\ngesetzbl. I S. 1856), wird wie folgt geändert:\nwenden:\nl. § 3 wird wie folgt geändert:                                1. Absätze 1 und 2 letzter Satz in der Fassung\na) In Ziffer 8 wird der Strichpunkt durch einen                   des Aufwertungsausgleichgesetzes auf Um-\nPunkt ersetzt und folgender Satz angefügt:                    sätze, die nach dem 31. Dezember 1969 ausge-\n„Eine gemeinschaftliche Tierhaltung im Sinne                  führt werden;\ndes § 51 a des Bewertungsgesetzes steht der            2. Absatz 2 Nr. 2 in der Fassung des Bewertungs-\nBefreiung nicht entgegen;\".                                   änderungsgesetzes 1971 auf Umsätze, die nach\nb) In Ziffer 11 letzter Satz wird der Punkt durch                  dem 31. Dezember 1970 ausgeführt werden.\"\neinen Strichpunkt ersetzt.\nArtikel 9\nc) Hinter Ziffer l l wird die folgende Ziffer 12\nangefügt:                                                                    Berlin-Klausel\n,, 12. Gesellschaften, bei denen die Gesell-          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nschafter als Unternehmer (Mitunterneh-       des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nmer)· anzusehen sind, sowie Erwerbs- und     (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nWirtschaftsgenossenschaften, soweit die\nGesellschaften und die Erwerbs- und                                     Artikel 10\nWirtschaftsgenossenschaften eine gemein-\nschaftliche Tierhaltung im Sinne des                                  Inkrafttreten\n§ 51 a des Bewertungsgesetzes betrei-          Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nben.\"                                        dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 27. Juli 1971\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bunde.skanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen\nSchiller"]}