{"id":"bgbl1-1971-72-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":72,"date":"1971-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/72#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-72-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_72.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen in den Gemeinden (Städtebauförderungsgesetz)","law_date":"1971-07-27T00:00:00Z","page":1125,"pdf_page":1,"num_pages":32,"content":["1125\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                         Z1997A\n1971                      A II s /!:\"gebe II z II B o 11 11 am 3 0. Juli 19 71                                                                             1 Nr. 7 2\nI n h a 1t                                                                                      Seite\n'27. 7. 71   Gesetz über städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen in den Gemeinden\n(Städlebaufördernngsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1125\n611-1\nGesetz\nüber städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen\nin den Gemeinden\n(S tädtebauiörderungsgesetz)\nVom 27. Juli 1971\nInhaltsübersicht\n§                                                                            §\nErster Teil                                      10      Bebauungspläne für das Sanierungsgebiet\nAllgemeine Vorschriften                                 11      Ersatz- und Ergänzungsgebiete\n12      Ordnungs- und Baumaßnahmen im Sanierungsgebiet\nStädtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaß.\nnahmen                                                                 13      Durchführung der Ordnungs- und Baumaßnahmen\n2   Mitwirkun9 öffentlicher Aufgabentr~iger                                14      Sanierungsgemeinschaft\nZweiter Teil\nSanierung\nDritter Abschnitt\nErster Abschnitt                                                               Besondere bodenrechtliche\nVorbereitende Untersuchungen                                                                            Vorschriften\nund förmliche Festlegung                                    15      Genehmigungspflichtige                          Vorhaben              und    Rechtsvor-\ndes Sanierungsgebiets                                             gänge\n3 Voraussetzungen der förmlichen Festlegung                                 16      Bodenordnung\n4 Vorbereitende Untersuchungen und Stellungnahmen                           17      Vorkaufsrecht\n5 Beschluß über die förmliche Festlegung                                   18      Gemeindliches Grunderwerbsrecht\n6    Wirkungen der förmlichen Festlegung                                    19      Abbruchgebot\n7    Förmliche Festlegung durch einen Planungsverband                       20      Baugebot\n21      Modernisierungsgebot\nZweiter Abschnitt                                      22      Besondere Vorschriften über die Enteignung\nAufstellung des Sozialplans,                                 23      Bemessung               von        Ausgleichs-              und        Entschädigung;.;-\ndes Bebauungsplans                                              leistungen\nund Durchführung der Sanierung                                  24      Ersatz für Änderungen von Einrichtungen, die der\n8    Aufgaben der Gemeinde                                                          öffentlichen Versorgung dienen\n9    Erörterung der Neugestaltung des Sanierungsgebiets                     25      Veräußerungspflicht der Gemeinde","1126                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n§\nV i c r t (! r A b s c h n i t t              62  Sonderregelung für im Zusammenhang bebaute Ge-\nMiet- und Pc1chtverhäJtnisse                            biete\n63 Aufhebung der Erklärung zum städtebaulichen Ent-\n26 Beendigung von Mjetverhältnissen\nwicklungsbereich\n27 Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen\n28 Beendigung oder Aufhebung von Miet- oder Pacht-                                        Vierter Teil\nverhältnissen bei Modernisierungsmaßnahmen\n29 Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen über                   Städtebauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit\nunbebaute Grundstücke                                              Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur\n30 Entschädigung bei Aufhebung von Miet- oder Pacht-             64 Abstimmung von Maßnahmen\nV crhältnissen                                                65 Bauleitplanung und Maßnahmen zur Verbesserung\n31 Verlängerung von Miet- und Pachtverhältnissen                     der Agrarstruktur\n32 Mieterhöhung bei Modernisierungsmaßnahmen                     66  Bauleitplanung und Flurbereinigung\n67 Aufstellung der Bauleitpläne\nFünfter Abschnitt                             68  Ersatzlandbeschaffung\nSanierungsträger                              69 Ersatzlandbeschaffung durch gemeinnützige Sied-\nund andere Beauftragte                               lungsunternehmen\n70  Flurbereinigung- aus Anlaß einer Sanierungs- oder\n33 Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde                           Entwicklungsmaßnahme\n34 Voraussetzungen für die Bestätigung als Sanierungs-\nträger\nFünfter Teil\n35 Erfüllung der Aufgaben als Sanierungsträger\nFörderung durch den Bund\n36 Treuhandvermögen\n37 Sicherung des Treuhandvermögens                               71  Finanzhilfen des Bundes\n72  Einsatz der Finanzhilfen des Bundes\nSechster Abschnitt                             73  Einsatz besonderer Bundesmittel\n74  Rückflüsse an den Bund\nFinanzierung der Sanierung\n75  Obernahme von Bürgschaften\n38 Kosten- und Finanzierungsübersicht\n39 Einsatz von Sanierungsförderungsmitteln                                                Sechster Teil\n40 Kosten der Vorbereitung der Sanierung\nAbgaben- und steuerrechtliche Vorschriften\n41 Kosten der Ordnungsmaßnahmen; Ausgleichsbeträge\n76  Abgabenfreiheit\n42 Ausgleichsbeträge des Veranlassers\n77  Befreiung von der Grunderwerbsteuer\n43 Kosten der Modernisierungsmaßnahmen\n78  Grundsteuererlaß\n44 Sonstige Kosten der Sanierung\n79  Gewerbesteuererlaß\n45 Kosten der Neubebauung und der Ersatzbauten\n80  Gesellschaftsteuerfreiheit\n46 Uberlassung geförderter Wohnungen\n81  Steuerfreiheit für bestimmte Aufgabenträger\n47 Einsatz anderer öffentlicher Mittel\n82  Veräußerungsgewinne\n48 Verteilung eines Uberschusses\n83  Bescheinigungsverfahren\n49 Gewährung und Verwendung von Entschädigungen\n84  Anderung des Einkommensteuergesetzes\nSiebenter Abschnitt                                                     Siebenter Teil\nAbschluß der Sanierung                                               Ergänzende Vorschriften\n50 Fortfall von Rechtswirkungen für einzelne Grund-              85  Härteausgleich\nstücke\n86  Anwendung des Bundesbaugesetzes\n51 Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanie-\n87  Verletzung der Auskunftspflicht\nrungsgebiets\n88  Verletzung der Geheimhaltungspflicht\n52 Anspruch auf Rückübertragung\n89  Deutscher Rat für Stadtentwicklung\n90  Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsunterneh-\nDritter Teil                              men und Organe der staatlichen Wohnungspolitik\nEntwicklungsmaßnahmen                          91  Ermächtigungen\n53 Erklärung zum städtebaulichen Entwicklungsbereich             92  Sonderregelung für einzelne Länder\n54 Zuständigkeit und Aufgaben\nAchter Teil\n55 Entwicklungsträger\n56 Ubernahmeverlangen                                                      Uberleitungs- und Schlußvorschriften\n57 Besondere Vorschriften für den Entwicklungsbereich            93  Uberleitungsvorschriften für die förmliche Festlegung\n58 Finanzierung der städtebaulichen Entwicklungsmaß-             94  Uberleitungsvorschriften für die Erhebung des Aus-\nnahme                                                             gleichsbetrags\n59 Veräußerungspflicht der Gemeinde                              95  Uberleitungsvorschriften für die Förderung\n60 Entwicklungsgemeinschaft                                      96 Berlin-Klausel\n61 Beteiligung des Entwicklungsträgers                           97  Inkrafttreten","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1971                        1127\nDer ßundc:sl.dg hal mit Zustimmung des Bundes-       bisherigen Eigentümer an ihren Grundstücken er-\nrates dc1s folgende Ccselz beschlossen:                 halten bleiben oder für sie Eigentum an anderen\nGrundstücken im Sanierungsgebiet begründet wer-\nden oder ihnen im Rahmen des Möglichen die\nErster Teil                     Gelegenheit verschafft werden, Grundeigentum\nAllgemeine Vorschriften                 außerhalb des Sanierungsgebiets oder Miteigentum,\ngrundstücksgleiche Rechte, Rechte nach dem Woh-\nnungseigentumsgesetz, sonstige dingliche Rechte\n§ 1\noder Anteilsrechte zu erwerben. Zu diesem Zweck\nStädtebauliche Sanierungs- und             soll die Gemeinde ihr gehörende Grundstücke, so-\nEntwicklungsmaßnahmen                   weit sie diese nicht für die ihr obliegenden Auf-\n(1) Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungs-     gaben benötigt, zur Verfügung stellen.\nmaßnahmen in Stadt und Land, deren einheitliche            (6) Bei Entwicklungsmaßnahmen sollen nach\nVorbereitung und zügige Durchführung im öffent-         Möglichkeit Grundeigentum oder die in Absatz 5\nlichen Interesse Uegt, werden nach den Vorschriften    Satz 1 bezeichneten Rechte für weite Kreise der\ndieses Gesetzes vorbereitet, gefördert und durchge-     Bevölkerung begründet werden.\nführt. Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindever-            (7) Grundstückseigentümer und sonstige Nut-\nbände wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeiten an        zungsberechtigte sollen im Rahmen ihrer Möglich-\ndieser Aufgabe mit.                                    keiten dazu beitragen, daß die städtebaulichen Maß-\n(2) Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durch       nahmen unter gerechtem Ausgleich der öffentlichen\ndie ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Miß-        und privaten Belange verwirklicht werden können.\nstände, insbesondere durch Beseitigung baulicher\nAnlagen und Neubebauung oder durch Modernisie-\n§ 2\nrung von Gebäuden, wesentlich verbessert oder um-\ngestaltet wird. Sanierungsmaßnahmen umfassen auch               Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger\nerforderliche Ersatzbauten und Ersatzanlagen.              Der Bund, einschließlich seiner Sondervermögen,\n(3) Entwicklungsmaßnahmen sind Maßnahmen,           die Länder und die sonstigen Körperschaften, An-\ndurch die entsprechc:~nd den Zielen der Raumord-        stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen\nnung und Landesplanung                                 im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben die\n1. neue Orte geschaffen oder                           Durchführung von Sanierungs- und Entwicklungs-\nmaßnahmen nach diesem Gesetz unterstützen. Ins-\n2. vorhandene Orte zu neuen Siedlungseinheiten\nentwickelt oder                                    besondere sollen sie sich über den Einsatz der Mit-\ntel abstimmen, die sie zur Verwendung in förmlich\n3. vorhandene Orte um neue Ortsteile erweitert          festgelegten Sanierungsgebieten oder städtebau-\nwerden.                                             lichen Entwicklungsbereichen zur Verfügung stellen.\nDie Maßnahmen müssen die Strukturverbesserung\nin den Verdichtungsräumen, die Verdichtung von\nWohn- und Arbeitsstätten im Zuge von Entwick-\nZweiter Teil\nlungsachsen oder den Ausbau von Entwicklungs-\nschwerpunkten außerhalb der Verdichtungsräume,                                Sanierung\ninsbesondere in den hinter der allgemeinen Entwick-\nlung zurückbleibenden Gebieten, zum Gegenstand                             Erster Abschnitt\nhaben.\nVorbereitende Untersuchungen und förmliche\n(4) Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen die-                Festlegung des Sanierungsgebiets\nnen dem Wohl der Allgemeinheit. Sie sollen dazu\nbeitragen, daß                                                                    § 3\n1. die bauliche Struktur in allen Teilen des Bundes-           Voraussetzungen der förmlichen Festlegung\ngebiets nach den sozialen, hygienischen, wirt-\nschaftlichen und kulturellen Erfordernissen ent-        (1) Die Gemeinde kann ein Gebiet, das städte-\nwickelt wird,                                      bauliche Mißstände aufweist, deren Behebung durch\nSanierungsmaßnahmen erforderlich ist, durch Be-\n2. die Verbesserung der Wirtschafts- und Agrar-\nschluß förmlich als Sanierungsgebiet festlegen (förm-\nstruktur unterstützt wird oder\nlich festgelegtes Sanierungsgebiet). Das Sanierungs-\n3. die Siedlungsstruktur den Anforderungen an ge-       gebiet ist so zu begrenzen, daß sich die Sanierung\nsunde Lebens- und Arbeitsbedingungen der Be-       zweckmäßig durchführen läßt. Einzelne Grundstücke,\nvölkerung entspricht.                              die von der Sanierung nicht betroffen werden, kön-\nDie Belange der Betroffenen, insbesondere der           nen aus dem Gebiet ganz oder teilweise ausgenom-\nEigentümer, der Mieter und Pächter, und die der         men werden.\nAllgemeinheit sind gerecht gegeneinander abzuwä-            (2) Städtebauliche Mißstände liegen vor, wenn\ngen. Den Betroffenen soll Gelegenheit gegeben wer-      das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder\nden, bei der Vorbereitung und Durchführung der          nach seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemei-\nMaßnahmen mitzuwirken.                                  nen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeits-\n(5) Bei Sanierungsmaßnahmen soll unter Berück-      verhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm woh-\nsichtigung des Sanierungszwecks das Eigentum der        nenden oder arbeitenden Menschen nicht entspricht","1128                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\noder in der 1-:rhillun~J der Aufgaben erheblich be-           (2) Die vorbereitenden Untersuchungen sollen\neinträchtigt ist, di<! ihm nc1ch seiner Lage und Funk-·   sich auch auf nachteilige Auswirkungen erstrecken,\ntion obli(~gen.                                           die sich für die von der beabsichtigten Sanierung\n(3) Bei der Beurteilung, ob in einem städtischen       unmittelbar Betroffenen in ihren persönlichen Le-\noder ländlichen Gebiet städtebauliche Mißstände           bensumständen, im wirtschaftlichen oder sozialen\nvorliegen, sind insbesondere zu berücksichtigen           Bereich voraussichtlich ergeben werden. Die Ge-\nmeinde soll, sobald dies nach dem Stand der Vor-\n1. die Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die             bereitung der Sanierung möglich ist, Vorstellungen\nSicherheit der in dem Gebiet wohnenden und            entwickeln und mit den Betroffenen erörtern, wie\narbeitenden Menschen in bezug auf                     nachteilige Auswirkungen möglichst vermieden oder\na) die Belichtung, Besonnung und Belüftung der         gemildert werden können (Grundsätze für den So-\nWohnungen und Arbeitsstätten,                     zialplan nach § 8). Das Ergebnis ist in den Bericht\nb) die bauliche Beschaffenheit von Gebäuden,          über die vorbereitenden Untersuchungen aufzu-\nWohnungen und Arbeitsstätten,                     nehmen.\nc) die Zugänglichkeit der Grundstücke,                    (3) Die Gemeinde hat den Beginn der vorberei-\nd) die Auswirkungen einer vorhandenen Mi-             tenden Untersuchungen zu beschließen. Der Beschluß\nschung von Wohn- und Arbeitsstätten,              ist ortsüblich bekanntzumachen. Dabei ist auf die\ne) die Nutzung von bebauten und unbebauten            Auskunftspflicht nach § 3 Abs. 4 hinzuweisen.\nFlächen nach Art, Maß und Zustand,                   (4) Die Gemeinde soll den Trägern öffentlicher\nf) die Einwirkungen, die von Grundstücken, Be-       Belange, deren Aufgabenbereich durch die Sanierung\ntrieben, Einrichtungen oder Verkehrsanlagen       berührt werden kann, möglichst frühzeitig Gelegen-\nausgehen, insbesondere durch Lärm, Verun-         heit zur Stellungnahme geben. In ihrer Stellung-\nreinigungen und Erschütterungen,                  nahme haben die Träger öffentlicher Belange der\ng) die vorhandene Erschließung;                       Gemeinde Aufschluß über von ihnen beabsichtigte\noder bereits eingeleitete Maßnahmen zu geben, die\n2. die Funktionsfähigkeit des Gebiets in bezug auf         für die Sanierung bedeutsam sein können. Sie haben\na) den fließenden und ruhenden Verkehr,                die Gemeinde über Änderungen ihrer Absichten zu\nb) die wirtschaftliche Situation und Entwick-          unterrichten. Sonstige Unterrichtungs- und Beteili-\nlungsfähigkeit des Gebiets unter Berücksich-      gungspflichten oder Mitwirkungsrechte bleiben un-\ntigung seiner Versorgungsfunktion im Ver-         berührt.\nflechtungs bereich,\nc) die infrastrukturelle Erschließung des Ge-                                    § 5\nbiets, seine Ausstattung mit Grünflächen,                  Beschluß über die förmliche Festlegung\nSpiel- und Sportplätzen und mit Anlagen des           (1) Die Gemeinde beschließt die förmliche Fest-\nGemeinbedarfs, insbesondere unter Berück-         legung des Sanierungsgebiets als Satzung. In der\nsichtigung der sozialen und kulturellen Auf-      Satzung ist das Sanierungsgebiet genau zu bezeich-\ngaben dieses Gebiets im Verflechtungsbereich.     nen. Die im Sanierungsgebiet gelegenen Grund-\n(4) Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum        stücke sind einzeln aufzuführen.\nBesitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäu-              (2) Die Satzung bedarf der Genehmigung der\ndes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Be-           höheren Verwaltungsbehörde. Dem Antrag auf Ge-\nauftragten sind verpflichtet, der Gemeinde oder            nehmigung ist ein Bericht über das Ergebnis vor-\nihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu          bereitender Untersuchungen und über die Gründe,\nerteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanie-        die eine förmliche Festlegung des sanierungsbedürf-\nrungsbedürftigkeit eines Gebiets oder zur Vorbe-           tigen Gebiets rechtfertigen, beizufügen. Für die Ge-\nreitung oder Durchführung der Sanierung erforder-          nehmigung oder Versagung gelten die Vorschriften\nlich ist.                                                  des § 6 Abs. 2 bis 4 des Bundesbaugesetzes entspre-\nchend . Die Genehmigung ist auch zu versagen, wenn\nkeine Aussicht besteht, die Sanierungsmaßnahmen\n§ 4\ninnerhalb eines absehbaren Zeitraums durchzu-\nVorbereitende Untersuchungen und               führen.\nStellungnahmen\n(3) Die Satzung ist zusammen mit der Genehmi-\n(1) Die Gemeinde hat vor der förmlichen Fest-           gung in der Gemeinde ortsüblich bekanntzumachen.\nlegung eines Sanierungsgebiets die vorbereitenden          Hierbei ist auf die Vorschriften der§§ 15, 17, 18 und\nUntersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen,          23 hinzuweisen. Mit der Bekanntmachung wird die\ndie erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen zu        Satzung rechtsverbindlich.\ngewinnen über die Notwendigkeit der Sanierung,\ndie sozialen, strukturellen und städtebaulichen Ver-          (4) Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die\nhältnisse und Zusammenhänge sowie die Möglich-             rechtsverbindliche Satzung über die förmliche Fest-\nkeiten der Planung und Durchführung der Sanie-             legung des Sanierungsgebiets mit. Das Grundbuch-\nrung. Sie soll dabei auch die Einstellung und Mit-         amt hat in die Grundbücher der in der Satzung auf-\nwirkungsbereitschaft der Eigentümer, Mieter, Päch-         geführten Grundst_ücke einzutragen, daß eine Sanie-\nter und anderen Nutzungsberechtigten im Unter-             rung durchgeführt wird (Sanierungsvermerk).\nsuchungsbereich zu der beabsichtigten Sanierung er-           (5) Eine Änderung der Satzung über die förmliche\nmitteln sowie Vorschläge hierzu entgegennehmen.            Festlegung des Sanierungsgebiets, die nur eine ge-","Nr. 72  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1971                         1129\nringfügige Änderunq der Grenzen betrifft und der         gebiet kenntlich gemacht, so gilt mit der förmlichen\nnur eine unwesentlicl1e Bedeutung zukommt, bedarf        Festlegung des Sanierungsgebiets der Flächennut-\nkeiner Genehmigung, wenn die Eigentümer der be-          zungsplan als ergänzt. Er ist zu berichtigen.\ntroffenen Grundstücke zustimmen.\n§ 7\n§ 6                         Förmliche Festlegung durch einen Planungsverband\nWirkungen der förmlichen Festlegung             (1) In der Satzung eines Planungsverbands nach\n(1) Im     förmlich festgelegten Sanierungsgebiet    § 4 des Bundesbaugesetzes kann bestimmt werden,\nsind die Vorschriften über den Verkehr mit land-         daß der Planungsverband auch Sanierungsgebiete\nund forstwirtschaftlichen Grundstücken nur anzu-         förmlich festlegen kann. In diesem Fall tritt der Pla-\nwenden, wenn es sich um die Veräußerung der Wirt-        nungsverband nach Maßgabe seiner Satzung für die\nschaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen     sich aus der förmlichen Festlegung des Sanierungs-\nBetriebs oder solcher Grundstücke handelt, die in        gebiets ergebende Anwendung der Vorschriften die-\ndem Bebauungsplan für die Neugestaltung des Sa-          ses Gesetzes an die Stelle der Gemeinden.\nnierungsgebiets als Flächen für die Landwirtschaft          (2) Ist einem Zusammenschluß nach dem Zweck-\noder für die Forstwirtschaft ausgewiesen sind.           verbandsrecht die Befugnis übertragen worden, Sa-\nnierungsgebiete förmlich festzulegen, so gilt Ab-\n(2) Die §§ 14 bis 22 und § 51 des Bundesbauge-\nsatz 1 Satz 2 entsprechend; das gleiche gilt für einen\nsetzes sind bei Vorhaben und Rechtsvorgängen, die\nZusammenschluß durch besonderes Landesgesetz.\nnach der förmlichen Festlegung des Sanierungsge-\nbiets vorgenommen werden, nicht anzuwenden. Ent-\nschädigungsansprüche nach§§ 18 und 21 des Bundes-\nbaugesetzes, die vor der förmlichen Festlegung des                          Zweiter Abschnitt\nSanierungsgebiets entstanden sind, bleiben unbe-                      Aufstellung des Sozialplans,\nrührt.\ndes Bebauungsplans und Durchführung\n(3) Die förmliche Festlegung des Sanierungsge-                            der Sanierung\nbiets gilt als eine Anderung der rechtlichen oder tat-\nsächlichen Voraussetzungen im Sinne des § 21 Abs. 2                                 § 8\ndes Bundesbaugesetzes. Wird aus den in Satz 1 ge-\nAufgaben der Gemeinde\nnannten Gründen nach der förmlichen Festlegung\ndes Sanierungsgebiets eine Baugenehmigung ver-               (1) Die Gemeinde hat nach der förmlichen Fest-\nsagt, so ist eine Entschädigung nach den Vorschrif-      legung des Sanierungsgebiets für die Durchführung\nten des § 21 Abs. 2 und 3 des Bundesbaugesetzes zu      der Sanierung zu sorgen und die Abstimmung der\nleisten.                                                einzelnen Sanierungsmaßnahmen aufeinander zu\nveranlassen. Sie soll hierzu die ihr nach dem Bun-\n(4) Mit der förmlichen Festlegung des Sanie-\ndesbaugesetz und nach diesem Gesetz zustehenden\nrungsgebiets tritt eine bestehende Veränderungs-\nBefugnisse ausüben, sobald und soweit es zur Errei-\nsperre nach § 14 des Bundesbaugesetzes außer Kraft.\nchung des Sanierungszwecks erforderlich ist.\nEin Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs\nnach§ 15 des Bundesbaugesetzes wird unwirksam.              (2) Die Gemeinde soll während der Dauer der\nDurchführung der Sanierung die Erörterungen mit\n(5) Hat die Umlegungsstelle vor der förmlichen       den unmittelbar Betroffenen fortsetzen und dabei\nFestlegung des Sanierungsgebiets in einem Umle-          namentlich Berufs-, Erwerbs- und Familienverhält-\ngungsverfahren, das sich auf Grundstücke im Gebiet       nisse, Lebensalter, Wohnbedürfnisse, soziale Ver-\nbezieht, den Umlegungsplan nach § 66 des Bundes-         flechtungen sowie örtliche Bindungen und Abhängig-\nbaugesetzes auf gestellt oder ist eine Vorwegent-        keiten der Betroffenen berücksichtigen. Das Ergebnis\nscheidung nach § 76 des Bundesbaugesetzes getrof-        ist schriftlich festzulegen (Sozialplan). Der Sozial-\nfen worden, so bleibt es dabei.                          plan ist laufend zu ergänzen. Die Gemeinde soll den\n(6) Hat die Enteignungsbehörde vor der förm-        Betroffenen bei ihren eigenen Bemühungen, nachtei-\nlichen Festlegung des Sanierungsgebiets den Enteig-     lige Auswirkungen zu vermeiden oder zu mildern,\nnungsbeschluß nach § 113 des Bundesbaugesetzes für       helfen, insbesondere beim Wohnungswechsel und\nein in dem Gebiet gelegenes Grundstück erlassen         beim Umzug von Betrieben; auf die Arbeits- und\noder ist eine Einigung nach § 110 des Bundesbauge-      Berufsförderung nach dem Arbeitsförderungsgesetz\nsetzes beurkundet worden, so sind die Vorschriften      vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 582) ist hin-\ndes Bundesbaugesetzes weiter anzuwenden.                zuweisen.\n(7) Werden im förmlich festgelegten Sanierungs-                                § 9\ngebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127          Erörterung der Neugestaltung des Sanierungsgebiets\nAbs. 2 des Bundesbaugesetzes hergestellt, erweitert\n(1) Die Gemeinde soll mit den Eigentümern der\noder verbessert, so sind Vorschriften über die Erhe-\nim förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen\nbung von Beiträgen für diese Maßnahmen nicht an-\nGrundstücke, soweit sie bekannt oder aus dem\nzuwenden. Beitragspflichten, die vor der förmlichen\nGrundbuch ersichtlich sind, den Mietern, Pächtern\nFestlegung entstanden sind, bleiben unberührt.\nund anderen Nutzungsberechtigten oder mit deren\n(8) Ist das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet   Beauftragten möglichst frühzeitig die beabsichtigte\nim Flächennutzungsplan noch nicht als Sanierungs-       Neugestaltung des Sanierungsgebiets und die Mög-","1130                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nlichkeiten ihrer Beteiligung an der Durchführung der    legung des Sanierungsgebiets rechtsverbindlich ge-\nSanierung erörtern. Sie soll auch den Arbeitneh-        worden ist. In der Benachrichtigung ist auf die Vor-\nmern der Betriebe im Sanierungsgebiet Gelegenheit       schriften der §§ 26 bis 32 hinzuweisen.\ngeben, sich zur Neugestaltung des Sanierungsgebiets\n(4) Absatz 3 gilt nicht, soweit die Grundstücke in\nzu äußern.\neinem Umlegungsgebiet liegen.\n(2) Die Gemeinde soll mit den Eigentümern,\ndenen eine Beteiligung an der Durchführung der\nSanierung nicht möglich erscheint, die mit einer                                  § 11\nVeräußerung ihrer Grundstücke zusammenhängen-                       Ersatz- und Ergänzungsgebiete\nden Fragen erörtern; dabei soll sie auch feststellen,\nob und in welcher Rechtsform die Eigentümer einen          (1) Ergibt sich aus den vorbereitenden Untersu-\nspäteren Erwerb von Grundstücken oder Rechten           chungen und aus dem für das förmlich festgelegte\nim Rahmen der §§ 25 und 35 Abs. 5 anstreben.            Sanierungsgebiet aufgestellten Bebauungsplan, daß\nzur Erreichung des Sanierungszwecks Flächen außer-\n{3) Den Beteiligten ist auf ihren Wunsch eine       halb des Sanierungsgebiets für Ersatzbauten oder\nangemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen.        Ersatzanlagen zur räumlich zusammenhängenden Un-\n(4) Das Ergebnis der Erörterung ist in einer        terbringung von Bewohnern oder Betrieben aus dem\nNiederschrift festzuhalten. Den Beteiligten ist auf     Sanierungsgebiet oder für die durch die Sanierung\nihren Wunsch Einsicht in den sie betreffenden Teil      bedingten Gemeinbedarfs- oder Folgeeinrichtungen\nder Niederschrift zu gewähren.                          in Anspruch genommen werden müssen, so kann die\nGemeinde geeignete Gebiete für diesen Zweck förm-\n§ 10\nlich festlegen. Für die förmliche Festlegung und die\nsich aus ihr ergebenden Wirkungen sind die für Sa-\nBebauungspläne für das Sanierungsgebiet         nierungsgebiete geltenden Vorschriften maßgebend.\n(1) Für die Neugestaltung des förmlich festgeleg-       (2) In dem für diese Gebiete aufzustellenden Be-\nten Sanierungsgebiets sind Bebauungspläne im Sinne      bauungsplan kann für die einzelnen Grundstücke die\ndes § 30 des Bundesbaugesetzes aufzustellen. Dabei      besondere Nutzungsart festgesetzt werden, um den\nist im Rahmen des § 1 Abs. 5 des Bundesbaugesetzes      mit der förmlichen Festlegung verfolgten Zweck zu\nauf die Erhaltung von Bauten, Straßen, Plätzen oder     verwirklichen. Hierbei 'können auch Festsetzungen\nOrtsteilen von geschichtlicher, künstlerischer oder     getroffen werden, die dazu dienen, die Unterbrin-\nstädtebaulicher Bedeutung Rücksicht zu nehmen;          gung bestimmter Bevölkerungsgruppen unter Be-\nlandesrechtliche Vorschriften über den Schutz und       rücksichtigung des Sozialplans zu gewährleisten.\ndie Erhaltung von Bau- und Naturdenkmälern blei-\nben unberührt. In dem Bebauungsplan sind die Ge-            (3) Im Falle des Absatzes 2 kann der Eigentümer\nbäude und sonstigen baulichen Anlagen kenntlich zu       von der Gemeinde die Ubernahme des Grundstücks\nmachen, die bei der Durchführung der Sanierung           verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht\nganz oder teilweise beseitigt werden müssen, weil       auf die Festsetzungen des Bebauungsplans wirt-\nsie den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ent-      schaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück\nsprechen, oder die aus den in Satz 2 bezeichneten        zu behalten. Liegen die Flächen eines land- oder\nGründen erhalten bleiben sollen; § 9 Abs. 2 des Bun-     forstwirtschaftlichen Betriebs sowohl innerhalb als\ndesbaugesetzes bleibt unberührt. Das förmlich fest-      auch außerhalb des Ersatz- oder Ergänzungsgebiets,\ngelegte Sanierungsgebiet ist in dem Bebauungsplan        so kann der Eigentümer von der Gemeinde die Uber-\nkenntlich zu machen.                                     nahme sämtlicher Grundstücke des Betriebs verlan-\n(2) Ist im Zeitpunkt der förmlichen Festlegung       gen, wenn die Erfüllung des Ubernahmeverlangens\nfür die Gemeinde keine unzumutbare Belastung be-\ndes Sanierungsgebiets ein Bebauungsplan vorhan-\nden, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1       deutet; die Gemeinde kann sich auf eine unzumut-\nbare Belastung nicht berufen, soweit die außerhalb\nund 2 erfüllt, so sind in ihm im Wege der Berich-\ntigung das Sanierungsgebiet und die in Absatz 1          des Ersatz- oder Ergänzungsgebiets gelegenen\nSatz 3 bezeichneten Gebäude und sonstigen bau-           Grundstücke nicht mehr in angemessenem Umfang\nlichen Anlagen kenntlich zu machen.                      baulich oder wirtschaftlich genutzt werden können.\nKommt eine Einigung über die Ubernahme nicht\n(3) Müssen Gebäude oder sonstige bauliche An-        zustande, so kann der Eigentümer die Entziehung\nlagen ganz oder teilweise beseitigt werden, weil sie     des Eigentums an dem Grundstück verlangen. Für\nden Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ent-          die Entziehung des Eigentums gelten die Vorschrif-\nsprechen, so sollen die Eigentümer der Grundstücke,      ten des Fünften Teils des Bundesbaugesetzes ent-\nsoweit sie bekannt oder aus dem Grundbuch ersicht-       sprechend.\nlich sind, oder deren Beauftragte hiervon benachrich-\ntigt werden, sobald ein Bebauungsplan rechtsver-                                   § 12\nbindlich geworden ist, der die Voraussetzungen des\nAbsatzes 1 erfüllt; Entsprechendes gilt für Mieter,      Ordnungs- und Baumaßnahmen im Sanierungsgebiet\nPächter und sonstige Nutzungsberechtigte. Ist im            (1) Die Durchführung der Sanierung umfaßt die\nZeitpunkt der förmlichen Festlegung des Sanie-           Ordnungsmaßnahmen und die Baumaßnahmen inner-\nrungsgebiets ein Bebauungsplan vorhanden, der die        halb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets,\nVoraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 er-          die erforderlich sind, um den sanierungsbedürftigen\nfüllt, so soll die Benachrichtigung vorgenommen          Zustand zu beseitigen und das Sanierungsgebiet neu\nwerden, sobald der Beschluß über die förmliche Fest-     zu gestalten.","Nr. 72 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1971                         1131\nEs gehören                                              Grundstücke für die gemeinsame Durchführung der\n1. zu den Ordnungsmaßnahmen:                            Sanierung oder bestimmter Sanierungsmaßnahmen\ndie Bodenordnung, der Umzug der Bewohner und        zu einer juristischen Person zusammengeschlossen\nBetriebe, die Beseitigung baulicher Anlagen, die    und ist das Eigentum an ihren Grundstücken auf die\nErschließung sowie sonstige Maßnahmen, die not-      juristische Person übergegangen, so tritt diese an die\nwendig sind, damit die Baumaßnahmen durchge-        Stelle der bisherigen Eigentümer.\nführt werden können;\n§ 14\n2. zu den Baumaßnahmen:\ndie Neubebauung, die Modernisierung baulicher                        Sanierungsgemeinschaft\nAnlagen, die Errichtung von Ersatzbauten, Ersatz-       (1) Grundeigentümer, Mieter, Pächter und son-\nanlagen und durch die Sanierung bedingten Ge-       stige Nutzungsberechtigte sowie andere Dritte kön-\nmeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen sowie die        nen sich zu einer Sanierungsgemeinschaft zusam-\nVerwirklichung der sonstigen nach dem Bebau-        menschließen, deren ausschließlicher Zweck in der\nungsplan festgesetzten Nutzung.                     gemeinsamen Durchführung der Sanierung besteht.\nErsatzbauten, Ersatzanlagen und durch die Sanierung     Die Sanierungsgemeinschaft entsteht durch Ver-\nbedingte Gemein bedarfs- und Folgeeinrichtungen         leihung der Rechtsfähigkeit durch die nach Landes-\nkönnen außerhalb des Sanierungsgebiets liegen; in        recht zuständige Behörde und ist eine juristische\ndiesem Fall sind, sofern nicht eine förmliche Fest-     Person des privaten Rechts.\nlegung nach § 11 erfolgt ist, die Vorschriften des          (2) Das Nähere wird in einem besonderen Gesetz\nDritten und Vierten Abschnitts dieses Teils des Ge-      geregelt.\nsetzes nicht anzuwenden.\n(2) Auf Grundstücken, die der Landesverteidigung,\ndienstlichen Zwecken des Bundesgrenzschutzes, der                           Dritter Abschnitt\nPolizei oder dem Zivilschutz dienen, sowie auf Grund-          Besondere bodenrechtliche Vorschriften\nstücken, auf denen sich Anlagen befinden, die den in\n§ 38 des Bundesbaugesetzes genannten Vorschriften                                  § 15\nunterliegen, dürfen Sanierungsmaßnahmen nur mit\nZustimmung des Bedarfsträgers durchgeführt wer-                     Genehmigungspflichtige Vorhaben\nden; das gl(üche gilt für sonstige Grundstücke, auf                        und Rechtsvorgänge\ndenen sich bauliche Fernmeldeanlagen der Deut-              (1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet be-\nschen Bundespost, die nicht ausschließlich der fern-     dürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Ge-\nmeldemäßigen Versorgung dieser Grundstücke zu            nehmigung\ndienen bestimmt sind, oder Fernmeldekabel für den\n1. die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grund-\nFernverkehr befinden. Die Bedarfsträger sollen ihre\nstücks und die Bestellung und Veräußerung eines\nZustimmung erteilen, wenn auch bei Berücksichti-\nErbbaurechts;\ngung ihrer Aufgaben ein überwiegendes öffentliches\nInteresse an der Durchführung der Sanierungsmaß-         2. die Bestellung eines das Grundstück belastenden\nnahmen besteht.                                              Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines\n§ 13                               Rechts, das mit der Durchführung von Baumaß-\nDurchführung der Ordnungs- und Baumaßnahmen               nahmen im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 in Zusam-\nmenhang steht;\n(1) Die Gemeinde führt die Ordnungsmaßnahmen\n3. ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine\ndurch. Sie kann die Durchführung dieser Maßnah-\nVerpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2\nmen auf Grund eines Vertrags ganz oder teilweise\ngenannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist\ndem Eigentümer überlassen. In dem Vertrag ist auch\nder schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden,\nzu regeln, ob und wieweit die Gemeinde Vorauszah-\nso gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags\nlungen zur Deckung der Kosten gewährt.\nvorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als ge-\n(2) Die Durchführung der Baumaßnahmen bleibt              nehmigt;\nden Eigentümern überlassen, soweit die zügige und         4. Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches\nzweckmäßige Durchführung durch sie gewährleistet              Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die\nist.                                                         Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Ge-\n(3) Ist die zügige und zweckmäßige Durchführung           bäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem\nder vertraglich übernommenen Ordnungsmaßnah-                 Jahr eingegangen oder verlängert wird;\nmen oder der Baumaßnahmen durch einzelne Eigen-\n5. die Teilung eines Grundstücks.\ntümer nicht gewährleistet, so hat die Gemeinde\ninsoweit für die Durchführung der Maßnahmen zu              (2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet dür-\nsorgen oder sie selbst zu übernehmen. Bei der Prü-       fen nur mit schriftlicher Genehmigung\nfung, ob die zügige und zweckmäßige Durchführung         1. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder\ngewährleistet ist, ist für den Fall, daß der Eigen-          wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderun-\ntümer sich bei Vorbereitung oder Durchführung der            gen der Grundstücke vorgenommen werden;\nMaßnahmen eines Betreuers oder Beauftragten sei-         2. nicht genehmigungsbedürftige, aber wertstei-\nner Wahl bedient, auch dies zu berücksichtigen.              gernde bauliche Anlagen errichtet oder wert-\n(4) Haben sich die Eigentümer der im Sanierungs-          steigernde Änderungen solcher Anlagen vorge-\ngebiet oder einem Teil dieses Gebiets liegenden              nommen werden;","1132                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n3. genehmigungsbedürflige bauliche Anlagen errich-        zu behalten oder es in der bisherigen oder einer\ntet oder geändert werden;                             anderen zulässigen Art zu nutzen. Liegen die Flä-\n4. bauliche Anlagen beseitigt werden, für deren Er-        chen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs\nrichtung eine bauaufsichtliche Genehmigung er-        sowohl innerhalb als auch außerhalb des Sanierungs-\nforderlich wäre.                                      gebiets, so kann der Eigentümer von der Gemeinde\ndie Ubernahme sämtlicher Grundstücke des Betriebs\n(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden,           verlangen, wenn die Erfüllung des Ubernahmever-\nwenn Grund zu der Annahme besteht, daß das Vor-            langens für die Gemeinde keine unzumutbare Bela-\nhaben, der Rechtsvorgang oder die mit ihm erkenn-          stung bedeutet; die Gemeinde kann sich auf eine\nbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanie-          unzumutbare Belastung nicht berufen, soweit die\nrung unmöglich machen oder wesentlich erschweren           außerhalb des Sanierungsgebiets gelegenen Grund-\noder dem Sanierungszweck zuwiderlaufen würde.             stücke nicht mehr in angemessenem Umfang baulich\nEine wesenrnche Erschwerung der Sanierung liegt            oder wirtschaftlich genutzt werden können. Kommt\nauch vor, wenn bei der rechtsgeschäftlichen Veräuße-       eine Einigung über die Ubernahme nicht zustande, so\nrung eines Grundstücks sowie bei der Bestellung           kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums\noder Veräußerung eines Erbbaurechts der verein-\nan dem Grundstück verlangen. Für die Entziehung\nbarte Gegenwert für das Grundstück oder das Recht          des Eigentums gelten die Vorschriften des Fünften\nüber dem Wert liegt, der sich in Anwendung des § 23\nTeils des Bundesbaugesetzes entsprechend.\nergibt. Beabsichtigt die Genehmigungsbehörde, die\nGenehmigung aus den in Satz 2 genannten Gründen               (8) Auf die Genehmigung nach Absatz 1 ist § 23\nzu versagen, so soll sie ein Gutachten des Gutachter-      des Bundesbaugesetzes entsprechend anzuwenden.\nausschusses (§ 137 des Bundesbaugesetzes) einholen.\n(9) Vorhaben und Rechtsvorgänge bedürfen kei-\n(4) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die          ner Genehmigung, wenn die Gemeinde oder der Sa-\nwesentliche Erschwerung dadurch beseitigt wird, daß        nierungsträger für das Treuhandvermögen als Ver-\ndie Beteiligten für den Fall der Durchführung der          tragsteil oder Eigentümer beteiligt ist. Sie dürfen\nSanierung für sich und ihre Rechtsnachfolger               beim Erwerb eines Grundstücks keinen höheren\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2, 3 oder 4 auf        Kaufpreis vereinbaren, als er sich bei entsprechen-\nEntschädigung für die Aufhebung des Rechts so-        der Anwendung des § 23 ergibt.\nwie für wertsteigernde Änderungen verzichten,\ndie auf Grund dieser Rechte vorgenommen wer-             (10) Absatz 1 gilt nicht für Rechtsvorgänge, die\nden;                                                  Zwecken der Landesverteidigung dienen. Ist ein\nGrundstück in ein Planfeststellungsverfahren nach\n2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 2 oder 3 auf\nden im § 38 des Bundesbaugesetzes bezeichneten\nEntschädigung für die durch das Vorhaben her-\nRechtsvorschriften einbezogen, so ist die Genehmi-\nbeigeführten Wertsteigerungen sowie für wert-\ngung nach Absatz 1 für den rechtsgeschäftlichen Er-\nsteigernde Änderungen, die auf Grund der mit\nwerb dieses Grundstücks durch den Bedarfsträger\ndem Vorhaben bezweckten Nutzung vorgenom-             nicht erforderlich. Der Bedarfsträger darf keinen\nmen werden, verzichten.\nhöheren Kaufpreis vereinbaren, als er sich bei ent-\n(5) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde             sprechender Anwendung des § 23 ergibt. Die Vor-\nerteilt. Sie kann unter Auflagen, in den Fällen des        schrift des § 37 des Bundesbaugesetzes über bauliche\nAbsatzes 1 Nr. 4 und des Absatzes 2 Nr. 1, 2 oder 3        Maßnahmen des Bundes und der Länder bleibt un-\nauch befristet oder bedingt erteilt werden. Wird die       berührt.\nGenehmigung unter Auflagen, befristet oder bedingt\n(11) Absatz 1 gilt nicht für Verträge zum Zwecke\nerteilt, so ist die hierdurch betroffene Vertragspartei\nder Vorwegnahme der Erbfolge.\nberechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unan-\nfechtbarkeit der Entscheidung vom Vertrag zurück-             (12) Absatz 2 gilt nicht für Vorhaben, die vor der\nzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die Vorschrif-      förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets bau-\nten der §§ 346 bis 354 und 356 des Bürgerlichen            rechtlich genehmigt worden sind, sowie für Unter-\nGesetzbuchs sinngemäß anzuwenden.                          haltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher\nausgeübten Nutzung.\n(6) Nachdem der Antrag mit den erforderlichen\nUnterlagen bei der Gemeinde eingegangen ist, hat\nsie über die Genehmigung binnen drei Monaten zu                                     § 16\nentscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser\nBodenordnung\nZeit nicht abgeschlossen werden, so ist dies vor Ab-\nlauf der Frist dem Antragsteller in einem Zwischen-           (1) Wird im förmlich festgelegten Sanierungsge-\nbescheid mitzuteilen. Durch den Zwischenbescheid           biet eine Umlegung eingeleitet, so entfällt die Ein-\nverlängert sich die in Satz 1 bezeichnete Frist um         tragung eines Umlegungsvermerks.\nweitere drei Monate; der Antragsteller ist hierauf\n(2) Wird im förmlich festgelegten Sanierungsge-\nhinzuweisen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn\nbiet eine Umlegung durchgeführt, so findet § 58 des\nsie nicht innerhalb der Frist versagt wird.\nBundesbaugesetzes über die Verteilung nach dem\n(7) Wird die Genehmigung versagt, so kann der           Verhältnis der Flächen keine Anwendung. Für die\nEigentümer von der Gemeinde die Ubernahme des              Ermittlung von Werten nach § 57 Satz 2, § 59 Abs. 3\nGrundstücks verlangen, wenn und soweit es ihm mit          und § 60 Satz 1 des Bundesbaugesetzes gilt § 23 ent-\nRücksicht auf die Durchführung der Sanierung wirt-         sprechend. Bei der Ermittlung von Werten nach § 57\nschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück        Satz 3 und 4, § 59 Abs. 4 und § 60 Satz 2 des Bun-","Nr. 72    Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1971                            1133\ndcsbaugc)selzes sind die Wc:rUindc:nmgen zu berück-          (2) Vor der Ausübung des Grunderwerbsrechts\nsichtigen, die durch di<) rechlliche und tatsächliche   hat die Gemeinde den Eigentümer zu einem Erörte-\nNeuordmm!J des Sanierungsgebiets eintreten.             rungstermin zu laden. In der Ladung ist der Eigentü-\n(3) § 59 des Bundesbaugesetzes ist mit der Maß-     mer auf die Möglichkeit der Abwendung des Grund-\ngabe anzuwenden, di.lß anstelle von Grundstücken,       erwerbsrechts nach Absatz 3 hinzuweisen. Die La-\ndie in § 59 Abs. 4 des Bundesbaugesetzes bezeichne-     dung ist zuzustellen. Die Ladungsfrist beträgt einen\nten Rechlc zugeteilt werden können, wenn in diesen      Monat. Kommt in dem Erörterungstermin eine Eini-\nRechtsformen Eigentum für eine größere Zahl von        gung nicht zustande, so kann die Gemeinde inner-\nBeteiligten erhalten werden kann und es mit dem         halb von sechs Monaten nach Mitteilung gemäß Ab-\nSanierungszweck vereinbar ist. Wer Eigentum in          satz l dem Eigentümer erklären, daß sie das Grund-\ndiesen Rechtsformen ablehnt, ist mit Geld abzufin-      stück zu dem nach § 23 maßgebenden Wert erwirbt;\nden.                                                   in dem Bescheid ist als Entgelt der vom Gutachter-\nausschuß ermittelte Wert des Grundstücks festzu-\n(4) Wird von einem Grundstückseigentümer, der\nsetzen, abzüglich der nach Absatz 9 bestehenbleiben-\nim förmlich festgeleglen Sanierungsgebiet eigenge-\nden Belastungen. Das Grunderwerbsrecht darf nur\nnutzten Wohn- oder Geschäftsraum aufgeben muß\nausgeübt werden, wenn der Erwerb des Grundstücks\nund im Umlegungsverfahrcn kein Grundstück erhält,\nzur Durchführung der Sanierung erforderlich ist.\nbeantragt, daß für ihn als Abfindung im Umlegungs-\nNach Ausübung des Grunderwerbsrechts ist auf Er-\nverfahren eines der in § 59 Abs. 4 des Bundesbau-\nsuchen der Gemeinde zur Sicherung ihrer Ansprüche\ngesetzes bezeichneten Rechte vorgesehen wird, so\neine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen.\nsoll dem entsprochen werden, sofern dies in der Um-\nlegung möglich und mit dem Sanierungszweck ver-              (3) Ist der Eigentümer in der Lage, die sein Grund-\neinbar ist.                                             stück betreffenden Sanierungsmaßnahmen durchzu-\n(5) Im Umlegungsplan sind die im förmlich fest-      führen, so kann er die Ausübung des Grunderwerbs-\ngelegten Sanierungsucbiet gelegenen Gebäude oder        rechts dadurch abwenden, daß er der Gemeinde ge-\nsonstigen baulichen Anlagen zu bezeichnen, die bei      genüber spätestens innerhalb eines Monats nach der\nder Durchführung der Sanierung ganz oder teilweise      Zustellung des Bescheids schriftlich erklärt, daß er\nbeseitigt werden müssen. Die Eigentümer haben die       die Sanierung selbst durchführen will, und glaubhaft\nBeseitigung zu dulden, wenn die Gemeinde sie zum       macht, daß er sie innerhalb angemessener Frist ab-\nVollzug des Umlegnngsplans durchführt.                 schließe~ kann (Abwendung). Auf Antrag des Eigen-\ntümers hat die Gemeinde die Frist für die Glaub-\n§ 17                          haftmachung angemessen zu verlängern; die Ver-\nlängerung kann mehrfach erfolgen.\nVorkaufsrecht\n(4) Wegen anderer durch den Erwerb des Grund-\n(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet\nstücks eintretender Vermögensnachteile ist auf An-\nsteht der Gemeinde ein Vorkaufsrecht bei dem Kauf\ntrag des Betroffenen eine Entschädigung entspre-\nvon unbebauten und bebauten Grundstücken zu.\nchend der Regelung des § 96 des Bundesbaugesetzes\n§ 24 Abs. 2 bis 5, §§-27 und 28 des Bundesbaugeset-\nvon der Gemeinde zu gewähren. Kommt eine Eini-\nzes sind anzuwenden.\ngung über die Höhe der Entschädigung nicht zu-\n(2) Die Gemeinde kann das ihr nach Absatz 1         stande, so entscheidet die höhere Verwaltungs-\nzustehende Vorkaufsrecht zugunsten eines Sanie-         behörde.\nrungsträgers auch in anderen als den in § 27 Abs. 1\n(5) Wird die Erklärung der Gemeinde nach Ab-\ndes Bundesbaugesetzes bezeichneten Fällen ausüben.\nsatz 2 Satz 5 durch Antrag auf gerichtliche Entschei-\ndung angefochten, so hat das Gericht, wenn einer\n§ 18\nder Beteiligten dies beantragt, vorab zu entscheid~n.\nGemeindliches Grunderwerbsrecht             ob das Grunderwerbsrecht durch die Gemeinde aus-\n(1) Wird für die rechtsgeschäftliche Veräußerung     geübt werden durfte.\neines Grundstücks die Genehmigung nach § 15 ver-            (6) Das Eigentum an dem Grundstück geht auf die\nsagt, so kann die Gemeinde innerhalb einer Frist von    Gemeinde über, wenn der Bescheid nach Absatz 2\neinem Monat nach Unanfechtbarkeit der Entschei-         unanfechtbar geworden oder durch Urteil nach Ab-\ndung über den Genehmigungsantrag dem Eigentü-           satz 5 rechtskräftig festgestellt worden ist, daß von\nmer mitteilen, daß sie den Erwerb des Grundstücks       der Gemeinde das Grunderwerbsrecht ausgeübt wer-\nin Betracht zieht. Entsprechendes gilt, wenn sich die   den durfte, und der Ubergang des Eigentums in das\nergangene Entscheidung über den Genehmjgungs-           Grundbuch eingetragen worden ist. Die Eintragung\nantrag vor Unanfechtbarkeit erledigt hat; in diesem     erfolgt auf Ersuchen der Gemeinde.\nFall kann die Gemeinde innerhalb einer Frist von\n(7) Einigen sich die Beteiligten nur über den\neinem Monat, nachdem sie von der Erledigung\nUbergang des Eigentums an dem Grundstück, jedoch\nKenntnis erhalten hat, dem Eigentümer mitteilen,\nnicht über die Höhe des Entgelts, so ist über die\ndaß sie den Erwerb des Grundstücks in Betracht\nEinigung eine notarielle Urkunde aufzunehmen, in\nzieht. Die Gemeinde hat nach der Mitteilung unver-\nder zugleich die Auflassung zu erklären ist. Nach der\nzüglich ein Gutachten des Gutachterausschusses über\nBeurkundung hat die Gemeinde unverzüglich durch\nden Wert des Grundstücks einzuholen, sofern sie\nBescheid das Entgelt festzusetzen.\nnicht ein bereits vorliegendes Gutachten als ausrei-\nchend erachtet. Die Vorschriften des § 23 sind anzu-        (8) Die Gemeinde hat unverzüglich nach der Un-\nwenden.                                                 anfechtbarkeit des in Absatz 2 genannten Bescheids","1134                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\noder der Rechtskraft des Urteils nach Absatz 5 das      Unterbringung an, so soll der Bescheid nur ergehen,\nin dem Bescheid festgesetzte Entgelt zu zahlen oder     wenn im Zeitpunkt der Beseitigung anderer geeig-\nunter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu           neter Geschäftsraum unter zumutbaren Bedingungen\nhinterlegen, wenn dies statthaft ist. Im Falle der      zur Verfügung steht.\nEinigung nach Absatz 7 hat die Gemeinde unverzüg-\n(3) Entstehen dem Eigentümer durch die Beseiti-\nlich das in dem Bescheid nach Absatz 7 Satz 2 fest-\ngung Vermögensnachteile, so hat die Gemeinde ihm\ngesetzte Entgelt zu zahlen.\neine angemessene Entschädigung zu leisten. Die\n(9) Mit dem Ubergang des Eigentums erlöschen         Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften\nan dem Grundstück bestehende Vorkaufsrechte und         Teils des Bundesbaugesetzes gelten entsprediend.\nsonstige Rechte zum Erwerb des Grundstücks; § 28        Kommt über die Höhe der Entschädigung eine Eini-\ndes Bundesbaugesetzes über die Entschädigung für        gung nicht zustande, so entscheidet darüber die\nältere Erwerbsrechte gilt sinngemäß. Andere Rechte      höhere Verwaltungsbehörde. Vor der Entscheidung\nan dem Grundstück werden durch den Eigentums-           sind die Beteiligten zu hören.\nübergang nicht berührt. Die Gemeinde tritt an die\n(4) Der Eigentümer kann anstelle der Entschädi-\nStelle des Eigentümers für die an dem Grundstück\ngung nadi Absatz 3 von der Gemeinde die Uber-\nbestehenden persönlichen Rechte, die zum Besitz\nnahme des Grundstücks verlangen, wenn es ihm mit\noder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder\nRücksidit auf das Abbrudigebot wirtschaftlich nicht\ndie den Eigentümer in der Benutzung beschränken.\nHaftet bei einem an dem Grundstück bestehenden          mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten.\nKommt eine Einigung über die Ubernahme nicht zu-\nGrundpfandrecht der bisherige Eigentümer zugleich\npersönlich, so übernimmt die Gemeinde an seiner        stande, so kann der Eigentümer die Entziehung des\nStelle die Schuld bis zur Höhe des Grundpfandrechts,   Eigentums an dem Grundstück verlangen. Für die\njedoch nicht über den Verkehrswert des Grundstücks     Entziehung des Eigentums gelten die Vorsdiriften\nhinaus.                                                des Fünften Teils des Bundesbaugesetzes entspre-\nchend.\n(10) Die Gemeinde kann das Grunderwerbsrecht            (5) Soweit sonstigen Nutzungsbereditigten durdi\nauch zugunsten eines Sanierungsträgers ausüben.        das Abbrudigebot Vermögensnachteile entstehen, ist\nDie Gemeinde haftet für die Verpflichtungen aus der    eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.\nAusübung des Grunderwerbsrechts neben dem Sa-          § 30 findet entsprechende Anwendung.\nnierungsträger als Gesamtschuldnerin.\n§ 19                                                   § 20\nBaugebot\nAbbruchgebot\n(1) Muß bei der Durchführung der Sanierung ein          (1) Die Gemeinde kann verlangen, daß der Eigen-\nGebäude oder eine sonstige bauliche Anlage im          tümer eines im förmlich festgelegten Sanierungs-\nförmlich festgelegten Sanierungsgebiet ganz oder       gebiet gelegenen Grundstücks innerhalb einer näher\nteilweise beseitigt werden und ist die alsbaldige Be-  zu bestimmenden angemessenen Frist\nseitigung notwendig, so kann die Gemeinde nach          1. sein Grundstück entsprechend den Festsetzungen\nInkrafttreten des Bebauungsplans den Eigentümer             des Bebauungsplans bebaut,\nund sonstigen Nutzungsberechtigten durch Bescheid      2. ein vorhandenes Gebäude oder eine vorhandene\nverpflichten, die Beseitigung zu dulden, wenn das           sonstige bauliche Anlage den Festsetzungen des\nGebäude oder die sonstige bauliche Anlage                   Bebauungsplans anpaßt,\n1. den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ent-     wenn die alsbaldige Bebauung oder Anpassung zur\nspricht und eine Anpassung nach § 20 Abs. 1        Durchführung der Sanierung erforderlidi ist (Bau-\nNr. 2 ausscheidet oder                             gebot). § 59 Abs. 5 des Bundesbaugesetzes findet\n2. wegen der schlechten Beschaffenheit nicht mehr      keine Anwendung. Der Eigentümer kann von der\nmodernisiert werden kann.                          Gemeinde die Ubernahme des Grundstücks verlan-\ngen, wenn er glaubhaft macht, daß eine tragbare\nDiejenigen, für welche ein Recht an dem Grundstück     Finanzierung nicht zu ermöglichen ist. § 19 Abs. 4\noder an einem das Grundstück belastenden Recht im      Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\nGrundbuch eingetragen oder durch Eintragung ge-\nsichert ist, das nicht zur Nutzung berechtigt, sollen      (2) Das Baugebot kann bei einem zusammenhän-\nvon dem Bescheid benachrichtigt werden, wenn sie       genden Bauvorhaben zur Erleichterung oder Be-\nvon der Beseitigung betroffen werden.                   schleunigung der Sanierung auch an mehrere Eigen-\ntümer als Gebot ergehen, das Bauvorhaben gemein-\n(2) Der Bescheid darf bei Wohnraum nur ergehen,      schaftlich oder in Abstimmung untereinander durdi-\nwenn im Zeitpunkt der Beseitigung angemessener         zuführen.\nErsatzwohnraum für die Bewohner unter zumutbaren\nBedingungen zur Verfügung steht. Bei Raum, der             (3) Erfüllt ein Eigentümer die Verpflichtung nach\nüberwiegend gewerblichen oder beruflichen Zwecken       den Absätzen 1 und 2 nicht, so kann die Gemeinde\ndient (Geschäftsraum), hat die Gemeinde vor Erlaß       die Enteignung des Grundstücks zu ihren Gunsten\ndes Bescheids mit dem Inhaber die Möglichkeit           oder zugunsten eines Bauwilligen verlangen, der\neiner anderweitigen Unterbringung zu erörtern;          glaubhaft macht, daß er das Grundstück innerhalb\nstrebt der Geschäftsrauminhaber eine anderweitige       angemessener Frist bebauen wird.","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1971                        1135\n§ 21                         Das Verfahren ist so zu fördern, daß der Enteig-\nnungsbeschluß ergehen kann, sobald der Bebauungs-\nModernisierungsgebot\nplan rechtsverbindlich geworden ist. Nach dem In-\n(1) Weist ein Gebäude, das bei der Durchführung    krafttreten des Bebauungsplans ist für eine vorzei-\nder Sanierung nicht beseitigt werden muß, nach sei-   tige Besitzeinweisung eine erneute mündliche Ver-\nner inneren oder äußeren Beschaffenheit Mängel        handlung nicht erforderlich.\nauf, deren Behebung zur Erreichung des Sanierungs-\n(3) Wenn der Betroffene damit einverstanden ist,\nzwecks erforderlich und durch Modernisierung des\nkann die Entschädigung auch gewährt werden in\nGebäudes möglich ist, so soll die Gemeinde mit dem\nForm von\nEigentümer erörtern, wie diese Mängel zu beheben\nsind.                                                 1. Miteigentum an einem Grundstück, grundstücks-\ngleichen Rechten oder Rechten nach dem Woh-\n(2) Mängel im Sinne des Absatzes 1 liegen ins-         nungseigentumsgesetz oder\nbesondere vor, wenn das Gebäude nicht den allge-      2. sonstigen dinglichen Rechten oder\nmeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und\nArbeitsverhältnisse entspricht.                        3. Immobilienfondsanteilen.\n(3) Ist der Eigentümer nicht bereit, die Mängel     § 100 des Bundesbaugesetzes ist mit der Maßgabe\nzu beheben, so kann die Gemeinde anordnen, daß er      anzuwenden, daß die Entschädigung statt in Ersatz-\nbestimmte Maßnahmen innerhalb angemessener             land in grundstücksgleichen Rechten festgesetzt wer-\nFrist durchzuführen hat, wenn die alsbaldige Moder-    den kann, soweit diese Rechte der Art nach ebenso\nnisierung zur Erreichung des Sanierungszwecks er-      zur Sicherung der Berufs- oder Erwerbstätigkeit des\nforderlich ist. Die Gemeinde darf keine höheren An-    Berechtigten oder zur Erfüllung der ihm wesens-\nforderungen stellen, als sie bei entsprechenden Neu-   gemäß obliegenden Aufgaben geeignet sind; wer die\nbauten in den Vorschriften des Bauordnungsrechts       Entschädigung in solchen Rechten ablehnt, ist mit\nund anderen gleichartigen öffentlich-rechtlichen Vor-  Geld oder, wenn er damit einverstanden ist, mit\neinem sonstigen der in Satz 1 bezeichneten Rechte\nschriften, insbesondere im Gewerberecht, allgemein\nabzufinden.\ngestellt werden.\n(4) Enteignungsverfahren im förmlich festgelegten\n(4) Kommt der Eigentümer der Anordnung der\nSanierungsgebiet können miteinander verbunden\nGemeinde nicht nach, so kann diese die Modernisie-\nwerden. Sie sind zu verbinden, wenn die Gemeinde\nrungsmaßnahmen im Wege der Ersatzvornahme nach\nes beantragt.\nMaßgabe der lantlesrechtlichen Vorschriften selbst\ndurchführen oder durch einen Dritten durchführen          (5) Auf Antrag hat die Enteignungsbehörde vor-\nlassen.                                                ab über den Ubergang oder die Belastung des E:\"';en-\ntums an dem zu enteignenden Grundstück oder über\n(5) Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberech-\ndie sonstige durch die Enteignung zu bewirkende\ntigte haben die Durchführung der Maßnahmen zu\nRechtsänderung zu entscheiden. In diesem Fall hat\ndulden.\ndie Enteignungsbehörde anzuordnen, daß dem Be-\n(6) Die Befugnis der zuständigen Behörden, auf      rechtigten eine Vorauszahlung in Höhe der zu er-\nGrund anderer Rechtsvorschriften, insbesondere zur     wartenden Entschädigung zu leisten ist.\nAbwehr von Gefahren, Maßnahmen anzuordnen,\nbleibt unberührt.                                         (6) Ist eine Teileinigung (§ 111 des Bundesbau-\ngesetzes) beurkundet worden, so ist auf Antrag der\n§ 22                          Gemeinde die Ausführungsanordnung nach § 117 des\nBesondere Vorschriften über die Enteignung       Bundesbaugesetzes zu erlassen, wenn die Gemeinde\nden zwischen den Beteiligten unstreitigen Entschä-\n(1) Zwingende städtebauliche Gründe im Sinne\ndigungsbetrag gezahlt oder in zulässiger Weise\ndes § 88 des Bundesbaugesetzes sind gegeben, wenn\nunter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinter-\nein im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet ge-\nlegt hat.\nlegenes Grundstück zugunsten der Gemeinde ent-\neignet werden soll. Ein Angebot ist hinsichtlich des      (7) Soweit die Enteignung zugunsten der Ge-\nKaufpreises als angemessen anzusehen, wenn es          meinde zulässig ist, kann sie auch zugunsten eines\ndem nach § 23 bemessenen Wert des Grundstücks          Sanierungsträgers erfolgen.\nentspricht. § 89 des Bundesbaugesetzes ist im förm-       (8) Die Zulässigkeit einer Enteignung wird durch\nlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden.   die Vorschriften der §§ 18 bis 21 nicht berührt.\n(2) Das Enteignungsverfahren zugunsten der Ge-\nmeinde kann bereits eingeleitet werden, wenn\n§ 23\n1. der Entwurf des Bebauungsplans nach § 2 Abs. 6\ndes Bundesbaugesetzes ausgelegt ist und               Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungs-\nleistungen\n2. mit den Beteiligten die von ihnen gegen den Ent-\nwurf des Bebauungsplans fristgemäß vorgebrach-        (1) Sind auf Grund von Maßnahmen, die der Vor-\nten Bedenken und Anregungen und die Möglich-       bereitung oder Durchführung der Sanierung im\nkeit eines freihändigen Erwerbs des Grundstücks    förmlich festgelegten Sanierungsgebiet dienen, nach\nzu angemessenen Bedingungen erörtert worden        den Vorschriften des Bundesbaugesetzes oder die-\nsind. Die Erörterung der Bedenken und Anregun-     ses Gesetzes Ausgleichs- oder Entschädigungslei-\ngen sowie der Möglichkeit eines freihändigen       stungen zu gewähren, so werden die Vorschriften\nErwerbs kann in demselben Termin erfolgen.         des Dritten bis Fünften Teils des Bundesbaugesetzes","1136                                Bunclesgesetzblalt, Jahrgang 1971, Teil I\ncmgc!w,rndl, soweit dieses Cc\\sc\\lz nichts Besonderes     Bundesbaugesetzes ohne Hergabe von entsprechen-\nbestimmt; dies ~Jill insbesondere für Entschädigun-       dem Austauschland, Ersatzland oder Begründung\ngen nach § 95 oder § 9G dt!s Bundesbaugesetzes für        von Rechten der in§ 22 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Art\neinen einlrelcnden Rechlsvcrlust oder für andere          erworben hat, an die in Absatz 2 bezeichneten Per-\nVcrmöqensnachl.cile sowie Jür die Entschädigung           sonen nach Maßg·abe der Absätze 3 bis 8 zu ver-\nin Land nach § 100 des Bundesbaugesetzes.                 äußern oder ihnen andere Rechte zu verschaffen.\nVon dieser Verpflichtung sind Flächen ausgenom-\n(2) Bei der Bcmessun~J der Ausgleichs- und Ent-\nmen, die als Grundstücke für den Gemeinbedarf oder\nschädigungsleistungen nach Absatz 1 werden jedoch\nals Verkehrs-, Versorgungs- oder Grünflächen in\nWerterhöhungen, die lediglich durch die Aussicht\neinem Bebauungsplan festgesetzt sind oder als Aus-\nauf die Sanierung, durch ihre Vorbereitung oder\ntauschland oder zur Entschädigung in Land benötigt\nihre Durchführung eingetreten sind, nur insoweit\nberücksichtigt, uls der Betroffene diese Werterhö-        werden.\nhungen durch eigene Aufwendungen zulässiger-                 (2) Bei der Erfüllung der Verpflichtung nach Ab-\nweise bewirkt hat. Anderungen in den allgemeinen          satz 1 sind solche Personen zu berücksichtigen, die\nWertverhültnisscn auf dem c;nmdstücksmarkt sind           zur Durchführung der Sanierung Grundstücke über-\nzu berücksichtigen.                                       eignet oder durch ein Umlegungs- oder Enteignungs-\nverfahren verloren haben, soweit sie nicht bereits\n(3) Der Gutachtcrausschuß hat auf Antrag ein           Grundstücke oder Rechte der in § 22 Abs. 3 Nr. 1\nGutachten über die nach den Absätzen 1 und 2 maß-         bezeichneten Art oder Immobilienfondsanteile als\ngebenden Grundstückswerte einschließlich der              Ersatz erhalten haben. Dabei sind vorrangig zu be-\nWerte land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke         rücksichtigen\nzu erstatten.\n1. die früheren Eigentümer, die kein sonstiges\n(4) Bei der Bemc~ssung von Ausgleichs- oder Ent-           Grundeigentum oder nur Grundeigentum in ge-\nschädigungsleistungen auf Grund von Maßnahmen,                ringem Umfang haben,\ndie der Vorbereitung oder Durchführung der Sanie-         2. die früheren Eigentümer, die im Sanierungsgebiet\nrung im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet die-           eigengenutzten Wohn- oder Geschäftsraum ver-\nnen, bleibt eine Vereinbarung insoweit unberück-              loren haben.\nsichtigt, als sie von den üblichen Vereinbarungen\nin vergleichbaren Gebieten, die nicht förmlich fest-      Die Gemeinde soll die Veräußerung nach Möglich-\ngelegte Sanierungsgebiete sind, auffällig abweicht        keit vor einer Bebauung an Bauwillige vornehmen,\nund Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie          die glaubhaft machen, daß sie die Grundstücke\ngetroffen worden ist, um eine Ausgleichs- oder Ent-       innerhalb angemessener Frist entsprechend den\nschädigungsleistung zu erlungen.                          Festsetzungen des Bebauungsplans bebauen werden.\nZur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung fest-\ngesetzte Grundstücke sind Land- oder Forstwirten\n§ 24\nanzubieten, die zur Durchführung der Sanierung\nErsatz für Änderungen von Einrichtungen, die der          Grundstücke übereignet haben oder abgeben muß-\nöffentlichen Versorgung dienen                ten. Die Gemeinde soll die übrigen Grundstücke\n(1) Stehen in einem förmlich festgelegten Sanie-       unter Beachtung des Sanierungszwecks und unter\nrungsgebiet Anlagen der öffentlichen Versorgung           Berücksichtigung weiter Kreise der Bevölkerung\nveräußern.\nmit Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme, Anlagen\nder Abwasserwirtschaft oder Fernmeldeanlagen der             (3) Die Gemeinde hat ihre Verpflichtung nach den\nDeutschen Bundespost infolge der Durchführung der         Absätzen 1 und 2 gegenüber den zu berücksichtigen-\nSanierung nicht mehr zur Verfügung und sind be-           den Personen in der Weise zu erfüllen, daß sie\nsondere Aufwendungen erforderlich, die über das           1. ihnen Eigentum an den Grundstücken überträgt\nbei ordnungsgemti.ßer Wirtschaft erforderliche Maß            oder ihnen einen Anspruch auf Erwerb von\nhinausgehen, zum Beispiel der Ersatz oder die Ver-            Grundstücken verschafft oder\nlegung dieser Anlagen, so hat die Gemeinde dem            2. für sie Rechte der in § 22 Abs. 3 Nr. 1 bezeichne-\nTräger der Aufgabe die ihm dadurch entstehenden               ten Art an den Grundstücken begründet oder\nKosten zu erstatten. Vorteile und Nachteile, die              ihnen einen Anspruch auf Erwerb solcher Rechte\ndem Träger der Aufgabe im Zusammenhang damit                  verschafft oder\nentstehen, sind auszugleichen.\n3. das Eigentum auf eine juristische Person über-\n(2) Kommt eine Einigung über die Höhe des Er-              trägt, an der sie als Gesellschafter oder Mitglie-\nstattungsbetrags nicht zustande, so entscheidet               der überwiegend beteiligt sind, oder\ndie höhere Verwaltungsbehörde. Vor der Entschei-          4. das Eigentum auf einen Immobilienfonds im Sinne\ndung sind die Beteiligten zu hören. Die Entscheidung          des Absatzes 5 mit der Maßgabe überträgt, daß\nkann nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung           dieser ihnen Anteile anbietet.\nnach dem Neunten Teil des Bundesbaugesetzes an-\ngefochten werden.                                         Die Gemeinde soll die Rechtsform wählen, in der\n§ 25                            entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans\nder Sanierungszweck sachdienlich und wirtschaftlich\nVeräuHerungspflicht der Gemeinde                erreicht werden kann; soweit es in diesem Rahmen\n(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, Grundstücke, die    möglich ist und die zu berücksichtigenden Personen\nsie nach der förmlichen Festlegung des Sanierungs-        es wünschen, soll Rechten nach Nummern 1 und 2\ngebiets zur Durchführung der Sanierung freihändig         der Vorzug vor Rechten nach Nummern 3 und 4 ge-\noder nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des       geben werden.","Nr. 72 ·-·· Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1971                         1137\n(4) Die VerpJlichtun~J nach Absatz 1 und Absatz 2       seitigt werden und ist die alsbaldige Beseitigung\nSatz 1 bis 4 beschränkt sich auf die Veräußerung           beabsichtigt, so ist bei Anwendung der §§ 556 a,\neines Grundstücks mit dem Bodenwert oder die               556 b und 556 c des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch\nVerschaffung eines Rechts mit dem Wert, den das            das öffentliche Interesse an der alsbaldigen Durch-\nhergegebene c;nmdstück in Anwendung des § 23                führung der Sanierung zu berücksichtigen, wenn an-\nhatte.                                                      gemessener Ersatzwohnraum für den Mieter und\n(5) Als Immobilienfonds kommen in Betracht:\ndie zu seinem Hausstand gehörenden Personen zu\nzumutbaren Bedingungen zur Verfügung gestellt\n1. Kapitalanlagegesellschaflen (§ 1 Abs. 1 des Ge-         wird.\nsetzes über Kc1pitalanlagegesellschaften in der\nFassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970                                  § 27\n[Bundcsgesetzbl. I S. 127]) mit Grundstücks-Son--           Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen\ndervermögcn aus inländischen Grundstücken.\n(1) Muß bei der Durchführung der Sanierung ein\n2. sonstige Immobilienfonds mit Vermögen aus in-            Gebäude oder eine sonstige bauliche Anlage im\nländischen Grundstücken, wenn die von der Lan-        förmlich festgelegten Sanierungsgebiet ganz oder\ndesregierung bestimmte Behörde den Immobilien-         teilweise beseitigt werden und ist die alsbaldige Be-\nfonds für diese Sanierung als zur Erfüllung der         seitigung beabsichtigt, so kann die Gemeinde auf\nVerpflichtung nach den Absätzen 1 und 2 für ge-        Antrag des Eigentümers oder im Hinblick auf ein\neignet erklärt hat. Ein Immobilienfonds darf nur       Abbruchgebot Miet- oder Pachtverhältnisse, die der\ndann für geeignet erklärt werden, wenn ange-           Beseitigung entgegenstehen, mit einer Frist von\nnommen werden kann, daß die Belange der An-            mindestens sechs Monaten, bei einem land- oder\nteilinhaber ausreichend gewahrt werden und eine        forstwirtschaftlich genutzten Grundstück nur zum\nordnungsmäßige Verwaltung des Vermögens ge-            Schluß eines Pachtjahres aufheben. Die Aufhebung\nwährleistet ist. Zur ordnungsmäßigen Verwal-           ist nur zulässig, wenn das Rechtsverhältnis bis zum\ntung gehört insbesondere auch, daß vor Auswei-         Ablauf der Frist nicht vertragsmäßig endigt oder,\nsung eines Ertrags ausreichende Rückstellungen         falls der Eigentümer den Antrag gestellt hat, nicht\nzur Deckung der Instandhaltungs- und Erneue-           von ihm durch Kündigung beendigt werden kann.\nrungskosten gebildet werden.\n(2) Die Gemeinde darf ein Mietverhältnis über\n(6) Das Grundstück oder das Recht ist zu dem            Wohnraum nur aufheben, wenn im Zeitpunkt der\nVerkehrswert zu veräußern, der sich durch die              Beendigung des Mietverhältnisses angemessener\nrechtliche und tatsächliche Neuordnung des Sanie-          Ersatzwohnraum für den Mieter und die zu seinem\nrungsgebiets ergibt. Der Gutachterausschuß hat auf          Hausstand gehörenden Personen zu zumutbaren Be-\nAntrag ein Gutachten über diesen Verkehrswert               dingungen zur Verfügung steht.\nzu erstatten.\n(3) Vor Aufhebung eines Miet- oder Pachtverhält-\n(7) Die Gemeinde hat bei der Veräußerung nach           nisses über Geschäftsraum hat die Gemeinde, ins-\nAbsatz 2 Satz 1 bis 4 den Teil des Kaufpreises, der         besondere im Hinblick auf ihre Entschädigungsver-\nder durch die Sanierung bedingten Erhöhung des              pflichtung nach § 30, mit dem Mieter oder Pächter\nWerts des Grundstücks entspricht, auf Verlangen             die Möglichkeit einer anderweitigen Unterbringung\ndes Käufers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln,            zu erörtern. Strebt der Mieter oder Pächter eine an-\nsofern ihm nicht zugemutet werden kann, die Ver-            derweitige Unterbringung an, so soll die Gemeinde\npflichtung mit eigenen oder fremden Mitteln zu er-          das Miet- oder Pachtverhältnis nur aufheben, wenn\nfüllen. Die Vorschrift des § 41 Abs. 8 Satz 3 ist an-       im Zeitpunkt der Beendigung des Miet- oder Pacht-\nzuwenden.                                                   verhältnisses anderer geeigneter Geschäftsraum zu\n(8) Ist es zur Erreichung des Sanierungszwecks er-      zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht.\nforderlich, ein Grundstück anderen als den nach                (4) Wird die Erwerbsgrundlage eines Mieters oder\nAbsatz 2 Satz 1 bis 4 zu berücksichtigenden Perso-          Pächters von Geschäftsraum im förmlich festgelegten\nnen anzubieten, so hat die Gemeinde, soweit sie da-         Sanierungsgebiet infolge der Durchführung der Sa-\ndurch ihre Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2         nierung wesentlich beeinträchtigt und ist ihm des-\nihnen gegenüber nicht erfüllen kann, im Rahmen              halb die Fortsetzung des Miet- oder Pachtverhält-\nihrer Möglichkeiten dafür Sorge zu tragen, daß den         nisses nicht mehr zuzumuten, so kann die Gemeinde\nzu berücksichtigenden Personen Grundstücke oder             auf Antrag des Mieters oder Pächters das Miet- oder\nRechte außerhalb des Sanierungsgebiets n~ch Maß-            Pachtverhältnis mit einer Frist von mindestens sechs\ngabe des Absatzes 3 angeboten werden.                      Monaten aufheben. Die Aufhebung ist nur zuläs-\nsig, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis nicht inner-\nhalb einer für den Mieter oder Pächter zumutbaren\nVierter Abschnitt                      Frist vertragsmäßig endigt oder durch Kündigung\nbeendigt werden kann.\nMiet- und Pachtverhältnisse\n(5) Ist ein Miet- oder Pachtverhältnis durch Auf-\nhebung beendigt worden, so kann die Gemeinde die\n§ 26\nRäumung mit den Mitteln des Verwaltungszwanges\nBeendigung von Mietvel'.hältnissen             vollziehen.\nMuß bei der Durchführung der Sanierung ein Ge-             (6) Die Zulässigkeit einer Aufhebung von Miet-\nbäude oder eine sonstige Anlage im förmlich fest-          oder Pachtverhältnissen im Rahmen der Umlegung\ngelegten Sanierungsgebiet ganz oder teilweise be-          nach dem Vierten Teil des Bundesbaugesetzes oder","1138                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\neine Enlei!Jnun9 von M iel- oder Pachtverhältnisssen                                § 31\nnach eiern Fünften Teil des Bundesbaugesetzes wird          Verlängerung von Miet- und Pachtverhältnisssen\ndurch die Möglid1 kei t, Miet- oder Pachtverhältnisse\nnach den Absätzen l bis 4 dufzuheben, nicht berührt.         Die Gemeinde kann auf Antrag des Mieters oder\nPächters ein Miet- oder Pachtverhältnis über Wohn-\n(7) Die Absülze 1 bis 6 gelten entsprechend für       oder Geschäftsraum im förmlich festgelegten Sanie-\nandere schuldrnchtliche Vertra~Jsverhältnisse, die        rungsge biet verlängern, soweit dies zur Verwirk-\nzum c;ebrnuch oder zur Nutzun~J eines Grundstücks,        lichung des Sozialplans erforderlich ist.\nGebäudes oder Cebüudeteils oder einer sonstigen\nbauliclwn Anlu~Je berechtigen.\n§ 32\nMieterhöhung bei Modernisierungsmaßnahmen\n§ 2H\n(1) Sind bei Wohngebäuden im förmlich festge_l~g-\nBeendigung oder Aufhebung von Miet- oder Pacht-\nverhältnissen bei Modernisierungsmaßnahmen          ten Sanierungsgebiet auf Grund eines Moderms1e-\nrungsgebots oder auf Grund einer Vereinbarung z~r\nDie §§ 26 und 27 gelten entsprechend, soweit im        Vermeidung eines Modernisierungsgebots Moderm-\nZusammenhang mit clcr Durchführung von Moderni-           sierungsmaßnahmen vorgenommen und ist dadurch\nsierungsmaßnahmen nach § 21 oder von Maßnahmen            der Gebrauchswert des Wohnraums erhöht oder\nnach § 43 Abs. 3 Satz 2 die Fortsetzung eines Miet-       sind die allgemeinen Wohnverhältnisse auf die\noder Pachtverhältnisses nicht in Betracht kommt.          Dauer verbessert worden, so kann der Vermieter\ndem Mieter gegenüber schriftlich erklären, daß. das\n§ 29                           Entgelt für die Uberlassung der Wohnung um emen\nangemessenen Betrag erhöht wird.\nAufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen\nüber unbebaute Grundstücke                    (2) Angemessen ist der Betrag im Jahr, der 10_ vom\nHundert der für die Modernisierung vom Eigen-\n(1) Ist nach den Festsetzungen des Bebauungs-         tümer aufgewendeten, anteilig auf die Wohnung\nplans für ein unbebautes Grundstück im förmlich           entfallenden Kosten nicht überschreitet. Dabei sind\nfestgelegten Snnierungsgebiet eine andere Nutzung         Kosten nicht zu berücksichtigen, die das Dreifache\nvorgesehen und ist die alsbaldige Änderung der            der Jahresmieten der modernisierten Wohnungen\nNutzung beabsichtigt, so kann die Gemeinde auf            des Gebäudes überschreiten; maßgebend sind die\nAntrag des Eigentümers Miet- oder Pachtverhält-           Jahresmieten, die bei Beendigung der Modernisie-\nnisse aufheben, die sich auf das Grundstück be-\nrung zu entrichten sind.\nziehen und der neuen Nutzung entgegenstehen.\n(3) Die Erklärung des Vermieters ist nur wirk-\n(2) Auf die Aufhebung sind die Vorschriften des       sam, wenn in ihr die Erhöhung der Miete auf Grund\n§ 27 Abs. 1 und Abs. 5 bis 7 sinngemäß anzuwen-\nder entstandenen Kosten berechnet und erläutert\nden.                                                      wird. Die Erklärung hat die Wirkung, daß von dem\n§ 30                           Ersten des auf die Erklärung folgenden Monats an\ndas erhöhte Entgelt an die Stelle des bisher zu ent-\nEntschädigung bei Aufhebung von Miet- oder\nrichtenden Entgelts tritt; wird die Erklärung erst\nPachtverhältnissen\nnach dem Fünfzehnten eines Monats abgegeben, so\n(1) Ist ein Rechtsverhältnis auf Grund des § 27,      tritt diese Wirkung erst von dem Ersten des über-\n§ 28 oder § 29 aufgehoben worden, so ist den Be-          nächsten Monats an ein.\ntroffenen insoweit eine angemessene Entschädigung\n(4) Der Mieter ist, wenn der Vermieter ei~e Miet-\nin Geld zu leisten, als ihnen durch die vorzeitige Be-\nerhöhung nach Absatz 1 verlangt, berechtigt, das\nendigung des Rechtsverhältnisses Vermögensnach-\nMietverhältnis spätestens am dritten Werktag des\nteile entstehen. Die Vorschriften des Zweiten Ab-\nKalendermonats, von dem an die Miete erhöht wer-\nschnitts des Fünften Teils des Bundesbaugesetzes\nden soll, für den Ablauf des übernächsten Monats\ngelten entsprechend.\nzu kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die Miet-\n(2) Zur Entschädigung ist die Gemeinde verpflich-      erhöhung nicht ein. Eine zum Nachteil des Mieters\ntet. Kommt eine Einigung über die Höhe der Ent-            abweichende Vereinbarung ist unwirksam.\nschädigung nicht zustande, so entscheidet die höhere\nVerwaltungsbehörde. Vor der Entscheidung sind\ndie Beteiligten zu hören.\nFünfter Abschnitt\n(3) Wird ein Pachtvertrag über kleingärtnerisch\ngenutztes Land nach § 27 oder § 29 aufgehoben, so\nSanierungsträger und andere Beauftragte\nist die Gemeinde außer zur Entschädigung nach Ab-\nsatz 1 auch zur Bereitstellung oder Beschaffung von                                  § 33\nErsatzland verpflichtet. Bei der Entschädigung in                  Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde\nGeld ist die Bereitstellung oder Beschaffung des Er-\n(1) Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung von Auf-\nsatzlandes angemessen zu berücksichtigen. Die\ngaben, die ihr bei der Vorbereitung oder Durch-\nhöhere Verwaltungsbehörde kann die Gemeinde\nführung der Sanierung obliegen, eines geeigneten\nvon der Verpflichtung zur Bereitstellung oder Be-\nBeauftragten bedienen. Sie darf jedoch die Aufgabe,\nschaffung von Ersatzland befreien, wenn die Ge-\nmeinde nachweist, daß sie zur Erfüllung außerstande        1. Sanierungsmaßnahmen durchzuführen,        die  der\nist.                                                           Gemeinde nach§ 13 obliegen,","Nr. 72 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1971                        1139\n2. Grundstücke oder Rechte an ihnen zur Vorberei-              (3) Für ein Unternehmen, das nicht bereits kraft\ntung oder Durchführung der Sanierung im Auf-         Gesetzes einer Prüfung unterliegt, ist in der Bestä-\ntrag der Gemeinde zu erwerben,                        tigung der Gegenstand der Prüfung zu bestimmen;\n3. Sanierungsförderungsmittel, die die Gemeinde            die Auswahl des Trägers der Prüfung bedarf der\nzur Verfügung stellt oder die ihr gewährt wer-        Genehmigung der für die Bestätigung zuständigen\nden, oder sonstige der Silnierung dienende Mittel     Behörde.\nzu bewirtschaften,                                       (4) Die Bestätigung kann allgemein oder nach\nnur einem Unternehmen übertragen, dem die zu-             Anhörung der Gemeinde für den einzelnen Fall\nständige Behörde mich § 34 bestätigt hat, daß es           ausgesprochen werden. Die allgemeine Bestätigung\ndie Voraussetzungen für die Ubernahme der Auf-            kann sachlich oder räumlich begrenzt oder befristet\ngaben als Sanierungsträger erfüllt.                       werden. Die von der Behörde eines Landes ausge-\n(2) Die Gemeinde soll die Ausarbeitung der Bau-       sprochene allgemeine Bestätigung gilt nicht für das\nleitpläne und die Aufgaben eines für eigene Rech-         Gebiet eines anderen Landes. Die Bestätigung ist\nnung tätigen Sanierungsträgers nicht demselben            zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Ab-\nUnternehmen oder einem rechtlich oder wirtschaft-         satz 1 oder 2 nicht mehr vorliegen.\nlich von ihm abhängigen Unternehmen übertragen.               (5) Die Bestätigung wird durch die nach Landes-\n(3) Ein Auftrag zur Erfüllung von Aufgaben bei        recht zuständige Behörde ausgesprochen, bei einem\nder Vorbereitung der Sanierung kann bereits vor           Organ der staatlichen Wohnungspolitik durch die\neiner förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets         für die Anerkennung zuständige Behörde.\nerteilt werden.\n(4) Hoheitliche  Befugnisse darf      die Gemeinde                              § 35\nnicht übertragen.                                                Erfüllung der Aufgaben als Sanierungsträger\n§ 34\n(1) Der Sanierungsträger erfüllt die ihm von der\nVoraussetzungen für die Bestätigung als          Gemeinde übertragenen Aufgaben nach § 33 Abs. 1\nSanierungsträger                      Nr. 1 oder 2 im eigenen Namen für Rechnung der\n(1) Eine Bestätigung für die Ubernahme der Auf-        Gemeinde als deren Treuhänder oder im eigenen\ngaben als Sanierungstrüger darf nur ausgesprochen          Namen für eigene Rechnung. Die ihm von der\nwerden für                                                 Gemeinde übertragene Aufgabe nach § 33 Abs. 1\n1. ein als Organ der staatlichen Wohnungspolitik           Nr. 3 erfüllt er im eigenen Namen für Rechnung\nnach § 28 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgeset-         der Gemeinde als deren Treuhänder. Bei der Er-\nzes vom 29. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I          füllung der Aufgaben sind die Vorschriften der\nS. 437), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz      Absätze 3 bis 7 und, soweit ihm die Aufgaben als\nzur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969          Treuhänder der Gemeinde übertragen sind, außer-\n(Bundesgesetzbl. I S. 645), anerkanntes Unterneh-    dem die Vorschriften der §§ 36 und 37 anzuwenden.\nmen,                                                     (2) Die Gemeinde und der Sanierungsträger legen\n2. ein gemeinnütziges Wohnungsunternehmen im               die Aufgaben, die Rechtsstellung, in der sie der\nSinne des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes,          Sanierungsträger zu erfüllen hat, eine von der Ge-\nmeinde hierfür zu entrichtende angemessene Ver-\n3. ein gemeinnütziges Siedlungsunternehmen im\ngütung und die Befugnis der Gemeinde zur Erteilung\nSinne des § 1 des Reichssiedlungsgesetzes vom\nvon Weisungen durch schriftlichen Vertrag fest. Der\n11. August 1919 (Reichsgesetzbl. I S.1429), zuletzt\nVertrag bedarf nicht der Form des § 313 des Bürger-\ngeändert durch das Steueränderungsgesetz vom\nlichen Gesetzbuchs. Er kann von jeder Seite nur aus\n23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702),\nwichtigem Grund gekündigt werden.\n4. ein freies Wohnungsunternehmen, sofern es nicht\nselbst als Bauunternehmen tätig oder von einem           (3) Der Sanierungsträger hat der Gemeinde auf\nBauunternehmen abhängig ist,                          Verlangen Auskunft zu erteilen.\n5. ein anderes Unternehmen, sofern es nicht selbst            (4) Bei der jährlichen Prüfung der Geschäftstätig-\nals Bauunternehmen tätig oder von einem Bau-          keit des Sanierungsträgers ist auch die Einhaltung\nunternehmen abhängig ist.                             der Vorschriften dieses Gesetzes und des mit der\nGemeinde geschlossenen Vertrags zu prüfen. Der\n(2) Voraussetzung für die Bestätigung ist, daß         Prüfungsbericht ist der für die Bestätigung zustän-\n1. das Unternehmen nach seiner Geschäftstätigkeit          digen Behörde und der Gemeinde vorzulegen.\nund seinen wirtschaftlichen Verhältnissen geeig-\n(5) Der Sanierungsträger ist verpflichtet, die\nnet und in der Lage ist, die Aufgaben eines\nGrundstücke, die er nach Ubertragung der Aufgabe\nSanierungsträgers ordnungsgemäß zu erfüllen,\nzur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung\n2. das Unternehmen, sofern es nicht bereits kraft          erworben hat, nach Maßgabe des § 25 und unter Be-\nGesetzes einer jährlichen Prüfung seiner Ge-          achtung der Weisungen der Gemeinde zu veräußern.\nschäftstätigkeit und seiner wirtschaftlichen Ver-     Er hat die Grundstücke, die er nicht veräußert hat,\nhältnisse unterliegt, sich einer derartigen Prüfung    der Gemeinde anzugeben und auf ihr Verlangen an\nunterworfen hat oder unterwirft,                      Dritte oder an sie zu veräußern. Bei der Veräuße-\n3. die zur Vertretung berufenen Personen sowie             rung an Dritte ist § 25 Abs. 6 anzuwenden.\ndie leitenden Angestellten die erforderliche ge-          (6) Ist in dem von dem Erwerber an den Sanie-\nschäftliche Zuverlässigkeit besitzen.                 rungsträger entrichteten Kaufpreis ein Betrag ent-","1140                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nhc1lten, der 1rnd1 ~ 41 Abs. 4 bis 6 vom Eigentümer         (2) Der als Treuhänder tätige Sanierungsträger hat\nzu tragen wäre, so hat der Sanierungsträger diesen        das in Erfüllung der Aufgabe gebildete Treuhand-\nBetrag an die Gemeinde abzuführen oder mit ihr zu         vermögen getrennt von anderem Vermögen zu ver-\nverrechnen. Hai. der Sanierungsträger diesen Teil walten.\ndes Kaufpreises nach Maßgabe des § 25 Abs. 7 in ein .        (3) Zum Treuhandvermögen gehören die Mittel,\nTilgungsdarlehen umgewandelt, so hat er die An- die die Gemeinde dem Sanierungsträger zur Erfül-\nsprüche aus dem Darlehen auf Verlangen entweder lung der Aufgabe zur Verfügung stellt. Zu dem\nan die Gemeinde abzutreten und empfangene Zinsen Treuhandvermögen gehört auch, was der Sanie-\nund Tilgungen an sie abzuführen oder sie mit ihr zu rungsträger mit Mitteln des Treuhandvermögens\nverrechnen.                                               oder durch ein Rechtsgeschäft, das sich auf das\n(7) Der Sanierungsträger hat für die Grundstücke,    Treuhandvermögen bezieht oder aut Grund eines\nderen Eigentümer er bleibt, an die Gemeinde Aus- zum Treuhandvermögen gehörenden Rechts oder als\ngleichsbeträge nach § 41 zu entrichten.                   Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Ent-\nziehung eines zum Treuhandvermögen gehörenden\n(8) Der Vertrug, den die Gemeinde mit dem für         Gegenstands erwirbt.\neigene Rechnung tätigen Sanierungsträger geschlos-\n(4) Die Gemeinde gewährleistet die Erfüllung der\nsen hat, erlischt mit der Eröffnung des Konkursver-\nVerbindlichkeiten, für die der Sanierungsträger mit\nfahrens über das Vermögen des Sanierungsträgers.\ndem Treuhandvermögen haftet. Mittel, welche der\nDie Gemeinde kann vom Konkursverwalter verlan-\nSanierungsträger darlehnsweise von einem Dritten\ngen, ihr die im Sanierungsgebiet gelegenen Grund-\nerhält, gehören nur dann zu dem Treuhandver-\nstücke, die der Sanierungsträger nach Ubertragung\nmögen, wenn die Gemeinde der Darlehnsaufnahme\nder Aufgaben zur Vorbereitung oder Durchführung\nschriftlich zugestimmt hat. Das gleiche gilt für eigene\nder Sanierung erworben hat, gegen Erstattung der\nMittel, die der Sanierungsträger einbringt.\nvom Sanierungsträger erbrachten Aufwendungen\nund Ubernahme der von ihm eingegangenen Ver-                 (5) Grundstücke im Sanierungsgebiet, die der Sa-\nbindlichkeiten zu übereignen. Der Konkursverwalter nierungsträger vor oder nach Ubertragung der Auf-\nist verpflichtet, der Gemeinde ein Verzeichnis dieser gabe mit Mitteln, die nicht zum Treuhandvermögen\nGrundstücke zu übergeben. Die Gemeinde kann gehören, oder unter Hergabe von eigenem Aus-\nihren Anspruch nur binnen sechs Monaten nach tauschland erworben hat, kann er mit Zustimmung\nUbergabe des Grundstücksverzeichnisses ausüben. der Gemeinde gegen Ersatz seiner Aufwendungen\nIm übrigen haftet die Gemeinde den Gläubigern in das Treuhandvermögen überführen; er hat sie in\nvon Verbindlichkeiten aus der Durchführung der das Treuhandvermögen zu überführen, wenn die\nOrdnungsmaßnahmen wie ein Bürge, soweit sie aus Gemeinde es verlangt. Dabei sind als Grundstücks-\ndem Vermögen des Sanierungsträgers im Konkurs- werte die Werte zu berücksichtigen, die sich in An-\nverfahren keine vollständige Befriedigung erlangt wendung des § 23 ergeben.\nhaben.                                                       (6) Der als Treuhänder tätige Sanierungsträger hat.\n(9) Kündigt die Gemeinde im Falle der Eröffnung       der Gemeinde nach Beendigung seiner Tätigkeit\ndes Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Rechenschaft abzulegen. Er hat nach Beendigung sei-\nfür eigene Rechnung tätigen Sanierungsträgers den ner Tätigkeit das Treuhandvermögen, insbesondere\nVertrag, so kann sie vom Sanierungsträger verlan- die Grundstücke, die er nicht veräußert hat, auf die\ngen, ihr die im Sanierungsgebiet gelegenen Grund- Gemeinde zu übertragen. Von 'der Ubertragung ab\nstücke, die der Sanierungsträger nach Ubertragung haftet die Gemeinde anstelle des Sanierungsträgers\nder Aufgaben zur Vorbereitung oder Durchführung für die noch bestehenden Verbindlichkeiten, für\nder Sanierung erworben hat, gegen Erstattung der wekhe dieser mit dem Treuhandvermögen gehaftet\nvom Sanierungsträger erbrachten Aufwendungen hat.\nund Ubernahme der von ihm eingegangenen Ver-                 (7) Der Sanierungsträger darf vor der Ubertragung\nbindlichkeiten zu übereignen. Die Vorschrift des nach Absatz 6 die Grundstücke des Treuhandver-\n§ 64 Satz 2 der Vergleichsordnung ist insoweit nicht      mögens, die er unter Hergabe von entsprechendem\nanzuwenden. Der Sanierungsträger ist verpflichtet, nicht zum Treuhandvermögen gehörendem eigenem\nder Gemeinde ein Verzeichnis dieser Grundstücke Austauschland, oder mindestens zwei Jahre, bevor\nzu übergeben. Die Vorschriften des Absatzes 8 Satz 4 ihm die Gemeinde einen mit der Sanierung zusam-\nund 5 gelten entsprechend.                                menhängenden Auftrag erteilt hat, erworben und\nin das Treuhandvermögen überführt hat, in sein\neigenes Vermögen zurück.überführen. Sind die von\n§ 36                           ihm in das Treuhandvermögen überführten Grund-\nstücke veräußert oder im Rahmen der Ordnungs-\nTreuhandvermögen\nmaßnahmen zur Bildung neuer Grundstücke ver-\n(1) Ist dem Sanierungsträger eine Aufgabe als wendet oder sind ihre Grenzen verändert worden,\nTreuhänder der Gemeinde übertragen, so erfüllt er so kann der Sanierungsträger andere Grundstücke,\nsie mit einem Treuhandvermögen in eigenem Namen die wertmäßig seinen in das Treuhandvermögen\nfür Rechnung der Gemeinde. Der Sanierungsträger überführten Grundstücken entsprechen, in sein eige-\nerhält von der Gemeinde für den Rechtsverkehr nes Vermögen zurücküberführen; er bedarf hierzu\neine Bescheinigung über die Ubertragung .der Auf- der Genehmigung der Gemeinde. Er hat dem Treu-\ngabe als Treuhänder. Er soll bei Erfüllung der Auf- handvermögen den Verkehrswert der Grundstücke\ngabe seinem Namen einen das Treuhandverhältnis zu erstatten, der sich durch die rechtliche und tat-\nkennzeichnenden Zusatz hinzufügen.                        sächliche Neuordnung des Sanierungsgebiets ergibt.","Nr. 72 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1971                         1141\n(8) Der Gutachterausschuß hat auf Antrag ein             (3) § 9 Abs. 6 des Bundesbaugesetzes bleibt unbe-\nGutachten über die Grundstückswerte nach Absatz 5        rührt.\nund A hsatz 7 zu erstatten.\n§ 39\n§ 37\nEinsatz von Sanierungsförderungsmitteln\nSicherung des Treuhandvermögens                   (1) Mittel des Bundes, der Länder, Gemeinden und\nGemeindeverbände, die von ihnen zur Förderung\n(1) Der Sanierun~Jslräger haftet Dritten mit dem     der Sanierung bestimmt sind (Sanierungsförderungs-\nTreuhandvermögcm nicht für Verbindlichkeiten, die        mittel), sollen von den für die Bewilligung zustän-\nsich nicht auf das Treuhandvermögen beziehen.            digen Stellen zur Deckung der Kosten der Vor-\n(2) Wird in das Treuhandvermögen wegen einer          bereitung der Sanierung, der Kosten der Ordnungs-\nVerbindlichkcil, für welche der Sanierungsträger         maßnahmen und der Kosten der Modernisierungs-\nnicht mit dem Treuhandvermögen haftet, die               maßnahmen eingesetzt werden. Sie können auch zur\nZwangsvollstreckung betrieben, so kann die Ge-           Deckung der Kosten des Erwerbs von Grundstücken\nmeinde auf Grund des Treuhandverhältnisses gegen         eingesetzt werden sowie zur Deckung sonstiger\ndie Zwangsvollstreckung nach Maßgabe des § 771           Kosten der Sanierung, insbesondere auch der durch\nder Zivilprowßordnung Widerspruch, der Sanie-            sie bedingten Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtun-\nrungsträger unter entsprechender Anwendung des           gen, wenn sonst der Sanierungszweck nicht erreicht\n§ 767 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung Einwendungen        werden könnte. Der Einsatz von Sanierungsförde-\ngeltend machen.                                         rungsmitteln für Neubauvorhaben und Ersatzbauten\nbestimmt sich nach § 45 Abs. 2 bis 5.\n(3) Das Treuhandverhältnis erlischt mit der Eröff-\nnung des Konkursverfahrens über das Vermögen                 (2) Sanierungsförderungsmittel des Bundes, der\ndes Sanierungsträgers. Das Treuhandvermögen ge-          Länder und anderer öffentlicher Haushalte sind der\nhört nicht zur Konkursmasse. Der Konkursverwalter        Gemeinde zuzuweisen, soweit sie Maßnahmen selbst\nhat das Treuhandvermögen auf die Gemeinde zu             durchführt oder zur Kostentragung verpflichtet ist.\nübertragen und bis zur Ubertragung zu verwalten.         Zur Förderung sonstiger Maßnahmen bestimmte Sa-\nVon der Ubertragung ab haftet die Gemeinde an-           nierungsförderungsmittel eines anderen öffentlichen\nstelle des Scmierungsträgers für die Verbindlich-        Haushalts sollen der Gemeinde zur Weiterbewilli-\nkeiten, für welche dieser mit dem Treuhandver-           gung an den die Maßnahme Durchführenden ge-\nmögen gehaftet hat. Die mit der Eröffnung des Kon-       währt werden, sofern die zuständige Landesbehörde\nkursverfahrens verbundenen Rechtsfolgen treten           nicht eine andere Stelle als Bewilligungsstelle be-\nhinsichtlich dieser Verbindlichkeiten nicht ein. § 418   stimmt hat; die andere Stelle soll der Gemeinde\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwen-         vor einer Bewilligung Gelegenheit zur Stellung-\ndung.                                                    nahme geben.\n(3) Sanierungsförderungsmittel können als Dar-\nlehen oder Zuschüsse zur Deckung der Kosten oder\nSechster Abschnitt                    zur Verbilligung von anderen Darlehen, die der\nFinanzierung der Sanierung                 Deckung der Kosten dienen, gewährt werden. Sie\nkönnen als Darlehen auch zur Vor- oder Zwischen-\nfinanzierung, als Zuschüsse auch zur Verbilligung\n§ 38\nvon anderen Vor- oder Zwischenfinanzierungsdar-\nKosten- und Finanzierungsübersicht             lehen, zur Förderung von Modernisierungsmaß-\n(1) Nach der förmlichen Festlegung des Sanie-         nahmen oder von Maßnahmen im Sinne des § 43\nrungsgebiets und nach der Aufstellung des Entwurfs       Abs. 3 Satz 2 auch als Darlehen oder Zuschüsse\ndes Bebauungsplans hat die Gemeinde eine Kosten-         zur Deckung der erhöhten laufenden Aufwendungen\nund Finanzierungsübersicht für die Durchführung          gewährt werden.\nder Sanierung aufzustellen, sie mit den Kosten- und         (4) Soweit eine andere Stelle als die Gemeinde\nFinanzierungsvorstellungen anderer Träger öffent-        Kosten für bestimmte durch die Sanierung bedingte\nlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die         oder mit ihr zusammenhängende Maßnahmen auf\nSanierung berührt wird, abzustimmen und der höhe-       anderer rechtlicher Grundlage zu tragen verpflichtet\nren Verwaltungsbehörde vorzulegen.                       ist oder aus anderen als Sanierungsförderungsmit-\n(2) Die Gemeinde und die höhere Verwaltungs-          teln trägt oder derartige Maßnahmen fördert, dür-\nbehörde können von anderen Trägern öffentlicher         fen Sanierungsförderungsmittel mit Zustimmung der\nBelange Auskunft über deren eigene Absichten im          anderen Stelle zur Vor- oder Zwischenfinanzierung\nSanierungsgebiet und ihre Kosten- und Finanzie-          eingesetzt werden, wenn die Ersetzung durch die\nrungsvorstellungen verlangen. Die höhere Verwal-        endgültigen Finanzierungs- oder Förderungsmittel\ntungsbehörde kann von der Gemeinde Ergänzungen           zu erwarten ist.\noder Änderungen der Kosten- und Finanzierungs-              (5) Sanierungsförderungsmittel können als Vor-\nübersicht verlangen. Sie hat für ein wirtschaftlich      auszahlung gegeben werden unter Vorbehalt einer\nsinnvolles Zusammenwirken der Gemeinde und der           späteren Bestimmung, ob sie als Darlehen oder\nanderen Träger öffentlicher Belange bei der Durch-      Zuschuß gewährt werden oder durch andere Finan-\nführung ihrer Maßnahmen zu sorgen und die Ge-           zierungsmittel zu ersetzen oder zurückzuzahlen\nmeinde bei der Beschaffung von Förderungsmitteln         sind; die vorausgezahlten Mittel sind in der Voraus-\neines öffentlichen Haushalts zu unterstützen.            zahlungszeit zins- und tilgungsfrei.","1142                              Bundesgesetzblatt, Jah1gang 1971, Teil I\n§ 40                          dem Wert des bisherigen Grundstücks und dem des\nneuen Grundstücks festzustellen. Der Gutachteraus-\nKosten der Vorbereitung der Sanierung\nschuß hat auf Antrag ein Gutachten über die Erhö-\n(1) Zur Deckung der Kosten der Vorbereitung der     hung des Grundstückswerts zu erstatten.\nSanierung können Sanierungsförderungsmittel auch\n(6) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluß der\nbereits vor einer förmlichen Festlegung des Sanie-\nSanierung zu entrichten. Auf den Ausgleichsbetrag\nrungsgebiets eingesetzt werden.\nsind anzurechnen\n(2) Zu den Kosten der Vorbereitung der Sanierung    1. die durch die Sanierung entstandenen Vorteile\ngehören insbesondere die Kosten der vorbereiten-           oder Werterhöhungen des Grundstücks, die be-\nden Untersuchungen, der Verhandlung mit den Be-            reits bei einer Ausgleichsleistung in einem Um-\nteiligten, der förmlichen Festlegung des Sanierungs-       legungsverfahren oder bei einer Entschädigung\ngebiets, der Erarbeitung des Sozialplans und der           in einem Enteignungsverfahren berücksichtigt\nAusarbeitung von Bauleitplänen.                             worden sind,\n(3) Sanierungsförderungsmittel können einer Ge-     2, die Werterhöhungen des Grundstücks, die der\nmeinde auch. für Kosten gewährt werden, die ihr aus        Eigentümer zulässigerweise durch eigene Auf-\ndem Erwerb von Grundstücken erwachsen, wenn der             wendungen bewirkt hat,\nErwerb der Sanierung dient.                            3. die dem Eigentümer entstandenen Kosten der\nOrdnungsmaßnahmen.\n§ 41\n(7) Ein Ausgleichsbetrag entfällt, soweit der\nKosten der Ordnungsmaßnahmen;                Eigentümer beim Erwerb des. Grundstücks als Teil\nAusgleidlsbeträge                    des Kaufpreises bereits einen den Vorschriften der\n(1) Die Kosten der Ordnungsmaßnahmen trägt die      Absätze 4 bis 6 entsprechenden Betrag zulässiger-\nGemeinde.                                               weise entrichtet hat.\n(2) Zu den Kosten der Ordnungsmaßnahmen ge-            (8) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag\nhören alle Kosten, die bei der Durchführung der in      durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat\n§ 12 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Ordnungsmaßnahmen       nach Zustellung des Bescheids fällig. Sie hat den\nentstehen, insbesondere auch                           Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in\nein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem\n1. Entschädigungen, soweit durch. sie kein bleiben-\nnicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung\nder Gegenwert erlangt worden ist,\nbei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln\n2. Ausgaben für den Härteausgleich,                    zu erfüllen. Sie soll den zur Finanzierung der\n3. Kosten der Verwirklichung des Sozialplans, so-      Neubebauung oder Modernisierung erforderlichen\nweit sie bei der Durchführung der Ordnungs-        Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur\nmaßnahmen entstehen, insbesondere Kosten des       Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grund-\nUmzugs von Bewohnern und Betrieben.                pfandrecht einräumen.\n(3) Zu den Kosten der Ordnungsmaßnahmen ge-            (9) Die Gemeinde kann von dem Eigentümer auf\nhören nicht                                            den nach den Absätzen 4 bis 6 zu entrichtenden Aus-\n1. die persönlichen und sachlichen Kosten der Ge-      gleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald\nmeindeverwaltung,                                  die beabsichtigten Sanierungsmaßnahmen auf dem\n2. die Ersch.ließungskosten, die nach § 128 Abs. 3     Grundstück und die seine zweckentsprechende Nut-\ndes Bundesbaugesetzes nicht zum beitragsfähigen    zung beeinflussenden sonstigen Sanierungsmaßnah-\nErsch.ließungsaufwand gehören.                     men durchgeführt sind und das Grundstück entspre-\nchend den Festsetzungen des Bebauungsplans ge-\n(4) Der Eigentümer eines im förmlich. festgelegten  nutzt wird. Die Vorschriften des Absatzes 8 gelten\nSanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat an die      sinngemäß.\nGemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu ent-\nrichten, der der durch die Sanierung bedingten Er-        (10) Sind dem Eigentümer Kosten der Ordnungs-\nhöhung des Werts seines Grundstücks entspricht.        maßnahmen entstanden, so hat die Gemeinde sie\nEine Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem        ihm zu erstatten, soweit sie über den nach den\nEigentümer über einen höheren Ausgleichsbetrag         Absätzen 4 bis 6 ermittelten Ausgleichsbetrag hin-\nist zulässig.                                          ausgehen.\n§ 42\n(5) Die durch. die Sanierung bedingte Erhöhung\ndes Werts des Grundstücks besteht aus dem Unter-                 Ausgleidlsbeträge des Veranlassers\nschied zwischen dem Wert, der sich für das Grund-          (1) Beruhen die   städtebaulichen Mißstände im\nstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder         Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 1 nicht nur unwesentlich\nbeabsichtigt noch durchgeführt worden wäre und         auf Einwirkungen, die von einem Betrieb auf das\ndem Wert, der sich. für das Grundstück durch. die      Sanierungsgebiet ausgehen, und gewinnt der Be-\nrechtliche und tatsächliche Neuordnung des Sanie-      trieb aus der Durchführung der Sanierung einen\nrungsgebiets ergibt. Die Bebauung ist dabei nicht      Vorteil, so kann die Gemeinde ihn in Höhe des\nzu bewerten. Sind die Grundstücksgrenzen verän-        Vorteils zu einem Ausgleichsbetrag heranziehen.\ndert worden, oder ist dem Eigentümer in einem Um-      Als Vorteil gilt insbesondere die Werterhöhung des\nlegungsverfahren oder in sonstiger Weise ein an-       Betriebs oder die Ersparnis eigener Aufwendungen,\nderes Grundstück zugeteilt worden, so ist bei An-      die erforderlich geworden wären, um die Einwirkun-\nwendung der Sätze 1 und 2 der Unterschied zwischen     gen auszuschließen oder zu vermindern.","Nr. 72 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1971                        1143\n(2) Von einem im Sanierungsgebiet gelegenen Be-      trieb durch die Sanierung derart beeinträchtigt wird,\ntrieb darf ein Ausgleichsbetrag nach Absatz 1 nur      daß eine wesentliche Änderung baulicher Anlagen\ninsoweit erhoben werden, als der Vorteil die durch     erforderlich wird.\ndie Sanierung bedingte Werterhöhung seiner im\nSanierungsgebiet gelegenen Grundstücke übersteigt.                               § 45\n(3) Für die Heranziehung gelten die Vorschriften         Kosten der Neubebauung und der Ersatzbauten\ndes§ 41 Abs. 6 Satz 1 und Absatz 8 entsprechend.\n(1) Die Kosten der Neubebauung und der Ersatz-\nbauten werden von dem Eigentümer als Bauherrn\n§ 43                           getragen. Die Gemeinde soll den Eigentümer im\nKosten der Modernisierungsmaßnahmen             Rahmen des Möglichen bei der Beschaffung von\nFinanzierungsmitteln, insbesondere von Förderungs-\n(l) Hat die Gemeinde nach§ 21 Abs. 3 angeordnet,\nmitteln aus einem öffentlichen Haushalt, beraten\ndaß der Eigentümer bestimmte Maßnahmen zur Mo-\nund unterstützen. Hat ein Eigentümer einen Antrag\ndernisierung seines Gebäudes durchzuführen hat, so\nauf Bewilligung derartiger Förderungsmittel nicht\nhat der Eigentümer die Kosten dieser Maßnahmen\nüber die Gemeinde gestellt, so soll die Bewilligungs-\ninsoweit zu tragen, als er sie durch eigene oder\nstelle vor der Bewilligung der Gemeinde Gelegen-\nfremde Mittel decken und die sich daraus ergeben-\nheit zur Stellungnahme geben.\nden Kapitalkosten sowie die zusätzlich entstehenden\nBewirtschaftungskosten aus Erträgen des Gebäudes            (2) Soweit für den Neubau von Wohnungen im\naufbringen kann. Sind dem Eigentümer Kosten ent-        Sanierungsgebiet Mittel zur Förderung des sozialen\nstanden, die er nicht zu tragen hat, so hat die Ge-     Wohnungsbaues nicht zur Verfügung stehen, kön-\nmeinde sie ihm zu erstatten, soweit nicht eine andere   nen in besonderen Fällen, insbesondere, wenn eine\nStelle einen Zuschuß zu ihrer Deckung gewährt. Dies     begonnene Sanierung sonst nicht abgeschlossen wer-\ngilt nicht, wenn der Eigentümer auf Grund anderer       den könnte, auch Sanierungsförderungsmittel einge-\nRechtsvorschriften verpflichtet ist, die Kosten selbst  setzt werden.\nzu tragen.\n(3) Soweit für den Bau von Ersatzwohnungen\n(2) Der von dem Eigentümer zu tragende Kosten-       Mittel zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues\nanteil wird nach der Durchführung der Modernisie-       nicht zur Verfügung stehen, können Sanierungsför-\nrungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Er-           derungsmittel eingesetzt werden, wenn die Be-\nträge ermittelt, die für das modernisierte Gebäude      hebung städtebaulicher Mißstände im Sanierungs-\nbei ordentlicher Bewirtschaftung nachhaltig erzielt     gebiet, insbesondere ungesunder Wohnverhältnisse,\nwerden können. Als nachhaltig erzielbar gelten für      dringend erforderlich ist.\nWohnungen mindestens die Erträge, die sich auf\n(4) Die Sanierungsförderungsmittel können zum\nGrund einer Mieterhöhung nach § 32 ergeben.\nEinsatz für den Neubau von Wohnungen oder den\n(3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten     Bau von Ersatzwohnungen zu öffentlichen Mitteln\ndie Vorschriften der Absätze 1 und 2 entsprechend,      im Sinne des § 6 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbau-\nwenn der Eigentümer sich gegenüber der Gemeinde         gesetzes bestimmt werden.\nvertraglich verpflichtet hat, bestimmte Modernisie-\n(5) Werden die Sanierungsförderungsmittel nicht\nrungsmaßnahmen im Sinne des § 21 durchzuführen.\nals öffentliche Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1 des\nHat der Eigentümer eines Gebäudes, das wegen\nZweiten Wohnungsbaugesetzes eingesetzt, so gelten\nseiner geschichtlichen, künstlerischen oder städte-\nfür ihren Einsatz die Vorschriften des § 42 Abs. 1,\nbaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, sich ge-\n2 und 6 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes sinnge-\ngenüber der Gemeinde vertraglich verpflichtet, ne-\nmäß. Als Baudarlehen sollen die Sanierungsförde-\nben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen auch\nrungsmittel in diesem Falle nur bewilligt werden,\nbestimmte Maßnahmen durchzuführen, die der Er-\nwenn die Gesamtkosten des Neubaues auch bei\nhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Ver-\nangemessenem Einsatz von erststelligen Finanzie-\nwendung des Gebäudes dienen, so gelten auch für\nrungsmitteln, Eigenleistungen des Bauherrn und\ndie Kosten dieser Maßnahmen die Vorschriften des\nsonstigen Finanzierungsmitteln unter Berücksichti-\nAbsatzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1 entsprechend.\ngung der nachhaltig erzielbaren Erträge nicht ge-\n(4) Ein Zuschuß aus Sanierungsförderungsmitteln      deckt werden können; im Darlehnsvertrag ist sicher-\ndarf zur Deckung der Kosten der Modernisierung          zustellen, daß das Baudarlehen zum Zwecke der\nnur insoweit gewtihrt werden, als diese Kosten nicht    Ersetzung aus Kapitalmarktmitteln mit angemes-\nvon dem Eigentümer zu tragen sind.                      sener Frist ganz oder teilweise gekündigt werden\nkann. Bei der Bewilligung der Sanierungsförde-\n§ 44                           rungsmittel hat der Bauherr sich zu verpflichten, die\nWohnungen im Falle der Vermietung höchstens zu\nSonstige Kosten der Sanierung               einem Entgelt zu vermieten oder sonst zum Ge-\nZur anderweitigen Unterbringung eines von der        brauch zu überlassen, das die zur Deckung der lau-\nSanierung betroffenen gc~werblichen Betriebs oder       fenden Aufwendungen erforderliche Miete (Kosten-\nland- oder forstwirtschafllichen Betriebs können        miete) nicht übersteigt; die Vorschriften des § 88 b\nSanierungsförderungsmittel eingesetzt werden, so-       Abs. 2 und 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes so-\nweit eine Entschädigung und eine Förderung auf          wie die dort bezeichneten Vorschriften sind entspre-\nGrund anderer rechtlicher Grundlagen hierzu nicht       chend anzuwenden. Die Verpflichtung erlischt, wenn\nausreichen. Das gleiche gilt, wenn ein solcher Be-      sinngemäß die Voraussetzungen vorliegen, unter","1144                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\ndenen eirn~ öffentlich geförderte Wohnung ihre             nach diesem Zeitpunkt das Eigentum gegen Entgelt\nEigenschaft als solche verliert (§§ 15 bis 18 des          übertragen worden, so steht der auf das Grundstück\nWohmmgsbindungsgeselzcs 1965).                             entfallende Anteil dem früheren Eigentümer und\ndem Eigentümer, der zu einem Ausgleichsbetrag\n§ 46                            nach § 41 herangezogen worden ist, je zur Hälfte zu.\nUberlassung geförderter Wohnungen                    (2) Die auf die einzelnen Grundstücke entfallenden\nAnteile des Uberschusses sind nach dem Verhältnis\n(1) Die Bewilligung von ·wohnungsbauförderungs-         der Werte der Grundstücke zu bestimmen, die sich\nmitteln oder von Sanierungsförderungsmitteln zum           ergeben würden, wenn eine Sanierung weder be-\nBau von Wohnungen in den Fällen des § 45 Abs. 2            absichtigt noch durchgeführt worden wäre. Die Be-\nbis 5 kann mit der Auflage verbunden werden, daß           bauung ist dabei nicht zu bewerten.\ndie Wohnungen nur Wohnungsuchenden zu über-\nlassen sind, die von der Gemeinde, insbesondere               (3) Die Gemeinde hat bei der Errechnung des\nzur Verwirklichung des Sozialplans, benannt wer-           Uberschusses Zuschüsse abzuziehen, die ihr oder\nden.                                                      Eigentümern aus Mitteln eines anderen öffentlichen\nHaushalts zur Deckung von Kosten der Vorberei-\n(2) Ist die Auflage erteilt worden, so hat die Ge-     tung oder Durchführung der Sanierung gewährt wor-\nmeinde dem V crfügungsberechtigten bis zur Bezugs-        den sind.\nfertigkeit oder bis zum Freiwerden der Wohnung\nmindestens drei Wohnungsuchende zur Auswahl zu                                        § 49\nbenennen; bei einer öffentlich geförderten Wohnung           Gewährung und Verwendung von Entschädigungen\nist auch die Benennung solcher Wohnungsuchenden\n(1) Eine Vereinbarung über den Grund oder die\naus Sanierungsgebieten zulässig, die nicht die Vor-\nHöhe einer Entschädigung oder eines Härteaus-\naussetzungen erfüllen, die zur Erlangung einer Be-\ngleichs soll unter Beachtung der Vorschriften dieses\nscheinigung nach § 5 des Wohnungsbindungsgesetzes\nGesetzes und des Bundesbaugesetzes getroffen wer-\n1965 erforderlich wären. Der Verfügungsberechtigte\nden, die angewandt würden, wenn es nicht zu einer\ndarf die Wohnung nur einem der benannten Woh-\nEinigung käme.\nnungsuchenden überlassen.\n(2) Die Gewährung von Mitteln eines öffentlichen\n(3) Soweit die Bindungen nach den Absätzen 1\nHaushalts zur Förderung der Neubebauung, von\nund 2 für Sanierungsmaßnahmen nicht mehr erfor-\nModernisierungsmaßnahmen, Ersatzbauten oder Er-\nderlich sind, soll die nach Landesrecht zuständige\nsatzanlagen kann davon abhängig gemacht werden,\nBehörde den Verfügungsberechtigten hiervon frei-\ndaß der Bauherr eine Entschädigung für einen\nstellen. Bei öffentlich geförderten Wohnungen blei-\nRechtsverlust, die er im Hinblick auf die Sanierung\nben im übrigen die Vorschriften des Wohnungs-\nerhält, oder eine entsprechende Ausgleichsleistung\nbindungsgesetzes 1965 auch nach dieser Freistellung\nanwendbar.                                                 aus einem Umlegungsverfahren oder einen entspre-\nchenden Zuschuß als Eigenleistung für die Finanzie-\n(4) § 5a des Wohnungsbindungsgesetzes 1965 und          rung einsetzt.\ndie auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechts-\nverordnungen sind in ihrem jeweiligen Geltungs-\nbereich entsprechend anzuwenden.                                             Siebenter Abschnitt\nAbschluß der Sanierung\n§  47\nEinsatz anderer öffentlicher Mittel                                       § 50\nFür Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sanie-                         Fortfall von Rechtswirkungen\nrung, deren Finanzierung. oder Förderung auf ande-                         für einzelne Grundstücke\nrer gesetzlicher Grundlage beruht, sollen die in den          (1) Ist ein Grundstück in einem förmlich f estge-\njeweiligen Haushaltsplänen zur Verfügung gestell-          legten Sanierungsgebiet bei der Durchführung der\nten Finanzierungs- oder Förderungsmittel so ein-           Sanierung entsprechend den Festsetzungen des Be-\ngesetzt werden, daß die Maßnahmen im Rahmen der            bauungsplans bebaut oder ist entsprechend diesen\nSanierung durchgeführt werden können.                      Festsetzungen in sonstiger Weise die Nutzung des\nGrundstücks aufgenommen oder ist die Modernisie-\nrung durchgeführt worden, so hat die Gemeinde\n§ 48\nauf Antrag des Eigentümers die Sanierung für das\nVerteilung eines Uberschusses                 Grundstück als abgeschlossen zu erklären.\n(1) Ergibt sich nach der Durchführung der Sanie-           (2) Die Gemeinde kann bereits vor dem in Ab-\nrung und der Ubertragung eines Treuhandvermö-              satz 1 bezeichneten Zeitpunkt die Durchführung der\ngens auf die Gemeinde bei ihr ein Uberschuß der bei       Sanierung für einzelne Grundstücke durch Bescheid\nder Vorbereitung und Durchführung der Sanierung            an die Eigentümer für abgeschlossen erklären, wenn\nerzielten Einnahmen über die hierfür getätigten Aus-       die den Festsetzungen des Bebauungsplans entspre-\ngaben, so ist dieser Uberschuß auf die Eigentümer          chende Bebauung oder sonstige Nutzung oder die\nder im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke zu          Modernisierung auch ohne Gefährdung des Sanie-\nverteilen. Maßgebend sind die Eigentumsverhält-           rungszwecks zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen\nnisse bei der Bekanntmachung des Beschlusses über         kann. Ein Rechtsanspruch auf Abgabe der Erklärung\ndie förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets. Ist        besteht in diesem Fall nicht.","Nr. 7'2. • Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1971                       1145\n(3) Mil der fak lürunq cn LI d lll für Rechtsvorgänge  2. der frühere Eigentümer selbst das Grundstück im\nnach diesem ZPil.punkl di<' Anwendung der§§ 15 bis             Wege der Enteignung erworben hatte oder\n32 fiir dieses Crnndsllick. Das Grundbuchamt löscht        3. der Eigentümer mit der zweckgerechten Verwen-\nauf Ersuchen cfor Cemeindc den Sanierungsvermerk.             dung des Grundstücks begonnen hat oder\n4. das Grundstück auf Grund der Vorschriften der\n§ 51                                §§ 25 oder 35 Abs. 5 an einen Dritten veräußert\nAufhebung der förmlichen Festlegung                  wurde oder\ndes Sanierungsgebiets                   5. die Grundstücksgrenzen erheblich verändert wor-\nden sind.\n(1)   lsl die Sanierung durchgeführt, so ist die\nSatzung der Gemeinde ü twr die förmliche Festle-              (3) Die Rückübertragung kann nur binnen zwei\ngung des Sanierungsgebiets aufzuheben.                    Jahren seit der Aufhebung der Satzung über die\nförmliche Festlegung verlangt werden.\n(2) Erweist sich die Sanierung als undurchführ-\nbar, insbesondere, weil die erforderlichen Finan-             (4) Der frühere Eigentümer hat als Kaufpreis den\nzierungsmittel nicht beschafft werden können, oder        Verkehrswert zu zahlen, den das Grundstück im\nwird die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen            Zeitpunkt der Rückübertragung hat.\naufgegeben, so ist die Satzung über die förmliche             (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten\nFestlegung des Sanierungsgebiets aufzuheben. Sind         entsprechend, wenn die Satzung über die förmliche\ndiese Vorausselzungen nur für einen Teil des Sa-          Festlegung eines Ersatz- oder Ergänzungsgebiets\nnierungsgebiets gegeben, so ist die Satzung für die-       (§ 11) aus den in § 51 Abs. 2 bezeichneten Gründen\nsen Teil aufzuheben.                                      aufgehoben wird.\n(3) Der Beschluß dPr Gemeinde, durch den die               (6) Ein Anspruch auf Rückenteignung nach § 102\nförmliche Festlegung des Sanierungsgebiets ganz           des Bundesbaugesetzes bleibt unberührt. Die dem\noder teilweise aufgehoben wird, ergeht als Satzung.       Eigentümer zu gewährende Entschädigung nach\nEr bedarf der Cenehmigung der höheren Verwal-             § 103 des Bundesbaugesetzes bemißt sich nach dem\ntungsbehörde; die Vorschrift des § 6 Abs. 2 bis 4         Wert des Grundstücks, der sich auf Grund des recht-\ndes Bundesbaugesetzes gilt entsprechend. Die Sat-         lichen und tatsächlichen Zustands im Zeitpunkt der\nzung ist zusammen mit der Genehmigung in der              Aufhebung der förmlichen Festlegung ergibt.\nGemeinde ortsüblich bekanntzumachen. Mit der Be-\nkanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich.\n(4) Mit dem Inkrafttreten der Satzung wird die\nDritter Teil\nKenntlichmachung des Sanierungsgebiets oder des\nTeils des Sanierungsgebiets im Bebauungsplan, im                         Entwicklungsmaßnahmen\nFalle des Absatzes 1 auch im Flächennutzungsplan,\ngegenstandslos; das gleiche gilt für die Kenntlich-                                § 53\nmachung der zu beseitigenden Gebäude und sonsti-          Erklärung zum städtebaulichen Entwicklungsbereich\ngen baulichen Anlagen im Bebauungsplan. Die Pläne\nsind entsprechend zu berichtigen.                            (1) Die Landesregierung kann den für eine Ent-\nwicklungsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 3 in\n(5) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, die         Betracht kommenden Bereich durch Rechtsverord-\nSanierungsvermerke zu löschen.\nnung förmlich als städtebaulichen Entwicklungsbe-\nreich festlegen, wenn\n§  52                           1. die einheitliche Vorbereitung, Planung und\nAnspruch auf Rückübertragung                     Durchführung der Maßnahme der angestrebten\nEntwicklung des Landesgebiets und der Region\n(1) Wird die Satzung über die förmliche Festle-\nentspricht;\ngung des Sanierungsgebiets aus den in § 51 Abs. 2\nbezeichneten Gründen aufgehoben, so hat der frü-          2. das Wohl der Allgemeinheit die Durchführung\nhere Eigentümer eines Grundstücks einen Anspruch              der Entwicklungsmaßnahme nach diesem Gesetz\ngegenüber dem jeweiligen Eigentümer auf Rück-                 erfordert;\nübertragung dieses Grundstücks, wenn es die Ge-           3. eine zügige Durchführung der Maßnahme inner-\nmeinde oder der Sanierungsträger von ihm nach                 halb eines absehbaren Zeitraums gewährleistet\nder förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets               und\nzur Durchführung der Sanierung freihändig oder            4. die Bereitstellung der voraussichtlich erforder-\nnach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des                lichen Mittel aus öffentlichen Haushalten er-\nBundesbaugesetzes ohne Hergabe von entsprechen-               wartet werden kann.\ndem Austauschland, Ersatzland oder Begründung\nvon Rechten der in § 22 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten           (2) Der Entwicklungsbereich ist so zu begrenzen,\nArt erworben hatte.                                       daß sich die Entwicklung zweckmäßig durchführen\nläßt. Grundstücke der in § 12 Abs. 2 bezeichneten\n(2) Der Anspruch besteht nicht, wenn                   Art, Grundstücke mit Forschungsreaktoren oder\n1. das Grundstück als Baugrundstück für den Ge-           Kernkraftwerken sowie Grundstücke, für die ge-\nmeinbedarf oder als Verkehrs-, Versorgungs-           mäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Landbeschaf-\noder Grünfläche in einem Bebauungsplan festge-        fung für Aufgaben der Verteidigung vom 23. Fe-\nsetzt ist oder für sonstige öffentliche Zwecke be-    bruar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 134), zuletzt geän-\nnötigt wird oder                                      dert durch Gesetz vom 29. November 1966 (Bundes-","1146                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\ngesetzbl. I S. 653), ein Anhörungsverfahren ein-       Erwirbt die Gemeinde ein Grundstück nicht, so ist\ngeleitet worden ist, und bundeseigene Grundstücke,     der Eigentümer verpflichtet, einen Ausgleichsbetrag\nbei denen die Absicht, sie für Zwecke der Landes-      an die Gemeinde zu entrichten, der der durch die\nverteidigung zu verwenden, der Landesregierung         Entwicklungsmaßnahme bedingten Erhöhung des\nbekannt ist, dürfen nur mit Zustimmung des Bedarfs-    Werts seines Grundstücks entspricht. Die Vorschrif-\nträgers in den Entwicklungsbereich einbezogen wer-     ten des § 41 Abs. 4 bis 10 gelten entsprechend.\nden. Die Bedarfsträger sollen ihre Zustimmung er-\nteilen, wenn auch bei Berücksichtigung ihrer Auf-          (4) Wenn es zur Vorbereitung und Durchführung\ngaben ein überwiegendes öffentliches Interesse an      der Entwicklungsmaßnahme geboten ist, kann die\nder Durchführung der Entwicklungsmaßnahme be-          Landesregierung durch Rechtsverordnung bestim-\nsteht.                                                 men, daß ein Gemeindeverband oder ein Verband,\nan dessen Willensbildung die Gemeinde oder der\n(3) Der Entwicklungsbereich ist in der Rechtsver-   zuständige Gemeindeverband beteiligt ist, diese\nordnung genau zu bezeichnen.                           Aufgabe wahrnimmt. In der Rechtsverordnung kann\nauch eine andere Gemeinde oder ein Landkreis\n(4) In den Gemeinden, in deren Gebiet die Ent-\nmit der Wahrnehmung der Aufgabe beauftragt wer-\nwicklungsmaßnahme durchgeführt werden soll, ist\nden, wenn die betroffene Gemeinde zustimmt oder\nnach Erlaß der Rechtsverordnung auf diese und\nwenn ihr Gemeindegebiet nur in geringem Umfang\nauf die Genehmigungspflichl nach § 57 Abs. 1 Nr. 3\nberührt wird. In diesem Fall tritt für den städtebau-\nin Verbindung mit § 15 durch ortsübliche Bekannt-\nmachung hinzuweisen.                                   lichen Entwicklungsbereich der in der Rechtsverord-\nnung bestimmte Rechtsträger bei Anwendung des\n(5) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt in        Bundesbaugesetzes oder dieses Gesetzes an die\ndas Grundbuch einzutragen, daß eine Ent.wicklu~gs-     Stelle der Gemeinde. Nach Aufhebung der Erklä-\nmaßnahme durchgeführt wird (Entwicklungsver-           rung zum städtebaulichen Entwicklungsbereich gel-\nmerk).                                                 ten die von dem Rechtsträger aufgestellten Pläne\nals Bauleitpläne der Gemeinde.\n§ 54                             (5) Soll ein Planungsverband zur Wahrnehmung\nder Vorbereitung und Durchführung der Entwick-\nZuständigkeit und Aufgaben                lungsmaßnahme bestimmt werden, so ist für den\n(1) Die Enlwicklungsmaßnahme wird von der Ge-        Zusammenschluß nach § 4 Abs. 2 des Bundesbauge-\nmeinde vorbereitet und durchgeführt, sofern nicht       setzes der Antrag eines Planungsträgers nicht erfor-\nnach Absatz 4 eine abweichende Regelung getroffen       derlich.\nwird. Die Gemeinde hat für den städtebaulichen Ent-\nwicklungsbereich ohne Verzug Bebauungspläne auf-                                  § 55\nzustellen und, soweit eine Aufgabe nicht nach son-                        Entwicklungsträger\nstigen gesetzlichen Vorschriften einem anderen ob-\n(1) Die Gemeinde kann einen Entwicklungsträger\nliegt, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen,\nbeauftragen,\num die vorgesehene Entwicklung im städtebaulichen\nEntwicklungsbereich zu verwirklichen.                   1. die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme vor-\nzubereiten und durchzuführen,\n(2) Die Gemeinde hat die Voraussetzungen dafür\n2. Mittel, die die Gemeinde zur Verfügung stellt\nzu schaffen, daß ein lebensfähiges örtliches Gemein-\noder die ihr gewährt werden, oder sonstige der\nwesen entsteht, das nach seinem wirtschaftlichen\nEntwicklungsmaßnahme dienende Mittel zu be-\nGefüge und seiner bevölkerungsmäßigen Zusam-\nwirtschaften.\nmensetzung dem Zweck der städtebaulichen Ent-\nwicklungsmaßnahme entspricht, und in dem eine ord-      Auf Verlangen der zuständigen obersten Landes-\nnungsmäßige und zweckentsprechende Versorgung           behörde ist die Gemeinde verpflichtet, einen Ent-\nder Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen         wicklungsträger zu beauftragen.\nsichergestellt ist.\n(2) Die Gemeinde darf die Aufgabe nur einem\n(3) Die Gemeinde soll die Grundstücke im städte-     Unternehmen übertragen, dem die zuständige Be-\nbaulichen Entwicklungsbereich erwerben. Dabei soll      hörde bestätigt hat, daß es die Voraussetzungen für\nsie feststellen, ob und in welcher Rechtsform die       die Ubernahme der Aufgaben als Entwicklungsträ-\nbisherigen Eigentümer einen späteren Erwerb von         ger erfüllt; § 34 findet mit der Maßgabe entspre-\nGrundstücken oder Rechten im Rahmen des § 59            chende Anwendung, daß die Bestätigung nur für den\nAbs. 2 anstreben. Die Gemeinde soll von dem Er-         einzelnen Fall ausgesprochen werden darf.\nwerb eines Grundstücks absehen, wenn\n(3) Der Entwicklungsträger erfüllt die ihm von\n1. bei einem baulich genutzten Grundstück die Art       der Gemeinde übertragenen Aufgaben in eigenem\nund das Maß der baulichen Nutzung bei der           Namen für Rechnung der Gemeinde als deren Treu-\nDurchführung der Entwicklungsmaßnahme nicht         händer. Die Vorschriften des § 33 Abs. 3 und 4,\ngeändert werden sollen oder                         des § 35 Abs. 2 bis 4 sowie der §§ 36 und 37 gelten\n2. der Eigentümer auf einem unbebauten Grundstück       entsprechend.\nfür sich ein Eigenheim oder eine Kleinsiedlung         (4) Der Entwicklungsträger ist verpflichtet, die\nbauen will und durch dieses Vorhaben der Zweck      Grundstücke des Treuhandvermögens nach Maßgabe\nder Entwicklungsmaßnahme nicht beeinträchtigt       des § 59 zu veräußern; er ist dabei an die Weisun-\nwird.                                               gen der Gemeinde gebunden.","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1971                        1147\n§ 56                         lung ihrer Aufgaben zulässig. Sie setzt voraus, daß\nUbernahmeverlangen                    der Antragsteller sich ernsthaft um den freihändigen\nErwerb des Grundstücks zu angemessenen Bedin-\n(1) Der Eigentümer eines im städtebaulichen Ent-   gungen bemüht hat. Die Vorschriften der §§ 85, 87\nwicklungsbereich gelegenen Grundstücks kann von        bis 89 des Bundesbaugesetzes finden im städtebau-\nder Gemeinde die Ubernahme des Grundstücks ver-        lichen Entwicklungsbereich keine Anwendung.\nlangen, wenn es ihm mit Rücksicht auf die Erklärung\nzum städtebaulichen Entwicklungsbereich oder den          (4) Auf land- oder forstwirtschaftlich genutzte\nGrundstücke ist § 23 mit der Maßgabe anzuwen-\nStand der Entwicklungsmaßnahme wirtschaftlich\nnicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behal-      den, daß in den Gebieten, in denen sich kein von\nten oder es in der bisherigen oder einer anderen        dem innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert abwei-\nchender Verkehrswert gebildet hat, der Wert maß-\nzulässigen Art zu nutzen. Liegen die Flächen eines\nland- oder forstwirtschaftlichen Betriebs sowohl        gebend ist, der in vergleichbaren Fällen im gewöhn-\nlichen Geschäftsverkehr auf dem allgemeinen\ninnerhalb als auch außerhalb des städtebaulichen\nGrundstücksmarkt dort zu erzielen wäre, wo keine\nEntwicklungsbereichs, so kann der Eigentümer von\nder Gemeinde die Ubernahme sämtlicher Grund-           Entwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind.\nstücke des Betriebs verlangen, wenn die Erfüllung\ndes Ubernahmeverlangens für die Gemeinde keine                                    § 58\nunzumutbare Belastung bedeutet; die Gemeinde                                  Finanzierung\nkann sich auf eine unzumutbare Belastung nicht be-            der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme\nrufen, soweit die außerhalb des Entwicklungsbe-\nreichs gelegenen Grundstücke nicht mehr in ange-           Mittel des Bundes, der Länder, Gemeinden und\nmessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich ge-         Gemeindeverbände, die von ihnen zur Förderung\nnutzt werden können.                                    städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen bestimmt\nsind (Entwicklungsförderungsmittel) können von\n(2) Kommt eine Einigung über die Ubernahme          den für die Bewilligung zuständigen Stellen zur\nnicht zustande, so kann der Eigentümer die Ent-         Deckung der Kosten der Vorbereitung und Durch-\nziehung des Eigentums an dem Grundstück ver-            führung der Maßnahmen einschließlich der durch sie\nlangen. Für die Entziehung des Eigentums gelten         bedingten Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen\ndie Vorschriften des Fünften Teils des Bundesbau-       eingesetzt werden. Auf den Einsatz der Mittel sind\ngesetzes entsprechend.                                  die Vorschriften des § 39 Abs. 2 bis 5, der §§ 40, 43\nbis 47 und 49 entsprechend anzuwenden.\n§ 57\nBesondere Vorschriften für den Entwicklungsbereich                                § 59\n(1) Im städtebaulichen Entwicklungsbereich gelten              Veräußerungspflicht der Gemeinde\nentsprechend die Vorschriften des                          (1) Die Gemeinde ist verpflichtet, Grundstücke,\n1. § 4 Abs. 2 und§ 8 Abs. 2 (Sozialplan),             die sie zur Durchführung der Entwicklungsmaß-\nnahme freihändig oder nach den Vorschriften die-\n2. § 6 Abs. 1 bis 7 (Wirkung der förmlichen Fest-     ses Gesetzes oder des Bundesbaugesetzes erworben\nlegung),                                         hat, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu ver-\n3. § 15 (Genehmigungspflichtige Vorhaben und          äußern mit Ausnahme der Flächen, die als Bau-\nRechtsvorgänge),                                 grundstücke für den Gemeinbedarf oder als Ver-\n4. § 17 (Vorkaufsrecht) und § 18 (Gemeindliches       kehrs-, Versorgungs- oder Grünflächen in einem\nGrunderwerbsrecht); die Gemeinde hat das Vor-    Bebauungsplan festgesetzt sind oder für sonstige\nkaufs- oder Grunderwerbsrecht zugunsten des      öffentliche Zwecke oder als Austauschland oder\nEntwicklungsträgers auszuüben, wenn dieser es    zur Entschädigung in Land benötigt werden.\nverlangt,                                           (2) Die Grundstücke sind nach ihrer Neuordnung\n5. § 19 (Abbruchgebot),                               und Erschließung unter Berücksichtigung weiter\nKreise der Bevölkerung und unter Beachtung der\n6. § 20 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 3 (Baugebot),    Ziele der Entwicklungsmaßnahme an Bauwillige zu\n7. § 21 (Modernisierungsgebot},                       veräußern, die glaubhaft machen, daß sie die Grund-\nstücke innerhalb angemessener Frist entsprechend\n8. § 22 Abs. 3 bis 6 und 8 (Besondere Vorschriften    den Festsetzungen des Bebauungsplans und den\nüber die Enteignung),                            Erfordernissen der Entwicklungsmaßnahme bebauen\n9. § 23 (Bemessung von Ausgleichs- und Entschädi-     werden. Dabei sind zunächst die früheren Eigen-\ngungsleistungen),                                tümer zu berücksichtigen, und zwar in erster Linie\n10. § 26 bis§ 32 (Miet- und Pachtverhältnisse).         diejenigen, die kein sonstiges Grundeigentum oder\nnur Grundeigentum in geringem Umfange haben.\n(2) Die Vorschriften des Vierten Teils des Bun-     Auf die Veräußerungspflicht sind die Vorschriften\ndesbaugesetzes über die Umlegung und die Grenz-         des § 25 Abs. 3 und 5 entsprechend anzuwenden.\nregelung finden im städtebaulichen Entwicklungs-           (3) Die Gemeinde hat bei der Veräußerung dafür\nbereich keine Anwendung.                                zu sorgen, daß die Bauwilligen die Bebauung in\n(3) Die Enteignung ist im städtebaulichen Entwick-   wirtschaftlich sinnvoller Aufeinanderfolge derart\nlungsbereich ohne Bebauungsplan zugunsten der           durchführen, daß der Zweck der städtebaulichen\nGemeinde oder des Entwicklungsträgers zur Erfül-        Entwicklung erreicht wird und die Vorhaben sich","1148                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nin clen Ruhrn(,n der Cesamtmaßnahme einordnen.                                    § 63\nSie hat wei ler sidwrzustellen, daß die neugeschaf-\nAufhebung der Erklärung zum städtebaulichen\nfenen GebJude und Einrichtungen so verwendet\nEntwicklungsbereich\nwerden, daß die in § 54 !\\ bs. 2 bezeichneten Ziele\nerreicht werden.                                           (1) Die Erklärung zum städtebaulichen Entwick-\nlungsbereich ist von der Landesregierung durch\n(4) Zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung\nRechtsverordnung aufzuheben, wenn die Entwick-\nfestgesetzte Grundstücke sind Land- oder Forstwir-\nlungsmaßnahme durchgeführt ist. Ist die Entwick-\nten anzubieten, die zur Durchführung der Entwick-\nlungsmaßnahme nur in einem Teil des städtebau-\nlun~Jsmaßnahme Grundstücke übereignet haben oder\nlichen Entwicklungsbereichs durchgeführt, so kann\nabgeben mußten.\ndie Erklärung für diesen Teil aufgehoben werden.\n(5) Das Grundstück oder das Recht ist zu dem\n(2) Mit der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist\nVerkehrswert zu veräußern, der sich durch die\nfür ihren Geltungsbereich auch die Satzung nach\nrechtliche und tatsächliche Neuordnung des Entwick-\n§ 62 aufgehoben.\nlungsbereichs ergibt. Der Gutachterausschuß hat auf\nAntrag ein Gutachten über diesen Verkehrswert zu            (3) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt um\nerstatten.                                              Löschung der Entwicklungsvermerke.\n§ 60\nEntwicklungsgemeinschaft\nVierter Teil\n(1) Grundeigentümer, Mieter, Pächter und son-\nstige Nutzungsberechtigte sowie andere Dritte kön-      Sfädtebauliche Maßnahmen im Zusammenhang\nnen sich zu einer Entwicklungsgemeinschaft zusam-                mit Maßnahmen zur Verbesserung\nmenschließen, deren Zweck die gemeinsame Durch-                           der Agrarstruktur\nführung der Bebauung entsprechend den Festsetzun-\ngen des Bebauungsplans und den Erfordernissen der                                § 64\nEntwicklungsmaßnahme ist. Die Entwicklungsge-\nmeinschaft entsteht durch Verleihung der Rechts-                     Abstimmung von Maßnahmen\nfähigkeit durch die nach Landesrecht zuständige             (1) Bei der . Vorbereitung und Durchführung\nBehörde und ist eine juristische Person des privaten    städtebaulicher Sanierungs- und Entwicklungsmaß-\nRechts.                                                nahmen sind die Planungen und Maßnahmen zur\n(2) Das Nähere wird in einem besonderen Gesetz      Verbesserung der Agrarstruktur, insbesondere auch\ngeregelt.                                              die Ergebnisse der agrarstrukturellen Vorplanung,\nzu berücksichtigen.\n(2) Vor der förmlichen Festlegung eines Sanie-\n§ 61\nrungsgebiets oder eines städtebaulichen Entwick-\nBeteiligung des Entwicklungsträgers           lungsbereichs hat die obere Flurbereinigungsbe-\nVor der Entscheidung über einen Antrag auf          hörde zu prüfen, ob im Zusammenhang mit der\nErteilung einer Genehmigung nach § 57 Abs. 1            städtebaulichen Maßnahme eine Flurbereinigung\nNr. 3 in Verbindung mit§ 15 oder über einen Antrag      oder andere Maßnahmen zur Verbesserung der\nauf Genehmigung eines Vorhabens nach dem Ersten         Agrarstruktur durchzuführen sind.\nAbschnitt des Dritten Teils des Bundesbaugesetzes\nist dem Entwicklungsträger Gelegenheit zur Stel-\n§ 65\nlungnahme zu geben.\nBauleitplanung und Maßnahmen zur Verbesserung\nder Agrarstruktur\n§ 62\n(1) Ist zu erwarten, daß Maßnahmen zur Ver-\nSonderregelung für im Zusammenhang\nbesserung der Agrarstruktur zu Auswirkungen auf\nbebaute Gebiete\ndie bauliche Entwicklung des Gemeindegebiets füh-\nUmfaßt der städtebauliche Entwicklungsbereich       ren, so soll die Gemeinde, unbeschadet des § 2\nein im Zusammenhang bebautes Gebiet, so soll die        Abs. 1 des Bundesbaugesetzes, darüber befinden, ob\nGemeinde dieses Gebiet zur Anpassung an die             Sanierungsmaßnahmen im Sinne des § 1 in Betracht\nvorgesehene Entwicklung ganz oder teilweise durch       kommen.\nBeschluß förmlich festlegen. Der Beschluß darf erst\n(2) Kommt die Gemeinde zu dem Ergebnis, daß\nergehen, wenn entsprechend § 4 vorbereitende\nSanierungsmaßnahmen vorgesehen werden sollen,\nUntersuchungen durchgeführt und Stellungnahmen\nso ist sie verpflichtet, Bauleitpläne aufzustellen.\neingeholt worden sind. Für den Beschluß gilt\n§ 5 sinngemäß. In dem förmlich festgelegten Ge-            (3) Die Gemeinde hat die Flurbereinigungsbehörde\nbiet sind neben den für Entwicklungsmaßnahmen           und, sofern die Maßnahmen zur Verbesserung der\ngeltenden Vorschriften sinngemäß auch die Vor-          Agrarstruktur von anderen Stellen durchgeführt\nschriften über die Sanierung anzuwenden mit Aus-        werden, auch diese von dem Ergebnis unverzüglich\nnahme der Vorschriften des § 3 Abs. 1 bis 3, § 5        zu unterrichten und sie bei den Vorarbeiten zur\nAbs. 4, der §§ 11, 48, 50, 51, 54 Abs. 3, § 57 Abs. 2   Aufstellung der Bauleitpläne möglichst frühzeitig zu\nund 3 und§ 59.                                          beteiligen.","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1971                       1149\n§ 66                         hen und ihr gehörende Grundstücke als Ersatzland\nBauleitplanung und Flurbereinigung           zur Verfügung stellen, soweit sie sie nicht für die\nihr obliegenden Aufgaben benötigt.\n( 1) 1st eine Flurbereinig1mg auf Grund des Flur-\nbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 591), zuletzl geändert durch Gesetz                                § 69\nvom 28. Au~Just 1969 (Bundes~resetzbl. I S. 1513), in\nejner Gemeinde nach Mitteilung der Flurbereini-                 Ersatzlandbeschaffung durch gemeinnützige\ngungsbehörde beabsichtigt oder ist sie bereits ange-                      Siedlungsunternehmen\nordnet, so ist die Gemeinde verpflichtet, rechtzeitig        (1) Zu den Aufgaben der gemeinnützigen Sied-\nBauleitpläne aufzustellen, es sei denn, daß sich die     lungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsge-\nFlurbereinigung auf die bauliche Entwicklung des         setzes gehört es auch, für die Gemeinde oder einen\nGemeindegebiets voraussichtlich nicht auswirkt.          von ihr beauftragten Sanierungs- oder Entwick-\n(2) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne hat die      lungsträger geeignete Grundstücke zu beschaffen\nGemeinde auch darüber zu befinden, ob im Zusam-          oder zur Verfügung zu stellen, wenn im Zusam-\nmenhang mit den durch die Flurbereinigung ein-           menhang mit einer Sanierungs- oder Entwicklungs-\ntretenden Änderungen Sanierungsmaßnahmen im              maßnahme einem Land- oder Forstwirt Ersatzland\nSinne des § l vorgesehen werden sollen.                  gewährt werden soll. Die gemeinnützigen Siedlungs-\nunternehmen können von der Gemeinde auch mit\n(3) Die Flurbereinigungsbehörde und die Ge-           der Durchführung von Umsiedlungen beauftragt\nmeinde sind verpflichtet, ihre das Gemeindegebiet        werden.\nbetreffenden Absichten möglichst frühzeitig auf-\neinander abzustimmen. Änderungen der Planungen              (2) Das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungs-\nsollen bis zum Abschluß der Flurbereinigung nur          gesetz kann zum Erwerb von Grundstücken für die\nvorgenommen werden, wenn zwischen der Flur-              in Absatz 1 genannten Zwecke auch dann ausgeübt\nbereinigungsbehörde und der Gemeinde Uberein-            werden, wenn der Eigentümer das Grundstück an\nstimrnung besteht oder wenn zwingende Gründe             eine Körperschaft des öffentlichen Rechts verkauft\ndie Anderung erfordern.                                  hat. Diese ist vor der Ausübung des Vorkaufsrechts\nzu hören. Das Vorkaufsrecht kann nicht ausgeübt\n(4) Auf Antrag der Gemeinde kann die nach             werden, wenn die Körperschaft des öffentlichen\nLandesrecht zuständige Behörde die Befugnisse der        Rechts das Grundstück für die ihr obliegenden Auf-\nGemeinde zur Umlc~gung auf die Flurbereinigungs-         gaben benötigt.\nbehörde übertragen. In der Anordnung ist festzu-\nlegen, in welchem Umfang die Befugnisse über-\ntragen werden. § 18 Abs. 2 des Flurbereinigungs-                                   § 70\ngesetzes findet entsprechend Anwendung.                              Flurbereinigung aus Anlaß einer\nSanierungs- oder Entwicklungsmaßnahme\n§ 67                            (1) Werden für eine Sanierungs- oder Entwick-\nAufstellung der Bauleitpläne              lungsmaßnahme land- oder forstwirtschaftliche\nGrundstücke in Anspruch genommen, so kann die\nBei Aufstellung der Bauleitpläne nach § 65 oder\n§ 66 ist bei der Berücksichtigung der Bedürfnisse\nGemeinde mit Zustimmung der höheren Verwal-\ntungsbehörde nach § 87 Abs. 1 des Flurbereini-\nder Land- und Forstwirtschaft im Rahmen des § 1\nAbs. 5 des Bundesbaugesetzes der Entwicklung, die        gungsgesetzes die Einleitung eines Flurbereini-\ngungsverfahrens beantragen, sofern die übrigen\nmit den Maßnahmen zur Verbesserung der Agrar-\nVoraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen. Das\nstruktur in dem Gemeindegebiet angestrebt wird,\nFlurbereinigungsverfahren kann bereits angeordnet\nbesonders Rechnung zu tragen.\nwerden, wenn das Sanierungsgebiet oder der städte-\nbauliche Entwicklungsbereich förmlich festgelegt ist.\n§ 68                         Die Gemeinde oder der von ihr benannte Sanie-\nrungs- oder Entwicklungsträger ist Träger des Unter-\nErsatzlandbeschaffung                 nehmens im Sinne des § 88 des Flurbereinigungs-\n(1) Wird bei einer Sanierungs- oder Entwick-          gesetzes. Die höhere Verwaltungsbehörde ist zu-\nlungsmaßnahme ein land- oder forstwirtschaftlicher       ständige obere Behörde im Sinne des § 88 Nr. 3 des\nBetrieb ganz oder teilweise in Anspruch genom-           Flurbereinigungsgesetzes. § 88 Nr. 9 des Flurberei-\nmen, so soll die Gemeinde bei der Erörterung des         nigungsgesetzes findet keine Anwendung.\nSozialplans mit dem Eigentümer des Betriebs auch\nklären, ob er einen anderen land- oder forstwirt-           (2) Die vorzeitige Ausführung des Flurbereini-\nschaftlichen Betrieb oder land- oder forstwirtschaft-    gungsplans nach § 63 des Flurbereinigungsgesetzes\nliches Ersatzland anstrebt. Handelt es sich bei dem      kann bereits angeordnet werden, wenn der Flur-\nin Anspruch genommenen Betrieb um eine Siedler-          bereinigungsplan bekanntgegeben ist.\nstelle im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes, so ist\n(3) Die Zulässigkeit einer Enteignung nach den\ndie zuständige Siedlungsbehörde des Landes zu\nVorschriften des Bundesbaugesetzes und dieses\nbeteiligen.\nGesetzes im Sanierungsgebiet oder städtebaulichen\n(2) Die Gemeinde soll sich um die Beschaffung         Entwicklungsbereich bleibt a,uch nach Einleitung des\noder Bereitstellung geeigneten Ersatzlandes bemü-        Flurbereinigungsverfahrens unberührt.","1150                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nFünfter Teil                                                 § 73\nEinsatz besonderer Bundesmittel\nFörderung durch den Bund\nAuf Haushaltsmittel des Bundes, die für den\nGeschäftsbereich des Bundesministers für Städtebau\n§ 71                           und Wohnungswesen für ressortzugehörige Auf-\nFinanzhilfen des Bundes                  gaben oder zur Förderung nichtstaatlicher zentraler\nEinrichtungen zur Verfügung gestellt werden, fin-\n(l) Zur Förderung städtebaulicher Sanierungs- und\nden die §§ 71 und 72 keine Anwendung, auch wenn\nEntwicklungsmaßnahmen nach diesem Gesetz ge-\nsie städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungs-\nwährt der Bund nach Artikel 104 a Abs. 4 des Grund-\nmaßnahmen zugute kommen. Sollen für die For-\ngesetzes den Ländern für Investitionen der Gemein-\nschung vorgesehene Bundesmittel für einzelne Sanie-\nden Finanzhilfen.\nrungs- oder Entwicklungsmaßnahmen verwendet\n(2) In den Haushaltsjahren 1971 bis 1973 stellt       werden, so sind sie dem Land zuzuteilen. Dieses\nder Bund für Maßnahmen nach diesem Gesetz einen          erteilt bei der Bewilligung der Mittel für die\nBindungsrahmen von 450 Millionen Deutsche Mark           Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahme die vom\nbereit. Ab 1974 stellt der Bund aus allgemeinen          Bundesminister für Städtebau und Wohnungswesen\nDeckungsmitteln weitere Beträge zur Verfügung.           für erforderlich gehaltenen, der Forschung dienen-\nDas Nähere ergibt sich aus dem jeweiligen Bundes-        den Auflagen.\nhaushaltsplan. Die Gewährung von Finanzhilfen zur                                  § 74\nAbwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen                           Rückflüsse an den Bund\nGleichgewichts bleibt unberührt.                            (1) Rückflüsse (Rückzahlungen der Darlehns-\n(3) Die Finanzhilfen sind nach räumlichen oder        summe im ganzen oder in Teilen, Zinsen und Til-\nsachlichen Schwerpunkten gemäß der Bedeutung der         gungsbeträge) aus Haushaltsmitteln, die der Bund\nInvestitionen für die wirtschaftliche und städtebau-     nach § 71 oder § 73 als Darlehen gewährt, hat der\nliche Entwicklung im Bundesgebiet zu gewähren.           Bund laufend wieder zur Förderung von Maßnah-\nmen nach§ 71 oder§ 73 oder zur Förderung von\nMaßnahmen zugunsten des sozialen Wohnungs-\n§ 72                           baues zu verwenden.\nEinsatz der Finanzhilfen des Bundes               (2) Abweichend von § 17 des Ersten Wohnungs-\nbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\n(1) Für den Einsatz der Finanzhilfen des Bundes\nvom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047), zu-\nsind für den Zeitraum der mehrjährigen Finanz-\nletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 1968 (Bun-\nplanung Programme nach Maßgabe der Absätze 2\ndesgesetzbl. I S. 821), und von § 20 des Zweiten\nund 3 aufzustellen. Sie sind vor Beginn eines jeden\nWohnungsbaugesetzes können die nach diesen Vor-\nweiteren Jahres nach denselben Gesichtspunkten der\nschriften für Maßnahmen zugunsten des sozialen\nEntwicklung anzupassen und fortzuführen.\nWohnungsbaues zu verwendenden Rückflüsse, Er-\n(2) Die für das Bau-, Wohnungs- und Siedlungs-        träge, Rückzahlungen oder Erlöse auch zur Förde-\nwesen zuständigen Minister oder Senatoren der            rung von Maßnahmen nach § 71 oder § 73 verwendet\nLänder stellen Programme für die städtebaulichen         werden, die mit Maßnahmen zur Fortführung des\nSanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen auf, für           Wohnungsbaues oder zur Verbesserung der \"\\N\"ohn-\ndie Finanzhilfen des Bundes nach § 71 in Betracht        verhältnisse verbunden sind.\nkommen. Die Maßnahmen sind mit anderen vom\nBund oder von den Ländern geförderten oder durch-                                   § 75\ngeführten Maßnahmen, insbesondere der Raum-                            Obernahme von Bürgschaften\nordnung, der Wirtschaft, der Landwirtschaft, des             (1) Der Bund kann zur Förderung städtebaulicher\nVerkehrs oder der Wissenschaft, abzustimmen.             Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen nach die-\n(3) Der Bundesminister für Städtebau und Woh-         sem Gesetz gegenüber den Ländern Bürgschaften,\nnungswesen berät über die Programme der Länder            Garantien oder sonstige Gewährleistungen über-\nmit den zuständigen Ministern und Senatoren der           nehmen.\nLänder, insbesondere über die vorgesehenen Maß-              (2) Die Ubernahme erfolgt nach Maßgabe des\nnahmen, die Zeit für ihre Durchführung, die Höhe          Haushaltsgesetzes. Anträge auf Ubernahme sind\nder Finanzhilfen des Bundes und die Beteiligung           beim Bundesminister für Städtebau und Wohnungs-\nder Länder an der Förderung der Maßnahmen. Zu             wesen zu stellen.\nder Beratung können Vertreter der kommunalen\nSpitzenverbände zugezogen werden. Auf der Grund-                               Sechster Teil\nlage dieser Beratung stellt der Bundesminister für\nStädtebau und Wohnungswesen unter Abstimmung                  Abgaben- und steuerrechtliche Vorschriften\nmit anderen im Zusammenhang stehenden Maß-\nnahmen ein Bundesprogramm für den Einsatz der                                       § 76\nFinanzhilfen des Bundes auf. Er teilt entsprechend                            Abgabenfreiheit\ndem Bundesprogramm die als Finanzhilfen bestimm-             (1) Frei von Gebühren, Auslagen und ähnlichen\nten Bundesmittel den Ländern zu.                          Abgaben sind Geschäfte und Verhandlungen\n(4) Die Bewilligung der Mittel für die einzelnen      1. zur Vorbereitung oder Durchführung von Sanie-\nMaßnahmen erfolgt durch die Länder.                            rungs- oder Entwicklungsmaßnahmen,","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1971                        1151\n2. zur Durchführung von Erwerbsvorgängen nach                b) in anderen Fällen bis zum Ablauf von zehn\n§ 77,                                                        Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt ab, an\n3. zur Gründung oder Auflösung eines Unterneh-                   dem die Unbedenklichkeitsbescheinigung für\nmens, dessen Geschäftszweck ausschließlich dar-              das übereignete oder verlorene Grundstück\nauf gerichtet ist, als Sanierungs- oder Entwick-             erteilt wurde;\nlungsträger tätig zu werden,                        3. der Erwerb eines im förmlich festgelegten Sanie-\n4. zur Gründung oder Auflösung von Zusammen-                 rungsgebiet gelegenen Grundstücks, soweit die\nschlüssen im Sinne des § 13 Abs. 4, der §§ 14           Gegenleistung in der Hingabe eines in dem-\nund 60 oder zur Beteiligung an derartigen Zu-            selben Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks\nsammenschlüssen.                                        besteht;\n4. der Erwerb eines Grundstücks durch einen Im-\n(2) Die Abgabenfreiheit gilt nicht für die Kosten         mobilienfonds im Sinne des § 25 Abs. 3 Nr. 4\neines Rechtsstreits. Unberührt bleiben Regelungen            in Verbindung mit § 2:5 Abs. 5 Nr. 2, soweit er\nnach landesrechtlichen Vorschriften.                         binnen achtzehn Monaten Anteile an die in\nNummer 2 bezeichneten Personen veräußert,\nund soweit nachgewiesen wird, daß diesen Per-\n§ 77                              sonen Steuerbefreiung nach Nummer 2 zustehen\nBefreiung von der Grunderwerbsteuer                würde, wenn sie ohne Zwischenschaltung des\nImmobilienfonds Miteigentum an dem Grund-\n(1) Von der Grunderwerbsteuer sind auf Antrag             stück erworben hätten;\ndie folgenden Rechtsvorgänge aus dem Bereich\ndieses Gesetzes ausgenommen:                            5. Erwerbsvorgänge, die durch die Begründung,\ndas Bestehen oder die Auflösung eines Treu-\n1. der Erwerb eines Grundstücks durch eine Ge-               handverhältnisses im Sinne der §§ 36, 37 oder 55\nmeinde oder durch einen Rechtsträger im Sinne             bedingt sind.\nder §§ 7, 13 Abs. 4, §§ 14, 33, 54 Abs. 4 und 5 und\nder §§ 55 und 60                                        (2) Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 eine Be-\na) zur Vorbereitung oder Durchführung von\nscheinigung der nach Landesrecht zuständigen\nSanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen,\nBehörde, daß das Grundstück zu den dort be-\nb) zur Verwendung als Austausch- oder Ersatz-            zeichneten Zwecken verwendet werden soll;\nland im Rahmen von Sanierungs- oder Ent-\nwicklungsmaßnahmen.                             2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Be-\nscheinigung der nach Landesrecht zuständigen\nDer Befreiung steht nicht entgegen, daß eine             Behörde, daß der Erwerber zur Vorbereitung\nförmliche Festle~Jung des Sanierungsgebiets oder         oder Durchführung von Sanierungs- oder Ent-\neine Erklärung zum städtebaulichen Entwick-              wicklungsmaßnahmen oder zur Verwendung als\nlungsbereich noch nicht erfolgt ist;                     Austausch- oder Ersatzland ein Grundstück über-\neignet oder verloren hat; in dieser Bescheinigung\n2. der Erwerb eines Grundstücks durch eine Person,           ist das Grundstück grundbuchmäßig zu bezeich-\ndie zur Vorbereitung oder Durchführung von               nen und die Gegenleistung anzugeben;\nSanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen oder\nzur Verwendung als Austausch- oder Ersatzland        3. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 eine Be-\n(Nummer 1 Buchstaben a und b) ein Grundstück             scheinigung der Gemeinde, daß die Vorausset-\nübereignet oder verloren hat. Grunderwerb-               zungen des § 25 Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit\nsteuer ist insoweit zu erheben, als die Gegen-           § 25 Abs. 5 Nr. 2 vorliegen. Zum Nachweis, in-\nleistung für das erworbene Grundstück die Ge-            wieweit den Erwerbern der Anteile Steuerbe-\ngenleistung für das übereignete oder verlorene           freiung nach Absatz 1 Nr. 2 zustehen würde,\nGrundstück um mehr als 50 vom Hundert oder               wenn sie ohne Zwischenschaltung des Immobi-\nwenn das erworbene Grundstück in demselbe~               lienfonds Miteigentum an dem Grundstück er-\nSanierungsgebiet oder Entwicklungsbereich wie            worben hätten, sind dem Finanzamt die in Num-\ndas übereignete oder verlorene Grundstück liegt,         mer 2 bezeichneten Bescheinigungen auch dann\num mehr als 100 vom Hundert übersteigt. Der auf          einzureichen, wenn der Erwerb der Anteile am\ndas erworbene Grundstück entfallen de Aus-               Immobilienfonds nicht der Grunderwerbsteuer\ngleichsbetrag (§ 41) bleibt außer Ansatz, soweit         unterliegt.\ner dem Erwerber besonders in Rechnung gestellt          (3) Erwerbsvorgänge nach Absatz 1 Nr. 1 unter-\nwird. Ist die Gegenleistung nicht Besteuerungs-      liegen der Steuer\ngrundlage, so bestimmt sich der Umfang der\nSteuerbefreiung nach dem Verhältnis der Ein-         1. in den Fällen des Buchstaben a mit dem Ab-\nheitswerte.                                              schluß der Sanierungs- oder Entwicklungsmaß-\nnahmen (§§ 51, 63), soweit das Grundstück bis zu\nDie Befreiung wird nur gewährt                           diesem Zeitpunkt nicht weiterveräußert wird;\na) beim Erwerb eines Grundstücks im Sanie-           2. in den Fällen des Buchstaben b mit Ablauf von\nrungsgebiet oder Entwicklungsbereich, in dem         zehn Jahren vom Tage der Ausstellung der Un-\ndas übereignete oder verlorene Grundstück            bedenklichkeitsbescheinigung an gerechnet, so-\nliegt, bis zum Abschluß der Sanierungs- oder          weit das Grundstück nicht innerhalb dieses Zeit-\nEntwicklungsmaßnahmen,                               raums weiterveräußert wird;","1152                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n3. mit Aufgdbe des begünsligten Zwecks, soweit           Entwicklungsmaßnahmen abgeschlossen sind, so\ndieser vor Ablauf der in den Nummern 1 und 2         werden damit auch die Rechtsvorgänge steuer-\nbezeichneten Zeiträume dufgegeben wird. Die          pflichtig, die sich innerhalb der letzten fünf Jahre\nAufgabe des Zwecks ist dem Finanzamt anzu-           vor dem Fortfall der Voraussetzungen ereignet ha-\nzeigen.                                              ben und noch nicht versteuert sind.\n(4) Eine Nachversteuerung (Absatz 3) unterbleibt,\n1. wenn und soweit der Erwerber das Grundstück                                      § 81\nzu einem Zweck verwendet, zu dem er auf Grund              Steuerfreiheit für bestimmte Aufgabenträger\nanderer Vorschriften das c::::rundstück hätte\n(1) Von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer\nsteuerfrei erwerben können;\nund Vermögensteuer sind befreit\n2. wenn und soweit der Erwerber das Grundstück\n1. Zusammenschlüsse im Sinne von § 13 Abs. 4,\nfür andere Sanierungs- oder Entwicklungsmaß-\n§§ 14 und 60, deren Tätigkeit sich auf die Durch-\nnahmen verwendet oder benötigt;\nführung von Sanierungs- oder Entwicklungsmaß-\n3. wenn das Grundstück nach Aufgabe des Sanie-               nahmen beschränkt,\nrungs- oder Entwicklungszwecks ohne Gewinn\n2. Unternehmen im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 4\nveräußert wird.\nund 5 in der Rechtsform einer juristischen Per-\n(5) Die Grunderwerbsteuer wird nicht nacherho-            son, deren Tätigkeit sich auf die Erfüllung der\nben, wenn und soweit Grundstücke, die zu einem               Aufgaben nach § 33 oder § 55 beschränkt.\nsteuerbegünstigten Zweck erworben worden sind,              (2) § 102 des Bewertungsgesetzes findet auf Be-\nfür die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Zwecke ver-       teiligungen an Kapitalgesellschaften im Sinne des\nwendet werden.                                           Absatzes 1 keine Anwendung.\n(6) Landesrechtliche Vorschriften, die für Sanie-\nrungs- und Entwicklungsmaßnahmen weitergehende                                      §  82\nVergi1nstigungcn vorsehen, bleiben unberührt.\nVeräußerungsgewinne\nFür Gewinne, die bei der Ubertragung von Wirt-\n§  78                          schaftsgütern des Anlagevermögens im Sinne des\n§ 6 b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes zur Vor-\nGrundsteuererlaß                      bereitung oder Durchführung von Sanierungs- oder\n(1) Wird bei bebauten Grundstücken der bis-           Entwicklungsmaßnahmen auf eine Gebietskörper-\nherige Mietertrag durch Sanierungs- oder Entwick-        schaft, einen Gemeindeverband, einen Verband im\nlungsmaßnahmen um mehr als 20 vom Hundert                Sinne des § 54 Abs. 4, einen Planungsverband nach\ngemindert, ist die Grundsteuer auf Antrag entspre-       § 4 des Bundesbaugesetzes (§§ 7, 54 Abs. 5), einen\nchend dem Anteil der Ertragsminderung bis zu             Eigentümerzusammenschluß (§ 13 Abs. 4), eine Sa-\n80 vom Hundert zu erlassen.                              nierungsgemeinschaft (§ 14), einen Sanierungsträger\n(§ 33), einen Entwicklungsträger (§ 55), eine Ent-\n(2) Wird bei eigengewerblich genutzten bebauten\nwicklungsgemeinschaft (§ 60) oder auf einen Er-\nGrundstücken (Grundstücksteilen) die Ausnutzung\nwerber, der die Sanierung als Eigentümer selbst\ndurch Sanierungs- oder Entwicklungsmaßahmen\ndurchführt (§ 13 Abs. 1 und 2) entstanden sind, fin-\num mehr als 20 vom Hundert gemindert, ist die\nGrundsteuer auf Antrag in den Grenzen des Ab-            den die §§ 6 b und 6 c des Einkommensteuergesetzes\nsatzes 1 zu erlassen.                                    mit der folgenden Maßgabe Anwendung:\n1. Ist eine Rücklage nach § 6 b Abs. 3 des Einkom-\nmensteuergesetzes gebildet worden, so kann der\n§  79                              nach § 6 b Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuer-\nGewerbesteuererlaß                         gesetzes zulässige Abzug von den Anschaffungs-\nBei Gewerbebetrieben in Sanierungsgebieten oder           oder Herstellungskosten der in§ 6 b Abs. 1 Satz 2\nEntwicklungsbereichen ist die Gewerbesteuer zu er-           Ziff. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes be-\nlassen, soweit ihre Einziehung nach den wirtschaft-          zeichneten Wirtschaftsgüter in den auf das Wirt-\nlichen Verhältnissen des Gewerbebetriebs eine un-            schaftsjahr der Veräußerung folgenden sieben\nbillige Härte darstellen würde.                              Wirtschaftsjahren vorgenommen werden; diese\nFrist verlängert sich im Fall des § 6 b Abs. 3\nSatz 3 des Einkommensteuergesetzes auf neun\nWirtschaftsjahre, wenn mit der Herstellung des\n§ 80                               neuen Gebäudes vor dem Schluß des siebenten\nGesellschaftsteuerfreiheit                   auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirt-\nschaftsjahres begonnen worden ist. Ist die Rück-\nVon der Gesellschaftsteuer befreit sind Rechts-           lage am Schluß des siebenten oder im Fall des\nvorgänge, die unter das Kapitalverkehrsteuer-                 Satzes 1 zweiter Halbsatz am Schluß des neunten\ngesetz fallen, bei Kapitalgesellschaften, die nach           auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres\nSatzung und tatsächlicher Geschäftsführung aus-              noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt\nschließlich der Vorbereitung oder Durchführung von            gewinnerhöhend aufzulösen.\nSanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen dienen.\nFallen die Voraussetzungen für die Ausnahme von           2. An die Stelle der in § 6 b Abs. 4 Ziff. 2 des Ein-\nder Besteuerung fort, bevor die Sanierungs- oder              kommensteuergesetzes bezeichneten Frist von","Nr. 7'2 - Tcig der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1971                         1153\nS('Chs Jahren tritt tür die Zugehörigkeit des ver-                               Siebenter Teil\ni.iulkrl.en Wirlsdwflsguls zum Anlagevermögen\ndes V(~r~iußcn'rs eine Frisl von zwei Jahren.                                Ergänzende Vorschriften\n§ 85\nBescheinigungsverfahren                                            Härteausgleich\n(1) Jn den PJllen des § 76 sind die Voraus-                      (1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder\nsetzungen für die Gewährung der Vergünstigung                   im städtebaulichen Entwicklungsbereich soll zur Ver-\nanzuerkennen, wenn die nach Landesrecht zustän-                 meidung oder zum Ausgleich wirtschaftlicher Nach-\ndige Behörde bescheinigt, daß diese Voraussetzun-               teile, die für den Betroffenen in seinen persönlichen\ngen vorliegen.                                                  Lebensumständen, im wirtschaftlichen oder sozialen\nBereich eine besondere Härte bedeuten und für die\n(2) Die Vorschriften der §§ 78 bis 82 sind nur\neine Ausgleichs- oder Entschädigungsleistung nicht\nanzuwenden, wenn die nach Landesrecht zuständige\nzu gewähren ist und die auch nicht durch sonstige\nBehörde anerkennt, daß in den Fällen des\nMaßnahmen ausgeglichen werden, auf Antrag von\na) § 78 die Minderung des Mietertrags oder die                  der Gemeinde ein Geldausgleich gewährt werden,\nMinderung der Ausnutzung des eigenbetrieb-                 soweit es der Billigkeit entspricht (Härteausgleich).\nlich genutzten Grundstücks durch Sanierungs-\noder Entwicklungsmc1ßnahmen verursacht worden                  (2) Der Härteausgleich kann beantragt werden\nist,                                                       von\nb) § 79 der Gewerbebetrieb im Sanierungsgebiet                   l. einem Eigentümer, der ein Grundstück durch\noder Entwicklungsbereich liegt,                                 eine Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes oder\ndes Bundesbaugesetzes gegen Entschädigung\nc) § 80 die Kapitalgesellschaft nach ihrer Satzung\noder gegen Entgelt verloren oder zur Vermei-\nund tatsächlichen Geschäftsführung ausschließ-\ndung einer solchen Maßnahme gegen Entgelt an\nlich der Vorbereitung oder Durchführung von\ndie Gemeinde oder einen Sanierungs- oder Ent-\nSanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen dient,\nwicklungsträger übereignet hat;\nd) § 82 die Ubertragung der Wirtschaftsgüter zur                 2. einem Inhaber eines dinglichen Rechts, das zum\nVorbereitung oder Durchführung der Sanierungs-                 Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks be-\noder Entwicklungsmaßnahmen an einen in § 82                    rechtigt, wenn sinngemäß die Voraussetzungen\nbezeichneten Rechtsträger (-)rfolgl: ist.                      von Nummer 1 vorliegen;\n3. einem Mieter oder Pächter, wenn das Miet- oder\n§ 84\nPachtverhältnis mit Rücksicht auf die Durchfüh-\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                       rung der Sanierungs- oder Entwicklungsmaß-\n§    51 Abs. 1 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes                nahme nach den Vorschriften dieses Gesetzes auf--\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 12. De-                        gehoben worden ist;\nzember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2265), zuletzt ge-             4. einer gekündigten Vertragspartei, wenn ein Ge-\nändert durch das Steueränderungsgesetz 1971 vom                      bäude oder eine sonstige bauliche Anlage ganz\n23. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1856), wird                  oder teilweise beseitigt, baulich verändert oder\nwie folgt geändert:                                                  modernisiert werden muß, oder wenn nach den\nFestsetzungen des Bebauungsplans für ein unbe-\n1. Buchstabe r erhält die folgende Fassung:\nbautes Grundstück eine andere Nutzung vorge-\n,,r) nach denen Steuerpflichtige größere Aufwen-                 sehen ist und wenn aus einem dieser Gründe\ndungen                                                    das Miet- oder Pachtverhältnis durch Kündigung\naa) für die Erhaltung von nicht zu einem                  beendigt worden ist; Entsprechendes gilt, wenn\nBetriebsvermögen gehörenden Gebäuden,                ein Miet- oder Pachtverhältnis mit Rücksicht auf\ndie überwiegend Wohnzwecken dienen,                  die Durchführung der Sanierungs- oder Entwick-\nabweichend von § 11 Abs. 2,                          lungsmaßnahme durch Vereinbarung der Betei-\nbb) zur Erhaltung eines Gebäudes, die für                 ligten vorzeitig beendigt wird und die Gemeinde\nMaßnahmen im Sinne der § § 21 und 43                 bestätigt hat, daß die Beendigung des Rechts-\nAbs. 3 Satz 2 des Städtebauförderungs-               verhältnisses im Hinblick auf die alsbaldige\ngesetzes vom 27. Juli 1971 (Bundesgesetz-            Durchführung der Sanierungs- oder Entwicklungs-\nblatt I S. 1125) aufgewendet worden sind,            maßnahme geboten ist;\nauf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig ver-              5. einer Vertragspartei, wenn ohne die Beendigung\nteilen können;   11\n•\ndes Rechtsverhältnisses die vermieteten oder\nverpachteten Räume ganz oder teilweise unbe-\n2. Es wird der folgende Buchstabe x angefügt:                        nutzbar sind und die Gemeinde bestätigt hat, daß\n,, x) über erhöhte Absetzungen bei Herstellungs-                die vorübergehende Unbenutzbarkeit durch die\nkosten für Modernisierungsmaßnahmen im                    Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahme be-\nSinne des § 21 und Maßnahmen im Sinne des                  dingt ist;\n§ 43 Abs. 3 Satz 2 des Städtebauförderungs-           6. einem Mieter oder Pächter für die Umzugskosten,\ngesetzes. Die erhöhten Absetzungen dürfen                  die dadurch entstehen, daß er nach der Räumung\njährlich 10 vom Hundert der Aufwendungen                   seiner Wohnung vorübergehend anderweitig un-\nnicht übersteigen.    11\ntergebracht worden ist und später ein neues","1154                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nMiet- oder Pc1chtverhältnis im Sanierungsgebiet      Wahrnehmung von Sanierungs- oder Entwicklungs-\noder Entwicklungsbereich begründet wird, sofern      aufgaben bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart,\ndies im Sozialplan vorgesehen ist.                   wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und mit\n(3) Absatz 2 Nr. 3 bis 6 gilt entsprechend für        Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.\nandere schuldrechtliche Vertragsverhältnisse, die           (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der\nzum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstücks,         Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder\nGebäudes oder Gebäudeteils oder einer sonstigen          einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Frei-\nbaulichen Einrichtung berechtigen.                      heitsstrafe bis zu zwei Jahren; daneben kann auf\n(4) Ein Härteausgleich wird nicht gewährt, soweit    Geldstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft,\nder Antragsteller es unterlassen hat oder unterläßt,    wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-\nden wirtschaftlichen Nachteil durch zumutbare Maß-      oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraus-\nnahmen, insbesondere unter Einsatz eigener oder         setzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, un-\nfremder Mittel abzuwenden.                              befugt verwertet.\n(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten\nverfolgt.\n§ 86\nAnwendung des Bundesbaugesetzes\n§ 89\n(l) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes\nDeutscher Rat für Stadtentwicklung\nergibt, gelten die Vorschriften des Bundesbaugeset-\nzes. Der Achte Teil des Bundesbaugesetzes findet            (1) Bei der Bundesregierung wird ein Deutscher\nauch für die Aufgaben nach diesem Gesetz Anwen-         Rat für Stadtentwicklung gebildet. Dem Rat gehören\ndung.                                                   an\n(2) Verwaltungsakte nach den §§ 18 und 85 sowie      1. die Bundesminister für Städtebau und Wohnungs-\nnach § 57 hinsichtlich des gemeindlichen Grund-               wesen, für Ernährung, Landwirtschaft und For-\nerwerbsrechts können nur durch Antrag auf gericht-           sten, für Wirtschaft und Finanzen, des Innern,\nliche Entscheidung nach dem Neunten Teil des Bun--           für Verkehr und für Jugend, Familie und Ge-\ndesbaugesetzes angefochten werden. Das gleiche gilt          sundheit,\nfür Verwaltungsakte auf Grund dieses Gesetzes, für       2. je ein Vertreter eines jeden Landes,\ndie die Anwendung des Zweiten Abschnitts des             3. vier Vertreter der Gemeinden und der Gemeinde-\nFünften Teils des Bundesbaugesetzes vorgeschrie-             verbände, die vom Bundesrat auf Vorschlag der\nben ist oder die in einem Verfahren nach dem Vier-           kommunalen Spitzenverbände bestimmt werden,\nten oder Fünften Teil des Bundesbaugesetzes erlas-       4. neunzehn Wissenschaftler und andere anerkannte\nsen werden, sowie für Streitigkeiten über die Höhe           Persönlichkeiten, davon mindestens je ein Sach-\nder Geldentschädigung nach § 70 in Verbindung mit            verständiger aus dem Bereich der Baudenkmal-,\n§ 88 Nr. 7 und § 89 Abs. 2 des Flurbereinigungs-             Bodendenkmal- und Landschaftspflege. Diese Mit-\ngesetzes.                                                    glieder beruft der Bundespräsident. Acht Mitglie-\nder werden von der Bundesregierung, elf gemein-\n§  87                              sam von den Landesregierungen benannt. Die\nBerufung erfolgt auf die Dauer von vier Jahren.\nVerletzung der Auskunftspflicht\nWiederberufung ist zulässig.\nVerweigert ein nach § 3 Abs. 4 Auskunftspflich-\ntiger die Auskunft über Tatsachen, deren Kenntnis           (2) Der Deutsche Rat für Stadtentwicklung hat die\nzur Feststellung der Sanierungsbedürftigkeit eines       Aufgabe,\nGebiets oder zur Vorbereitung oder Durchführung          1. Empfehlungen für die Zusammenarbeit von Bund,\nder Sanierung erforderlich ist, so gilt die Vorschrift       Ländern und Gemeinden bei der Erneuerung und\ndes § 150 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Bundesbaugesetzes          Entwicklung der Städte und Dörfer zu geben,\nüber die Androhung und Festsetzung eines Zwangs-         2. wissenschaftliche Erkenntnisse auf dem Gebiet\ngeldes entsprechend. Der zur Erteilung einer Aus-            der Erneuerung und Entwicklung der Städte und\nkunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche             Dörfer zu vermitteln,\nFragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst        3. Orientierungsdaten für die Erneuerung und Ent-\noder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-\nwicklung der Städte und Dörfer zur Verfügung zu\nprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Ge-               stellen,\nfahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-\nfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkei-         4. Stellungnahmen, wirtschaftliche, -finanzielle, so-\nten aussetzen würde.                                         ziale und technische Leitlinien und Empfehlungen\nzur Erneuerung und Entwicklung der Städte und\nDörfer zu erarbeiten.\n§ 88\n(3) Den Vorsitz führt der Bundesminister für\nVerletzung der Geheimhaltungspflicht\nStädtebau und Wohnungswesen. Das Verfahren\n(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein        regelt eine Geschäftsordnung, die der Bundesmini-\nBetriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner    ster für Städtebau und Wohnungswesen erläßt. Die\nEigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer     Geschäftsstelle des Deutschen Rates für Stadtent-\nBehörde oder als Beschäftigter oder Beauftragter        wicklung wird beim Bundesminister für Städtebau\neines Sanierungs- oder Entwicklungsträgers bei          und Wohnungswesen geführt.","Nr. 72 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1971                       1155\n§ 90                             (2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen,\nGemeinnützige Wohnungs- und Siedlungs-           welche Form der Rechtssetzung an die Stelle der in\nunternehmen und Organe der                 diesem Gesetz vorgesehenen Satzungen tritt. Das\nstaatlichen Wohnungspolitik               Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen.\nDie Länder Berlin, Bremen und Hamburg können\n(1) Die Tätigkeit als Beauftragte der Gemeinde       eine von § 5 Abs. 3 und § 51 Abs. 3 Satz 3 und 4\nbei der Vorbereitung oder Durchführung einer Sanie-      abweichende Regelung treffen.\nrungs- oder Entwicklungsmaßnahme, insbesondere\nals Sanierungsträger oder als Entwicklungsträger,          (3) Das Land Hamburg kann bestimmen, daß eine\nsowie als Betreuer von Eigentümern bei der Durch-       Berichtigung nach § 6 Abs. 8 Satz 2, § 10 Abs. 2 und\nführung von Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnah-         § 51 Abs. 4 Satz 2 sowie eine Kenntlichmachung\nmen gilt                                                nach § 10 Abs. 1 Satz 3 und 4 entfällt oder daß eine\nandere Maßnahme an ihre Stelle tritt.\n1. bei einem als gemeinnützig oder als Organ der\nstaatlichen Wohnungspolitik nach dem Woh-              (4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und\nnungsgemeinnützigkeitsgesetz anerkannten Un-        Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses\nternehmen als ausschließlich und unmittelbar        Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden dem\ngemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 1 Abs. 2,     besonderen Verwaltungsaufbau· ihrer Länder anzu-\n§ 6 Abs. 1 und§ 28 Abs. 2 des Wohnungsgemein-       passen.\nnützigkeitsgesetzes dienend;\n(5) Im Land Nordrhein-Westfalen bleiben für das\n2. bei einem gemeinnützigen Siedlungsunternehmen\nGebiet des Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk\nim Sinne des § 1 des Reichssiedlungsgesetzes als\ndie bestehenden Zuständigkeiten anderer als der in\ngemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 17 des\ndiesem Gesetz genannten Stellen bis zu einer ande-\nSteueranpassungsgesetzes dienend.\nren landesrechtlichen Regelung unberührt.\n(2) Aufgabe eines Organs der staatlichen Woh-\nnungspolitik kann es nach seiner Satzung auch sein,        (6) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung\nstrukturverbessernde oder städtebauliche Maßnah-        dieses Gesetzes auch als Gemeinde.\nmen zu fördern, vorzubereiten, zu betreuen, durch-         (7) Sind für ein Land oder Teile eines Landes\nzuführen oder die Durchführung der Maßnahmen zu         Ziele der Raumordnung und Landesplanung noch\nleiten.                                                 nicht aufgestellt, ist bei der Anwendung von § 1\nAbs. 3 und § 53 Abs. 1 auf künftige Ziele der Raum-\n§ 91                          ordnung und Landesplanung abzustellen, wenn diese\nErmächtigungen                     in einem Entwurf eines Programms oder Plans ent-\nhalten sind, für dessen Aufstellung ein förmliches\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-     Verfahren eingeleitet ist.\nmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vor-\nschriften zu erlassen über\n1. die Anwendung gleicher Grundsätze bei der Er-\nmittlung der nach § 23 Abs. 1 bis 3 und nach § 57\nAchter Teil\nAbs. 4 maßgebenden Grundstücks- und Gebäude-\nwerte,                                                      Oberleitungs- und Schlußvorschriften\n2. die Anwendung gleicher Grundsätze bei der Er-\nmittlung der Verkehrswerte nach § 25 Abs. 6 und\n§ 93\n§ 59 Abs. 5 sowie der Erhöhung der Grundstücks-\nwerte nach § 41 Abs. 5,                                             Uberleitungsvorschriften\n3. die in § 41 Abs. 2 bezeichneten Kosten der Ord-                    für die förmliche Festlegung\nnungsmaßnahmen und ihre Ermittlung,                    (1) Hat der Bund oder das Land für die Durch-\n4. die Erhebung der Ausgleichsbeträge und Voraus-        führung einer Sanierung vor Inkrafttreten dieses\nzahlungen nach § 41 Abs. 6, 8 und 9 und die nach     Gesetzes einer Gemeinde Förderungsmittel bewil-\n§ 41 Abs. 6 anzurechnenden Leistungen,              ligt, so kann die Gemeinde innerhalb eines Jahres\nnach Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne vorberei-\n5. die Bedingungen der Tilgungsdarlehen nach § 25\ntende Untersuchungen oder Stellungnahmen im\nAbs. 7 und § 41 Abs. 8, insbesondere die Zins-\nSinne des § 4 das Gebiet förmlich als Sanierungs-\nund Tilgungsverpflichtungen,\ngebiet festlegen. Die nach Landesrecht zuständige\n6. die Ermittlung des Vorteils und die Erhebung der     Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen oder\nAusgleichsbeträge nach § 42 Abs. 1 und 2,            Stellungnahmen im Sinne des § 4 nachgeholt wer-\n7. das Förderungsverfahren nach § 71.                    den.\n(2) Für andere bei Inkrafttreten dieses Gesetzes\n§ 92                           in der Durchführung befindliche Sanierungen kann\ndie nach Landesrecht zuständige Behörde zulassen,\nSonderregelung für einzelne Länder            daß zu einer förmlichen Festlegung des Sanierungs-\n(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen       gebiets innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten\ndie in § 5 Abs. 2 Satz 1 und § 51 Abs. 3 Satz 2 vor-     dieses Gesetzes auf vorbereitende Untersuchungen\ngesehenen Genehmigungen; das Land Bremen kann            oder Stellungnahmen im Sinne des § 4 ganz oder\nbestimmen, daß diese Genehmigungen entfallen.            teilweise verzichtet wird.","1156                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n§ 94                                       oder gewährt werden, ohne daß das Sanierungs-\nUberleitungsvorschriiten                                  gebiet oder der Entwicklungsbereich förmlich fest-\nfür die Erhebung des Ausgleichsbetrags                              gelegt ist.\n(1) Ist mit der Durchführung einer Sanierung vor                             (2) Sanierungsförderungsmittel können auch für\nInkrafttreten dieses Gesetzes begonnen worden und                             vorbereitende Untersuchungen oder für die Aus-\nwird das Gebiet förmlich als Sanierungsgebiet fest-                           arbeitung von Bauleitplänen, die bei Inkrafttreten\ngelegt, so kann die Gemeinde im Einzelfall von der                            dieses Gesetzes bereits in Auftrag gegeben worden\nErhebung des Ausgleichsbetrags nach § 41 ganz                                 sind, bewilligt oder gewährt werden, sofern die vor-\noder teilweise absehen, wenn dies zur Vermeidung                              bereitenden Untersuchungen nach den Vorschriften\nunbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann                          des § 4, die Ausarbeitung der Bauleitpläne nach den\nbereits vor der Entstehung des Anspruchs auf einen                            Vorschriften des § 10 weitergeführt werden.\nAusgleichsbetrag von der Gemeinde ausgesprochen\nwerden.                                                                                                       § 96\nBerlin-Klausel\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die förmliche\nFestlegung eines städtebaulichen Entwicklungs-                                  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nbereichs und die förmliche Festlegung eines im Zu-                            sowie des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungs-\nsammenhang bebauten Gebiets nach § 62.                                       gesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)\nauch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf\nGrund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im\n§ 95                                      Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-\ngesetzes.\nUberleitungsvorschriften für die Förderung\n§ 97\n(1) Zur Förderung nach diesem Gesetz bestimmte\nMittel dürfen innerhalb eines Jahres nach Inkraft-                                                        Inkrafttreten\ntreten dieses Gesetzes für die Durchführung einer                               Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die\nSanierungs- oder Entwicklungsmaßnahme bewilligt                               Verkündung folgenden Monats in Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 27. Juli 1971\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Städtebau und Wohnungswesen\nLa uri tzen\nFür den Bundesminister des Innern\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn\nFür den Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn·\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl\nHerausgeber: Der Bundesminister de1 Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nPostansdJrlll iür Abonnementsbeste 11ungen sowie lllr Bestellungen bereits ersdJlenener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, PostfadJ 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfertigung verkündet. Lautender Bezug nu, im Postabonnement Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nIm Teil III wird das als lortgeltend lest~estellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom IO Juli 1958 (BGBI. I\nS. 437) nadJ Sadigebieten geordnet veröllentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden\nBezugspreis für Teil I und Teil II halb1ährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angelangen.e 16 Serien 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind Liete,ung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\ngesetzblatt, Köln 3 99, oder gegen VorausredJnung bzw. gegen Nadinahrne\nPreis diese1 Ausgabe 1,30 DM zuzüqlich Ve,sandyebühr 0,20 DM, bei Lieterung gegen VorausredJnung zuzüglich Portokosten für die Vorausredrnung.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten i der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/,."]}