{"id":"bgbl1-1971-71-3","kind":"bgbl1","year":1971,"number":71,"date":"1971-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/71#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-71-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_71.pdf#page=9","order":3,"title":"Verordnung über Anwendungsverbote und -beschränkungen für Pflanzenschutzmittel","law_date":"1971-07-23T00:00:00Z","page":1117,"pdf_page":9,"num_pages":3,"content":["Nr. 71 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1971                          1117\nVerordnung\nüber Anwendungsverbote und -beschränkungen für Pflanzenschutzmittel\nVom 23. Juli 1971\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 10 des Pflanzen-                                   § 3\nschutzgesetzes vom 10. Mc1i 1968 (Bundesgc~setzbl. I\nDie Biologische Bundesanstalt für Land- und Forst-\nS. 352), geiindert durch dc1s Einführungsgesetz zum\nwirtschaft kann die Anwendung von Pflanzenschutz-\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968\nmitteln in Einzelfällen abweichend von den §§ 1\n(Bundesgesetzbl. I S. 503), wird vom Bundesminister\nund 2 für Forschungszwecke genehmigen. Die Ge-\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundes-\nnehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit\nminister) sowie auf Grund des § 6 des Pflanzen-\nAuflagen verbunden werden.\nschutzgesetzes vom Bundesminister im Einverneh-\nmen mit den Bundesministern für Jugend, Familie und\nGesundheit und für Wirtschaft und Finanzen mit\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                                                § 4\nOrdnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des\n§ 1                              Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\n(1) Pflanzenschutzmittel, di<:! aus Stoffen bestehen,   fahrlässig\ndie in Anlage 1 aufgeführt sind oder dort auf-              1. entgegen § 1 Abs. 1 oder § 2 Abs. 1 ein Pflanzen-\ngeführte Stoffe enthalten, dürfen nur angewandt                schutzmittel anwendet,\nwerden, soweit dies nc1c:h Anlage 1 Spalte 3 zuläs-\nsig ist.                                                    2. entgegen § 1 Abs. 2 oder § 2 Abs. 2 Beschränkun-\ngen nicht einhält,\n(2) Nach Anwendung der in Absatz 1 bezeichne-\nten Pflanzenschutzmittel sind für die behandelten           3. eine Auflage nach § 3 Satz 2 nicht oder nicht voll-\nFlächen die Beschrünkungen der Anlage 1 Spalte 4               ständig erfüllt.\neinzuhalten.\n§ 2                                                       §  5\n(1) Pflanzenschutzmittel, die aus Stoffen bestehen,        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\ndie in Anlage 2 auf9eführt sind oder dort auf-             leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ngeführte Stoffe enthalten, dürfen nicht angewandt          blatt I S. 1) in Verbindung mit § 29 des Pflanzen-\nwerden, soweit dies nach Anlage 2 Spalte 3 ver-             schutzgesetzes auch im Land Berlin.\nboten ist.\n(2) Nach Anwendung der in Absatz 1 bezeichne-\nten Pflanzenschutzmittel sind für die behandelten                                   § 6\nFlächen die Beschränkungen der Anlage 2 Spalte 4              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\neinzuhalten.                                               kündung in Kraft.\nBonn, den 23. Juli 1971\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl","1118                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nAnlage 1\n(zu § 1)\nAnwendungsbeschränkungen\nUbliche\nBeschränkungen für\nBezeichnung oder         Chemische Bezeichnung               Anwendung nur zulässig\nbehandelte Flächen\nKurzbezeichnung\nAldrin (HI-IDN)   1,2,1,4, 10, l 0-Hexachlor-           Zur Bodenbehandlung im Wein-        Anbau von Wurzel-\n1,4,4a,5,8,8a-hexahydro-1,4-          bau gegen Dickmaulrüssler           gemüse auf behandelten\nendo-5,8-exo-dimethano-               (Otiorrhynchus sulcatus F.) bis    Flächen frühestens drei\nnaphthalin                            spätestens Ende 1974                Jahre, von anderem Ge-\nmüse frühestens zwei\nJahre nach der Behand-\nlung zulässig\nDDT                1, 1, 1-Trichlor-2,2-bis              1. zur vorbeugenden Tauch-\n(4-chlor-phenyl)-äthan                    behandlung sowie gezielten\nBehandlung von Einzel-\npflanzen im Forst, in Forst-\npflanzgärten und Forstbaum-\nschulen gegen den Großen\nBraunen Rüsselkäfer (Hylo-\nbius abietis L.) bis spätestens\nEnde 1974;\n2. zum Spritzen im Forst, in\nForstbaumschulen und an\nNadelhölzern in Zierbaum-\nschulen gegen versteckt fres-\nsende Kleinschmetterlings-\nraupen wie Kiefernknospen-\ntriebwickler (Rhyacionia\nbuoliana D. et Schiff.) und\nTannentriebwickler (Chori-\nstoneura murinana Hb.) bis\nspätestens Ende 1974, nur mit\nZustimmung der nach Landes-\nrecht zuständigen Behörde\nEndrin            1,2,3,4, 10, 10-Hexachlor-            Zur Flächenbehandlung im Obst-      Anfallendes Mähgut nicht\n6, 7-epoxy-1,4,4a,5,6,7,8,            bau ohne Unterkulturen gegen        verfüttern. Tierauftrieb\n8a-octah ydro-1,4-endo-               die Wühl- oder Schermaus            frühestens sechs Monate\n5,8-endo-dimethano-na ph thalin       (Arvicola terrestris L.) bis spä-   nach der Behandlung;\nstestens Ende 1974, nur mit Zu-     Anbau von Wurzelgemüse\nstimmung der nach Landesrecht       frühestens drei Jahre, von\nzuständigen Behörde                 anderem Gemüse frühe-\nstens zwei Jahre nach der\nBehandlung zulässig\nHeptachlor        1,4,5,6, 7,8,8-Heptachlor-3a,         Zur Behandlung von Rübensaat-\n4,7,7a-tetrahydro-4,7-endo-           gut gegen Bodeninsekten bis\nmethano-inden                         spätestens Ende 1974\nMaleinsäure-      1,2-Dihydro-pyridazin-3,6-dion        Auf landwirtschaftlich nicht        Anfallendes Mäh gut\nhydrazid                                                genutzten Flächen                   nicht verfüttern\nQuecksilber-                                            Als Saatgutbeizmittel bei Ge-\nverbindungen                                            treide, Hackfrüchten - außer\nKartoffeln-, Gräsern, landwirt-\nschaftlichen Leguminosen, 01-\nund Futterpflanzen, Zierpflanzen\neinschließlich Blumenzwiebeln\nund-knallen","Nr. 71 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1971                        1119\nAnlage 2\n(zu § 2)\nBeschränkte Anwendungsverbote\nübliche\nBeschränkungen für\nBezeichnung oder      Chemische Bezeichnung              Anwendung verboten\nbehandelte Flächen\nKurzbezeichnung\n---------------------------------------------------\nLindan            Gömm a-1,2,3,4,5,6-Hexachlor-    In Getreidevorräten und deren\nc yclohexan                      Verarbeitungsprodukten\nToxaphcn          Chloriertes Carnphen             Im Gemüsebau                   Anbau von Wurzel-\n(67~-69 °/o Chlor)                                              gemüse auf behandelten\nFlächen frühestens\n18 Monate, von anderem\nGemüse frühestens 6 Mo-\nnate nach der Behandlung\nzulässig\n2,4,5-T           (2,4,5-Trichlor-                 Durch Luftfahrzeuge, außer mit\nphenoxy )-essigsäure             Zustimmung der nach Landes-\nrecht zuständigen Behörde"]}