{"id":"bgbl1-1971-71-2","kind":"bgbl1","year":1971,"number":71,"date":"1971-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/71#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-71-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_71.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über die Laufbahnen des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes des Bundes (KrimLV)","law_date":"1971-07-22T00:00:00Z","page":1110,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["1110                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nVerordnung\nüber die Laufbahnen des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes des Bundes\n(KrimlV)\nVom 22. Juli 1971\nAuf Grund des § 3 Abs. 2 und des § 27 b Abs. 3       beamtengesetzes in der Fassung der Bekannt-\ndes Bundespolizeibcamtengcsetzcs in der Fassung         machung vom 22. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I\nder Bekanntmachung vom 10. Juli 1967 (Bundes-           S. 1776), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz\ngesetzbl. I S. 701), zuletzt geändert durch das Erste   zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Be-\nGesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des        soldungsrechts in Bund und Ländern vom 18. März\nBesoldungsrechts in Bund und Ländern vom 18. März       1971 (Bundesgesetzbl. I S. 208), abgesehen werden\n1971 (Bundesgesetzbl. I S. 208), verordnet die Bun-     kann.\ndesregierung:                                              (2) Die für eine Einstellung geeigneten Bewerber\nsind durch eine Auslese zu ermitteln, die nach dem\nAbschnitt I                        Grundsatz des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamten-\nAllgemeines                        gesetzes vorzunehmen und vom Bundesminister des\nInnern zu regeln ist.\n§ 1                             (3) Uber die Einstellung entscheidet die zustän-\ndige Behörde unter Berücksichtigung gesetzlicher\nAnwendungsbereich\nVorschriften, nach denen Bewerber bestimmter\nDiese Verordnung findet auf die Beamten des          Gruppen bevorzugt einzustellen sind.\nkriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes im Bundes-\nkriminalamt und im Bundesministerium des Innern\n§ 6\nAnwendung.\nErwerb der Befähigung\n§ 2\n(1) Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung\nLeistungsgrundsatz\nfür ihre Laufbahn durch Vorbereitungsdienst und\nBei Einstellung, Anstellung und Beförderung der      Bestehen der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung\nBeamten ist nur nach Eignung, Befähigung und fach-      nach § 15 Abs. 3 Satz 1 und § 18 Abs. 3 Satz 1, als\nlicher Leistung zu entscheiden.                         Aufstiegsbeamte nach § 20 oder nach den §§ 27\nund 28. Laufbahnprüfung im Sinne des Satzes 1\n§ 3                          ist auch eine Laufbahnprüfung für den kriminal-\nGestaltung der Laufbahnen                 polizeilichen Vollzugsdienst, die bei einer Einrich-\ntung abgelegt wird, deren Zuständigkeit der Bund\n(1) Laufbahnen des kriminalpolizeilichen Voll-       für seinen Bereich anerkannt hat.\nzugsdienstes sind:\n(2) Bei anderen Bewerbern muß die durch Lebens-\n1. die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes,\nund Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des\n2. die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes.           öffentlichen Dienstes erworbene Befähigung für die\n(2) Die Zugehörigkeit zur Laufbahn des gehobe-       Laufbahn durch den Bundespersonalausschuß oder\nnen oder des höheren Kriminaldienstes richtet sich      durch einen von ihm zu bestimmenden unabhängigen\nnach dem im Bundesbesoldungsgesetz in der Fas-          Ausschuß festgestellt werden (§ 21 des Bundes-\nsung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1969           beamtengesetzes).\n(Bundesgesetzbl. I S. 2201), zuletzt geändert durch\ndas Erste Gesetz zur Vereinheitlichung und Neu-                                   § 7\nregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern                          Laufbahnwechsel\nvom 18. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 208), be-\n(1) Der Wechsel in eine Laufbahn des kriminal-\nstimmten Eingangsamt.\npolizeilichen Vollzugsdienstes ist zulässig, wenn der\n(3) Zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungs-         Beamte die Befähigung für diese Laufbahn besitzt.\ndienst und Probezeit.\n(2) Die Befähigung für eine Laufbahn des polizei-\n§ 4                          lichen Vollzugsdienstes kann durch den Bundes-\nEinstellung                      minister des Innern als Befähigung für die gleich-\nwertige Laufbahn des kriminalpolizeilichen Voll-\nEinstellung ist eine Ernennung unter Begründung\nzugsdienstes anerkannt werden, wenn der Beamte\neines Beamtenverhältnisses.\nin die Aufgaben der neuen Laufbahn erfolgreich\neingeführt ist. Die Entscheidung über die erfolg-\n§ 5                          reiche Einführung trifft der Präsident des Bundes-\nAusschreibung und Auslese                 kriminalamtes.\n(1) Beabsichtigte Einstellungen sind auszuschrei-       (3) Beamte, die die Befähigung für eine Laufbahn\nben, wenn davon nicht nach § 8 Abs. 2 des Bundes-       des polizeilichen oder des kriminalpolizeilichen","Nr. 71 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1971                         1111\nVollzugsdienslcs besitzen, können die Befähigung         handelt, in die Laufbahn des gehobenen Kriminal-\nfür die näcbsl.hülwre Laufbahn des kriminalpolizei-       dienstes übernommen werden, wenn sie hierfür\nlichen Vollzugsd icnstcs erwerben, wenn sie auf           geeignet sind und ein dienstliches Interesse vor-\nGrund einer EinHihrung in die Aufgaben der neuen          liegt.\nLaufbahn die Laufbahnprüfung für diese Laufbahn\n§ 9\n(§ 15 Abs. 3, § 18 Abs. 3) bestanden haben. Der\nBundesminister des Innern regelt die Einführung in                               Anstellung\nden Ausbildunqs- und Prüfunqsordnungen nach § 12\n(1) Anstellung ist eine Ernennung unter erster\nAbs. 1.\nVerleihung eines Amtes, das in einer Besoldungs-\n(4) lfowerbcrn, die die Zweite juristische Staats-    ordnung aufgeführt ist oder für das der Bundes-\nprüfung bestanden haben und die für den kriminal-        präsident eine Amtsbezeichnung festgesetzt hat.\npolizeilichen Vollzugsdienst geeignet erscheinen,\n(2) Die Beamten werden nach der erfolgreichen\nkann der Bundesminister des Innern die Befähigung\nAbleistung der Probezeit nach ihrer Bewährung,\nfür die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes\ndem Prüfungsergebnis und dem Zeitpunkt der Ein-\nzuerkennen.\nstellung oder der Zulassung zur Laufbahn im\n(5) Wenn ein lwsondercs dienstliches Interesse        Rahmen der besetzbaren Planstellen angestellt. Bei\nvorliegt, ist mit Zustimmung der Beamten ein             Beamten, die das 32. Lebensjahr vollendet haben,\nLaufbahnwechsel auch aus einer Laufbahn des Ver-         ist die Anstellung auch während der Probezeit\nwaltungsdienstes zulässig. Der Bundesminister des        zulässig.\nInnern bestimmt die Laufbahnen des Verwaltungs-              (3) Die Anstellung ist nur im Eingangsamt der\ndienstes im Sinne des Satzes 1. Er kann diese Ent-       Laufbahn zulässig.\nscheidung beschränken auf Beamte des Verwal-\ntungsdienstes, die in ihrer Laufbahn Tätigkeiten                                    § 10\nausgeübt haben, die besondere Kenntnisse und                                    Beförderung\nErfahrungen für den kriminalpolizeilichen Vollzugs-\ndienst vermitteln. Absatz 2 findet entsprechende             (1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die\nAnwendung.                                               dem Beamten ein anderes Amt mit höherem End-\ngrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung ver-\n(6) In den Fällen der Absätze 4 und 5 werden          liehen wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn\nDienstzeiten in der bisherigen Laufbahn auf die          dem Beamten, ohne daß sich die Amtsbezeichnung\nProbezeit und auf die Dienstzeiten nach § 10 Abs. 4      ändert, ein anderes Amt mit höherem Endgrund-\nund 5 angerechnet. § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 finden     gehalt verliehen wird. Amtszulagen (§ 21 Abs. 1\nkeine Anwendung.                                         des Bundesbesoldungsgesetzes) gelten als Bestand-\n(7) § 20 bleibt unberührt.                            teile des Grundgehaltes.\n(2) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind,\ndürfen nicht übersprungen werden. Ob ein Amt\n§ 8                            regelmäßig zu durchlaufen ist, bestimmt der Bundes-\nminister des Innern unter Mitwirkung des Bundes-\nProbezeit                         personalausschusses.\n(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis           (3) Eine Beförderung ist nicht zulässig\nauf Probe, während der sich die Beamten nach Er-\n1. während der Probezeit,\nwerb oder nach Feststellung der Befähigung für\nihre Laufbahn bewähren sollen.                           2. vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder\nder letzten Beförderung, es sei denn, daß das bis-\n(2) Als Probezeit gilt auch die Zeit eines Urlaubs         herige Amt nicht durchlaufen zu werden brauchte,\nohne Dienstbezüge, wenn dieser überwiegend               3. innerhalb von zwei Jahren vor Vollendung des\ndienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen            für die Altersgrenze maßgebenden Lebensjahres.\ndient und das Vorliegen dieser Voraussetzung bei\nGewährung des Urlaubs vom Bundesminister des                 (4) Ein Amt in der Besoldungsgruppe 12 der Bun-\nInnern festgestellt worden ist; es ist jedoch min-       desbesoldungsordnung A oder ein Amt mit höherem\ndestens ein Jahr außerhalb einer solchen Beur-           Endgrundgehalt darf Beamten in der Laufbahn des\nlaubung als Probezeit zu leisten. Satz 1 gilt ent-       gehobenen Kriminaldienstes erst verliehen werden,\nsprechend für die Zeit eines Urlaubs für die Tätig-      wenn sie eine Dienstzeit von acht Jahren zurück-\nkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder über-      gelegt haben.\nstaatlichen Organisationen oder zur Ubernahme                (5) Ein Amt in der Besoldungsgruppe 16 der Bun-\nvon Aufgaben der Entwicklungshilfe. Der Bundes-          desbesoldungsordnung A oder ein Amt mit höherem\nminister des Innern bestimmt, für welche Einrichtun-     Grundgehalt darf Beamten erst verliehen werden,\ngen die Feststellung zulässig ist.                       wenn sie eine Dienstzeit von sechs Jahren zurück-\ngelegt haben.\n(3) Wenn die Bewährung bis zum Ablauf der\nProbezeit noch nicht festgestellt werden kann, kann          (6) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Vor-\ndie Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert         aussetzung für eine Beförderung sind, rechnen von\nwerden; sie darf jedoch insgesamt fünf Jahre nicht       der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahn.\nüberschreiten. Beamte, die sich nicht bewähren,          Als Dienstzeit gilt auch\nwerden entlassen; sie können, soweit es sich um           1. bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren die Zeit\nBeamte der Laufbahn des höheren Kriminaldienstes              eines Urlaubs nach§ 8 Abs. 2 Satz 1,","1112                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n2. bis zur Dauer von insgesamt. vier Jahren die Zeit                                  § 13\neines Urlaubs ndch § 8 Abs. 2 Satz 1, wenn dieser\nDienstbezeichnungen\nzur Ausübung einer Täti~Jkeit als wissenschaft-\nlicher Assistent oder Geschäftsführer bei Frak-             (1) Die Beamten führen während des Vorberei-\ntionen des Deutschen Bundestages oder der Land-          tungsdienstes im gehobenen Kriminaldienst die\ntage erteilt wurde,                                      Dienstbezeichnung „Kriminalkommissaranwärter\",\n3. die Zeil eines Urlaubs im Sinne des § 8 Abs. 2           im höheren Kriminaldienst die Dienstbezeichnung\nSatz 2.                                                  ,,Regierungskriminalratanwärter\".\nIn den Fällen der Nummern 1 und 3 ist § 8 Abs. 2                (2) Während des Beamtenverhältnisses auf Probe\nSatz 3 entsprechend anzuwenden. Dienstzeiten, die           bis zur Anstellung führen die Beamten im gehobe-\nüber die im Einzelfall festgesetzte Probezeit hinaus        nen Kriminaldienst die Dienstbezeichnung „Krimi-\ngeleistet sind, sind anzurechnen.                           nalkommissar z. A.\" und im höheren Kriminaldienst\ndie      Dienstbezeichnung     „Regierungskriminalrat\n§ 11                           z. A.\".\nVorbereitungsdienst\n(1) Die ausgewählten Bewerber werden als Be-                                  Abschnitt II\namte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der\nGehobener Kriminaldienst\nbetreffenden Lrmfbahn eingestellt.\n(2) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist                                 § 14\nbis zu einem Höchstalter von 32 Jahren zulässig.\nVoraussetzungen für die Einstellung\n§ 12\nin den Vorbereitungsdienst\nAusbildungs- und Prüfungsordnungen                    (1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt\nwerden, wer die Hochschulreife oder die Fachhoch-\n(1) Der Bundesminister des Innern erläßt unter\nschulreife oder eine andere als gleichwertig aner-\nMitwirkung des Bundespersonalausschusses Ausbil-\nkannte Vorbildung besitzt.\ndungs- und Prüfungsordnungen, die sich im Rahmen\nder Vorschriften dieser Verordnung halten müssen.              (2) Abweichend von Absatz 1 kann in den Vor-\nIn der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den             bereitungsdienst auch eingestellt werden, wer\nhöheren Kriminaldienst ist auch die Aufstiegsprü-           1. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer\nfung zu regeln.                                                 Realschule oder eine gleichwertige Schulbildung\n(2) Der Bundesminister des Innern kann, wenn                 und\nbesondere Gründe vorliegen, neben der in dieser                  eine für den kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst\nVerordnung geforderten Vorbildung (§§ 14, 17) wei-              förderliche Berufsausbildung oder vergleichbare\ntere Kenntnisse, vor allem die Kenntnis fremder                 Qualifikation besitzt\nSprachen fordern.                                               oder\n(3) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen            2. das Abschlußzeugnis des Aufbaulehrgangs der\nsind folgende Prüfungsnoten vorzusehen:                         Bundeswehrfachschule oder der Grenzschutzfach-\nsehr gut         ( l)   eine Leistung, die den Anfor-           schule erhalten hat.\nderungen in besonderem Maße            (3) Der Bundesminister des Innern stellt fest,\nentspricht;                         welche Schulbildung dem erfolgreichen Besuch einer\ngut              (2)  · eine Leistung, die den Anforde-     Realschule entspricht.\nrungen voll entspricht;                                       § 15\nbefriedigend     (3)    eine Leistung, die im allgemei-                 Vorbereitungsdienst und Prüfung\nnen den Anforderungen ent-\n(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens\nspricht;\ndrei Jahre.\nausreichend      (4)    eine Leistung, die zwar Mängel\n(2) Nach näherer Bestimmung der Ausbildungs-\naufweist, aber im ganzen den\nund Prüfungsordnung können Zeiten einer für den\nAnforderungen noch entspricht;\nkriminalpolizeilichen Vollzugsdienst förderlichen\nmangelhaft       (5)  · eine Leistung, die den Anforde-     beruflichen Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des\nrungen nicht entspricht, jedoch     öffentlichen Dienstes bis zu einem Jahr auf den\nerkennen läßt, daß die notwen-      Vorbereitungsdienst angerechnet werden.\ndigen Grundkenntnisse vorhan-\n(3) Nach erfolgreichem Vorbereitungsdienst ist\nden sind und die Mängel in ab-\ndie Laufbahnprüfung abzulegen. Beamte, die die\nsehbarer Zeit behoben werden\nPrüfung endgültig nicht bestehen, werden entlassen.\nkönnten;\nungenügend       (6)    eine Leistung, die den Anforde-                               § 16\nrungen nicht entspricht und bei\nder selbst die Grundkenntnisse                             Probezeit\nso lückenhaft sind, daß die Män-       (1) Die Probezeit dauert zwei Jahre und sechs\ngel in absehbarer Zeit nicht be-    Monate. Sie kann für Beamte, die die Laufbahnprü-\nhoben werden könnten.               fung mit einer besseren Note als „befriedigend\" be-","Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1971                          1113\nstanden haben, bis m1f ein Jahr und sechs Monate            (3) Von der Probezeit sollen neun Monate bei\ngekürzt. werdcm, wenn sie sich in der Probezeit ent-    Polizeidienststellen außerhalb des Bundeskriminal-\nsprechend bewi:ihrt haben.                              amtes geleistet werden.\n(2) Dienstzeiten im öff cntlichen Dienst, die nicht                             § 20\nschon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wor-\nden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet wer-                          Aufstiegsbeamte\nden, wenn die Ti:il.igkeil nach Art und Bedeutung           (1) Beamte der Laufbahn des gehobenen Kriminal-\nmindestens der Ti:itigkeit in einem Amt der Lauf-       dienstes können zur Laufbahn des höheren Krimi-\nbahn des gehobenen Kriminaldienstes entsprochen         naldienstes zugelassen werden, wenn\nhat; es ist jedoch mindestens ein Jahr als Probezeit    l. ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung\nzu leisten.                                                  dies rechtfertigen und\n(3) Von der Probezeit sollen neun Monate bei        2. sie nicht älter als 35 Jahre sind.\nPolizeicliensLsLellen außerhalb des Bundeskriminal-\namtes geleistet werden.                                 Die Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Am-\ntes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechts-\nstellung.\nAbschnitt III                          (2) Der Bundesminister des Innern kann Ausnah-\nmen von Absatz 1 Nr. 2 zulassen.\nHöherer Kriminaldienst\n(3) Die Beamten werden in die Aufgaben der\n§ 17                           neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit\nVoraussetzungen für die Einstellung           dauert mindestens zwei Jahre und sechs Monate.\nin den Vorbereitungsdienst                Sie kann insoweit gekürzt werden, als die Beamten\nwährend ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinrei-\nIn den Vorbereitungsdienst kann eingestellt wer-\nchende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn\nden, wer ein Studium kriminologisch-kriminalisti-\ngefordert werden, erworben haben.\nscher Ausrichtung oder ein für den kriminalpolizei-\nlichen Vollzugsdienst förderliches Studium an einer        (4) Nach erfolgreicher Einführung ist die Auf-\nUniversität, einer technischen Hochschule oder einer    stiegsprüfung abzulegen. Beamte, die die Prüfung\nanderen gleichstehenden Hochschule mit einer er-        endgültig nicht bestehen, treten in die frühere Be-\nsten Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer       schäftigung zurück.\nHochschulprüfung abgeschlossen hat.                        (5) Ein Amt der Laufbahn des höheren_ Kriminal-\ndienstes darf den Beamten erst verliehen werden,\n§ 18\nwenn sie sich in Dienstgeschäften der neuen Lauf-\nVorbereitungsdienst und Prüfung              bahn bewährt haben. § 9 Abs. 2 Satz 1 findet ent-\n(1) Der Vorb<:rrdtungsdienst dauert mindestens       sprechende Anwendung.\nzwei Jahre und sechs Monate.\n(2) Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die Vor-                           Abschnitt IV\naussetzung sind für die Ablegung der ersten Staats-\noder Hochschulprüfung, und Zeiten einer beruflichen\nAndere Bewerber\nTätigkeit, die nach Bestehen einer dieser Prüfungen\n§ 21\nzurückgelegt und für die Ausbildung förderlich sind,\nkönnen nach näherer Bestimmung der Ausbildungs-                        Besondere Voraussetzungen\nund Prüfungsordnung bis zu drei Monaten auf den                             für die Ernennung\nVorbereitungsdienst angerechnet werden.                    (1) Andere Bewerber müssen durch ihre Lebens-\n(3) Nach erfolgreichem Vorbereitungsdienst ist       und Berufserfahrung befähigt sein, im kriminalpoli-\ndie Laufbahnprüfung abzulegen. Beamte, die die          zeilichen Vollzugsdienst die Aufgaben ihrer künfti-\nPrüfung endgültig nicht bestehen, werden entlassen.     gen Laufbahn wahrzunehmen. Ein bestimmter Vor-\nbildungsgang und der für Laufbahnbewerber vor-\n§ 19                           geschriebene Vorbereitungsdienst dürfen von ihnen\nProbezeit                        nicht gefordert werden.\n(l) Die Probezeit dauert drei Jahre. Sie kann für       (2) Andere Bewerber dürfen nur eingestellt wer-\nBeamte, die die Laufbahnprüfung mit einer besseren      den, wenn\nNote als „befriedigend\" bestanden haben, bis auf        1. sie mindestens 30, in der Laufbahn des höheren\nein Jahr und sechs Monate gekürzt werden, wenn              Kriminaldienstes mindestens 34 Jahre alt sind,\nsie sich in der Probezeit entsprechend bewährt          2. sie höchstens 45 Jahre alt sind und\nhaben.                                                  3. ihre Befähigung auf Antrag des Bundesministers\n(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht       des Innern durch den Bundespersonalausschuß\nschon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wor-          oder durch einen von ihm zu bestimmenden un-\nden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet wer-          abhängigen Ausschuß festgestellt worden ist.\nden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung\nAndere Bewerber können abweichend von Satz 1\nmindestens der Tätigkeit in einem Amt der Lauf-\nNr. 1 auch eingestellt werden\nbahn des höheren Kriminaldienstes entsprochen hat.\nEs ist jedoch mindestens ein Jahr als Probezeit zu      a) in die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes,\nleisten.                                                     wenn sie mindestens 32 Jahre alt sind und ein","1114                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nStudium an einer wissenschaftlichen Hochschule             (2) Die Beamten sind verpflichtet, an der dienst-\nmit einer erslcn Slaalsprüfung oder, soweit üb-       lichen Fortbildung teilzunehmen und sich außerdem\nlich, mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen        selbst fortzubilden, damit sie über die Anforderun-\nhaben,                                                gen ihrer Laufbahn unterrichtet bleiben und auch\nb) in die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes,          steigenden Anforderungen ihres Amtes gewachsen\nwenn sie mindestens 27 Jahre alt sind und eine        sind.\nPrüfung bcslandt)n haben, die zu einer dieser             (3) Beamte, die durch Fortbildung ihre fachlichen\nLaufbahn gleichwertigen Tätigkeit im Beruf be-        Kenntnisse und Fähigkeiten nachweislich wesent-\nfähigt.                                               lich gesteigert haben, sind zu fördern. Vor allem ist\n(3) Dus Verfuhren zur Feststellung der Befähigung       ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre\nregelt der Bundespcrsonalausschuß.                          Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäf-\nten anzuwenden und hierbei ihre besondere fach-\n§  22                           liche Eignung nachzuweisen.\nProbezeit\n(1) Die Probezeit dauert vier Jahre.                                          Abschnitt VII\n(2) DienslZ(\\iten im ölfontlichen Dienst sollen auf                       Oberleitungs- und\ndie Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätig-                            Sc hl ußvorschriften\nkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätig-\nkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn ent-                                       § 26\nsprochen hat; es ist jedoch mindestens ein Jahr als             Obernahme von Beamten und früheren Beamten\nProbezeit zu leisten.                                                          anderer Dienstherren\n(3) Von der Probezeit sollen neun Monate bei                (1) Bei der Ubernahme von Beamten und frühe-\nPolizeidienststellen außerhalb des Bundeskriminal-         ren Beamten anderer Dienstherren ist diese Verord-\namtes geleistet werden.                                     nung anzuwenden; dies gilt nicht, wenn Beamte\nkraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsanspruchs\nin ihrer bisherigen Rechtsstellung übernommen wer-\nAbschnitt V\nc,n.\nDienstliche Beurteilung                           (2) Wer bei einem anderen Dienstherrn die Be-\nfähigung für eine Laufbahn des Kriminaldienstes\n§  23                          erworben hat, besitzt die Befähigung für die ent-\nAllgemeines                         sprechende Laufbahn im kriminalpolizeilichen Voll-\nzugsdienst des Bundes. In Zweifelsfällen stellt der\n(1) Eignung und Leistung des Beamten sind min-\nBundesminister des Innern fest, ob diese Voraus-\ndestens alle fünf Jahre oder wenn es die dienst-\nsetzung vorliegt. § 7 Abs. 2 und 3 findet Anwen-\nlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern zu\ndung.\nbeurteilen. Die Beurteilung ist dem Beamten in\nihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihm zu                (3) Die vorgeschriebene Probezeit gilt insoweit\nbesprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu ma-            als abgeleistet, als sich der Beamte bei anderen\nchen und mit der Beurteilung zu den Personalakten           Dienstherren nach Erwerb der Befähigung in einer\nzu nehmen.                                                  Laufbahn des polizeilichen oder kriminalpolizei-\nlichen Vollzugsdienstes bewährt hat.\n(2) Der Bundesminister des Innern kann Ausnah-\nmen von der regelmäßigen Bemteilung und bei Be-                  (4) Als Anstellung gilt die Verleihung eines\namten, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, auch         Amtes auch in den Fällen, in denen die Vorausset-\nvon der nichtregclmäßigen Beurteilung zulassen.             zungen dieser Verordnung hierfür nicht vorgelegen\nhaben.\n§ 24                                (5) Wird dem Beamten bei der Ubernahme ein Be-\nInhalt                          förderungsamt verliehen, so sind die Vorschriften\nüber Beförderungen anzuwenden. Bei anderen Be-\n(1) Die Beurteilung soll sich besonders erstrecken       werbern rechnet die Dienstzeit nach § 10 Abs. 6\nauf allgemeine geistige Veranlagung, Charakter,            frühestens von dem Zeitpunkt ab, in dem die Vor-\nBildungsstand, Arbeitsleistung, soziales Verhalten         aussetzungen des § 21 Abs. 2 erfüllt waren.\nund Belastbarkeit.\n(2) Die dienstliche Beurteilung ist mit einem Ge-                                   § 27\nsamturteil und mit einem Vorschlag für die weitere                           Oberleitung der Beamten\ndienstliche Verwendung abzuschließen.\ndes allgemeinen Kriminaldienstes\n(1) Beamte der Laufbahn des allgemeinen Krimi-\nAbschnitt VI                         naldienstes, die eine Ergänzungsprüfung bestanden\nhaben, besitzen die Befähigung für die Laufbahn des\nFortbildung.                       gehobenen Kriminaldienstes. Von der Ablegung der\nErgänzungsprüfung sind Beamte in der Laufbahn\n§  25\ndes allgemeinen Kriminaldienstes befreit, die die\n(1) Der Bundesminister des Innern fördert und           Voraussetzungen zur Wahrnehmung von Ämtern der\nregelt die dienstliche Fortbildung.                        Besoldungsgruppen 9 und 10 der Bundesbesoldungs-","Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1971                         1115\nordnung A erfüllen. Die in den Sätzen 1 und 2 ge-       gen Besoldungsgruppe entspricht, mindestens in ein\nnannten Beamten werden in das Amt der Laufbahn          Amt der Besoldungsgruppe 13 der Bundesbesol-\ndes gehobenen Kriminaldienstes übergeführt, das         dungsordnung A. Beamte, die noch nicht angestellt\nihrer bisherigen Besoldungsgruppe entspricht, min-      sind, werden unter Beibehaltung der bisherigen\ndestens jedoch in ein Amt der Besoldungsgruppe 9        Rechtsstellung als Beamte auf Widerruf oder auf\nder Bundesbesoldungsordnung A; Beamte, die noch        Probe in entsprechender Weise in die neue Laufbahn\nnicht angestellt sind, werden unter Beibehaltung der    übergeführt.\nbisherigen Rechtsstellung als Beamte auf Widerruf          (2) Beamten, die die Befähigung zur Wahrneh-\noder auf Probe in die neue Laufbahn übergeführt.       mung eines Amtes der Besoldungsgruppe 13 der Bun-\n(2) Beamten, die nicht nach Absatz 1 Satz 2 von     besbesoldungsordnung A oder höherer Ämter noch\nder Ablegung der Ergänzungsprüfung befreit sind,       nicht besitzen, ist Gelegenheit zur Ablegung einer\nist Gelegenheit zu geben, sie abzulegen. Bis zu die-   Ergänzungsprüfung zu geben. Der Bundesminister\nsem Zeitpunkt bleiben ihre laufbahnrechtlichen Aus-    des Innern regelt die Vorbereitung der Beamten und\nsichten nach bisherigem Recht erhalten. Der Bundes-    die Prüfung in der Ausbildungs- und Prüfungsord-\nminister des Innern regelt die Vorbereitung der Be-    nung für den höheren Kriminaldienst nach § 12\namten und die Prüfung in der Ausbildungs- und Prü-     Abs. 1. Nach Bestehen der Prüfung wird den Beam-\nfungsordnung für den gehobenen Kriminaldienst          ten im Rahmen der verfügbaren Planstellen ein Amt\nnach § 12 Abs. 1.                                      der Besoldungsgruppe 13 der Bundesbesoldungsord-\n(3) Beamte, die die Ergänzungsprüfung nicht ab-     nung A verliehen.\nlegen oder sie endgültig nicht bestehen, können,          (3) Auf Beamte, die sich im Zeitpunkt des Inkraft-\nwenn sie die Voraussetzungen zur Anstellung er-        tretens dieser Verordnung in der Probezeit befinden,\nfüllen, mit ihrer Zustimmung in ein ihrer bisherigen   finden § 19 Abs. 1 und 2 oder § 22 Abs. 1 und 2 An-\nBesoldungsgruppe entsprechendes Amt der Lauf-          wendung. Probezeiten, die für die Laufbahn des lei-\nbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes in der    tenden Kriminaldienstes geleistet worden sind, sind\nallgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes          anzurechnen .\n.übernommen werden, soweit ihnen noch nicht ein\n(4) Beamte, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttre-\nAmt der Besoldungsgruppe 10 der Bundesbesol-\ntens dieser Verordnung im Vorbereitungsdienst be-\ndungsordnung A verliehen ist. Mit der Verleihung\nfinden, setzen ihn fort als Vorbereitungsdienst für\ndes Amtes erlangen sie die Befähigung für die neue     den höheren Kriminaldienst (§ 18). Für die Laufbahn\nLaufbahn.                                              des leitenden Kriminaldienstes geleistete Zeiten des\n(4) Die übrigen Beamten verbleiben in ihrer bis-   Vorbereitungsdienstes sind anzurechnen. § 18 Abs. 2\nherigen Rechtsstellung. Ihre laufbahnrechtlichen       findet Anwendung.\nAussichten nach bisherigem Recht bleiben erhalten.\n§ 29\n(5) Beamte, die sich im Zeitpunkt des Inkraft-\nOberleitung der Beamten des mittleren oder des\ntretens dieser Verordnung in der Probezeit befinden,\ngehobenen Vollzugsdienstes der Hausinspektion der\nleisten unter Anrechnung der bisher zurückgelegten\nVerwaltung des Deutschen Bundestages in den\nProbezeit eine Probezeit von zwei Jahren. § 16 Abs. 2\nkriminalpolizeilichen Vollzugsdienst\noder § 22 Abs. 2 findet Anwendung; Vorbereitungs-\nzeiten nach Absatz 2 Satz 3 werden angerechnet.           Auf Beamte der Laufbahnen des mittleren oder\ndes gehobenen Vollzugsdienstes der Hausinspektion\n(6) Beamte, die sich im Zeitpunkt des Inkraft-\nder Verwaltung des Deutschen Bundestages, die\ntretens dieser Verordnung im Vorbereitungsdienst\nnach§ 27b Abs. 2 Satz 1 des Bundespolizeibeamten-\nbefinden, setzen ihn fort als Vorbereitungsdienst für\ngesetzes übergeleitet worden sind und ihre Uber-\nden gehobenen Kriminaldienst (§ 15). Für die Lauf-\nführung in den Kriminaldienst verlangen, finden die\nbahn des allgemeinen Kriminaldienstes geleistete\n§§ 27 und 28 entsprechende Anwendung, § 28 jedoch\nZeiten des Vorbereitungsdienstes sind anzurechnen.\nmit der Maßgabe, daß die Befähigung für den leiten-\n§ 15 Abs. 2 findet Anwendung.\nden Kriminaldienst durch Bestehen einer Laufbahn-\n(7) Auf Beamte, die sich im Zeitpunkt des Inkraft- prüfung erworben sein muß.\ntretens dieser Verordnung in der Ausbildung zur\nAblegung der Ergänzungsprüfung für die Wahrneh-\n§ 30\nmung eines Amtes der Besoldungsgruppe 13 der\nBundesbesoldungsordnung A oder höherer Ämter                   Obergangsregelungen für Beförderungen\nnach bisherigem Recht befinden und diese Ergän-           (1) Bei Beamten, deren Rechtsverhältnisse durch\nzungsprüfung bestehen, findet § 20 Abs. 5 Anwen-       das Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes gere-\ndung. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.               gelt werden und die am 8. Mai 1945 angestellt wa-\nren, sind auf die Dienstzeiten, die Voraussetzung\n§ 28                         für Beförderungen sind (§ 10 Abs. 6), anzurechnen\nOberleitung der Beamten                 1. die Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 31. März 1951,\ndes leitenden Kriminaldienstes             2. die Zeit einer Kriegsgefangenschaft nach dem\n(1) Beamte mit der Befähigung für die Laufbahn          31. März 1951,\ndes leitenden Kriminaldienstes besitzen die Befähi-    3. die nach dem 31. März 1951 im äffen tlichen Dienst\ngung für die Laufbahn des höheren Kriminaldien-            zurückgelegte Zeit, soweit die Tätigkeit nach Art\nstes. Sie werden in das Amt der Laufbahn des höhe-         und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem\nren Kriminaldienstes übergeführt, das ihrer bisheri-       Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat.","1116                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n(2) Auf die Mindcsldicnslzcil nach § 10 Abs. 4        5. Beförderung innerhalb von zwei Jahren vor Voll-\nkönnen Zeiten des Kriegscli<!nst.es, der Kriegsgefan-          endung des für die Altersgrenze maßgebenden\ngenschaft und d<'.S Gcwar1rsams nach § 9 des Häft-             Lebensjahres: § 10 Abs. 3 Nr. 3,\nlingshilfegesc'IZ(!S in cl<~r rassung der Bekanntma-      6. Mindestbewährungszeit für Beförderungen: § 10\nchung vom 29. Scpt(~mlwr 1969 (Bundesgesetzbl. I S.            Abs. 4, 5.\n1793), gcündcrl durch das Zwc!ite Gesetz über die\nAnpüssunq der Lcislun~Jen des Bundesversorgungs-              (2) Wird einem Beamten nach Zulassung einer\ngesetzes vom 10. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S.          Ausnahme von § 9 Abs. 3 bei der Anstellung ein\n1029), bis zu zwei Jahnm angerechnet werden. Zei-         Beförderungsamt verliehen, so gilt dies zugleich als\nten des Krieqsclienstes lmd der Kriegsgefangen-           Beförderung.\nschaft bis zum 8. Mai 1945 sind nur insoweit zu be-                                  § 32\nrücksichtigen, als sie clie früher gesetzlich vorge-\nBerlin-Klausel\nschriebene Mindc)stc1rheitsdi<!nslzcit und Mindest-\nwehrdienslz<!it übersteigen.                                 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsges2tzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 29 des Bundes-\n§ 31                           polizeibeamtengesetzes auch im Land Berlin.\nAusnahmen\n(1) Der Bunclcspcrsonalausschuß kann auf Antrag                                   § 33\ndes Bundesministers des Innern für einzelne Fälle                                Inkrafttreten\noder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von fol-\n(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom\ngenden Vorschriften dieser Verordnung zulassen:\n1. Juli 1971 in Kraft.\n1. HüchsU1ller für die Einstellung: § 11 Abs. 2, § 21\nAbs. 2 Nr. 2,                                            (2) Am gleichen Tage tritt die Verordnung über\ndie Laufbahnen des kriminalpolizeilichen Vollzugs-\n2. ProbezciL: §§ lG, 19, 22,\ndienstes des Bundes (KrimL V) vom 21. Juli 1964\n3. Uberspringcn von Am l.ern bei Anstellung oder          (Bundesgesetzbl. I S. 519) außer Kraft. Ihre Vor-\nBeförderung: § 9 Abs. 3, § l O Abs. 2,                schriften bleiben jedoch insoweit anwendbar, als\n4. Beförderung wLihrend der Probezeit oder inner-         sie abweichend von dieser Verordnung die Rechts-\nhalb eines Jahres nach der Anstellung oder der         verhältnisse der in ihrer Rechtsstellung verbleiben-\nletzten Beförderung: § 10 Abs. 3 Nr. l, 2,            den Beamten regeln.\nBonn, den 22. Juli 1971\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher\nDer Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen\nSchiller"]}