{"id":"bgbl1-1971-7-2","kind":"bgbl1","year":1971,"number":7,"date":"1971-01-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/7#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-7-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_7.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über das Ausscheiden von Mitgliedern aus dem Rationalisierungsverband des Steinkohlenbergbaus","law_date":"1971-01-19T00:00:00Z","page":58,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["58                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nVerordnung\nüber das Ausscheiden von Mitgliedern\naus dem Rationalisierungsverband des Steinkohlenbergbaus\nVom 19. Januar 1971\nAuf Grund des § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur .För-                                   § 2\nderung der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau            (1) Der Antrag nach § 1 Abs. 1 ist bei dem Ver-\nvom 29. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 549), zuletzt     band zu stellen und muß folgende Angaben ent-\ngeändert durch das Steueränderungsgesetz 1969 vom         halten:\n18. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1211), wird ver-\nordnet:                                                   1. eine ausführliche Darlegung der Tatsachen, die\ndie Annahme eines wichtigen Grundes (§ 1 Abs. 1\nNr. 1) rechtfertigen sowie\n§ 1\n2. Angaben, aus denen sich eine Sicherstellung nach\n(1) Der Bundesminister für Wirtschaft kann auf             § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b ergibt.\nAntrag ein Mitglied des Rationalisierungsverbandes\ndes Steinkohlenbergbaus aus dem Verband entlas-           Zu den Angaben nach Satz 1 Nr. 2 sind Unterlagen\nsen, wenn                                                 beizufügen.\n1. bei dem Mitglied ein wichtiger Grund vorliegt             (2) Der Verband legt den Antrag mit seiner Stel-\nund                                                   lungnahme unverzüglich dem Bundesminister für\nWirtschaft zur Entscheidung vor. Die Entscheidung\n2. sichergestellt ist, daß durch das Ausscheiden öf-      kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies\nfentliche Interessen, insbesondere                    zur Sicherstellung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 erforderlich\na) die Zwecke des Verbandes und                       ist. In der Entscheidung ist der Zeitpunkt der Ent-\nb) die Aufbringung der zur Erfüllung seiner Auf-      lassung festzusetzen; mit diesem Zeitpunkt endet die\ngaben erforderlichen Mittel                        Mitgliedschaft beim Verband.\nnicht beeinträchtigt werden.\n§ 3\n(2) Eine Sicherstellung nach Absatz 1 Nr. 2 Buch-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nstabe b liegt nur vor, wenn die Verpflichtungen des\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nausscheidenden Mitglieds zur Leistung von Beiträ-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 47 Satz 2 des Ge-\ngen nach § 12 des Gesetzes zur Förderung der Ratio-\nsetzes auch im Land Berlin.\nnalisierung im Steinkohlenbergbau von einem in\nseiner wirtschaftlichen Bedeutung und Ertragskraft\n§ 4\ndem ausscheidenden Mitglied mindestens gleichwer-\ntigen anderen Mitglied oder Dritten durch Vertrag            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nmit dem Verband übernommen worden sind.                   kündung in Kraft.\nBonn, den 19. Januar 1971\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. R o h w e d d e r"]}