{"id":"bgbl1-1971-69-2","kind":"bgbl1","year":1971,"number":69,"date":"1971-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/69#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-69-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_69.pdf#page=3","order":2,"title":"Zehntes Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes","law_date":"1971-07-23T00:00:00Z","page":1051,"pdf_page":3,"num_pages":11,"content":["Nr. G9    Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1971                         1051\nZehntes Gesetz\nzur Änderung des Tabaksteuergesetzes\nVom 23. Juli 1971\nDer Bundeslc:1g     h,Jt das    fo1gende  Gesetz be-        Gesetzes, wenn sie an Stelle von Tabak teilweise\nschlossen:                                                     andere Stoffe enthalten oder nur aus anderen\nStoffen als Tabak bestehen.\nArtikel 1                                (3) Die Tabaksteuer ist eine Verbrauchsteuer\nDas Tabctksteuergesctz vom 6. Mai 1953 (Bundes-             im Sinne der Reichsabgabenordnung.\ngesetzbl. I S. 169). zuletzl rJeündert durch das Neunte           (4) Erhebungsgebiet für die Tabaksteuer ist\nGesetz zur Anderung des Tabaksteuergesetzes vom                der Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne die\n19. November 1970 (Bundcsgesetzbl. I S. 1533), wird            Zollausschlüsse und Zollfreigebiete.\"\nwie folgt geändert:\n1. Die Uberschrifl<'n vor (fon Paragraphen und die         3. § 3 erhält die folgende Fassung:\nUberschriften zur Gliederung des Gesetzes in\nTeile, Abschnitte und Unterabschnitte werden                                       ,,§ 3\ngestrichen. Die folgenden Ubcrschriften zur Glie-                               Steuertarif\nderung des Gesetzes wc!nlen eingefügt:\n(1) Die Steuer beträgt\nUberschrifl zu\n1. für Zigaretten\na) dem § 1: ,,Steuerge~Jenstand, Erhebungs-\na) zu Kleinverkaufspreisen von 8 Pf bis\ngebiet\"\n9 2/5 Pf\nb) den §§ 3 bis 12: ,,Jm Erhebungsgebiet herge-\n3,982 Pf je Stück und 14,60 vom Hundert\nstellte Ta bukerzeugnisse\"\ndes Kleinverkaufspreises,\nc) den §§ 13 bis 15: ,,Eingeführte Tabakerzeug-\nb) zu Kleinverkaufspreisen über 9 2/5 Pf\nnisse\"\n3,982 Pf je Stück und 15,13 vom Hundert\nd) dem § 19: ,,Zigarettenhüllen\"\ndes Kleinverkaufspreises;\ne) den §§ 27 bis 31: ,,Ifondel mit Tabakerzeug-\nnissen und Zigarettenhüllen\"                          2. für Zigarren\nf) den §§ 77 bis 79: ,,Steuerbefreiung, Steuer-               18,58 vom Hundert des Kleinverkaufsp1eises,\nerstattung\"                                               mindestens 2,25 Pf je Stück;\ng) dem § 80: ,,Tabakzollvergütung\"\n3. für feingeschnittenen Rauchtabak (Feinschnitt)\nh) den §§ 81 bis 88: ,,Steuererleichterung für\na) zu Kleinverkaufspreisen von 28 DM bis\nkleinere Betriebe\"\n36DM\ni) den §§ 90 und 91: ,,Steueraufsicht\"\n2 DM je Kilogramm und 15 vom Hundert\nk) den §§ 93 bis 95: ,,Straf- und Bußgeldvor-                      des Kleinverkaufspreises, mindestens 6,50\nschriften\"                                                    DM je Kilogramm,\n1) den §§ 96 bis 118: ,,Ermächtigungs-, Uber-\nb) zu Kleinverkaufspreisen über 36 DM\ngangs- und Schlußvorschriften\".\n2 DM je Kilogramm und 18,5 vom Hun-\ndert des Kleinverkaufspreises,\n2. Die §§ 1 und 2 werden durch den folgenden § 1                  c) für Kau-Feinschnitt\nersetzt:                                                          4,20 DM je Kilogramm;\n,,§ 1\n(1) Der Tabaksteuer unterliegen                         4. für anderen      Rauchtabak    als  Feinschnitt\n(Pfeifentabak)\n1. Zigaretten, Zigarren und Rauchtabak (Tabak-\nerzeugnisse) und Zigarettenhüllen, die im                  a) für Rippentabak nur aus Tabakrippen\nErhebungsgebiet hergestellt oder in das Er-                    1 DM je Kilogramm,\nhebungsgebiet eingeführt werden;                           b) für Rippentabak mit mindestens 50 vom\n2. Rohtabak und Zigarettenpapier, die der zoll-                   Hundert Tabakrippen und einem Klein-\namtlichen Uberwachung vorenthalten oder                       verkaufspreis unter 20 DM\nentzogen werden;                                              1,75 DM je Kilogramm,\n3. Rohtabak, der zu Kautabak oder zu Schnupf-                 c) für Strangtabak\ntabak verarbeitet werden soll;                                9 vom Hundert des Kleinverkaufspreises,\n4. Kautabak und Schnupftabak, die in das Er-                   d) für anderen Pfeifentabak\nhebungsgebiet eingeführt werden.\n1,30 DM je Kilogramm und 10 vom Hun-\n(2) Zigaretten, Zigarren und Rauchtabak sind                   dert des Kleinverkaufspreises, mindestens\nauch dann Tabakerzeugnisse im Sinne dieses                        3,80 DM je Kilogramm.","1052                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n(2) Der Mindcstklcin V(!fkaufspreis beträgt für         d) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden ange-\nZigaretten 8 Pf, für Zigarren 11 Pf, für Fein-                  fügt:\nschnitt 28 DM und für Pfeifentabak nach Ab-                       ,, (5) Stückgewicht im Sinne des Absatzes 4\nsatz 1 Nr. 4 Buchstabe d 20 DM.\"                                ist das Durchschnittsgewicht von mindestens\n100 Stück der verkaufsfertigen Erzeugnisse\n4. § 4 wird gestrichen.                                             ohne alle Umschließungen und ohne Filter,\nHohlmundstücke, Ringe und Halme im Zeit-\n5. § 5 erhält die folgende Fassung:                                punkt des Entstehens der Steuerschuld. Das\nDurchschnittsgewicht kann in mehreren Wie-\n,,§ 5\ngungen und auch dadurch ermittelt werden,\nEntst.dwn der Steuerschuld                       daß vom Gesamtgewicht der Erzeugnisse das\n(l) Die Steuerschuld entsteht dadurch, daß                   Gewicht einer entsprechenden Menge Um-\nTabakerzeugnisse aus einem bei der Zollstelle                   schließungen, Filter, Hohlmundstücke, Ringe\nangemeldeten Herstellungsbetrieb entfernt oder                  und Halme abgezogen wird.\nzum Verbrauch im Betrieb entnommen werden.                           (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Be-\nSteuerschuldner ist der Inhaber des Betriebes                    messung der Steuer in den Fällen des § 5\n(Hersteller).                                                   Abs. 4 sinngemäß.\"\n(2) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn die\nErzeugnisse ordnungsgemäß versteuert (§ 10              8. § 10 erhält die folgende Fassung:\nAbs. 1) in noch geschlossenen Packungen in den\nHerstellungsbetrieb aufgenommen worden wa-                                            ,,§ 10\nren und in unveränderten Packungen mit unbe-                                  Entrichten der Steuer\nschädigten SteuerzeichEm aus dem Betrieb ent-\nfernt oder zum Verbrauch im Betrieb entnom-                    (1) Die      Steuer ist durch Verwenden von\nmen werden.                                                Steuerzeichen zu entrichten. Das Verwenden\numfaßt das Entwerten und das Anbringen der\n(3) Werden       unversteuerte Tabakerzeugnisse         Steuerzeichen an den Kleinverkaufspackungen\nzwischen Herstellungsbetrieben versandt, so fällt          der Tabakerzeugnisse (Versteuerung}. Die Steuer-\ndie nach Absatz l entstandene Steuerschuld weg,            zeichen müssen verwandt sein, wenn die Tabak-\nwenn die Erzeugnisse in den Betrieb des Emp-               erzeugnisse aus dem Herstellungsbetrieb ent-\nfängers aufgenommen werden. Entsprechendes                 fernt oder zum Verbrauch im Betrieb entnom-\ngilt, wenn die Erzeugnisse zu einem besonderen             men werden.\nZollverkehr abgefertigt oder aus dem Erhebungs-\n(2) Der Hersteller darf die Steuerzeicher: nur\ngebiet ausgeführt werden.\nin dem Betrieb verwenden, für den er sie be-\n(4) Für Tabakerzeugnisse, die außerhalb eines           zogen hat. Er muß das Steuerzeichen an der\nangemeldeten Herstellungsbetriebes hergestellt             Packung so anbringen, daß die Erzeugnisse der\nwerden, entsteht die Steuerschuld, wenn die                Packung nicht entnommen werden können, ohne\nErzeugnisse hergestellt sind. Steuerschuldner              daß das Steuerzeichen durchtrennt oder de11tlich\nist, wer am Herstellen der Erzeugnisse beteiligt           sichtbar eingerissen oder die Umschließung be-\nwar.\"                                                      schädigt wird. Er muß das Steuerzeichen auch\nso anbringen, daß es an der Packung fest haftet\n6. § 6 erhält die Uberschrift „Verpackungszwang\".             und ohne Hilfsmittel nicht unbeschädigt abge-\nDie Absatzbezeichnung ,,(1)\" und Absatz 2 des              löst werden kann.\n§ 6 werden gestrichen.                                         (3) Die Steuer wird mit ihrem Entstehen fäl-\nlig, wenn sie nicht durch Verwenden von Steuer-\n7. § 9 erhält die Uberschr.ift „Kleinverkaufspreis,           zeichen entrichtet worden ist. Zahlungsaufschub\nSteuerbemessung\" und wird wie folgt geändert:              ist unzulässig.\"\na) Dem Absatz 1 wird der folgende Satz ange-\nfügt:                                              9. § 11. erhält die folgende Fassung:\n„Der Packungsprei.s darf nicht auf Bruchteile                                    ,,§ 11\neines Pfennigs lauten.\"                                   Für den Ersatz von Steuerzeichen sind Gebüh-\nren zu entrichten. § 229 Nr. 11 der Reichsabga-\nb) In Absatz 2 werden die Worte „der gleichen\nSorte in Packungen der gleichen Größe\" er-            benordnung gilt sinngemäß.\"\nsetzt durch die Worte „derselben Marke oder\nentsprechenden Bezeichnung in mengenglei-         10. § 12 erhält die Uberschrift „Steuerzeichenschuld\".\nchen Packungen\".                                      § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 erhält die folgende Fas-\nsung:\nc) Absatz 3 erhält die folgende Fassung:                   ,, 1. für die bis zum 15. Tage eines Monats be-\n,, (3) Bestimmt der Hersteller entgegen § 3               zogenen Steuerzeichen\nAbs. 2 einen Kleinverkaufspreis, der unter                  a) fürZigaretten und Rauchtabak am 12. Tage\ndem Mindestkleinverkaufspreis liegt, so ist                       des nächsten Monats, für die vom 1. bis\nGrundlage der Steuerbemessung der Min-                            15. Dezember bezogenen Zigarettensteuer-\nclestkleinverkaufspreis.\"                                         zeichen jedoch am 27. Dezember,","Nr. 69 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1971                           1053\nb) für Zigarren mn 10. Tage des übernächsten         aus dem Kleinverkaufspreis ergibt, nicht auf\nMonats,                                          Bruchteile eines Pfennigs lautet.\n2. für die nach dem 15. Tage eines Monats be-\n§ 28\nzogenen Steuerzeichen\n(1) Der Händler darf Tabakerzeugnisse an\na) für Zigaretten und Rauchtabak am 27. Tage\nVerbraucher nicht unter dem Kleinverkaufs-\ndes nächsten Monats,\npreis oder Packungspreis abgeben, der auf dem\nb) für Zigc.Hren am 25. Tage des übernäch-           Steuerzeichen angegeben ist. Er darf bei der\n11\nsten Monats.                                     Abgabe von Tabakerzeugnissen an Verbraucher\nauch keinen Rabatt gewähren. Dem Rabatt\n11. In § 13 werden die Worte „Vorschriften des Un-             stehen Rückvergütungen aller Art gleich, die auf\nterabschnittes 1 durch ,,§§ 3 bis 12\" und die\n11\nder Grundlage des Umsatzes gewährt werden.\nWorte „der §§ 14 bis 17 durch die Worte „des\n11\n(2) Der Händler darf bei der Abgabe von\n§ 14 ersetzt.\n11\nTabakerzeugnissen und Zigarettenhüllen an\nVerbraucher keine Gegenstände zugeben.\n12. § 14 wird wie folgt geändert:\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Per-\na) In Absatz l werden die Worte „vom 14. Juni              sonenvereinigungen, Gesellschaften, Anstalten\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737)\" und Satz 4           und natürliche oder juristische Personen, die\ngestrichen.                                           Tabakerzeugnisse und Zigarettenhüllen entgelt-\nlich abgeben, jedoch kein Handelsgewerbe be-\nb) In Absatz 2 werden hinter dem Wort „Er-\ntreiben.\nzeugnisse\" die Worte „mit Genehmigung des\nHauptzollamtes\" eingefügt und die Worte                  (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn\n,,oder ein Zigarrensteuerlager\" gestrichen.           der Hersteller Tabakerzeugnisse oder Zigaret-\ntenhüllen an Verbraucher abgibt, die ihm aus\nc) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.                  persönlichen Gründen eng verbunden sind. Ab-\nsatz 1 gilt außerdem nicht, wenn Tabakerzeug-\n13. Die §§ 15, 17 und 18 werden gestrichen.                    nisse zur Durchführung öffentlicher Aufgaben\nan den Bund oder die Länder abgegeben wer-\n14. § 19 erhält die folgende Fassung:                          den.\"\n,,§ 19                       17. § 29 wird wie folgt geändert:\n(1) Die Steuer für Zigarettenblättchen und             a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)\" und Absatz 2\nZigarettenhülsen       (Zigarettenhüllen)     beträgt          werden gestrichen.\n1,10 DM je 1000 Stück.\nb) In Satz 1 erhält der Klammerzusatz ,, (§ 28\n(2) Für Zigarettenhüllen gelten die §§ 5, 6, 10,            Nr. 1 und 2)\" die Fassung ,, (§ 28 Abs. 1)\".\n11 und 13 bis 15 sinngemäß. § 12 gilt mit der              c) In Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a wird der Klam-\nMaßgabe sinngemäß, daß die Steuerzeichen-                       merzusatz ,, (Großhändler, Kleinhändler)\" ge-\nschuld für die bis zum 15. Tage eines Monats\nstrichen.\nbezogenen Steuerzeichen am 12. Tage des näch-\nsten Monats, für die nach dem 15. Tage eines               d) Satz 3 wird gestrichen.\nMonats bezogenen Steuerzeichen am 27. Tage\ndes nächsten Monats fällig wird.\"                      18. § 30 wird gestrichen.\n15. Die §§ 20 bis 26 werden gestrichen.                    19. § 31 erhält die folgende Fassung:\n,,§ 31\n16. Die §§ 27 und 28 erhalten die folgende Fassung:\nDer Händler darf die Kleinverkaufspreise er-\n,,§ 27                          höhen. Mit dem Angebot eines Erzeugnisses zu\neinem höheren Kleinverkaufspreis entsteht für\n(1) Der Händler muß die Kleinverkaufs-                  alle Erzeugnisse derselben Sorten- oder Mar-\npackungen verschlossen halten und die Steuer-              kenbezeichnung in mengengleichen Packungen,\nzeichen an den Packungen unversehrt erhalten.               die sich in seinen Betriebsräumen befinden, eine\nEr darf die Packungen jedoch öffnen, um den                 Steuerzuschlagschuld in Höhe des Unterschie-\nInhalt zu prüfen, vorzuzeigen oder unentgelt-               des der Steuerbelastungen vor und nach der\nlich als Werbeproben zu verteilen. Packungen                Preiserhöhung. Steuerschuldner ist der Händler.\nmit Zigaretten, Zigarren und verpackten Teil-               Er muß den Steuerzuschlag vor der Erhöhung\nmengen von Kau-Feinschnitt darf er außerdem                 des Preises durch Verwenden von Steuerzeichen\nzum Stückverkauf öffnen. Er darf die Packungen              entrichten. Die Steuerzeichenschuld wird mit dem\nnur so öffnen, daß die Steuerzeichen durchtrennt            Bezug der Steuerzeichen fällig. § 9 Abs. 1 und\noder deutlich sichtbar eingerissen werden.                  § 10 gelten sinngemäß.\"\n(2) Der Stückverkauf ist nur zulässig, wenn\nder Preis für die abgegebene Menge, der sich          20. Die §§ 32 bis 45 werden gestrichen.","1054                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n21. Die §§ 46 bis 76 a werden durch die folgenden               abgeben, aus dem Erhebungsgebiet ausführen\nParagraphen ersetzt:                                        oder zu einem besonderen Zollverkehr abferti-\ngen lassen (Räumen des Rohtabaks). Dem Räu-\n„Rohtc1bak                         men steht es gleich, wenn der Rohtabak unter\n§ 4G                           zollamtlicher Aufsicht vernichtet oder vergällt\nwird. Das Räumen ist der Zollstelle nachzu-\nBqJ ri ffsbestimmung\nweisen.\n(1) Rol11 <1bi1k im Sinne dieses Gesetzes sind\nTc1bak und Tc1b,1ki:1bfülk der Nummer 24.01 des                 (3) Ist der unmittelbare Besitz am Rohtabak\nZolltarifs. Tabakabfülle sind nur dann Roh-                 vom Tabakpflanzer auf eine andere Person über-\ntabak, wenn sie nicht di(' ßpschaffenheitsmerk-             gegangen, so hat der neue Besitzer die Pflichten\nmale von Rauch! a bak halHm.                                nach den Absätzen 1 und 2 zu erfüllen.\n(2) Als Roh Lilwk gelten Zwischenerzeugnisse\naus Tabak, die nicht die Beschaffenheitsmerk-\nmale von Zigaretten, Zigarrnn, Rauchtabak, Kau-                                       § 50\ntabak oder Schnupftabak haben, sowie Zigarren-                 § 49 gilt nicht\nwickel. Zwischenerzeuqnisse, die aus gebundenen\n1. für Tabakpflanzer, die nicht mehr als 100\nTabakpflanzenteilen in Blattform oder anderen                    Pflanzen\nFormen bestehen (Tabakfolien), gelten nur dann\nals Rohtabak, wenn ihre Trockenmasse zu min-                     a) zu Lehr-, Forschungs- oder Untersuchungs-\ndestens 75 vom Hundert aus Tabak besteht.                            zwecken anbauen oder\nb) für den Bedarf des eigenen Haushalts an-\nbauen und am Tabakanbau eines anderen\n§ 47                                    Pflanzers nicht beteiligt sind (Tabakklein-\nZollamtliche Uberwachung                               pflanzer);\nRohtabak ist im Erhebungsgebiet auch im zoll-            2. für Tabakpflanzer, die mehr als 100 Pflanzen\nrechtlich freien Verkehr unter zollamtliche Uber-                anbauen, wenn sie den geernteten Rohtabak\nwachung zu stellen und in der zollamtlichen                     mit zollamtlicher Genehmigung zu Forschungs-\nUberwachung zu erhalten, soweit dieses Gesetz                    oder Untersuchungszwecken verwenden.\nund seine DurchführuwJsbestimmungen das vor-\nschreiben.\n§ 48                                               Zigarettenpapier\nVerkehrsbeschränkungen\n§ 51\n(1) Rohtabak darf nur an Personen abgegeben\n(1) Zigarettenpapier in Bogen, Rollen oder\nund von Personen bezogen werden,\nStreifen (Zigarettenpapier) ist im Erhebungs-\n1. die als Hersteller von Tabakerzeugnissen,                gebiet auch im zollrechtlich freien Verkehr un-\nKautabak oder Schnupftabak, als Rohtabak-               ter zollamtliche Uberwachung zu stellen und\nhändler, als Fermenteur oder als Inhaber                in der zollamtlichen Uberwachung zu erhalten,\neines Betriebes, in dem Zwischenerzeugnisse             soweit dieses Gesetz und seine Durchführungs-\nim Sinne des § 46 Abs. 2 hergestellt werden,            bestimmungen das vorschreiben.\nangemeldet sind oder\n2. denen zollamtlich genehmigt ist, Rohtabak                   (2) Zigarettenpapier darf nur an Personen ab-\nzu beziehen.                                            gegeben und von Personen bezogen werden,\nWer Handelsgeschäfte mit Rohtabak vermittelt,               1. die als Hersteller von Zigarettenpapier, Ziga-\ndarf Muster und Proben von Rohtabak beziehen                     retten oder Zigarettenhüllen oder als Händler\nund an Bezugsberechtigte abgeben.                                mit Zigarettenpapier angemeldet sind oder\n(2) Tabakpflanzer dürfen Rohtabak vor dem                2. denen zollamtlich genehmigt ist, Zigaretten-\nWiegen an andere Tabakpflanzer abgeben und                      papier zu beziehen.\nvon anderen Tabakpflanzern beziehen.\nTabaksteuerausgleich\n§ 49\nPflichten der Tabakpflanzer                                              § 52\n(1) Der unmittelbare Besitzer eines mit Tabak               (1) Für Rohtabak und Zigarettenpapier, die\nbepflanzten Grundstücks (Tabakpflanzer) muß                 erstmals der zollamtlichen Uberwachung vorent-\nden von ihm geernteten Rohtabak, soweit er                  halten oder entzogen werden, entsteht im Zeit-\nverwertbar ist, zum Wiegen anmelden und vor-                punkt des Vorenthaltens oder Entziehens eine\nführen. Zeitpunkt und Ort des Wiegens be-                   Tabaksteuerausgleichschuld. Sie wird mit ihrem\nstimmt das Hauptzollamt oder die von ihm be-                Entstehen fällig. Zahlungsaufschub ist unzuläs-\nstimmte Stelle.                                             sig.\n(2) Der Tabakpflanzer muß den Rohtabak                      (2) Für Rohtabak und Zigarettenpapier, die\nnach dem Wiegen an Bezugsberechtigte (§ 48)                 nach dem Ergebnis einer Bestandsaufnahme feh-","Nr. 69 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1971                             1055\nlcn, gilt § 196 der Reichsabgt1benordnung sinn-            (2) Tabakerzeugnisse dürfen nicht gewerbs-\ngemi.iß.                                                mäßig ausgespielt werden.\"\n(3) Der Tabaksteuerausgleich beträgt für Roh-\ntabak 7 DM je Kilogramm, für Zigarettenpapier       22. § 77 wird wie folgt geändert:\n0,50 DM je C2uadralmeter. Bei verarbeitungs-\nreifcm Rohtabak wird dc)r Tabaksteuerausgleich          a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.\nnach dem Eiqc·rnww icht, bei nicht verarbeitungs-       b) In Absatz 2 werden die Sätze 3 bis 5 durch\nreifcm Rohtabc1k rn1cb dem um 20 vom Hundert                die folgenden Sätze ersetzt:\ngekürzten Eigengewicht berechnet.\n„Sie wird mit ihrem Entstehen fällig. § 3\n(4) Der Tabaksleueraus~Jleich    wird erlassen           Abs. 1 und § 9 gelten sinngemäß.\"\noder erstattet, Wf)nn der Rohtabak oder das Ziga-\nrettenpapier dPr zollc1mllichen Uberwachung zu-\ngeführt ist.                                        23. § 78 wird wie folgt geändert:\na) Die Absätze 1 und 2 erhalten die folgende\n§ 53                                Fassung:\n(1) Schuldner des Tabaksteuerausgleichs ist,                ,,(1) Von der Tabaksteuer und dem Ver-\nwer den Rohlc:1bak oder das Zigarettenpapier                packungszwang sind befreit\nunter zollamtliche Uberwachung zu stellen oder              1. Tabakerzeugnisse und Zigarettenhüllen,\nin der zollamtlichen Uberwachung zu erhalten                       die zu amtlichen Untersuchungen ent-\nhat.                                                              nommen werden;\n(2) Entsteht  für Rohtabak und Zigaretten-               2. Tabakerzeugnisse und Zigarettenhüllen,\npapier, die Zollgut sind, eine Tabaksteueraus-                    die zum Prüfen in einem angemeldeten\ngleichschuld, so gelten für die Person des Steuer-                Herstellungsbetrieb vom Hersteller oder\nschuldners und für die Haftung für den Tabak-                     von den dazu bestimmten Betriebsange-\nsteuerausgleich die Vorschriften des Zollgesetzes                 hörigen verbraucht werden;\nsinngemäß.                                                  3. Tabakerzeugnisse und Zigarettenhüllen,\ndie so hergerichtet sind, daß sie nur als\nAnsichtsmuster verwandt werden können;\nKautabak, Schnupftabak                        4. Tabakerzeugnisse, die zur Linderung von\nAsthmabeschwerden dienen sollen, wenn\n§ 54                                      sie Arzneimittel im Sinne des Arznei-\nmittelgesetzes vom 16. Mai 1961 (Bundes-\nRohtabaksteuer, Rohtabakausgleichsteuer                     gesetzbl. I S. 533) sind und im Einzelhan-\n(1) Für Rohtabak, der in einem Herstellungs-                   del nur in Apotheken abgegeben werden\nbetrieb zur Verarbeitung zu Kautabak oder zu                       dürfen;\nSchnupftabak der Nummer 24.02 D des Zolltarifs               5. Tabakerzeugnisse, die außerhalb eines\noder zu Halberzeugnissen für Schnupftabak ent-                     angemeldeten Herstellungsbetriebes aus\nnommen wird, entsteht mit der Entnahme eine                        Kleinpflanzertabak hergestellt und weder\nSteuerschuld. Steuerschuldner ist der Inhaber des                  zum Handel noch zur gewerblichen Ver-\nBetriebes. Die Steuer beträgt 1 DM je Kilo-                        wendung bestimmt sind;\ngramm verarbeitungsreifen Rohtabaks. Die in                  6. Zigaretten, die aus versteuertem oder\neinem Kalendervierteljahr entstandene Steuer                       steuerfreiem Rauchtabak und versteuerten\nist bis zum 18. Tage des zweiten auf das Kalen-                    oder steuerfreien Zigarettenhüllen herge-\ndervierteljahr folgenden Monats zu entrichten.                     stellt sind, wenn sie nicht entgeltlich ab-\nZahlungsaufschub ist unzulässig.                                   gegeben werden sollen.\n(2) Kautabak und Schnupftabak, die in das                     (2) Tabakerzeugnisse    und Zigarettenhül-\nErhebungsgebiet eingeführt werden, unterliegen               len dürfen außerhalb eines angemeldeten\neiner Rohtabakausgleichsteuer von 0,50 DM je                 Herstellungsbetriebes mit zollamtlicher Ge-\nKilogramm. Für diese Steuer gilt § 14 Abs. 1                nehmigung unversteuert verwandt werden\nsinngemäß.                                                   1. zu gewerblichen Zwecken, außer zum Rau-\nchen und zum Herstellen von Tabak-\nerzeugnissen zu Handelszwecken;\nSonderregelungen                            2. für wissenschaftliche Versuche;\n3. für Untersuchungen nach wissenschaft-\n§ 55                                       lichen Methoden.\"\n(1) In den Freihäfen dürfen Tabakerzeugnisse         b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nund Zigarettenhüllen unversteuert nur ver-\nbraucht werden, wenn sie im Erhebungsgebiet                  aa) In Satz 1 wird das Wort „Tabakwaren\"\nvon der Tabaksteuer befreit sind oder bei glei-                     durch die Worte „Tabakerzeugnisse oder\ncher Sachlage befreit wären oder wenn ihr Ver-                      die Zigarettenhüllen\" ersetzt.\nbrauch im Freihafen nach § 63 Abs. 3 Satz 2 des              bb) In Satz 2 werden das Wort „Tabak-\nZollgesetzes zugelt1ssen worden ist.                                waren\" durch das Wort „Tabakerzeug-","1056                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nniss(•\" und dt1s Wort „Waren° durch das             räumen oder wiedereinräumen, wenn die Um-\nWort „Erzeugnisse\" ersetzt.                         stände der Straftat einen dauernden Rechtsver-\ncc) Si.ltz J erhült die folgende Fassung:               lust als unbillig erscheinen lassen. 0\n„ Die Steuerschuld fällt weg, wenn die\nTabakerzeugnisse oder die Zigaretten-          28. § 89 wird gestrichen.\nhüllen unternetwn, bei der Verwendung\nverbrcrncht, als Probe amtlich entnom-         29. § 90 erhält die folgende Fassung:\nmen, in einen Herstellungsbetrieb des\nVersenders aufgenommen, zu einem be-                                         ,,§ 90\nsonderen Zollverkehr abgefertigt, aus                   (1) Der Steueraufsicht unterliegt,\ndem Erhebungsnchiet ausgeführt oder\nunter zollamtlicher Uberwachung ver-                1. wer Tabak anbaut, Rohtabak bearbeitet, ver-\nnichte!. oder vergällt werden.\"                          arbeitet oder verwendet, mit Rohtabak han-\ndelt oder Handelsgeschäfte mit Rohtabak ver-\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                mittelt;\naa) In Satz 1 wird das Wort „Tabakwaren°                 2. wer Zigarettenpapier herstellt, verarbeitet,\ndurch die Worte „ Tabakerzeugnisse oder                  verwendet oder mit Zigarettenpapier handelt;\nZigarettenhüJ Jen\" ersetzt.                         3. wer mit        Tabakerzeugnissen,    Kautabak,\nbb) Satz 2 wird gestrichen.                                   Schnupftabak oder Zigarettenhüllen handelt;\n4. wer Tabakerzeugnisse oder Zigarettenhüllen\n24. § 79 erhi.ilt diP lolnende Fassung:                                 nach § 78 Abs. 2 unversteuert verwenden darf;\n,,§ 79                            5. wer Maschinen zum Herstellen von Tabak-\nerzeugnissen oder Zigarettenhüllen herstellt\nDie Tabaksleucr wird erstattet                                oder besitzt.\n1. für versteuerte Tabakerzeugnisse und Ziga-                     (2) Der zollamtlichen Aufsicht unterliegen\nreltenhülkm, die in einen angemeldeten Her-\nstellungsbetrieb aufgenommen werden,                      1. das Vernichten oder Vergällen von Rohtabak\nund Zigarettenpapier;\n2. für eingeführte vcrstc~uerte Tabakerzeugnisse\nund Zigc1rettenhüllen, die zu einem besonde-             2. das Vernichten oder Vergällen von Tabak-\nren Zollverkehr abgefertigt oder aus dem Er-                  erzeugnissen und Zigarettenhüllen in Her-\nhebungsgebiet ausgeführt werden.                               stellungsbetrieben und in den Fällen des\n§ 78 Abs. 4;\nDie Steuer wird nur erstattet, wenn der Inhalt\nder Packungen noch vollständig ist und die                     3. das Aufreißen von Zigaretten und Zigarren\nSteuerzeichen unter amtlicher Aufsicht vernich-                     in Herstellungsbetrieben.\"\ntet oder un~Jültig gemacht sind.\"\n30. Die §§ 93 und 94 werden §§ 94 und 95. § 95 wird\n§ 93.\n25. § 80 erhält die fol9ende Fassung:\n,,§ 80\n31. Die neuen § § 94 und 95 erhalten die folgende\nDer Zoll für Tabak, der zum Herstellen von                Fassung:\nTabakerzeugnissen verwandt worden ist, wird\n,,§ 94\ndem Hersteller vmgütet, wenn die Erzeugnisse\nl. aus dem deutschen Zollgebiet ausgeführt wer-                    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\nden und für sie die Vergünstigungen nach                 oder fahrlässig\nArtikel 9 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung              1. entgegen § 3 Abs. 2 einen Kleinverkaufspreis\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft                      bestimmt, der unter dem Mindestkleinver-\nnicht in Anspruch genommen werden können                     kaufspreis liegt;\noder                                                     2. beim Verwenden des Steuerzeichens einer\n2. zu einem besonderen Zollverkehr abgefertigt                      Vorschrift des § 10 Abs. 2 zuwiderhandelt;\nwerden.\"\n3, als Händler\na) einer Vorschrift des § 27 über    das Ver-\n26. § 81 wird wie folgt geändert:                                            schlossenhalten der Packungen   oder das\na) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.                                     Erhalten der Steuerzeichen an   den Pak-\nkungen oder den Stückverkauf     zuwider-\nb) Absatz 4 wird gestrichen. Die Absätze 5 bis 8                        handelt,\nwerden Absfüze 4 bis 7.\nb) einem Verbot des § 28 Abs. 1 oder 2 über\ndie Abgabe von Tabakerzeugnissen unter\n27. § 82 Abs, 2 erhält die folgende Fassung:\ndem Kleinverkaufspreis oder Packungs-\n,, (2) Der    Bundesminister für Wirtschaft und                       preis oder über die Rabattgewährung\nFinanzen kann dem Hersteller das Recht auf                              oder die Gewährung von Zugaben zu-\nSteuererleichterung im Verwaltungswege ein-                             widerhandelt;","Nr. 69 ---· Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1971                        1057\n4. entgegen § 49 den Rohtabak nicht zum Wie-                     c) Vorschriften darüber zu erlassen, welche\ngen anmeldet oder vorführt oder nicht räumt;                     Betriebsstätten im Sinne des § 16 Abs. 1\n5. entgegen § 55 Abs. 2 Tabakerzeugnisse ge-                         und 2 des Steueranpassungsgesetzes als\nwerbsmäßig c.msspielt.                                           Herstellungsbetrieb im Sinne des Tabak-\nsteuergesetzes anzusehen sind, welche\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer                        Räume zum Herstellungsbetrieb und\nGeldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark                           welche Handlungen nicht zum Herstellen\ngeahndet werden.                                                     gehören,\n(3) Für das Bußgeldverfahren gelten die                      d) Vorschriften über die Gestaltung und die\n§§ 446, 447 und 449 der Reichsabgabenordnung                         Bezeichnung der Kleinverkaufspackungen\nsinngemäß.                                                           zu erlassen und den Inhalt der Packungen\n§ 95                                       auf bestimmte Mengen von Zigaretten,\nZigarren, Rauchtabak und Zigarettenhül-\nEine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 407                       len zu begrenzen,\nder Reichsabgabenordnung begeht, wer vorsätz-\nlich oder leichtfertig                                           e) den Kreis der deputatberechtigten Ar-\nbeitnehmer (§ 77) auf die Arbeitnehmer\n1. entgegen § 6 Satz 2 oder 3 Kleinverkaufs-                         zu begrenzen, deren Aufgaben in einem\npackungen mit Tabakerzeugnissen oder ent-                        engen Zusammenhang mit dem Herstel-\ngegen § 6 Satz 2 oder 3, § 19 Abs. 2 Klein-                      len der Tabakerzeugnisse stehen, Vor-\nverkaufspackungen mit Zigarettenhüllen in                       schriften darüber zu erlassen, welche\nden Verkehr bringt, die auch einen anderen                       Mengen und welche Gattung von Tabak-\nGegenstand enthalten oder denen ein ande-                        erzeugnissen als Deputate von der\nrer Gegenstand außen beigepackt ist;                             Steuer befreit sind und wie die Packun-\n2. gegen eine Vorschrift des § 48 über Ver-                          gen mit steuerfreien Deputaten gekenn-\nkehrsbeschränkungen für Rohtabak verstößt;                       zeichnet sein müssen,\n3. gegen eine Vorschrift des § 51 Abs. 2 über                     f) anzuordnen, daß für die Erstattung der\nVerkehrsbeschränkungen für Zigarettenpapier                      Tabaksteuer (§ 79) die Vorschriften über\nverstößt;                                                        den Ersatz von Steuerzeichen sinngemäß\n4. entgegen § 55 Abs. 1 unversteuerte Tabak-                         angewendet werden, und das Erstattungs-\nerzeugnisse oder Zigarettenhüllen in Frei-                       verfahren zu regeln;\nhäfen verbraucht.\"\n3. aus wirtschaftlichen Gründen\na) Ausnahmen vom Verpackungszwang (§ 6\n32. Die §§ 96 bis 98 werden durch die folgenden                          Satz 1, § 13, § 19 Abs. 2) zuzulassen und\nneuen §§ 96 bis 98 ersetzt:                                          dabei zu bestimmen, daß in einzelnen be-\nsonders gelagerten Fällen Ausnahmen\n,,§ 96\nim Verwaltungswege gemacht werden\nDer Bundesminister für Wirtschaft und Finan-                      dürfen,\nzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nb) abweichend von § 6 Satz 2 und 3 den\n1. Tabakerzeugnisse, bei denen es zweifelhaft                      Beipack brancheüblichen Zubehörs von\nist, ob sie in § 3 Abs. 1 unter Nummer 1 als                   geringem Wert zuzulassen,\nZigaretten oder unter Nummer 2 als Zigar-\nc) zuzulassen, daß Steuerzeichen abwei-\nren einzuordnen sind, nach der Art ihrer\nchend von § 10 Abs. 1 nicht verwendet\näußeren I-fülle, ihrem Stückgewicht, ihrer\nwerden müssen, und dabei zu bestimmen,\nForm, ihren vorherrschenden Geschmacks-\ndaß in einzelnen besonders gelagerten\nmerkmalen und (oder) ihrem durch die Her-\nFällen Ausnahmen im Verwaltungswege\nstellungsart bedingten Erscheinungsbild in\ngemacht werden dürfen,\nden Steuertarif einzuorden;\nd) Tabakerzeugnisse, Zigarettenhüllen, Kau-\n2. zur Sicherung des Steuernufkommens                               tabak und Schnupftabak von der Steuer\na) die Länge des Tabakstranges von Ziga-                       zu befreien, wenn sie unter Vorausset-\nretten und das Stückgewicht von Zig\"l.ret-                 zungen in das Erhebungsgebiet eingeführt\nten und Zigarren nach Kleinverkaufsprei-                   werden, unter denen sie bei einer Ein-\nsen gestaffelt zu begrenzen und für die                    fuhr in das Zollgebiet nach § 24 Abs. 1\nLänge des Tabakstranges von Zigaretten                     des Zollgesetzes vom Zoll befreit werden\nund die Größe von Zigc:.rettenhüllen eine                  können, und wenn durch die Befreiung\nHöchstgrenze festzusetzen,                                 von der Steuer nicht unangemessene\nb) den Versand unversteuerter Tabak-                           Steuervorteile entstehen; die Ermächti-\ngungen des § 24 Abs. 2 und 3 des Zoll-\nerzeugnisse und unversteuerter Zigaret-\ntenhüllen zwischen Herstellungsbetrieben                   gesetzes gelten für die Steuerbefreiungen\nzu beschränken und Verfahrensvorschrif-                    sinngemäß,\nten für den Versand und für die Ausfuhr                e) von dem Verbot der Zugaben (§ 28\nunversteuerter Tabakerzeugnisse und un-                    Abs. 2) brancheübliches Zubehör auszu-\nversteuerter Zigarettenhüllen zu erlassen,                 nehmen;","1058                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n4. zur Durchfühnmg der Versteuerung nach§ 10                 garettenpapier zu erlassen und dabei zu be-\nAbs.1                                                     stimmen, daß in einzelnen besonders ge-\na) Vorschriften über Form, Steuerwert, Be-                lagerten Fällen aus wirtschaftlichen Gründen\nzuq, Verwenden und Ersatz der Steuer-                 Ausnahmen von diesen Vorschriften im Ver-\nzeichen zu erlassen,                                  waltungswege genehmigt werden können,\nwenn die Steuerbelange dadurch nicht be-\nb) die Cebüt1ren I ür den Ersatz von Steuer-\neinträchtigt werden;\nzeidw11 (§ 11) nach dem darauf entfallen-\nden du rchschnilllichen Verwaltungsauf-           8. das Verfahren für die Anmeldung und Fest-\nwcmd zu bemessen und zu pauschalieren                 setzung der Rohtabaksteuer (§ 54) zu regeln,\nsowie die Vorausselzungen zu bestim-                  Durchschnittssätze für die Umrechnung von\nmen, unter denen die Steuerzeichen zur                nicht verarbeitungsreifem Rohtabak und von\nVermeidtm~1 unbilliger Hiirten gebüh-                 Mangotes der Nummer 24.02 F des Zolltarifs\nrenfn\\i ersetzt werden;                               in verarbeitungsreifen Rohtabak festzuset-\nzen und Vorschriften darüber zu erlassen,\n5. das Steuerverfahren bei der Einfuhr in das                welche Räume zu einem Schnupf- und zu\nErhebunusgebiet abweichend von § 14 Abs. 1                einem Kautabakherstellungsbetrieb gehören;\nzu regeln, soweit dc1s zur Anpassung an die\nBehandlung der im Erhebungsgebiet herge-              9. das Verfahren für die Anmeldung und Fest-\nstellten Tabakerzeugnisse oder wegen be-                  setzung der Steuererleichterung (§§ 81 bis\nsonderer Verhdltnisse bei der Einfuhr erfor-              88) zu regeln und Bestimmungen über die\nderlich ist;                                              Verrechnung der Beträge der Steuererleich-\nterung zu treffen;\n6. zur Vereinfachung der Verwaltung\n10. zur Durchführung der Steueraufsicht\na) für die Eingangsabgaben Pauschsätze                    a) zu bestimmen, daß die der Steueraufsicht\nfestzusetzen, die angewendet werden,                      unterliegenden Tätigkeiten (§ 90 Abs. 1)\nwenn nicht Verzollung nach dem Zoll-                      bei der Zollstelle angemeldet werden\ntarif und Erhebung der Tabaksteuer nach                    müssen, und Zeitpunkt, Form und Inhalt\n§ 3 beantragt wird,                                       der Anmeldung zu regeln,\naa) für Tabakerzeugnisse, die weder zum               b) die in § 192 der Reichsabgabenordnung\nHandel noch zur gewerblichen Ver-                    vorgesehenen Bestimmungen für die\nwendung bestimmt sind,                               Steueraufsicht zu erlassen,\nbb) für Tabakerzeugnisse, die als Zoll-                c) zu bestimmen, daß statt der zollamtlichen\ngut erstmals der zollamtlichen Uber-                 Aufsicht (§ 90 Abs. 2) eine andere Form\nwachung vorenthalten oder entzogen                   der zollamtlichen Uberwachung zugelas-\nwerden (§ 57 Abs. 1 des Zollgesetzes),               sen und auf die zollamtliche Uberwachung\ncc) für Tabakerzeugnisse, die im Erhe-                    verzichtet werden kann, wenn die Steuer-\nhebungsgebi et, ausgenommen im                       belange dadurch nicht beeinträchtigt wer-\nLand Berlin, ohne zollamtliche Ge-                   den,\nnehmigung aus der Zollgutverwen-                 d) Vorschriften über die Aufnahme geleer-\ndung der ausländischen Streitkräfte                  ter Umschließungen in einen Herstel-\noder ihrer Mitglieder in den freien                  lungsbetrieb zu erlassen;\nVerkehr entnommen werden (§ 3\n11. den Wortlaut dieses Gesetzes und seiner\nAbs. 1, § 4 Abs. 1 des Truppenzoll-\nDurchführungsbestimmungen in der jeweils\ngesetzes 1962 vom 17. Januar 1963,\ngeltenden Fassung mit neuem Datum unter\nBundesgesetzbl. I S. 51);\nneuer Uberschrift und in neuer Paragraphen-\ndie Pauschsätze dürfen unter der Ge-                  folge bekanntzumachen und dabei Unstim-\nsamtsumme der Eingangsabgaben liegen,                  migkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\njedoch die durchschnittliche Belastung\nder entsprechenden inländischen Tabak-\nerzeugnisse nicht unterschreiten,                                         § 97\nb) für die Vergütung des Tabakzolls (§ 80)              (1) Tabakblätter, die als Pfeifentabak unver-\nDurchschnittssätze festzusetzen, die an-         ändert an Verbraucher abgegeben werden sol-\ngewandt werden, wenn die genaue Höhe             len, dürfen abweichend von § 48 Abs. 1 von den\nder Zollbelastung des verwandten Ta-             Rohtabakhändlern abgegeben werden, die sol-\nbaks nicht oder nur mit unangemessen             chen Rohtabak vor dem 1. Januar 1971 an den\nhohem Arbeitsaufwand festgestellt wer-            Einzelhandel abgegeben haben, und von den\nden kann, sowie das Vergütungsverfah-             Einzelhändlern bezogen werden, die den Roh-\nren zu regeln;                                   tabak vor diesem Zeitpunkt bezogen haben.\n7. zur Sicherung der Uberwachung Vorschrif-                (2) Die Tabakblätter gelten als Pfeifentabak.\nten über das Verfahren beim Wiegen und              Mit der Abgabe der Tabakblätter an den Einzel-\nRäumen des Rohtabaks (§ 49) und über das             händler entsteht die Steuerschuld nach § 3\nLagern, Verscmden, Abgeben, Beziehen, Aus-          Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe d. Sie ist durch Verwen-\nführen, VcmHbciten, Bearbeiten, Behandeln           den von Steuerzeichen zu entrichten. Die Steuer-\nund Verwenden von Rohtabak und von Zi-              zeichen sind auf der Rechnung oder dem Liefer-","Nr. 69 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1971                         1059\nschein anzubringen. Steuerschuldner ist der                                  Artikel 4\nRohtabakhändler. Die Steuerzeichenschuld wird\n§ 3 Abs. 1 Abteilung C Buchstabe a Nr. 1 bis 3 des\nmit dem Bezug der Steuerzeichen fällig. Der\nRohtabak ist vom Verpackungszwang befreit.            Tabaksteuergesetzes gilt vom 1. Juli 1971 bis zum\nInkrafttreten des § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Tabaksteuer-\ngesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 3 auch\n§ 98\nfür Feinschnitt, der nicht mindestens 20 vom Hun-\ndert Tabak enthält, der vor dem Jahre 1970 im Er-\n(1) Die lkwilligungcn der Zigarrensteuerlager      hebungsgebiet geerntet worden ist.\nnach § 34 Abs. 1 in der Fassung des Tabaksteuer-\ngesetzes vom 6. Mai 19:i'.1 (Bundesgesetzbl. I\nS. 169) erlöscl1en mil Abl,rnl des 31. Dezember\n1973.                                                                       Artikel 5\n(2) Für dit! Steuerlager gelten die §§ 3, 5, 6,       (1) Mit dem Inkrafttreten des § 3 Abs. 1 Nr. 1\n9, 10 und 11, § 14 Abs.2, § 79 Nr.1 und§ 90           des Tabaksteuergesetzes in der Fassung des Arti-\nAbs. 2 sinngemäß. Abweichend von § 14 Abs. 2          kels 1 Nr. 3 bemißt sich der Steuerwert\nbedarf die Aufnahme eingeführter Zigarren in          1. der noch unverwendeten Zigarettensteuerzeichen\nein Steuerlager jedoch keiner Genehmigung.                 und\n§ 12 gilt mit der Maßgabe, daß Inhaber von\nSteuerlagern für die Steuerzeichenschulden            2. der an den Zigarettenpackungen angebrachten\nSicherheit zu leisten haben. Leisten sie keine             Steuerzeichen, für die eine Steuerschuld noch\nSicherheit, so wird die Steuerzeichenschuld mit           nicht entstanden ist,\ndem Bezug der Steuerzeichen fällig.                   nach den neuen Steuersätzen. Der Unterschied zwi-\nschen dem früheren und dem neuen Steuerwert ist\n(3) Die Inhaber von Steuerlagern haben eine\nam 27. Tage nach der Anderung der Steuersätze\nmonatliche Verwaltungskostenentschädigung von\n(Artikel 9) vom Hersteller und vom Einführer zu\n½ vom Hundert des Steuerwerts der bezogenen\nzahlen oder dem Hersteller und dem Einführer zu er-\nSteuerzeichen, mindestens aber 50 DM zu zah-\nlassen oder zu erstatten. Die zu erstattenden Be-\nlen.\"\nträge dürfen auch mit noch nicht fälligen Steuer-\nzeichenschulden verrechnet werden. Die verrechne-\nten und die nachgezahlten Beträge gehören nicht zur\n33. Die §§ 98 a, 99, 100, 102, 103, 104 und 105 werden     gezahlten Tabaksteuer im Sinne des § 81 Abs. 1\ngestrichen.                                           Satz 2 des Tabaksteuergesetzes.\n(2) Für die Zigaretten, die sich nach dem Ent-\nstehen der Steuerschuld im Zeitpunkt der Anderung\nder Steuersätze in einem oder auf dem Wege vom\nArtikel 2                         Herstellungsbetrieb zu einem bei der Zollstelle an-\ngemeldeten Lager eines Herstellers oder des Ein-\nDie Durchführungsbestimmungen zum Tabak-\nführers befinden oder für einen Hersteller oder Ein-\nsteuergesetz vom 5. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I           führer bei einem Dritten lagern, der nicht Tabak-\nS. 281), zuletzt geändert durch die Vierzehnte Ver-\nwarenhändler ist, ist der Unterschied zwischen der\nordnung zur Anderung der Durchführungsbestim-              entrichteten Tabaksteuer und der Tabaksteuer nach\nmungen zum Tabaksteuergesetz vom 12. Januar 1971\nden neuen Steuerc;ätzen am 27. Tage nach der Ande-\n(Bundesgesetzbl. I S. 17), werden wie folgt geändert:      rung der Steuersätze vom Hersteller und vom Ein-\n1. § 1, § 2 Abs. 2, die §§ 6, 46, 47 und 48, § 53 Abs. 1   führer zu zahlen oder dem Hersteller und dem Ein-\nund 2, die §§ 58, 59, 60, 73, 74, 75, 76 und 77,       führer zu erstatten. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt sinn-\n§ 77 a Abs. 1 und 2, § 77 b, § 77 c Abs. 2 und die\ngemäß.\n§§ 77 e und 77 f, § 84 Abs. 1 Satz 1 und § 89, § 104       (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zigaret-\nAbs. 1 Satz 1 und § 116 werden gestrichen;              ten zu Kleinverkaufspreisen von 8 Pf bis unter 9 Pf,\nfür die Steuervergünstigungen nach Artikel 6 in\n2. § 53 Abs. 3 bis 9 und § 54 werden gestrichen.           Anspruch genommen werden.\n(4) Die Absätze 1 und 2 gelten mit dem Inkraft-\ntreten des § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Tabaksteuer-\ngesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 3 für\nArtikel 3                         Rauchtabak sinngemäß.\nAbweichend von § 3 Abs. 1 Abteilung B Buch-                (5) Die Hersteller und die Einführer von Zigaret-\nstabe b Nr. 2 des Tabaksteuergesetzes dürfen Ziga-         ten und von Rauchtabak haben ihre Zahlungsver-\nretten bis zum Inkrafttreten des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des      pflichtung oder ihren Anspruch selbst zu berechnen\nTabaksteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1          und mit den Berechnungsgrundlagen bis zum\nNr. 3 auch von anderen Personen als den in § 4             12. Tage nach Anderung der Steuersätze dem Haupt-\nAbs. 2 des Tabaksteuergesetzes genannten Her-              zollamt nach vorgeschriebenem Muster anzumelden.\nstellern zu Kleinverkaufspreisen von 8 Pf bis unter        Das Hauptzollamt setzt die Zahlungsverpflich7-ung\n9 Pf abgegeben werden. Die Steuer für diese Ziga-          oder den Anspruch nur dann durch Bescheid fest,\nretten beträgt 52.60 DM für 1 000 Stück.                   wenn es zu einem abweichenden Ergebnis kommt.","1060                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nArtikel 6                             b) der Tabak nachweislich nicht für Rechnung\n(1) Wer vor dem 1. Juli 1970 Zigaretten nach § 3              eines Zigarren- oder Rauchtabakherstellers an\nAbs. 1 Abteilung B Buchstabe a Nr. 1 des Tabak-                  ihn verkauft worden ist und\nsteuergesetzes (Zigaretten der Steuerklasse 1) ver-           c) es sich nachweislich nicht um Rohtabak han-\nsteuert hat, erhält für Zigaretten zu Kleinverkaufs-             delt, den der Verkäufer von einem oder für\npreisen von 8 Pf bis unter 9 Pf Steuervergünstigun-              einen Zigarren- oder Rauchtabakhersteller ge--\ngen nach den Abs~ilzen 2 bis 4. Der Anspruch auf die             kauft hatte.\nSteuervergünstigungen ist übertragbar.\nBereits bearbeiteter Rohtabak gehört mit dem Ein-\n(2) Der Hersteller hat einen Anspruch auf die          satzgewicht der Tabakblätter zum Bestand.\nSteuervergünstigungen nur\n(4) Der Steuersatz für die begünstigten Zigaretten\n1. für die Zigaretten der Steuerklasse l, die sich im     beträgt bis zum 30. Juni 1973 46,70 DM für 1 000\nZeitpunkt des Jnkrafttretens des § 3 Abs. 1 Nr. 1     Stück und 29 vom Hundert des 80 DM übersteigen-\ndes Tabaksteuergesetzes in der Fassung des Ar-        den Teiles des Kleinverkaufspreises für 1 000 Stück.\ntikels 1 Nr. 3 in den Räumen des Herstellungs-        Für die zu diesem Steuersatz versteuerten Zigaretten\nbetriebes oder in einem Lager des Herstellers         erhält der Hersteller Steuerermäßigungen nach § 4\nbefinden oder für ihn bei einem Dritten lagern,       Abs. 1 und 4 des Tabaksteuergesetzes in der am\nder nicht Tabakwarenhä.ndler ist;                     Tage vor dem Inkrafttreten des Artikels 1 Nr. 4 gel-\ntenden Fassung.\n2. für die Menge Zigaretten, die er aus seinem im\nZeitpunkt des Inkrafttretens des § 3 Abs. 1 Nr. 1        (5) Der Hersteller hat den Bestand an unverwen-\ndes Tabaksteuergesetzes in der Fassung des Ar-        deten Steuerzeichen der Steuerklasse 1, an Zigaret-\ntikels 1 Nr. 3 vorhandenen Bestand an geschnitte-     ten, geschnittenem Zigarettentabak und Rohtabak\nnem Zigarettentabak mit mindestens 50 vom Hun-         (Absatz 2) sowie den durchschnittlichen Einsatz an\ndert Tabak, der vor dem Jahre 1970 im Erhe-           geschnittenem Zigarettentabak (Absatz 2 Nr. 2) und\nbungsgebiet geerntet worden ist, als Zigaretten       den durchschnittlichen Rohtabakeinsatz (Absatz 2\nder Steuerklasse 1 hätte herstellen können. Dabei     Nr. 3) für die Zigaretten der Steuerklasse 1 im Jahre\nwird als Tabakeinsatz die Menge an geschnitte-        1970 bis zum dritten Tage nach dem Inkrafttreten\nnem Zigarettentabak zugrunde gelegt, die er im        des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Tabaksteuergesetzes in der\nJahre 1970 im gewogenen Durchschnitt zum Her-         Fassung des Artikels 1 Nr. 3 dem Hauptzollamt nach\nstellen der Zigaretten der Steuerklasse 1 ver-        vorgeschriebenem Muster anzumelden und die Ge-\nbraucht hat. Kann diese Menge nicht festgestellt      samtmenge der begünstigten Zigaretten zu berech-\nwerden, so darf der gewogene Durchschnitt des         nen. Davon hat er die Zigarettenmenge abzusetzen,\nTabakgewichts der im Jahre 1970 hergestellten         die seinem Bestand an unverwendeten Steuerzeichen\nZigaretten der Steuerklasse 1 zugrunde gelegt         der Steuerklasse 1 entspricht.\nwerden;\n(6) Das Hauptzollamt setzt die Gesamtmenge der\n3. für die Menge Zigaretten, die er aus seinem im         Zigaretten, für die der Hersteller die Steuerver-\nZeitpunkt des Inkrafttretens des § 3 Abs. 1 Nr. 1     günstigungen in Anspruch nehmen kann, durch Be-\ndes Tabaksteuergesetzes in der Fassung des Ar-        scheid fest. Der Bescheid ist der Zollstelle bei jedem\ntikels 1 Nr. 3 vorhandenen Bestand (Absatz 3) an      Bezug von Steuerzeichen für begünstigte Zigaretten\nRohtabak, der vor dem Jahre 1970 im Erhebungs-        vorzulegen.\ngebiet geerntet worden ist, hätte herstellen kön-\nnen. Dabei ist davon auszugehen, daß der Roh-\ntabakeinsatz für die Zigaretten                                              Artikel 7\na) zu 50 vom Hundert aus diesem Tabak besteht            Abweichend von § 3 Abs. 2 des Tabaksteuer-\nund                                               gesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 3 dürfen\nb) der Rohtabakmenge entspricht, die der Her-         Hersteller, die im Jahre 1970 Feinschnitt der Steuer-\nsteller im Jahre 1970 im gewogenen Durch-         klasse 1 des § 3 Abs. 1 Abteilung C des Tabaksteuer-\nschnitt zum Herstellen der Zigaretten der         gesetzes versteuert haben, bis zum 31. Dezember\nSteuerklasse 1 eingesetzt hat.                    1973 Feinschnitt zu einem Kleinverkaufspreis von\n22 DM abgeben. Die Steuer für diesen Feinschnitt\n(3) Zum Rohtabakbestand nach Absatz 2 Nr. 3 ge-        beträgt 2,90 DM je Kilogramm. Zur Versteuerung\nhört der Rohtabak,                                        dieses Feinschnitts erhält der Hersteller im Monat\n1. den der Hersteller am 1. Juli 1970 im Besitz hatte,    Steuerzeichen im Steuerwert von höchstens einem\nZwölftel des Steuerwerts der Steuerzeichen, die er\n2. über den der Hersteller nachweislich vor dem           im Jahre 1970 zur Versteuerung von Feinschnitt\n1. Juli 1970 einen Kaufvertrag oder einen Ver-        der Steuerklasse 1 des § 3 Abs. 1 Abteilung C des\ntrag abgeschlossen hat, der ihn zur Abnahme des       Tabaksteuergesetzes nach § 4 Abs. 3 Satz 2 des\nRohtabaks verpflichtete,                              Tabaksteuergesetzes bezogen hat.\n3. bei dem die Voraussetzungen nach den Nummern\n1 und 2 nicht erfüllt sind, wenn\na) der Hersteller den Tabak nachweislich nicht                                Artikel 8\nvon einem Zigarren- oder Rauchtabakherstel-          Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten\nler gekauft hat und                               Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-","Nr. 69 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1971                        1061\ngeselzbl. 1 S. l) auch im Land Berlin. Rechtsverord-          (2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft\nnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wer-        1. Artikel 4 mit Wirkung vom 1. Juli 1971;\nden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\n\\Jbe rl eitungsgesetzes.                                   2. Artikel 3 am Tage nach der Verkündung;\n3. § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Tabaksteuergesetzes\nin der Fassung des Artikels 1 Nr. 3 am 1. Januar\nArtikel 9                             1972;\n(1) Dieses Ct!scl1. tritt am 1. August 1971 in Kraft.  4. Artikel 2 Nr. 2 am 1. Januar 1974.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. Juli 1971\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nFür den Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher"]}