{"id":"bgbl1-1971-69-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":69,"date":"1971-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/69#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-69-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_69.pdf#page=1","order":1,"title":"Fünftes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes","law_date":"1971-07-23T00:00:00Z","page":1049,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1049\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                          Z1997A\n1971                            Ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 1971                                                                                                             Nr. 69\nSeite                                                                          Inhalt                                                                                         Seite\n23. 7. 71    Fünftes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsgefangenenentschädigungs-\ngesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1049\n84-2\n23. 7. 71    Zehntes Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 1051\n612-1, 612-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 35 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        1062\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            1063\nFünftes Gesetz\nzur Änderung und Ergänzung des Kriegsgeiangenenentschädigungsgesetzes\nVom 23. Juli 1971\nDer Bundestag hat das                   folgende              Gesetz be-                          son, die zur Sicherung seines Lebensbedarfs\nschlossen:                                                                                           wesentlich beigetragen hat, gewährt werden,\nArtikel 1                                                                 wenn und soweit hierfür noch ein Bedarf vor-\nhanden ist, die Voraussetzungen für die Gewäh-\nDas Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der                                                    rung beim Antragsteller erfüllt waren und die\nFassung der Bekanntmachung vom 29. September                                                         häusliche Gemeinschaft mit dem Antragsteller bis\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1800, ber. S. 2035) wird                                                  zu dessen Tode bestanden hat.\"\nwie folgt geändert und ergänzt:\n1. § 46 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                                        3. § 49 erhält folgende Fassung:\na) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                                                                                                              ,,§ 49\n,,3. Witwen verstorbener ehemaliger Kriegs-                                                       (1) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem\ngefangener, sofern sie keine neue Ehe ein-                                             Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Der\ngegangen sind.      11\nStiftungsrat wählt den Vorsitzenden und die\nb) Vor dem letzten Salz wird folgender Satz ein-                                                  weiteren Mitglieder des Stiftungsvorstandes auf\ngefügt:                                                                                      die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zu-\n„ Voraussetzung ist, daß der Antragsteller zum                                               lässig. Scheidet der Vorsitzende oder ein weiteres\nZeitpunkt der Antragstellung seinen Wohn-                                                    Mitglied des Stiftungsvorstandes vorzeitig aus,\nsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungs-                                                  wird für den Rest seiner Amtszeit vom Stiftungs-\nbereich dieses Gesetzes hat.               11                                                rat ein Nachfolger gewählt.\n(2) Der Vorsitzende und die weiteren Mitglie-\n2. Nach § 46 wird folgender § 46 a eingefügt:                                                        der des Stiftungsvorstandes können nicht Mitglie-\nder des Stiftungsrates oder deren Stellvertreter\n,,§ 46a                                                             sein.\nIst die in § 46 Abs. 1 genannte Person nach der                                                     (3) Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte\nAntragstellung gestorben, kann die beantragte                                                     und vertritt die Stiftung gerichtlich und außer-\nLeistung in Härtefällen dem Ehegatten oder                                                        gerichtlich; das Nähere regelt die Satzung. Nach\neinem unterhaltsberechtigten Angehörigen, der                                                     Ablauf seiner Amtszeit führt der Stiftungsvor-\nnach geltendem Recht als Kriegshinterbliebener                                                     stand die Geschäfte bis zum Zusammentritt des\nAnspruch auf Versorgung hätte, oder einer Per-                                                    neu gewählten Stiftungsvorstandes weiter.","1050                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n(4) Für clie Bcschl üsse des Stiftungsvorstandes                            Artikel 3\ngill § 48 Abs. 5 entsprechend.\"                           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nArtikel 2                          (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nDer Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\ndds Kriegsgcfongenenenl.schücligungsgesetz in der\nFassung, die sich ilUS chm Änderungen und Ergän-                                  Artikel 4\nzunqen des Artikels 1 ergibt, unter Beseitigung              Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar\netwaiger Unstimmigkeiten bekanntzumachen.                  1971 in Kraft.\nDiE! verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. Juli 1971\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher"]}