{"id":"bgbl1-1971-68-2","kind":"bgbl1","year":1971,"number":68,"date":"1971-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/68#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-68-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_68.pdf#page=24","order":2,"title":"Verordnung über die Bemessung der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner für 1969 (KVdR - Beitragsbemessungsverordnung 1969)","law_date":"1971-07-19T00:00:00Z","page":1048,"pdf_page":24,"num_pages":1,"content":["1048                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nVerordnung\nüber die Bemessung der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner für 1969\n(KVdR - Beitragsbemessungsverordnung 1969)\nVom 19. Juli 1971\nAuf Grund des § 393 cJ Abs. 1 Satz 3 und des § 515                       rung der Arbeiter und den Träger der Rentenver-\nAbs. 2 der Reichsversicherungsordnung wird mit Zu-                            sicherung der Angestellten in dem Verhältnis aufzu-\nstimmung des Bundesrates verordnet:                                           teilen, wie die Beitragsforderung für die versiche-\nrungspflichtigen Rentner in der Monatsabrechnung\n§ 1                                      für den Monat Oktober 1969 (Sollmonat) aufgeteilt\nworden ist. Konnten für Oktober 1969 keine Bei-\nÄnderung der Beitragsbemessung                                 träge gefordert werden, so ist die Nachforderung im\nDie für 1969 der Bemessung der Beiträge nach                              Verhältnis der Zahl der versicherungspflichtigen\n§ 385 Abs. 2 letzter Satz der Reichsversicherungsord-                         Rentner der Rentenversicherung der Arbeiter zur\nnung zugrunde liegenden Beitragssätze sind für die                            Zahl der versicherungspflichtigen Rentner der Ren-\nNachzahlung nach § 2 um 13,38577 vom Hundert zu                               tenversicherung der Angestellten im Oktober 1969\nerhöhen.                                                                      aufzuteilen.\n§ 2                                         (4) Die Träger der Krankenversicherung haben die\nNachforderungen den Trägern der Rentenversiche-\nNachzahlung\nrung nachzuweisen.\n(1) Die Träger der Rentenversicherung der Arbei-\nter und der Träger der Rentenversicherung der An-                                                              § 3\ngestellten leisten eine Nachzahlung an die Träger\nder Krankenversicherung in Höhe von 13,38577 vom                                                         Berlin-Klausel\nHundert der für 1969 nach § 381 Abs. 2 der Reichs-                               Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des\nversicherungsordnung geleisteten Beiträge.                                    Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(2) für die Feststellung der Beitragsleistung nach                       (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n§ 381 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung sind\ndie in der Jahresrechnung 1969 ausgewiesenen Bei-\ntragseinnahmen der Träger der Krankenversiche-                                                                 § 4\nrung zugrunde zu legen.                                                                                   Inkrafttreten\n(3) Die Nachforderung des Trägers der Kranken-                               Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nversichenmg ist auf den Träger der Rentenversiche-                            kündung in Kraft.\nBonn, den 19. Juli 1971\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt\nHerausgeber: Der Bu11dcsministcr de1 Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nPoslanschrlit für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn l, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nIm Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I\nS. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes·\n.    .                             gesetzblatt, Köln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.\nPrers dieser Ausgabe 1,30 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthallen; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 •t,."]}