{"id":"bgbl1-1971-68-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":68,"date":"1971-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/68#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-68-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_68.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Beamtenrechtsrahmengesetzes","law_date":"1971-07-17T00:00:00Z","page":1025,"pdf_page":1,"num_pages":23,"content":["1025\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                              Z1997 A\n1971                      Ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1971                                                                           Nr. 68\nTag                                               In h a 1 t                                                                           Seite\n17. 7. 71   Neufassung des Beamtenrechtsrahmengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1025\n2030-1\n19. 7. 71   Verordnung ül.Jer die Bemessung der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner für\n1969 (KVdR - Beitragsbemessungsverordnung 1969) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1048\n820-1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Beamtenrechtsrahmengesetzes\nVom 17. Juli 1971\nAuf Grund des Artikels V § 5 des Ersten Gesetzes             6. Artikel 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung\nzur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besol-                  beamtenrechtlicher urtd besoldungsrechtlicher\ndungsrechts in Bund und Ländern vom 18. März 1971                 Vorschriften vom 31. März 1969 (Bundesgesetz-\n(Bundesgesetzbl. I S. 208) wird nachstehend der                   blatt I S. 257),\nWortlaut des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der                7. Artikel VIII § 1 des Zweiten Gesetzes zur Neu-\nvom 1. Juli 1971 an geltenden Fassung bekanntge-                  regelung des Besoldungsrechts vom 14. Mai 1969\nmacht.                                                            (Bundesgesetzbl. I S. 365),\nBerücksichtigt sind:                                           8. Artikel 18 des Ersten Gesetzes zur Reform des\nStrafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I\n1. die Bekanntmachung der Neufassung vom 22. Ok-\ntober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1753) in Verbin-\ns. 645),\ndung mit Artikel 13 des Haushaltssicherungs-               9. Artikel 3 des Eingliederungsgesetzes für Solda-\ngesetzes vom 20. Dezember 1965 (Bundesgesetz-                 ten auf Zeit vom 25. August 1969 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 2065),                                             blatt I S. 1347),\n2. Artikel IV des Gesetzes zur Änderung des                 10. Artikel 13 des Siebenten Gesetzes zur Änderung\nBundespolizeibeamtengesetzes vom 8. Mai 1967                  des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970\n(Bundesgesetzbl. I S. 518),                                   (Bundesgesetzbl. I S. 339),\n11. Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung sozial- und\n3. Artikel II § 3 des Gesetzes zur Neuordnung des                beamtenrechtlicher Vorschriften über Leistungen\nBundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (Bun-\nfür verheiratete Kinder vom 25. Januar 1971\ndesgesetzbl. I S. 725),\n(Bundesgesetzbl. I S. 65),\n4. Artikel 6 Nr. 4 Buchst. a des Achten Strafrechts-        12. Artikel 1 des Gesetzes zur Ergänzung des Beam-\nänderungsgesetzes vom 25. Juni 1968 (Bundes-                  tenrechtsrahmengesetzes vom 18. März 1971\ngesetzbl. I S. 741),                                          (Bundesgesetzbl. I S. 205),\n5. Artikel XI § 1, XV und XVIII des Fünften Geset-           13. Artikel V § 4 des Ersten Gesetzes zur Verein-\nzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besol-                heitlichung und Neuregelung des Besoldungs-\ndungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 1968               rechts in Bund und Ländern vom 18. März 1971\n(Bundesgesetzbl. I S. 848),                                   (Bundesgesetzbl. I S. 208).\nBonn, den 17. Juli 1971\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher","1026                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nRahmengesetz\nzur Vereinheitlichung des Beamtenrechts\n(Beamtenrechtsrahmengesetz- BRRG)\nin der Fassung vom 17. Juli 1971\nInhaltsübersicht\nKapitel I                                                                                                                     §§\n3. Titel: Hinterbliebenenversorgung . . . . . . . . 71 bis 78\nVorschriften\nfür die Landesgesetzgebung                                       4. Titel: Unfallfürsorge\n§§               a) Allgemeines                                                   79\nEinleitende Vorschrift .................... .                                              b) Unfallfürsorgeleistungen ....... .                            80\nAbschnitt I: Das Beamtenverhältnis                                                         c) Begrenzung der Unfallfürsorge-\n1. Titel: Allgemeines ..................... . 2 bis                           4               ansprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           81\n2. Titel: Ernennung ...................... . 5 bis                           10  5. Titel: Gemeinsame Vorschriften\n3. Titel: Laufbahnen                                                                       a) Kinderzuschläge . . . . . .. . . .. . . . .                   82\na) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 und        12            b) Ruhen der Versorgungsbezüge . . 83 und 84\nb) Laufbahnbewerber . . . . . . . . . . . . . 13 bis               15            c) Zusammentreffen mehrerer Ver-\nc) Andere Bewerber . . . . . . . . . . . . . .                  16                  sorgungsbezüge . . . . . . . . . . . . . . . . 85 bis 85b\nd) Erlöschen der Versorgungsbezüge 86 bis 88\n4. Titel: Abordnung und Versetzung . . . . . . . 17 und 18\ne) Anzeigepflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . .            89\n5. Titel: Rechtsstellung der Beamten bei Auf-\nlösung oder Umbildung von Behörden 19 und 20                          6. Titel: Versorgungsrechtliche Sondervor-\nschriften  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 und 91\n6. Titel: Beendigung des Beamtenverhältnisses\n7. Titel: Versorgungsrechtliche Ubergangsvor-\na) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            21\nschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92 bis 94\nb)  Entlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 und 23\nc) Verlust der Beamtenrechte . . . . . .                        24     Abschnitt V: Besondere Beamtengruppen\nd)  Eintritt in den Ruhestand . . . . . . . 25 bis 30                  1. Titel: Beamte auf Zeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95 bis 98\ne) Sondervorschriften für den einst-                                   2. Titel: Beamte des Vollzugsdienstes und der\nweiligen Ruhestand . . . . . . . . . . . . 31 und 32                         Berufsfeuerwehr\n7. Titel: Rechtsstellung des zum Mitglied der                                              a) Polizeivollzugsbeamte . . . . . . . . . . 99 bis 103a\nVolksvertretung oder einer Ver-                                                  b} Sonstige Beamte des Vollzugs-\ntretungskörperschaft gewählten oder                                                 dienstes und Beamte der Berufs-\nzum Mitglied der Landesregierung                                                    feuerwehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          104\nernannten Beamten . . . . . . . . . . . . . . . 33 und 34\n3. Titel: Hochschullehrer, wissenschaftliche\nAbschnitt II: Rechtliche Stellung des Beamten                                              Assistenten und Lektoren ......... 105 bis 114\n1. Titel: Pflichten des Beamten . . . . . . . . . . . . . 35 bis 44              4. Titel: Ehrenbeamte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           115\n2. Titel: Folgen der Nichterfüllung von                                          Abschnitt: VI: Sonstige Vorschriften ........ 116 bis 120\nPflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 bis 47\n3. Titel: Rechte des Beamten . . . . . . . . . . . . . . . 48 bis 58                                           Kapitel II\n4. Titel: Schutz der rechtlichen Stellung . . . . . 59 und 60                                    Vorschriften, die einheitlich\nAbschnitt III: Personalwesen                                          61 und 62                     und unmittelbar gelten\nAbschnitt    I: Allgemeines            ................ 121 bis 125\nAbschnitt IV: Versorgung\nAbschnitt II: Rechtsweg            .................. 126 und 127\n1. Titel: Allgemeines ..................... .                             63\nAbschnitt III: Rechtsstellung der Beamten und\n2. Titel: Ruhegehalt\nVersorgungsempfänger bei der\na) Allgemeines .................. .                             64                     Umbildung von Körperschaften 128 bis 133\nb) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge ..                             65\nc) Ruhegehaltfähige Dienstzeit . . . . . 66 bis 69                                                  Kapitel III\nd) Höhe des Ruhegehaltes . . . . . . . . .                      70     Allgemeine Schlußvorschriften ......... 134 bis 142","Nr. 68 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1971                            1027\nKapitel I                                     c) als außerplanmäßiger Professor oder Privat-\nVorschriften für die Landesgesetzgebung 1)                                 dozent (§§ 109, 110) verwendet werden soll.\nDas Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die\nEinleitende Vorschrift                           Regel.\n§ 1                                     (2) Als Ehrenbeamter kann berufen werden, wer\nAufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 ehrenamtlich\nDie Vorschrifü•n dieses Kapitels sind Rahmen-\nwahrnehmen soll.\nvorschriften für die Landesgesetzgebung. Die Länder\nsind verpflichtet, ihr Beamtenrecht bis zum 31. De-                                                 § 4\nzember 1963 nach diesen Vorschriften unter Berück-                          (1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen\nsichtigung der hergebrachtPn Crundsätze des Be-                          werden, wer\nrufsbeamtentums und der gemeinsamen Interessen                           1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-\nvon Bund und Lindern zu regeln.\ngesetzes ist,\n2. die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die\nfreiheitliche demokratische Grundordnung im\nAbschnitt I\nSinne des Grundgesetzes eintritt,\nDas Beamtenverhältnis                              3. die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder -\n1. Titel                                    mangels solcher Vorschriften - übliche Vorbil-\ndung besitzt (Laufbahnbewerber).\nAllgemeines\n(2) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 können nur\n§ 2                                   zugelassen werden, wenn für die Gewinnung des\n(1) Der Beamte steht zu seinem Dienstherrn in                        Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis be-\neinem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treuever-                       steht.\nhältnis (Beamtenverhältnis).                                                (3) Durch Gesetz ist zu bestimmen, inwieweit von\nden Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 bei\n(2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur\nsolchen Bewerbern abgesehen werden kann, die die\nzulässig zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Auf-\nerforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufs-\ngaben oder solcher Aufgaben, die aus Gründen der\nerfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen\nSicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens\nDienstes erworben haben (andere Bewerber).\nnicht ausschließlich Personen übertragen werden\ndürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsver-\nhältnis stehen.\n(3) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse                                               2. Titel\nist als ständige Aufgabe in der Regel Beamten zu                                               Ernennung\nübertragen.\n§ 5\n§ 3\n(1) Einer Ernennung bedarf es\n(1) Das Beamtenverhältnis kann begründet werden\n1. zur Begründung des Beamtenverhältnisses,\n1. auf Lebenszeit, wenn der Beamte dauernd für\nAufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 verwendet                          2. zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein\nwerden soll,                                                            solches anderer Art (§ 3 Abs. 1 Satz 1),\n2. auf Zeit, wenn der Beamte auf bestimmte Dauer                         3. zur ersten Verleihung eines Amtes,\nfür derartige Aufgaben verwendet werden soll,                       4, zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem\nEndgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,\n3. auf Probe, wenn der Beamte zur späteren Ver-\nwendung auf Lebenszeit eine Probezeit zurück-                       5. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer\nzulegen hat,                                                            Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahn-\ngruppe.\n4. auf Widerruf, wenn der Beamte\na) einen Vorbereitungsdienst abzuleisten hat oder                      (2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung\nb) nur nebenbei oder vorübergehend für Auf-                         einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen\nenthalten sein\ngaben im Sinne des § 2 Abs. 2 verwendet\nwerden soll oder                                            1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses\ndie Worte „ unter Berufung in das Beamtenver-\n1) Artikel V § 8 des 1. BesVNG vom 18. Miirz 1971 (Bundesgesetzbl. I\nhältnis\" mit dem die Art des Beamtenverhältnis-\nS. 208) bestimmt für die Fortgeltung von Landesrecht folgendes:          ses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit\", ,,auf\n., (1) Soweit sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz in der Fas-         Probe\", ,,auf Widerruf\" oder „als Ehrenbeamter\"\nsung dieses Gesetzes und den Vorschriften dieses Gesetzes nicht\ne!was anderes ergibt, gelten die bis zum Tage der Verkündung             oder „auf Zeit\" mit der Angabe der Zeitdauer\ndieses Gesetzes erlassenen landesrechtlichen Gesetze und Rechts-\nverordnungen, soweit sie die Besoldung oder die Versorgung zum           der Berufung,\nGegenstand haben, unverändert fort.\n(2) Soweit die gemäß Absatz 1 forlgellenden Vorschriften zum\n2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses\nErlaß besoldungsrechtlicher oder versorgungsrechllicher Vorschriften     in ein solches anderer Art die diese Art bestim-\nermächtigen, ruht die Ermächtigung.\n(3) ..•\nmenden Worte nach Nummer 1,\n(4) Eine Anpassung des Landesrechts an vor Verkündung dieses      3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeich-\nGesetzes in Kraft getretene Änderungen der versorgungsrechtlichen\nVorschriften des Beamtcnrcchlsrahmcngesetzes bleibt unberührt.•          nung.","1028                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n(3) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in                              § 10\nAbsatz 2 vor~Jeschriebenen Form, so liegt eine Er-\n(1) Soweit nach gesetzlicher Vorschrift bei ?er\nnennung nicht vor. Fehlt der in Absatz 2 Nr. 1\nErnennung die unabhängige Stelle (§ 61) oder eme\nbestimmte Zusatz in der Urkunde, so können die\nAufsichtsbehörde mitzuwirken hat, kann durch Ge-\nRechtsfolgen abweichend von Satz 1 geregelt\nsetz bestimmt werden, daß eine ohne deren Mit-\nwerden.\nwirkung ausgesprochene Ernennung nichtig ist oder\n(4) Eine Enwnnung auf einen zurückliegenden          zurückgenommen werden kann. Für diesen Fall ist\nZeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.         zu bestimmen, daß der Mangel der Ernennung als\ngeheilt gilt, wenn die unabhängige Stelle oder die\n§ 6                           Aufsichtsbehörde der Ernennung nachträglich zu-\nstimmt.\n(1) Die Ernennunu zum Beamten auf Lebenszeit\nist nur zulässig, wenn der Beamte sich in einer             (2) Durch Gesetz kann ferner bestimmt werden,\nProbezeit bewährt und das siebenundzwanzigste            daß eine Berufung in das Beamtenverhältnis nichtig\nLebensjahr vollendet hat.                                ist, wenn eine ihr zugrunde liegende Wahl unwirk-\nsam ist.\n(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist späte-\nstens nach sechs Jahren in ein solches auf Lebens-\nzeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamten-\nrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt.                                     3. Titel\nLaufbahnen\n§ 7\na) Allgemeines\nErnennungen sind nach Eignung, Befähigung und\nfachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht,                                 § 11\nAbstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politi-          (1) Eine Laufbahn umfaßt alle Amter derselben\nsche Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen             Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Aus-\nvorzunehmen.                                             bildung voraussetzen; zur Laufbahn gehören auch\n§ 8                           Vorbereitungsdienst und Probezeit.\n(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer       (2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahn-\nsachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen             gruppen des einfachen, des mittleren, des gehobe-\nwurde. Die Ernennung ist als von Anfang an wirk-         nen oder des höheren Dienstes; die Zugehörigkeit\nsam anzusehen, wenn sie von der sachlich zustän-         bestimmt sich nach dem Eingangsamt. Die Laufbahn-\ndigen Behörde bestätigt wird.                            vorschriften können von Satz 1 abweichen, wenn es\ndie besonderen Verhältnisse erfordern.\n(2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der\nErnannte im Zeitpunkt der Ernennung\n§ 12\n1. nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 nicht ernannt werden durfte\nund eine Ausnahme nach § 4 Abs. 2 nicht zugelas-        (1) Die Anstellung des Beamten ist nur in dem\nsen war oder                                        Eingangsamt seiner Laufbahn zulässig, sofern nicht\ndie unabhängige Stelle (§ 61) eine Ausnahme zuläßt.\n2. entmündigt war oder\n3. nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher          (2) Während der Probezeit .und vor Ablauf einer\nAmter hatte.                                        durch Rechtsvorschrift zu bestimmenden Frist, die\nmindestens ein Jahr seit der Anstellung oder der\n§ 9                           letzten Beförderung betragen muß, darf der Beamte\n(1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen,                nicht befördert werden. Amter, die regelmäßig zu\ndurchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.\nl. wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder\nDie unabhängige Stelle (§ 61) kann Ausnahmen zu-\nBestechung herbeigeführt wurde oder\nlassen.\n2. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte ein\n(3) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn\nVerbrechen oder Vergehen begangen hatte, das\nderselben Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der\nihn der Berufung in das Beamtenverhältnis un-\nEingangsvoraussetzungen für die Laufbahn möglich.\nwürdig erscheinen läßt, und er deswegen rechts-\nFür den Aufstieg soll die Ablegung einer Prüfung\nkräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird.\nverlangt werden; die Laufbahnvorschriften können\n(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen wer-           Abweichendes bestimmen.\nden,\n1. wenn bei einem nach seiner Ernennung Entmün-                          b) Laufbahnbewerber\ndigten die Voraussetzungen für die Entmündigung\nim Zeitpunkt der Ernennung vorlagen oder                                       § 13\n2. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte in              Für die Zulassung zu den Laufbahnen ist minde-\neinem Disziplinarverfahren aus dem Dienst ent-       stens zu fordern\nfernt oder zum Verlust der Versorgungsbezüge\n1. für die Laufbahnen des einfachen und des mitt-\nverurteilt war.\nleren Dienstes der erfolgreiche Besuch einer\n(3) Die Rücknahme muß innerhalb einer Frist er-           Volksschule oder ein entsprechender Bildungs-\nfolgen, die gesetzlich zu bestimmen ist.                     stand,","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1971                        1029\n2. für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes der            (2) Wird ein Beamter zu einem anderen Dienst-\nerfolgreiche Besuch einer Mittelschule oder ein . herrn abgeordnet, so finden auf ihn die für den\nentsprechender Bildungsstand,                       Bereich dieses Dienstherrn geltenden Vorschriften\n3. für die Laufbahnen des höheren Dienstes ein über die Pflichten und Rechte der Beamten mit Aus-\nabgeschlossenes Studium an einer wissenschaft- nahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbe-\nlichen Hochschule und die Ablegung einer ersten zeichnung, Besoldung und Versorgung entspre-\nStaatsprüfung 0<kr, soweit üblich, einer Hoch-      chende Anwendung. Zur Zahlung der ihm zustehen-\nschulprüfung.                                       den Dienstbezüge ist auch der Dienstherr ver-\npflichtet, zu dem er abgeordnet ist.\n§ 14\n(1) Laufbahnbewerber haben einen Vorbereitungs-\n§ 18\ndienst abzuleisten; die Dauer des Vorbereitungs-\ndienstes ist den Erfordernissen der einzelnen Lauf-         (1) Der Beamte kann in ein anderes Amt einer\nbahnen anzupassen.                                       Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, ver-\n(2) Der Vorbereitungsdienst schließt in den Lauf-     setzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienst-\nbahnen des mittleren, des gehobenen und des höhe-        liches Bedürfnis besteht. Ohne seine Zustimmung\nren Dienstes mit einer Prüfung ab.                       ist eine Versetzung nur zulässig, wenn das neue\nAmt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört und\n(3) Für Beamte besonderer Fachrichtungen kön-         derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn an-\nnen von den Absützen 1 und 2 abweichende Rege-           gehört wie das bisherige Amt und mit mindestens\n1ungen getroffen werden, soweit es die besonderen        demselben Endgrundgehalt verbunden ist; ruhe-\nVerhältnisse der Laufbahn erfordern.                     gehaltfähige und unwiderrufliche Stellenzulagen\ngelten hierbei als Bestandteile des Grundgehaltes.\n§ 15\n(2) Mit Zustimmung des Beamten ist seine Ver-\nDie Probezeit ist nach den Erfordernissen der ein-    setzung auch in ein Amt eines anderen Dienstherrn\nzelnen Laufbahnen festzusetzen; sie soll fünf Jahre      zulässig. In diesem Fall wird das Beamtenverhältnis\nnicht übersteigen.                                      mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; auf die\nbeamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Be-\namten finden die im Bereich des neuen Dienstherrn\nc) Andere Bewerber                    geltenden Vorschriften Anwendung.\n§ 16\n(1) Die Befähigung anderer Bewerber für die\nLaufbahn, in der sie verwendet werden sollen, ist                                5. Titel\ndurch die unabhängige Stelle (§ 61) festzustellen.              Rechtsstellung der Beamten bei Auflösung\n(2) Die Probezeit ist nach den Erfordernissen der                  oder Umbildung von Behörden\neinzelnen Laufbahnen festzusetzen; sie muß min-                                    § 19\ndestens drei Jahre betragen und soll fünf Jahre\nnicht übersteigen.                                          Bei Auflösung einer Behörde oder bei einer auf\nlandesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesent-\n(3) Die Laufbahnvorschriften können bestimmen,        lichen Änderung des Aufbaues oder Verschmelzung\nob und inwieweit Dienstzeiten im öffentlichen            einer Behörde mit einer anderen kann ein Beamter\nDienst auf die Probezeit angerechnet werden kön-         dieser Behörden, dessen Aufgabengebiet von der\nnen, wenn die Tätigkeit nach ihrer Art und Be-           Auflösung oder Umbildung berührt wird, auch ohne\ndeutung mindestens einem Amt der betreffenden            seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben\nLaufbahn entsprochen hat. Sie können ferner be-          oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem\nstimmen, daß die Probezeit in Ausnahmefällen durch       Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine seinem\ndie unabhängige Stelle (§ 61) abgekürzt werden           bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht\nkann.\nmöglich ist. Der Beamte erhält auch in dem neuen\nAmt sein bisheriges Grundgehalt einschließlich\nruhegehaltfähiger und unwiderruflicher Stellen-\n4. Titel\nzulagen und steigt in den Dienstaltersstufen seiner\nAbordnung und Versetzung                  bisherigen Besoldungsgruppe auf.\n§ 17\n(1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Be-                                 § 20\ndürfnis besteht, vorübergehend zu einer seinem              Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein\nAmt entsprechenden Tätigkeit an eine andere              Beamter auf Lebenszeit unter den Voraussetzungen\nDienststelle abgeordnet werden. Die Abordnung zu         des § 19 in den einstweiligen Ruhestand versetzt\neinem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung          werden kann, wenn eine Versetzung in ein anderes\ndes Beamten. Abweichend von Satz 2 kann durch            Amt nicht möglich ist. Eine Versetzung in den einst-\nGesetz bestimmt werden, daß die Abordnung auch           weiligen Ruhestand darf jedoch nur zugelassen\nohne seine Zustimmung zulässig ist, wenn sie die         werden, soweit aus Anlaß der Auflösung oder Um-\nDauer eines Jahres, während der Probezeit die            bildung Planstellen eingespart werden. Freie Plan-\nDauer von zwei Jahren, nicht übersteigt.                 stellen im Bereich desselben Dienstherrn sollen den","1030                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nin den einslweiligen Ruhestand versetzten Beamten              (2) Der Beamte auf Probe kann entlassen werden,\nvorbehalten werden, die für diese Stellen geeignet           1. wenn er eine Handlung begeht, die bei einem\nsind.                                                            Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnah-\nme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Diszi-\n6. Titel                              plinarverfahren verhängt werden kann, oder\n2. wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt oder\nBeendigung des Beamtenverhältnisses\n3. wenn die Voraussetzungen des § 19 Satz 1 vorlie-\ngen und eine andere Verwendung nicht möglich ist.\na) Allgemeines\n(3) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit ent-\n§ 21\nlassen werden. Dem Beamten auf Widerruf im Vor-\nbe:reitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden,\n(1) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod         den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prü-\ndurch                                                       fung abzulegen.\n1. Entlassung (§§ 22, 23 und § 31 Abs. 2),\n(4) Bei der Entlassung nach Absatz 1 Nr. 2, Ab-\n2. Verlust der Beamtenrechte (§ 24),                        satz 2 Nr. 2 und 3 und in den entsprechenden Fällen\n3. Entfernung aus dem Dienst nach den Disziplinar-          des Absatzes 3 sind angemessene Fristen einzuhal-\ngesetzen.                                              ten, die nicht kürzer bemessen sein dürfen als die\n(2) Das Beamtenverhältnis endet ferner dmch             entsprechenden Fristen für Bundesbeamte.\nEintritt in den Ruhestand (§§ 25 bis 27, § 31 Abs. 1\nund § 32 Abs. 2) unter Berücksichtigung der die\nc) Verlust der Beamtenrechte\nbeamtenrechtliche Stellung der Ruhestandsbeamten\nregelnden Vorschriften.                                                                  § 24\n(1) Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im\nb) Entlassung                       ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines\ndeutschen Gerichts im Geltungsbereich dieses Ge-\n§ 22                            setzes\n(1) Der Beamte ist entlassen,                           1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe\nvon mindestens einem Jahr oder\n1. wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne\ndes Artikels 116 des Grundgesetzes verliert oder       2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vor-\nschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefähr-\n2. wenn er ohne Zustimmung seines Dienstherrn             1\ndung des demokratischen Rechtsstaates oder\nseinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im\nLandesverrat und Gefährdung der äußeren Sicher-\nAusland nimmt oder\nheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens\n3. wenn er den nach § 25 Satz 3 bestimmten Zeit-          1\nsechs Monaten\npunkt erreicht und das Beamtenverhältnis nicht\ndurch Eintritt in den Ruhestand endet.                 verurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des\nUrteils. Entsprechendes gilt, wenn dem Beamten die\n(2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der          Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aber-\nBeamte entlassen ist, wenn er in ein öffentlich-            kannt wird oder wenn der Beamte auf Grund einer\nrechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem            Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß\nanderen Dienstherrn tritt, sofern nicht im Einver-          Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht ver-\nnehmen mit dem neuen Dienstherrn die Fortdauer              wirkt hat.\ndes Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst-\noder Amtsverhältnis angeordnet wird. Dies gilt nicht            (2) Wird eine Entscheidung, durch die der Ver-\nfür den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Wider-        lust der Beamtenrechte bewirkt worden ist, in einem\nruf oder als Ehrenbeamter.                                  Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung\nersetzt, die diese Wirkung nicht hat, so gilt das\n(3) Durch allgemeine Vorschrift kann bestimmt            Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.\nwerden, daß das Beamtenverhältnis eines Beamten\nauf Widerruf, der die für seine Laufbahn vorge-\nschriebene Prüfung ablegt, mit der Ablegung der\nPrüfung endet.                                                              d) Eintritt in den Ruhestand\n§ 23                                                         §  25\n(1) Der Beamte ist zu entlassen,                            Die Altersgrenze der Beamten ist durch Gesetz zu\n1.   wenn er sich weigert, den gesetzlich vorgeschrie-      bestimmen. Der Beamte auf Lebenszeit tritt nach\nbenen Diensteid zu leisten oder ein an dessen           Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand. Der\nStelle vorgeschriebenes Gelöbnis abzulegen, oder        Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand ist gesetz-\n2.  wenn er dienstunfähig ist und das Beamtenver-           lich zu regeln.\nhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand                                        § 26\nendet oder\n(1) Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhe-\n3.  wenn er seine Entlassung schriftlich verlangt oder      stand zu versetzen, wenn er infolge eines körper-\n4.  wenn er nach Erreichen der Altersgrenze berufen         lichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner\nworden ist.                                             körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung","Nr. 68  - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1971                        1031\nseiner Dienst.pflichlen dauernd unfähig (dienst-        seiner früheren oder einer gleichwertigen Laufbahn\nunfähig) geworden ist. Gesetzliche Vorschriften, die    mit mindestens demselben Endgrundgehalt über-\nfür einzelne Beamtengruppen besondere Voraus-           tragen werden soll.\nsetzungen für die Dienstunfähigkeit bestimmen,\nbleiben unberührt. Durch Gesetz kann bestimmt                                     § 30\nwerden, daß das Amtsgericht auf Antrag des Dienst-        Der Ruhestandsbeamte erhält lebenslänglich Ruhe-\nherrn einen Pfleger als gesetzlichen Vertreter in       gehalt nach Maßgabe der Vorschriften des Ab-\ndem Verfahren bestellt, wenn der Beamte zur             schnittes IV.\nWahrnehmung seiner Rechte in dem Verfahren\nnicht in der Lage ist; die Vorschriften des Gesetzes                    e) Sondervorschriften\nüber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-                für den einstweiligen Ruhestand\nbarkeit für das Verfahren bei Anordnung einer\nPflegschaft nach § 1910 des Bürgerlichen Gesetzbuchs                              § 31\ngelten entsprechend.                                       (1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß\n(2) Uber die Versetzung in den Ruhestand ist,       der Beamte auf Lebenszeit jederzeit in den einst-\nwenn der Beamte Einwendungen erhebt, in einem          weiligen Ruhestand versetzt werden kann, wenn\nförmlichen Verfahren zu entscheiden.                    er ein Amt bekleidet, bei dessen Ausübung er in\n(3) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der      fortdauernder Ubereinstimmung mit den grund-\nBeamte auf Lebenszeit frühestens drei Jahre vor        sätzlichen politischen Ansichten und Zielen der\nErreichen der Altersgrenze, jedoch nicht vor Voll-     Regierung stehen muß. Welche Beamten hierzu ge-\nendung des zweiundsechzigsten Lebensjahres, auch       hören, ist gesetzlich zu bestimmen.\nohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen             (2) Der Beamte auf Probe, der ein Amt im Sinne\nAntrag in den Ruhestand versetzt werden kann.          des Absatzes 1 bekleidet, kann jederzeit entlassen\nwerden. ,\n§ 27                                                     § 32\n(1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand          (1) Für den einstweiligen Ruhestand gelten die\nzu versetzen, wenn er infolge Krankheit, Verwun-       Vorschriften über den Ruhestand. § 28 findet keine\ndung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne     Anwendung, § 29 Abs. 2 gilt entsprechend.\ngrobes Verschulden bei Ausübung oder aus Ver-             (2) Erreicht der in den einstweiligen Ruhestand\nanlassung des Dienstes zugezogen hat, dienst-          versetzte Beamte die Altersgrenze, so gilt er in\nunfähig geworden ist.                                  dem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand ge-\n(2) Der Beamte auf Probe kann in den Ruhestand      treten, in dem der Beamte auf Lebenszeit wegen\nversetzt werden, wenn er aus anderen Gründen           Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand tritt.\ndienstunfähig geworden ist.\n7. Titel\n§ 28                                               Rechtsstellung\nDurch Gesetz kann bestimmt werden, daß der              des zum Mitglied der Volksvertretung oder einer\nEintritt in den Ruhestand eine Wartezeit voraus-             Vertretungskörperschaft gewählten oder zum\nsetzt; sie darf zehn Jahre nicht übersteigen. Eine        Mitglied der Landesregierung ernannten Beamten\nWartezeit darf nicht für Fälle vorgesehen werden,\nin denen der Beamte infolge Krankheit, Verwun-                                    § 33\ndung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne        (1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein\ngrobes Verschulden bei Ausübung oder aus Ver-          Beamter in den Ruhestand tritt, wenn er die Wahl\nanlassung des Dienstes zugezogen hat, dienst-          zum Mitglied der Volksvertretung seines Landes\nunfähig geworden ist.                                  oder einer Vertretungskörperschaft seines Dienst-\nherrn annimmt. Für diesen Fall ist zu bestimmen,\n§ 29                          daß der Ruhestandsbeamte nach näherer gesetz-\n(1) Beantragt der wegen Dienstunfähigkeit in den    licher Regelung auf seinen Antrag nach Beendigung\nRuhestand versetzte Beamte nach Wiederherstellung      seiner Mitgliedschaft in der Volksvertretung oder\nseiner Dienstfähigkeit, ihn erneut in das Beamten-     Vertretungskörperschaft unter den Voraussetzungen\nverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrag zu ent-    des § 29 Abs. 2 erneut in das Beamtenverhältnis\nsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe     zu berufen ist, wenn er die allgemeinen Voraus-\nentgegenstehen. Durch Gesetz kann bestimmt wer-        setzungen hierfür noch erfüllt; ferner kann bestimmt\nden, daß der Antrag innerhalb einer bestimmten         werden, daß der Ruhestandsbeamte unter den Vor-\nFrist seit Beginn des Ruhestandes gestellt werden      aussetzungen des § 29 Abs. 2 auch ohne seine Zu-\nmuß.                                                   stimmung erneut in das Beamtenverhältnis berufen\n(2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der      werden kann und daß er seine Rechte als Ruhe-\nwegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand ver-          standsbeamter verliert, falls er die Berufung ab-\nsetzte Beamte nach Wiederherstellung seiner Dienst-    lehnt.\nfähigkeit erneut in das Beamtenverhältnis berufen          (2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein\nwerden kann, wenn er mindestens seinen früheren        Beamter zu entlassen ist, wenn er zur Zeit seiner\nallgemeinen Rechtsstand wieder erhält und ihm im       Ernennung Mitglied des Bundestages, der Volks-\nDienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt      vertretung seines Landes oder einer Vertretungs-","1032                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nkörperschaft seines Dienstherrn war und nicht           die Strafbarkeit für ihn erkennbar ist oder das ihm\ninnerhalb einer von der obersten Dienstbehörde zu       aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen\nbestimmenden angemessenen Frist sein Mandat             verletzt.\nniederlegt.                                                (3) Wird von dem Beamten die sofortige Aus-\n§ 34                          führung einer Anordnung verlangt, weil Gefahr im\nVerzuge besteht und die Entscheidung eines höhe-\nDurch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein\nren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt\nBeamter aus seinem Amt ausscheidet, wenn er zum\nwerden kann, so gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.\nMitglied der Regierung seines Landes ernannt wird.\nFür diesen Fall kann ferner bestimmt wt!rden, daß\nder aus dem Amt ausgeschiedene Beamte nach Be-                                    § 39\nendigung seiner Mitgliedschaft in der Regierung in         (1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des\nden Ruhestand tritt.                                   Beamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner amt-\nlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegen-\nheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt\nAbschnitt II                      nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder\nRechtliche Stellung des Beamten              über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer\nBedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.\n1. Titel\n(2) Der Beamte darf ohne Genehmigung über\nPflichten des Beamten                  solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch\naußergerichtlich aussagen oder Erklärungen ab-\n§ 35                         geben. Die Genehmigung erteilt der Dienstherr\n(1) Der Beamte dient dem ganzen Volk, nicht         oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der\neiner Partei. Er hat seine Aufgaben unparteiisch und   letzte Dienstherr. Hat sich der Vorgang, der den\ngerecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung auf     Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem frühe-\ndas Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen.          ren Dienstherrn ereignet, so darf die Genehmigung\nEr muß sich durch sein gesamtes Verhalten zu der       nur mit dessen Zustimmung erteilt werden.\nfreiheitlichen demokratischen Grundordnung im              (3) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen,\nSinne des Grundgesetzes bekennen und für deren         darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem\nErhaltung eintreten.                                   Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes\n(2) Der Beamte hat bei politischer Betätigung       Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher\ndiejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren,        Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich er-\ndie sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamt-     schweren würde. Durch Gesetz kann bestimmt wer-\nheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines    den, daß die Verweigerung der Genehmigung zur\nAmtes ergibt.                                          Aussage vor Untersuchungsausschüssen des Bundes-\ntages oder der Volksvertretung eines Landes einer\n§ 36\nNachprüfung unterzogen werden kann. Die Geneh-\nDer Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem       migung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt\nBeruf zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig         werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Inter-\nnach bestem Gewissen zu verwalten. Sein Ver-           essen Nachteile bereiten würde.\nhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muß\n(4) Ist der Beamte Partei oder Beschuldigter in\nder Achtung und dem Vertrauen gerecht werden,\neinem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vor-\ndie sein Beruf erfordert.\nbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten In-\n§ 37                          teressen dienen, so darf die Genehmigung auch\ndann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3\nDer Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten        Satz 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die\nund zu unterstützen. Er ist verpflichtet, die von      dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern.\nihnen erlassenen Anordnungen auszuführen und           Wird sie versagt, so ist dem Beamten der Schutz\nihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen. Dies gilt    zu gewähren, den die dienstlichen Rücksichten zu-\nnicht für Beamte, die nach besonderer gesetzlicher     lassen.\nVorschrift an Weisungen nicht gebunden und nur\ndem Gesetz unterworfen sind.                                                     § 40\n(1) Der Beamte hat einen Diensteid zu leisten.\n§ 38                         Der Diensteid hat eine Verpflichtung auf das Grund-\ngesetz zu enthalten.\n(1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit\nseiner dienstlichen Handlungen die volle persön-           (2) In den Fällen, in denen eine Ausnahme nach\nliche Verantwortung.                                   § 4 Abs. 2 zugelassen worden ist, kann an Stelle\ndes Eides ein Gelöbnis vorgeschrieben werden.\n(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienst-\nlicher Anordnungen hat der Beamte unverzüglich\nauf dem Dienstwege geltend zu machen. Bestätigt                                  § 41\nein höherer Vorgesetzter die Anordnung, so muß             Dem Beamten kann aus zwingenden dienstlichen\nder Beamte sie ausführen und ist von der eigenen       Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte ver-\nVerantwortung befreit; dies gilt nicht, wenn das        boten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis\ndem Beamten aufgetragene Verhalten strafbar und         zum Ablauf von drei Monaten gegen den Beamten","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1971                      1033\nein förmliches Disziplinarverfahren oder ein son-        ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt\nstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf             oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen\nBeendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes         Weise zu beeinträchtigen.\nVerfahren eingeleitet worden ist.                            (2) Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren\nBeamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienst-\n§ 42                         vergehen, wenn er sich gegen die freiheitliche\ndemokratische Grundordnung im Sinne des Grund-\n(1) In welchen Fällen der Beamte zur Ausübung        gesetzes betätigt oder an Bestrebungen teilnimmt,\neiner Nebentätigkeit der Genehmigung seines              die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit\nDienstherrn bedarf, ist gesetzlich zu bestimmen.         der Bundesrepublik zu beeinträchtigen, oder wenn\n(2) Von einer Genehmiqung dürfen nicht abhängig      er gegen die in § 39 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und\ngemacht werden                                           § 43 bestimmten Pflichten verstößt. Im übrigen ist\n1. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung           durch Gesetz zu bestimmen, welche Handlungen bei\ndes Beamten unlerliegenden Vermögens,               einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten\nmit Versorgungsbezügen als Dienstvergehen gelten.\n2. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künst-\nlerische oder Vortragstätigkeit des Beamten,           (3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienst-\n3. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusam-          vergehen regeln die Disziplinargesetze.\nmenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von                               § 46\nLehrern an öffentlichen Hochschulen und Beamten\nan wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,         (1) Verletzt ein Beamter schuldhaft die ihm ob-\n4. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen        liegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn,\nin Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in       dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den\nSelbsthilfeeinrichtungen der Beamten,               daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Hat der\nBeamte seine Amtspflicht in Ausübung eines ihm\n5. die unentgeltliche Tätigkeit in Organen von Ge-       anvertrauten öffentlichen Amtes verletzt, so hat er\nnossenschaften.                                     dem Dienstherrn den Schaden nur insoweit zu er-\nDie Pflicht des Dienstherrn, Mißbräuchen entgegen-       setzen, als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit\nzutreten, bleibt unberührt.                              zur Last fällt. Haben mehrere Beamte den Schaden\ngemeinsam verursacht, so haften sie als Gesamt-\nschuldner.\n§ 43\n(2) Hat der Dienstherr einem Dritten auf Grund\nDer Beamte darf, auch nach Beendigung des Be-         der Vorschrift des Artikels 34 Satz 1 des Grund-\namtenverhältnisses, Belohnungen oder Geschenke           gesetzes Schadenersatz geleistet, so ist der Rück-\nin bezug auf sein Amt nur mit Zustimmung seines          griff gegen den Beamten nur insoweit zulässig, als\ngegenwärtigen oder letzten Dienstherrn annehmen.         ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.\n(3) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in\n§ 44                         drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der\nDer Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädigung       Dienstherr von dem Schaden und der Person des\nüber die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu        Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rück-\ntun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es          sicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der\nerfordern. Wird er durch eine dienstlich angeordnete     Begehung der Handlung an. Die Ansprüche nach\noder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden         Absatz 2 verjähren in drei Jahren von dem Zeit-\nim Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus         punkt an, in dem der Ersatzanspruch des Dritten\nbeansprucht, so ist ihm innerhalb von drei Monaten       diesem gegenüber von dem Dienstherrn anerkannt\nfür die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ge-      oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig fest-\nleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung        gestellt ist und der Dienstherr von der Person des\nzu gewähren. Durch Gesetz kann bestimmt werden,          Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat.\ndaß an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen             (4) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz\nmit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum bis       und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen\nzu vierzig Stunden im Monat eine Entschädigung           Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Beamten\nerhalten, wenn die Dienstbefreiung aus zwingenden        über.\ndienstlichen Gründen nicht möglich ist.                                            § 47\nDurch Gesetz kann bestimmt werden, daß der\nBeamte seine Dienstbezüge verliert, solange er dem\n2. Titel                       Dienst ohne Genehmigung schuldhaft fernbleibt.\nFolgen der Nichterfüllung von Pflichten\n3. Titel\n§ 45                                           Rechte des Beamten\n(1) Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn\n§ 48\ner schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt.\nEin Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes            Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und\nist ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umstän-         Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und\nden des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet         seiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung","1034                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\ndes Beamtenvcrh~illn isses, zu sorgen. Er schützt ihn       (4) Ein Kinderzuschlag wird nicht gewährt, soweit\nbei seiner amtlidwn Tütiqkeit und in seiner Stellung     der Beamte für das Kind einen gleichartigen Zu-\nals Bcamt(~r.                                            schlag mit der Versorgung von der zwischenstaat-\nlichen oder überstaatlichen Einrichtung erhält.\n§ 48c1\n(l) Auf Antrilq ktmn                                                          § 50\n1. einer Bcamlin mit Dienstbezügen, die mit min-            (1) Die Dienst- und Versorgungsbezüge sowie die\ndestens einem Kind unter sechzehn Jahren in         allgemeine Einreihung der Ämter in die Gruppen\nhäuslicher Gemeinschaft lebt, die Arbeitszeit bis   der Besoldungsordnungen sind gesetzlich zu regeln;\nauf die Hälfte der reqelrnJßigcn Arbeitszeit er-    sie können nur durch Gesetz geändert werden. Die\nmäßigt werden,                                      Beteiligung der Versorgungsempfänger an einer\n2. eine Beamtin mit Dienstbezügen, die mit einem         Änderung der Einreihung von Ämtern oder an Maß-\nKind unter sechs Jahren oder mit mindestens         nahmen mit entsprechender Wirkung ist nach Maß-\nzwei Kindern unter zehn Jahren in häuslicher        gabe besonderer rahmenrechtlicher Vorschriften zu-\nGemeinschaft lebt, bis zu drei Jahren mit der       lässig.\nMöglichkeit einer ,.mscbließenden Verlängerung         (2) Werden die Dienstbezüge der Beamten allge-\nohne Dienstbezüge beurlirnbt werden,                mein oder für einzelne Laufbahngruppen erhöht\nwenn sie den Kindern gegenüber unterhaltspflichtig       oder vermindert, so sind von demselben Zeitpunkt\nist.                                                     an die Versorgungsbezüge entsprechend zu regeln.\n(2) Ermäßigung der Arbeitszeit und Beurlaubung           (3) Auf laufende Dienst- und Versorgungsbezüge\nsollen zusammen eine Dauer von zwölf Jahren,             kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.\nBeurlaubungen allein eine Dauer von sechs Jahren            (4) Zusicherungen, Vereinbarungen und Verglei-\nnicht überschwiten.\nche, die dem Beamten eine höhere als nach dem\nBesoldungsrecht zulässige Besoldung oder eine über\n§ 49                           dieses Gesetz hinausgehende Versorgung verschaf-\nDer Beamte hat Anspruch auf die mit seinem Amt        fen sollen, sind unwirksam. Das gleiche gilt für Ver-\nverbundenen Dienstbezüge. Hat der Beamte mit             sicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlos-\nGenehmigung des Dienstherrn gleichzeitig mehrere         sen werden.\nbesoldete Hauptämter bei demselben oder bei ver-                                  § 51\nschiedenen Dienstherren inne, so kann er, wenn nicht\neinheitliche Dienst- oder Amtsbezüge vorgesehen             (1) Ansprüche    auf Dienst- oder Versorgungs-\nsind, die Dienst- oder Amtsbezüge nur aus einem          bezüge können, wenn bundesgesetzlich nichts ande-\nAmt erhalten.                                            res bestimmt ist, nur insoweit abgetreten oder ver-\npfändet werden, als sie der Pfändung unterliegen.\n§ 49a                           Ansprüche auf Sterbegeld, auf Erstattung der Kosten\ndes Heilverfahrens und der Pflege sowie auf Unfall-\n(1) Erhält ein Beamter aus der Verwendung im          ausgleich können weder gepfändet noch abgetreten\nöffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder       noch verpfändet werden. Forderungen des Dienst-\nüberstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, wer-        herrn aus Vorschuß- oder Darlehensgewährung so-\nden seine deutschen Dienstbezüge um 2,14 v. H. für       wie aus Uberhebungen von Dienst- oder Versor-\njedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen        gungsbezügen können auf das Sterbegeld angerech-\nDienst vollendete Jahr gekürzt; dem Beamten ver-         net werden.\nbleiben jedoch mindestens 40 v. H. seiner deutschen\nDienstbezüge. Erhält der Beamte als Invaliditäts-           (2) Der Dienstherr kann ein Aufrechnungs- oder\npension die Höchstversorgung aus seinem Amt bei          Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen auf\nder zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-    Dienst- oder Versorgungsbezüge nur insoweit gel-\ntung, werden die Dienstbezüge um 60 v. H. gekürzt.       tend machen, als sie pfändbar sind. Diese Einschrän-\nDer Kürzungsbetrag darf die von der zwischenstaat-       kung gilt nicht, soweit gegen den Empfänger ein\nlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte         Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher\nVersorgung nicht übersteigen.                            unerlaubter Handlung besteht.\n(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 wird die\nZeit, in welcher der Beamte, ohne ein Amt bei einer                               § 52\nzwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung        Wird ein Beamter körperlich verletzt oder getötet,\nauszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder        so geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der\nsonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsan-            dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen infolge\nsprüche erwirbt, als Zeit im zwischenstaatlichen oder    der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen\nüberstaatlichen Dienst gerechnet.                        Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über,\n(3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind         als dieser\nGrundgehalt, Ortszuschlag, Amtszulagen und ruhe-         1. während einer auf der Körperverletzung be-\ngehaltfähige Stellenzulagen. Bei einem Beamten mit           ruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit zur\ndienstlichem Wohnsitz im Ausland wird der Kür-               Gewährung von Dienstbezügen oder\nzungsbetrag nach den Dienstbezügen errechnet, die        2. infolge der Körperverletzung oder der Tötung\nihm bei einer Verwendung im Inland zustehen wür-             zur Gewährung einer Versorgung oder einer\nden.                                                         anderen Leistung","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1971                       1035\nverpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur Ge-                             4. Titel\nwährung der Versorgung verpflichtet, so geht der\nSchutz der rechtlichen Stellung\nAnspruch auf sie über. Der Ubergang des Anspru-\nches kann nicht zum Nachteil des Beamten oder der                                 §  59\nHinterbliebenen geltend gemacht werden.\nDie rechtliche Stellung des Beamten kann unter\nanderen Voraussetzungen oder in anderen Formen\n§ 53\nals denen, die in diesem Gesetz bestimmt oder zu-\n(1) Werden Beamte oder Versorgungsberechtigte        gelassen sind, nicht verändert werden.\ndurch eine auf § 50 Abs. 1 und 2 beruhende Ände-\nrung ihrer Bezüge oder ihrer Einreihung in die                                    § 60\nGruppen der Besoldungsordnunqen mit rückwirken-\nder Kraft schlechtN qeslelll, so sind die Unter-           Bei Anträgen und Beschwerden des Beamten darf\nschiedsbeträge nichl zu erstatten.                      der Beschwerdeweg zu seiner obersten Dienstbe-\nhörde nicht ausgeschlossen werden.\n(2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zu-\nvielgezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge nach\nden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über\ndie Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereiche-                            Abschnitt III\nrung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen\nGrundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Man-                          Personalwesen\ngel so offensichtlich war, daß der Empfänger ihn\n§ 61\nhätte erkennen müssen. Von der Rückforderung\nkann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise            (1) Im Bereich eines jeden Landes ist eine unab-\nabgesehen werden.                                       hängige, an Weisungen nicht gebundene Stelle ge-\nsetzlich zu bestimmen. Sie hat in den in diesem\n§ 54                          Gesetz vorgesehenen Fällen Ausnahmen zuzulassen\nDer Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst        und die Befähigung von anderen Bewerbern (§ 16)\n(§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a) erhält einen     festzustellen.\nUnterhaltszuschuß. Der Unterhaltszuschuß beträgt\n(2) Durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes\nmindestens dreißig vom Hundert des Anfangs-\nkönnen der unabhängigen Stelle weitere Aufgaben\ngrundgehaltes der Eingangsbesoldungsgruppe der\nzugewiesen werden.\nLaufbahn. Daneben ist Kinderzuschlag nach den\nVorschriften zu gewähren, die für Beamte mit                                      §  62\nDienstbezügen gelten.\n(1) Die Mitglieder der Stelle sind unabhängig\n§ 55                          und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre\nTätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener Ver-\nDem Beamten steht alljährlich ein Erholungs-          antwortung aus.\nurlaub unter Fortgewähnmg der Dienstbezüge zu.\n(2) Die Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit\ndienstlich nicht gemaßregelt oder benachteiligt wer-\n§ 56                          den. Die Voraussetzungen, unter denen ihre Mit-\nDer Beamte hat, auch nach Beendigung des Be-         gliedschaft endet, sind gesetzlich zu regeln.\namtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine\nvollständigen Personalakten. Er muß über Beschwer-\nden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn                          Abschnitt IV\nungünstig sind oder ihm nachteilig werden können,\nvor Aufnahme in die Personalakten gehört werden.                              Versorgung\nDie Äußerung des Beamten ist zu seinen Personal-\nakten zu nehmen.                                                                 1. Titel\nAllgemeines\n§ 57\nDie Beamten haben das Recht, sich in Gewerk-                                   § 63\nschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschlie-\nßen. Sie können ihre Gewerkschaften oder Berufs-           (1) Die Versorgung umfaßt\nverbände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit       1.  Ruhegehalt in Fällen des Eintritts in den Ruhe-\ngesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Beamte          stand oder Unterhaltsbeitrag in Fällen der Ent-\ndarf wegen Betätigung für seine Gewerkschaft oder           lassung wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens\nseinen Berufsverband nicht dienstlich gemaßregelt           der Altersgrenze,\noder benachteiligt werden.                              2.  Hinterbliebenenversorgung (Bezüge für den\nSterbemonat, Sterbegeld, Witwengeld, Witwer-\n§ 58                              geld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträge),\n3.  Verschollenheitsbezüge an Stelle von Dienst-\nBei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der\nbeamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten          oder Versorgungsbezügen,\nLandesbehörden sind die Spitzenorganisationen der       4.  Unfallfürsorge,\nzuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände zu        5.  Abfindung an verheiratete Beamtinnen, die auf\nbeteiligen.                                                 eigenen Antrag entlassen werden,","1036                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n6. Ubergangsgeld an Beamte, die nicht auf eigenen       zurückgelegt hat. Dienstzeiten nach § 48 a Abs. 1\nAntrag entlassen werden.                             Nr. 1 sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem\n(2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß eine      Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Ar-\nWitwe, die Anspruch auf Witwengeld hat, im Falle        beitszeit entspricht. Nicht ruhegehaltfähig ist die\neiner Wiederverheiratung eine Witwenabfindung           Zeit vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres;\nerhält; Entsprechendes gilt für den Witwer.             weitere Ausnahmen können durch Gesetz vorge-\nsehen werden.\n(3) Durch Gesetz kann weiter bestimmt werden,\n§ 67\ndaß eine Flugunfallentschädigung für den dem\n§ 26 des Bundespolizeibearntengesetzes entspre-            Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 66 erhöht\nchenden Personenkreis und nach Maßgabe der ge-          sich um die Zeit, die auf Grund gewährter Wieder-\nnannten Vorschrift gewlihrt wird.                       gutmachung nationalsozialistischen Unrechts anzu-\nrechnen ist.\n§  68\n2. Titel                           Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein\nRuhegehalt                        Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis\nberufsmäßig im Dienst der Bundeswehr oder der\na) Allgemeines                      früheren Wehrmacht, im Zivilschutzkorps, im frühe-\nren Reichsarbeitsdienst oder im Vollzugsdienst der\n§ 64\nPolizei gestanden hat. Nicht ruhegehaltfähig ist die\nDas Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhe-      Zeit vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres;\ngehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehalt-          weitere Ausnahmen können durch Gesetz vorge-\nfähigen Dienstzeit berechnet.                           sehen werden. § 67 findet entsprechende Anwendung.\n§ 69\nb) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge\nAls ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein\n§ 65                          Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebens-\n(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind               jahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis\n1. das Grundgehalt, das dem Beamten nach dem            1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst oder nichtberufs-\nBesoldungsrecht zuletzt zugestanden hat, oder die       mäßigen Dienst im Zivilschutzkorps geleistet hat\ndiesem entsprechenden Bezüge,                           oder\n2. der Ortszuschlag,                                    2. sich in Kriegsgefangenschaft befunden hat.\n3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als    Das gleiche gilt für die Zeit einer Internierung oder\nruhegehaltfähig bezeichnet sind.                    eines Gewahrsams der nach § 9 a des Heimkehrer-\ngesetzes oder § 9 Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes\nBei einer Ermäßigung der Arbeitszeit nach § 48 a\nberechtigten Personen.\nAbs. 1 Nr. 1 gelten als ruhegehaltfähige Dienstbe-\nzüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen\nDienstbezüge. Ist der Beamte wegen Dienstunfähig-\nkeit in den Ruhestand getreten, so ist das Grund-                         d} Höhe des Ruhegehaltes\ngehalt der nach Satz 1 Nr. 1 maßgebenden Besol-\n§  70\ndungsgruppe nach der Dienstaltersstufe zugrunde\nzu legen, die er bis zum Zeitpunkt des Eintritts in        (1) Das Ruhegehalt beträgt bis zur Vollendung\nden Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze         einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit\nhätte erreichen können.                                 fünfunddreißig vom Hundert der ruhegehaltfähigen\nDienstbezüge und steigt von da an nach näherer\n(2) Durch Gesetz können Ausnahmen von Ab-\ngesetzlicher Bestimmung bis zu fünfundsiebzig vom\nsatz 1 für Fälle vorgesehen werden, in denen\nHundert; ein Rest der ruhegehaltfähigen Dienstzeit\n1. ein Beamter früher ein mit höheren Dienstbezü-       von mehr als einhundertzweiundachtzig Tagen gilt\ngen verbundenes Amt bekleidet hat oder              als vollendetes Dienstjahr. Mindestens ist ein Be-\n2. ein Beamter die Dienstbezüge eines nicht zur         trag in Höhe des Mindestruhegehaltes nach dem\nEingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn ge-        Bundesbeamtengesetz zu gewähren; durch Gesetz\nhörigen Amtes bei Eintritt in den Ruhestand noch    kann bestimmt werden, daß dabei an die Stelle der\nnicht ein Jahr erhalten und auch nicht die Oblie-   Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgeset-\ngenheiten des Amtes mindestens ein Jahr lang        zes die Besoldungsordnung A des Landesbesoldungs-\ntatsächlich wahrgenommen hat.                       gesetzes tritt. 2)\n(2) Bei einem nach § 20, § 31 Abs. 1 oder § 130\nc} Ruhegehaltfähige Dienstzeit             Abs. 2 Satz 1 in den einstweiligen Ruhestand ver-\nsetzten Beamten darf das Ruhegehalt für die Dauer\n§ 66                          von fünf Jahren nicht hinter fünfzig vom Hundert\nRuhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte\n2) Nach Artikel V § 6 Nr. 1 des 1. BesVNG vom 18. März 1971 (Bun-\nvom Tage seiner ersten Berufung in das Beamten-            desgesetzbl. I S. 208) gelten die Vorschriften des Bundesbeamten-\nverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen       gesetzes über die Mindestversorgung, die Mindestunfallversorgung\nund die Mindestkürzungsgrenze (§ 158 Abs. 4 Satz 1) unmittelbar\nDienstherrn im Reichsgebiet im Beamtenverhältnis           für den Bereich der Länder.","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1971                         1037\nder ruhegehaltfühigcn Dienstbezüge aus der End-                                    § 74\nstufe der Besoldungsgruppe zurückbleiben, in der           (1) Die leiblichen und die an Kindes Statt ange-\nsich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den       nommenen Kinder eines verstorbenen Beamten auf\neinstweiligen Ruhestand befunden hat. Durch Gesetz      Lebenszeit, eines verstorbenen Ruhestandsbeamten\nkann bestimmt werden, daß sich das Ruhegehalt für       oder eines verstorbenen Beamten auf Probe, der an\ndiese Zeit bis zu fünfundsiebzig vom Hundert der        den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 27 Abs. 1)\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe         verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 27\nder nach Satz 1 in Betracht kommenden Besoldungs-       Abs. 2 zugestellt war, erhalten Waisengeld.\ngruppe erhöht.\n(2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die\nKinder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten kein\n3. Titel                       Waisengeld erhalten, wenn das Kindschaftsverhält-\nnis durch Annahme an Kindes Statt begründet wurde\nHinterbliebenenversorgung\nund der Ruhestandsbeamte in diesem Zeitpunkt be-\n§ 71                          reits im Ruhestand war und das fünfundsechzigste\nLebensjahr vollendet hatte.\n(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit oder\neines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Durch\n§  75\nGesetz können Ausnahmen für Fälle vorgesehen\nwerden, in denen                                           (1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise\n1. die Ehe mit dem Verstorbenen weniger als drei        zwölf vom Hundert und für die Vollwaise zwanzig\nMonate gedauert hat, es sei denn, daß nach den       vom Hundert des Ruhegehaltes, das der Verstor-\nbesonderen Umständen des Falles die Annahme         bene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn\nnicht gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder  er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre.\nüberwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe        § 70 Abs. 2 findet keine Anwendung. Änderungen\neine Versorgung zu verschaffen, oder                des Mindestruhegehaltes (§ 70 Abs. 1 Satz 2) sind\nzu berücksichtigen.\n2. die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in\nden Ruhestand geschlossen worden ist und der           (2) Wenn die Mutter des Kindes des Verstorbe-\nRuhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung das     nen nicht zum Bezuge von Witwengeld berechtigt\nfünfundsechzigste Lebensjahr bereits vollendet      ist und auch keinen Unterhaltsbeitrag in Höhe des\nhatte oder                                          Witwengeldes erhält, wird das Waisengeld nach\n3. die eheliche Gemeinschaft beim Tode des Be-          dem Satz für Vollwaisen gezahlt; es darf zuzüglich\namten oder Ruhestandsbeamten durch gerichtliche     des Unterhaltsbeitrages den Betrag des Witwen-\nEntscheidung aufgehoben war.                        geldes und Waisengeldes nach dem Satz für Halb-\nwaisen nicht übersteigen.\n(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Be-\namten auf Probe, der an den Folgen einer Dienst-           (3) Ergeben sich für eine Waise Waisengeld-\nbeschädigung (§ 27 Abs. 1) verstorben ist oder dem       ansprüche aus Beamtenverhältnissen mehrerer Per-\ndie Entscheidung nach § 27 Abs. 2 zugestellt war.       sonen, wird nur das höchste Waisengeld gezahlt.\n§ 76\n§ 72\nWitwen- und Waisengeld sowie Unterhaltsbei-\nDas Witwengeld beträgt sechzig vom Hundert des        träge dürfen weder einzeln noch zusammen den\nRuhegehaltes, das der Verstorbene erhalten hat oder     Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden\nhätte erhalten können, wenn er am Todestage in           Ruhegehaltes übersteigen.\nden Ruhestand getreten wäre. § 70 Abs. 2 findet\nkeine Anwendung. Änderungen des Mindestruhe-\n§ 77\ngehaltes (§ 70 Abs. 1 Satz 2) sind zu berücksichtigen.\n(1) War die Witwe mehr als zwanzig Jahre jün-\nger als der Verstorbene, so kann das Witwengeld\n§ 73                          nach näherer gesetzlicher Bestimmung gekürzt wer-\n(1) Der schuldlos oder aus überwiegendem Ver-         den, jedoch nicht über fünfzig vom Hundert hinaus.\nschulden des Ehemannes geschiedenen Ehefrau eines        Das gekürzte Witwengeld darf nicht hinter dem\nverstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die         Mindestwitwengeld (§ 72 in Verbindung mit § 70\nim Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld er-        Abs. 1 Satz 2) zurückbleiben.\nhalten hätte, ist ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe        (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn aus der Ehe ein Kind\ndes Witwengeldes insoweit zu gewähren, als ihr der       hervorgegangen ist.\nVerstorbene zur Zeit seines Todes Unterhalt zu\n(3) Von dem gekürzten Witwengeld ist auch bei\nleisten hatte. Eine später eingetretene oder eintre-\nder Anwendung des § 76 auszugehen.\ntende Änderung der Verhältnisse kann berücksich-\ntigt werden.\n§ 78\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die einer\nschuldlos oder aus überwiegendem Verschulden des           Die §§ 71 bis 77 gelten entsprechend für den Wit-\nEhemannes geschiedenen Ehefrau gleichgestellte           wer oder den schuldlos oder aus überwiegendem\nfrühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten, dessen       Verschulden der Ehefrau geschiedenen Ehemann\nEhe aufgehoben oder für nichtig erklärt war.             einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeam-","1038                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\ntin. An die Stelle des Witwengeldes im Sinne der               erreichten Besoldungsgruppe in Fällen des Ein-\nVorschriften dieses Gesetzes tritt das Witwergeld,             tritts in den Ruhestand oder Unterhaltsbeitrag\nan die Stelle der Witwe der Witwer.                            in sonstigen Fällen der Beendigung des Beamten-\nverhältnisses,\n5. Unfall-Hinterbliebenenversorgung.\n4. Titel\n(2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß sich\nUnfallfürsorge                      bei der Berechnung des Unfallruhegehaltes die ruhe-\ngehaltfähigen Dienstbezüge nach der nächsthöheren\na) Allgemeines\nBesoldungsgruppe bemessen, wenn der Beamte,\n§ 79                            1. der bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der\nfür ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden\n(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall\nist, sein Leben einsetzt, infolge dieser Gefähr-\nverletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen\nUnfallfürsorge gewährt.                                       dung oder\n2. in Ausübung des Dienstes durch einen vorsätz-\n(2) Dienstunfall ist ein uuf äußerer Einwirkung\nlichen rechtswidrigen Angriff oder\nberuhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimm-\nbares, einen Körperschaden verursachendes Ereig-         3. außerhalb seines Dienstes durch einen vorsätz-\nnis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes                 lichen Angriff im Sinne des § 79 Abs. 5\neingetreten ist.                                          einen Dienstunfall mit der Folge der Zurruhe-\n(3) Zum Dienst gehören uuch                           setzung erleidet; dies gilt nur, wenn der Beamte\ninfolge dieses Dienstunfalles im Zeitpunkt des Ein-\nl. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche\ntritts in den Ruhestand in seiner Erwerbsfähigkeit\nTätigkeit am Bestimmungsort,\num mehr als fünfzig vom Hundert beschränkt ist\n2. das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammen-           und eine Entschädigung im Sinne des § 63 Abs. 3\nhängenden Weges nach und von der Dienststelle,       nicht in Anspruch nimmt.\n3. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen.\n(3) Als Unfallruhegehalt ist mindestens ein Betrag\nHat der Beamte wegen der Entfernung seiner stän-          in Höhe des Mindest-Unfallruhegehaltes nach dem\ndigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem             Bundesbeamtengesetz zu gewähren; durch Gesetz\noder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt die          kann bestimmt werden, daß dabei an die Stelle der\nNummer 2. auch für den Weg von und nach der               Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgeset-\nFamilienwohnung.                                          zes die Besoldungsordnung A des Landesbesoldungs-\n(4) Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner     gesetzes tritt. 8)\ndienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung            (4) In den Fällen, in denen das Bundesbeamten-\nan bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt            gesetz einen Rechtsanspruch auf eine Unfallfürsorge-\nist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies als         leistung gewährt, ist ein solcher dem Grunde nach\nDienstunf all, es sei denn, daß der Beamte sich die       vorzusehen.\nKrankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. 3)\nDie in Betracht kommenden Krankheiten sind durch\nRechtsvorschrift zu bestimmen.                                   c) Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche\n(5) Dem durch Dienstunfall verursachten Körper-\nschaden ist ein Körperschaden gleichzuachten, den                                           § 81\nein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet,               (1) Der verletzte Beamte und seine Hinterbliebe-\nwenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienst-       nen haben aus Anlaß eines Dienstunf alles gegen\nliches Verhalten angegriffen wird. 3 )                    den Dienstherrn nur die sich aus dem Beamten-\nUnfallfürsorgerecht ergebenden Ansprüche. Ist der\nBeamte nach dem Dienstunfall in den Dienstbereich\nb) Unfallfürsorgeleistungen                eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn\nversetzt worden, so richten sich die Ansprüche gegen\n§ 80                            diesen; das gleiche gilt in den Fällen des gesetzlichen\nDbertritts oder der Dbernahme bei der Umbildung\n(1) Die Unfallfürsorge umfaßt\nvon Körperschaften.\n1.  Erstattung von Sachschäden sowie Ersatz der\ndurch die erste Hilfeleistung entstandenen be-          (2) Weitergehende Ansprüche auf Grund allge-\nsonderen Aufwendungen,                               meiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen\nöffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbe-\n2.   Heilverfahren, insbesondere Heilbehandlung, Ver-\nreich dieses Gesetzes oder gegen die in seinem\nsorgung mit Heilmitteln und Pflege,\nDienst stehenden Personen nur dann geltend ge-\n3.   Unfallausgleich mindestens in Höhe der Grund-        macht werden, wenn der Dienstunfall durch eine\nrente nach § 31 Abs. 1 bis 3 des Bundesversor-        vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen\ngungsgesetzes neben den Dienstbezügen, dem            Person verursacht worden ist. Jedoch findet das\nUnterhaltszuschuß oder dem Ruhegehalt für die         Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schaden-\nDauer einer wesentlichen Minderung der Erwerbs-\nfähigkeit,\n3) Nach Artikel V § 6 Nr. 2 des 1. BesVNG vom 18. März 1971 (Bun-\n4.  Unfallruhegehalt als erhöhtes Ruhegehalt bis zu          desgesetzbl. I S. 208) gilt die erweiterte Unfallfürsorge nach § 135\nAbs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes unmittelbar\nfünfundsiebzig vom Hundert der Endstufe der              für den Bereich der Länder.","Nr. 68 Tag der Ausgabe: Bonn,-den 24. Juli 1971                          1039\nersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen         c) Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge\nvom 7. Dezember 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 674) An-\nwendung.                                                                         § 85\n(3) Ersatzansprüd1e gegen emden~ Personen blei-         (1) Erhält aus einer Verwendung im öffentlichen\nben unberührt.                                         Dienst (§ 83 Abs. 2 Satz 1) an neuen Versorgungsbe-\nzügen\n5. Titel                      1. ein Ruhestandsbeamter\nGemeinsame Vorschriften                      Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,\n2. eine Witwe oder Waise aus der früheren Verwen-\nd) Kinderzuschl~ige                      dung des verstorbenen Beamten oder Ruhestands-\nbeamten\n§  82\nWitwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Ver-\n(1) Kinderzuschläge    werden neben Ruhegehalt           sorgung,\noder Witwengeld nach den für die Beamten gelten-\nden Vorschriften des Besoldungsrechts gewährt.        3. eine Witwe\nWaisen erhalten den Kinderzuschlag neben dem               Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,\nWaisengeld, wenn Witwengeld nicht zu zahlen ist.      so sind daneben die früheren Versorgungsbezüge\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Gewährung   nur bis zu der durch Gesetz zu bestimmenden\nvon Kinderzuschlägen neben Unterhaltsbeiträgen.       Höchstgrenze zu zahlen. § 83 Abs. 1 Satz 2 gilt\nentsprechend.\nb) Ruhen der Versorgungsbezüge                 (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Ruhe-\nstandsbeamter einen Anspruch auf Witwengeld\n§ 83                        oder eine ähnliche Versorgung erwirbt.\n(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter aus einer\nVerwendung im öffentlichen Dienst ein Einkommen,                                § 85 a\nso erhält er· daneben seine Versorgungsbezüge nur\nbis zu der durch Gesetz zu bestimmenden Höchst-           (1) Endet ein Beamtenverhältnis, das nach dem\ngrenze 2). Für einen früheren Beamten mit Dienst-     31. Dezember 1965 begründet worden ist, durch\nbezügen oder Unterhaltszuschuß, der Anspruch auf      Eintritt in den Ruhestand oder durch Tod, so sind,\neinen Unterhaltsbeitrag nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 hat,   wenn der Ruhestandsbeamte oder die Witwe und\nist bei der Ruhensberechnung mindestens ein Betrag    Waisen Renten aus den gesetzlichen Rentenver-\nals Versorgung zu belassen, der unter Berücksichti-   sicherungen oder aus einer zusätzlichen Alters-\ngung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge    und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des\ndes Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht.    öffentlichen Dienstes erhalten, neben den Renten\ndie Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in\n(2) Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne\nAbsatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen.\ndes Absatzes 1 ist jede Beschäftigung im Dienst\nvon Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des          (2) Als Höchstgrenze gelten\nöffentlichen Rechts im Reichsgebiet oder ihrer Ver-\n1. für Ruhestandsbeamte\nbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei\nöffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder        der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich\nihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen            Kinderzuschlägen ergeben würde, wenn der Be-\nDienst steht die Verwendung im öffentlichen Dienst         rechnung zugrunde gelegt werden\neiner zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein-        a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen\nrichtung gleich, an der eine Körperschaft oder ein             die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der\nVerband im Sinne des Satzes 1 durch Zahlung von                sich das Ruhegehalt berechnet,\nBeiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise\nbeteiligt ist.                                             b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit\ndie Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebens-\n§ 84                                 jahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles\n(1) Die Versorgungsbezüge ruhen, solange der                zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhe-\nVersorgungsberechtigte                                         gehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei\nder Rente berücksichtigten Zeiten einer ren-\n1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des\ntenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder\nGrundgesetzes ist oder\nTätigkeit nach Eintritt des Versorgungsf alles,\n2. seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im\nAusland hat.                                      2. für Witwen\nAusnahmen können zugelassen werden.                        der Betrag, der sich als Witwengeld ohne Kin-\nderzuschläge,\n(2) Haben die Versorgungsbezüge nach Absatz 1\nNr. 2 länger als drei Jahre geruht, so können sie          für Waisen\ndem Versorgungsberechtigten entzogen werden.               der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich\nBeim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die            Kinderzuschlag\nVersorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt            aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben\nwerden.                                                    würde.","1040                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten           oder mehrere Jahre entfallenden Bruchteil dieses\nnicht                                                       Betrages an seinen Dienstherrn, findet Absatz 1\n1. bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1)                  Satz 1 nur hinsichtlich dieser Jahre keine Anwen-\ndie Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung      dung. Die Zahlung muß innerhalb eines Jahres nach\noder Tätigkeit des Ehegatten,                          Beendigung der Entsendung oder der Berufung in\ndas Beamtenverhältnis erfolgen.\n2. bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2)\nRenten auf Grund einer eigenen Beschäftigung              (3) Hat der Beamte oder Ruhestandsbeamte schon\nvor seinem Ausscheiden aus dem zwischenstaat-\noder Tätigkeit.\nlichen oder überstaatlichen öffentlichen Dienst un-\n(4) Bei Anwendung der /\\ bsätze 1 und 2 bleibt          mittelbar oder mittelbar Zahlungen aus dem Kapi-\naußer Ansatz der Teil der Rcmte (Absatz 1) ohne             talbetrag erhalten oder hat die zwischenstaatliche\nKinderzuschuß, der                                          oder überstaatliche Einrichtung diesen durch Auf-\n1. dem Verb/:iltnis der Versicherungsjahre auf              rechnung oder in anderer Form verringert, ist die\nGrund freiwilliger Weiterversicherung oder             Zahlung nach Absatz 2 in Höhe des ungekürzten\nSelbstversicherung zu den gesamten Versiche-           Kapitalbetrages zu leisten.\nrungsjahren oder, wenn sich die Rente nach                 (4) Erhalten die Witwe oder die Waisen eines\nWerteinheiten berechnet, dem Verhältnis der            Beamten oder Ruhestandsbeamten Hinterbliebenen-\nWerteinheiten für freiwillige Beiträge zu der          bezüge von der zwischenstaatlichen oder überstaat-\nSumme der Werteinheiten für freiwillige Bei-           lichen Einrichtung, ruhen ihre deutschen Versor-\nträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Aus-          gungsbezüge in Höhe des Betrages, der sich unter\nfallzeiten entspricht,                                 Anwendung des Absatzes 1 nach dem entsprechen-\n2. auf einer Höherversicherung beruht.                      den Anteilsatz ergibt. Absatz 2 findet entsprechende\nDies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens          Anwendung.\ndie Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser               (5) Ein Kinderzuschlag nach § 82 Abs. 1 wird nicht\nHöhe geleistet hat.                                         gewährt, soweit der Versorgungsempfänger, dessen\n(5) § 83 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.               deutsche Versorgungsbezüge ganz oder teilweise\nruhen, für das Kind einen gleichartigen Zuschlag\n(6) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen          mit der Versorgung durch die zwischenstaatliche\nentsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich,         oder überstaatliche Einrichtung erhält.\ndie von einem deutschen Versicherungsträger außer-\nhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder die             (6) § 83 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nvon einem nichtdeutschen Versicherungsträger nach\neinem für die Bundesrepublik Deutschland wirk-\nsamen zwischenstaatlichen Abkommen gewährt wer-\nden.                                                                  d) Erlöschen der Versorgungsbezüge\n§ 85b                                                      § 86\n(1) Erhält ein Ruhestandsbeamter aus der Ver-              (1) Ein Ruhestandsbeamter verliert mit der Rechts-\nwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen-              kraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestands-\nstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine           beamter,\nVersorgung, ruhen seine deutschen Versorgungs-              1. wenn gegen ihn wegen einer vor Beendigung\nbezüge in Höhe des Betrages, der einer Minderung                des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine\ndes Vomhundertsatzes von 2,14 für jedes im zwi-                 Entscheidung ergangen ist, die nach § 24 Abs. 1\nschenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst voll-               zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte,\nendete Jahr entspricht. Die Versorgungsbezüge                   oder\nruhen in voller Höhe, wenn der Ruhestandsbeamte             2. wenn er wegen einer nach Beendigung des Be-\nals Invaliditätspension die Höchstversorgung aus                 amtenverhältnisses begangenen Tat durch ein\nseinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder über-                deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Ge-\nstaatlichen Einrichtung erhält. Der Ruhensbetrag                setzes im ordentlichen Strafverfahren\ndarf die von der zwischenstaatlichen oder überstaat-             a) wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheits-\nlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht über-                  strafe von mindestens zwei Jahren oder\nsteigen. § 49 a Abs. 2 gilt entsprechend.                       b) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den\n(2) Absatz 1 Satz 1 findet auch Anwendung, wenn                  Vorschriften über Friedensverrat, Hochver-\nder Beamte oder Ruhestandsbeamte bei seinem Aus-                    rat, Gefährdung des demokratischen Rechts-\nscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwi-                     staates oder Landesverrat und Gefährdung\nschenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung                   der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Frei-\nan Stelle einer Versorgung einen Kapitalbetrag als                  heitsstrafe von mindestens sechs Monaten\nAbfindung oder als Zahlung aus einem Versorgungs-               verurteilt worden ist.\nfonds erhält. Das gilt nicht, wenn der Beamte oder\nRuhestandsbeamte den Teil des Kapitalbetrages, dEff         Entsprechendes gilt, wenn der Ruhestandsbeamte\ndie Rückzahlung der von ihm geleisteten eigenen             auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfas-\nBeiträge zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen             sungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes\nübersteigt, an seinen Dienstherrn abführt. Zahlt der        ein Grundrecht verwirkt hat.\nBeamte oder Ruhestandsbeamte nur den auf ein                   (2) § 24 Abs. 2 gilt entsprechend.","Nr. 68 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1971                        1041\n§ 87                           tigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso\nDurch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein             jede spätere Änderung oder das Aufhören der Be-\nRuhestandsbeamlcr seine Versorgungsbezüge ver-             züge sowie die Gewährung einer Versorgung un-\nliert, solange er entgegen einer nach § 29 Abs. 2        verzüglich anzuzeigen.\noder § 32 Abs. 1 Satz 2 getroffenen gesetzlichen             (2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß\nRegelung einer erneuten Berufung in das Beamten-          einem Versorgungsberechtigten die Versorgung ganz\nverhältnis schuldhc1ft nicht nachkommt, obwohl er          oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden\nauf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich       kann, wenn er einer ihm auferlegten Verpflichtung,\nhingewiesen worden ist. Eine disziplinarrechtliche        den Bezug eines Einkommens, einer Versorgung\nVerfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.             oder einer Rente, die Witwe auch die Verheiratung\nund Ansprüche nach § 88 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halb-\n§ 88                          satz anzuzeigen, schuldhaft nicht nachkommt.\n(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf\nVersorgungsbezüge erlischt\n1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats,                                 6. Titel\nin dem er stirbt,                                             Versorgungsrechtliche Sondervorschriften\n2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Mo-\nnats, in dem sie sich verheiratet,                                               § 90\n3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des                   (1) Dem Empfänger von Hinterbliebenenversor-\nMonats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr          gung können in einem förmlichen Verfahren die\nvollendet, soweit nicht Absatz 2 Anwendung            Versorgungsbezüge auf Zeit ganz oder teilweise\nfindet oder eine Gewährung durch Gesetz zuge-         entzogen werden, wenn er sich gegen die freiheit-\nlassen wird,                                          liche demokratische Grundordnung im Sinne des\n4. für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches        Grundgesetzes betätigt hat.\nGericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im             (2) § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 bleibt un-\nordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbre-       berührt.\nchens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jah-\nren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach                                 § 91\nden Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat,        Wird ein Versorgungsberechtigter im öffentlichen\nGefährdung des demokratischen Rechtsstaates           Dienst verwendet, so sind seine Bezüge aus dieser\noder Landesverrat und Gefährdung der äußeren          Beschäftigung einschließlich der Kinderzuschläge\nSicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von min-  ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu be-\ndestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit      messen. Das gleiche gilt für eine Versorgung auf\nder Rechtskraft des Urteils.                          Grund der Beschäftigung.\nEntsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund\neiner Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\n7. Titel\ngemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht\nverwirkt hat. § 24 Abs. 2 gilt entsprechend.                    Versorgungsrechtliche Ubergangsvorscbriften\n(2) Das Waisengeld soll nach Vollendung des                                       § 92\nachtzehnten Lebensjahres gewährt werden für eine\n(1) Hat ein Beamter, der am 8. Mai 1945 im Dienst\nWaise,\neines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichs-\n1. die sich in der Schul- oder Berufsausbildung be-       gebiet stand, nach diesem Zeitpunkt aus anderen\nfindet, bis zur Vollendung des siebenundzwanzig-      als beamtenrechtlichen Gründen kein Amt bekleidet,\nsten Lebensjahres,                                    so ist die Zeit ruhegehaltfähig, während der er im\n2. die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen      öffentlichen Dienst als Angestellter oder Arbeiter\ndauernd außerstande ist, sich selbst zu unter-        tätig gewesen ist oder sich in Kriegsgefangenschaft\nhalten, auch über das siebenundzwanzigste Le-         oder als nach § 9 a des Heimkehrergesetzes oder § 9\nbensjahr hinaus.                                      Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes Berechtigter in In-\n(3) Hat sich eine Witwe wieder verheiratet und         ternierung oder Gewahrsam befunden hat. Auch\nwird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf          ohne eine solche Tätigkeit oder eine Kriegsgefan-\ndas Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe              genschaft, eine Internierung oder einen Gewahrsam\ninfolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Ver-           im Sinne des Satzes 1 wird die Zeit zwischen dem\nsorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf        8. Mai 1945 und dem 31. März 1951 für die Berech-\ndas Witwengeld anzurechnen. Der Auflösung der             nung des Ruhegehaltes als ruhegehaltfähige Dienst-\nEhe steht die Nichtigerklärung gleich.                    zeit berücksichtigt. Für die Zeit einer nach dem\n31. März 1951 außerhalb des öffentlichen Dienstes\nausgeübten Tätigkeit findet § 73 des Gesetzes zur\ne) Anzeigepflicht                     Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Arti-\nkel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen ent-\n§ 89                           sprechende Anwendung. Entsprechendes gilt für\n(1) Die Beschäftigungsstelle hat der Regelungs-        einen Beamten, der am 8. Mai 1945 berufsmäßig im\nbehörde oder der die Versorgungsbezüge zahlenden          Dienst der früheren Wehrmacht oder im früheren\nKasse jede Verwendung eines Versorgungsberech-            Reichsarbeitsdienst gestanden hat.","1042                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n(2) Die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum                                    § 94\n8. Mai 1945 bei Dienststellen der früheren Geheimen\nDem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen\nStaatspolizei abgeleistete Dienstzeit ist nur in Aus-\nDienstherrn im Reichsgebiet im Sinne dieses Ge-\nnahmefällen ruhegehallfähig, wenn ihre Anrechnung\nsetzes stehen gleich\nnach dem beruflichen Werdegcmg, der Tätigkeit und\nder persönlichen I ld l lung des Br~t1mten gerechtfertigt   1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder\nerscheint.                                                      Volkszugehörigkeit der bis zum 8. Mai 1945 ge-\nleistete gleichartige Dienst bei einem öffentlich-\n§ 92 a                               rechtlichen Dienstherrn in den Gebieten, die nach\ndem 31. Dezember 1937 dem Deutschen Reiche\nDurch Gesetz kann bestimmt. werden, daß einem                angegliedert waren,\ndurch einen während des ersten oder zweiten Welt-\nkrieges in Ausübung militärischen oder militär-            2. für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler der\nähnlichen Dienstes eingetretenen Unfall verletzten              gleichartige Dienst bei einem öffentlich-recht-\nBeamten eine erhöhte Versorgung nach den allge-                 lichen Dienstherrn im Herkunftsland.\nmeinen Vorschriften gewährt wird; eine entspre-\nchende Regelung kann in Abweichung von § 80\nauch für Dienstunfälle, die während des ersten oder                               Abschnitt V\nzweiten Weltkrieges einqetreten sind, vorgesehen                         Besondere Beamtengruppen\nwerden. Hierbei können abweichend von § 63 Heil-\nverfahren und Ausgleichsbetrag in sinngemäßer                                        1. Titel\nAnwendung der nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 getrof-\nfenen Regelung vorgesehen werden, falls Ver-                                    Beamte auf Zeit\nsorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz nicht                                         § 95\nzusteht, sowie Unterhaltsbeiträge an frühere Beamte\nfür die Dauer einer durch den Unfall verursachten              (1) Die Fälle und die Voraussetzungen der Er-\nErwerbsbeschränkung und an ihre Hinterbliebenen            nennung von Beamten auf Zeit sind gesetzlich zu be-\ngewährt und der Kreis der versorgungsberechtigten          stimmen. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß\nHinterbliebenen anderweitig geregelt werden. Der           bei Beamten auf Zeit, bei denen die Verleihung des\nHöchsthundertsatz des Ruhegehaltes (§ 70 Abs. 1            Amtes auf einer Wahl durch das Volk beruht, das\nSatz 1) darf nicht überschritten werden. Durch Ge-         Beamtenverhältnis anders als durch Ernennung be-\nsetz kann außerdem bestimmt werden, daß eine               gründet wird. Durch Gesetz kann ferner bestimmt\nSchädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundes-             werden, daß § 25 auf die in Satz 2 bezeichneten Be-\nversorgungsgesetzes als Beschädigung im Sinne des          amten keine Anwendung findet.\n§ 27 Abs. 1 und des § 28 Satz 2 gilt.                          (2) Für Beamte auf Zeit gelten die Vorschriften\nfür Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit in\ndiesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Vor-\n§ 92b                           schriften dieses Gesetzes über die Laufbahnen und\nDurch Gesetz kann bestimmt werden, daß einem            die Probezeit finden keine Anwendung.\nBeamten, der aus Anlaß des ersten oder zweiten                (3) Durch Gesetz können für Beamte auf Zeit, die\nWeltkrieges in Kriegsgefangenschaft geraten und            eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren\ninfolge eines in der Kriegsgefangenschaft erlittenen       zurückgelegt haben, in den Grenzen des § 70 Min-\nUnfalles in den Ruhestand getreten oder verstorben         destruhegehaltsätze bestimmt werden; diese dürfen\nist, eine erhöhte Versorgung nach den allgemeinen          nach einer Amtszeit\nVorschriften gewährt wird; hierbei kann bestimmt              von zwölf Jahren fünfzig vom Hundert,\nwerden, daß der Tod als infolge eines Unfalles ein-\ngetreten gilt, wenn der Beamte in der Kriegs-                 von achtzehn Jahren zweiundsechzig vom Hundert\ngefangenschaft verstorben ist. § 92 a Satz 2 bis 4 gilt       und\nentsprechend. Durch Gesetz kann außerdem be-                  von vierundzwanzig Jahren fünfundsiebzig vom\nstimmt werden, daß eine nach den Sätzen 1 und 2               Hundert\nergehende Regelung auch auf einen Beamten ent-             der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge        nicht über-\nsprechend angewendet werden kann, der aus Anlaß            steigen.\ndes ersten oder zweiten Weltkrieges in ursächlichem\nZusammenhang mit Kriegsereignissen wegen des                                          §  96\nBeamtendienstes in Gewahrsam einer ausländischen              (1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der\nMacht geraten ist und sich im Falle des zweiten            Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit in den\nWeltkrieges außerhalb des Geltungsbereichs dieses          Ruhestand tritt.\nGesetzes in Gewahrsam befunden hat.\n(2) Tritt der Beamte mit Ablauf der Amtszeit nicht\nin den Ruhestand, so ist er mit diesem Zeitpunkt\n§ 93\nentlassen, sofern er nicht im Anschluß an seine\nAmtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere\nAls Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt          Amtszeit berufen wird.\ndas Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. De-\nzember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach                                        § 97\ndiesem Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember              Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der\n1937.                                                      Beamte auf Zeit zu entlassen ist, wenn er einer ge-","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1971                                        1043\nsetzlichen Verpflichtung, auf Verlangen des Dienst.:     der Dienstbezüge des letzten Monats, jedoch nicht\nherrn das Amt nach Ablauf der Amtszeit weiter-           über zwölftausend Deutsche Mark 4 ), gewährt wer-\nzuführen, nicht nachkommt.                               den. § 65 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\n§ 98                                                          § 103a\nDurch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein Be-           Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß sich in\namter auf Zeit mit seiner Ernennung aus einem an-       den Fällen des § 80 Abs. 2 bei der Berechnung des\nderen Beamtenverhältnis zu demselben Dienstherrn         Unfallruhegehaltes eines Polizeivollzugsbeamten mit\nentlassen ist. Durch Gesetz kann ferner bestimmt         einem niedrigeren Dienstgrad als dem eines Polizei-\nwerden, daß der einstweilige Ruhestand eines Be-         meisters die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach\namten auf Zeit endet, wenn die Amtszeit abgelaufen       einer anderen als der nächsthöheren Besoldungs-\nist.                                                     gruppe, höchstens jedoch nach der Besoldungsgruppe\neines Polizeimeisters, bemessen.\n2. Titel\nBeamte des Vollzugsdienstes                       b) Sonstige Beamte des Vollzugsdienstes\nund der Berufsfeuerwehr                                 und Beamte der Berufsfeuerwehr\na) Polizeivollzugsbeamte                                                   § 104\n(1) Soweit durch Gesetz für sonstige Beamte des\n§ 99                          Vollzugsdienstes oder für Beamte des Einsatzdien-\n(1) Auf Polizeivollzugsbeamte finden die für Be-      stes der Berufsfeuerwehr abweichend von der für\namte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung,         Beamte allgemein bestimmten Altersgrenze eine\nsoweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.          frühere Altersgrenze bestimmt ist, gilt § 103 ent-\nsprechend.\n(2) Welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugs-\ndienst gehören, ist durch Rechtsvorschrift zu be-           (2) § 103 a gilt entsprechend.\nstimmen.\n§ 100\nDie Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten kön-                                        3. Titel\nnen abweichend von den Vorschriften der §§ 11                Hochschullehrer, wissenschaftliche Assistenten\nbis 15 geregelt werden.                                                              und Lektoren\n§ 101\n§ 105\n(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig\n(§ 26 Abs. 1), wenn er den besonderen gesundheit-           (1) Hochschullehrer im Sinne dieses Gesetzes sind\nlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst       die als Lehrer an wissenschaftlichen Hochschulen zu\nnicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, daß er      Beamten ernannten Professoren und Privatdozenten.\nseine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier        Wissenschaftliche Hochschulen im Sinne dieses Ge-\nJahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit).          setzes sind Universitäten, Technische Hochschulen\nsowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als\n(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird auf Grund       wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind.\ndes Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beam-\nteten Arztes festgestellt.                                  (2) Auf Hochschullehrer finden die für Beamte\nallgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes\n(3) Der Polizeivollzugsbeamte soll bei Polizei-       Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes be-\ndienstunfähigkeit, falls nicht zwingende dienstliche     stimmt ist.\nGründe entgegenstehen, in ein Amt einer anderen\n§ 106\nLaufbahn versetzt werden, wenn die sonstigen Vor-\naussetzungen des § 18 erfüllt sind.                         (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die\nLaufbahnen, die Probezeit, die Abordnung, die\n§ 102\nVersetzung, den einstweiligen Ruhestand und die\nArbeitszeit sind auf Hochschullehrer nicht anzu-\nDurch Gesetz kann bestimmt werden, daß der            wenden.\nPolizeivollzugsbeamte ohne seine Zustimmung in              (2) Zur Ubernahme einer Nebentätigkeit können\nein anderes Amt des Polizeivollzugsdienstes, auch        Hochschullehrer gesetzlich nur insoweit verpflichtet\nbei einem anderen Dienstherrn, versetzt werden           werden, als die Nebentätigkeit in unmittelbarem\nkann, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 18        Zusammenhang mit der Lehr- und Forschungstätig-\nerfüllt sind.                                            keit des Hochschullehrers steht.\n§ 103\n(3) Für Hochschullehrer ist auch die Zeit ruhe-\nDurch Gesetz kann dem Polizeivollzugsbeamten          gehaltfähig, in der sie nach der Habilitation dem\nauf Lebenszeit, der wegen Erreichens der Alters-         Lehrkörper einer wissenschaftlichen Hochschule an-\ngrenze zu einem früheren als dem für Beamte all-        gehört haben.\ngemein bestimmten Zeitpunkt in den Ruhestand\ntritt, abweichend von § 63 neben dem Ruhegehalt          4) Nach Artikel V § 7 des 1. BesVNG vom 18. März 1971 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 208) gilt der Höchstbetrag des Ausgleichs nach § 103\nein Ausgleich bis zur Höhe des Siebeneinhalbfachen          unmittelbar für den Bereich der Länder,","1044                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n§ 107                           Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß sie auch\nDie ordentlichen und außerordentlichen Profes-        nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand\nsoren werden zu Becimten auf Lebenszeit ernannt.        versetzt werden können.\n§ 111\n§ 108\n(1) Die ordentlichen und außerordentlichen Pro-         Auf die wissenschaftlichen Assistenten und die\nfessoren sind nach Erreichen der Altersgrenze von        Lektoren, die als solche zu Beamten auf Widerruf\nihren amtlichen Verpflichtungen entbunden (Ent-          ernannt sind, finden die für Beamte auf Widerruf\npflichtung); der Zeitpunkt der Entpflichtung ist ge-     allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes\nsetzlich zu bestimmen. § 26 Abs. 3 gilt sinngemäß.       mit Ausnahme der Vorschriften über die Laufbah-\nnen Anwendung, soweit in § 112 nichts anderes be-\n(2) Durch die Entpflichtung wird die allgemeine      stimmt ist.\nbeamtenrechtliche St.C'llung der ordentlichen und                                 § 112\naußerordentlichen Professoren nicht verändert. Sie\nerhalten ihre Dienstbezüge weiter, steigen jedoch            (1) Auf die zu Beamten auf Widerruf ernannten\nin den Dienstaltersstufen nicht mehr auf; Vor-           wissenschaftlichen Assistenten, die Privatdozenten\nlesungsgeldzusicherungen fallen fort und können          sind, Oberassistenten, Oberärzte, Oberingenieure\nnicht neu begründet werden. Für die Anwendung            und Lektoren findet § 110 oder, wenn sie außerplan-\nder Vorschriften des § 71 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, der       mäßige Professoren sind, § 109 Abs. 2 Anwendung.\n§§ 82 bis 85b und 89 gelten diese Bezüge als Ruhe-          (2) Auf die übrigen wissenschaftlichen Assisten-\ngehalt, die Empfänger als Ruhestandsbeamte.              ten, die zu Beamten auf Widerruf ernannt sind, fin-\n(3) Die Bemessung des Sterbe-, Witwen- und            det § 27 Abs. 1 entsprechende Anwendung.\nWaisengeldes der Hinterbliebenen der entpflichte-\n§ 113\nten Hochschullehrer ist gesetzlich zu regeln.\nUnberührt bleibt die Ernennung der außerplan-\nmäßigen Professoren, Privatdozenten und wissen-\n§ 109\nschaftlichen Assistenten, die als solche zu Beamten\n(1) Die außerplanmäßigen Professoren, die als         auf Widerruf ernannt sind, zu Beamten auf Lebens-\nsolche zu Beamten auf Widerruf ernannt sind und          zeit unter Dbertragung eines anderen Amtes.\nin ihrer Eigenschaft als Privatdozenten Dienst-\nbezüge erhalten, können, sofern sie nicht nach § 23                               § 114\nAbs. 1 zu entlassen sind, nur entlassen werden,             (1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die\n1. wenn sie eine Handlung begehen, die bei einem         Vorschriften dieses Gesetzes über die Laufbahnen,\nBeamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaß-          die Probezeit, die Abordnung, die Versetzung und\nnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen         die Arbeitszeit auch auf Lehrer an anderen als wis-\nDisziplinarverfahren verhängt werden kann, oder      senschaftlichen Hochschulen ganz oder teilweise\n2. wenn die Voraussetzungen des § 19 Satz 1 vor-         keine Anwendung finden.\nliegen und eine andere Verwendung nicht mög-            (2) Für Dozenten an diesen Hochschulen, die als\nlich ist oder\nsolche zu Beamten auf Widerruf ernannt sind, kann\n3. wenn ihr wirtschaftliches Auskommen durch eine        gesetzlich eine dem § 110 Satz 1 entsprechende Re-\nandere Berufstätigkeit voraussichtlich dauernd       gelung getroffen werden.\ngesichert ist oder\n(3) Für Assistenten an diesen Hochschulen, die als\n4. wenn die Lehrbefugnis aus anderen Gründen als         solche zu Beamten auf Widerruf ernannt sind, kann\ninfolge Dienstunfähigkeit endet.\ngesetzlich eine dem § 111 und dem § 112 Abs. 2 ent-\nEine Entlassung nach Nummer 4 ist ausgeschlossen,        sprechende Regelung getroffen werden.\nwenn seit der Ernennung zum außerplanmäßigen\n(4) Die Hochschulen im Sinne des Absatzes 1 be-\nProfessor zehn Jahre verstrichen sind; die allge-\nstimmt das Landesrecht.\nmeinen Bestimmungen über die Abordnung und die\nVersetzung sind in diesem Falle anwendbar. Bei\nder Entlassung nach den Nummern 2 bis 4 gilt § 23                                4. Titel\nAbs. 4 entsprechend.                                                          Ehrenbeamte\n(2) Auf außerplanmäßige Professoren im Sinne\ndes Absatzes 1 finden die für Beamte auf Lebenszeit                               § 115\ngeltenden Vorschriften über den Eintritt in den             (1) Die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten kön-\nRuhestand und die Hinterbliebenenversorgung ent-         nen d~rch Gesetz abweichend von den für Beamte\nsprechende Anwendung.                                    allgemein geltenden Vorschriften dieses Kapitels\ngeregelt werden, soweit es die besondere Rechts-\n§ 110                           stellung der Ehrenbeamten erfordert.\nAuf Privatdozenten, die als solche zu Beamten            (2) Ehrenbeamte dürfen keine Dienstbezüge und\nauf Widerruf ernannt sind und in ihrer Eigenschaft       keine Versorgung erhalten. Erleidet der Ehren-\nals Privatdozenten Dienstbezüge erhalten, finden         beamte einen Dienstunfall, so hat er Anspruch auf\ndie für Beamte auf Probe geltenden Vorschriften          ein Heilverfahren; außerdem kann ihm und seinen\nüber den Eintritt in den Ruhestand und die Hinter-       Hinterbliebenen ein nach billigem Ermessen fest-\nbliebenenversorgung entsprechende Anwendung.             zusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.","Nr. 68  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1971                         1045\n(3) Ein EhrenbeamlcnvcrhJltnis kann nicht in ein         Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes be-\nBeamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beam-            sitzen oder denen es nach diesem Zeitpunkt durch\ntenverhältnis nicht in c~in Ehrenbeamtenverhältnis          Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung ver-\numgewandelt werden.                                         liehen wird; derartige Satzungen bedürfen der\nGenehmigung durch eine gesetzlich hierzu er-\nAbschnitt VI                           mächtigte Stelle.\nSonst.ige Vorschriften                                           § 122\n(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer\n§ 116\nLaufbahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil\nDurch Gesetz kann bestimmt werden, daß mit der       der Bewerber die für seine Laufbahn vorgeschrie-\nBerufung in das Bearnt.enverhültnis ein privatrecht-    bene Vorbildung (§ 13) im Bereich eines anderen\nliches Arbeitsvcrhö ll n is zum Dienstherrn erlischt.   Dienstherrn erworben hat.\n§ 117                            (2) Wer unter den Voraussetzungen der §§ 13\nund 14 Abs. 1 und 2 die Befähigung für eine Lauf-\nEine Amtsbezeichnung, die herkömmlich für ein        bahn erworben hat, besitzt die Befähigung für ent-\nAmt verwendet wird, das eine bestimmte Befähi-          sprechende Laufbahnen bei allen Dienstherren im\ngung voraussetzt und einen bestimmten Aufgaben-         Geltungsbereich dieses Gesetzes.\nkreis umfaßt, darf nur einem Beamten verliehen\nwerden, der ein solches Amt bekleidet.\n§ 123\n§ 118                            (1) Der Beamte kann nach Maßgabe der §§ 17\nFür das Land Berlin gelten folgende besonderen       und 18 auch über den Bereich des Bundes oder eines\nVorschriften:                                           Landes hinaus zu einem anderen Dienstherrn im\n1. Durch Gesetz kann Polizeivollzugsbeamten auf         Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordnet oder\nLebenszeit bei ihrer Entlassung eine Abfindung      versetzt werden.\ngewährt werden.                                        (2) Die Abordnung oder Versetzung wird von\n2. Unberührt bleiben die Regelungen in § 64 Abs. 1      dem abgebenden im Einverständnis mit dem auf-\nNr. 2 und in § 150 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des      nehmenden Dienstherrn verfügt; das Einverständnis\nLandesbeamtengesetzes in der Fassung vom            ist schriftlich zu erklären. In der Verfügung ist zum\n1. August 1962 (Gesetz- und Verordnungsblatt für    Ausdruck zu bringen, daß das Einverständnis vor-\nBerlin S. 925).                                     liegt.\n§ 119\n§  124\nGesetze und Verwaltungsvereinbarungen über die\nAnwendung der Ruhensvorschriften bei Verwen-               Die Vorschriften der§§ 39 und 49 Satz 2, der §§ 81\ndung im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesell-  und 89 Abs. 1 und des § 91 finden auch insoweit\nschaften und ihrer Verbände werden durch dieses         Anwendung, als ihre Voraussetzungen über den\nGesetz nicht berührt.                                   Bereich des Bundes oder eines Landes hinaus ge-\n§ 120\ngeben sind. Im Falle des § 49 Satz 2 wird das Amt,\naus dem der Beamte Dienst- oder Amtsbezüge er-\nDie Rechtsverhältnisse der Ruhestandsbeamten,        hält, gemeinsam von den Dienstherren bestimmt,\nWitwen, Waisen und sonstigen Versorgungsemp-            bei denen er ein Amt bekleidet. Im Falle des § 81\nfänger, bei denen der Versorgungsfall bis zu der        Abs. 1 Satz 2 ist das Recht des anderen Dienstherrn\nauf Grund des Kapitels I dieses Gesetzes ergehen-       anzuwenden.\nden landesrechtlichen Regelung eingetreten ist,\nregeln die Länder mit der Maßgabe, daß der Ruhe-                                  §  125\ngehaltsatz von fünfundsiebzig vom Hundert der              (1) Der Beamte ist entlassen, wenn er zum Be-\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht überschritten      rufssoldaten, zum Soldaten auf Zeit, zum berufs-\nwerden darf.                                            mäßigen Angehörigen oder zum Angehörigen auf\nZeit des Zivilschutzkorps ernannt wird. Der Be-\nKapitel II                      rufssoldat oder der Soldat auf Zeit ist entlassen,\nwenn er zum Beamten, zum berufsmäßigen Ange-\nVorschriften, die einheitlich             hörigen oder zum Angehörigen auf Zeit des Zivil-\nund unmittelbar gelten                  schutzkorps ernannt wird. Der berufsmäßige An-\ngehörige oder der Angehörige auf Zeit des Zivil-\nAbschnitt I\nschutzkorps ist entlassen, wenn er zum Beamten,\nAllgemeines                       zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit\nernannt wird. Die Entlassung gilt als Entlassung\n§ 121                         auf eigenen Antrag.\nDas Recht, Beamte zu haben, besitzen außer dem          (2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht, wenn ein\nBund                                                    Soldat auf Zeit oder ein Angehöriger auf Zeit des\n1. die Länder, die Gemeinden und die Gemeinde-•        Zivilschutzkorps zum Beamten auf Widerruf im\nverbände,                                            Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbil-\n2. sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftun-      dung zum Polizeivollzugsbeamten ernannt wird. In\ngen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im    diesem Falle gelten § 49 Satz 2 und § 124 sinnge-","1046                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nmäß. Die Sätze 1 und 2 sowie Absatz 1 Satz 4 gelten      ander zu bestimmen, von welchen Körperschaften\nnicht für einen Soldaten auf Zeit, der Inhaber eines     die einzelnen Beamten zu übernehmen sind. So-\nEingliederungsscheins ist.                               lange ein Beamter nicht übernommen ist, haften\nalle aufnehmenden Körperschaften für die ihm zu-\nstehenden Bezüge als Gesamtschuldner.\nAbschnitt II                          (3) Die Beamten einer Körperschaft, die teilweise\nin eine oder mehrere andere Körperschaften ein-\nRechtsweg\ngegliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen\n§ 126                          Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den\nDienst der aufnehmenden Körperschaften zu über-\n(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestands-         nehmen. Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung.\nbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebe-\nnen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwal-               (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn\ntungsrechtsweg gegeben.                                  eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen\nKörperschaften zu einer neuen Körperschaft zusam-\n(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.     mengeschlossen wird, wenn aus einer Körperschaft\n(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der      oder aus Teilen einer Körperschaft eine oder meh-\nLeistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vor-      rere neue Körperschaften gebildet werden, oder\nschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichts-    wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder\nordnung mit folgenden Maßgaben:                         teilweise auf eine oder mehrere andere Körper-\n1. Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn        schaften übergehen.\nder Verwaltungsakt von der obersten Dienst-                                   § 129\nbehörde erlassen worden ist.\n2. Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste              (1) Tritt ein Beamter auf Grund des § 128 Abs. 1\nDienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für         kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körper-\nFälle, in denen sie den Verwaltungsakt nicht         schaft über oder wird er auf Grund des § 128 Abs. 2\nselbst erlassen hat, durch allgemeine Anordnung      oder 3 von einer anderen Körperschaft übernom-\nauf andere Behörden übertragen; die Anordnung        men, so gilt § 18 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.\nist zu veröffentlichen.                                 (2) Im Falle des § 128 Abs. 1 ist dem Beamten\nvon der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die\n§  127                         Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu\nbestätigen.\nFür die Revision gegen das Urteil eines Oberver-\nwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamten-           (3) In den Fällen des § 128 Abs. 2 und 3 wird die\nverhältnis gilt folgendes:                               Ubernahme von der Körperschaft verfügt, in deren\nDienst der Beamte treten soll; die Verfügung wird\n1. Die Revision ist außer in den Fällen des § 132\nmit der Zustellung an den Beamten wirksam. Der\nAbs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulas-\nBeamte ist verpflichtet, der Ubernahmeverfügung\nsen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines\nFolge zu leisten; kommt er der Verpflichtung nicht\nanderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und\nnach, so ist er zu entlassen.\nauf dieser Abweichung beruht, solange eine Ent-\nscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der          (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in\nRechtsfrage nicht ergangen ist.                      den Fällen des § 128 Abs. 4.\n2. Die Revision kann außer auf die Verletzung von\nBundesrecht darauf gestützt werden, daß das an-                               § 130\ngefochtene Urteil auf der Verletzung von Landes-\nrecht beruhe.                                           (1) Dem nach § 128 in den Dienst einer anderen\nKörperschaft kraft Gesetzes übergetretenen oder\nvon ihr übernommenen Beamten soll ein seinem\nAbschnitt III                      bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne\nRücksicht auf Dienststellung und Dienstalter gleich-\nRechtsstellung der Beamten                  zubewertendes Amt übertragen werden. Wenn eine\nund Versorgungsempfänger bei der Umbildung               dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung\nvon Körperschaften                     nicht möglich ist, finden § 19 Satz 1, § 23 Abs. 2\nNr. 3 und § 109 Abs. 1 Nr. 2 entsprechende Anwen-\n§ 128\ndung. Bei Verwendung in einem Amt mit geringe-\n(1) Die Beamten einer Körperschaft, die vollstän-     rem Diensteinkommen erhält der Beamte mindestens\ndig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird,      das Diensteinkommen aus dem seinem bisherigen\ntreten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den           Amt gleichzubewertenden Amt nach den Besol-\nDienst der aufnehmenden Körperschaft über.               dungsvorschriften des neuen Dienstherrn und steigt\n(2) Die Beamten einer Körperschaft, die vollstän-     in den Dienstaltersstufen seiner neuen Besoldungs-\ndig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert       gruppe auf. Bei Anwendung des § 19 darf der Be-\nwird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden       amte neben der neuen Amtsbezeichnung die des\nKörperschaften zu übernehmen. Die beteiligten            früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst\nKörperschaften haben innerhalb einer Frist von           (a. D.)\" führen.\nsechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die                (2) Die aufnehmende oder neue Körperschaft\nUmbildung vollzogen ist, im Einvernehmen mitein-         kann, wenn die Zahl der bei ihr nach der Umbil-","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1971                                       1047\ndung vorhandenen Beamten den tatsächlichen Be-         Unabhängigkeit zu gewährleisten, wie sie die Mit-\ndarf übersteigt, innerhalb einer Frist von sechs       glieder des Bundesrechnungshofes besitzen; sie\nMonaten die entbehrlichen Beamten auf Lebenszeit       müssen Beamte auf Lebenszeit sein.\noder auf Zeit, deren Aufgabengebiet von der Um-\nbildung berührt wurde, in den einstweiligen Ruhe-                                        § 135\nstand versetzen; für die Bemessung des Ruhegehal-\ntes gelten die §§ 70 und 95 Abs. 3. Die Frist des      Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-recht-\nSatzes 1 beginnl im Falle des § 128 Abs. 1 mit dem     lichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.\nUbertritt, in den Fällen des § 128 Abs. 2 und 3 mit    Diesen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse\nder Bestimmung derjenigen Beamten, zu deren            ihrer Beamten und Seelsorger diesem Gesetz ent-\nUbernahme die Körperschaft verpflichtet ist; Ent-      sprechend zu regeln und die Vorschriften des\nsprechendes gilt in den Fällen des § 128 Abs. 4. § 20  Kapitels II Abschnitt II für anwendbar zu erklären.\nSatz 3 findet Anwendung. Bei Beamten auf Zeit, die\nnach Satz 1 in den einstweiligen Ruhestand versetzt                                      § 136\nsind, endet der einstweilige Ruhestand mit Ablauf                                   (weggefallen)\nder Amtszeit; sie gelten in diesem Zeitpunkt als\ndauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie bei                                         § 137 5 )\nVerbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den\nRuhestand getreten wären.                                 Das Verfahren vor Erhebung der Klage, der\nRechtsweg und das gerichtliche Verfahren richten\nsich nach den Vorschriften des bisherigen Rechts,\n§ 131\nwenn der Lauf einer Frist für die Einlegung eines\nIst innerhalb absehbarer Zeit mit einer Umbil-      Rechtsbehelfs oder für die Erhebung der Klage vor\ndung im Sinne des § 128 zu rechnen, so können die      dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat.\nobersten Aufsichtsbehörden der beteiligten Körper-    War in diesem Zeitpunkt nach den Vorschriften des\nschaften anordnen, daß Beamte, deren Aufgaben-         bisherigen Rechts eine Frist abgelaufen, so hat es\ngebiet von der Umbildung voraussichtlich berührt       dabei sein Bewenden.\nwird, nur mit ihrer Genehmigung ernannt werden\n§ 138\ndürfen. Die Anordnung darf höchstens für die Dauer\neines Jahres ergehen. Sie ist den beteiligten Körper-     Im Falle des § 130 Abs. 2 Satz 1 tritt in den\nschaften zuzustellen. Die Genehmigung soll nur         Ländern, in denen der einstweilige Ruhestand noch\nversagt werden, wenn durch derartige Ernennungen       nicht eingeführt ist, bis zu dem Zeitpunkt, in dem\ndie Durchführung der nach den §§ 128 bis 130 erfor-    das Landesrecht mit den Vorschriften dieses Ge-\nderlichen Maßnahmen wesentlich erschwert würde.        setzes in Ubereinstimmung gebracht worden ist,\nan die Stelle des einstweiligen Ruhestandes der\nWartestand des bisherigen Rechts.\n§ 132\n(1) Die Vorschriften des § 128 Abs. 1 und 2 und\n§§ 139 und 140 6)\ndes § 129 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt\nder Umbildung bei der abgegebenen Körperschaft\n§ 141 7)\nvorhandenen Versorgungsempfänger.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n(2) In den Fällen des § 128 Abs. 3 bleiben die\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nAnsprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vor-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nhandenen Versorgungsempfänger gegenüber der\nabgebenden Körperschaft bestehen.\n§ 142 8)\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in\nden Fällen des § 128 Abs. 4.                              (1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 1957 in\nKraft.\n(2) Soweit Rechtsvorschriften den Vorschriften\n§ 133                          des Kapitels II dieses Gesetzes entsprechen oder\nAls Körperschaft im Sinne der Vorschriften dieses   widersprechen, treten sie mit dem Inkrafttreten die-\nAbschnittes gelten alle juristischen Personen des      ses Gesetzes außer Kraft.\nöffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit (§ 121).\n5) Die Ubergangsregelung des § 137 bezieht sich auf den Zeitpunkt\ndes Inkrafttretens des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom\n1. Juli 1957 (§ 142 Abs. 1 BRRG).\n6) Nicht abgedruckt. Durch die §§ 139 und 140 sind andere Gesetze ge-\nändert worden.\nKapitel III                      7) Von der Berlin-Klausel werden diejenigen Vorschriften dieses Ge-\nsetzes nicht erfaßt, die durch das Gesetz über das Zivilschutzkorps\nAllgemeine Schlußvorschriften                  vom 12. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 782) eingefügt worden\nsind.\n8) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ur-\n§ 134                              sprünglichen Fassung vom 1. Juli 1957. Der Zeitpunkt des Inkraft-\ntretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in den Be-\nDurch Gesetz ist den Mitgliedern der obersten           kanntmachungen vom 1. Oktober 1961, 22. Oktober 1965 und den in\nder vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Vorschrif-\nRechnungsprüfungsbehörden der Länder die gleiche           ten."]}