{"id":"bgbl1-1971-67-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":67,"date":"1971-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/67#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-67-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_67.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und im Bundesministerium des Innern (BGS-LV)","law_date":"1971-07-20T00:00:00Z","page":1017,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["1017\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1971                         Ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1971                                                                                    Nr. 67\nTag                                                  In h a 1 t                                                                                     Seite\n20. 7. 71   Verordnung zur And<:rung der Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugs-\nbeamten im ßund<:SfJlCnzschutz und im Bundesministerium des Innern (BGS-LV) . . . . . . . . .                                            1017\n2030-6-8\n13. 7. 71   En lscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 19 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesbesoldungs-\ngesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 1963) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            1022\n2032-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 33 und Nr. 34 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1022\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1023\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 1023\nDie8er Ausgabe ist für die Abonnenten ein Nachtrag zum Fundstellennachweis A, Bundesrecht\nohne völkerrechtliche Vereinbarungen, abgeschlossen am 30. Juni 1971, beigefügt.\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz\nund im Bundesministerium des Innern (BGS-LV)\nVom 20. Juli 1971\nAuf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundespolizei-                         4. § 6 erhält die Uberschrift „Erwerb der Befähi-\nbeamtengesetzes in der Fassung der Bekannt-                                  gung\".\nmachung vom 10. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I\nS. 701), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur                   5. § 7 wird wie folgt geändert:\nVereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungs-                            a) In Absatz 1 erhält Satz 3 folgende Fassung:\nrechts in Bund und Ländern vom 18. März 1971\n(Bundesgesetzbl. I S. 208), verordnet die Bundes-                                   ,,Amtszulagen (§ 21 Abs. 1 des Bundesbesol-\nregierung:                                                                          dungsgesetzes) gelten als Bestandteile des\nGrundgehaltes\".\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nArtikel 1                                                 ,, (4) Dienstzeiten, die nach dieser Verord-\nnung Voraussetzung für Beförderungen sind,\nDie Verordnung über die Laufbahnen der Polizei-\nsind die im Beamtenverhältnis oder in der\nvollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und im\nRechtsstellung eines Dienstleistenden im\nBundesministerium des Innern in der Fassung der\nPolizeivollzugsdienst                              geleisteten        Dienst-\nBekanntmachung vom 20. April 1967 (Bundesgesetz-\nzeiten; sie rechnen vom Tage des Beginns\nblatt I S. 482) wird wie folgt geändert und ergänzt.\ndes Dienstverhältnisses oder, falls die Dienst-\n1. § 2 erhält die Uberschrift „Leistungsgrundsatz\".                               zeit in einem bestimmten Amt oder mit einer\nbestimmten Dienstbezeichnung abgeleistet\n2. § 3 erhält die Uberschrift „Gestaltung der Lauf-                                 sein muß, vom Zeitpunkt des Wirksamwer-\nbahnen\".                                                                    dens der Ernennung ab. Bei Anstellung in\neinem Beförderungsamt einer Laufbahn gilt\n3. In § 4 werden die Worte „in der Fassung der                                      die nach dieser Verordnung zur Erreichung\nBekanntmachung vom 14. April 1965 (Bundes-                                      dieses Amtes erforderliche Mindestdienstzeit\ngesetzbl. I S. 322)\" durch die Worte „ vom 27.                                  als für weitere Beförderungen abgeleistete\nApril 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 422)\" ersetzt.                                 Dienstzeit.\"","1018                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n6. § 11 wird wie folgt geändert:                                worden ist und die als Unterführer geeignet er-\nscheinen, können zur Unterführerausbildung\nSatz 1 erhält folgende Fassung:\nzugelassen werden; diese dauert mindestens\n„Die Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer                sechs Monate. Sie legen nach dem Unterführer-\numfaßt folgende Ämter:                                      lehrgang eine Unterführerprüfung ab.\"\nAmtsbezeichnung                Sammelbezeichnung       10. § 15 wird wie folgt geändert:\nGrenzjäger                                                   a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nMatrose i. BGS                                                     ,, (1) Die Beförderung zum Grenztruppjäger\nGrenztruppjäger                                                  ist nach Abschluß des allgemeinen Teils der\nVormatrose i. BGS               Grenzjäger (SB)                  Grundausbildung zulässig.\"\nGrenzoberjäger                  GS-Matrosen (SB)            b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nObermatrose i. BGS\n,, (4) Grenzjäger (SB) können zum Ober-\nGrenzhauptjäger                                                  wachtmeister i. BGS befördert werden, wenn\nHauptmatrose i. BGS                                              sie die Unterführerausbildung erfolgreich ab-\nOberwachtmeister i. BGS       I                                  geschlossen haben.      11\nMaat i. BGS                    ~GS-Wachtmeister (SB)        c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\nHauptwachtmeisterLBGS I GS-Maate (SB)                              ,, (5) W eitere Beförderungen sind erst zu-\nObermaat i. BGS               J                                 lässig:\nMeister i. BGS                                                   1. zum Meister i. BGS nach einer Dienstzeit\nBootsmann i. BGS                                                       von fünf Jahren,\nObermeister i. BGS                                              2. zum Obermeister i. BGS, wenn der Polizei-\nOberbootsmann i. BGS                                                   , ollzugsbeamte nach § 21 des Bundes-\npolizeibeamtengesetzes zum Beamten auf\nHauptmeister i. BGS\nGS-Meister (SB)                       Lebenszeit ernannt oder seine Dienstzeit\nHauptbootsmann i. BGS\nGS-Bootsmänner (SB)                    nach § 8 Abs. 1 des Bundespolizeibeamten-\nStabsmeister i. BGS                                                    gesetzes auf zwölf Jahre verlängert wor-\nStabsbootsmann i. BGS                                                  den ist. 11\nOberstabsmeister i. BGS\nd) In Absatz 6 wird das Wort „Hauptwacht-\nOberstabsbootsmann                                                           II\nmeister durch die Worte „Meister i. BGS\"\ni. BGS\nersetzt.\n7. § 12 wird wie folgt geändert:                                e) Absatz 7 erhält folgende Fassung:\na) In Nummer 1 wird die Zahl „ 18\" durch die                      ,,(7) Voraussetzung für die Beförderung\nZahl „ 17\" ersetzt.                                        zum Stabsmeister i. BGS ist das Bestehen\nb) In Nummer 2 wird das Wort „Volksschule\"                      der Stabsmeisterprüfung.\"\ndurch das Wort „Hauptschule\" ersetzt.              11. § 16 wird wie folgt geändert:\n8. § 13 erhält folgende Fassung:                                a) In Satz 1 werden die Worte „Hauptwacht-\nmeister i. BGS\" durch die Worte „Meister\n,,§ 13\ni. BGS\" ersetzt.\nGrundausbildung\nb) Satz 2 erhält folgende Fassung:\n(1) Die Grundausbildung dauert ein Jahr.                     ,,Zur Prüfung können Unterführer zugelas-\nWährend der Grundausbildung sind die Lei-                       sen werden, wenn sie eine Dienstzeit von\nstungen des Beamten nach jedem Ausbildungs-                     mindestens fünf Jahren abgeleistet haben.\"\nabschnitt zu beurteilen; am Ende der Grundaus-\nbildung wird eine zusammenfassende Beurtei-             12. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nlung erstellt.                                              a) In die Ubersicht der Ämter wird unter „Fähn-\n(2) Die Grundausbildung schließt mit der Prü-                rich zur See i. BGS eingefügt:\nII\nfung ab, ob der Beamte für den Polizeivollzugs-                 „Oberfähnrich i. BGS, Oberfähnrich zur See\ndienst befähigt ist. Dabei sind die während der                 i. BGS\".\nGrundausbildung abgegebenen Beurteilungen\nzu berücksichtigen. Der Bundesminister des                  b) Unter „Brigadegeneral i. BGS\" wird einge-\nInnern regelt Verfahren und Inhalt der Prüfung                  fügt:\nunter Mitwirkung des Bundespersonalausschus-                    ,,Generalmajor i. BGS\".\nses.                                                            Beide Amtsbezeichnungen werden in einer\n(3) Beamte, die sich auch nach einer Verlänge-               Klammer zusammengefaßt, als Sammelbe-\nrung der Grundausbildung um höchstens sechs Mo-                 zeichnung wird eingesetzt: ,,GS-Generale\nnate bei Wiederholung der Prüfung als nicht                     (SB)\".\nbefähigt erweisen, werden entlassen.\"\n13. § 18 wird wie folgt geändert:\n9. In § 14 wird Satz 1 durch die folgenden beiden               a) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „Ingenieur-\nSätze ersetzt: ,,Grenzjäger (SB), deren Befähi-                  schule\" durch das Wort „Ingenieurakademie\"\ngung für den Polizeivollzugsdienst festgestellt                 ersetzt.","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1971                           1019\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                             Offizierprüfung wird der Grenzschutzoffizier-\n,, (2) Grenzschutzoffizieranwärter, mit Aus-             anwärter zum Oberfähnrich i. BGS ernannt,\nnahme der Fahnenjunker i. BGS, der Fähn-                     soweit er nicht bereits Stabsmeister i. BGS\nriche i. BGS und der Oberfähnriche i. BGS,                   oder Oberstabsmeister i. BGS ist.\"\nführen im Schriftverkehr ihre Amtsbezeich-\nnung mit dem Zusatz ,(OA)'.\"                      17. § 22 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,, (1 ~ Die Beförderung zum Hauptmann i. BGS\n14. § 19 wird wie folgt geändert:                              ist zulässig nach einer Dienstzeit von sieben\na) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                      Jahren seit Ernennung zum Leutnant i. BGS.\"\n,, (3) Während der Ausbildung kann der         18. § 23 wird wie folgt geändert:\nGrenzschutzoffizieranwärter befördert wer-\na) In Absatz 1 werden das Wort „Bestallung\"\nden:\ndurch das Wort „Approbation\" und die\n1. zum Fi:lhnenjunker i. BGS nach bestande-                 Worte „ein Jahr\" durch die Worte „zwei\nner Fahnenjunkerprüfung;                             Jahre\" ersetzt. Die Worte „bei der Einstel-\n2. zum Fähnrich i. BGS nach Bewährung als                   1ung höchstens 40 Jahre alt ist\" und das\nUnterführer und erfolgreichem Abschluß               Komma werden gestrichen.\nder weiteren Ausbildung an den Grenz-\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nschutzschulen vor Beginn des Offizierlehr-\ngangs. Das erfolgreiche Durchlaufen dieses              ,, (3) Grenzschutzsanitätsoffiziere können\nAusbildungsabschnitts wird durch eine Be-            nach einer Dienstzeit von zehn Jahren seit\nurteilung und die Lehrgangsbescheinigun-             Ernennung zum Stabsarzt i. BGS zum Oberst-\ngen festgestellt;                                    arzt i. BGS befördert werden.\"\n3. zum Oberfähnrich i. BGS nach bestande-          19. § 24 wird wie folgt geändert:\nner Offizierprüfung.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „und\nDie Beförderung zum Grenztruppjäger ist\nbei der Einstellung höchstens 40 Jahre alt\nnach Abschluß des allgemeinen Teils der                      ist\" gestrichen.\nGrundausbildung zulässig.\"\nb) In Absatz 3 wird die Zahl „elf\" durch die\nb) In Absatz 4 werden die Worte „Fähnrich i.\nZahl „zehn\" ersetzt.\nBGS\" durch die Worte „Oberfähnrich i. BGS\"\nersetzt.\n20. § 25 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n15. § 20 wird wie folgt geändert:                              ,,Als Grenzschutzoffizier für technische Verwen-\na) In Absatz 1 werden die Worte „Fahnen-                   dungen, die eine wissenschaftliche Vorbildung\njunker i. BGS\" durch die Worte „Fähnrich               erfordern, kann eingestellt werden, wer ein der\ni. BGS\" ersetzt.                                       technischen Verwendung entsprechendes Stu-\ndium an einer wissenschaftlichen Hochschule mit\nb) In Absatz 3 werden die Worte „Fähnrich\neiner ersten Staatsprüfung oder mit einer Hoch-\ni. BGS\" durch die Worte „Oberfähnrich i.\nschulprüfung abgeschlossen und eine Offizier-\nBGS\" ersetzt.\nprüfung bestanden hat.\"\n16. § 21 wird wie folgt geändert:\n21. § 26 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Ingenieur-\nschule\" durch das Wort „Ingenieurakademie\"             ,,Als Grenzschutzoffizier für technische Verwen-\nersetzt.                                               dungen kann eingestellt werden, wer das In-\ngenieurzeugnis einer vom Bundesminister des\nb) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:                   Innern anerkannten Ingenieurakademie für das\n,, (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kön-           Bau- oder Maschinenwesen besitzt und eine\nnen geeignete Unterführer mit einer Dienst-            Offizierprüfung bestanden hat.\"\nzeit von mindestens zehn Jahren nach er-\nfolgreichem Abschluß des Aufbaulehrgangs           22. § 27 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nder Grenzschutzfachschule zur Offizieraus-             „Als Grenzschutzoffizier zur Verwendung als\nbildung zugelassen werden. Absatz 1 Satz 2             Leiter eines Musikkorps kann eingestellt wer-\nfindet entsprechende Anwendung.\"                       den, wer ein Studium der Musik an einem\nc) Die Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.             öffentlichen oder staatlich anerkannten Lehr-\nd) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                       institut mit der Kapellmeisterprüfung ·abge-\n,, (3) Nach der Zulassung zur Offizierausbil-        schlossen und eine Offizierprüfung bestanden\ndung führt der Oberwachtmeister i. BGS die             hat.\"\nAmtsbezeichnung „Fahnenjunker i. BGS\",\nder Meister i. BGS die Amtsbezeichnung             23. Hinter § 29 werden folgende Vorschriften ein-\n„Fähnrich i. BGS\". Im übrigen gilt § 18                gefügt:\nAbs. 2.\"                                                                           ,,§ 29 a\ne) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                                      Einstellung von Dienstleistenden\n,, (4) Für Beförderungen während der Aus-            Dienstleistende und frühere Dienstleistende\nbildung gilt § 19 Abs. 3. Nach Bestehen der            können in ein Amt, das der im Grenzschutz-","1020                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\ndienstverhLillnis erreichten Dienstbezeichnung         26. § 36 wird gestrichen.\nentspricht, eingestellt werden. Die Einstellung\nist nur zulässig\n27. § 37 wird wie folgt geändert und ergänzt:\n1. bei Berufung in das Beamtenverhältnis auf              a) In Absatz 2 werden die Worte „Wacht-\nWiderruf bis zum vollendeten 30. Lebensjahr,              meister i. BGS\" durch die Worte „Ober-\n2. bei Berurung in das Beamtenverhältnis auf                   wachtmeister i. BGS\" ersetzt.\nLebenszeit bis zum vollendeten 35. Lebens-            b) In Absatz 2 Nr. 2 werden hinter dem Wort\njahr.                                                     „Abschlußzeugnis\" die Worte „oder eine\n§ 29 li\nBescheinigung über den erfolgreichen Be-\nUbenrnhme von Polizeivollzugsbeamten                    such der Orchesterschule\" eingefügt.\nund früheren Polizeivollzugsbeamten                c) In Absatz 3 werden die Worte „Hauptwacht-\nanderer Dienstherren                          meister i. BGS\" durch die Worte „Meister\n(1) Bei der Ubernahme von Polizeivollzugs-                 i. BGS\" ersetzt.\nbeamten und früheren Polizeivollzugsbeamten\nd) Absatz S erhält folgende Fassung:\nanderer Dienstherren ist diese Verordnung an-\nzuwenden; dies gilt nicht, wenn die Beamten                        ,, (5) Bewerber für den Dienst als Grenzschutz-\nkraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsan-                  sanitätsoffizier, die ihre Approbation nach\nspruchs in ihrer bisherigen Rechtsstellung über-               der Bestallungsordnung für Ärzte vom 15.\nnommen werden.                                                 September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1334),\nzuletzt geändert durch die Verordnung über\n(2) Wer bei einem anderen Dienstherrn durch\ndie Neugliederung der Medizinalassistenten-\nBestehen der vorgeschriebenen oder üblichen\nzeit und über die Approbationsurkunde vom\nPrüfung die Befähigung für eine Laufbahn im\n24. Februar 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 214),\nPolizeivollzugsdienst erworben hat, besitzt die\nerhalten haben, müssen mindestens ein Jahr\nBefähigung für eine vergleichbare Laufbahn im\npraktische ärztliche Tätigkeit nach ihrer Ap-\nPolizeivollzugsdienst nach dieser Verordnung.\nprobation nachweisen.\"\nIn Zweifelsfällen stellt der Bundesminister des\nInnern fest, welche Laufbahnen vergleichbar\nsind.                                                  28. In § 38 Abs. 3 werden die Worte „sowie in § 26\n(3) In Zweifelsfällen bestimmt der Bundes-             Abs. 1\" gestrichen.\nminister des Innern, ob bei der Ubemahme ein\nAmt übersprungen wird.\"\n29. § 42 wird wie folgt geändert:\n24. § 33 erhält folgende Fassung:                              a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,,§ 33                                  ,, (1) Der Bundespersonalausschuß kann auf\nAllgemeines                              Antrag des Bundesministers des Innern für\neinzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen\n(1) Eignung und Leistung des Polizeivollzugs-\nAusnahmen von folgenden Vorschriften zu-\nbeamten sind mindestens alle fünf Jahre oder\nlassen:\nwenn es die dienstlichen oder persönlichen Ver-\nhältnisse erfordern zu beurteilen. Die Beurtei-                1. Höchstalter für die Einstellung:\n1ung ist dem Beamten in ihrem vollen Wort-                            § 12 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2,\nlaut zu eröffnen und mit ihm zu besprechen.                   2. Mindesteinführungszeit:\nDie Eröffnung ist aktenkundig zu machen und                           § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 2, § 26\nmit der Beurteilung zu den Personalakten zu                           Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 31 Abs. 1,\nnehmen.\n3. Uberspringen von Ämtern bei der Ein-\n(2) Der Bundesminister des Innern kann Aus-\nstellung oder Beförderung:\nnahmen von der regelmäßigen Beurteilung und\nbei Beamten, die das 50. Lebensjahr vollendet                         § 7 Abs. 2, § 30 Abs. 4 Nr. 2 in Verbin-\nhaben, auch von der nichtregelmäßigen Beurtei-                        dung mit § 32 Abs. 2,\nlung zulassen.\"                                               4. Beförderung innerhalb eines Jahres nach\nder Einstellung oder der letzten Beförde-\n25. § 34 erhi:ilt folgende Fassung:                                       rung:\n,,§ 34                                       § 7 Abs. 3 Nr. 1,\nInhalt der Beurteilung                        5. Beförderung innerhalb eines Jahres vor\nder Altersgrenze für das nächsthöhere Be-\n(1) Die Beurteilung soll sich besonders er-\nförderungsamt:\nstrecken auf allgemeine geistige Veranlagung,\nCharakter, Bildungsstand, Arbeitsleistung, so-                        § 7 Abs. 3 Nr. 2,\nziales Verhalten und Belastbarkeit.                            6. Mindestdienstzeiten für Beförderungen:\n(2) Die dienstliche Beurteilung ist mit einem                      § 15 Abs. 5 Nr. 1, § 22 Abs. 1 und Abs. 2\nGesamturteil und mit einem Vorschlag für die                          Nr. 2 sowie Absätze 3 und 4, § 23 Abs. 3,\nweitere dienstliche Verwendung abzuschließen.\"                        § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 3, § 27 Abs. 3.\"","Nr. 67 ~-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1971                      1021\nb) Absdlz 2 wird gestrichen.                                             Artikel 3\nc) Absatz 3 wird Absdtz 2.                           Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nArtikel 2                         blatt I S. 1) in Verbindung mit § 29 des Bundes-\npolizeibeamtengesetzes auch im Land Berlin.\nDer Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\ndie Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivoll-\nzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und im Bundes-\nministerium des Innern unter Berücksichtigung der\nÄnderungen durch diese Veronlnung bekanntzu-                                 Artikel 4\nmachen und dubei UnstimmiqkPilPn des Wortlauts           Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April\nzu beseitigen.                                         1971 in Kraft.\nBonn, den 20. Juli 1971\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher"]}