{"id":"bgbl1-1971-66-3","kind":"bgbl1","year":1971,"number":66,"date":"1971-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/66#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-66-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_66.pdf#page=6","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über Milcherzeugnisse","law_date":"1971-07-14T00:00:00Z","page":1010,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["1010                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über Milcherzeugnisse\nVom 14. Juli 1971\nMit Zustimmung des Bundesrates verordnen                           sen oder Milcherzeugnissen aus entrahmter\nMilch hergestellt sind, bedarf es keiner An-\nauf Grund der §§ 37 und 52 Abs. 1 Satz 1 des Milch-\ngabe über den Fettgehalt; soweit bei Milch-\ngesetzes vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 421).\nerzeugnissen der Spalte 1 der Anlage, die aus\nzuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum\noder unter Verwendung von entrahmter Milch\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968\n(Bundesgesetzbl. I S. 503), in Verbindung mit Arti-                  hergestellt sind, sowie bei Milchmischgeträn-\nkel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes der Bundesmini-                      ken, die unter Verwendung von entrahmter\nster für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im                    Milch hergestellt sind und die als solche be-\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend,                      zeichnet werden, von einer Angabe über den\nFamilie und Gesundheit nach Anhörung eines Sach-                     Fettgehalt abgesehen wird, ist die Angabe\n.,hergestellt mit Magermilch\" oder „her-\nverständigenbeirates\ngestellt mit entrahmter Milch\" erforderlich;\".\nund hinsichtlich des Artikels 1 Nr. 4 auf Grund des\n§ 5 a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 6, Abs. 2 und 3 des Lebens-         4. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt           Die Worte „sterilisierte Milcherzeugnisse\" wer-\ngeändert durch das Gesetz zur Änderung des Le-                   den ersetzt durch die Worte „sterilisierte Sahne-\nbensmittelgesetzes vom 8. September 1969 (Bundes-                erzeugnisse\".\ngesetzbl. I S. 1590), in Verbindung mit Artikel 129\nAbs. 1 des Grundgesetzes der Bundesminister für               5. In § 5 Abs. 1 Nr. 1 wird hinter Buchstabe b folgen-\nJugend, Familie und Gesundheit im Einvernehmen                   der Buchstabe c eingefügt:\nmit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt-                  „c) bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen\nschaft und Forsten und dem Bundesminister für                          der Gruppe VII der Anlage in einer Menge,\nWirtschaft und Finanzen:                                               die den unter Buchstaben a und b aufge-\nführten Zusätzen jeweils entspricht;\".\nArtikel 1\n6. In § 10 Abs. 2 wird das Datum „1. August 1971\"\nDie Verordnung über Milcherzeugnisse vom\ndurch das Datum „1. Januar 1972\" ersetzt.\n15. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1150) wird wie\nfolgt geändert:\n7. Die Anlage wird wie folgt geändert:\n1. § 2 Abs. 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\naj BeiderGruppeIX\n., 1. 01, Fett oder Eiweiß, das nicht der Milch ent-\nstammt, ausgenommen Speisegelatine,\".                      aa) erhält der Buchstabe b in Spalte 1 fol-\ngende Fassung:\n2. § 4 Abs. 1 Nr. 3 zweiter Halbsatz enthält folgende                      .,b) hergestellt aus Milch, fettarmer Milch,\nFassung:                                                                     entrahmter Milch, auch mit Milch-\n., bei Milchmischerzeugnissen zusätzlich die An-                            säurebakterienkulturen, spezifischen\ngabe der handelsüblichen Bezeichnung der bei-                                Milchsäurebakterienkulturen       (Jog-\ngegebenen Lebensmittel und ihres Gesamtanteils                               hurtkulturen) oder Kefirkulturen ge-\nin vom Hundert der Füllmenge;\".                                              säuert, Buttermilch oder Sahne, durch\nweitgehenden Entzug des Wassers\n3. § 4 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:                                    getrocknet, auch unter Einstellung des\n.4. den Fettgehalt des Erzeugnisses in vom Hun-                             Fettgehaltes der verwendeten Milch-\ndert zur Zeit der Füllung durch die Angabe                            sorte oder der verwendeten Sahne\",\n., ... 0/o Fett\", bei Milchmischerzeugnissen den           bb) wird in den Spalten 2 und 3 die Num-\nFettgehalt der bei der Herstellung verwen-                      mer 5 gestrichen,\ndeten Milch, fettarmen Milch oder Milch-                   cc) werden in Spalte 4 die zu Nummer 5 der\nerzeugnisse durch die Angabe „hergestellt                       Spalten 2 und 3 gehörenden Worte „höch-\nunter Verwendung von ..... mit ... 0/o Fett\";                   stens 1,5\" gestrichen.\nbei Milcherzeugnissen aus oder unter Ver-\nwendung von entrahmter Milch, bei Butter-              b) Bei der Gruppe XII werden in Spalte 1 Buch-\nmilcherzeugnissen, Milchzucker, Milcheiweiß-               stabe b die Worte „aus entrahmter Milch oder\nerzeugnissen und Molkenerzeugnissen, mit                   Buttermilch\" durch die Worte „aus entrahm-\nAusnahme der Molkensahne, sowie bei Milch-                 ter Milch, Buttermilch oder Molke\" ersetzt.\nmischerzeugnissen, die unter Verwendung                c) Bei der Gruppe XIV werden in Spalte 1 Buch-\nvon entrahmter Milch, Buttermilcherzeugnis-                stabe b hinter den Worten „oder aufgeschlos-","Nr. 66--Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1971                           1011\nsenem Milcheiweiß\" ein Komma und die                                      Artikel 3\nWorte „auch unter Einstellung des Fettgehal-           (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\ntes,\" eingefügt.\nkündung in Kraft.\n(2) Milcherzeugnisse der Spalte 1 der Anlage, die\nArtikel 2                          aus oder unter Verwendung von entrahmter Milch\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-       hergestellt sind, sowie Milchmischgetränke, die\nleitungsgcsel:zes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-        unter Verwendung von entrahmter Milch hergestellt\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 Satz 2 des       sind und als solche bezeichnet werden, dürfen bis\nGesetzes zur Änderung und Erqönzung des Lebens-            zum 1. Juli 1972 nach den Vorschriften gekennzeich-\nmittcluesetzcs vom 21. Dezember 1958 (Bundes-              net in den Verkehr gebracht werden, die bis zum\ngesetzbl. I S. 950) auch im Lrnd Berlin.                   Inkrafttreten dieser Verordnung gegolten haben.\nBonn, den 14. Juli 1971\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nIn Vertretung\nHeinz W e s t p h a 1"]}