{"id":"bgbl1-1971-65-8","kind":"bgbl1","year":1971,"number":65,"date":"1971-07-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/65#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-65-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_65.pdf#page=26","order":8,"title":"Verordnung über die Führung von Saatgutkontrollbüchern (Saatgutkontrollbuchverordnung)","law_date":"1971-07-13T00:00:00Z","page":998,"pdf_page":26,"num_pages":2,"content":["998                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nVerordnung\nüber die Führung von Saatgutkontrollbücbern\n(Saatgutkontrollbucbverordnung)\nVom 13. Juli 1971\nAuf Grund des § 41 Abs. 2 Satz 2 des Saatgutver-        5. bei Ausgängen von Saatgut, mit Ausnahme der\nkehrsgesetzes vom 20. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I              Abgabe von Saatgut an Letztverbraucher:\nS. 444) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-               a) der Tag des Ausgangs des Saatguts,\nordnet:\nb) der Empfänger oder der Verbleib des Saatguts,\n§ 1                                 c) das Gewicht des Saatguts oder statt dessen bei\nKleinpackungen die Anzahl der Packungen\n(1) Als Kontrollbücher über die Vorräte, Eingänge\ngleicher Füllmenge, bei Reben die Zahl der\nund Ausgänge von Saatgut gelten alle Aufzeich-\nBündel und bei Topfreben und Kartonage-\nnungssysteme, aus denen mindestens folgendes zu\nreben die Stückzahl,\nentnehmen ist:\nd) die Art und die Kategorie des Saatguts, bei\n1. bei Eingängen von Saatgut:                                     Sortensaatgut auch die Sorte, bei Saatgut-\na) der Tag, an dem das Saatgut in die Ver-                    mischungen muß erkennbar sein, daß eine\nfügungsgewalt des Betriebs gelangt,                       Mischung vorliegt.\nb) der Lieferant des Saatguts,                            (2) Bei der Führung der Kontrollbücher können\nc) das Gewicht des Saatguts oder statt dessen bei     auch Schlüsselzahlen und Schlüsselzeichen verwen-\nKleinpackungen die Anzahl der Packungen           det werden, wenn diese Eintragungen mit Hilfe der\ngleicher Füllmenge, bei Reben die Zahl der        dazu gegebenen Erläuterungen für die Uber-\nBündel und bei Topfreben und Kartonage-           wachungsbehörde klar verständlich sind.\nreben die Stückzahl,\nd) die Art und die Kategorie des Saatguts, bei                                   § 2\nSortensaatgut auch die Sorte, bei Saatgut-            (1) Ist bei anerkanntem Saatgut eine Anerken-\nmischungen muß erkennbar sein, daß eine Mi-        nungsnummer, bei Wurzelreben und Pfropfreben\nschung vorliegt;                                  eine Betriebsnummer, bei Handelssaatgut eine Zu-\nlassungsnummer, bei Saatgutmischungen eine\n2. bei der Aufbereitung oder der Nachsortierung            Mischungsnummer, bei Behelfssaatgut eine Partie-\nvon Saatgut:                                           nummer und bei nach den OECD-Systemen gekenn-\na) die in Nummer 1 genannten Angaben,                 zeichnetem Saatgut eine Referenznummer für eine\nb) das Gewicht des aufbereiteten oder nachsor-         Partie festgesetzt, so ist diese Nummer in das Kon-\ntierten Saatguts, bei Reben die Zahl der Bün-      trollbuch mindestens des Betriebs aufzunehmen, an\ndel;                                              den das Saatgut unmittelbar vom Erzeuger oder von\neinem Lieferanten außerhalb des Geltungsbereichs\n3. bei der Herstellung von Saatgutmischungen:             des Saatgutverkehrsgesetzes geliefert wurde. Wird\na) die in Nummer 1 genannten Angaben,                 eine der in Satz 1 genannten Nummern für eine\nb) das Gewicht und die Zusammensetzung der            Partie neu festgesetzt, so ist diese Nummer in das\nMischung nach Art und Kategorie, bei Sorten-      Kontrollbuch mindestens des Betriebs aufzunehmen,\nsaatgut auch die Sorte der einzelnen Mi-          der den Antrag auf Neufestsetzung gestellt hat. Bei\nschungsbestandteile,                              Standardsaatgut ist die Bezugsnummer in das Kon-\ntrollbuch mindestens des Betriebs aufzunehmen, der\nc) der Anteil jedes Bestandteils an der Saatgut-      das Saatgut als erster vertreibt oder neu verpackt\nmischung in vom Hundert des Gewichts,             und vertreibt.\nd) die Mischungsnummer,\n(2) Ist bei einer Saatgutlieferung aus einem Ge-\ne) der Verwendungszweck nach § 2 Abs. 1 bis 3         biet außerhalb des Geltungsbereichs des Saatgut-\nder Saatgutmischungsverordnung;\nverkehrsgesetzes eine der in Absatz 1 genannten\n4. bei der Herstellung von Kleinpackungen:                Nummern zum Zeitpunkt der Eintragung der Partie\nin das Kontrollbuch auf Grund besonderer Verhält-\na) die in Nummer 1 genannten Angaben,\nnisse nicht erhältlich, so kann an ihre Stelle die\nb) die Anerkennungs-, Zulassungs-, Bezugs-, Mi-       Nummer des Transportmittels der Partie treten. Die\nschungs-, Partie- oder Referenznummer der für     Eintragung der Nummer nach Absatz 1 ist unver-\ndie Herstellung von Kleinpackungen verwen-        züglich nachzuholen.\ndeten Partien,\n(3) Die Aufnahme einer der in Absatz 1 oder Ab-\nc) das Gewicht des verwendeten Saatguts,\nsatz 2 Satz 1 genannten Nummern in das Kontroll-\nd) die Anzahl und das Gewicht der Kleinpackun-         buch kann entfallen, wenn sich die Nummer aus\ngen,                                              sonstigen Geschäftsunterlagen des Betriebs eindeu-\ne) die Partienummer der Kleinpackungen;                tig und leicht nachprüfbar ergibt.","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1971                           999\n§ 3                             blatt I S. 1) in Verbindung mit § 87 des Saatgutver-\nkehrsgesetzes auch im Land Berlin.\nDie Kontrollbücher sind zur Uberwachung bereit-\nzuhalten und fünf Jahre aufzubewahren, wenn nicht\nfür die als Kontrollbücher verwendeten Aufzeich-\nnungen nach anderen Vorschriften eine längere Auf-                                § 5\nbewahrungsfrist bestimmt ist. Die Aufbewahrungs-\nfrist beginnt mit dPrn Schluß des Kalenderjahrs, in         (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\ndem die letzte Eintragung für ein abgeschlossenes        kündung in Kraft.\nGeschäftsjahr gemacht worden ist.\n(2) Zum Zeitpunkt der Verkündung dieser Ver-\nordnung geführte Saatgutkontrollbücher, die den\n§ 4\nVorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen,\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-     können noch bis zum 30. Juni 1972 verwendet wer-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-       den.\nBonn, den 13. Juli 1971\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}