{"id":"bgbl1-1971-65-7","kind":"bgbl1","year":1971,"number":65,"date":"1971-07-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/65#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-65-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_65.pdf#page=18","order":7,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz","law_date":"1971-07-13T00:00:00Z","page":990,"pdf_page":18,"num_pages":8,"content":["990                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nVierte Verordnung\nzur Änderung von Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz\nVom 13. Juli 1971\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 1, des § 11 Abs. 3,            Plombe, Banderole oder Siegelmarke kann als\ndes§ 15 Abs. 1, des § 22 Abs. 1, des§ 29 Abs. 1, des           Verschließung von dem Probenehmer oder unter\n§ 35 Abs. 1 und 2, des § 40 Abs. 2, des § 79 und des           seiner Aufsicht ein Klebeetikett der Anerken-\n§ 83 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. Mai 1968              nungsstelle angebracht werden. Das Klebeetikett\n(Bundesgesetzbl. I S. 444) wird mit Zustimmung des             muß den Vorschriften des § 18 entsprechen. Es\nBundesrates verordnet:                                         muß so angebracht werden, daß es beim Offnen\ndes Verschlusses beschädigt wird und nicht\nArtikel 1                            wieder verwendet werden kann. § 21 Abs. 1\nund 1 a sowie § 22 gelten entsprechend.\"\nDie Getreidesaatgutverordnung vom 31. Mai 1968\n(Bundesgesetzbl. I S. 566), zuletzt geändert durch die\nDritte Verordnung zur Änderung von Rechtsvor-               5. § 24 erhält folgende Fassung:\nschriften zum Saatgutverkehrsgesetz vom 27. Februar\n,,§ 24\n1970 (Bundesgesetzbl. I S. 220), wird wie folgt ge-\nändert:                                                                   Ablieferung ungültiger Etiketten\nund Plomben\n1. In § 21 wird hinter Absatz 1 folgender Absatz 1 a           Wird das Saatgut auf Grund der Beschaffen-\neingefügt:                                                heitsprüfung nicht anerkannt oder nicht zuge-\n,, (1 a) Die Packungen von pilliertem, granulier-       lassen, so sind die nach § 18 vorgeschriebenen\ntem oder inkrustiertem Saatgut müssen auf dem             Etiketten, die nach § 23 vorgeschriebenen Plom-\nEtikett einen Zusatz entsprechend der jeweils             ben, Banderolen und Siegelmarken und die nach\ndurchgeführten Behandlung tragen. Bei granu-              § 23 a zulässigen Klebeetiketten, mit denen die\nliertem Saatgut ist außerdem die Zahl der keim-           Packungen versehen worden sind, nach Anwei-\nfähigen Samen je Gewichtseinheit anzugeben.\"              sung der Anerkennungs- oder Zulassungsstelle\nzu entfernen und abzuliefern oder unbrauchbar\n2. § 22 erhält folgende Fassung:                              zu machen.\"\n,,§ 22\n6. § 27 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nAngabe der Saatgutbehandlung\nIst Saatgut nach der Ernte gegen Schadorga-             ,, (3) Kleinpackungen brauchen nicht durch\nnismen oder Krankheiten behandelt worden, so              einen Probenehmer oder unter seiner Aufsicht\nist dies unter Angabe der durchgeführten Be-              gekennzeichnet und geschlossen sowie nicht mit\nhandlung und, soweit dabei Pflanzenschutzmittel           einer Plombe, Banderole, Siegelmarke oder\nmit chemischen Wirkstoffen angewendet wur-                einem Klebeetikett versehen zu werden.\"\nden, unter Angabe des Wirkstoffs auf dem nach\n§ 18 vorgeschriebenen Etikett und auf dem nach         7. In § 29 wird das Wort „und\" durch die Worte\n§ 19 vorgeschriebenen Einleger oder auf einem             „oder dem nach § 23 a zulässigen Klebeetikett\nZusatzetikett und einem zusätzlichen Einleger             sowie\" ersetzt.\nanzugeben. Chemische Kurzbezeichnungen der\nWirkstoffe sind zu verwenden. Satz 1 ist auch\nanzuwenden, wenn bei der Pillierung, Granulie-         8. In § 35 Abs. 2 Satz 2 werden hinter dem Wort\nrung oder Inkrustierung das Saatgut zugleich              „Nachkontrollanbau\" die Worte „bei Roggen mit\ngegen Schadorganismen oder Krankheiten be-                mindestens 25 vom Hundert, bei den übrigen\nhandelt worden ist.\"                                      Arten\" eingefügt.\n3. In § 23 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „verschlie-\n9. In Anlage 3 Teil I Nr. 1 zusätzliche Anforderung\nßen\" durch das Wort „schließen\" ersetzt.\nf wird das Wort „Lein\" durch das Wort „Hanf\"\nersetzt.\n4. Hinter § 23 wird folgender § 23 a eingefügt:\n,,§ 23a                        10. Anlage 3 Teil I Nr. 2 wird wie folgt geändert:\nKlebeetikett\na) In Buchstabe a werden hinter dem Wort\nAnstelle des nach § 18 vorgeschriebenen Eti-                ,,Milben\" die Worte „oder lebenden Korn-\nketts und der nach § 23 vorgeschriebenen                       käfern\" eingefügt.","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1971                         991\nb) Folgender Satz 2 wird angefügt:                        Banderole oder Siegelmarke kann als Verschlie-\n„Eine besondere Untersuchung des Saatguts            ßung von dem Probenehmer oder unter seiner\nauf Befall mit parasitischen Pilzen oder Bak-        Aufsicht ein Klebeetikett der Anerkennungsstelle\nterien sowie mit lebenden Milben oder le-            angebracht werden. Das Klebeetikett muß den\nbenden Kornkäfern (Buchstabe a) erfolgt nur,         Vorschriften des § 17 entsprechen. Es muß so\nwenn sich bei der Prüfung der Beschaffenheit         angebracht werden, daß es beim Offnen des Ver-\ndes Saatuuts der Verdacht ergibt, daß ein            schlusses beschädigt wird und nicht wieder ver-\nsolcher Betall in größerem Ausmaß vorhan-            wendet werden kann. § 20 Abs. 1 und 1 a sowie\nden ist.\"                                            § 21 gelten entsprechend.\"\n11. In Anlage 5 wird die Zeile „Anerkennungs-              5. § 23 erhält folgende Fassung:\nstelle:\" durch die Zeile „Bundesrepublik Deutsch-\nland\" ersetzt und vor der Zeile „Art:\" die Zeile                                 ,,§ 23\n\"Kennzeichen der Anerkennungsstelle:\" einge-                        Ablieferung ungültiger Etiketten\nfügt.                                                                        und Plomben\n12. In Anlage 6 wird die Zeile „Zulassungsstelle:\"               Wird das Saatgut auf Grund der Beschaffen-\ndurch die Zeile „Bundesrepublik Deutschland\"              heitsprüfung nicht anerkannt, so sind die nach\n§ 17 vorgeschriebenen Etiketten, die nach § 22\nersetzt und vor der Zeile „Art:\" die Zeile „Kenn-\nzeichen der Zulassungsstelle:\" eingefügt.                 vorgeschriebenen Plomben, Banderolen und Sie-\ngelmarken und die nach § 22 a zulässigen Klebe-\netiketten, mit denen die Packungen versehen\nArtikel 2                             worden sind, nach Anweisung der Anerkennungs-\nstelle zu entfernen und abzuliefern oder unbrauch-\nDie Hackfruchtsaatgutverordnung vom 31. Mai\n1968 (Bundesgesetzbl. I S. 582), zuletzt geändert             bar zu machen.\"\ndurch die Dritte Verordnung zur Änderung von\nRechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz, wird         6. § 26 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nwie folgt geändert:\n\"(3) Kleinpackungen brauchen nicht durch einen\nProbenehmer oder unter seiner Aufsicht gekenn-\n1. In § 20 wird hinter Absatz 1 folgender Absatz 1 a          zeichnet und geschlossen sowie nicht mit einer\neingefügt:                                                 Plombe, Banderole, Siegelmarke oder einem\n\"(1 a) Die Packungen von pilliertem oder in-            Klebeetikett versehen zu werden.\"\nkrustiertem Saatgut müssen auf dem Etikett\neinen Zusatz entsprechend der jeweils durch-\n7. In § 28 wird das Wort \"und\" durch die Worte\ngeführten Behandlung tragen.\"\n„oder dem nach § 22 a zulässigen Klebeetikett\nsowie\" ersetzt.\n2. § 21 erhält folgende Fassung:\n.. § 21                       8. In Anlage 3 Teil I Nr. 2 wird folgender Satz 2\nangefügt:\nAngabe der Saatgutbehandlung\n„Eine besondere Untersuchung des Saatguts auf\nIst Saatgut nach der Ernte gegen Schadorganis-\nBefall mit Krankheiten und Schädlingen (Gesund-\nmen oder Krankheiten behandelt worden, so ist\nheitszustand) erfolgt nur, wenn sich bei der\ndies unter Angabe der durchgeführten Behand-\nPrüfung der Beschaffenheit des Saatguts der Ver-\nlung und, soweit dabei Pflanzenschutzmittel mit\ndacht ergibt, daß ein solcher Befall in größerem\nchemischen Wirkstoffen angewendet wurden, un-\nAusmaß vorhanden ist.\"\nter Angabe des Wirkstoffs auf dem nach § 17 vor-\ngeschriebenen Etikett und auf dem nach § 18\nvorgeschriebenen Einleger oder auf einem Zu-            9. In Anlage 5 wird die Zeile „Anerkennungsstelle:\"\nsatzetikett und einem zusätzlichen Einleger anzu-          durch die Zeile „Bundesrepublik Deutschland\" er-\ngeben. Chemische Kurzbezeichnungen der Wirk-               setzt und vor der Zeile „Art:\" die Zeile „Kenn-\nstoffe sind zu verwenden. Satz 1 ist auch anzu-            zeichen der Anerkennungsstelle:\" eingefügt.\nwenden, wenn bei der Pillierung oder Inkrustie-\nrung das Saatgut zugleich gegen Schadorganismen\noder Krankheiten behandelt worden ist.\"                                        Artikel 3\n3. In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort \"verschlie-            Die Pflanzkartoffelverordnung vom 31. Mai 1968\nßen\" durch das Wort „schließen\" ersetzt.                (Bundesgesetzbl. I S. 593), zuletzt geändert durch\ndie Dritte Verordnung zur Änderung von Rechts-\n4. Hinter § 22 wird folgender § 22 a eingefügt:            vorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz, wird wie\nfolgt geändert:\n,,§ 22a\nKlebeetikett                       1. § 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nAnstelle des nach § 17 vorgeschriebenen Eti-               \"(2) Ergibt die Untersuchung einer Probe, daß\nketts und der nach § 22 vorgeschriebenen Plombe,            die Anforderungen nicht erfüllt sind, so hat die","992                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nAnerkennungsstelle auf Antrag die Entnahme                b) In der Tabelle wird hinter Nummer 1 folgende\neiner weiteren Probe durch einen Probenehmer                   Nummer 1 a eingefügt:\nzu gestatten, falls Aussicht auf Erfüllung der An-\nforderungen besteht. Die Mindestmenge der wei-                                                       4\nteren Probe ergibt sich aus Anlage 2 Nummer 1 a.\"                ,, 1 a § 12 Abs. 2 500 dz bei Basispflanzgut:\n120 Knollen\n2. § 22 erhält folgende Fassung:\nbei Zertifiziertem\n,,§ 22                                                             Pflanzgut:\nAngabe der Pflanzgutbehandlung                                                      220 Knollen.• .\nIst Pflanzgut nach der Ernte gegen Schadorga-      7. In Anlage 3 Buchstabe A werden folgende Sätze 3\nnismen oder Krankheiten behandelt worden, so              und 4 angefügt:\nist dies unter Angabe der durchgeführten Behand-          • Wird eine weitere Probe nach § 12 Abs. 2 ent-\nlung und, soweit dabei Pflanzenschutzmittel mit         . nommen, so muß bei Basispflanzgut das Durch-\nchemischen Wirkstoffen angewendet wurden, un-             schnittsergebnis aller untersuchten Knollen der\nter Angabe des Wirkstoffs auf dem nach § 18 vor-          Proben den Anforderungen genügen. Bei Zertifi-\ngeschriebenen Etikett und auf dem nach § 19               ziertem Pflanzgut dürfen bei Hinzurechnung des\nvorgeschriebenen Einleger oder auf einem Zu-              Ergebnisses der weiteren Probe zu dem der Probe\nsatzetikett und einem zusätzlichen Einleger an-           nach § 11 Abs. 2 in 300 Knollen höchstens 24 virus-\nzugeben. Chemische Kurzbezeichnungen der                  kranke Knollen vorhanden sein; Satz 2 findet mit\nWirkstoffe sind zu verwenden.\"                            der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle je\neiner Knolle nach Nummer 1 a oder 2 a vier Knol-\n3. In § 23 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „verschlie-           len nach Nummer 1 b oder 2b treten können.\"\nßen\" durch das Wort „schließen\" ersetzt.\n8. In Anlage 5 wird die Zeile „Anerkennungsstelle:•\ndurch die Zeile „Bundesrepublik Deutschland\"\n4. Hinter§ 24 wird folgender § 24 a eingefügt:               ersetzt und vor der Zeile .Art:\" die Zeile .Kenn-\nzeichen der Anerkennungsstelle:\" eingefügt.\n,,§ 24a\nKleinpackungen                                                Artikel 4\n(1) Kleinpackungen im Sinne dieser Verord-           Die Gräser- und Leguminosensaatgutverordnung\nnung sind Packungen bis zu einem Gewicht von          vom 19. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 665), zuletzt\n10kg.                                                geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung\n(2) Für Betriebe, die Kleinpackungen herstellen,  von Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz,\nsetzt die Anerkennungsstelle, in deren Bereich        wird wie folgt geändert:\nder Betrieb liegt, auf Antrag eine Betriebsnummer       1. In § 2 Nr. 2 wird das Wort „Hornschotenklee•\nfest. Die Betriebsnummer setzt sich zusammen aus            gestrichen.\ndem Buchstaben .D\", einer Zahl und dem Kenn-\nzeichen der Anerkennungsstelle (z.B. D 130 H).         2. In § 21 wird hinter Absatz 1 folgender Absatz 1 a\neingefügt:\n(3) Kleinpackungen brauchen nicht durch einen\nProbenehmer oder unter seiner Aufsicht gekenn-                 • (1 a) Die Packungen von pilliertem, granu-\nzeichnet und geschlossen sowie nicht mit einer              liertem oder inkrustiertem Saatgut müssen auf\nPlombe versehen zu werden.                                  dem Etikett einen Zusatz entsprechend der je-\nweils durchgeführten Behandlung tragen. Bei\n(4) Bei Kleinpackungen genügt es zur Kenn-              granuliertem Saatgut ist außerdem die Zahl der\nzeidmung, wenn an oder auf der Packung fol-                 keimfähigen Samen je Gewichtseinheit anzu-\ngende Angaben gemacht sind:                                 geben.\"\n1. Name und Anschrift des Herstellers der Klein-      3. § 22 erhält folgende Fassung:\npackung oder seine Betriebsnummer,\n,,§ 22\n2. Art und Kategorie des Pflanzguts sowie eine\nAngabe der Saatgutbehandlung\nvom Betrieb festzusetzende Partienummer,\nIst Saatgut nach der Ernte gegen Schadorga-\n3. die Sortenbezeichnung.\"                                  nismen oder Krankheiten behandelt worden, so\nist dies unter Angabe der durchgeführten Be-\n5. In § 31 Abs. 1 werden hinter dem Wort „behan-              handlung und, soweit dabei Pflanzenschutzmittel\ndelt\" die Worte „oder zur Keimhemmung be-                  mit chemischen Wirkstoffen angewendet wur-\nstrahlt\" eingefügt.                                         den, unter Angabe des Wirkstoffs auf dem nach\n§ 18 vorgeschriebenen Etikett und auf dem nach\n§ 19 vorgeschriebenen Einleger oder auf einem\n6. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\nZusatzetikett und einem zusätzlichen Einleger\na) In dem Klammerhinweis werden hinter den                  anzugeben. Chemische Kurzbezeichnungen der\nWorten.§ 11 Abs. 2,\" die Worte,,§ 12 Abs. 2,\"          Wirkstoffe sind zu verwenden. Satz 1 ist auch\neingefügt.                                             anzuwenden, wenn bei der Pillierung, Granulie-","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1971                              993\nrung oder Inkrustierung das Saatgut zugleich                b) In Teil III Nr. 3 wird die Zahl „2\" durch die\ngegen Schadorganismen oder Krankheiten be-                        Zahl „4\" ersetzt.\nhandelt worden ist.\"                                        c) Teil III Nr. 4 wird gestrichen.\n4. In § 23 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „verschlie-\nßen\" durch das vVort „schließen\" ersetzt.              11. In Anlage 5 wird die Zeile „Anerkennungs-\nstelle:\" durch die Zeile „Bundesrepublik\n5. Hinter § 23 wird folgender § 23 a eingefügt:                 Deutschland\" ersetzt und vor der Zeile „Art:\"\n,,§ 23a\ndie Zeile „Kennzeichen der Anerkennungs-\nstelle:\" eingefügt.\nKlebeetikett\nAnstelle des nach § 18 vorgeschriebenen Eti-         12. In Anlage 6 wird die Zeile „Zulassungsstelle:\"\nketts und der nach § 23 vorgeschriebenen                    durch die Zeile „Bundesrepublik Deutschland\"\nPlombe, Banderole oder Siegelmarke kann als                 ersetzt und vor der Zeile „Art:\" die Zeile\nVerschließung von dem Probenehmer oder unter                 ,, Kennzeichen der Zulassungsstelle:\" eingefügt.\nseiner Aufsicht ein Klebeetikett der Anerken-\nnungsstelle angebracht werden. Das Klebeetikett\nmuß den Vorschriften des § 18 entsprechen. Es                                       Artikel 5\nmuß so angebracht werden, daß es beim Offnen             Die Rebenpflanzgutverordnung vom 19. Juni 1968\ndes Verschlusses beschädigt wird und nicht wie-        (Bundesgesetzbl. I S. 680), geändert durch die Dritte\nder verwendet werden kann. § 21 Abs. 1 und 1 a         Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften\nsowie § 22 gelten entsprechend.\"                       zum Saatgutverkehrsgesetz, wird wie folgt geän-\ndert:\n6. § 24 erhält folgende Fassung:\n,,§ 24                      1. In § 13 Abs. 2 Nr. 6 werden hinter dem Wort\nAblieferung ungültiger Etiketten                ,,Bündel\" ein Komma und die Worte „bei Topf-\nund Plomben                          reben und Kartonagereben Stückzahl\" eingefügt.\nWird das Saatgut auf Grund der Beschaffen-\nheitsprüfung nicht anerkannt oder nicht zuge-          2. In § 18 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „verschlie-\nlassen, so sind die nach § 18 vorgeschriebenen             ßen\" durch das Wort „bündeln\" ersetzt.\nEtiketten, die nach § 23 vorgeschriebenen Plom-\nben, Banderolen und Siegelmarken und die nach          3. § 26 wird wie folgt geändert:\n§ 23 a zulässigen Klebeetiketten, mit denen die\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nPackungen versehen worden sind, nach Anwei-\nsung der Anerkennungs- oder Zulassungsstelle                        ,, (2) Pflanzgut der Sorten Auxerrois, Blauer\nzu entfernen und abzuliefern oder unbrauchbar                    Portugieser, Grüner Silvaner, St. Laurent,\nzu machen.\"                                                     Weißer Riesling, Berlandieri x Riparia Kober\n5 BB und Berlandieri x Riparia Kober 125 AA\n7. § 27 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                             darf bis zum 30. April 1972 als Standard-\n,, (3) Kleinpackungen brauchen nicht durch                    pflanzgut anerkannt oder als Standardpflanz-\neinen Probenehmer oder unter seiner Aufsicht                    gut unter den im Saatgutverkehrsgesetz\ngekennzeichnet und geschlossen sowie nicht mit                   genannten Voraussetzungen eingeführt und\neiner Plombe, Banderole, Siegelmarke oder                       vertrieben werden. Abweichend von Satz 1\neinem Klebeetikett versehen zu werden.\"                          dürfen Pfropfreben, die nach Satz 1 anerkann-\ntes Standardpflanzgut enthalten, als Standard-\n8. In § 29 wird das Wort „und\" durch die Worte                      pflanzgut bis zum 30. April 1973 anerkannt\n„oder dem nach § 23 a zulässigen Klebeetikett                   oder als Standardpflanzgut unter den im Saat-\nsowie\" ersetzt.                                                  gutverkehrsgesetz genannten Voraussetzun-\ngen eingeführt und noch bis zum 30. Juni 1973\n9. In § 38 wird hinter Absatz 2 folgender Absatz 3                 vertrieben werden.\"\nangefügt:\n,, (3) Saatgut von Hornschotenklee darf als             b) Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-\nHand~lssaatgut bis zum 30. Juni 1972 zugelas-                    gefügt:\nsen oder als Handelssaatgut unter den im Saat-                      ,, (3) Pflanzgut der Sorte Ruländer (Grauer\ngutverkehrsgesetz genannten Voraussetzungen                     Burgunder) darf bis zum 30. April 1973 als\neingeführt werden. Das in Satz 1 genannte Saat-                 Standardpflanzgut anerkannt oder als Stan-\ngut darf noch bis zum 30. Juni 1974 vertrieben                  dardpflanzgut unter den im Saatgutverkehrs-\nwerden.\"                                                        gesetz genannten Voraussetzungen eingeführt\n10. Anlage 3 wird wie folgt geändert:                               und vertrieben werden. Abweichend von Satz 1\ndürfen Pfropfreben, die nach Satz 1 anerkann-\na) Teil I Nr. 1 zusätzliche Anforderung f erhält                 tes Standardpflanzgut enthalten, als Standard-\nfolgende Fassung:                                          pflanzgut bis zum 30. April 1974 anerkannt\n„f) Bei bitterstoffarmen Lupinensorten nicht             oder als Standardpflanzgut unter den im Saat-\nmehr als 1 Korn, bei anderen Lupinen-                 gutverkehrsgesetz genannten Voraussetzun-\nsorten nicht mehr als 2 Körner anderer               gen eingeführt und noch bis zum 30. Juni 1974\nFarbe in 100 Körnern.\"                               vertrieben werden.\"","994                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n4. In Anlage 1 Teil I werden die Nummern 10                      be, Banderole oder Siegelmarke kann als Ver-\nund 12 gestrichen.                                           schließung von dem Probenehmer oder unter\nseiner Aufsicht ein Klebeetikett der Anerken-\n5. In den Buchstaben A und B der Anlage 6 wird                   nungsstelle angebracht werden. Das Klebeetikett\njeweils die Zeile „Anerkennungsstelle:\" durch                muß den Vorschriften des § 15 entsprechen. Es\ndie Zeile „Bundesrepublik Deutschland\" ersetzt               muß so angebracht werden, daß es beim Offnen\nund vor den Zeilen „Sorte:\" und „Edelreis:\" die              des Verschlusses beschädigt wird und nicht wie-\nZeile „Kennzeichen der ,Anerkennungsstelle:\"                 der verwendet werden kann. § 18 Abs. 1 und 1 a\neingefügt.                                                   sowie § 19 gelten entsprechend.\"\n5. § 21 erhält folgende Fassung:\n6. In Anlage 7 wird die Zeile „Anerkennungsstelle:\"\ndurch die Zeile „Bundesrepublik Deutschland\"                                           ,,§ 21\nersetzt und vor der Zeile „Art des Pflanzguts:\"                Ablieferung ungültiger Etiketten und Plomben\ndie Zeile „Kennzeichen der Anerkennungsstelle:\"\neingefügt.                                                      Wird das Saatgut auf Grund der Beschaffen-\nheitsprüfung nicht anerkannt, so sind die nach\n§ 15 vorgeschriebenen Etiketten, die nach § 20\nArtikel 6                             vorgeschriebenen Plomben, Banderolen und\nSiegelmarken und die nach § 20 a zulässigen\nDie Gemüsesaatgutverordnung vom 19. Juni 1968                 Klebeetiketten, mit denen die Packungen ver-\n(Bundesgesetzbl. I S. 690), zuletzt geändert durch               sehen worden sind, nach Anweisung der Aner-\ndie Dritte Verordnung zur Änderung von Rechts-                   kennungsstelle zu entfernen und abzuliefern\nvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz, wird wie                 oder unbrauchbar zu machen.\"\nfolgt geändert:\n6. § 24 wird wie folgt geändert:\n1. In § 18 wird hinter Absatz 1 folgender Absatz 1 a             a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\neingefügt:\n,, (1) Kleinpackungen im Sinne dieser Ver-\n,, (1 a) Die Packungen von pilliertem, granu-                  ordnung sind Packungen bis zu einem Netto-\nliertem oder inkrustiertem Saatgut müssen auf                    gewicht des Saatguts von\ndem Etikett einen Zusatz entsprechend der je-                    1.      5 kg bei Hülsenfrüchten,\nweils durchgeführten Behandlung tragen. Bei                      2. 500 g bei Speisezwiebeln, Roten Rüben,\ngranuliertem Saatgut ist außerdem die Zahl der                                Mangold, Herbstrüben, Mairüben,\nkeimfähigen Samen je Gewichtseinheit anzu-                                    Stoppelrüben, Möhren, Rettich, Ra-\ngeben.\"                                                                       dieschen, Schwarzwurzeln, Spinat\nund Feldsalat,\n2. § 19 erhält folgende Fassung:                                     3. 100 g bei allen übrigen Arten.\"\n,,§ 19                           b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nAngabe der Saatgutbehandlung                         ,, (3) Kleinpackungen brauchen nicht durch\nIst Saatgut nach der Ernte gegen Schadorganis-            einen Probenehmer oder unter seiner Auf-\nmen oder Krankheiten behandelt worden, so ist                  sicht gekennzeichnet und geschlossen sowie\ndies unter Angabe der durchgeführten Behand-                   nicht mit einer Plombe, Banderole, Siegel-\nlung und, soweit dabei Pflanzenschutzmittel mit                marke oder einem Klebeetikett versehen zu\nchemischen Wirkstoffen angewendet wurden,                      werden.\"\nunter Angabe des Wirkstoffs auf dem nach { 15\nvorgeschriebenen Etikett und auf dem nach § 16             c) In Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:\nvorgeschriebenen Einleger oder auf einem Zu-                   ,,Bei Klarsichtpackungen können die An-\nsatzetikett und einem zusätzlichen Einleger an-                gaben auch auf einem Einleger gemacht wer-\nzugeben. Chemische Kurzbezeichnungen der                       den, wenn sie durch die Verpackung hin-\nWirkstoffe sind zu verwenden. Satz 1 ist auch                  durch deutlich lesbar sind.\"\nanzuwenden, wenn bei der Pillierung, Gra-\nnulierung oder Inkrustierung das Saatgut zu-            7. In § 26 wird das Wort „und\" durch die Worte\ngleich gegen Schadorganismen oder Krankheiten              „oder dem nach § 20 a zulässigen Klebeetikett\nbehandelt worden ist.\"                                     sowie\" ersetzt.\n8. § 29 wird wie folgt geändert:\n3. In § 20 wird das Wort „verschließen\" durch das\nWort „schließen\" ersetzt.                                  a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\n„Grundvorschrift für Kennzeichnung und\n4. Hinter § 20 wird folgender § 20 a eingefügt:                     Verschluß von Standardsaatgut\".\n,,§ 20 a                           b) In Satz 2 wird das Wort „verschließen\" durch\nKlebeetikett                              das Wort „schließen\" ersetzt.\nAnstelle des nach § 15 vorgeschriebenen Eti-       9. In § 30 Abs. 2 wird hinter dem Wort „Abs.\" die\nketts und der nach § 20 vorgeschriebenen Plom-             Nummer „ 1 a,\" eingefügt.","Nr. 65 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1971                          995\n10. In der Uberschrift des § 31 wird das Wort „Ver-                                  Artikel 7\nschließung\" durch das Wort „Verschluß\" ersetzt.\nDie Saatgutmischungsverordnung vom 10. Juni\n11. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                    1968 (Bundesgesetzbl. I S. 613), zuletzt geändert\na) In Satz 3 werden die Worte „Bei Kleinpak-           durch die Verordnung zur Änderung der Verord-\nkungen\" durch die Worte „Zur Kennzeich-            nung über Saatgutmischungen vom 16. März 1971\nnung\" ersetzt.                                     (Bundesgesetzbl. I S. 233), wird wie folgt geändert:\nb) Hinter Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:        1. In § 1 und § 2 Abs. 1 werden jeweils die Worte\n,, § 24 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.\"             „in Teil I, IV und V\" durch die Worte „in Teil I\nund IV\" ersetzt.\n12. In § 37 Abs. 1 werden die Worte „gekennzeich-\nneten und verschlossenen Packungen\" ge-                2. § 5 wird wie folgt geändert:\nstrichen.\na) Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a ein-\n13. § 39 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                           gefügt:\na) Hinter dem Wort „Saatguts\" werden die                        ,, (2 a) Bei Klarsichtpackungen bedarf es kei-\nWorte „oder aus den Angaben nach § 32                     nes Etiketts, wenn der Einleger nach Absatz 2\nAbs. 1 Nr. 1\" eingefügt.\nin Größe und Farbe dem Muster der Anlage 3\nb) Folgender Satz 2 wird angefügt:                            entspricht und die dort vorgeschriebenen An-\n,,Wurde die Probe aus einer Packung entnom-               gaben durch die Verpackung hindurch deutlich\nmen, aus der Saatgut in kleinen Mengen an                 lesbar sind. Die Angaben nach Absatz 1 Satz 3\nLetztverbraucher vertrieben wird, so erhält               sind auf einem zusätzlichen Einleger zu ma-\nder Inhaber des Betriebs, in dem die Probe                chen.\"\nentnommen wurde, den Untersuchungs-\nbericht.\"                                              b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n,, (3) Enthalten Saatgutmischungen pilliertes,\n14. In Anlage 5 wird die Zeile „Anerkennungs-                     granuliertes oder inkrustiertes Saatgut, so\nstelle:\" durch die Zeile „Bundesrepublik Deutsch-             müssen die Packungen auf dem nach Absatz 1\nland\" ersetzt und vor der Zeile „Art:\" die Zeile              vorgeschriebenen Etikett oder Zusatzetikett\n,,Kennzeichen der Anerkennungsstelle:\" einge-                 und auf dem nach Absatz 2 vorgeschriebenen\nfügt.                                                         Einleger oder bei Klarsichtpackungen auf dem\nnach Absatz 2 a zulässigen Einleger für jeden\n15. Anlage 6 erhält folgende Fassung:                             Bestandteil einen Zusatz entsprechend der\n„Anlage 6                                                   durchgeführten Behandlung tragen. Satz 1 gilt\n(zu§ 30 Abs. 1)                                               entsprechend bei der Pillierung, Granulierung\noder Inkrustierung der fertigen Saatgut-\nEtikett                              mischung. Bei granulierten Saatgutmischun-\nfür Standardsaatgut                         gen ist außerdem die Zahl der keimfähigen\nSamen je Gewichtseinheit anzugeben.\"\n0                               c) Hinter Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-\nfügt:\nEWG-NORM                                  ,, (4) Wird in eine Saatgutmischung Saatgut\naufgenommen, das nach der Ernte gegen\nStandardsaatgut                           Schadorganismen oder Krankheiten behandelt\nworden ist, oder ist die fertige Saatgut-\nName und Anschrift des                                     mischung hiergegen behandelt worden, so ist\nKennzeichnenden oder seine                                 dies unter Angabe der durchgeführten Behand-\nBetriebsnummer:                                            lung und, soweit dabei Pflanzenschutzmittel\nmit chemischen Wirkstoffen angewendet\nArt:                                                       wurden, unter Angabe des Wirkstoffs auf\ndem nach Absatz 1 vorgeschriebenen Etikett\nSorten bezeichn ung:                                       oder Zusatzetikett und auf dem nach Absatz 2\nvorgeschriebenen Einleger oder auf einem Zu-\nBezugs-Nr.:\nsatzetikett und einem zusätzlichen Einleger\nKennzeichnung (Monat, Jahr):                               oder bei Klarsichtpackungen auf dem nach Ab-\nsatz 2 a zulässigen Einleger anzugeben. Che-\nErzeugerland:                                              mische Kurzbezeichnungen der Wirkstoffe\nsind zu verwenden. Satz 1 und 2 sind auch an-\nAngegebenes Gewicht                                         zuwenden, wenn das in die Saatgutmischung\nder Packung:                            kg                 aufgenommene Saatgut oder die fertige Saat-\ngutmischung bei einer Pillierung, Granulierung\nZusätzliche Angaben:\noder Inkrustierung zugleich gegen Schadorga-\nnismen oder Krankheiten behandelt worden\nMindestgröße 115 X 80 mm\"                        ist. II","996                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n3. In§ 6 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „verschließen\"\ndurch das Wort „schließen\" ersetzt.\n16 Ungarn        Orszagos     a) Land-       wie lfd. 1), 3)\nVetömag-         wirt-      Nr. 2     bis 30.\n4. Hinter § 6 wird folgender § 6 a eingefügt:                                     felügyelöseg     schaft-    bis 30.   Juni\nliche Le-  Juni 1973 1973\n,,§ 6a                                                                 gumi-      auch      1), 3),\nnosen      1. foku   4)\nKlebeetikett                                                              außer     szapori-\nLuzer-     tas\nAnstelle des nach § 5 Abs. 1 Satz 2 vorgeschrie-                                           nen,\nbenen Etiketts oder des nach § 5 Abs. 2 a zulässi-                                            Futter-\ngen Einlegers und der nach § 6 vorgeschriebenen                                               erbsen,\nPlombe, Banderole oder Siegelmarke kann als                                                    Acker-\nbohnen,\nVerschließung von dem Probenehmer oder unter                                                   Pan-\nseiner Aufsicht ein Klebeetikett der Anerken-                                                  noni-\nnungsstelle angebracht werden. Das Klebeetikett                                                sehen\nmuß dem Muster der Anlage 3 entsprechen. Es                                                    Wicken\nund Zot-\nmuß so angebracht werden, daß es beim Offnen                                                   telwicken\ndes Verschlusses beschä.digt wird und nicht wie-                                           b) Luzer-      wie lfd.  1), 3)\nder verwendet werden kann. § 5 Abs. 3 und 4                                                    nen        Nr. 2     bis 30.\ngilt entsprechend.\"                                                                                       bis 30.   Juni\nJuni 1975 1975\nauch 1.   1), 3),\n5. § 8 wird wie folgt geändert:                                                                               foku sza- 4)\nporitas\na) In Absatz 1 Nr. 1 werden das Komma hinter\nc) Mais,       1. foku   1), 4)\"\ndem Wort „Ackerbohnen\" gestrichen und die                                                Sonnen- szapori-\nWorte „Wicken oder Sonnenblumen\" durch                                                   blumen tas\ndie Worte „oder Wicken\" ersetzt.\n2. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\na) In den laufenden Nummern 1, 6 und 7 wird\n„Kleinpackungen brauchen nicht durch einen\njeweils in Spalte 4 das Wort „Sorten\" durch\nProbenehmer oder unter seiner Aufsicht ge-\ndas Wort „Lupinen\" ersetzt.\nkennzeichnet und geschlossen sowie nicht mit\neiner Plombe, Banderole, Siegelmarke oder                   b) In den laufenden Nummern 1 und 6 wird je-\neinem Klebeetikett versehen zu werden.\"                          weils in Spalte 4 das Wort „Hornschotenklee,\"\ngestrichen.\nc) In Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:\n„Bei Klarsichtpackungen können die Angaben                                        Artikel 9\nauch auf einem Einleger gemacht werden,                   Die Verordnung über die Einfuhr und den Ver-\nwenn sie durch die Verpackung hindurch deut-           trieb von Saatgut nicht in der Sortenliste eingetra-\nlich lesbar sind.\"                                     gener Sorten vom 10. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I\nS. 617), geändert durch die Änderungsverordnung\n6. In Anlage 3 wird die Zeile „Anerkennungs-                   vom 19. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1368),\nstelle:\" durch die Zeile „Bundesrepublik Deutsch-           wird wie folgt geändert:\nland\" ersetzt und vor der Zeile „Saatgutmischung\n1. § 1 Abs. 1 erhält folgenden neuen Satz 4:\nfür (Verwendungszweck):\" die Zeile „Kenn-\nzeichen der Anerkennungsstelle:\" eingefügt.                      „Für Saatgut von Sorten der in der Anlage\nunter den laufenden Nummern 14, 16 und 18 auf-\ngeführten Arten ist eine Einfuhr nur bis zum\n30. Juni 1972 und ein Vertrieb nur bis zum\nArtikel 8                                 30. Juni 1974 unter der dort aufgeführten Be-\nDie Gleichstellungsverordnung vom 19. Juni 1968                  zeichnung zulässig.\"\n(Bundesgesetzbl. I S. 703), zuletzt geändert durch die\nDritte Verordnung zur Änderung von Rechtsvor-                   2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\nschriften zum Saatgutverkehrsgesetz, wird wie folgt                 a) In der laufenden Nummer 7 wird hinter der\ngeändert:                                                               Sortenbezeichnung „HRZ I\" die synonyme\nBezeichnung ,, (Festal) *)\" eingefügt.\n1. In Anlage 1 erhalten die laufenden Nummern 14                    b) Die erste Spalte erhält folgende Fußnote:\nund 16 folgende Fassung:                                            ,, *) In Klammern gesetzte Bezeichnungen sind\nsynonyme Bezeichnungen der Sorte.\"\n.14 Tschecho-     Ostfedni     a) wie lfd.   Original 1), 4)                             Artikel 10\nslowakei    kontroJni a     Nr. 2\nZkusebni                                         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nb) Mais       Original 1), 4)\nustav                                        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nzemedelsky                                   blatt I S. 1) in Verbindung mit § 87 des Saatgutver-\nv Praze                                      kehrsgesetzes auch im Land Berlin.","Nr. 65 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1971                          997\nArtikel 11                          Inkrafttreten dieser Verordnung nach den bisher\n(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des\ngeltenden Vorschriften gekennzeichnet sind, dürfen\nArtikels 6 Nr. 6 Buchstabe a und des Artikels 8 Nr. 2     noch bis zum 30. September 1971 vertrieben werden.\nBuchstabe b am Tage nach der Verkündung in Kraft.            (3) Etiketten, die den bisher geltenden Vorschrif-\nArtikel 6 Nr. 6 Buchstabe a und Artikel 8 Nr. 2 Buch-     ten für Etiketten von Basissaatgut, Basispflanzgut,\nstabe b treten am 1. Juli 1972 in Kraft.                  Zertifiziertem Saatgut, Zertifiziertem Pflanzgut,\n(2) Saatgutmisdnmgen, die Saatgut der im Arten-        Standardpflanzgut, Standardsaatgut oder Handels-\nverzeichnis (Anlage zum Saatgutverkehrsgesetz) in         saatgut entsprechen, dürfen bis zum 30. Juni 1974\nTeil V aufgeführten Arten enthalten und bis zum           verwendet werden.\nBonn, den 13. Juli 1971\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}