{"id":"bgbl1-1971-65-6","kind":"bgbl1","year":1971,"number":65,"date":"1971-07-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/65#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-65-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_65.pdf#page=7","order":6,"title":"Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung","law_date":"1971-07-13T00:00:00Z","page":979,"pdf_page":7,"num_pages":11,"content":["Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1971                              979\nVerordnung\nzur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nVom 13. Juli 1971\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrs-                (4) Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom               die Anmeldung zur nächsten Hauptuntersuchung\n19. Dezember 1952 (ßundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt        müssen von demjenigen, der die Prüfplakette\ngeändert durch das Gesetz über das Fahrpersonal              zugeteilt oder angebracht hat, vermerkt werden\nim Straßenverkehr vom 30. März 1971 (Bundes-                 1. bei den im üblichen Zulassungsverfahren be-\ngesetzbl. I S. 277), und des § 57 Abs. 1 und 2 des               handelten Fahrzeugen im Kraftfahrzeug- oder\nPersonenbeförderungsgesetzes vom 21. März 1961                   Anhängerschein;\n(Bundesgesetzbl. I S. 241), zuletzt geändert durch           2. bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 18\ndas Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes,               Abs. 5 mitzuführenden Nachweis.\ndes Beurkundungsgesetzes und zur Umwandlung\ndes Offenbarungseides in eine eidesstattliche Ver-              (5) Die Prüfplakette wird mit dem Ablauf von\nsicherung vom 27. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I              2 Monaten nach dem angegebenen Monat ungül-\nS. 911), wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-           tig. Befindet sich an einem Fahrzeug, das mit einer\nordnet:                                                     Prüfplakette versehen sein muß, keine gültige\nPrüfplakette, so kann die Zulassungsstelle für\nArtikel 1                           die Zeit bis zur Anbringung der erforderlichen\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der            Prüfplakette den Betrieb des Fahrzeugs im öffent-\nFassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember                  lichen Verkehr untersagen oder beschränken. Der\n1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897), zuletzt geändert           Betroffene hat das Verbot oder die Beschränkung\ndurch Verordnung vom 16. November 1970 (Bundes-             zu beachten; § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.\ngesetzbl. I S. 1615), wird wie folgt geändert:                  (6) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechs-\n1. § 29 erhält folgende Fassung:\nlungen mit der in Anlage IX beschriebenen Prüf-\nplakette Anlaß geben können, dürfen an Kraft-\n,,§ 29                          fahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht\nUntersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger            sein.\"\n(1) Die Halter von Fahrzeugen, die ein eigenes     2. § 69 a Abs. 2 wird wie folgt geändert:\namtliches Kennzeichen nach Art der Anlage V              a) In Nummer 2 werden die Worte „des § 29\nhaben müssen, haben ihre Fahrzeuge auf ihre                   Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2\" durch die Worte\nKosten nach Maßgabe der Anlage VIII in regel-                  ,,des § 29 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2\" ersetzt.\nmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen;\nausgenommen sind Fahrzeuge mit rotem Kenn-               b) Die Nummern 14 bis 18 erhalten folgende\nzeichen (§ 28) sowie Fahrzeuge der Bundeswehr                 Fassung:\nund des Bundesgrenzschutzes.                                   ,, 14. einer Vorschrift des § 29 Abs. 1 in Ver-\n(2) Der Halter hat den Monat, in dem das Fahr-                     bindung mit den Nummern 2.1., 2.2., 2.8.\nzeug zur Hauptuntersuchung bei einem amtlich                          Satz 2 oder 3.1. Satz 1 oder 2 der An-\nanerkannten Sachverständigen oder Prüfer für                          lage VIII über Haupt-, Zwischen- oder\nden Kraftfahrzeugverkehr spätestens angemeldet                        Bremsensonderuntersuchungen zuwider-\nwerden muß, durch eine Prüfplakette nach An-                          handelt;\nlage IX nachzuweisen. Sie ist von der Zulassungs-                 15. einer Vorschrift des § 29 Abs. 2 Satz 1\nstelle oder vom amtlich anerkannten Sachver-                          oder Abs. 3 über Prüfplaketten an Fahr-\nständigen oder Prüfer zuzuteilen, wenn keine                          zeugen, dem Betriebsverbot oder der\nBedenken gegen die Vorschriftsmäßigkeit des                           Betriebsbeschränkung nach § 29 Abs. 5\nFahrzeugs bestehen. Weist das Fahrzeug lediglich                      Satz 3 Halbsatz 1 oder dem Verbot nach\ngeringe Mängel auf, so kann die Prüfplakette                          § 29 Abs. 6 über das Anbringen von ver-\nzugeteilt werden, wenn die unverzügliche Besei-                       wechslungsfähigen Zeichen zuwiderhan-\ntigung der Mängel zu erwarten ist. Andere Stellen                     delt;\ndürfen Prüfplaketten nur nach Maßgabe der An-                     16. einer Vorschrift der Nummer 3.3. Satz 1\nlage VIII anbringen.                                                  oder 4.2.3. Satz 1 der Anlage VIII über\n(3) Der Halter hat dafür zu sorgen, daß die                        die Wiedervorführung zur Nachprüfung\nPrüfplakette am hinteren Kennzeichen des Fahr-                        der Mängelbeseitigung zuwiderhandelt;\nzeugs nach Maßgabe der Anlage IX dauerhaft                        17. gegen eine Vorschrift der Nummer 5.1.\nangebracht und so befestigt ist, daß sie gegen                        oder 5.3. Satz 1 oder 3 der Anlage VIII\nMißbrauch gesichert ist; sie darf weder verdeckt                      über das Führen, Vorlegen oder Auf-\nnoch verschmutzt sein.                                                bewahren von Prüfbüchern verstößt;","980                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n18. entgegen der Vorschrift in der Nummer                  sonderuntersuchung in einem Zeitabstand von\n6.7. oder 7. der Anlage VIII das Betreten             nicht mehr als 3 Monaten vor der nächstfälli-\nder Grundstücke oder Geschäftsräume,                  gen Hauptuntersuchung durchführen zu lassen.\ndie Vornahme von Prüfungen oder Be-\nsichtigungen oder die Einsicht in Auf-                Anlage IX (Prüfplakette)\nzeichnungen nicht ermöglicht.\"                        Soweit Prüfplaketten angebracht sind, die in\nblau nach dem Farbton RAL 5007 ausgeführt\n3. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                            sind, hat es dabei sein Bewenden; solche Prüf-\nplaketten dürfen aufgebraucht werden. Für\na) Die Ubergangsvorschrift zu § 29 und den An-                  Prüfplaketten bis einschließlich Anmeldungs-\nlagen VIII und IX wird ~Jestrichen.                          j ahr 1974 darf die Erhabenheit der Beschrif-\ntung auch geringer als 0, 10 mm sein. Der in\nb) Die Ubergangsvorschrift zu Ziffer 4 der An-                  Nummer 4 der Ergänzungsbestimmungen vor-\nlage VIII wird gestrichen; an dieser Stelle                 geschriebene Abschnitt braucht erst bei Prüf-\nwerden folgende Ubergangsvorschriften ein-                   plaketten vom Anmeldungsjahr 1975 an vor-\ngefügt:                                                      handen zu sein. 11\n„Nummer 2 der Anlage VIII (Zeitabstand der         4. Die Anlagen VIII und IX erhalten die aus den\nUntersuchungen)                                         Anhängen 1 und 2 dieser Verordnung ersichtliche\nDer Zeitabstand für die Haupt-, Zwischen- und           Fassung.\nBremsensonderuntersuchungen in den Num-\nmern 2.1. und 2.2. gilt jeweils von der ersten\nHaupt-, Zwischen- oder Bremsensonderunter-                                   Artikel 2\nsuchung an, die nach dem 1. Januar 1972                Die Verordnung über den Betrieb von Kraftf ahr-\ndurchgeführt worden ist; die Fälligkeit dieser      unternehmen im Personenverkehr in der Fassung\nersten Haupt-, Zwischen- oder Bremsensonder-        der Bekanntmachung vom 7. Juli 1960 (Bundesgesetz-\nuntersuchung richtet sich jedoch noch nach den      blatt I S. 553), zuletzt geändert durch Verordnung\nVorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-        vom 1. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 743), wird\nOrdnung in der Fassung der Bekanntmachung           wie folgt geändert:\nvom 6. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I\ns. 897).                                           1. § 43 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nSoweit Fahrzeuge, die sich am 1. Januar 1972             ,, (2) Nach Hauptuntersuchungen hat der Unter-\nbereits im Verkehr befinden, von diesem Tage            nehmer eine Ausfertigung des Untersuchungs-\nab erstmals Bremsensonderuntersuchungen un-             berichts, bei Kraftomnibussen das Prüfbuch un-\nterzogen werden müssen, ist die erstmalige              verzüglich der Genehmigungsbehörde vorzulegen.\"\nBremsensonderuntersuchung in einem Zeitab-\nstand von nicht mehr als 3 Monaten vor der         2. § 44 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nnächstfälligen Hauptuntersuchung durchführen             ,,(1) Vor der ersten Inbetriebnahme in einem\nzu lassen.                                             Unternehmen hat der Unternehmer auf seine\nNummern 2.1.4., 2.1.5., 2.1.6., 2.1.7. (Bremsen-       Kosten eine außerordentliche Hauptuntersuchung\nsonderuntersuchung)                                    des Fahrzeugs zu veranlassen und der Genehmi-\ngungsbehörde darüber unverzüglich einen geeig-\nDie Pflicht zu Bremsensonderuntersuchungen\nneten Nachweis vorzulegen.\"\nbeginnt bei den folgenden Fahrzeugarten erst ab\n1. Januar 1975:\n2.1.4. Lastkraftwagen                                                        Artikel 3\nmit einem zulässigen Gesamtgewicht von\nIn Artikel 4 der Verordnung zur Änderung der\nmehr als 6 t, jedoch nicht mehr als 7,5 t,\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 16. No-\n2.1.5. Zugmaschinen                                vember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1615) werden die\n11\nmit einer bauartbestimmten Höchst-          Worte ,, § 29 Abs. 2 mit Anlage VIII Ziffer 17 durch\n11\ngeschwindigkeit von mehr als 40 km/h        die Worte ,, § 29 Abs. 1 ersetzt.\nund einem zulässigen Gesamtgewicht\nvon mehr als 6 t, jedoch nicht mehr als\n7,5 t,                                                               Artikel 4\n2.1.6. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen                 Es werden aufgehoben:\nmit einem zulässigen Gesamtgewicht von      1. die §§ 22, 23 und 25 der Sechsten Verordnung\nmehr als 6 t, jedoch nicht mehr als 7,5 t,      über Ausnahmen von den Vorschriften der\n2.1.7. Anhänger                                         Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung         (Sechste\nmit einem zulässigen Gesamtgewicht von          Ausnahmeverordnung zur StVZO) vom 17. Juli\nmehr als 6 t, jedoch nicht mehr als 7,5 t.      1962 (Bundesgesetzbl. I S. 450);\nBei Fahrzeugen, die an diesem Tage bereits          2. § 1 der Vierzehnten Verordnung über Ausnahmen\nim Verkehr sind, ist die erstmalige Bremsen-            von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulas-","Nr. 65 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1971                        981\nsungs-Ordnung (VierzehnteAusnahmeverordnung         23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) und mit\nzur StVZO) vom 27. Oktober 1966 (Bundesanzei-      § 66 des Personenbeförderungsgesetzes auch im\nger Nr. 205 vom 29. Oktober 1966).                Land Berlin.\nArtikel 6\nArtikel 5\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft,\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-  Nummer 7 Satz 2 der Anlage VIII zur Straßenver-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-    kehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung des Ar-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2     tikels 1 Nr. 4 jedoch am Tage nach der Verkündung\ndes Kostenermächtigungs-Andcrungsgesetzes vom         dieser Verordnung.\nBonn, den 13. Juli 1971\nDer Bundesminister für Verkehr\nGeorg Leber","982                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nAnhang 1\nAnlage VIII\n(§ 29 Abs. 1 und 2)\nUntersuchung der Fahrzeuge\n1.     Art und Gegenstand der Untersuchungen\n1.1.   Die untersuchungspflichtigen Kraftfahrzeuge und Anhänger unterliegen\nHauptuntersuchungen, Zwischenuntersuchungen und Bremsensonderunter·-\nsuchungen nach Maßgabe nachstehender Vorschriften.\n1.2.   Die Hauptuntersuchung hat sich darauf zu erstrecken, ob das Fahrzeug\nden Vorschriften dieser Verordnung entspricht.\n1.3.   Die Zwischenuntersuchung hat sich auf alle für die Verkehrssicherheit\nwichtigen Teile und Einrichtungen sowie auf die Geräuschentwicklung und\ndas Abgasverhalten des Fahrzeugs zu erstrecken.\n1.4.   Die Bremsensonderuntersuchung hat zu umfassen:\n1.4.1. eine Sichtprüfung,\n1.4.2. die Feststellung der Wirkung und der Funktion der Bremsanlagen,\n1.4.3. eine innere Untersuchung der Radbremsen nach den Anleitungen der Fahr-\nzeug- oder Bremsenhersteller\n1.4.4. nötigenfalls auch eine innere Untersuchung der einzelnen Bauteile der\nBremsanlagen.\n2.      Zeitabstand der Untersuchungen\n2.1.    Die Fahrzeuge sind mindestens in folgenden regelmäßigen Zeitabständen\nzur Hauptuntersuchung anzumelden und Zwischen- und Bremsensonder-\nuntersuchungen zu unterziehen:\nArt des Fahrzeugs                                       Art der Untersuchung und\nregelmäßiger Zeitabstand\nBremsen-\nHaupt-      Zwischen-    sonder-\nunter-        unter-      unter-\nsuchung       suchung     suchung\nMonate        Monate      Monate\n2.1.1. Kraftrad                                        24\n2.1.2. Personenkraftwagen\nallgemein                                      24\nzur Personenbeförderung nach den Vor-\nschriften des Personenbef örderungsge-\nsetzes                                          12\nals Krankenwagen                               12\n2.1.3. Kraftomnibus                                    12             3          12\n2.1.4. Lastkraftwagen\nmit einem zulässigen Gesamtgewicht von\nnicht mehr als 2,8 t                           24\nmit einem zulässigen Gesamtgewicht von\nmehr als 2,8 t, jedoch nicht mehr als 6 t       12\nmit einem zulässigen Gesamtgewicht von\nmehr als 6 t, jedoch nicht mehr als 9 t         12                       12\nmit einem zulässigen Gesamtgewicht von\nmehr als 9 t                                    12            6          12","Nr. 65 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1971                 983\nArt des FahrzeuITS                                    Art der Untersuchung und\nregelmäßiger Zeitabstand\nHaupt-    Zwischen-    Brernsen-\nsonder-\nunter-      unter-       unter-\nsuchung     suchung      suchung\nMonate      Monate       Monate\n2.1.5. Zugmaschinen\nmit einer bauartbestimmten Höchstge-\nschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h       24\nmit einer bauartbestimmten Höchstge-\nschwindigkeit von mehr als 40 km/h:\nbei einem zulässigen Gesamtgewicht von\nnicht mehr als 6 t                             12\nbei einem zulässigen Gesamtgewicht von\nmehr als 6 t                                   12           6           12\n2.1.6. Se 1b s tf a h r ende Arbeits -\nmaschinen\nmit einem zulässigen Gesamtgewicht von\nnicht mehr als 6 t                             12\nmit einem zulässigen Gesamtgewicht von\nmehr als 6 t                                   12                       12\n2.1.7. Anhänger\neinachsige Anhänger mit einem zulässi-\ngen Gesamtgewicht von nicht mehr als\n2 t und Wohnanhänger                           24\nandere Anhänger:\nmit einem zulässigen Gesamtgewicht von\nnicht mehr als 6 t                             12\nmit einem zulässigen Gesamtgewicht von\nmehr als 6 t, jedoch nicht mehr als 9 t        12                       12\nmit einem zulässigen Gesamtgewicht von\nmehr als 9 t                                   12           6           12\n2.1.8. Fahrzeuge, die nicht unter 2.1.1.\nbis 2.1.7. fallen                              24\n2.2.   Wenn untersuchungspflichtige Fahrzeuge der voranstehenden Arten ohne\nGestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet werden, ohne daß sie\nfür den Mieter zugelassen sind, beträgt die Frist für die Anmeldung zur\nHauptuntersuchung in allen Fällen 12 Monate. Außerdem sind Zwischen-\nuntersuchungen in regelmäßigen Abständen von 6 Monaten durchführen\nzu lassen; jedoch bleibt der regelmäßige Abstand von 3 Monaten für Kraft-\nomnibusse unberührt. Hinsichtlich der Bremsensonderuntersuchungen gilt\n2.1. unverändert.\n2.3.   Die Frist für die Anmeldung zur nächsten Hauptuntersuchung beginnt mit\ndem Tag der letzten Hauptuntersuchung, bei Fahrzeugen, die erstmals in\nden Verkehr kommen oder wieder zum Verkehr zugelassen werden (§ 27\nAbs. 7), mit dem Tag der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens. Sie\nendet mit Ablauf des durch die Prüfplakette nachgewiesenen Monats.\n2.4.   Die Zulassungsstelle kann die Frist für die Anmeldung zur nächsten Haupt-\nuntersuchung um höchstens 3 Monate verlängern.\n2.5.   Die Bremsensonderuntersuchung darf im Zeitpunkt einer vorgeschriebenen\nHauptuntersuchung nicht länger als 3 Monate zurückliegen.\n2.6.   Die Frist für die Durchführung der Zwischenuntersuchung oder Bremsen-\nsonderuntersuchung beginnt mit dem Tag der letzten Untersuchung, bei\nFahrzeugen, die erstmals in den Verkehr kommen oder wieder zum Ver-\nkehr zugelassen werden (§ 27 Abs. 7), mit dem Tag der Zuteilung eines\namtlichen Kennzeichens. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die","984                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nUntersuchung nach dem in 2.1. oder 2.2. vorgeschriebenen Zeitabstand\nspätestens durchgeführt werden muß. Die Frist darf um höchstens einen\nMonat überschritten werden, wenn die mit der Untersuchung beauftragte\nStelle (3.4. oder 3.5.) trotz rechtzeitig erteilten Auftrags die Untersuchung\nnicht bis zum Ablauf der Frist nach Satz 2 durchführen konnte und dies in\ndem Prüfbuch (5.2.) bestätigt.\n2.7.   Eine Hauptuntersuchung, die im Zeitpunkt der Fälligkeit einer Zwischen-\nuntersuchung durchgeführt wird, ersetzt diese Zwischenuntersuchung.\n2.8.   Die Untersuchungspflicht ruht während der Zeit, in der Fahrzeuge durch\nAblieferung des Kraftfahrzeug- oder Anhängerscheins oder der amtlichen\nBescheinigung über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens und durch\nEntstempelung des amtlichen Kennzeichens vorübergehend stillgelegt wor-\nden sind. War in dieser Zeit eine Hauptuntersuchung oder eine Bremsen-\nsonderuntersuchung fällig, so ist sie bei Wiederinbetriebnahme des Fahr-\nzeugs durchführen zu lassen.\n3.     Durchführung der Untersuchungen\n3.1.   Hauptuntersuchungen sind von einem amtlich anerkannten Sachverständi-\ngen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (in 3.1. bis 5.4. als Sachver-\nständig er oder Prüfer bezeichnet) durchführen zu lassen. Der Halter hat\ndas Fahrzeug spätestens bis zum Ablauf des Monats, der durch die Prüf-\nplakette nach Maßgabe der Anlage IX nachgewiesen ist, beim Sachver-\nständigen oder Prüfer zur Vorführung und Untersuchung anzumelden.\nDer Sachverständige oder Prüfer bestimmt Ort und Zeit der Vorführung.\nDer Halter ist seiner Anmeldepflicht erst nachgekommen, wenn ihm Ort\nund Zeit der Vorführung bekanntgegeben worden sind.\n3.2.   Der Sachverständige oder Prüfer hat die Durchführung einer Hauptunter-\nsuchung abzulehnen, wenn eine nach 2.1. vorgeschriebene Bremsensonder-\nuntersuchung nicht durchgeführt worden ist; er kann die Durchführung\nablehnen, wenn sie länger als nach 2.5. zulässig zurückliegt.\n3.3.   Stellt der Sachverständige oder Prüfer Mängel fest und lehnt er die Zu-\nteilung einer Prüfplakette ab (§ 29 Abs. 2 Satz 2), so hat der Halter das\nFahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung spätestens bis zum\nAblauf der sechsten Woche wieder vorzuführen. Wird das Fahrzeug erst\nmehr als zwei Monate nach dem Tage der Hauptuntersuchung wieder vor-\ngeführt, so hat der Sachverständige oder Prüfer statt der Nachprüfung der\nMängelbeseitigung eine neue Hauptuntersuchung durchzuführen. Werden\nMängel festgestellt, die das Fahrzeug verkehrsunsicher machen, so hat\nder Sachverständige oder Prüfer die Prüfplakette zu entfernen und unver-\nzüglich die Zulassungsstelle zu benachrichtigen. Im übrigen bleiben § 31\nAbs. 2 dieser Verordnung sowie § 23 Abs. 1 und 2 der Straßenverkehrs-\nOrdnung unberührt.\n3.4.   Zwischenuntersuchungen sind in einem Werk des Herstellers des Fahr-\nzeugs oder in einer dafür amtlich anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt\ndurchführen zu lassen.\n3.5.   Bremsensonderuntersuchungen sind in einem Werk des Herstellers des\nFahrzeugs, einem Bremsenherstellerwerk oder in einem amtlich aner-\nkannten Bremsendienst durchführen zu lassen.\n4.     Besondere Untersuchungsformen\n4.1.   Untersuchung im eigenen Betrieb\n4.1.1. Fahrzeughalter sind von der Pflicht zur Vorführung bei einem Sachver-\nständigen oder Prüfer befreit, wenn sie die Hauptuntersuchung ihrer Fahr-\nzeuge im eigenen Betrieb spätestens bis zum Ablauf des durch die Prüf-\nplakette nachgewiesenen Monats durchführen und hierfür anerkannt sind.\n4.1.2. Die Prüfplakette darf nur angebracht werden, wenn keine Bedenken\ngegen die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs bestehen. Durch die Prüf-\nplakette ist der Monat nachzuweisen, in dem das Fahrzeug ohne die Be-","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1971               985\nfreiung nach 4.1.1. zur nächsten Hauptuntersuchung bei einem Sachver-\nstündigcn oder Prüfer spätestens angemeldet werden muß. Die Prüfplaket-\nten sind von der Zulassungsstelle zu beziehen; über die Verwendung ist\nfortlaufend ein Nachweis zu führen. Der Nachweis ist 5 Jahre lang aufzu-\nbewahren.\n4.1.3. Fahrzeughaltern kann auf Antrag auch genehmigt werden, die vorge-\nscl1riebenen Zwischenuntersuchungen und Bremsensonderuntersuchungen\nihrer Fahrzeuge im eigenen Betrieb durchzuführen.\n4.2.   Untersuchung durch Uberwachungsorganisationen\n4.2.1. Fahrzeughalter sind von der Pflicht zur Vorführung bei einem Sachver-\nsltindigen oder Prüfer befreit, wenn sie die Hauptuntersuchungen ihrer\nFahrzeuge auf Grund eines entsprechenden Vertrags regelmäßig von einer\ndafür amtlich anerkannten Uberwachungsorganisation in höchstens halb-\njährlichen Abständen, bei Fahrzeugen mit einem Zeitabstand der Haupt-\nuntersuchungen von 24 Monaten in höchstens jährlichen Abständen durch-\nführen lassen.\n4.2.2. Die Frist für die Durchführung der nächsten Hauptuntersuchung beginnt\nmit dem Tag der letzten Hauptuntersuchung, bei Fahrzeugen, die erstmals\nin den Verkehr kommen oder wieder zum Verkehr zugelassen werden\n(§ 27 Abs. 7), mit dem Tag der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens.\nSie endet mit Ablauf des Monats, in dem die Hauptuntersuchung nach dem\nin 4.2.1. vorgeschriebenen Zeitabstand spätestens durchgeführt werden\nmuß. Die Frist darf um höchstens einen Monat überschritten werden, wenn\ndie Uberwachungsorganisation trotz rechtzeitig erteilten Auftrags die\nHauptuntersuchung nicht bis zum Ablauf der Frist nach Satz 2 durchführen\nkonnte und dies auf dem Untersuchungsbericht (5.4.) bestätigt.\n4.2.3. Die Vorschriften in 4.1.2. Satz 1 und 2 sowie in 3.3. sind entsprechend\nanzuwenden; jedoch darf die Prüfplakette auch angebracht werden, wenn\ndas Fahrzeug lediglich geringe Mängel aufweist und die unverzügliche\nBeseitigung dieser Mängel zu erwarten ist. Die Prüfplaketten sind von der\nZulassungsstelle zu beziehen; die zuständige oberste Landesbehörde oder\ndie von ihr bestimmte Behörde kann Abweichendes genehmigen. Uber die\nVerwendung der Prüfplaketten ist fortlaufend ein Nach weis zu führen.\nDer Nachweis ist 5 Jahre lang aufzubewahren.\n4.3.   Untersuchung durch amtlich anerkannte Kraft fahr zeug-\nwerkst ä t t e n\n4.3.1. Bei Fahrzeugen, die nicht Zwischenuntersuchungen oder Bremsensonder-\nuntersuchungen unterzogen werden müssen, verdoppelt sich die Frist für\ndie erste Hauptuntersuchung, die nach der erstmaligen Zuteilung eines\namtlichen Kennzeichens fällig wird, wenn der Halter sein Fahrzeug in\nhöchstens halbjährlichen Abständen, bei Fahrzeugen mit einem Zeit-\nabstand der Hauptuntersuchungen von 24 Monaten in höchstens jährlichen\nAbständen in dafür amtlich anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten unter-\nsuchen und festgestellte Mängel beseitigen läßt,_ . Die Untersuchungen\nmüssen mindestens den Umfang der Zwischenuntersuchung (1.3.) haben.\n4.3.2. Die Frist für die Durchführung der Untersuchungen im Verdopplungszeit-\nraum beginnt mit dem Tag der erstmaligen Zuteilung des amtlichen Kenn-\nzeichens oder dem Tag der letzten Untersuchung. Sie endet jeweils mit\nAblauf des Monats, in dem die Untersuchungen nach den in 4.3.1. vorge-\nschriebenen Zeitabständen spätestens durchgeführt werden müssen. Die\nFrist darf um höchstens einen Monat überschritten werden, wenn die Kraft-\nfahrzeugwerkstatt trotz rechtzeitig erteilten Auftrags die Untersuchung\nnicht bis zum Ablauf der Frist nach Satz 2 durchf_ühren konnte und dies\nauf der Bescheinigung (4.3.3.) oder im Falle der dritten Untersuchung im\nVerdopplungszeitraum auf dem Nachweis (4.3.6. Satz 2) bestätigt.\n4.3.3. Die Kra.ftfahrzeugwerkstatt hat dem Halter über die erste und die zweite\nder im Verdopplungszeitraum durchgeführten Untersuchungen und über\ndie Beseitigung dabei festgestellter Mängel Bescheinigungen auszustellen\nund hierüber fortlaufend einen Nachweis zu führen. Der Nachweis ist\n5 Jahre lang aufzubewahren.","986                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n4.3.4. Die Kraftfahrzeugwerkstatt darf die Prüfplakette nach der zweiten im\nVerdopplungszeitraum durchgeführten Untersuchung und nach Beseiti-\ngung dabei festgestellter Mängel nur anbringen, wenn im Zeitpunkt dieser\nUntersuchung der Monat, in dem die Untersuchung nach Maßgabe der\nVorschriften in 4.3.2. spätestens durchgeführt sein muß, noch nicht abge-\nlaufen ist und wenn aus der ihr ausgehändigten Bescheinigung nach 4.3.3.\nhervorgeht, daß auch die erste der im Verdopplungszeitraum durchzu-\nführenden Untersuchungen fristgerecht (4.3.2.) durchgeführt worden ist.\nDurch die neue Prüfplakette ist der Monat nachzuweisen, in dem das\nFahrzeug der dritten im Verdopplungszeitraum durchzuführenden Unter-\nsuchung spätestens zu unterziehen ist; die Möglichkeit einer Fristüber-\nscbreitung nach 4.3.2. Satz 3 bleibt dabei unberücksichtigt. Dadurch wird\nzugleich der Monat nachgewiesen, in dem das Fahrzeug bei einem Sach-\nverständigen oder Prüfer zur nächsten Hauptuntersuchung spätestens\nangemeldet werden muß, wenn die dritte Untersuchung nicht durchgeführt\nwird.\n4.3.5. Die Kraftfahrzeugwerkstatt darf die Prüfplakette nach der dritten im Ver-\ndopplungszeitraum durchgeführten Untersuchung und nach Beseitigung\ndabei festgestellter Mängel nur anbringen, wenn im Zeitpunkt dieser\nUntersuchung der Monat, in dem die Untersuchung nach Maßgabe der\nVorschriften in 4.3.2. spätestens durchgeführt sein muß, noch nicht abge-\nlaufen ist und wenn aus der ihr ausgehändigten Bescheinigung nach 4.3.3.\nhervorgeht, daß auch die zweite der im Verdopplungszeitraum durchzu-\nführenden Untersuchungen fristgerecht (4.3.2.) durchgeführt worden ist.\nDurch die neue Prüfplakette ist der Monat nachzuweisen, in dem das Fahr-\nzeug bei einem Sachverständigen oder Prüfer zur nächsten Hauptunter-\nsuchung spätestens angemeldet werden muß.\n4.3.6. Die Prüfplaketten sind von der Zulassungsstelle zu beziehen. Dber ihre\nVerwendung sowie über die Durchführung der Untersuchungen sind fort-\nlaufend Nachweise zu führen. Die Bescheinigungen (4.3.4., 4.3.5.) sind zu\nden Nachweisen zu nehmen. Die Nachweise sind 5 Jahre lang aufzu-\nbewahren.\n5.     Prüfbücher und andere Untersuchungsnachweise\n5.1.   Halter von Fahrzeugen, die nach den Vorschriften in 2.1. und 2.2. Zwischen-\nuntersuchungen oder Bremsensonderuntersuchungen zu unterziehen sind,\nhaben Prüfbücher nach einem vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigten und\nim Verkehrsblatt bekanntgemachten Muster zu führen.\n5.2.    In dem Prüfbuch hat die für die Untersuchung verantwortliche Person\nunter Angabe des Datums die Durchführung von Zwischenuntersuchungen\nund von Bremsensonderuntersuchungen, die dabei festgestellten Mängel\nund ihre Beseitigung zu vermerken.\n5.3.    Die Prüfbücher sind auf Verlangen zuständigen Personen sowie bei der\nHauptuntersuchung dem Sachverständigen oder Prüfer oder bei der Haupt-\nuntersuchung durch eine Uberwachungsorganisation der für die Haupt-\nuntersuchung verantwortlichen Person zur Prüfung vorzulegen. Stellt der\nSachverständige oder Prüfer oder die für die Hauptuntersuchung durch\neine Uberwachungsorganisation verantwortliche Person fest, daß vorge-\nschriebene Zwischenuntersuchungen nicht oder erheblich verspätet durch-\ngeführt worden sind, ist die Zulassungsstelle zu benachrichtigen. Der Halter\nhat das Prüfbuch ein Jahr lang nach der letzten Eintragung aufzubewahren.\n5.4.    Uber Hauptuntersuchungen (3.1., 4.1.1. und 4.2.1.) sind Untersuchungs-\nberichte zu fertigen, die vom Sachverständigen oder Prüfer oder von der\nfür die Hauptuntersuchung im eigenen Betrieb oder durch eine Dber-\nwachungsorganisation verantwortlichen Person unter Angabe des Datums\nzu unterschreiben sind. Dem Untersuchungsbericht muß insbesondere zu\nentnehmen sein, welche Mängel am Fahrzeug festgestellt, ob Wiedervor-\nführungen angeordnet und mit welchem Ergebnis Nachprüfungen über die\nMängelbeseitigung durchgeführt worden sind. Eine Ausfertigung des\nUntersuchungsberichts ist dem Halter auszuhändigen, jedoch bei Fahr-\nzeugen, für die Prüfbücher zu führen sind, mit dem Prüfbuch zu verbinden;\nstatt dessen können bei diesen Fahrzeugen die Angaben, die der Unter-\nsuchungsbericht ausweisen muß, in das Prüfbuch auch eingetragen werden.","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1971                  987\n6.      Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten, Bremsendiensten und Betrie-\nben für die Eigenüberwachung\n6.1.    Für die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten und Bremsendiensten\nsowie von Betrieben, die die Untersuchungen ihrer Fahrzeuge im eigenen\nBetrieb vornehmen wollen, ist die oberste Landesbehörde oder die von\nihr bestimmte Behörde zuständig.\n6.2.   Die Anerkennung wird erteilt, wenn\n6.2.1. der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung\nzur Vertretung berufenen Personen, sowie die für die Untersuchungen von\nFahrzeugen verantwortlichen Personen persönlich zuverlässig sind;\n6.2.2. der Antragsteller auf Anerkennung als Kraftfahrzeugwerkstatt oder\nBremscndicnst durch Vorlage einer Bescheinigung der örtlich zuständigen\nHandwerkskammer nachweist, daß er die Voraussetzungen nach der Hand-\nwerksordnung zur selbständigen gewerblichen Verrichtung solcher Arbei-\nten erfüllt, die zur Behebung der bei den Untersuchungen festgestellten\nMängel erforderlich sind;\n6.2.3. der Antragsteller nachweist, daß er über Fachkräfte in genügender Zahl,\nmit entsprechender Vorbildung und mit ausreichenden Erfahrungen auf\ndem Gebiet der Kraftfahrzeugtechnik verfügt;\n6.2.4. der Antragsteller nachweist, daß er über die erforderlichen Prüfplätze sowie\nüber die notwendigen dem Stand der Technik entsprechenden Prüfgeräte\nund sonstigen Einrichtungen und Ausstattungen verfügt. Die nach 6.1.\nzuständige Behörde kann die Beibringung eines Gutachtens eines von ihr\nbestimmten Sachverständigen darüber fordern, ob die Prüfplätze, die Prüf-\ngeräte und die sonstigen Einrichtungen und Ausstattungen ausreichen.\n6.3.   Die Anerkennung kann mit Auflagen verbunden werden, die erforderlich\nsind, um sicherzustellen, daß die Untersuchungen ordnungsgemäß durch-\ngeführt werden; sie ist nicht übertragbar. Die Anerkennung ist auf be-\nstimmte Arten oder Fabrikate von Fahrzeugen oder von Bremsanlagen zu\nbeschränken, wenn die Voraussetzungen nach 6.2.2. bis 6.2.4. nur für diese\nArten oder Fabrikate nachgewiesen sind.\n6.4.   Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der\nVoraussetzungen nach 6.2. nicht vorgelegen hat. Von der Rücknahme kann\nabgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.\n6.5.   Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraus-\nsetzungen nach 6.2. weggefallen oder wenn die Untersuchung der Fahr-\nzeuge wiederholt nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder wenn sonst\ngegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen gröblich\nverstoßen worden ist. Sie kann widerrufen werden, wenn von ihr auf die\nDauer von mindestens 6 Monaten kaum Gebrauch gemacht worden ist.\n6.6.   Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde übt die\nAufsicht über die Inhaber der Anerkennungen aus. Die Aufsichtsbehörde\nkann selbst prüfen oder durch von ihr bestimmte Sachverständige prüfen\nlassen, ob insbesondere\n6.6.1. die Voraussetzungen für die Anerkennung noch gegeben sind;\n6.6.2. die Untersuchungen der Fahrzeuge ordnungsgemäß durchgeführt und die\nsich sonst aus der Anerkennung oder aus Auflagen ergebenden Pflichten\nerfüllt werden;\n6.6.3. ob und in welchem Umfang von der Anerkennung Gebrauch gemacht\nworden ist.\n6.7.   Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und\nGeschäftsräume des Inhabers der Anerkennung zu betreten, dort Prüfungen\nund Besichtigungen vorzunehmen und in die vorgeschriebenen Aufzeich-\nnungen Einsicht zu nehmen. Der Inhaber der Anerkennung hat diese Maß-\nnahmen zu ermöglichen; er hat die Kosten der Prüfung zu tragen.\n7.     Anerkennung von Uberwachungsorganisationen\nSoweit Uberwachungsorganisationen zur Durchführung von Untersuchun-\ngen nach 4.2. anerkannt sind, bleiben die Anerkennungen bestehen. Neue","988                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nAnerkennungen werden nicht erteilt. Für die Zurücknahme und den Wider-\nruf der Anerkennung sowie für die Ausübung der Aufsicht sind die Vor-\nschriften in 6.4. bis 6.7. entsprechend anzuwenden.\n8.      Verfahren bei der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost\nDie Deulsthe Bundesbahn und die Deutsche Bundespost können die Unter-\nsuchungen ihrer Fahrzeuge selbst durchführen. Sie können Untersuchungs-\nberichte nach eigener Bestimmung fertigen. Prüfbücher brauchen sie nicht\nzu führen, wenn sie über die Durchführung der Zwischenuntersuchungen\nund der Brcmsensonderuntersuchungen andere Nachweise anlegen.\nAnhang 2\nAnlage IX\n(§ 29 Abs. 2 bis 6)\nPrüfplakette für die Uberwachung von Kraftfahrzeugen\nund Anhängern\nVorgeschriebene Abmessungen der Prüfplakette\nDurchmesser:                                                   35  mm\nSchrifthöhe der Ziffern bei den Monatszahlen:                   4 mm\nSchrifthöhe der Ziffern bei der Jahreszahl:                     5 mm\nHöhe des ebenen Strichs über und unter den Zahlen 1 bis 12:     3 mm\nStrichdicke:                                                    0,7mm\nErgänzungsbestimmungen\n1. Die Prüfplakette muß so beschaffen sein, daß sie für die Dauer ihrer Gültig-\nkeit den Beanspruchungen beim Betrieb des Fahrzeugs standhält. Die Be-\nschriftung der Prüfplakette - ausgenommen die schwarzen Felder des Ab-\nschnitts zwischen den Zahlen 11 bis 1 - muß nach ihrer Anbringung minde-\nstens 0,10 mm erhaben sein; sie ist nach dem Schriftmuster der Normschrift\nDIN 1451 in Schwarz auf farbigem Grund auszuführen. Die Farbe des Unter-\ngrunds ist nach dem Kalenderjahr zu bestimmen, in dem das Fahrzeug zur\nnächsten Hauptuntersuchung angemeldet werden muß (Anmeldungsjahr). Sie\nist für das Anmeldungsjahr\n1972   blau\n1973   weiß\n1974   braun\n1975   rosa\n1976   grün\n1977   gelb.\nDie Farben wiederholen sich für die folgenden Anmeldungsjahre jeweils in\ndieser Reihenfolge; jedoch tritt vom Anmeldungsjahr 1979 an die Farbe\norange an die Stelle der Farbe weiß. Die Farbtöne der Beschriftung und des\nUntergrunds sind dem Farbtonregister RAL 840 HR, Ausgabe 1966, des Aus-","Nr. 65 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1971               989\nschusses für Lieferbedingungen und Gütesicherung (RAL) beim Deutschen\nNormenausschuß zu entnehmen, und zwar ist als Farbton zu wählen für\nschwarz       RAL   9005\nweiß          RAL   9001\ngrün          RAL   6018\ngelb          RAL   1012\nblau          RAL   5015\norange        RAL   2000\nbraun         RAL   8004\nrosa          RAL   3015.\n2. Die J ahrcszahl im Mittelkreis ist in Engschrift auszuführen.\n3. Die einstelligen Monatszahlen am Rand der Prüfplakette sind in Mittelschrift,\ndie zweistelligen in Engschrift auszuführen.\n4. Das Plakettcnfcld muß in 12 gleiche Teile (Zahlen 1 bis 12) geteilt sein. Der\nAbschnitt (G0°) ist durch die Zahlen 11, 12 und 1 unterbrochen. Die oberste\nZahl bezeichnet den Anmeldemonat des Jahres, dessen letzte beiden Ziffern\nsich im Mittelkreis befinden.\n5. Die Prüfplakette ist an zweizeiligen amtlichen Kennzeichen (Muster a, b und d\nder Anlage V) möglichst rechts vom Unterscheidungszeichen und in Höhe des\nDienststempels oder der Stempelplakette, an einzeiligen amtlichen Kenn-\nzeichen (Muster c der Anlage V) möglichst oberhalb des Trennungsstrichs\nanzubringen."]}