{"id":"bgbl1-1971-65-5","kind":"bgbl1","year":1971,"number":65,"date":"1971-07-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/65#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-65-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_65.pdf#page=6","order":5,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr","law_date":"1971-07-13T00:00:00Z","page":978,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["978                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nErste Verordnung\nzur Änderung der Gebührenordnung\nfür Maßnahmen im Straßenverkehr\nVom 13. Juli 1971\nAuf Grund des § 6 a Abs. 2 und 3 des Straßen-             b) unter den Gebührennummern 314.1 bis 314.4\nverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-                     in Spalte 1 (Vollprüfung) die Zahl „ 17,00\"\nmachung vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I                 durch die Zahl „ 19,50\", die Zahl „29,00\" durch\nS. 837), zuletzt gelindert durch das Gesetz über das             die Zahl „33,00\", die Zahl „51,00\" durch die\nFahrpersonal im Straßenverkehr (FahrpersGSt) vom                 Zahl „59,00\" und die Zahl „56,00\" durch die\n30. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 277) wird mit Zu-            Zahl „64,00\",\nstimmung des Bundesrates verordnet:                          c) unter den Gebührennummern 314.1 bis 314.4\nin Spalte 5 {Prüfungen auf Grund des § 29\n§ 1                                  StVZO) die Zahl „5,50\" durch die Zahl „6,50\",\ndie Zahl „11,50\" durch die Zahl „13,50, die\nDie Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßen-                 Zahl „ 15,00\" durch die Zahl „ 17,00\" und die\nverkehr vom 26. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 865,             Zahl „23,00\" durch die Zahl „26,50\",\n1298) wird wie folgt geändert:\nd) unter der Gebührennummer 313 die Zahl\n1. An § 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:                      ,,23,00\" durch die Zahl „33,00\",\n,, (2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen             e) unter der Gebührennummer 351.2 die Zahl\nmehrere miteinander verbundene, im Gebühren-                  ,, 120,00\" durch die Zahlen „ 150,00-200,00\".\ntarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder\nUntersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die                                    § 2\nzugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrage\nzusammengefaßt werden.\"                                   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n2. Im Gebührentarif für Maßnahmen im Straßen-             blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2\nverkehr werden ersetzt:                                des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom\na) unter den Gebührennummern 301.2, 301.3,            23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) auch im Land\n301.6 und 301.7 die Zahl „29,00\" durch die       Berlin.\nZahl „33,00\", die Zahl „26,00\" durch die Zahl\n„30,00\", die Zahl „38,00\" durch die Zahl                                   § 3\n„44,00\" und die Zahl „36,00\" durch die Zahl        Diese Verordnung tritt am vierten Tage nach der\n,,41,00\",                                       Verkündung in Kraft.\nBonn, den 13. Juli 1971\nDer Bundesminister für Verkehr\nGeorg Leber"]}