{"id":"bgbl1-1971-65-4","kind":"bgbl1","year":1971,"number":65,"date":"1971-07-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/65#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-65-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_65.pdf#page=4","order":4,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Auslandsfleischbeschau-Verordnung","law_date":"1971-07-12T00:00:00Z","page":976,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["976                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Auslandsfleischbeschau-Verordnung\nVom 12. Juli 1971\nAuf Grund des § 19 Abs. 2 und des § 25 Abs. 1                 und durch Besichtigen zu untersuchen. Die Pack-\ndes Fleischbeschaugcselzes in der Fassung der Be-                stücke sind jeweils aus verschiedenen Teilen der\nkanntmachung vom 29. Oktober 1940 (Reichsgesetz-                 Sendung zu entnehmen. Aus jedem geöffneten\nblatt I S. 1463), zuletzt geändert durch das Gesetz              Packstück ist eine Probe irn Gewicht von minde-\nzur Änderung des Durchführungsgesetzes EWG-                      stens 500 g zu entnehmen und, bei gefrorenem\nRichtlinie Frisches Fleisch vorn 14. Dezember 1970               Fleisch nach <lern Auftauen, unter Anwendung\n(Bundesgesetzbl. I S. 1711), in Verbindung rnit Arti-            wissenschaftlich anerkannter, praktisch erprobter\nkel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird rnit Zustim-               Verfahren zu untersuchen; hierbei sind minde-\nmung des Bundesrates verordnet:                                  stens der Grad der Ausblutung, der Wässrigkeit\nund des Eiweißabbaus sowie der pH-Wert und\nArtikel 1                               bakterioskopisch der Keirngehalt zu bestirnrnen;\nDie     Auslandsfleischbeschau-Verordnung          vom        an einem Teil jeder Probe sind nach Erwärmen\n8. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 143), zuletzt geän-           auch Geruch und Geschmack zu prüfen. Ferner ist\ndert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der                bei jeder Sendung, rnit Ausnahme von gefrorenem\nAuslandsfleischbeschau-Verordnung vorn 31. März                   Fleisch, stichprobenweise die Innentemperatur\n1970 (Bundesgesetzbl. I S. 305), wird wie folgt geän-            des Fleisches zu messen.\ndert:\n(2) In Verdachtsfällen sind zusätzlich minde-\n1. In§ 6 Abs. 1 werden eingangs die Worte „Bei der\nstens die doppelte Anzahl der nach Absatz 1 ge-\nEinfuhr frischen Fleisches nach§ 12 a des Gesetzes,\nforderten Packstücke zu öffnen und Proben zu\nausgenommen frisches Fleisch von Wildschwei-\nentnehmen. Die Proben sind, soweit das Fleisch\nnen,\" ersetzt durch die Worte „Bei der Einfuhr\ngefroren ist, aufzutauen und je nach Verdacht\nvon ganzen Tierkörpern, ausgenornrnen Tierkör-\nweitergehend, gegebenenfalls bakteriologisch, hi-\nper von Wildschweinen, nach § 12 a des Fleisch-\nstologisch, serologisch oder chemisch zu unter-\nbeschaugesetzes und beirn Verbringen von Tier-\nsuchen.\nkörpern, Tierkörperhälften und Tierkörpervierteln\nnach § 10 des Durchführungsgesetzes EWG-Richt-                  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für\nlinie Frisches Fleisch vorn 28. Juni 1965 (Bundes-           unverpackte Teile des Tierkörpers rnit der Maß-\ngesetzbl. I S. 547), zuletzt geändert durch das Ge-          gabe, daß an Stelle eines Packstückes eine Fleisch-\nsetz zur Änderung des Durchführungsgesetzes                  rnenge irn Gewicht von 25 kg tritt.\"\nEWG-Richtlinie Frisches Fleisch vorn 14. Dezember\n1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1711 )\".\n3. In § 7 werden die Worte „ Tierkörperteilen nach\n2. Hinter§ 6 wird folgender§ 6 a eingefügt:\n§ 12 b des Gesetzes\" ersetzt durch die Worte\n,,Fleischteilen nach § 12 b des Fleischbeschau-\n,,§ 6 a                              gesetzes und beirn Verbringen von Fleischteilen\n(1) Beim Verbringen von Teilen des Tierkör-               nach § 10 Nr. 3 bis S des Durchführungsgesetzes\npers nach § 10 Nr. 2 und von Schwänzen von Rin-              EWG-Richtlinie Frisches Fleisch, ausgenommen\ndern nach § 10 Nr. 4 des Durchführungsgesetzes               Schwänze von Rindern\".\nEWG-Richtlinie Frisches Fleisch ist neben der\nFeststellung der Identität insbesondere das Fleisch      4. § 22 wird wie folgt geändert:\nauf Transport- und Lagerungsschäden zu unter-\nsuchen.                                                      a) Dern Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nHierfür sind                                                      „ Wird frisches Fleisch nach § 6 a untersucht\nund die Sendung als tauglich beurteilt, genügt\nbei einem Gewicht\nes, wenn auf den geöffneten Packstücken oder\nder Sendung bis            1 000 kg\nauf jedem Fleischteil der entsprechenden\nvier Packstücke                     Fleischrnenge ein Sternpelabdruck angebracht\nbei einem Gewicht\nwird.\"\nder Sendung von über       1 000 kg bis 5 000 kg\nacht Packstücke                b) Dern Absatz 3 wird folgende Nummer 3 ange-\nbei einem Gewicht                                                 fügt:\nder Sendung von über       5 000 kg bis 10 000 kg              ,,3. bei Fleischteilen, sofern diese in Pack-\nzwölf Packstücke                         stücken eingeführt werden, auf jedem\nbei einem Gewicht                                                      Packstück.\"\nder Sendung von über       10 000 kg bis 50 000 kg\nsechzehn Packstücke        5. § 24 wird wie folgt geändert:\nund für jede weiteren angefangenen 20 000 kg                 a) In Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Nr. 1 erhält\neiner Sendung zusätzlich vier Packstücke zu öffnen               jeweils der erste Halbsatz folgende Fassung:","Nr. 65 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den      20. Juli 1971                        977\n„bei Tierkörpern alle Tierkörper der Sendung                                 Artikel 2\nund bei Fleischteilen alle Fleischteile der Sen-      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ndung,\"; ferner werden in Absatz 1 Nr. 1 und         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nAbsatz 2 Nr. 1 das Wort „Tierkörperteil\" je-        blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Gesetzes\nweils ersetzt durch das Wort „Fleischteil\" und      zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes vom\ndas Wort „Tierkörperteilen\" durch das Wort          15. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1627) auch\n,,Fleischteilen\".                                   im Land Berlin.\nb) In Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 2 erhält\njeweils der erste Halbsatz folgende Fassung:                                 Artikel 3\n„bei Tierkörpern der einzelne Tierkörper und          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nbei Fleischteilen der einzelne Fleischteil,\".       dung in Kraft.\nBonn, den 12. Juli 1971\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nIn Vertretung\nHeinz Westphal"]}