{"id":"bgbl1-1971-65-2","kind":"bgbl1","year":1971,"number":65,"date":"1971-07-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/65#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-65-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_65.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Zweiten Wohngeldgesetzes","law_date":"1971-07-15T00:00:00Z","page":974,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["974                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nGesetz\nzur Änderung des Zweiten Wohngeldgesetzes\nVom 15. Juli 1971\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-           (4) Ist Wohngeld bei Inkrafttreten dieses Geset-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                  zes bewilligt und endet der Bewilligungszeitraum\nnach dem 31. Oktober 1971, so kann der Antrag-\nberechtigte verlangen, daß es nach den Vorschriften\n§ 1\ndieses Gesetzes mit Wirkung vom Ersten des Mo-\n§  40 Abs. 3 des Zweiten Wohngeldgesetzes vom       nats an neu bewilligt wird, in dem der Antrag ge-\n14. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1637) wird      stellt worden ist.\"\ndurch folgende Absätze 3 und 4 ersetzt:\n§ 2\n,, (3) Ist Wohngeld bei Inkrafttreten dieses Geset-\nzes bewilligt, so kann der Antragberechtigte verlan-       Das Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ngen, daß es nach den Vorschriften dieses Gesetzes       des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nneu bewilligt wird, wenn die Voraussetzungen des        (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n§ 29 vorliegen. Wird der Antrag bis zum Ende des\nersten Monats nach Ablauf des Bewilligungszeit-\n§ 3\nraums gestellt, so wird Wohngeld vom Ersten des\nMonats an bewilligt, in dem die Voraussetzungen            Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung\neingetreten sind, frühestens ab 1. Januar 1971.         in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 15. Juli 1971\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Städtebau und Wohnungswesen\nLauritzen\nDer Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen\nSchiller"]}