{"id":"bgbl1-1971-64-4","kind":"bgbl1","year":1971,"number":64,"date":"1971-07-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/64#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-64-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_64.pdf#page=27","order":4,"title":"Verordnung zur Überwachung des Verkehrs mit Wein, Likörwein, Schaumwein, weinhaltigen Getränken und Branntwein aus Wein (Wein-Überwachungs-Verordnung)","law_date":"1971-07-15T00:00:00Z","page":951,"pdf_page":27,"num_pages":22,"content":["Nr. 64 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1971                           951\nVerordnung\nzur Dberwachung des Verkehrs mit Wein, Likörwein, Schaumwein,\nweinhaltigen Getränken und Branntwein aus Wein\n(Wein-Dberwachungs-Verordnung)\nVom 15. Juli 1971\nAuf Grund der §§ 57, 59 Abs. 1 und § 71 Abs. 1       6. Hersteller von Branntwein aus Wein, Rohbrand\ndes Weingesetzes vom 14. Juli 1971 (Bundesgesetz-            aus Wein oder Brennwein und von Weindestillat\nblatt I S. 893) wird im Einvernehmen mit dem Bun-            nach der Anlage 8.\ndesminister für Ernährung, Landwirtschaft und For-\n(2) Bei Betrieben nach Absatz 1 Nr. 2, die Schaum-\nsten mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nwein oder Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure\nherstellen, erstreckt sich die Buchführung auch auf\ndie Maßnahmen nach der Herstellung der Cuvee,\nErster Abschnitt                       insbesondere das Versetzen der Cuvee mit Hefe,\nBuchführung und allgemeine                     Zucker, Traubenmost oder konzentriertem Trauben-\nDberwachung                          most, die Füllung der Behältnisse, die Erreichung\ndes vorgeschriebenen Druckes sowie das Datum der\n§ 1                          Trennung von der Hefe, der Abfüllung und des\nInverkehrbringens. Die Eintragungen nach Satz 1\nWeinbuchführung\ndürfen auch außerhalb der vorgeschriebenen Muster\n(zu § 57 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 des Gesetzes)\nvorgenommen werden.\n(1) Zur Buchführung sind verpflichtet\n(3) Die Angaben müssen vollständig und deutlich\n1. a) Winzer, die in der Regel eigene Erzeugnisse        lesbar in deutscher Sprache in urkundenfester Schrift\nnicht in Flaschen abgefüllt in den Verkehr       eingetragen werden. Eintragungen dürfe:_ nicht\nbringen, auch wenn sie im Inland geerntete       unleserlich gemacht oder ohne Kenntlichmachung\nWeintrauben, auch gemaischt, bei Bedarf zum\ngeändert werden. In die Buchführung dürfen in dem\nKeltern zukaufen sowie\nVordruck der einzelnen Muster nicht vorgeschrie-\nb) Schankwirte, die nicht selbst Winzer sind und     bene geschäftliche Aufzeichnungen oder Ergänzun-\ndie ausschließlich für den Ausschank im eige-    gen eingetragen werden, soweit hierdurch die Dber-\nnen Betrieb im Inland geerntete Weintrauben\nsichtlichkei t nicht leidet. Die Seiten der Bücher sind\nkeltern, sofern die im Durchschnitt der Jahre\nfortlaufend zu numerieren.\nhergestellte Menge an Wein 3 000 Liter nicht\nübersteigt und dieser Wein nicht abgefüllt          (4) Die Buchführungspflicht umfaßt auch die\nzum unmittelbaren Verzehr ausgeschenkt            Pflicht, Behältnisse, die nicht abgefüllte Erzeugnisse\nwird,                                            enthalten, und Flaschenstapel so mit Merkzeichen zu\nnach Muster der Anlage 1 ;                           versehen, daß sie nicht verwechselt werden können,\n2. Winzer, sofern sie nicht unter Nummer 1 fallen,       und über diese Merkzeichen Buch zu führen sowie\nWeinhändler, sofern sie Wein in Flaschen abfül-      die zugehörigen Unterlagen einschließlich der Be-\nlen und andere Betriebe, die Erzeugnisse be- oder    gleitdokumente zu sammeln.\nverarbeiten sowie Winzergenossenschaften und            (5) Für die Lagerung von Erzeugnissen unter zoll-\nähnliche Zusammenschlüsse, auch wenn sie aus-        amtlicher Dberwachung (Zollager) ersetzt die von\nschließlich die Erzeugnisse ihrer Mitglieder ver-    der Zollbehörde nach zollrechtlichen Vorschriften\nwerten, nach den Mustern der Anlagen 2 bis 4;        angeordnete und überwachte Buchführung die Buch-\n3. Geschäftsvermittler (Weinkommissionäre) über          führung nach den Mustern der Anlagen 2 bis 4,\ndie von ihnen vermittelten Geschäfte nach Muster     sofern aus ihr die gleichen Angaben zu entnehmen\nder Anlage 5. Geschäftsvermittler, die für Rech-     sind.\nnung ihrer Auftraggeber Weintrauben, auch ge-\n(6) Von der Verwendung der Muster der An-\nmaischt, Traubenmost, konzentrierten Trauben-\nlagen 1 bis 5 darf mit Genehmigung der zuständigen\nmost oder Wein lagern oder behandeln, haben\nBehörde abgesehen werden, wenn die vorgeschrie-\nüber diese Vorgänge in gleicher Weise wie über\nbenen Angaben in anderer Form nach den Grund-\neigene Geschäfte Buch zu führen;\nsätzen ordnungsgemäßer Buchführung festgehalten\n4. Hersteller von Weinessig nach Muster der An-          werden.\nlage 6;\n(7) Bei den Mustern der Anlagen 1, 2, 6 und 7\n5. die nach den Nummern 1 bis 3 zur Buchführung\ndarf mit Genehmigung der zuständigen Behörde die\nVerpflichteten über den Bezug und die Verwen-\nDurchschreibebuchführung oder die Datenverarbei-\ndung von Zucker oder konzentriertem Trauben-\nmost oder anderen für die Behandlung von Er-         tung angewandt werden.\nzeugnissen oder zur Herstellung von Tresterwein         (8) Buchführung und Unterlagen müssen fünf\nbestimmten Stoffen nach Muster der Anlage 7;         Jahre in den Geschäftsräumen aufbewahrt werden.","952                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nDie Au!bcwi:üirungslrist beginnt mil dem Schluß des        len zu dulden und diese be1 der Durchführung der\nKalenderjahres, in dem die letzte Eintragung ge-           für die Erteilung der· Zulassung notwendigen Amts-\nmacht worden ist.                                          handlungen zu unterstützen. Erzeugnisse sind in\n(9) Ndch anderen Vorschriften bestehende Pflich-        der Regel vom Verbringen ins Inland zurückzu-\nten zur Buchführung, zur Aufbewahrung von Buch-            weisen, wenn einer dieser Pflichten oder der Pflicht\nführung oder Unterlagen oder zur Meldung oder              zur Duldung der Entnahme von Mustern oder Pro~\nEintragung in bestimmte Rc!gisler bleiben unberührt.       ben (§ 7) nicht unverzüglich, unvollständig oder\nnicht ordnungsgemäß nachgekommen oder eine er-\nforderliche Auskunft unrichtig erteilt wird.\n§ 2\nAnalysenbuchführung                                                  § 4\n(zu § 57 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Gesetzes)\nBefreiung von der Zulassung\n(1) Wer gewerbsmäßig Erzeugnisse für andere                        (zu § 59 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes)\nBetriebe analytisch untersucht, ist verpflichtet, ein\nAnalysenbuch zu führen. Aus dem Analysenbuch                  Von der Zulassung zum Verbringen ins Inland\nmüssen ersichtlich sein                                    sind befreit\n1. der Auftraggeber und die Art der Untersuchung,          1. die in § 3 Abs. 1 genannten Erzeugnisse, die als\nDiplomaten- oder Konsulargut ins Inland ver-\n2. das analytische Untersuchungsergebnis und die               bracht werden;\nbei der Untersuchung festgestellten sensorischen\nMerkmale,                                              2. die in § 3 Abs. 1 genannten Erzeugnisse in Fla-\nschen, sofern sie im persönlichen Gepäck von\n3. Zeitpunkt und Inhalt des Beratungsvorschlages,              Reisenden ins Inland mitgeführt werden;\n4. Art und Menge:~ abgegebener Behandlungsstoffe           3. die in § 3 Abs. 1 genannten Erzeugnisse bis zu\nund                                                       400 Kilogramm einschließlich Verpackung jähr-\n5. Name und Unterschrift desjenigen, der die Unter-            lich, berechnet für jedes der genannten Erzeug-\nsuchung durchgeführt oder verantwortlich über-             nisse, sofern der Verfügungsberechtigte der ab-\nwacht hat.                                                 fertigenden Zolldienststelle schriftlich erklärt, daß\n(2) Das Analysenbuch muß fünf Jc1hre in den Ge-             durch das Verbringen der Erzeugnisse ins Inland\nschäftsräumen aufbewahrt werden. Die Aufbewah-                 die Grenze von 400 Kilogramm nicht überschrit-\nrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalender-                ten wird; die Zolldienststelle übersendet eine\njahres, in dem die letzte Eintragunq gemacht wor-              Ausfertigung der Erklärung der zuständigen\nden ist.                                                       Uberwachungsbehörde;\n4. Traubensaft, der in Behältnissen mit einem Raum-\ninhalt von höchstens 1 Liter abgefüllt ist;\nZweiter Abschnitt                          5. Erzeugnisse nach § 3 Abs. 1, wenn sie für wissen-\nschaftliche Zwecke oder für Ausstellungen, Mes-\nVerbringen ins Inland\nsen und ähnliche Veranstaltungen bestimmt sind\nund der Bedarf von der für die Weinüberwachung\n§ 3                                 zuständigen Behörde anerkannt ist;\nZulassung zum Verbringen ins Inland,              6. Muster und Proben von Erzeugnissen nach § 3\namtliche Untersuchung und Prüfung                    Abs. 1 in Flaschen in geringen Mengen;\n(zu § 59 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 und 4        7. die in § 3 Abs. 1 genannten Erzeugnisse, die zum\ndes Gesetzes)                            Ubersiedlungsgut natürlicher Personen gehören,\n(1) Wein, Traubenmost, konzentrierter Trauben-              soweit es sich um Mengen handelt, die üblicher-\nmost, teilweise gegorener Traubenmost, Trauben-                weise als Vorrat gehalten werden;\nsaft, Likörwein, Brennwein, Weindestillat und ver-         8. die in § 3 Abs. 1 genannten Erzeugnisse, die als\ndünnter Alkohol aus Erzeugnissen der Weinrebe                  Mundvorrat auf See- oder Binnenschiffen, als\ndürfen nur ins Inland verbracht werden, wenn sie               Speisewagenvorräte oder als Bordvorräte in Luft-\nhierfür zugelassen sind.                                       fahrzeugen zum Verbrauch durch das Personal\n(2) Die Zulassung zum Verbringen ins Inland                 und die Reisenden bestimmt sind;\nwird nur erteilt, nachdem durch eine amtliche Unter-       9. Wein, der nachweislich ausschließlich für kulti-\nsuchung und Prüfung im Inland festgestellt ist, daß            sche Zwecke bestimmt ist.\ndie Erzeugnisse nach Absatz 1 nach ihrer Zweck-\nbestimmung den Vorschriften des Weingesetzes und                                      § 5\nder nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnun-\ngen einschließlich der Vorschriften über Bezeich-                    Amtliche Untersuchung und Prüfung\nnungen, sonstige Angaben und Aufmachungen ent-                                 durch Stichproben\nsprechen.                                                             (zu § 59 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes)\n(3) Der Verfügungsberechtigte hat den für die Er-          (1) Die amtliche Untersuchung und Prüfung kann\nteilung der Zulassung und den für die Vornahme             stichprobenweise vorgenommen werden, wenn\nder amtlichen Untersuchung und Prüfung zuständi-         · 1. im Herstellungsland eine amtliche Untersuchung\ngen Stellen die erforderlichen Anzeigen und Aus-               stattgefunden und die ausländische Untersu-\nkünfte zu erteilen sowie Besichtigungen dieser Stel-           chungsstelle ein Zeugnis in deutscher Sprache","Nr. fi4 Tag der Ausgäbe: Bonn, den 17. Juli 1971                         953\ndctriilwr dllS~J(~sl.cl 11 hd 1, daß die Untersuchung    achten das Erstgutachten im Ergebnis und in minde-\nunter ßcc1d1tunrJ der deutsclwn Rechts- und Ver-         stens einem die Zurückweisung rechtfertigenden\nwaltungsvorschriften vc>r~Jcnommen worden ist           Grund bestätigt. Weicht das Zweitgutachten im Er-\nund ergeben hat, dctß das Erzeugnis den Ver-            gebnis vom Erstgutachten ab oder bestätigt es das\nordnungen (EWG) Nr. 81 G/70 und Nr. 817/70, dem         Erstgutachten zwar im Ergebnis, hält es aber die\nWeingesetz und den zu ihrer Durchführung er-            Zurückweisung aus anderen Gründen für geboten,\nlassenen Vorschriften entspricht, die untersuchte       so hat die Zolldienststelle ein Obergutachten einzu-\nProbe amtlich ~Jezogen und das Behältnis unmit-         holen. An das Obergutachten ist die Zolldienststelle\ntelbar nach Entnahme der Probe amtlich ver-              gebunden.\nschlossen worden ist,\n(4) Für die amtliche. Untersuchung und Prüfung\n1. der B11ndesminisler für Jugend, Familie und Ge-          werden folgende Untersuchungsstellen bestimmt:\nsundheit bei Gewährleistung der Gegenseitigkeit\n1. für das Erstgutachten\neine Untersuchung durch die ausländische Unter-\nsuchungsstelle als Ersatz für die amtliche Unter-            die Landesanstalt für Lebensmittel-, Arzneimittel-\nsuchung und Prüfung im Inland anerkannt hat,                 und Gerichtliche Chemie Berlin,\n3. das Behältnis ins Inland verbracht wird, ohne                 die Staatliche Chemische Untersuchungsanstalt\nzwischenzeitlich geöffnet worden zu sein, es sei             Bremen,\ndenn, daß eine zwischenzeitliche Umfüllung durch             die Chemische und Lebensmitteluntersuchungs-\nvölkerrechtliche Vereinbarung (Umfüllungsver-                anstalt im Hygienischen Institut der Freien und\neinbarung) zugelassen ist.                                   Hansestadt Hamburg,\nDie Anerkennung nach Satz 1 Nr. 2 ist im Bundes-                 die Chemische Landesuntersuchungsanstalt\nanzeiger bekanntzugeben. Satz 1 gilt nicht für                   Karlsruhe,\nBrennwein.                                                       das Institut für Lebensmittel-, Wasser- und Luft-\nuntersuchung der Stadt Köln,\n(2) Das Zeugnis der ausländischen Untersuchungs-\nstelle muß dem Muster der Anlage 9 entsprechen.                  das Städtische Nahrungsmittel-Untersuchungsamt\nder Hansestadt Lübeck,\n(3) Bei Likörwein ist die Zulassung zum Verbrin-              das Chemische Untersuchungsamt Rheinhessen,\ngen ins Inland von einer Nämlichkeitsprüfung ab-                 Mainz,\nhängig. Die Nämlichkeitsprüfung dient der Klärung,\ndie Staatliche Chemische Untersuchungsanstalt\nob es sich bei dem ins Inland zu verbringenden\nMünchen,\nLikörwein um den Likörwein handelt, von dem die\nProbe für die amtliche Untersuchung und Prüfung                  das Chemische Landes-Untersuchungsamt\nim Herstellungsland entnommen worden ist. Wird                   Nordrhein-Westfalen, Münster,\ndie Nämlichkeit nicht festgestellt, bedarf es der                das Chemische Untersuchungsamt für das Saar-\namtlichen Untersuchung und Prüfung zum Verbrin-                  land, Saarbrücken,\ngen ins Inland (§ 3). Wird die Nämlichkeit festge-               das Chemische Untersuchungsamt Speyer,\nstellt, so ist der Likörwein nur dann nicht zum Ver-             die Chemische Landesuntersuchungsanstalt\nbringen ins Inland zuzulassen, wenn er von gesund-               Stuttgart,\nheitlich bedenklicher Beschaffenheit oder verdorben\nist oder wenn die Fähigkeit zum Verbringen ins                   das Staatliche Chemische Untersuchungsamt\nInland vorher auf Grund unrichtiger Angaben oder                 Wiesbaden,\neiner unzulässigen Einwirkung bejaht worden ist.                 die Staatliche Chemische Untersuchungsanstalt\nWürzburg;\n§ 6                          2. für das Zweitgutachten\nZuständigkeit für die Erteilung der Zulassung               die Chemische und Lebensmitteluntersuchungs-\n(zu § 59 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 des Gesetzes)                anstalt im Hygienischen Institut der Freien und\nHansestadt Hamburg,\n(1) Uber die Zulassung zum Verbringen ins In-\ndas Chemische Landes-Untersuchungsamt\nland entscheiden die Zolldienststellen.\nNordrhein-Westfalen, Münster,\n(2) Für die amtliche Untersuchung und Prüfung                  das Chemische Unters 11chungsamt Speyer,\nholt die Zolldienststelle das Gutachten einer amt-                die Staatliche Chemische Untersuchungsanstalt\nlichen Untersuchungsstelle ein.                                   Würzburg;\n(3) Ergibt das Gutachten, daß das Erzeugnis den           3. für das Obergutachten\nVorschriften des Weingesetzes und den nach diesem                 das Bundesgesundheitsamt in Berlin; bei der Er-\nGesetz erlassenen Rechtsvorschriften nicht ent-                   stellung des Obergutachtens hat es sich hierbei\nspricht, unterrichtet die Zolldienststelle den Ver-               der Unterstützung anderer, bei der Erstellung\nfügungsberechtigten. Dieser kann innerhalb von                    des Erst- und Zweitgutachtens nicht beteiligter\nzwei Wochen beantragen, daß eine andere amtliche                  Untersuchungsstellen zu bedienen.\nUntersuchungsstelle mit der Untersuchung und Prü-\nfung sowie der Erstattung eines Zweitgutachtens                  (5) Steht dem Verbringen ins Inland nur die Vor-\nbeauftragt wird. Wird der Antrag nicht gestellt, ist         schriftswidrigkeit einer Bezeichnung, sonstigen An-\ndas Erzeugnis von dem Verbringen ins Inland zu-              gabe oder Aufmachung oder das Fehlen oder die\nrückzuweisen; das gleiche gilt, wenn das Zweitgut-           Vorschriftswidrigkeit eines Begleitdokuments ent-","954                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\ngegen, kann dem Verfügungsberechtigten vor der            verbracht werden, wenn sie als inländisch von der\nEntscheidung über die Zulassung zum Verbringen            zuständigen Behörde des Landes, zu dem der Zoll-\nins Inland Gelegenheit zur Behebung des Mangels           ausschluß oder der Freihafen gehört, anerkannt\ngegeben werden.                                           worden sind. Sie entfällt ferner bei Erzeugnissen,\n(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten für die Nämlich-        die aus Freihäfen ins Inland verbracht werden, wenn\nkeitsprüfung bei Likörwein (§ 5 Abs. 3) entspre-          nachgewiesen wird, daß die amtliche Untersuchung\nchend.                                                    und Prüfung bereits vorgenommen worden ist und\nergeben hat, daß die Erzeugnisse nach ihrer Zweck-\n(7) Erzeugnisse, die von dem Verbringen ins In-        bestimmung den Vorschriften des Weingesetzes und\nland zurückgewiesen worden sind oder auf deren            der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverord-\nVerbringen ins Inland verzichtet worden ist, hat der      nungen entsprechen.\nVerfügungsberechtigte unter zollamtlicher Uber-\nwachung auf seine Kosten aus dem Uberwachungs-               (2) Inländische sowie zum Verbringen ins Inland\ngebiet zu verbringen oder zu vernichten. Kommt er         bereits zugelassene Erzeugnisse bedürfen bei nur\ndieser Verpflichtung innerhalb einer von der Zoll-        vorübergehendem Verbringen aus dem Uberwa-\ndienststelle gesetzten angemessenen Frist nicht nach,     chungsgebiet keiner Zulassung, wenn nachgewiesen\nsind sie auf seine Kosten zu vernichten.                  ist, daß sie zwischenzeitlich weder behandelt noch\numgefüllt worden sind.\n§ 7                                (3) Die Zulassung zum Verbringen ins Inland ent-\nfällt bei den in Zollanschlüssen hergestellten Er-\nProbenahme, Kosten\nzeugnissen, wenn sie unmittelbar aus dem Zoll-\n(zu § 59 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes)\nanschluß in das Uberwachungsgebiet gebracht wer-\n(1) Die Zolldienststelle darf die für die Unter-       den.\nsuchung erforderlichen Muster und Proben unent-\ngeltlich entnehmen; der Verfügungsberechtigte hat\ndie Auslagen für ihre Verpackung und Beförde-\nDritter Abschnitt\nrung zu tragen.\nSchi ußvors chriften\n(2) Die Kosten (Gebühren und Auslagen) der\nUntersuchung trägt der Verfügungsberechtigte; für\ndie Kosten des Gutachtens ist er Kostenschuldner                                     § 9\ngegenüber den Untersuchungsstellen. Sind mehrere                               Berlin-Klausel\nGutachten erforderlich, so werden, wenn dem Ver-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nbringen ins Inland nichts entgegensteht, Kosten nur\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nfür das Erstgutachen und für eine etwaige Näm-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 74 des Wein-\nlichkeitsprüfung erhoben.\ngesetzes auch im Land Berlin.\n§ 8\n§ 10\nZollanschlüsse, Zollausschlüsse, Freihäfen,\nvorübergehendes Verbringen                                        Inkrafttreten\naus dem Uberwachungsgebiet                      (1) Diese Verordnung tritt am 19. Juli 1971 in\n(zu § 59 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes)             Kraft.\n(1) Die amtliche Untersuchung und Prüfung ent-             (2) Bis zum 1. Juli 1972 ist eine stichprobenweise\nfällt bei inländischen Erzeugnissen, die in einem         amtliche Untersuchung und Prüfung (§ 5) auch zu-\nZollausschluß oder Freihafen hergestellt worden           lässig, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1\nsind und unmittelbar in das Uberwachungsgebiet            Nr. 2 und Abs. 2 nicht erfüllt sind.\nBonn, den 15. Juli 1971\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Fa m i 1i e und Gesundheit\nIn Vertretung\nHeinz Westphal","Nr. 64   Tag der Ausgabe: Bonn, den 17.Juli 1971                           955\nAnlage 1\n(zu § 1 Abs. 1 Nr. 1)\nKellerbuch A\nName (Firrrrn) des Besitzers\nWohnort und Ort seiner Hauptniederlassung\nGültig für die Kellerräume in\nAnleitung für die Eintragungen\n1. Bei der Anlage des Buches sind die vorhandenen Bestände unter „Eingang\" nach einzelnen\nErzeugnissen hintereinander einzutragen. Diese Eintragungen sind von den nachfolgenden\nEintragungen durch einen Querstrich zu trennen.\n2. Die Eintragungen sind spätestens 8 Tage nach dem Ein- oder Ausgang vorzunehmen, jedoch\ngenügt für den Verbrauch im eigenen Haushalt oder eigenen Ausschank monatliche Eintragung.\nWird Wein vom Faß verzapft, so genügt es, wenn der Ausgang des ganzen Fasses auf den\nTag des Anstichs gebucht, und der Tag der Leerung in Spalte 11 angegeben wird.\n3. In jedem Jahr ist das Buch einmal abzuschließen (Jahresabschluß). Der Abschluß ist unter\nAngabe des Datums zu unterschreiben.\n4. Mit dem Jahresabschluß ist eine Bestandsaufnahme zu verbinden. Die Bestände sind wie bei\nder erstmaligen Anlage des Buches als „Eingang\" neu vorzutragen.\n5. Werden gemaischte Weintrauben gleich nach der Einlagerung abgepreßt, so genügt in Spalte 4\ndie Angabe der gewonnenen Mostmenge.\n6. Bei jeder Erhöhung des Alkoholgehaltes ist in Spalte 2 einzutragen, ob Zucker (Saccharose)\ntrocken oder in wässriger Lösung zugesetzt worden ist. Erfolgt die Erhöhung des Alkohol-\ngehalts kurz nach Einlagerung eines Erzeugnisses, so ist sie unmittelbar unter der Eintragung\ndes Erzeugnisses zu buchen und dieses in Spalte 8 als „angereichert\" zu bezeichnen; erfolgt die\nAnreicherung erst später, so ist das Erzeugnis zunächst als „nicht angereichert\" zu bezeichnen\nund der Anreicherungsvorgang besonders einzutragen. Unter die ursprüngliche Angabe „nicht\nangereichert\" ist alsdann zu setzen „nachträglich angereichert\". Die durch den Zusatz von\nZucker (Saccharose) in wässriger Lösung bewirkte Volumenvermehrung ist in Spalte 4 zu\nbuchen.\n7. Bei jeder Süßung ist in Spalte 2 einzutragen, ob Traubenmost oder Traubenmostkonzentrat\nzugesetzt worden ist. Erfolgt die Süßung kurz nach der Einlagerung des Weins, so ist sie\nunmittelbar unter der Eintragung dieses Weins zu buchen und der Wein in Spalte 8 als\n„gesüßt\" zu bezeichnen. Die durch die Süßung bewirkte Volumenvermehrung ist in Spalte 4 zu\nbuchen.\n8. Aus gemaischten Weintrauben hergestellte Verschnitte und durch Verschnitt hergestellter\nTraubenmost oder Wein sind in Spalten 8 und 15 als „verschnitten\" zu bezeichnen.\n9. Abgänge an Weinhefe sowie Weintrub, auch als Trockenmasse, sind in der Spalte 12 als\nAusgang zu buchen.\n10. Bei der Angabe der Flaschen in Spalte 4, 5, 12 und 13 sind Anzahl und Rauminhalte ver-\nwendeter Flaschen sowie die Gesamtmenge des abgefüllten Erzeugnisses in Liter anzugeben.\n11. Eine etwa vorhandene Nummer der Lieferrechnung ist in Spalte 11 einzutragen.\n12. Erteilte Ausnahmegenehmigungen und Versuchserlaubnisse sowie das Ausmaß ihrer Aus-\nnutzung sind in Spalte 15 einzutragen.","956                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nE\"ngang\n• 1\n- ---- -----·-·-\nMenge\nAngabe, ob\nZucker                              und auf welche\n!lc,ik1111lt, Rcbsorte,                                                                                                                   Weise\nu<11.iii lidwr Alkohol·                            Weintrauben                                 (Saccharose)\n(Kilogramm),                                (Kilogra~m),                              gemaischte\nqr,li<1II., Z<'itpunkt der                                                                                                              Weintrauben,\nLese, L<1q(!, (_;(~1na_r-                          gemaischte                                 in wässnger\nC1öfl<! der        Weintrauben,                                    Lösung                               Traubenmost\nkunq, l3t,1,•ich, Wem-                                                                                                   Lager-          oder Wein\nD<lllllll\ndrt, .Lil11q,r1HJ, lkZll(JS·\n;1bqeerllte1en       Trnubenmost,                                (Liter, Zucker-        bezeichnung\ndes                                       'vVeinher11s-        Traubensaft,                                   Wasser-                               angereichert,\nEing1111qs   firmc1 s\"wi,· 1),Jiurn de.~                                               Tresterwein                                     (Faß-Nr.         gesüßt, ent-\nCc,schü !tsd hsd1 lusses,         flächen            Wein (Liter                               Verdünnungs-         und Wein-Nr.)\n(lkklill, Ar)       und Flaschen),         (Liter oder             verhältnis                              säuert oder\nbPi C)ualiliilswd11 und                                                    Flc1schen)                                                    verschnitten\n·oualiliitswein rnit                            Trnubenmost-                                   in Raum-\nkonzentrat,                              hundertteilen),                            worden sind\nPrädikat Anqilbe dei                                                                                                                       oder ob\nPrüf 11 nqsrrnrn 1111:1                         Traubensaft-                               Traubenmost-\nkonzentrat                                  konzentrat                              konzentriert\n(Kilogramm                                  (Gewichts-                                worden ist\nund Liter)                                  verhältnis\nbei 20° C)\n_, . .   ----- ---     . ------    ~\n---    --~ --~ -     - --\n1                        2                     3                   4                    5                       6                    7                  8\nA u sgang\n--- --              ----------                                                                                                                             -\nMenge\nAngabe, ob\nund auf welche\ngemaischte                                                                    Weise\nArt des            Weintrauben,                                                                 gemaischte\nAusgangs,            Traubenmost,                                                               Weintrauben,\nName (Firma)            Traubensaft,                                                              Traubenmost\n1-Jcrkuult, Rebsorte,                                  Wein (Liter                                                                oder Wein\nZeitpunkt der Lese,           und Wohnort\ndes Abnehmers,          und Flaschen),                                                             angereichert,\nLaqe, Gemar_kung,                                   Weintrauben                                             Lager-              gesüßt, ent-\nDatum              Bereich, Wemart,             Bestimmun11s-                                                             bezeichnung\nort (Kellerei),         (Kilogramm),           Eigenverbrauch                                      säuert oder\ndes                 Jabrqang, bei                                    Traubenmost-                   von                    (Faß-Nr.              verschnitten\nAusqantJs            Qualitiitswein und          Verwendungs-                                                                      und\nart, Datum des            konzentrat,             Tresterwein                                       sind, und ob\nQualitätswein mit                                    Traubensaft-                (Liter                  Wein-Nr.)              konzentriert\nPrädikat Angabe der              Geschäfts-\nabschlusses              konzentrat                 oder                                        worden ist (bei\nPrüfun9snumrner                                      (Kilo11ramm              Flaschen)                                      Konzentrierung\nsowie Nummer\nder Liefer-             und Liter),                                                              Angabe der\nrechnung               Weinhefe,                                                                  Volumen-\nWeintrub,                                                               verminderung\nauch als                                                              in Kilogramm\nTrockenmasse                                                                  und Liter)\n(Liter oder\nKilogramm)\n-----~--~-           ----\n9                          10                     11                       12                       13                         14                    15\n-\n1                                 1","Nr. 64 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1971                        957\nAnlage 2\n(zu § 1 Abs. 1 Nr. 2)\nKellerbuch B\nName (Firma) des Betriebes\nWohnort und Ort seiner Ilauptniederlassung\nGültig für die Kdlerräume in\nAnleitung für die Eintragungen\n1. Bei der Anlage des Buches sind die vorhandenen Bestände unter „Eingang\" nach einzelnen\nErzeugnissen hintereinander einzutragen, wobei der Inhalt eines jeden Behälters (Faß, Tank\nusw.) - bei Führung des Weinlagerbuches jede Weinnummer - und jede in Flaschen abge-\nfüllte Weinart einzeln aufzuführen sind. Die Eintragung der Flaschenweine darf unter der\nVoraussetzung summarisch erfolgen, daß der Bestand an einzelnen Weinarten aus anderen\nBüchern genau zu ersehen ist; dabei ist auf die Fundstelle der Eintragung in anderen Büchern\nhinzuweisen.\n2. Die Eintragungen sind spätestens 8 Tage nach dem Ein- oder Ausgang vorzunehmen, jedoch\ngenügt für den Verbrauch im eigenen Haushalt oder eigenen Ausschank monatliche Eintragung.\nWird Wein vom Faß verzapft, so genügt es, wenn der Ausgang des ganzen Fasses auf das\nDatum des Anstichs gebucht und das Datum der Leerung in Spalte 14 angegeben wird.\nWerden Hilfsbücher (Bücher, für die keine Muster vorgeschrieben sind) geführt, so genügt es,\nwenn die Eintragungen in das vorliegende Buch unter Hinweis auf die Hilfsbücher spätestens\nbis zum 10. Tage des auf den Geschäftsvorgang folgenden Monats erfolgen.\n3. In jedem Jahr ist das Buch einmal abzuschließen (Jahresabschluß). Der Abschluß ist unter\nAngabe des Datums zu unterschreiben.\n4. Mit dem Jahresabschluß ist eine Bestandsaufnahme zu verbinden. Die Bestände sind, wie\nbei der erstmaligen Anlage des Buches, als „Eingang\" neu vorzutragen.\n5. Werden gemaischte Weintrauben gleich nach der Einlagerung abgepreßt, so genügt in Spalte 5\ndie Angabe der gewonnenen Traubenmostmenge.\n6. Bei jeder Erhöhung des Alkoholgehaltes ist in Spalte 2 einzutragen, ob Zucker (Saccharose)\ntrocken oder in wässriger Lösung zugesetzt worden ist. Erfolgte die Erhöhung des Alkohol-\ngehaltes kurz nach Einlagerung eines Erzeugnisses, so ist sie unmittelbar unter der Eintra-\ngung des Erzeugnisses zu buchen und dieses in Spalte 7 als „angereichert\" zu bezeichnen;\nerfolgt die Erhöhung des Alkoholgehaltes erst später, so ist das Erzeugnis zunächst als „nicht\nangereichert\" zu bezeichnen und der Anreicherungsvorgang besonders einzutragen. Unter\ndie ursprüngliche Angabe „nicht angereichert\" ist alsdann zu setzen „nachträglich angerei-\nchert\". Die durch den Zusatz von Zucker (Saccharose) in wässriger Lösung bewirkte Volumen-\nvermehrung ist in Spalte 4 zu buchen.\n7. Bei jeder Süßung ist in Spalte 2 einzutragen, ob Traubenmost oder Traubenmostkonzentrat\nzugesetzt worden ist. Erfolgt die Süßung kurz nach der Einlagerung des Weins, so ist sie\nunmittelbar unter der Eintragung dieses Weins zu buchen und der Wein in Spalte 7 als\n„gesüßt\" zu bezeichnen. Die durch die Süßung bewirkte Volumenvermehrung ist in Spalte 4\nzu buchen.\n8. Wird Wein verschnitten, so ist er in Ausgang zu bringen und das Verschnitterzeugnis\nunter Angabe der Bestandteile als neuer Eingang einzutragen.\n9. In der Spalte 10 sind je nach Benutzung des Faßlager- oder Weinlagerbuches die Nummern der\nLagerfässer und die Weinnummern, unter denen die Erzeugnisse geführt werden, einzutragen.\n10. Bei Benutzung des Weinlagerbuches darf an Stelle der Herkunftsangabe in Spalte 13 des vor-\nliegenden Buches die betreffende Weinnummer angegeben werden.\n11. Jeder Eingang desselben Weins in Flaschen ist jeweils mit einer neuen Flaschenlagernummer\nzu versehen, die in Spalte 10 einzutragen ist. Unter dieser Nummer ist der Wein in ein\nFlaschenlagerbuch einzutragen. Aus dem vorliegenden Buch müssen die Ausgänge aus den\neinzelnen Flaschenlagernummern ersichtlich sein.","958                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n12. Es ist gestattet, die Ausgänge in Flaschen während eines Monats nicht nach Weinarten\ngetrennt, sondern summarisch einzutragen. In diesem Falle muß Spalte 20 einen Hinweis auf\ndas Flaschenlager- oder Flaschenverkaufsbuch enthalten; aus welchem die einzelnen Wein-\narten, die abgegebenen Mengen und, bei Abgabe in Mengen von mehr als einem Hektoliter,\nim einzelnen Falle auch die Abnehmer zu ersehen sind.\n13. Wird Wein auf Flaschen gefüllt, so ist er unter Angabe der Menge in Liter und Flaschen in\nAusgnnq zu bringen und die Anzahl der Flaschen als neuer Eingang einzutragen.\n14. Abgänge an Weinhefe sowie Weintrub, auch als Trockenmasse in Kilogramm, sind in der\nSpalte 19 als Ausgang zu buchen.\n15. Bei der Angabe der Flaschen in Spalten 6 und 17 sind Anzahl und Rauminhalte verwendeter\nFlaschen sowie die Gesamtmenge des abgefüllten Erzeugnisses in Liter anzugeben.\n16. Eine etwa vorhandene Nummer der Lieferrechnung ist in Spalte 14 einzutragen.\n17. Erteilte Ausnahmegenehmigungen und Versuchserlaubnisse sowie das Ausmaß ihrer Aus-\nnutzung sind in Spalte 21 einzutragen.\nEingang\nZucker\n(Saccha-\nWein-                                                             rose)\n(Kilo-\ntrauben                                                        gramm),\n(Kilo-                                                      in wässri-\ngramm),\nHerkunft,                       gemaischte                                                     ger Lösung\nRebsorte,                                                                                          (Liter),\nWein-                                Angabe,\nZeitpunkt                                                                                         Zucker-\nder Lese,                         trauben                               ob und in                 Wasser-\n(Liter).                              welcher                     Ver-\nLage,                         natürlicher\nGemarkung,                                                               Weise an-               dünnungs-\nAlkohol-                              gereichert,\nBereich,                          gehalt,       Wein in                                       verhältnis\nJahrgang,          Größe                       Behältern                 gesüßt                  in Raum-       Lager-\nder ab-        gemessen                               und ent-                 hundert-      bezeich-\nDatum        Weinart,                        nach   Durch-    (Fässer,\nBezuqsfirma        geernteten                       Tanks      Wein         säuert     Trester-      teilen,       nung        Be-\ndes                          Weinbergs- mischung                           in        und ob        wein\nEin-      sowie Datum                                         usw.),                                         Trauben-      (Faß-Nr.   merkungen\ndes Geschäfts-        flächen            des       Nummer     Flaschen     nicht an-     (Liter)       most-         und\ngangs                          (Hektar,       Trauben-                              gereichert,\na bsch 1usses,                                   und Raum-                                       konzentrat     Wein-Nr.)\nbei Qualitäts-          Ar)           mostes                                ob kon-\ninhalt                                      (Gewichts-\nbei 20° C,                             zentriert              verhältnis\nwein und                        Trauben-                               oder ver-\nQualitätswein                                                                                     bei 20° C),\nmit Prädikat                         most-                               schnitten              Menge der\nkonzentrat,                              worden\nAngabe der                        Trauben-                                                      bezogenen\nPrüfunqs-                                                                   ist                Reinzucht-\nnummer                              saft-                                                      hefe oder\nkonzentrat                                                         der zu-\n(Kilo-\ngekauften\ngramm                                                          frischen\nund Liter)                                                      flüssigen\nWeinhefe\n(Liter)\n--        ---    - ---·--- ~--          ---\n1                2               3               4              5         6            7           8             9           10         11\n1                                      1           1\nAusgang\nWein\nAngabe,\nob und in\nArt des Ausgangs,                                              welcher\nHerkunft, Rebsorte,       Name (Firma) und                                             Weise an-\nZeitpunkt der Lese,           Wohnort des                                                          Weinhefe,\nWein-                             gereichert, Weintrub\nLage, Gemarkung,             Abnehmers,                                               gesüßt und\nBereich, Jahrgang,        Bestimmungsort           trauben                                           {Liter),      Lager•\nDatum                                                          (Kilo-      in                    entsäuert                 bezeicb-\nWeinart,              (Kellerei),                    Behältern                            Weintrub\ndes                                                        gramm),                             worden ist   ggf. auch        nung\nAus-                bei            Verwendungsart,                     (Fässer,                  und ob                               Bemerkungen\nQualitätswein              Datum der          gemaischte                                              als      (Faß-Nr.\ngangs und Qualitätswein                                       Wein-      Tanks           in      nicht an-\nFlaschenfüllung,                     usw.),      Flaschen                Trocken-         und\ntrauben                            gereichert      masse      Wein-Nr.)\nmit Prädikat            Datum des Ge-                     Nummer                    und ob\nAngabe der          schäftsabschlusses          (Liter) und Raum-                                 (Kilo-\nkonzen·      gramm)\nPrüfungsnummer         sowie Nummer der                      inhalt                    triert\nLieferrechnung                                             oder ver-\nschnitten\nworden ist\n-----     ------\n12                   13                    14                   15       16            17          18            19          20          21\n1                                                                         1                                                  1","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1971                         959\nAnlage 3\n(zu § 1 Abs. 1 Nr. 2)\nFaßlagerbuch\nName (Firma) des Besitzers\nWohnort und Ort seiner Hauptniederlassung\nGültig für die Kellerräume in\nAnleitung für die Eintragungen\n1. Bei der Anlage des Buches ist der Inhalt eines jeden Behälters (Faß, Tank usw.) genau zu\nbezeichnen und einzutragen (Spalten 1 bis 6).\n2. Alle Eintragungen sind spätestens 8 Tage nach dem Ein- oder Ausgang vorzunehmen.\n3. Bei ausgedehnten Kellereien ist gestattet, für jede Kellerabteilung ein besonderes Buch an-\nzulegen.\n4. Ist ein Behälter (Faß, Tank usw.) völlig geleert worden, so ist ein Strich unter Ein- und Aus-\ngang zu ziehen. Die Eintragungen der neuen Füllung können bei hinreichendem Platz unterhalb\ndes Trennungsstriches vorgenommen werden, andernfalls ist eine neue Seite zu verwenden.\n5. Stammt der eingefüllte Wein aus einem anderen Behälter (Faß, Tank usw.), so ist in Spalte 2\nneben den dort vorgesehenen Eintragungen zu vermerken „aus Faß-Nr ....\n6. In Spalte 11 können Hinweise auf die Eintragungen im Kellerbuch A oder B vermerkt werden.\n7. Durch Verschnitt hergestellter Traubenmost oder Wein ist in Spalte 5 als „verschnitten\" zu\nbezeichnen.\n8. Die bei der Erhöhung des Alkoholgehaltes durch Zusatz von Zucker (Saccharose) in wässriger\nLösung oder durch Zusatz von Traubenmost und Traubenmostkonzentrat sowie bei der Süßung\ndurch Zusatz von Traubenmost und Traubenmostkonzentrat bewirkte Volumenvermehrung\nbei Wein ist als Eingang in Spalte 6 zu buchen.\n9. Eine etwa vorhandene Nummer des Lieferscheins ist in Spalte 8 einzutragen.\n10. Erteilte Ausnahmegenehmigungen und Versuchserlaubnisse sowie das Ausmaß ihrer Aus-\nnutzung sind in Spalte 11 einzutragen.","960                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nEingang\nlforkunft, Rcbsorte,\nZcilpunkt der L(!SC,                                    Angabe, ob                 Zucker (Saccharose),\nLa9c, Gcmi!rku11g,                                   und in welcher               trocken (Kilogramm),\nllcr<!ich, Jilhrgang,                                     Weise                   in wässriger Lösung\nDc1lum               Jkzuqs l i rmil,    Tresterwein                   angereichert, Menge                (Liter),\ndes                  Dil1um des                          Weinart     gesüßt, ent-   in           Traubenmost (Liter),\nEill!Jilll(JS   < :r,schüttsabschlusses,\n(Liter                       säuert, ob  Liter       Traubenmostkonzentrat\nIJei Qualilütswein     und Faß-Nr.)                  verschnitten               (Kilogramm und Liter,\nund Qu,llilJlswein                                        oder                   Angabe des Gewichts-\nmit Prädikat J\\nqabe                                     konzentriert              verhältnisses bei 20 ° C)\nder Prüfungsnummer                                        worden ist\n---              -\n1                        2                 3                4             5         6                     7\nAusgang\nDatum des\nAusgangs, Name\n(Firma) des                                Angaben über Versand, ~b-,\nAbnehmers,              Menge                Umfüllung und Verschmtt,\nBestimmungsort               in                  bei Qualitätswein und                         Bemerkungen\n(Kellerei),            Liter               Qualitätswein mit Prädikat\nNummer                                   Angabe der Prüfungsnummer\ndes Lieferscheins\n10                                      11","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1971                         961\nAnlage 4\n(zu § 1 Abs. 1 Nr. 2)\nWeinlagerbuch\nfür Bezeichnung der Weine\nnach Wein-Nummern\nName (Firma) des Besitzers\nWohnort und Ort seiner Hauptniederlassung\nGültig für die Kellerräume in\nAnleitung für Eintragungen\n1. Bei der Anlage des Buches sind die Weinbestände nach Nummern (Weinnumern) einzu-\ntragen.\n2. Alle Eintragungen sind spätestens 8 Tage nach dem Ein- oder Ausgang vorzunehmen. Werden\nHilfsbücher (Bücher, für die keine Muster vorgeschrieben sind) geführt, so genügt es, wenn\ndie Eintragungen in das vorliegende Buch unter Hinweis auf die Hilfsbücher je für einen\nMonat summarisch, spätestens bis zum 10. Tage des folgenden Monats erfolgen.\n3. Bei ausgedehnten Kellereien ist gestattet, für jede besondere Kellerabteilung ein besonderes\nBuch anzulegen.\n4. Der gleiche Wein darf nur unter einer Wein-Nummer eingetragen werden, wobei es gleich-\ngültig ist, oh er in einem oder mehreren Gebinden lagert oder ganz oder teilweise auf Flaschen\ngefüllt ist.\n5. Die Gesamtmenge eines in mehreren Behältern (Fässer, Tanks usw.) eingehenden Weins ist\nin Spalte 3 zu buchen, die Anzahl der einzelnen Fässer in Spalte 4.\n6. Werden unter verschiedenen Nummern geführte Weine ihrer ganzen Menge nach oder nur teil-\nweise miteinander verschnitten, so ist der Verschnitt unter einer neuen Nummer zu führen,\ndie einen Hinweis auf die alten Nummern enthalten muß.\n7. Bei Flaschenfüllungen ist der Wein unter Angabe der Menge in Liter in Ausgang zu bringen\nund die Flaschenzahl ~nter Eingang neu vorzutragen.\n8. In Spalte 7 und 13 dürfen Hinweise auf die Eintragungen im Kellerbuch A oder B vermerkt\nwerden.\n9. Durch Verschnitt hergestellter Wein ist in Spalte 6 als „verschnitten\" zu bezeichnen.\n10. In jedem Jahr ist das Buch einmal abzuschließen (Jahresabschluß). Die vorhandenen Bestände\nsind unter Eingang neu vorzutragen.\n11. Bei der Angabe der Flaschen in Spalte 5 und 11 sind Anzahl und Rauminhalte verwendeter\nFlaschen anzugeben.\n12. Eine etwa vorhandene Nummer der Lieferrechnung ist in Spalte 9 einzutragen.\n13. Erteilte Ausnahmegenehmigungen und Versuchserlaubnisse sowie das Ausmaß ihrer Aus-\nnutzung sind in Spalte 13 einzutragen.","962                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nEingang\nAngabe, ob\nund auf welche\nHerkunft, Laue, Gemarkung,                                                                 Weise\nAnzahl der\nBereich, Jahruang, Rebsorte,                           Behälter                         angereichert,\nDatum des                                          Weinart                                            gesüßt, ent-\nEingangs                Bezu9sfirma,                                 (Fässer,         Flaschen-                    Bemerkungen\nbei Qualiliilswein und           (Liter          Container)                         säuert oder\nund Wein-Nr.                                      je Weinart)                              zahl        verschnitten\nQu<1littitswein mit Priidikat                          für jede\nA11<J<1h1~ der Prüfungsnummer\nworden ist\nWeinart                             und ob\nkonzentriert\nworden ist\nAusgang\nMenge\nName (Firma) und Wohnort                                    in Flaschen,           Angaben\nDatum                                                    Menge            bei Qualitätswein\ndes                   des Abnehmers,                                                           über Versand,\nBestimmungsort (Kellerei),           in Liter nach       und Qualitätswein    Ab· und Umfüllung\nBemerkungen\nAusgangs                                            Gebindeeinheiten          mit Prädikat\nNummer des Lieferscheins                                                       und Verschnitt\nAngabe der\nPrüfungsnummer\n- ·--      ------- - - - - - - · · - - -\n8                           9                            10                    11                   12             13","Nr. 64   Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1971                       963\nAnlage 5\n(zu § 1 Abs. 1 Nr. 3)\nBuch für Geschäitsvermittler (Weinkommissionäre)\nName (Firma) des Geschäftsvermittlers\nWohnort und Ort seiner Hauptniederlassung\nAnleitung für die Eintragungen\n1. In das Buch sind nur vermittelte Geschäfte einzutragen.\n2. Bei der Anlage des Buches sind die angekauften, aber noch nicht abgelieferten Erzeugnisse\nin den Spalten 1 bis 7 einzutragen.\n3. Alle Eintragungen haben spätestens innerhalb von 4 Tagen nach jedem Geschäftsabschluß\nzu erfolgen.\n4. Jeder Kaufvertrag ist mit einer besonderen Nummer (Ankauf-Nummer) zu bezeichnen, die in\nSpalte 2 und bei der Ablieferung der Ware in Spalte 9 einzutragen ist.\n5. Weintrauben oder gemaischte oder verschnittene gemaischte Weintrauben, Traubenmost, ver-\nschnittener Traubenmost, Traubensaft, verschnittener Traubensaft, Traubenmostkonzentrat,\nTraubensaftkonzentrat, Rohbrand aus Wein, Weindestillat, Branntwein aus Wein sowie Wein\nsind in Spalte 5, 6, 11 und 12 entsprechend einzutragen:\n6. Mit Traubenmostkonzentrat oder Traubenmost gesüßte Weine sind als „gesüßt\" einzutragen.\nEine Konzentrierung ist ebenfalls anzugeben.\n7. In jedem Jahr ist das Buch einmal abzuschließen (Jahresabschluß). Die angekauften, aber\nnoch nicht abgelieferten Erzeugnisse sind für das folgende Betriebsjahr in den Spalten 1 bis 7\ngesondert mit den früheren Ankaufsnummern vorzutragen. Der Jahresabschluß ist unter\nAngabe des Datums zu unterschreiben.\n8. Bei der Angabe der Flaschen in Spalte 6 und 12 sind Anzahl und Rauminhalte verwendeter\nFlaschen anzugeben.\n9. Eine etwa vorhandene Nummer der Lieferrechnung und des Lieferscheins ist in Spalte 9 ein-\nzutragen.\n10. Erteilte Ausnahmegenehmigungen und Versuchserlaubnisse sowie das Ausmaß ihrer Aus-\nnutzung sind in Spalte 6 bzw. 12 anzugeben.","964                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nAnkauf\nBezeichnung                                    Menge der\ndes                                   gemaischten\nErzeugnisses,                               Weintrauben,\nHerkunft, Lage,                              des Trauben-\nGemarkung,                                  mostes oder\nBereich, Jahr-\ngang, Prädikat,                                des Weines\n(Liter oder\nWeinart,                                     Flaschen),\nnatürlicher                                                            Name (Firma)\nDill.um                                     N<1rne (Firma)                                    Menge der          Angabe, ob                     und\ndes      A11k<11il-Nr.                     und Wohnort           Alkoholgehalt.             Weintrauben      und in welcher\nAnkilufs                                                                  Sind                                                                Wohnort\ndt's Verkäufers                                   (Kilogramm)            Weise                   des Käufers\nKonterproben\nangereichert,\nvorhanden?                                   gesüßt, ent-\nBei Qualitäts-                                säuert oder\nwein und                                   verschnitten\nQualitätswein\nworden ist,\nmit Prädikat                                    Angabe\nAngabe der                                     sonstiger\nPrüfungs-                                   Erzeugnisse\nnummer\n, _____\n--                                                                                              -- ~ - - --                                                --- -  -----\n1            2                                   3                       4                      5                   6                           7\nAblieferung\nMenge der\ngemaischten Wein-\ntrauben, des\nTraubenmostes\noder des Weines                 Angabe, ob Analyse\nN111nmer                                                                                     (Liter oder\nDatum          der                                                                                                                      vorhanden ist,\nName (Firma) und Wohnort                 Menge der            Flaschen), Angabe,              sonstige Bemerkungen.\nder     Lieferrechnung                      des Empfängers,                 Weintrauben             ob und in welcher\nAbi ieferung     und des                                                          (Kilogramm)                                           Bei Qualitätswein und\nBestimmungsort (Kellerei)                                   Weise angereichert,          Qualitätswein mit Prädikat\nLieferscheins                                                                               gesüßt, entsäuert        Angabe der Prüfungsnummer\noder verschnitten\nworden ist,\nAngabe\nsonstiger\nErzeugnisse\n-·-·----~----                 ----- - ----- -         --                    - -·- ·---· -·- ------                                                    --\n8            9                                     10                               11                     12                               13","Nr. 64 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1971                                          965\nAnlage 6\n(zu § 1 Abs. 1 Nr. 4)\nBuch für Weinessighersteller\nName (Firma) des Besitzers\nWohnort und Ort seiner Hauptniederlassung\nGültig für den Betrieb\nAnleitung für die Eintragungen\n1. Bei der Anlc1ge des Buches sind die vorhandenen Bestände unter „Eingang\" hintereinander\neinzutragen.\n2. Die Eintragungen sind spätestens innerhalb von 24 Stunden nach dem Vorgang vorzunehmen.\n3. Die Eintragungen der Spalten 8 und 9 sind unter Berücksichtigung der Eintragungen in den\nSpalten 5, 6 und 7, die Eintragungen der Spalten 14 und 15 unter Berücksichtigung der Ein-\ntragungen in den Spalten 11, 12 und 13 zu errechnen.\n4. Die Eintrngungen der Spalten 5, 8, 9, 11, 14 und 15 sind zu addieren und zu übertragen.\n5. In jedem Jahr ist düs Buch einmal abzuschließen (Jahresabschluß). Der Abschluß ist unter\nAngabe des Datums zu unterschreiben.\n6. Mit dem Jahresabschluß ist eine Bestandsaufnahme zu verbinden. Die Bestände sind wie bei\nder erstmaligen Anlage des Buches als „Eingang\" neu vorzutragen.\n7. Erteilte Ausnahmegenehmigungen und Versuchserlaubnisse sowie das Ausmaß ihrer Aus-\nnutzung sind in Spalte 19 einzutragen.\nEingang\nName und Ort           Art und       Gesamt-   Alkohol-             Säure-        Alkohol        Säure\nLfd.\nNr.\nDatum              des\nLieferanten\nUrsprung\ndes Weines\nmenge\nl\ngehalt\nin Grad              .,.\ngehalt           l\n100°/o\nkg\n100 9/e\n----\n1         2                 3                   4              5          6                  7             8              9\nAusgang\nzur Herstellung von\nEnt-     Alkohol-         Säure-        Alkohol    Säure\nDatum                  gehalt          gchalt           1       kg                                                  Bemerkungen\nnahme                                                                       Sorte          Säure\nin Grad            0/o         100 °/o   1000/o   I           des Essigs         0/o\n----~------                 -·\n10         11          12              13            14        15    16               17              18              19","966                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nAnlage 7-\n(zu § 1 Abs. 1 Nr. 5)\nKontrollbuch\nfür die Verwendung von Zucker (Saccharose) und anderen Stoffen\nbei der Herstellung und Behandlung von Wein, Tresterwein und Cuvee\nzur Schaumweinherstellung\nName (Firma) des Geschi:iftsinhabers .\nWohnort und Ort seiner Hauptniederlassung\nAnleitung für die Eintragungen\n1. Bei der Anlage des Buches sind die vorhandenen Bestände an buchführungspflichtigen\nStoffen (§ 2 Abs. 1 der Weinverordnung, § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Uberwachungsverordnung)\nunter „Eingang\" und unter „Ausgang\", jeder Stoff auf einer besonderen Seite, einzutragen\nbzw. auszutragen.\n2. Alle Eintragungen sind spätestens 8 Tage nach dem Tag des Eingangs oder Verbrauchs vor-\nzunehmen.\n3. Die Menge der Stoffe ist in handelsüblicher Weise nach Stückzahl, Maß (Liter) oder Gewicht\n(Kilogramm) einzutragen.\n4. In Spalte 4 ist die Verwendung der buchführungspflichtigen Stoffe einzutragen. Verwen-\ndungsart und verwendete Menge sind genau anzugeben.\n5. Am Ende eines jeden Geschäftsjahres ist das Buch abzuschließen (Jahresabschluß). Die vor-\nhandenen Vorräte sind unter „Eingang\" neu vorzutragen. Bei hinreichendem Platz können die\nneuen Eint(agungen für den gleichen Stoff auf der gleichen Buchseite unterhalb eines\nTrennungsstriches vorgenommen werden, andernfalls ist eine neue Seite zu wählen.\n6. Erteilte Ausnahmegenehmigungen und Versuchserlaubnisse sowie das Ausmaß ihrer Ausnut-\nzung sind in Spalte 4 bzw. 8 anzugeben.","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1971                                    967\nJahr.\nBezeichnung der zur Erhöhung des Alkoholgehalts oder zur Süßung verwendeten Stoffe:\nBezeichnung der zur Behandlung des Weines oder zur Herstellung von Tresterwein bestimmten\nStoffe: ...\nEingang\nDatum                                       Name (Firma) und Wohnort\ndes Eingangs    Meni1e (Kilogramm)                  des Lieferanten                       Bezeichnung der Stoffe\nsowie Datum der Lieferung\n~- ---------\n1                     2                              3                                        4\nJahr.\nBezeichnung der zur Erhöhung des Alkoholgehalts oder zur Süßung verwendeten Stoffe:\nBezeichnung der zur Behandlung des Weines oder zur Herstellung von Tresterwein bestimmten\nStoffe:\nAusgang\n(Abschreibung der verbrauchten Menge)\nDatum der      Menge (Kilogramm            Verwendung unter Weinbuch-Nr.                 Bezeichnung der Stoffe\nVerwendung             oder Liter)             und Seite sowie Wein-Nr.\n----------------- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - - - - - - - - - - - ~ - - - -","968                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nAnlage 8\n(zu § 1 Abs. 1 Nr. 6)\nBuchführung\nfür Hersteller von Branntwein aus Wein\nA. Allgemeine Vorschriften\n1. Die Eintraqunqrrn sind so vorzunehmen, daß vorgeschriebene Angaben klar ersichtlich sind.\nSoweit nachfolU(!IHl nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, richten sich die Eintragungen nach\nden Regeln Piner ordnungsmäßigen Buchführung.\n2. Die im Betrieb vorhandenen Bestände sind unter „Eingang\" nach einzelnen Erzeugnissen\ngetrennt einzutragen.\n3. Die Eintragungen sind spätestens 8 Tage nach dem Eingang oder Ausgang sowie spätestens\n8 Tage nach dem Abschluß eines jeden einzelnen Verarbeitungsvorganges (B. Besondere Vor-\nschriften, zu Buchstabe b Nummer 3, 6, 9 und 13) vorzunehmen.\n4. Alle Begleitdokumente, Lieferrechnungen         und   amtliche  Untersuchungszeugnisse   müssen\nhierzu nachgewiesen werden.\n5. Bei der Angabe der Herkunft eines Erzeugnisses ist diese, soweit dem Betrieb bekannt,\nmöglichst genau anzugeben.\n6. Erteilte Ausnahmegenehmigungen und Versuchserlaubnisse sowie das Ausmaß ihrer Ausnut-\nzung sind bei dem betreffenden Erzeugnis einzutragen.\n7. In jedem Jahr ist die Buchführung einmal abzuschließen (Jahresabschluß). Der Abschluß ist\nunter Angabe des Datums zu unterschreiben.\n8. Mit dem Jahresabschluß ist eine Bestandsaufnahme zu verbinden. Die vorhandenen Bestände\nsind nach einzelnen Erzeugnisse'n getrennt als „Eingang\" neu vorzutragen.\nB. Besondere Vorschriften\nDie Buchführung umfaßt die Buchführung über\na) Rohstoffe für Brennereien (Wein, Brennwein, Rohbrand aus Wein und Brennwein)\n- Rohstoffbuchführung - ,\nb) Lager- und Verarbeitungsnachweise\n- Verarbeitungsbuchführung -\nZu Buchstabe a:\nDie Rohstoffbuchführung muß mindestens folgende Angaben enthalten:\n1. Name (Firma) des Herstellers von Branntwein aus Wein, Wohnort und Ort seiner Hauptnieder-\nlassung sowie Angabe des Betriebes, auf den sich die Buchführung erstreckt,\n2. laufende Nummer und Datum des Eingangs,\n3. Art und Herkunft des Erzeugnisses,\n4. Name (Firma) und Wohnort des Importeurs und des Lieferanten,\n5. Datum und Nummer der Lieferrechnung,\n6. Menge in Liter je Erzeugnis,\n7. Alkoholgehalt in Grad,\n8. Lagerbezeichnung im Betrieb,\n9. Datum des Abgangs,\n10. Art und Menge (in Liter) des Abgangs\na) zur Destillation\nb) zu sonstiger Verarbeitung\nc) zum Verkauf.","Nr. 64 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1971                    969\nZu Buchstabe b:\nDie Verarbeitungsbuchführung muß mindestens folgende Angaben enthalten:\n1. Name (Firma) des Herstellers von Branntwein aus Wein, Wohnort und Ort seiner Haupt-\nniederlassung sowie Angabe des Betriebes auf den sich die Buchführung erstreckt,\n2. laufende Nummer und Datum des Eingangs,\n3. Menge von im eigenen Betrieb erzeugtem Weindestillat\n(in Liter und Grad J\\lkohol oder in Liter Weingeist),\n4. Menge an zugekauftpm Weindestillat und Branntwein aus Wein (in Liter und Grad Alkohol\noder in Liter Wein~wist), davon\na) nicht gelag~rt,\nb) bis zu 6 Monaten gelagert,\nc) 6 bis 12 Monate gelagert,\nd) über 12 Monate gelagert,\n5. Lagerbezeichnung im Betrieb,\n6. Datum der Umlage_rung,\n7. umgelagerte Menge (in Liter und Grad Alkohol oder Liter Weingeist),\n8. neue Lagerbezeichnung im Betrieb (Umlagerungsnachweis von Behältnis Nr.\nin Behältnis Nr.             ),\n9. Datum der Vermischung,\n10. Vermischte Menge (in Liter und Grad Alkohol oder Liter Weingeist),\n11. neue Lagerbezeichnung im Betrieb,\n12. Datum der Herstellung,\n13. Art und MEmge des hergestellten Erzeugnisses (Branntwein aus Wein, Qualitätsbranntwein aus\nWein, Typage, in Liter und Grad Alkohol oder Liter Weingeist),\n14. neue Lagerbezeichnung im Betrieb,\n15. Angabe der Prüfungsnummer bei Qualitätsbranntwein aus Wein,\n16. bei Lieferung nicht abgefüllter Erzeugnisse oder von Erzeugnissen mit Kundenetikett, Angabe\ndes Abnehmers.\nAus allen Buchungen müssen Ab- und Zugang mit der jeweiligen Lagerbezeichnung ersichtlich sein.","970                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nAnlage 9\n(zu § 5 Abs. 2)\nAmtliches Zeugnis für das Verbringen ins Inland\nNr.\nüber die Probe\nWeißwein\nRoseewein\nRotling\nPerlwein\nRotwein\nLikörwein\nBrennwein\nTraubenmost\nteilweise gegorener Traubenmost\nkonzentrierter Traubenmost\nTraubensaft\n(Bezeichnung des Erzeugnisses, Kennzeichnung der Behälter und der entnommenen Proben)\nName und Anschrift des Versenders:\nName des Empfängers:\n(des Verfügungsberechtigten)\nBezeichnung, Qualität, Jahrgang und Herkunft des Erzeugnisses:\n(bei Brennwein: Art, Herkunft, Menge und Alkoholgehalt des verwendeten Weindestillates).\nZahl, Art und Bezeichnung der Behälter:\nInhalt (Liter, Kilogramm):\nBeschreibung des amtlichen Verschlusses oder Siegels:\nOben bezeichnete Probe wurde entnommen\nSiegel\nDatum ...\nUnterschrift des amtlich bevollmächtigten Probenehmers\n(Untersuchung der umseitig bezeichneten Probe und Gutachten)\nName und Adresse der Untersuchungsanstalt: _","Nr. 64 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1971                                                  971\nAnalysennummer:\nSinnen probe\nAngabe des Erzeugnisses:\nFarbe:\nKlarheit:\nGeruch:\nGeschmack:\nGesamtbeurteilung:\nVorgeschriebene chemische Analyse\nGewichtsverhältnis 20/20° C .\n0\nvorhandener Alkohol ..                                                                    g/1 ·········································\nGesamtextrakt                                                                             g/1 .. ·······················\nZuckerfreier Extrakt                                                                      g/1 ........................... .\nRestextrakt *)                                                                            g/1\ndirektreduzierender Zucker, berechnet als Invertzucker .                                  g/1\nAsche                                                                                     g/1 .\nAlkalität der Asche                                                                       mval ................................... .\nGesamtsäure, berechnet als Weinsäure .                                                    g/1 . ··························\nFlüchtige Säure, berechnet als Essigsäure                                                 g/1\nfreie schweflige Säure                                                                    mg/1\nGesamte schweflige Säure                                                                  mg/1\nPrüfung auf Saccharose\nfür Brennwein zusätzlich:\nPrüfung nach Micko ..\nGaschromatographischer Befund\n*) vereinfachte Formel nach Rebelein:\n0,92 X Reduktionsfreier Extrakt (g/1) - 0,9 X Gesamtsäure (g/1) - 0,05 X Alkohol (g/1)\nReduktionsfreier Extrakt = zuckerfreier Extrakt - 1\nZusätzliche chemische Analyse\nWeinsäure                                                               g/1\nMilchsäure                                                              g/1\nÄpfelsäure                                                              g/1\nSulfate, berechnet als Kaliumsulfat                                     g/1\nPhosphate, berechnet als P205 ..                                        g/1\nChloride                                                                mg/1\nKalium                                                                  mg/1\nNatrium                                                                 mg/1","972                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nGlycerin                                                                   g/1\n2,3-Buli.mdiol                                                             g/1\nKonservierungsmittel\nFremdfarbstofJe\nKohlens~iureübcrdruck bei 20° C\nGutachten\nNach dPn Ergebnissen der Analyse und des Sinnenbefundes entspricht diese Probe der angege-\nbenem Herkunft und Qualität sowie den gesetzlichen Bestimmungen des Herkunftslandes.\nDas Er:,i:eugnis lrnl Pinen Zusatz von Weinalkohol/Weindestillat/Alkohol -                                      nicht -   erhalten.\nDatum:                                                             Siegel\nUnterschrift des verantwortlichen Chemikers\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz -          Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. -      Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nPostanschrift für Abonnementsbestellungen sowie iür Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn t, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfertigung verkündet. Lautender Bezug nm im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nIm Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vorn 10. Juli 1958 (BGB!. I\nS. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\ngesetzblatt, Köln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.\nPreis dieser Ausgabe 1,95 DM zuzüglich Versandgebühr 0,20 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 5,5     •!,."]}