{"id":"bgbl1-1971-64-3","kind":"bgbl1","year":1971,"number":64,"date":"1971-07-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/64#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-64-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_64.pdf#page=15","order":3,"title":"Verordnung über Schaumwein und Branntwein aus Wein (Schaumwein-Branntwein-Verordnung)","law_date":"1971-07-15T00:00:00Z","page":939,"pdf_page":15,"num_pages":12,"content":["Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1971                           939\nVerordnung\nüber Schaumwein und Branntwein aus Wein\n(Schaumwein-Branntwein-Verordnung)\nVom 15. Juli 1971\nAuf Grund der §§ 25, 26, § 27 Abs. 3 Nr. 1, § 28,        (5) Ein Zusetzen von Kohlensäure liegt nicht vor,\n§ 37 Abs. 4, § 38 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 40 Abs. 1  wenn diese nach der Art des angewandten Verfah-\nNr. 8 und Abs. 2, § 46 Abs. 4, § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2,  rens technisch unvermeidbar in den Schaumwein\n§§ 49, 53 Abs. 3, §§ f51 und 71 Abs. 1 des Weinge-       gelangt, ihre Menge gering ist und der Kohlen-\nsetzes vom 14. Juli 1971 {Bundesgesetzbl. I S. 893)      säuredruck des Schaumweines dadurch nicht erhöht\nwird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für          wird oder wenn die bei der Herstellung des Schaum-\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustim-        weines entstandene und abgeleitete Kohlensäure\nmung des Bundesrates verordnet:                          nach Abschluß der Gärung unverändert der Füllung,\naus der sie abgeleitet worden ist, wieder zugefügt\nwird.\n(6) Wird Schaumwein oder Schaumwein mit zu-\nErster Abschnitt\ngesetzter Kohlensäure in den Verkehr gebracht,\nSchaumwein                           so darf er in einem Liter nicht mehr als 50 Milli-\ngramm freie und 300 Milligramm gesamte schwef-\n§ 1                           lige Säure und nicht mehr als 1,5 Gramm Schwefel-\nsäure, berechnet als Kaliumsulfat, enthalten.\nHerstellung im Inland\n{zu § 25 des Gesetzes)                     (7) Die gesamte Herstellung, die Umfüllung und\n{1) Mit der Herstellung von Schaumwein oder           die Abfüllung müssen in demselben Betrieb vorge-\nSchaumwein mit zugesetzter Kohlensäure darf erst         nommen werden.\nbegonnen werden, nachdem die zur Herstellung be-                                    § 2\nstimmten Erzeugnisse als solche gekennzeichnet und\nunter Angabe dieser Bestimmung in die Buchführung                         Erforderliche Angaben\n{§ 1 der Wein-Uberwachungs-Verordnung) einge-                    (zu§ 26 Abs. 1 Nr. 1 und 4 des Gesetzes)\ntragen sind. Die der Herstellung dienenden Maß-             (1) Inländischer Schaumwein muß als „Schaum-\nnahmen gelten nicht als Herstellung von Wein.            wein\" bezeichnet werden. Die Bezeichnung Schaum-\n{2) Bei der Herstellung von Schaumwein dürfen         wein kann durch eine der in § 3 genannten Bezeich-\nnur zugesetzt werden:                                    nungen nach Maßgabe der dort getroffenen Regelun-\ngen ersetzt werden.\n1. Zucker {Saccharose) und konzentrierter Trauben-\nmost,                                                   (2) Inländischer Schaumwein mit zugesetzter Koh-\nlensäure muß als „Schaumwein mit zugesetzter\n2. kleine Mengen Zuckerkulör [E 150],                    Kohlensäure\" bezeichnet werden.\n3. Weindestillat bis zu fünf Gramm Alkohol je Liter\n(3) Neben den Bezeichnungen nach Absatz 1 und 2\nder Gesamtflüssigkeit,\nist der Hersteller anzugeben; dies gilt nicht, wenn\n4. Zitronensäure bis zu einer Höchstmenge von 1,5        das Erzeugnis unter dem Namen (Firma) eines ande-\nGramm in einem Liter, hierbei darf der Gesamt-       ren in den Verkehr gebracht oder aus dem Inland\nsäuregehalt, als Weinsäure berechnet, 7,5 Gramm      verbracht wird und dieser zuverlässige schriftliche\nin einem Liter nicht übersteigen,                    Unterlagen über den Hersteller besitzt.\n5. die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 18 der Weinver-\nordnung aufgeführten Stoffe.                                                    § 3\n§ 2 Abs. 4 der Weinverordnung gilt entsprechend.               Kennzeichnungen für Qualitätsschaumwein\n(zu § 26 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes)\n(3) Bei der Herstellung von Schaumwein mit zuge:.\nsetzter Kohlensäure gilt Absatz 2 entsprechend.             (1) Inländischer Schaumwein darf als „Qualitäts-\nAußerdem darf Kohlensäure, die sich bei der Her-         schaumwein\", ,,Sekt\" oder „Prädikatssekt\" nur be-\nstellung von Wein oder Schaumwein gebildet hat,          zeichnet werden, wenn er\nund gasförmige oder verdichtete reine Kohlensäure        1. in einem Liter mindestens 10° vorhandenen Alko-\nzugesetzt werden.                                            hol und nicht mehr als 35 Milligramm freie und\n250 Milligramm gesamte schweflige Säure ent-\n{4) Abgefüllter Qualitätsschaumwein muß bei 20°           hält,\nCelsius in Behältnissen mit einem Rauminhalt von\nhöchstens 250 Millilitern einen Kohlensäureüber-         2. mittels zweiter Gärung hergestellt worden ist,\ndruck von mindestens 3,0 Atmosphären, in größeren        3. mindestens 60 Tage oder in Behältnissen mit\nBehältnissen einen Kohlensäureüberdruc:k. von min-           Rührvorrichtung 21 Tage auf der Hefe und im\ndestens 3,5 Atmosphären aufweisen.                           Herstellungsbetrieb mindestens neun Monate un-","940                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nunterbrochen unter einem Kohlensäureüberdruck                                     § 5\nvon mindestens 3,5 Atmosphären, gemessen bei                Antrag. auf Erteilung einer Prüfungsnummer\n20° Celsius, gelagert hat,                                        (zu § 26 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes)\n4. in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von\n(1) Eine Prüfungsnummer kann beantragen, wer\nFehlern ist,\nden Schaumwein abgefüllt hat oder in wessen Auf-\n5. auf Antrag eine Prüfungsnummer (§§ 5, 6) er-           trag er abgefüllt wurde. Der Antrag ist der zustän-\nhalten hat und                                        digen Behörde auf einem Antragsformblatt nach An-\n6. bei der Sinnenprüfung die in der Anlage 2 für die      lage 1 in der erforderlichen Zahl einzureichen. Dem\nBezeichnung festgesetzte Mindestpunktzahl erhal-      Antrag ist unentgeltlich eine Probe von vier Fla-\nten hat.                                              schen beizufügen. Die zuständige Behörde kann\nWird eine der in Satz 1 genannten Bezeichnungen           weitere Proben anfordern oder entnehmen lassen.\ngebraucht, ist die Prüfungsnummer anzugeben.              Der Antrag-ist nach dem Datum und der Reihenfolge\nseines Eingangs, bezogen auf die Anträge des An-\n(2) Dber die Zuteilung der Prüfungsnummer ent-         tragsstellers, mit einer Nummer zu versehen (An-\nscheidet an Hand von Proben die für den Herstel-          tragsnummer). Die fortlaufende Zählung der An-\nlungsort zuständige Behörde. Die Zuteilung der. Prü-      tragsnummern endet mit dem Kalenderjahr.\nfungsnummer gilt für den während der Dauer eines\n(2) Von der Probe ist mindestens eine Flasche bis\nJahres hergestellten Schaumwein, für den di~ Prü-         zum Ablauf von zwei Jahren nach Erteilung des\nfungsnummer beantragt worden ist. Erfährt der\nPrüfungsbescheides aufzubewahren. Für Prädikats-\nSchaumwein eine Änderung seiner Qualität oder\nsekt kann die Behörde die Aufbewahrung bis zu\nGeschmacksrichtung, so bedarf es erneut der Zutei-        4 Jahren anordnen. Die Aufbewahrung kann nach\nlung einer Prüfungsnummer. Der Hersteller hat von         Versiegelung der Flaschen auch dem Antragssteller\njedem Schaumwein, den er mit einer Prüfungsnum-\naufgegeben werden. Nach Ablauf der Aufbewah-\nmer versieht, der zuständigen Behörde Proben (§ 5)\nrungsfrist kann der Antragsteller innerhalb von drei\nvorzustellen. Die Zuerkennung der Bezeichnung              Monaten über die Probe verfügen, soweit sie nicht\n„Prädikatssekt\" gilt nur für den Schaumwein, auf\nfür Zwecke der Prüfung oder Dberwachung verwen-\nden sich die Prüfung bezogen hat.                         det wurde.\n(3) Wird der Antrag zurückgenommen oder ab-\n§ 4\ngelehnt oder wird der Prüfungsbescheid aufgehoben,\nZulässige Angaben                      so ist dem Antragsteller die Prob·e unverzüglich zur\n(zu§ 26 Abs. 1 Satz 1 und Nr. 4,             Verfügung zu stellen. Absatz 2 Satz 4 gilt ent-\n§ 46 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes)              sprechend.\n(1) Geographische Bezeichnungen Sind nur für\nQualitätsschaumwein, Sekt oder Prädikatssekt und                                      § 6\nnur nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des\nWeingesetzes zulässig. Eine engere geographische                               Prüfungsverfahren\nBezeichnung als deutsch darf jedoch nur zusätzlich                     (zu§ 26 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes)\nund nur dann gebraucht werden, wenn mindestens                (1) Mit dem Antrag auf Erteilung einer Prüfungs-\n75 vom Hundert der zur Herstellung verwendeten             nummer ist der Untersuchungsbefund einer von der\nErzeugnisse aus dem Raume stammen, auf den die             zuständigen Behörde zugelassenen Stelle vorzu-\ngeographische Bezeichnung hinweist.                        legen, soweit nicht die zuständige Behörde selbst\n(2) Die Angabe eines Jahrgangs ist bei inländi-        eine Analyse vornimmt. Der Untersuchungsbefund\nschem Schaumwein nur erlaubt, wenn ihm die Be-             muß folgende Angaben enthalten:\nzeichnung Qualitätsschaumwein, Sekt oder Prädi-            1.  Aussteller des Untersuchungsbefundes,\nkatssekt zusteht, diese angegeben wird und minde-          2.  Name (Firma) des Antragstellers,\nstens 75 vom Hundert der zur Herstellung verwen-           3.  vorgesehene Bezeichnung,\ndeten Erzeugnisse aus Weintrauben dieses Jahr-\ngangs stammen. Entsprechendes gilt für die Angabe          4.  sensorischer Befund über Farbe, Klarheit, Geruch,\neiner Rebsorte, wobei diese Rebsorte außerdem die              Geschmack sowie die Schaumbildungs- und Perl-\nArt des Schaumweins bestimmen muß. § 8 Abs. 2                  fähigkeit (Mousseux),\nder Weinordnung gilt entsprechend.                         5. die festgestellten analytischen Werte für\n(3) Die Angabe eines Gärverfahrens ist nur neben            a) Kohlensäuredruck, Atmosphärenüberdruck bei\neiner nach § 3 zulässigen Kennzeichnung erlaubt.                 - 20° Celsius,\nEin Hinweis auf eine Vergärung in Flaschen setzt               b) Gesamtalkohol-\nferner voraus, daß der Schaumwein mindestens sechs                 gehalt,              Gramm im Liter und Grad,\nMonate auf der Hefe in Flaschen gelagert hat.                  c) vorhandener\n(4) Auf eine gehobene Qualität darf auf Behält-                 Alkoholgehalt,       Gramm im Liter und Grad,\nnissen und deren Verpackung sowie auf Getränke-                d) Gesamtextrakt\nkarten und bei Preisangeboten nur bei Qualitäts-                   (indirekt),          Gramm im Liter,\nschaumwein und nur jeweils in Verbindung mit den               e) Zucker, vor der\nWorten Erzeugnis, Qualitätsschaumwein, Sekt oder                   Inversion,\nPrädikatssekt hingewiesen werden. Satz 1 gilt nicht                berechnet als\nfür Angaben über Aussehen, Geruch und Geschmack.                   Invertzucker,        Gramm im Liter,","Nr. (>4  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1971                          941\nf) Zucker, ndc:h d<!r                                   die Aufbewahrungsfrist nicht eingehalten oder\nInversion,                                          die amtlichen Siegel entfernt hat.\nberechnet c1l s\nInvcrtzuck er,     Cr<1mm im Liter,\n§ 7\ng) Gesamtsäure,\nberechnet als                                    Gehalt an Stoffen bei ausländischem Schaumwein\nWeinsäure,         Crilmm im Liter,                        (zu§ 27 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes)\nh) freie schw<·ll i<w                                 Für den Gehalt an Stoffen bei ausländischem\nSäure,             Milligramm im Liter,        Schaumwein und ausländischem Schaumwein mit zu-\ni) gesamte schwel-                                gesetzter Kohlensäure gelten § 2 Abs. 4 der Wein-\nlige Säure,        Milligrnmm im Liter.        verordnung und § 1 Abs. 4 bis 6 entsprechend.\n(2) Die Zulassung der in Absatz 1 Satz 1 genann-\nten Stelle setzt fachliche Ausbildung der die Unter-                                § 8\nsuchung ausführenden Personen und eine ausrei-                 Bezeichnungen und sonstige Angaben für\nchende Laboreinrichtung voraus. Eine allgemeine                        ausländischen Schaumwein\nZulassung kann für Personen erfolgen, die gewerb-                         (zu § 28 des Gesetzes)\nlich weinchemische Untersuchungen ausführen. Die\nZulassung kann versagt oder zurückgenommen wer-            (1) Ausländischer Schaumwein und ausländischer\nden, wenn die zugelassene Stelle gegen die Wein-        Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure müssen in\nbuch- oder Analysenbuchführung verstoßen oder an        deutscher Sprache jeweils als Schaumwein oder als\nder Erschleichung einer Prüfungsnummer oder an          Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure und mit\nder Herstellung verkehrswidriger Erzeugnisse mit-       dem Namen des Herstellungslandes oder dem aus\ngewirkt hat.                                            diesem Namen abgeleiteten Eigenschaftswort be-\nzeichnet werden. Die Bezeichnung Qualitätsschaum-\n(3) Die zuständige Behörde hat eine Sinnenprü-       wein und sonstige Angaben, die auf eine gehobene\nfung zu veranlassen. Sie trifft ihre Entscheidung       Qualität hinweisen, dürfen nur gebraucht werden,\nnach Uberprüfung der eingereichten Unterlagen und       wenn sie in Rechtsvorschriften des Herstellungslan-\ndem Ergebnis der Sinnenprüfung. Sie kann eine           des ausdrücklich vorgesehen sind und wenn durch\nnochmalige oder weitergehende Untersuchung ver-         ein amtliches Zeugnis bestätigt ist, daß der Gebrauch\nanlassen sowie die Vorlage weiterer sachdienlicher      von der Erfüllung bestimmter Qualitätsvorausset-\nUnterlagen verlangen. Für die Sinnenprüfung und         zungen abhängig ist. Bei Gebrauch der Bezeichnung\nihre Bewertung gilt Anlage 2.                           Qualitätsschaumwein müssen außerdem die Vor-\naussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 erfüllt sein.\n(4) Die zuständige Behörde erteilt dem Antrag-\nDie Bezeichnung Sekt darf weder für sich allein\nsteller über das Ergebnis der Prüfung einen Prü-\nnoch in Verbindung mit anderen Worten gebraucht\nfungsbescheid mit einer Prüfungsnummer. Die Prü-\nwerden, es sei denn, daß der Schaumwein als Quali-\nfungsnummer setzt sich zusammen aus\ntätsschaumwein bezeichnet werden darf und im ge-\n1. einer Nummer für den Betrieb des Antragstellers      samten Herstellungsland Deutsch Staatssprache ist.\n(Betriebsnummer), die von der zuständigen Be-\nhörde zugeteilt wird. Der Betriebsnummer ist der       (2) Eine andere geographische Bezeichnung als\nName des Landes, auch in abgekürzter Form, vor-     nach Absatz 1 Satz 1 darf nur neben einer nach Ab-\nanzustellen, in dem die zuständige Behörde ihren   satz 1 Satz 2 oder 4 zulässigen Bezeichnung und nur\nSitz hat,                                           dann gebraucht werden, wenn mindestens 75 vom\nHundert der zur Herstellung verwendeten Erzeug-\n2. der Antragsnummer des Antragstellers (§ 5 Abs. 1\nnisse aus dem Raume stammen, auf den die geogra-\nSatz 5),\n. phische Bezeichnung hinweist. Dabei ist für aus in-\n3. den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des        ländischen Erzeugnissen hergestellten Schaumwein·\nHerstellungsjahrgangs.                             ein anderer Hinweis auf das verwendete Erzeugnis\nDer Prüfungsbescheid und die Prüfungsnummer sind        als das Wort deutsch nicht gestattet. Für den Ge-\ndem Antragsteller innerhalb von zehn Tagen nach         brauch ausländischer geographischer Bezeichnungen\nder Prüfung schriftlich bekanntzugeben. Die Be-         gilt § 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 des Wein-\nkanntgabe soll innerhalb von drei Wochen nach dem       gesetzes entsprechend. Geographische Bezeichnun-\nEingang des Antrags bei der zuständigen Behörde         gen, die sich nicht auf Teile des Herstellungslandes\nerfolgen.                                               beziehen, dürfen nur in Verbindung mit der Angabe\nder zur Herstellung verwendeten Erzeugnisse ge-\n(5) Die Entscheidung über die Erteilung der Prü-    braucht werden.\nfungsnummer ist zurückzunehmen, wenn\na) nachträglich ein Umstand bekannt wird, der der           (3) § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.\nErteilung einer Prüfungsnummer entgegengestan-         (4) Bei Schaumwein und Schaumwein mit zuge-\nden hätte,                                        setzter Kohlensäure ist der Hersteller anzugeben.\nb) nachträglich ein Umstand eint.ritt, der der Ertei-   Beim Inverkehrbringen im Inland ist zusätzlich der\nlung einer Prüfungsnummer entgegenstehen          Importeur anzugeben; dies gilt nicht, wenn das Er-\nwürde,                                            zeugnis unter dem Namen (Firma) eines anderen in\nc) der Antragsteller eine ihm auferlegte Aufbewah-     den Verkehr gebracht wird und dieser zuverlässige\nrung der Probeflaschen nicht vorgenommen oder     schriftliche Unterlagen über den Hersteller besitzt.","940                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nunterbrochen unter einem Kohlensäureüberdruck                                      § 5\nvon mindestens 3,5 Atmosphären, gemessen bei                Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer\n20° Celsius, gelagert hat,\n{zu § 26 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes)\n4. in Aussehen, c;cruch und Geschmack frei von\n(1) Eine Prüfungsnummer kann beantragen, wer\nFehlern isl,\nden Schaumwein abgefüllt hat oder in wessen Auf-\n5. auf Antrag eine Prüfungsnummer (§§ 5, 6) er-            trag er abgefüllt wurde. Der Antrag ist der zustän-\nhalten hat und                                        digen Behörde auf einem Antragsformblatt nach An-\n6. b€ü der Sinnenprüfung die in der Anlage 2 für die       lage 1 in der erforderlichen Zahl einzureichen. Dem\nBezeichnung festgesetzte Mindestpunktzahl erhal-      Antrag ist unentgeltlich eine Probe von vier Fla-\nten hat.                                              schen beizufügen. Die zuständige Behörde kann\nWird eine der in Satz 1 genannten Bezeichnungen            weitere Proben anfordern oder entnehmen lassen.\ngebraucht, ist die Prüfungsnummer anzugeben.               Der Antrag ist nach dem Datum und der Reihenfolge\nseines Eingangs, bezogen auf die Anträge des An-\n(2) Ubcr die Zuteilung der Prüfungsnummer ent-         tragsstellers, mit einer Nummer zu versehen (An-\nscheidet an Hand von Probc~n die für den Herstel-          tragsnummer). Die fortlaufende Zählung der An-\nlungsort zuständige Behörde. Die Zuteilung der Prü-        tragsnummern endet mit dem Kalenderjahr.\nfungsnummer gilt für den während der Dauer eines\n(2) Von der Probe ist mindestens eine Flasche bis\nJ ahrcs hergestellten Schaumwein, für den die Prü-\nzum Ablauf von zwei Jahren nach Erteilung des\nfungsnummer beantragt worden ist. Erfährt der\nPrüfungs-bescheides aufzubewahren. Für Prädikats-\nSchaumwein eine Änderung seiner Qualität oder\nsekt kann die Behörde die Aufbewahrung bis zu\nGeschmacksrichtung, so bedarf es erneut der Zutei-\n4 Jahren anordnen. Die Aufbewahrung kann nach\nlung einer Prüfungsnummer. Der Hersteller hat von\nVersiegelung der Flaschen auch dem Antragssteller\njedem Schaumwein, den er mit einer Prüfungsnum-\naufgegeben werden. Nach Ablauf der Aufbewah-\nmer versieht, der zuständigen Behörde Proben (§ 5)\nrungsfrist kann der Antragsteller innerhalb von drei\nvorzustellen. Die Zuerkennung der Bezeichnung\nMonaten über die Probe verfügen, soweit sie nicht\n„Prädikatssekt\" gilt nur für den Schaumwein, auf\nfür Zwecke der Prüfung oder Uberwachung verwen-\nden sich die Prüfung bezogen hat.\ndet wurde.\n942                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n§ g                            oder in ähnlicher Weise gesichert sind, dürfen bei\nFür Diabetiker geeigneter Schaumwein             anderen Flaschen als Schaumweinflaschen nicht ver-\n(zu § 25 Abs. 1 Nr. 3, § 27 Abs. 3 Nr. 1, § 47 Abs. 1     wendet werden.\nNr. 1 und 2 des Gesetzes)\n(1) Bei der Herstellung von inländischem Schaum-                       zweiter Abschnitt\nwein und inländischem Schaumwein mit zugesetzter                         Branntwein aus Wein\nKohlensäure für Diabetiker dürfen zusätzlich zu den\nin § 1 Abs. 2 und 3 genannten Stoffen die Zucker-                                     § 11\naustauschstoffe Fruktose, Mannit, Sorbit und Xylit\nzugesetzt werden.                                                                  Brennwein\n(zu § :37 Abs. 4 des Gesetzes)\n(2) Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter\nKohlensäure, der wegen seiner Beschaffenheit zum              Ausländischer Brennwein muß als Brennwein be-\nVerzehr für Diabetiker geeignet ist, darf auf Behält-      zeichnet werden; zusätzlich ist in deutscher Sprache\nnissen, deren Verpackung, Getränkekarten sowie bei         das Herstellungsland in Form des Eigenschaftswor-\nPreisangeboten mit den Worten „Für Diabetiker ge-          tes in Verbindung mit dem Wort Erzeugnis anzu-\neignet\" unter Hinzufügung der Worte „nur nach Be-          geben. Bei dem Verbringen ins Inland und dem\nfragen des Arztes\" gekennzeichnet werden.                  Inverkehrbringen ist der Importeur anzugeben.\n(3) Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter\n§ 12\nKohlensäure ist als zum Verzehr für Diabetiker\ngeeignet anzusehen, wenn er                                      Behandlungsstoffe bei Branntwein aus Wein\n1. in einem Liter                                              (zu § 38 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Gesetzes)\na) insgesamt höchstens 2 Gramm Glukose und               (1) Bei der Herstellung von inländischem Brannt-\nkeine Saccharose,                                 wein aus Wein dürfen außer den in § 38 Abs. 2\nb) insgesamt höchstens 40 Gramm der in Ab-            Satz 1 des Weingesetzes genannten Stoffen zuge-\nsatz 1 genannten Zuckeraustauschstoffe,           setzt werden:\nc) höchstens 25 Milligramm freie und 200 Milli-       1. Inerte Filterhilfsstoffe, insbesondere Asbest, Kie-\ngramm gesamte schweflige Säure,                        selgur und Zellulose,\nd) höchstens 80 Milligramm Natrium                    2. Gelatine,\nenthält und                                           3. Wels-, Stör- oder Hausenblase,\n4. Kasein,\n2. höchstens 12° vorhandenen Alkohol aufweist.\n5. Sauerstoff,\n(4) Bei Schaumwein und Schaumwein mit zuge-            6. durch Lagerung von Weindestillat auf Eichenholz\nsetzter Kohlensäure, der nach Absatz 2 gekennzeich-            oder Eichenholzspänen im Inland hergestellte\nnet ist, müssen auf den Behältnissen                           Auszüge,\n1. der Gehalt an verdaulichen Kohlenhydraten in            7. zur Abrundung des Geschmacks durch Lagerung\nGramm je Liter,                                           von Weindestillat auf getrockneten Pflaumen,\n2. die verwendeten Zuckeraustauschstoffe und ihre              grünen {unreifen) Walnüssen, auch getrocknet,","Nr. 64   Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1971                         943\nherbeizuführen, sind unzulässi~J. Das verwendete        gen, soweit nicht die zuständige Behörde selbst eine\nWasser muß den Anforderungen der Trinkwasser-           Analyse vornimmt. Der Untersuchungsbefund muß\nAufbereitungs-Verordnung vom 19. Dezember 1959          folgende Angaben enthalten:\n(Bundesgesetzbl. I S. 762) in der jeweils geltenden\n1. Aussteller des Untersuchungsbefundes,\nFassung oder den Anforderungen des Deutschen\nArzneibuches für destilliertes Wasser oder für demi-    2. Name (Firma) des Antragstellers,\nneralisiertes WassPr entsprechen.                       3. vorgesehene Bezeichnung,\n4. sensorischer Befund über Farbe, Klarheit, Geruch\n§ 13\nund Geschmack,\nAntrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer\n5. die festgestellten analytischen Werte für\n(zu § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Gesetzes)\na) vorhandenen Alkoholgehalt in Grad,\n(1) Eine Prüfungsnummt~r kann beantragen, wer\nb) Gesamtextrakt (indirekt), Gramm im Liter,\nden Branntwein aus Wein hergestellt oder abgefüllt\nhat oder in wessen Auftrag er hergestellt oder abge-         c) Zucker, berechnet als Invertzucker, Gramm im\nfüllt wurde. Der Antrag ist der zuständigen Behörde              Liter.\nauf einem Antragsformblc1lt nach Anlage 3 in der\nerforderlichen Zahl einzureichen. Dem Antrag ist           (2) Die zuständige Behörde hat eine Sinnenprüfung\nunentgeltlich eine Probe von drei Flaschen beizu-       vorzunehmen oder zu veranlassen. Die zuständige\nfügen. Die zuständige Behörde kann weitere Proben       Behörde trifft ihre Entscheidung nach Uberprüfung\nanfordern oder entnehmen lassen. Der Antrag ist         der eingereichten Unterlagen und unter Berücksichti-\nnach dem Datum und der Reihenfolge seines Ein-          gung des Ergebnisses der Sinnenprüfung. Sie kann\ngangs, bezogen auf die Anträge des Antragstellers,      eine nochmalige oder eine weitergehende Untersu-\nmit einer Nummer zu versehen (Antragsnummer).           chung veranlassen sowie die Vorlage weiterer sach-\nDie fortlaufende Zählung der Antragsnummern endet       dienlicher Unterlagen verlangen. Für die Sinnen-\nmit dem Kalenderjahr. Auf Antrag kann die zustän-       prüfung und ihre Bewertung gilt das in Anlage 4\ndige Behörde von der fortlaufenden Zählung der          angegebene Schema.\nAntragsnummern absehen, wenn hierfür ein drin-\n(3) Die zuständige Behörde erteilt dem Antrag-\ngendes Bedürfnis nachgewiesen wird und eine ein-\nsteller über das Ergebnis der Prüfung einen Prü-\nwandfreie Kontrolle gewährleistet ist.\nfungsbescheid mit einer Prüfungsnummer. Die Prü-\n(2) Sofern ein Antrag gestellt wird, bevor der       fungsnummer setzt sich zusammen aus\nQualitätsbranntwein aus Wein auf Flaschen ab-\n1. einer Nummer für den Betrieb des Antragstellers\ngefüllt ist, ist auch diesem Antrag eine Probe von\n(Betriebsnummer), die von der zuständigen Be-\ndrei Flaschen beizufügen. Zur Feststellung der Iden-\nhörde zugeteilt wird; der Betriebsnummer ist ein\ntität ist nach der Abfüllung auf Flaschen eine wei-\nHinweis auf die zuständige Behörde in abgekürz-\ntere Probe von drei Flaschen und ein Untersuchungs-\nter Form voranzustellen,\nbefund nach § 14 Abs. 1 nachzureichen.\n2. der Antragsnummer des Antragstellers (§         13\n(3) Von der Probe ist mindestens eine Flasche bis\nAbs. 1 Satz 5),\nzum Ablauf von zwei Jahren nach Erteilung des\nPrüfungsbescheides aufzubewahren. Die Aufbewah-         3. den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl der An-\nrung kann nach Versiegelung der Flaschen auch                tragstellung.\ndem Antragsteller aufgegeben werden. Nach Ablauf        Der Prüfungsbescheid und die Prüfungsnummer sind\nder Aufbewahrungsfrist kann der Antragsteller in-       dem Antragsteller innerhalb von zehn Tagen nach\nnerhalb von drei Monaten über die Probe verfügen,       der Prüfung schriftlich bekanntzugeben. Der Prü-\nsoweit sie nicht für Zwecke der Prüfung oder Uber-      fungsbescheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu\nwachung verwendet wurde.                                versehen. Die Bekanntgabe soll innerhalb von drei\n(4) Wird der Antrag zurückgenommen oder ab-          Wochen nach dem Eingang des Antrages bei der\ngelehnt, oder wird der Prüfungsbescheid aufgeho-        zuständigen Behörde erfolgen.\nben, so ist dem Antragsteller die Probe unverzüglich\n(4) § 6 Abs. 2 und 5 gilt entsprechend.\nzur Verfügung zu stellen. Absatz 3 Satz 3 gilt ent-\nsprechend.\n(5) Die Prüfungsnummer gilt für 1 Jahr. Erfährt\n§ 15\nder Qualitätsbranntwein aus Wein vor Ablauf die-\nser Frist eine wesentliche Anderung seiner Qualität        Größe und Beschaffenheit von Eichenholzfässern\noder Geschmacksprägung, so bedarf es erneut der                         (zu § 40 Abs. 2 des Gesetzes)\nZuteilung einer Prüfungsnummer.                            Die Innenflächen der zur Lagerung von Qualitäts-\nbranntwein aus Wein oder des zu seiner Herstellung\n§ 14                          verwendeten Weindestillats bestimmten Eichenholz-\nfässer müssen so beschaffen sein, daß die holzeige-\nPrüfungsverfahren\nnen Stoffe ungehindert auf das Erzeugnis übergehen\n(zu § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Gesetzes)\nkönnen. Die Fässer dürfen weder innen noch außen\n(1) Mit dem Antrag auf Erteilung einer Prüfungs-     mit einer luftundurchlässigen Beschichtung verse-\nnummer ist der Untersuchungsbefund einer von der        hen sein. Ihr Rauminhalt darf höchstens 1 000 Liter\nzuständigen Behörde zugelassenen Stelle vorzule-        betragen.","944                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nDril.ter Abschnitt                           (2) Räume, die der Herstellung, Abfüllung oder\nAllgeme~ne Vorschriften,                       Lagerung von nicht abgefüllten Erzeugnissen nach\nStraf-, Bußgeld- und                        Absatz 1 dienen, dürfen nicht zur Herstellung, Ab-\nSc hl un vorschriften                      füllung oder Lagerung von anderen Gegenständen\noder Stoffen als Lebensmitteln benutzt werden; aus-\ngenommen sind Geräte und Stoffe, die der Herstel-\n§ 16\nlung, Lagerung und Abfüllung von Erzeugnissen\nMischgetränke                       nach Absatz 1 dienen.\n(zu § 53 Abs. 3 des Gesetzes)\n(3) Behältnisse, die zur Beförderung von nicht\n(1) l)11rcl1 Vermischen von Schaumwein oder             abgefüllten Erzeugnissen nach Absatz 1 benutzt\nSc:11 , \"rn wein mit zugesetzter Kohlensäure mit alko-      werden, sind mit der dauerhaften Aufschrift „Nur\nhollreicn Getränken oder Bier hergestellte Getränke         für Lebensmitteltransporte\" zu kennzeichnen.\ndürfen in den Verkehr gebracht werden, wenn der\nAnteil der Erzeugnisse wenigstens 15 und höchstens                                    § 19\n50 vom Hundert beträgt; er ist in Raumhunderttei-\nlen auf den Behältnissen, Getränkekarten und bei                                Strafvorschriften\nPreisangeboten kenntlich zu machen.                            (1) Nach§ 67 Abs. 2 Nr. 11, Abs. 4 des Weingeset-\nzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n(2) Durch Vermischen von Weindestillat oder\nBranntwein aus Wein mit reinem neutralen Aethyl-            1. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 Behältnisse verwen-\nalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder mit                 det, die nicht ausnahmslos für Lebensmittel be-\nalkoholfreien Getränken hergestellte Mischgetränke              nutzt worden sind,\ndürfen in den Verkehr gebracht werden, wenn der             2. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 Behältnisse nicht\nAnteil des Weindestillats oder des Branntweins aus              reinigt oder\nWein mindestens 10 vom Hundert beträgt.\n3. entgegen § 18 Abs. 2 Räume zur Herstellung, Ab-\nfüllung oder Lagerung von anderen Gegenstän-\n§ 17                               den oder Stoffen außer Lebensmitteln benutzt.\nArt der Aufmachung                        (2) Nach § 67 Abs. 5 Nr. 2 des Weingesetzes wird\n(zu § 49 des Gesetzes)                  bestraft, wer\n(1) Vorgeschriebene Bezeichnungen und vorge-            1. entgegen § 10 Abs. 1 Schaumwein oder Schaum-\nschriebene sonstige Angaben müssen mindestens                   wein mit zugesetzter Kohlensäure in anderen\nan einer in die Augen fallenden Stelle in deutlich              Flaschen als Schaumweinflaschen oder in Schaum-\nsichtbarer, leicht lesbarer Schrift dauerhaft und von           weinflaschen, deren Verschlüsse oder Flaschen-\nnicht vorgeschriebenen Angaben deutlich abgehoben               hälse nicht den dort bezeichneten Anforderungen\nauf dem Behältnis angebracht sein, in dem das Er-               genügen, abgefüllt in den Verkehr bringt,\nzeugnis in den Verkehr gebracht, in das Inland oder\n2. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 andere als die dort\naus dem Inland verbracht wird.\ngenannten Getränke in Schaumweinflaschen ab-\n(2) Ist die Angabe des Erzeugers, Herstellers, Im-          gefüllt in den Verkehr bringt oder\nporteurs oder Abfüllers vorgeschrieben, so ist neben        3. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 2 Verschlüsse der dort\ndem Namen (Firma) der Ort des Betriebes oder der                genannten Art bei anderen als Schaumweinfla-\nHauptniederlassung anzugeben. Die Behältnisse                   schen verwendet.\noder deren Verschlüsse müssen zusätzlich mit einem\nHinweis versehen sein, mit dessen Hilfe eine                   (3) Nach § 67 Abs. 5 Nr. 3 des Weingesetzes wird\ngenaue Nachprüfung im Abfüllbetrieb möglich ist.            bestraft, wer entgegen § 18 Abs. 3 Behältnisse ohne\ndie vorgeschriebene Kennzeichnung benutzt.\n(3) Bei Qualitätsschaumwein, Sekt oder Prädikats-\nsekt sind der Prüfungsnummer die Worte „Amtliche                                      § 20\nPrüfungsnummer\" voranzustellen; anstelle dieser\nBußgeldvorschriften\nWorte kann die Kurzform „ A. P. Nr.\" gebraucht wer-\nden.                                                           (1) Ordnungswidrig nach § 69 Abs. 1 des Wein-\ngesetzes handelt, wer eine der in § 19 Abs. 2 oder 3\n§ 18                           bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.\nBeschaHenheit von Behältnissen. und Räumen               (2) Ordnungswidrig nach § 69 Abs. 3 Nr. 2 Buch-\n(zu § 61 des Gesetzes)                  stabe d des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich\noder fahrlässig\n(1) Zur Herstellung, Abfüllung, Lagerung oder\nBeförderung von nicht abgefülltem Schaumwein,               1. Schaumwein oder Schaumwein mit zugesetzter\nSchaumwein mit zugesetzter Kohlensäure und                      Kohlensäure, der den Vorschriften der §§ 2 bis 4,\nBranntwein aus Wein sowie von Erzeugnissen, aus                 8, 9 Abs. 4 oder 17,\ndenen sie hergestellt werden, dürfen nur Behält-            2. Brennwein, der den Vorschriften der §§ 11 oder 17\nnisse verwendet werden, die ausnahmslos für Le-             über Bezeichnungen oder sonstige Angaben oder\nbensmittel benutzt worden sind. Sie sind vor und            Aufmachungen nicht entspricht, in den Verkehr\nnach jeder Verwendung zu reinigen.                          bringt, ins Inland oder aus dem Inland verbringt.","Nr. fi4   Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1971                            945\n§ 21                                                      § 22\nUbergangsvorschrift                                         Berlin-Klausel\n(zu § 25 und § 26 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Cesetzes)\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n(1) Die Zuteilung der Prüfungsnummern nach § 6        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nAbs. 4 erfolgt ab l. Oktober 1971.                       blatt I S. 1) in.Verbindung mit § 74 des Weingeset-\n(2) Bei der llPrstellung von Schaumwein und           zes auch im Land Berlin.\nSchaumwein m1 t zugesetzter Kohlensäure ist die\nAnwendung von Kationenaustauschern bis zum\n19. Juli 1974 mit der Maßgabe zugelassen, daß von                                  § 23\nden bisher bei der Herstellung verwendeten Katio-\nInkrafttreten\nnenaustauschern nur Pol ymcrisate aus Styrol, ver-\nnetzt mit Divinylbenzol und Sulfosäuregruppen als          Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 15 am\nionenaktive Gruppen, im Durchlaufverfahren und           19. Juli 1971 in Kraft. § 15 tritt am 1. Januar 1974 in\nnur bei keimarmen Weinen angewendet werden.              Kraft.\nBonn, den 15. Juli 1971\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nIn Vertretung\nHeinz Westphal","946                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nAnlage 1\n(zu § 5 Abs. 1)\nAntrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer\nfür Qualitätsschaumwein nach § 26 des Weingesetzes\nPrüfungsbehörde:\nAntragsnummer:\n1. Antragsteller:\nName (Firma): ..\nOrt:\nStraße:\nTelefon:\n2. Her s t e 11 er:\nName (Firma):\nOrt:\nStraße:\nTelefon:\n3. Bez eich nun g des Erzeugnisses :\nQualitätsschaumwein (Sekt)\nGesamtmenge, für die die Prüfung beantragt wird:\n..... Liter,                        ........... Flaschen\nBehältnis-Nr.:                      Cuvee-Nr.:.\n4. Zusammensetzung des Erzeugnisses:\nMenge und Herkunft der Verschnittanteile:\nVorhandener Alkoholgehalt der Cuvee: .\nVorhandener Alkoholgehalt des Erzeugnisses: .\nJahrgangsangabe (falls beabsichtigt): ....\nRebsorte (falls beabsichtigt): ...\nGärverfahren: .\nHat eine Anreicherung der Cuvee oder der Verschnittanteile stattgefunden? (Ja/nein)\nBei welcher Behörde wurde die Anreicherung gemeldet?\nHat eine Entsäuerung der Cuvee oder der Verschnittanteile stattgefunden? (Ja/nein)\nBei welcher Behörde wurde die Entsäuerung gemeldet?\nHat eine Säuerung der Cuvee oder der VerschniUanteile stattgefunden? (Ja/nein)\nBei welcher Behörde wurde die Säuerung gemeldet?","Nr. G4 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1971                      947\n5. W e i t er e An g ab c n :\nWurde eine Prüfung schon einmal beantragt? (Ja/nein)\nwenn jci, unter welcher Nr.:\n6. Wir versidwrn, daß dils vorbezeichnete Erzeugnis nach dem geltenden Recht hergestellt und\nbezeichnet ist.\nDas vorliegende Muster ist. (dne Durchschnittsprobe und entspricht der tasächlichen Zusammen-\nsetzung und der BesdJclffon}wit der betreffenden Abfüllung.\nDie vorsldH·nd<'n J\\ngc1ben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen.\n(011., D,tllllll)                         (Unterschrift des Antragstellers)","948                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nAnlage 2\n(zu § 6 Abs. ])\nBewertung der Sinnenprüiung\n-- --·-\nMindestpunktzahl\nQualitäts-\nPunkte      Schaum-    Prädikats-\nwein und      sekt\nSekt\n~~------~\n1. Mousseux:\ngrobperlig und kurz dauernd                            0\nfeinperlig und lang dauernd                            1            1           1\n2. Klarheit:\ntrüb                                                    0\nkli:lr                                                  1           1           1\nglanzhell                                              2\n--··--\n3. Farbe:\nhöher oder geringer als normal                          1\ntypisch                                                2            2           2\n4. Geruch:\nfehlerhaft oder cmsdruckslos                        0 bis 1\nweinig, sauber                                         2            2\ntypisch für Herkunft oder Sorte                     3 bis 4                     3\n5. Geschmack:\nfehlerhaft, ausdruckslos oder plump                 0 bis 2\nklein aber frisch, gefällig                         3 bis 5         5\nrassig, elegant oder stahlig                        6 bis 7                     7\nreif, edel                                          8 bis 9\n6. Abstimmun~J von Säure-Süße-\nAlkohol:\nunharmonisch                                            0\nharmonisch                                              1           1           1\nvorzüglich                                              2\ninsgesamt                                             20           12          15","Nr. 64 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1971                                   949\nAnlage 3\n(zu § 13 Abs. 1)\nAntrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer\nfür Qualitätsbranntwein aus Wein nach § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Weingesetzes\nPrüfungsbehörde:\nAntragsnummer:\n1. Antragsteller:\nName (Firma):\nOrt:\nStraße:\nTelefon:\n2. Hersteller:\nName (Firma):\nOrt:\nStraße:\nTelefon:\n3. Bezeichnung des Erzeugnisses:\nQualitätsbranntwein aus Wein\n4. Art und Herkunft der zur Herstellung verwendeten Erzeugnisse:\nWein\nBrennwein\nRohbrand aus Wein oder aus Brennwein\nWeindestillat\nBranntwein aus Wein\n5. Weitere Angaben:\nWurde eine Prüfung schon einmal beantragt?        (Ja/Nein)\nWenn ja, unter welcher Nr.?:\n6. Ich (wir) versichere (versichern), daß das vorbezeichnete Erzeugnis nach dem geltenden Recht\nhergestellt und bezeichnet ist und in die Weinbuchführung eingetragen ist. Das vorliegende\nMuster ist eine Durchschnittsprobe und entspricht der tatsächlichen Zusammensetzung und der\nBeschaffenheit der betreffenden Herstellung. (Nichtzutreffendes ist zu streichen).\nDie vorstehenden Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen.\nIch (wir) erkläre(n) mich (uns) bereit, der zuständigen Behörde zur Uberprüfung der Angaben\nEinblick in die Weinbuchführung zu gewähren.\n(Ort, Datum)                                (Untersduift des Antragstellers)","950                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil 1\nAnlage 4\n(zu § 14 Abs. 2)\nBewertungsschema für Qualitätsbranntwein aus Wein\nMindest-\nPunkte\npunktzahl\n1. Farbe:\nmißfarben                                                  0\nhellgelb oder dunkelbraun                                  1\ngoldgelb bis goldbraun                                     2         2\n2. Klarheit:\nopalisierend, trüb                                         0\nklar                                                       1\nglanzhell                                                  2         2\n3. Geruch:\nfehlerhaft, fuselig, unsauber                              0\nübertypisiert, unharmonisch                             1 bis 2\nausdruckslos, schwach weinig                            3 bis 4\nharmonisch, sauber, weinig                              5 bis 6\nfein duftig, gut abgestimmt, deutlich weinig            7 bis 8      7\n4. Geschmack:\nfehlerhaft, kratzig, fuselig                               0\nunharmonisch, übertypisiert                             1 bis 2\nausdruckslos, schwach weinig                            3 bis 4\nreintönig, harmonisch, weinig                           5 bis 6      6\ndeutlich weinig, vollmundig, gut abgestimmt             7 bis 8\n20        17"]}