{"id":"bgbl1-1971-64-2","kind":"bgbl1","year":1971,"number":64,"date":"1971-07-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/64#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-64-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_64.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über Wein, Likörwein und weinhaltige Getränke (Wein-Verordnung)","law_date":"1971-07-15T00:00:00Z","page":926,"pdf_page":2,"num_pages":13,"content":["926                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nVerordnung\nüber Wein, Likörwein und weinhaltige Getränke\n(Wein-Verordnung)\nVom 15. Juli 1971\nAuf Grund des § 1 Abs. 5, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 6,            ten und der Zusatz des Diäthyldicarbonats muß so\n§ 10 Abs. 8, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 3, §§ 16, 17, 18           bemessen sein, daß bei der Abgabe des Erzeug-\nAbs. 3, § 19 Abs. 2 und 4, § 20 Abs. 7, § 21 Abs. 1,           nisses in einem Liter nicht mehr als ein Milli-\n§ 22 Abs. 3, § 23 Abs. 2 Nr. 1, § 24 Abs. 1, § 30              gramm Diäthyldicarbonat und nicht mehr als\nAbs. 3, § 31 Abs. 5, § 32 Abs. 3, §§ 33, 34 Abs. 2, § 46       10 Milligramm Diäthylcarbonat enthalten sind;\nAbs. 4 Nr. 2, § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2, §§ 49,          das Diäthyldicarbonat muß so zugesetzt wer-\n50, 51 Abs. 3, § 53 Abs. 3, § 60 Abs. 1, §§ 61 und 71          den, daß seine gleichmäßige Verteilung im Wein\nAbs. 1 des Weingesetzes vom 14. Juli 1971 (Bundes-             gewährleistet ist;\ngesetzbl. I S. 893) wird im Einvernehmen mit dem            8. im Wein gelöste Wels-, Stör- oder Hausenblase;\nBundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:           9. Gelatine oder Gelatine in wässriger Lösung, so-\nfern der Gelatineanteil mindestens 20 vom Hun-\n§ 1\ndert beträgt und der Gehalt an schwefliger .Säure\n2,5 Gramm in einem Liter nicht übersteigt;\nUmrechnung von Oechslegraden\nin Alkoholgrade                       10. flüssiges Eiweiß (Eiklar) aus Hühnereiern, das\n(zu § 1 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes)                 den Anforderungen des § 2 Abs. 2 und 3 der Ver-\nordnung zum Schutze gegen Infektion durch Er-\nDie Ermittlung des natürlichen Alkoholgehaltes in            reger der Salmonella-Gruppe in Eiprodukten\n0                               0\nGrad (A ) aus den Oechslegraden (Oe ) erfolgt nach             vom 17. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 944)\nder in der Anlage 1 aufgeführten Tabelle. Für an-              in der jeweils geltenden Fassung entspricht;\ndere Umrechnungen ist die Tabelle nicht anwendbar.\n11. Tannin, gepulvert, bis zu einer Höchstmenge von\n10 Gramm auf 100 Liter;\n§ 2\n12. technisch reines Kieselsol in wässriger Lösung,\nBehandlungsstoffe und Höchstmengen\ndessen Gehalt an kolloider Kieselsäure min-\n(zu § 8 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 6, § 18 Abs. 3 Nr. 1,\ndestens 15 vom Hundert beträgt;\n§ 19 Abs. 2 und 4, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 2\nNr. 1, § 30 Abs. 3 Satz 2, § 32 Abs. 3, §§ 33, 47 Abs. 2  13. Bentonit, das den in der Anlage 2 Abschnitt II\ndes Gesetzes)                            festgelegten Anforderungen entspricht;\n(1) Inländischem Wein und den zu seiner Herstel-       14. Kaliumhexacyanoferrat (II), gepulvert, rein, so-\nlung verwendeten Erzeugnissen dürfen nur folgende              fern die erforderliche Menge von einem Sach-\nStoffe zugesetzt werden:                                       kundigen verantwortlich ermittelt und der Zu-\nsatz so bemessen wird, daß in dem geklärten\n1. flüssige Reinzuchthefe oder im eigenen Betrieb\nErzeugnis keine Cyanverbindungen verbleiben;\ngewonnene frische, flüssige Weinhefe;\n2. gasförmige oder verdichtete Kohlensäure [E 290]       15. inerte Filterhilfsstoffe, insbesondere     Asbest,\noder bei der Gärung von Most, Jungwein oder               Kieselgur und Zellulose;\nWein entstehende Kohlensäure;                         16. Aktivkohle, die den in der Anlage 2 Ab-\n3. Schwefel oder Schwefelschnitten aus Schwefel,              schnitt III festgelegten Anforderungen ent-\ngereinigt;                                                spricht. Sie darf nicht zum Zwecke der Entfer-\nnung des Rotweinfarbstoff es verwendet wer.den;\n4. reine, gasförmige schweflige Säure [E 220], auch\nin destilliertem Wasser gelöst, mit einem            17. Polyvinylpolypyrrolidon (PVPP), das den in der\nGehalt von mindestens fünf vom Hundert                    Anlage 2 Abschnitt IV festgelegten Anforde-\nSchwefeldioxid;                                           rungen entspricht, bis zu einer Menge von\n5. reines Kaliumdisulfit [E 224], auch in Tabletten-          2,5 Gramm in einem Liter;\nform und auch in Vermischung mit Tannin, sofern      18. kolloidales reines Silberchlorid auf inertem\nder Gehalt der Mischung an Tannin zehn vom                Trägermaterial unter anschließender Verwen-\nHundert nicht übersteigt;                                 dung von Kaliumhexacyanoferrat (II) und an-\n6. L (+)-Ascorbinsäure, kristallisiert, bis zu einer          derer Schönungsmittel. Die Behandlung muß so\nMenge von 150 Milligramm in einem Liter;                  durchgeführt werden, daß in dem fertigen Er-\nzeugnis nicht mehr als 0, 1 Milligramm Silber in\n7. Diäthyldicarbonat, unmittelbar vor der Abfül-              einem Liter verbleiben;\nlung auf Flaschen. Das verwendete Diäthyldicar-\nbonat muß den in der Anlage 2 Abschnitt I fest-       19. reine Sorbinsäure [E 200] oder reines Kalium-\ngelegten Anforderungen entsprechen. Der pH-                sorbat [E 202] bis zu einer Höchstmenge von 200\nWert des Erzeugnisses darf 4,0 nicht überschrei-           Milligramm in einem Liter, berechnet als Sorbin-","Nr. 64 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1971                          927\nsäure; der Zusatz ist, sofern er 40 Milligramm in      (2) Von der Probe ist mindestens eine Flasche bis\neinem Liter übersteigt, durch die Worte „mit        zum Ablauf von zwei Jahren nach Erteilung des\nKonservierungsstoff Sorbinsäure\" kenntlich zu       Prüfungsbescheides aufzubewahren. Für Qualitäts-\nmachen;                                            wein mit Prädikat kann die Behörde die Aufbewah-\nrung bis zu vier Jahren anordnen. Die Aufbewahrung\n20. pektolytische Enzyme;\nkann nach Versiegelung der Flaschen auch dem An-\n21. reiner, gasförmig('r Stickstoff;                      tragsteller aufgegeben werden. Nach Ablauf der\n22. Metaweinsäure bis zu einer Menge von 200 Mil-        Aufbewahrungsfrist kann der Antragsteller inner-\nligramm in einem Liter.                             halb von drei Monaten über die Probe verfügen,\nsoweit sie nicht für Zwecke der Prüfung oder Uber-\nSoweit die in Satz 1 bezeichneten Stoffe im Deut-        wachung verwendet wurde.\nschen Arzneibuch aufgeführt sind, müssen sie den\ndort festgesetzten Reinheitsanforderungen ent-               (3) Sofern ein Antrag gestellt wird, bevor der\nsprechen.                                                Wein auf Flaschen abgefüllt ist, ist auch diesem An-\ntrag eine Probe von drei Flaschen beizufügen. Zur\n(2) Zur Entsäuerung von Erzeugnissen, die zur          Feststellung der Identität ist nach der Abfüllung\nHerstellung von inländischem Qualitätswein b.A.           auf Flaschen eine weitere Probe von drei Flaschen\nbestimmt sind, darf neutrales Kaliumtartrat nicht        und ein Untersuchungsbefund nach § 5 Abs. 1 nach-\nverwendet werden.                                        zureichen.\n(3) Absatz 1 gilt entsprechend für inländischen           (4) Wird der Antrag zurückgenommen oder ab-\nLikörwein und inländische weinhaltige Getränke so-       gelehnt, oder wird der Prüfungsbescheid aufgehoben,\nwie für die Behandlung von ausländischem Wein,            so ist dem Antragsteller die Probe unverzüglich zur\nTraubenmost und Likörwein sowie ausländischen             Verfügung zu stellen. Absatz 2 Satz 4 gilt ent-\nweinhaltigen Getränken im Inland.                        sprechend.\n(4) Bei Wein, Traubenmost, Likörwein und wein-\nhaltigen Getränken darf der Gehalt an den in der                                      § 5\nAnlage 3 aufgeführten Stoffen die dort angegebenen                            Prüfungsverfahren\nHöchstmengen nicht überschreiten.                                        (zu § 14 Abs. 3 des Gesetzes)\n(5) Bei der Herstellung von inländischen wein-            (1) Mit dem Antrag auf Erteilung einer Prüfungs-\nhaltigen Getränken dürfen die in Anlage 1 Nr. 1 der       nummer ist der Untersuchungsbefund einer von der\nEssenzen-Verordnung in der Fassung der Bekannt-           zuständigen Behörde zugelassenen Stelle vorzu-\nmachung vom 9. Oktober 1970 (Bundesgesetzbl. I            legen, soweit nicht die zuständige Behörde selbst\nS. 1389) aufgeführten Stoffe nicht zugesetzt werden;      eine Analyse vornimmt. Der Untersuchungsbefund\nin ausländischen weinhaltigen Getränken dürfen sie        muß folgende Angaben enthalten:\nnicht enthalten sein.\n1. Aussteller des Untersuchungsbefundes,\n§ 3                           2. Name (Firma) des Antragstellers,\nAbgrenzung von bestimmten Anbaugebieten             3. vorgesehene Bezeichnung,\nund Weinbaugebieten                     4. sensorischer Befund über Farbe, Klarheit, Geruch\n(zu § 10 Abs. 8 des Gesetzes)                   und Geschmack,\nDie Abgrenzung der bestimmten Anbaugebiete             5. die festgestellten analytischen Werte für\nsowie der Weinbaugebiete und deren Untergebiete               a) Gesamtalkoholgehalt            Gramm im Liter\nergibt sich aus Anlage 4.                                                                       und Grad\nb) tatsächlichen Alkoholgehalt Gramm im Liter\n§ 4                                                                 und Grad\nAntrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer              c) Gesamtextrakt (indirekt)       Gramm im Liter\n(zu § 14 Abs. 3 des Gesetzes)                   d) Zucker, berechnet als\n(1) Eine Prüfungsnummer kann beantragen, wer                   Invertzucker                 Gramm im Liter\nden Wein hergestellt oder abgefüllt hat. Der Antrag           e) Alkohol-Restzucker-\nist der zuständigen Behörde auf einem Antrags-                     verhältnis\nformblatt nach Anlage 5 Abschnitt I in der erforder-            f) Gesamtsäure, berechnet\nlichen Zahl einzureichen. Dem Antrag ist unentgelt-                als Weinsäure                Gramm im Liter\nlich eine Probe von drei Flaschen beizufügen. Die\ng) freie schweflige Säure        Milligramm\nzuständige Behörde kann weitere Proben anfordern\nim Liter\noder entnehmen lassen. Der Antrag ist nach dem\nDatum und der Reihenfolge seines Eingangs, be-                h) gesamte schweflige\nzogen auf die Anträge des Antragstellers, mit einer                Säure                        Milligramm\nNummer zu versehen (Antragsnummer). Die fort-                                                   im Liter\nlaufende Zählung der Antragsnummern endet mit                 (2) Die Zulassung der in Absatz 1 Satz 1 genann-\ndem Kalenderjahr. Auf Antrag kann die zuständige          ten Stelle setzt fachliche Ausbildung der die Unter-\nBehörde von der fortlaufenden Zählung der Antrags-        suchung ausführenden Personen und eine aus-\nnummern absehen, wenn hierfür ein dringendes Be-          reichende Laboreinrichtung voraus. Eine allgemeine\ndürfnis nachgewiesen wird und eine einwandfreie           Zulassung kann für Personen erfolgen, die gewerb-\nKontrolle gewährleistet ist.                              lich weinchemische Untersuchungen ausführen. Die","928                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nZulassung kann versagt oder zurückgenommen                Weinprämiierungen dürfen auf Behältnissen, deren\nwerden, wenn die zugelassene Stelle gegen die              Verpackung sowie auf Getränkekarten und bei\nWeinbuch- oder Analysenbuchführung verstoßen              Preisangeboten angegeben werden, wenn sie sich\noder an der Erschleichung einer Prüfungsnummer            ausschließlich auf den bezeichneten Wein beziehen.\noder an der Herstellung verkehrswidriger Erzeug-          Das gleiche gilt für das Deutsche Weinsiegel der\nnisse mitgewirkt hat.                                      Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft und für Güte-\nzeichen, die durch Rechtsverordnung der weinbau-\n(3) Die zuständige Behörde hat eine Sinnenprüfung      treibenden Länder zugelassen sind, sofern der Be-\nzu veranlassen. Sie trifft ihre Entscheidung nach          wertung eine Sinnenprüfung nach Maßgabe der An-\nUberprüfung der eingereichten Unterlagen und dem           lage 5 Abschnitt II zugrundegelegt und dabei eine\nErgebnis der Sinnenprüfung. Sie kann eine noch-            Punktzahl erreicht worden ist, die bei Qualitäts-\nmalige oder eine weitergehende Untersuchung ver-           wein um zwei Punkte und bei Qualitätswein mit\nanlassen sowie die Vorlage weiterer sachdienlicher         Prädikat um drei Punkte über der Mindestpunkt-\nUnterlagen verlangen. Für die Sinnenprüfung und             zahl liegt. Ist bei der Qualitätsprüfung nach § 5\nihre Bewertung gilt das in Anlage 5 Abschnitt II           eine Sinnenprüfung vorgenommen worden, so ist\nangegebene Schema.                                         diese Bewertung zugrunde zu legen.\n{4) Für Wein, der durch Verschnitt hergestellt und\nin gleichbleibender Qualität und Geschmacksrichtung\nmit einem gleichbleibenden Namen in Verkehr ge-                                       § 7\nbracht wird {Markenwein), kann die Prüfungsnum-                          Angaben von Weinarten bei\nmer für die Dauer eines Jahres erteilt werden.                               inländischem Wein\nÄndert sich bei einer Abfüllung nicht nur unwesent-                     (zu §§ 16 und 49 des Gesetzes)\nlich die Geschmacksrichtung oder die Qualität, so\n(1) Als Bezeichnungen für Weinarten sind bei in-\ngilt die Prüfungsnummer nicht für diese Abfüllung.\nländischem Wein nur zugelassen:\n(5) Die zuständige Behörde erteilt dem Antrag-         1. Weißwein für einen nur aus Weißweintrauben\nsteller über das Ergebnis der Prüfung einen Prü-              hergestellten Wein,\nfungsbescheid mit einer Prüfungsnummer. Die Prü-\nfungsnummer setzt sich zusammen aus:                       2. Rotwein für einen nur aus Rotweintrauben her-\ngestellten Wein, der aus einem rotgekelterten\nl. einer Nummer für den Betrieb des Antragstellers            Most hergestellt ist,\n(Betriebsnummer), die von der zuständigen Be-\nhörde zugeteilt wird,                                 3. Roseewein für einen nur aus hellgekeltertem\nMost von Rotweintrauben hergestellten Wein,\n2. der Antragsnummer des .Antragstellers (§ 4 Abs. 1\nSatz 5),                                              4. Rotling für einen Wein von blaß- bis hellroter\nFarbe, der durch Verschneiden von Weißwein-\n3. der beiden letzten Ziffern der Jahreszahl der An-          trauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben,\ntragstellung.                                             auch gemaischt, hergestellt ist,\nDer Prüfungsbescheid und die Prüfungsnummer sind           5. Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlen-\ndem Antragsteller innerhalb von zehn Tagen nach                säure.\nder Prüfung schriftlich bekanntzugeben. Die Be-\nkanntgabe soll innerhalb von drei Wochen nach dem             {2) Die Bezeichnungen Weißwein oder Rotwein\nEingang des Antrags bei der zuständigen Behörde            müssen angegeben werden, wenn keine engeren\nerfolgen.                                                  geographischen Bezeichnungen als das Wort\n,,deutsch\" gebraucht wird.\n(6) Die Entscheidung über die Erteilung der Prü-\nfungsnummer ist zurückzunehmen, wenn                          (3) Die Bezeichnungen Roseewein oder Rotling\nmüssen angegeben werden. Bei Qualitätswein b.A.\na) nachträglich ein Umstand bekannt wird, der der          darf statt der Bezeichnung Roseewein die Bezeich-\nErteilung einer Prüfungsnummer entgegengestan-       nung Weißherbst gebraucht werden, wenn er aus\nden hätte,                                           Trauben gewonnen ist, die von einer einzigen Reb-\nb) nachträglich ein Umstand eintritt, der der Er-          sorte stammen und in den bestimmten Anbauge-\nteilung einer Prüfungsnummer entgegenstehen          bieten Ahr, Baden, Franken, Rheingau, Rheinhessen,\nwürde,                                               Rheinpfalz und Württemberg geerntet worden sind;\ndie Rebsorte muß in Verbindung mit der Bezeich-\nc) der Antragsteller eine ihm auferlegte Aufbe-\nnung Weißherbst in gleicher Schrift, Größe und\nwahrung der Probeflaschen nicht vorgenommen\nFarbe angegeben werden. Für einen Qualitätswein\noder die Aufbewahrungsfrist nicht eingehalten\noder die amtlichen Siegel entfernt hat.              b.A. darf statt der Bezeichnung Rotling die Bezeich-\nnung Schillerwein gebraucht werden, wenn die zur\nHerstellung des Weines verwendeten Erzeugnisse\n§ 6                            ausschließlich in dem bestimmten Anbaugebiet\nAusnahmen vom Verbot bestimmter Angaben              Württemberg geerntet worden sind.\n(zu § 15 Abs. 3 des Gesetzes)\n{4) Bei den in Absatz 1 Nr. 5 aufgeführten Erzeug-\nAuszeichnungen bei Weinprämiierungen der                nissen muß die Bezeichnung Perlwein angegeben\nDeutschen Landwirtschaftsgesellschaft und der              werden. Diese Angabe befreit nicht von den sich\nvon der Landesregierung eines weinbautreibenden            aus den Absätzen 2 und 3 ergebenden Bezeichnungs-\nLandes anerkannten überregionalen Träger von               pflichten.","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1971                          929\n§ 8                            (2) Ist ein Wein nicht vom Erzeuger hergestellt\nHerstellungsangaben bei inländischem Wein         oder von ihm nicht abgefüllt worden, ist die Kenn-\n(zu § 16 des Gesetzes)                zeichnung „aus dem Lesegut\" unter Hinzufügung\ndes Namens (Firma) des Erzeugers zulässig, sofern\n(1) Die Angabe einer Rebsorte ist bei inländi-      die zur Herstellung des Weines verwendeten Wein-\nschem Wein nur zulüssig, wenn er mindestens zu          trauben ausschließlich vom angegebenen Erzeuger\n75 vom Hundert il1lS Weintrauben der angegebenen        stammen und dieser eingewilligt hat.\nRebsorte stammt und die Rebsorte seine Art be-\nstimmt.                                                    (3) Erzeuger im Sinne dieser Verordnung ist, wer\ndie Weintrauben aus in seinem unmittelbaren Besitz\n(2) Mehrere Rebsorten dürfen nur angegeben          stehenden Rebflächen geerntet hat.\nwerden, wenn keine der Sorten culbestimmend ist;\nin diesem Falle sind alle verwendeten Rebsorten            (4) Hat ein Zusammenschluß Wein aus Wein-\nnach ihrem Mengerldnleil in absteigender Folge          trauben, auch gemaischt, Traubenmost, teilweise ge-\nanzugeben.                                              gorenem Traubenmost und Jungwein hergestellt, die\nausschließlich von seinen Mitgliedern erzeugt wor-\n(3) Eine J ahrgangsangabe ist bei inländischem       den sind, und hat er den Wein auch abgefüllt, so\nWein nur zulässig, wenn er mindestens zu 75 vom         kann er ihn mit den Worten „aus eigenem Lesegut\"\nHundert aus Weintrauben df's angegebenen Jahr-          oder „Erzeugerabfüllung\" kennzeichnen.\ngangs stammt.\n(5) Eine Vereinigung von Zusammenschlüssen, die\n(4) Inländischer Wein, der in einem Liter höch-      Wein aus Weintrauben, auch gemaischt, Trauben-\nstens vier Gramm unvergorenen Zucker, als Invert-       most, teilweise gegorenem Traubenmost und Jung-\nzucker berechnet, enthält, darf als „trocken\" ge-       wein herstellt und den Wein auch abfüllt, kann ihn,\nkennzeichnet werden.\n1. sofern die Weintrauben ausschließlich von Mit-\n§ 9                             gliedern nur eines Zusammenschlusses erzeugt\nAngabe des Abfüllers und Herstellers               worden sind, als aus dem Lesegut dieses Zusam-\nbei inländischem Wein                       menschlusses,\n(zu § 16 des Gesetzes)                 2. sofern die Weintrauben ausschließlich von Mit-\n(1) Bei abgefülltem Wein und abgefülltem Trau-           gliedern der Zusammenschlüsse erzeugt worden\nbenmost ist der Abfüller anzugeben; dies gilt nicht,        sind, als aus dem Lesegut ihrer Mitglieder stam-\nwenn der Wein oder Traubenmost unter dem                    mend oder als „Erzeugerabfüllung\"\nNamen (Firma) eines anderen in den Verkehr ge-          kennzeichnen.\nbracht oder aus dem Inland verbracht wird und\ndieser zuverlässige schriftliche Unterlagen über           (6) Zusammenschlüsse im Sinne des Absatzes 4\nden Abfüller besitzt. Daneben kann der Hersteller       sind Vereine, Gesellschaften und Genossenschaften,\nangegeben werden, wenn er eingewilligt hat.             deren wirtschaftlicher Zweck auf die Herstellung\n(2) Bei nicht abgefülltem Wein und nicht abge-       von Wein ausschließlich aus den von ihren Mitglie-\nfülltem Traubenmost ist der Hersteller anzugeben.       dern (Vereinsmitglieder, Gesellschafter oder Geqos-\nsen) erzeugten Weintrauben, auch gemaischt, Trau-\n(3) Hersteller im Sinne dieser Vorschrift ist, wer   benmost, teilweise gegorenem Traubenmost und\nden Wein oder Traubenmost letztmalig einer              Jungwein oder auf die Ablieferung der von ihren\nGärung unterzogen oder ihn, wenn er nach der            Mitgliedern erzeugten Weintrauben an eine Ver-\nletzten Gärung verschnitten worden ist, letztmalig      einigung gerichtet ist, der sie angehören.\nverschnitten hat.                             ·\n§ 10\nTafelweine aus Erzeugnissen\n§ 12\nder EWG-Mitgliedstaaten\n(zu § 17 des Gesetzes)                            Angaben bei ausländischem Wein\n(zu § 20 Abs. 7 und § 47 Satz 2 des Gesetzes)\n§ 2 Abs.1, 2 und 4, § 7 Abs.1, 2, 3 Satz 1 und\nAbs. 4 und die §§ 8 und 9 gelten entsprechend für          (1) Bei ausländischem Wein gilt für die Angaben\nim Inland hergestellte Tafelweine und für zur Ge-       von Rebsorten und Jahrgängen § 8 Abs. 1 bis 3 ent-\nwinnung von Tafelwein geeignete Weine, bei denen        sprechend. Bei Wein mit Ursprung in Drittländern\nandere als inländische Erzeugnisse verwendet wor-       sind Rebsortenangaben in deutscher Sprache nur zu-\nden sind.                                               lässig, wenn für die Rebsorte in dem Gebiet, aus\n§ 11                         dem die zur Herstellung verwendeten Weintrauben\nBezeichnungen „aus dem Lesegut\" und             stammen, die deutsche Bezeichnung herkömmlich\n.,Erzeugerabfüllung\"                  oder üblich ist.\n(zu § 16 des Gesetzes)                    (2) Wird ausländischer Wein ins Inland verbracht\n(1) Die Bezeichnung „aus eigenem Lesegut\" darf       oder im Inland in den Verkehr gebracht, so ist bei\nbei inländischem Wein von demjenigen gebraucht          nicht abgefülltem Wein der Importeur, bei abge-\nwerden, der den Wein ausschließlich aus von ihm         fülltem Wein der Abfüller anzugeben. Für im Inland\nerzeugten Weintrauben hergestellt und ihn auch ab-      abgefüllten ausländischen Wein gilt § 9 Abs. 1 ent-\ngefüllt hat. Statt der Bezeichnung „aus eigenem         sprechend.\nLesegut\" darf die Bezeichnu,ng „Erzeugerabfüllung\"         (3) § 2 Abs. 1 Nr. 19 zweiter Hal_bsatz gilt ent-\ngebraucht werden.                                       sprechend.","930                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n§ 13                                                       § 15\nBezeichnungen und Angaben                           Gesundheitsbezogene Angaben bei Wein\nfür ausländischen Likörwein                         (zu § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes)\n(zu § 24 Abs. 1 des Gesetzes)                   (1) Wein, der wegen seiner Beschaffenheit zum\n(1) Ausländischer Likörwein muß in deutscher           Verzehr für Diabetiker geeignet ist, darf auf Behält-\nSprache als Likörwein und mit dem Namen des Her-           nissen, deren Verpackung, Getränkekarten sowie\nstellungslandes oder dem aus diesem Namen abge-            Preisangeboten mit den Worten „Für Diabetiker ge-\nleiteten Eigenschaftswort bezeichnet werden. Eine          eignet\" unter Hinzufügung der Worte „nur nach\nengere geogrnphische Bezeichnung ist nur zusätzlich        Befragen des Arztes\" gekennzeichnet werden.\nund nur dann zulässig, wenn sie den Vorschriften               (2) Wein ist als zum Verzehr für Diabetiker ge-\ndes Herstellungslandes entspricht und der Likör-           eignet anzusehen, wenn er\nwein im Inland nicht verschnitten ist.\n1. in einem Liter\n(2) Abweichend von der Bestimmung des Absat-                 a) höchstens 4 Gramm unvergorenen Zucker, als\nzes 1 Satz 1 können allgemein bekannte Likörweine                   Invertzucker bezeichnet,\nmit den für sie üblichen Namen bezeichnet werden.               b) höchstens 25 Milligramm freie und 200 Milli-\n(3) Ausländischer Likörwein darf als Qualitäts-                  gramm gesamte schweflige Säure\nlikörwein oder mit sonstigen Angaben, die auf eine                  enthält und·\nüber dem Durchschnitt liegende Qualität hinweisen,         2. höchstens 12 Grad vorhandenen Alkohol auf-\nnur gekennzeichnet werden, wenn eine solche Kenn-              weist.\nzeichnung nach dem Recht des Herstellungslandes               (3) Bei Wein, der nach Absatz 1 gekennzeichnet\nausdrücklich vorgesehen und von der Erfüllung be-          ist, müssen auf den Behältnissen\nstimmter Qualitätsvoraussetzungen abhängig ist.\n1. der Gehalt an unvergorenem Zucker, als Invert-\n(4) Für die Angabe von Rebsorten und Jahrgän-               zucker berechnet, in Gramm je Liter,\ngen gilt § 8 Abs. 1 bis 3 entsprechend.                    2. der Gehalt an Alkohol in Grad,\n(5) Wird ausländischer Likörwein ins Inland ver-        3. der Brennwert des Alkohols und der physiolo-\nbracht oder im Inland in den Verkehr gebracht, so               gische Gesamtbrennwert, jeweils auf einen Liter\nist bei nicht abgefülltem Likörwein der Importeur,             berechnet,\nbei abgefülltem Likörwein der Abfüller anzugeben.          angegeben sein.\nFür im Inland abgefülten ausländischen Likörwein                                       § 16\ngilt § 9 Abs. 1 entsprechend.\nArt der Aufmachung\n(6) Der Alkoholgehalt des Likörweins ist in Grad                           (zu § 49 des Gesetzes)\nAlkohol anzugeben.\n(1) Vorgeschriebene Bezeichnungen und vorge-\nschriebene sonstige Angaben müssen mindestens an\n§ 14                           einer in die Augen fallenden Stelle in deutlich sicht-\nbarer, leicht lesbarer Schrift dauerhaft und von nicht\nGattungsbezeichnungen für weinhaltige\nvorgeschriebenen Angaben deutlich abgehoben auf\nGetränke                          dem Behältnis angebracht sein, in dem das Erzeugnis\n(zu § 31 Abs. 5 und § 34 Abs. 2 des Gesetzes)\nin den Verkehr gebracht, ins Inland oder aus dem\n(1) Als Kalte Ente darf nur das weinhaltige Ge-        -Inland verbracht wird.\ntränk bezeichnet werden, das hergestellt wird durch\n(2) Ist die Angabe des Erzeugers, Herstellers, Im-\nVermischen der Erzeugnisse Wein, Perlwein oder\nporteurs oder Abfüllers vorgeschrieben, so ist neben\nPerlwein mit zugesetzter Kohlensäure mit den Er-\ndem Namen (Firma) der Ort des Betriebes oder der\nzeugnissen Schaumwein oder Schaumwein mit zu-\nHauptniederlassung anzugeben. Die Behältnisse oder\ngesetzter Kohlensäure unter Zusatz von natürlichen\nderen Verschlüsse müssen zusätzlich mit einem Hin-\nZitronenbestandteilen oder deren Auszügen, die ge-\nweis versehen sein, mit dessen Hilfe eine genaue\nschmacklich deutlich wahrnehmbar sein müssen. Der\nNachprüfung im Abfüllbetrieb möglich ist.\nAnteil des Schaumweins oder Schaumweins mit zu-\ngesetzter Kohlensäure muß mindestens 25 vom Hun-              (3) Bei Qualitätswein oder Qualitätswein mit Prä-\ndert des fertigen Getränks betragen.                       dikat sind der Prüfungsnummer die Worte „Amt-\nliche Prüfungsnummer\" voranzustellen; anstelle\n(2) Als Schorle darf nur das weinhaltige Getränk        dieser Worte kann die Kurzform „A.P.Nr.\" gebraucht\nbezeichnet werden, das durch Vermischen von Wein,\nwerden.\nPerlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure\nmit kohlensäurehaltigem Wasser hergestellt wird.                                       § 17\n(3) Als Glühwein darf ein weinhaltiges Getränk                                 Behältnisform\nnur bezeichnet werden, wenn es ausschließlich aus                      (zu § 46 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes)\nRotwein, Zucker und würzenden Stoffen herge-                  In Bocksbeutelflaschen herkömmlicher Art darf\nstellt ist.                                                nur Qualitätswein b. A. aus dem bestimmten Anbau-\n(4) Bei Verwendung der in den Absätzen 1 bis 3          gebiet Franken, aus dem badischen Taubertal und\ngenannten Gattungsbezeichnungen kann von einer             dem Schüpfergrund sowie aus den Gemeinden Neu-\nBezeichnung nach § 31 Abs. 1 des Weingesetzes ab-          weier, Steinbach, Umweg und Varnhalt abgefüllt\ngesehen werden.                                            in den Verkehr gebracht werden.","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1971                       931\n§ 18                         nissen, Getränkekarten und bei Preisangeboten\nAlkoholfreier Wein                   unter Zusatz des Wortes „Mischgetränk\" kenntlich\n(zu § 51 Abs. 3 und § 53 Abs. 3 des Gesetzes)      zu machen.\n(1) Getränke, die nicht Erzeugnisse im Sinne des\nWeingesetzes sind, dürfen hergestellt und in den                                    § 21\nVerkehr gebracht W<'rclen, wenn sie                                      Vergällung von Welntrub\n(zu § 60 Abs. 1 des Gesetzes)\n1. ausschließlich uus Wein nach § 1 des Weingeset-\nzes unter schonender Entgeistung im Vakuum--            Zur Vergällung von Weintrub ist nur Lithium-\nverfahren hergestellt wurden,                        chlorid in einer Menge von mindestens 0,5 Gramm\noder Nariumchlorid in einer Menge von mindestens\n2. weniger uls 0,5° Alkohol entJwlten und\n2 Gramm in einem Liter zugelassen.\n3. deutlich als alkoholfreier Wein auf den Flaschen,\nBehältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und\nPreislisten bezeichnet sind.                                                    § 22\n(2) Getränke, die den Bestimmungen des Absat-               Beschaffenheit von Behältnissen und Räumen\nzes 1 entsprechen, dürfen durch Vermischen mit                             (zu § 61 des Gesetzes)\nWein hergestellt werden, wenn sie\n(1) Zur Herstellung, Abfüllung, Lagerung oder\n1. ausschließlich in das Ausland verbracht werden,       Beförderung von nicht abgefülltem Wein, teilweise\n2. weniger als 2° Alkohol enthalten und                  gegorenem Traubenmost, Likörwein und weinhalti-\n3. deutlich als leicht alkoholischer Wein bezeichnet     gen Getränken sowie von Erzeugnissen, aus denen\nsind.                                                sie hergestellt werden, dürfen nur Behältnisse ver-\nwendet werden, die ausnahmslos für Lebensmittel\n(3) Schäumende Getränke, die durch Vergärung          benutzt worden sind. Sie sind vor und nach jeder\noder unter Zusatz von Kohlensäure aus Getränken,         Verwendung zu reinigen.\ndie den Bestimmungen des Absatzes 1 entsprechen,\n(2) Räume, die der Herstellung, Abfüllung oder\nhergestellt sind, dürfen in den Verkehr gebracht\nLagerung von nicht abgefüllten Erzeugnissen nach\nwerden, wenn sie\nAbsatz 1 dienen, dürfen nicht zur Herstellung, Ab-\n1. weniger als 2° Alkohol enthalten und                  füllung oder Lagerung von anderen Gegenständen\n2. deutlich als aus alkoholfreiem Wein hergestellt       oder Stoffen als Lebensmitteln benutzt werden; aus-\nauf Flaschen, Behältnissen, Verpackungen, Ge-        genommen sind Geräte und Stoffe, die der Herstel-\ntränkekarten und Preislisten bezeichnet sind.        lung, Lagerung und Abfüllung von Erzeugnissen\nnach Absatz 1 dienen.\n(3) Behältnisse, die zur Beförderung von nicht\n§ 19                          abgefüllten Erzeugnissen nach Absatz 1 benutzt wer-\nden, sind mit der dauerhaften Aufschrift „Nur für\nBegleitdokumente\nLebensmitteltransporte\" zu kennzeichnen.\n(zu § 50 des Gesetzes)\nFolgende nicht abgefüllte Erzeugnisse dürfen nur\nmit einem Begleitdokument nach dem Muster der                                       § 23\nAnlage 6 in den Verkehr gebracht werden:\nStrafvorschriften\nWeintrub,\n(1) Nach § 67 Abs. 2 Nr. 11, Abs. 4 des Wein-\nroher Weinstein,                                      gesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahr-\nTraubentrester,                                       lässig\nBrennwein,                                             1. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 Behältnisse verwen-\ndet, die nicht ausnahmslos für Lebensmittel be-\nverdünnter Alkohohl aus Erzeugnisen der Wein-\nrebe,                                                      nutzt worden sind,\n2. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 Behältnisse nicht\nweinhaltige Getränke.\nreinigt oder\n3. entgegen § 22 Abs. 2 Räume zur Herstellung, Ab-\n§  20                              füllung oder Lagerung von anderen Gegenständen\nMischgetränke                           oder Stoffen außeF Lebensmitteln benutzt.\n(zu § 53 Abs. 3 des Gesetzes)\n(2) Nach § 67 Abs. 5 Nr. 2 des Weingesetzes wird\nDurch Vermischen von Wein, Perlwein oder Perl-        bestraft, wer entgegen § 17 andere als die dort an-\nwein mit zugesetzter Kohlensäure mit alkoholfreien       gegebenen Erzeugnisse in Bocksbeutelflaschen ab-\nGetränken hergestellte Getränke dürfen in den Ver-       gefüllt in den Verkehr bringt.\nkehr gebracht werden, wenn der Anteil der Erzeug-            (3) Nach § 67 Abs. 5 Nr. 3 des Weingesetzes wird\nnisse wenigstens 15 und höchstens 50 vom Hundert          bestraft, wer entgegen § 22 Abs. 3 Behältnisse ohne\nbeträgt; er ist in Raumhundertteilen auf den Behält-      die vorgeschriebene Kennzeichnung benutzt.","932                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n§ 24                                                      § 25\nßußgeldvorschriften                                       Ubergangsvorschrift\n(1) Ordnungswidrig nach § b9 Abs. 1 des Wein-             In das Prüfungsverfahren (§ 5) wird erstmalig der\ngesetzes bcJndell, wer die in § 23 Abs. 2 oder 3 be-       Weinjahrgang 1971 einbezogen.\nzeichnete Ilimdlung fclhrlüssig begeht.\n(2) Ordnun~iswidrig nach § 69 Abs. 3 Nr. 2 Buch-\nstabe d des Wcin9esdzes handelt, wer vorsätzlich                                     § 26\noder fohrl i.issig                                                              Berlin-Klausel\n1. Wein, der den Vorschriften der §§ 7, 8, 9, 10, 11,\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n12, § 15 Abs. 3 oder § 16,\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n2. Likörwein, der den Vorschriften der§§ 13 oder 16,       gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 74 des Wein-\n3. ein weinhaltigcs Getrünk, das den Vorschriften          gesetzes auch im Land Berlin.\nder §§ 14 oder 16 oder\n4. ein Mischgetri.ink, das den Vorschriften der §§ 16\noder 20\n§ 27\nüber Bezeichnungen oder sonstige Angaben oder                                   Inkrafttreten\nAufmachungen nicht entspricht, in den Verkehr\nbringt, ins Inland oder aus dem Inland verbringt.            Diese Verordnung tritt am 19. Juli 1971 in Kraft.\nBonn, den 15. Juli 1971\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nIn Vertretung\nHeinz Westphal","Nr. 64 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1971                                   933\nAnlage 1\n(zu § 1)\nTabelle\nzur Ermittlung des natürlichen Alkoholgehaltes\nin Grad Alkohol aus dem Oechslegrad\n0      0                      0                                                                                  0\n0e    Alkohol        0\n0e    Alkohol        0\n0e 0\nAlkohol     0\n0e  0\nAlkohol     0\n0e 0\nAlkohol       0\n0e   Alkohol\n40       4,4            59       7,]           78    10,3          97      13,3       116     16,3        135      19,2\n41       4,5            60       7,5           79     10,5         98      13,4       117     16,4        136      19,4\n42       4,7            61       7,7           80    10,6          99      13,6       118     16,6        137      19,5\n43       4,8            62       7,8           81    10,8         100      13,8       119     16,7        138      19,7\n44       5,0            63       8,0           82     10,9        101      13,9       120     16,9        139      19,8\n45       5,2            64       8,1           83    11, 1        102      14,1       121     17,0        140      20,0\n46       5,3            65       8,3           84     11,3        103      14,2       122     17,2        141      20,2\n47       5,5            66       B,4           85     11,4        104      14,4       123     17,3        142      20,3\n48       5,6            67       8,6           86    11,6         105      14,5       124     17,5        143      20,5\n49       5,8            68       8,8           87     11,7        106      14,7       125     17,7        144      20,6\n50       5,9            69       8,9           88     11,9        107      14,8       126     17,8        145      20,8\n51       6,1            70       9,1           89     12,0        108      15,0       127     18,0        146      20,9\n52       6,3            71       9,2           90     12,2        109      15,2       128     18,1        147      21,1\n53       6,4            72       9,4           91     12,4        110      15,3       129     18,3        148      21,3\n54       6,6            73       9,5           92     12,5        111      15,5       130     18,4        149      21,4\n55       6,7            74       9,7           93    12,7        112       15,6       131     18,6        150      21,5\n56       6,9            75       9,8           94    12,8        113       15,8       132     18,8\n57       7,0            76      10,0           95    13,0         114      15,9       133     18,9\n58       7,2            77      10,2           96    13,1         115      16,1       134     19,1\nAnlage 2\n(zu§ 2 Abs. 1 Nr. 7, 13, 16 und 17)\nI. Reinheitsanforderungen für Diäthyldicarbonat                    b) 0,5 Gramm in 1 °/oiger Weinsäure\nlösliches Calcium (Ca)\nDas Diäthyldicarbonat muß folgenden Anforde-\nrungen entsprechen:                                                    c) 0,5 Gramm in 1 °/oiger Weinsäure\nlösliches Magnesium (Mg)\nAussehen:          farblos\nd) 0,1 Gramm in 1 °/oiger Weinsäure\nGeruch:            leicht obstartig                                                             lösliches Eisen (Fe)\nLöslichkeit:       schwer löslich in Wasser,                           e) 1,0 Gramm Kohlensäure (C02), gebunden,\nleicht löslich in Alkohol und                       vorliegen. Die Untersuchungslösung wird in der\norganischen Lösungsmitteln                          Weise hergestellt, daß 2,5 Gramm des lufttrocke-\nGewichtsverhältnis bei 20° Celcius: 1,12                               nen Bentonits in einem 250 Milliliter-Meßkolben\nmit einprozentiger Weinsäurelösung zur Marke\nBeimengungen insgesamt                                                 aufgefüllt und unter gelegentlichem Umschwen-\nweniger als      0,4 vom Hundert           ken 24 Stunden stehen gelassen wird. Mit der\ndavon Äthanol               weniger als      0,1 vom Hundert           durch Dekantieren oder Zentrifugieren erhaltenen\nLösung werden die in Nummer 1 Buchst. a bis d\nDiäthyl-\nsowie Nummer 2 angegebenen Untersuchungen\ncarbonat          weniger als      0,3 vom Hundert\ndurchgeführt,\nArsen             weniger als 0,0003 vom Hundert\n2. die Asche der in 1 °/oiger Weinsäure löslichen\nBlei              weniger als 0,001 vom Hundert\nStoffe den Betrag von drei Gramm pro 100 Gramm\nChlor             weniger als 0,001 vom Hundert              lufttrockenem Bentonit nicht übersteigt,\n3. Arsen (As) und Blei (Pb) nicht mehr als je zwei\nII. Reinheitsanforderungen für Bentonit                       Milligramm pro 100 Gramm lufttrockenem Ben-\ntonit enthalten sind und\nBentonit ist nur zur Behandlung zugelassen, wenn\n4. der Wirkungswert des Bentonits mindestens 40 9/o\n1. in 100 Gramm lufttrockenem Bentonit nicht mehr\nbeträgt; der Wirkungswert wird nach den Vor-\nals                                                               schriften des „Internationalen Codex der Wein-\na) 0,5 Gramm in l 0/oiger Weinsäure                              behandlungsmittel\" des Internationalen Amtes\nlösliches Natrium (Na)               für Rebe und Wein bestimmt.","934                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nIII. Reinheitsanforderungen für Aktivkohle              ten erhitzt und durch ein gehärtetes Filter in\nAktivkohle ist nur zur Behandlung zugelassen,              einen 100-Milliliter-Meßkolben filtriert werden.\nwenn in 100 Gramm lufürockener Aktivkohle nicht               Der Rückstand wird mit heißem, destillierten\nmehr als                                                      Wasser ausgewaschen und mit destilliertem Was-\nser zur Marke aufgefüllt.\n1. a) 5 Milligramm in 20 °/oiger Salpetersäure\nlösliches Blei (Pb),   2. Cyanverbindungen, Teerprodukte und polycycli-\nb) 150 Milligramm in 20 0/oiger Salpetersäure             sche aromatische Verbindungen\nlösliches Zink (Zn),   nicht nachweisbar sind.\nc) 0,5 Milligramm in 20 0/oiger Salpetersäure\nlösliches Arsen (As)      IV. Anforderungen an Polyvinylpolypyrrolidon\nenthalten sind. Die Untersuchungslösung wird in           Polyvinylpolypyrrolidon (PVPP) ist nur zur Be-\nder Weise hergestellt, daß etwa 2 Gramm luft-          handlung zugelassen, wenn in dem abgabefertigen\ntrockene Aktivkohle genau eingewogen, mit              Erzeugnis keine nachweisbaren Mengen von Poly-\n30 Milliliter 20prozentiger Salpetersäure 5 Minu-      vinylpyrrolidon (PVP) enthalten sind.\nAnlage 3\n(zu § 2 Abs. 4)\nAluminium                 8   Milligramm in einem Liter    Fluor                   5    Milligramm in einem Liter\nArsen                     0,2 Milligramm in einem Liter    Cadmium                 0, 1 Milligramm in einem Liter\nBlei                      0,4 Milligramm in einem Liter    Kupfer                  5 Milligramm in einem Liter\nBor, berechnet als                                         Zink                    6 Milligramm in einem Liter\nBorsäure              80   Milligramm in einem Liter    Zinn                         Milligramm in einem Liter\nBrom, gesamtes                Milligramm in einem Liter\nAnlage 4\n(zu§ 3)\nI. Abgrenzung der bestimmten Anbaugebiete                 B 56, entlang der B 56 bis zum Rhein, linksrhei-\nnisch entlang der B 9 bis zur Landesgrenze des\nDie bestimmten Anbaugebiete sind wie folgt ab-              Landes Rheinland-Pfalz;\ngegrenzt:\n4. Mosel-Saar-Ruwer: Von der französisch-deut-\n1. Ahr: Vom linken Rheinufer an der nördlichen\nschen Grenze bei Appach moselabwärts bis zur\nGemarkungsgrenze Rolandswerth entlang der                 Einmündung der Sauer, saueraufwärts bis zur\nLandesgrenze des Landes Rheinland-Pfalz bis               B 257, entlang der B 257 über Bitburg-Daun bis\nKirchsahr, entlang der Landesstraße bis Kreuz-            zur Bundesautobahn Trier-Koblenz, der Bundes-\nberg, entiang der Ahr aufwärts bis Brück, ent-            autobahn entlang bis Koblenz Schnittpunkt B 9,\nlang dem Staffelerbach, entlang dem Vinxtbach             entlang der B 9 südwärts bis zur B 327, entlang\nbis zur B 9, entlang der B 9 bis zur Landesgrenze         der B 327 bis Hermeskeil, entlang der B 52 bis\ndes Landes Rheinland-Pfalz bei Rolandswerth;              zur B 407, entlang der 1 407 bis Zerf, entlang der\n2. Hessische Bergstraße: Die Stadt Darmstadt, die             B 268 bis Losheim (Saarland), entlang der Lan-\nweinbautreibenden Gemeinden in den Stadt-                 desstraße Losheim-Bachem-Merzig-Hilbringen-\nund Landkreisen Darmstadt, Bergstraße und Die-            Fitten-Büdingen-Wellingen, von dort entlang\nburg sowie die Gemeinde Dietzenbach im Land-              der französisch-deutschen Grenze bis zur Mosel;\nkreis Offenbach;\n5. Nahe: Von der Einmündung der Nahe in den\n3. Mittelrhein: Vom linken Rheinufer an der                  Rhein rheinabwärts entlang der Gemarkungs-\nVinxtbacheinmündung entlang dem Vinxtbach                 grenze Bingerbrück, entlang der nördlichen Ge-\nbis zur Bundesautobahn Koblenz-Krefeld, ent-              markungsgrenze von Weiler und Daxweiler bis\nlang der Bundesautobahn in Richtung Koblenz               zur Bundesautobahn Bingen-Rheinböllen, entlang\nbis zur B 256, entlang der B 256 bis zur B 9, ent-        der Bundesautobahn bis Rheinböllen, entlang der\nlang der B 9 bis zur B 327, entlang der B 327 bis         B 50 bis Kirchberg, südlich entlang der B 421 bis\nzur Bundesautobahn Koblenz-Bingen, entlang                Dickenschied, entlang der Straße Rohrbach-\ndieser Autobahn bis zur B 50, entlang der B 50            Schneppenbach bis zum Hahnenbach, dem\nbis nach Weiler, von dort in einer nördlichen             Hahnenbach entlang bis zur Nahe, in westlicher\nLinie bis zum Rhein. Rechtsrheinisch entlang              Richtung entlang der Nahe bis zur B 270, ent-\nder Landesgrenze des Landes Rheinland-Pfalz               lang der B 270 bis Langweiler, entlang der Straße\nbis zur Bundesautobahn Limburg-Köln, entlang              Homberg-Kirrweiler-Niederalben, südlich bis\nder Bundesautobahn in Richtung Köln bis zur               zum Glan, entlang dem Glan bis Altenglan, von","Nr. 64  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1971                        935\nAltenglan entlang der Straße Kreimbach-               nerstadt, entlang der B 19 und der B 287 nach\nMorbach-Heimkirchen bis zur Alsenz, östlich der       Bad Kissingen, entlang der B 286 über Brücke-\nAlsenz entlang der Straße Eisenschmelz-Falken-        nau nach Westen bis zur Staatsgrenze des Frei-\nstein-Marienthal, entlang der westlichen Ge-           staates Bayern, diese entlang nach Süden bis\nmarkungsgrenze von Dannenfels, Kirchheim-             Rothenburg ob der Tauber;\nBolanden, Kriegsfeld, Mörsfeld bis Tiefenthal,    10. Württemberg: Die Regierungsbezirke Nordwürt-\nentlang der Grenze des Landkreises Bad Kreuz-         temberg und Südwürttemberg-Hohenzollern und\nnach bis zur N<1he, entlang der Nahe bis zur Ein-     der bayerische Landkreis Lindau;\nmündung in den Rhein;\n11. Baden: Die Regierungsbezirke Nordbaden und\n6. Rheingau: Die Städte Frankfurt am Main und            Südbaden.\nWiesbaden, die weinbautreibenden Gemeinden\nim Rheingaukreis und im Main-Taunus-Kreis                  II. Abgrenzung der Weinbaugebiete\nsowie die Gemeinden Großenhausen im Land-                         und ihrer Untergebiete\nkreis Gelnhausen und Böddiger im Landkreis\nMelsungen;                                           Die Weinbaugebiete und ihre Untergebiete sind\nwie folgt abgegrenzt:\n7. Rheinhessen: Von der Einmündung der Nahe in\nden Rhein rheinaufwärts bis zur südlichen Ge-     1. Rhein und Mosel:\nmarkungsgrenze der Stadt Worms, entlang der          a) Rhein:\nsüdlichen Grenze des Landkreises Worms-Alzey             Die unter Abschnitt I Nr. 1 bis 3 und 5 bis 8\nbis zur Grenze des Landkreises Bad Kreuznach             umschriebene Fläche;\nbei Tiefenthal, von dort nach Norden entlang\nder Weinbaugebietsgrenze Nahe bis zum Rhein;         b) Mosel:\nDie unter Abschnitt I Nr. 4 umschriebene\n8. Rheinpfalz: Ab südlicher Gemarkungsgrenze der\nFläche;\nStadt Worms den Rhein nach Süden entlang bis\nzur französisch-deutschen Grenze, vom Rhein       2. Main:\nnach Westen entlang der französisch-deutschen        Die unter Abschnitt I Nr. 9 umschriebene Fläche,\nGrenze bis nach Schweigen, entlang der Straße        ferner die Südhänge des Bayerischen Waldes ent-\nSchweigen-Pirmasens, nach Norden entlang der         lang der Donau zwischen Naab und Großer Laber,\nB 270 bis zur Weinbaugebietsgrenze des Wein-         die Gemarkungen Asbach und Mallersdorf des\nbaugebietes Nahe, im Norden entlang der Wein-        Landkreises Mallersdorf und die Gemeinde Pie-\nbaugebietsgrenze der Weinbaugebiete Nahe und         gendorf des Landkreises Rottenburg an der Laber;\nRheinhessen;                                      3. Neckar:\n9. Franken: Von Rothenburg ob der Tauber die            Die unter Abschnitt I Nr. 10 umschriebene Fläche;\nAisch abwärts bis zur Regnitz, diese abwärts bis\n4. Oberrhein:\nzum Main, den Main aufwärts bis Staffelstein,\nvon dort Richtung Westen entlang der Staats-         a) Römertor:\nstraße 2278 bis Ebern, entlang der B 279 und der         Der Regierungsbezirk Südbaden,\nStaatsstraße 2266 bis Hofheim, entlang der           b) Burgengau:\nStaatsstraße 2281 über Stadtlauringen nach Mün-          Der Regierungsbezirk Nordbaden.","936                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1911, Teil I\nAnlage 5\n(zu § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 3 und § 6)\nI. Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer\nnach den§§ 11 und 12 des Weingesetzes\nPrüfungsbehörde\nAntragsnummer\n1. Antragsteller:\nName (Firma)\nOrt\nStraße\nTelefon\n2. Bez eich nun g des Erzeugnisses:\nWeinart\nJahrgang\nBestimmtes Anbaugebiet\nGemeinde\nLage oder Bereich\nRebsorte(n)\nBeantragte Qualitätsbezeichnung\nZeitpunkt der Lese\nZustand der Trauben\nMostgewichte der verwendeten Trauben\nGesamtmenge, für die die Prüfung beantragt wird:\nLiter           Flaschen\nBehältnis-Nr.\nWein-Nr.\n3. Zusammen s et zu n g des Erzeugnisses :\nVerschnittanteile\nZusatz von Deckrotwein (Menge)\nNatürlicher Alkoholgehalt in Grad\nArt und Ausmaß der Anreicherung\nArt, Ausmaß und Zeitpunkt der Entsäuerung\nArt, Ausmaß und Zeitpunkt der Süßung\n4. Weiter e Angaben :\nWurde eine Prüfung schon einmal beantragt?                             Ja/Nein\nWenn ja, unter welcher Nr.: .","Nr. 64 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1971                        937\n5. Ich (wir) versichere (versichern), daß das vorstehende Erzeugnis nach dem geltenden Recht\nhergestellt und bezeichnet ist und daß die vorgeschriebenen Meldungen über Zeitpunkt der\nLese, Anreicherung, Entsäuerung und Süßung erfolgt sind\n(Nichtzutreffendes ist zu streichen).\nDie Angaben sind in die Weinbuchführung eingetragen.\nDas vorl iew~nde Muster ist eine Durchschnittsprobe und entspricht der tatsächlichen Zusam-\nmensetzung und der Beschaffenheit der betreffenden Abfüllung oder Partie.\nDie vorstehenden Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen.\n6. Ich (wir) erkltirr:(n) mich (uns) bereit, der zuständigen Behörde zur Uberprüfung der Angaben\nEinblick in die Weinbuchführung zu gewähren.\n(011, D<1tum)                                  (UntersdJ.rift des Antragstellers)\nII. Bewertung der Sinnenprüfung\n1. Farbe:\nWeißwein             Rotwein               Rosee            Rotling                       Punkte\nblaß                 hellrot               hell             hell                              0\nhochfarbig           braunrot              rot              braunrot                          0\nhell                 rot                   rötlich          dunkelrot                         1\ntypisch              typisch               typisch          typisch                           2\nMögliche Punkte: 0-2\nMindestpunktzahl: 2\n2. K 1 a r h e i t :\nPunkte\nblind                       0\nblank                       1\nglanzhell                  2\nMögliche Punkte:        0-2\nMindestpunktzahl:\n3. Geruch:\nPunkte\nfehlerhaft                 0\nausdruckslos\nreintönig                  2\nfeiner Geruch              3\nDuft und Blume             4\nMögliche Punkte: 0-4\nMindestpunktzahl: 2","938                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n4. G e s c h m a c k :\nPunkte\nfehlerhaft                        0\nunselbständig                     1-3\nklein aber selbständig            4-6\nharmonisch                        7-9\nreif und edel                    10-12\nMögliche Punkte: 0--12\nMindestpunktzahl: 6\nBewertung\naus der Summe der Einzelkriterien\nMindestpunktzahl:\na) für Qualitätsweine                                             11\nb) für Qualitätsweine mit Prädikat Kabinett                       13\nc) für Qualitätsweine mit Prädikat Spätlese                       14\nd) für Qualitätsweine mit Prädikat Auslese                        15\ne) für Qualitätsweine mit Prädikat Beerenauslese                  16\nf) für Qualitätsweine mit Prädikat Trockenbeerenauslese 17\nAnlage 6\n(zu § 19)\nBegleitdolmment nach§ 50 des Weingesetzes\n1. Name (Firma) des Abgebers:\nOrt der Hauptniederlassung:\nStraße:\nTelefon:\n2. Bezeichnung des Erzeugnisses:\n3. Name (Firma) des Empfängers:\nOrt der Hauptniederlassung:\nStraße:\nTelefon:\n4. Datum der Abgabe:\n5. Menge (Liter) oder Gewicht (kg) des Erzeugnisses: .\n6. Anzahl, Art und Bezeichnung der Behältnisse: .\n7. Beschaffenheit der Erzeugnisse: .\n8. Bemerkungen:\n(Ort, Datum der Ausstellung)                              (Unterschrift des Abgebers)"]}