{"id":"bgbl1-1971-64-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":64,"date":"1971-07-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/64#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-64-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_64.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Zuständigkeit des Hauptzollamtes Hamburg-Jonas bei Steuervergehen und bei Steuerordnungswidrigkeiten","law_date":"1971-07-02T00:00:00Z","page":925,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["925\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1971                      Ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1971                                                                                                          Nr. 64\nTag                                                                    In h alt                                                                                      Seite\n2. 7. 71   Verordnunq ülier die Zuständigkeit des Hauptzollamtes Hamburg-Jonas bei Steuer-\nverqclwn und bei Steuerordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  925\n15. 7. 71   Verordnung über Wein, Likörwein und weinhaltige Getränke (Wein-Verordnung} . . . . . . .                                                                     926\n15. 7. 71   Verordnung über Schaumwein und Branntwein aus Wein (Schaumwein-Branntwein-\nVerordnung} . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    939\n15. 7. 71   Verordnung zur t!hcrwachung des Verkehrs mit Wein, Likörwein, Sdlaumwein, wein-\nhaltigen Getrfü1ken und Branntwein aus Wein (Wein-Dberwachungs-Verordnung} . . . . . . .                                                                     951\nVerordnung\nüber die Zuständigkeit des Hauptzollamtes Hamburg-Jonas\nbei Steuervergehen und bei Steuerordnungswidrigkeiten\nVom 2. Juli 1971\nAuf Grund des § 422 Abs. 2 und des § 446 der                                        amt Hamburg-Jonas übertragen. Die Zuständigkeit\nReichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 (Reichsge-                                       des Freihafenamtes Hamburg bleibt unberührt.\nsetzbl. I S. 161), zuletzt geändert durch das Gesetz\nzur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Beur-                                                                                          § 2\nkundungsgesetzes und zur Umwandlung des Offen-\nbarungseides in eine eidesstattliche Versicherung                                           Der Bereich der Hauptzollämter Hamburg-Jonas,\nvom 27. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 911), sowie                                    Hamburg-Ericus, Hamburg-Harburg, Hamburg-St.\ndes § 12 des Gesetzes über die Finanzverwaltung                                        Annen und Hamburg-Waltershof umfaßt das Land\nFreie und Hansestadt Hamburg, vom Land Nieder-\nvom 6. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 448), zu-\nsachsen die Stadt Cuxhaven sowie vom Land\nletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Ände-\nrung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgaben-                                  Schleswig-Holstein die Insel Helgoland.\nordnung und anderer Gesetze vom 12. August 1968\n(Bundesgesetzbl. I S. 953), wird verordnet:                                                                                               § 3\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\n§ 1                                                        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) auch im Land Berlin. ·\nDie Zuständigkeit der Hauptzollämter Hamburg-\nEricus, Hamburg-Harburg, Hamburg-St. Annen und\nHamburg-Waltershof für die Ermittlung von Steuer-                                                                                          § 4\nvergehen und für die Verfolgung und Ahndung von                                             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nSteuerordnungswidrigkeiten wird auf das Hauptzoll-                                      kündung in Kraft.\nBonn, den 2. Juli 1971\nDer Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Emde"]}