{"id":"bgbl1-1971-63-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":63,"date":"1971-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/63#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-63-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_63.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über Wein, Likörwein, Schaumwein, weinhaltige Getränke und Branntwein aus Wein (Weingesetz)","law_date":"1971-07-14T00:00:00Z","page":893,"pdf_page":1,"num_pages":29,"content":["893\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1971                        Ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1971                                                                                                    Nr. 63\nTag                                                                 In h alt                                                                                       Seite\n14. 7. 71  Gesetz über Wein, Lfüörwein, Schaumwein, weinhaltige Getränke und Branntwein aus\nWein (Weingesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     893\n2125-5, 2125-5, 2125-5-1, 2125-5-3, 2125-5-2, 450-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRech lsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 922\nGesetz\nüber Wein, Likörwein, Schaumwein, weinhaltige Getränke\nund Branntwein aus Wein\n(Weingesetz)\nVom 14. Juli 1971\nInhaltsübersicht\nTe i 1 I                                              Zweiter Abschnitt: Ausländischer Wein\nWein, Likörwein, Schaumwein                                         § 18 Verbringen ins Inland\n§ 19 Behandeln und Verschneiden im Inland\n§1    Begriffsbestimmungen\n§ 20 Bezeichnungen und sonstige Angaben\nErster Abschnitt: Inländischer Wein                                               Dritter Abschnitt: Likörwein\nTitel 1: Herstellung                                                              § 21 Herstellung\n§2    Rebanlagen, Rebsorten und Anbaumethoden                                     § 22 Verbringen ins Inland\n§ 3 Verschnitt von Weinarten                                                      § 23 Behandeln und Verschneiden im Inland\n§ 4 Traubenlese, Herbstordnung                                                    § 24 Bezeichnungen und sonstige Angaben\n§ 5 Verarbeitung zu Qualitätswein außerhalb des\nVierter Abschnitt: Schaumwein\nbestimmten Anbaugebietes\nTitel 1: Inländischer Schaumwein\n§ 6 Erhöhung des Alkoholgehaltes\n§ 7 Meldepflichten                                                                § 25 Herstellung\n§ 8 B~handlungsstoffe und Behandlungsverfahren                                    § 26 Bezeichnungen und sonstige Angaben\n§ 9 Gehalt an Restzucker, schwefliger Säure, Schwe-\nTitel 2: Ausländischer Schaumwein\nfelsäure und anderen Stoffen\n§ 27 Verbringen ins Inland\nTitel 2: Bezeichnungen und sonstige Angaben                                       § 28 Bezeichnungen und sonstige Angaben\n§ 10 Geographische Bezeichnungen\n§ 11 Qualitätswein\nTeil II\n§ 12 Qualitätswein mit Prädikat\nWeinhaltige Getränke, Branntwein aus Wein\n§ 13 Grenzwerte\n§ 14 Prüfung der Qualitätsweine und der Qualitäts-                                Erster Abschnitt: Weinhaltige Getränke\nweine mit Prädikat                                                          § 29 Begriffsbestimmung\n§ 15 Verbot bestimmter Angaben\nTitel 1: Inländische weinhaltige Getränke\n§ 16 Sonstige Bezeichnungen und Angaben\n§ 17 Tafelweine aus Erzeugnissen der EWG-Mit-                                     § 30 Herstellung\ngliedstaaten                                                                § 31 Bezeichnungen und sonstige Angaben","894                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nTitel 2: Ausländische weinhaltige Getränke                                     Teil IV\n§ 32 Verbringen ins Inland                                                   Uberwachung\n§ 33 Verschneiden und Behandeln im Inland              § 57 Weinbuch- und Analysenbuchführung\n§ 34 Bezeichnungen und sonstige Angaben                § 58 Allgemeine Uberwachung\n§ 59 Uberwachung beim Verbringen ins Inland\nZweiter Abschnitt: Branntwein aus Wein\n§ 35 Begriffsbestimmung                                                         Teil V\nTitel 1: Inländischer Branntwein aus Wein                               Ergänzungsvorschriften\n§ 60 Besondere Verkehrsverbote\n§ 36 Weindestillat\n§ 61 Beschaffenheit von Behältnissen und Räumen\n§ 37 Brennwein\n§ 38 Herstellung\n§ 62 Traubensaft und konzentrierter Traubensaft\n§ 39 Vorgeschriebene Angaben\nTeil VI\n§ 40 Bezeichnungen für Qualitätsbranntwein\naus Wein                                                           Ubergangsregelungen\n§ 41 Sonstige Bezeichnungen und Angaben                § 63 Verschnitt\nTitel 2: Ausländischer Branntwein aus Wein             § 64 Verarbeitung\n§ 65 Nicht zugelassene Rebanlagen und Rebsorten\n§ 42 Verbringen ins Inland\n§ 66 Verwendung der Prädikate Kabinett und Spät-\n§ 43 Behandeln und Verschneiden im Inland\nlese\n§ 44 Bezeichnungen und sonstige Angaben\nTeil VII\nStraf- und Bußgeldvorschriften\nTeil III                       § 67 Verletzung von Vorschriften über das Herstel-\nAllgemeine Vorschriften                        len und das Inverkehrbringen\n§ 68 Verletzung der Geheimhaltungspflicht\n§ 45 Begriffsbestimmungen\n§ 69 Ordnungswidrigkeiten\n1 § 46 Verbot zum Schutz vor Täuschung\n§ 70 Einziehung\n§ 47 Gesundheitsbezogene Angaben\n§ 48 Ausländische Bezeichnungsvorschriften                                     Teil VIII\n§ 49 Art der Aufmachung                                                    Schlußvorschriften\n§ 50 Begleitdokumente                                   § 71 Rechtsverordnungen und allgemeine Verwal-\n§ 51 Bezeichnungsschutz                                       tungsvorschriften\n§ 52 Vorschriftswidrige Erzeugnisse                     § 72  Gegenseitige Unterrichtung von Bundes- und\n§ 53 Schutz vor Nachmachung und Vermischung                   Landesbehörden\n§ 54 Ausnahmegenehmigung                                § 73  Verhältnis zu anderen lebensmittelrechtlichen\n§ 55 Versuchserlaubnis                                        Vorschriften\n§ 56 Vorbehalt zugunsten der Hauswirtschaft und        § 74   Berlin-Klausel\nbestimmter Betriebe                              § 75   Inkrafttreten\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-         bestimmungen der Nummern 1 bis 3, 5 bis 10, 16 bis\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                 20 und 22 des Anhangs II der Verordnung (EWG)\nNr. 816/70 vom 28. April 1970 (Amtsblatt der Euro-\nTeil I                         päischen Gemeinschaften Nr. L 99 S. 1) anzuwenden.\nTraubenmost gilt als ungegoren, wenn er höchstens\nWein, Likörwein, Schaumwein                  1 ° Alkohol in einem Liter enthält.\n§ 1                              (2) Für konzentrierten Traubenmost, Likörwein,\nBegriffsbestimmungen                   Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlen-\nsäure, Perlwein sowie Perlwein mit zugesetzter\n(1) Für frische Weintrauben, Traubenmost, teil-\nweise gegorenen Traubenmost, Traubensaft, kon-         Kohlensäure sind,\nzentrierten Traubensaft, Wein, Jungwein, zur Ge-        1. soweit es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in\nwinnung von Tafelwein geeigneten Wein, Tafel-               Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-\nwein, Weinessig, Weintrub, rohen Weinstein, Trau-           gemeinschaft handelt, die Begriffsbestimmungen\nbentrester, Tresterwein sowie verdünnten Alkohol            der Nummern 4 und 11 bis 15 des Anhangs II der\naus Erzeugnissen der Weinrebe sind die Begriffs-            Verordnung (EWG) Nr. 816/70,","Nr. 63 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1971                       895\n2. soweit es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in             (4) Die Landesregierungen der weinbautreibenden\nDrittländern handelt, die Begriffsbestimmungen      Länder setzen nach Artikel 10 Abs. 1 der Verord-\ndes Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 948/70      nung (EWG) Nr. 817/70 durch Rechtsverordnung den\nvom 26. Mai 1970 (Amtsblatt der Europäischen        für die Herstellung von Qualitätswein b. A. zuläs-\nGemeinschaften Nr. L 114 S. 6)                      sigen Hektarertrag an Trauben-, Most- oder Wein-\nanzuwenden.                                              mengen fest. Bei Uberschreitung des Hektarhöchst-\nertrages kann der Wein als Qualitätswein b. A. in\n(3) Qualitätswein eines bestimmten Anbaugebie-        den Verkehr gebracht werden, sofern er eine Quali-\ntes (Qualitätswein b.A.) ist, soweit es sich um inlän-   tätsprüfung nach § 14 bestanden hat.\ndischen Wein handelt, der Wein, dem auf Grund\neiner Qualitätsprüfung nach § 14 eine Prüfungs-              (5) Bewirtschaftet der Inhaber eines grenznahen\nnummer als Qualitätswein (§ 11) oder Qualitäts-          Weinbau- oder Weinherstellungsbetriebes einen\nwein mit Prädikat (§ 12) zuerkannt worden ist.           jenseits der Grenze belegenen grenznahen Wein-\nberg, kann die zuständige Behörde des Landes, in\n(4) Zur Gewinnung von Qualitätswein b. A. ge-         dem der Wein hergestellt werden soll, genehmigen,\neigneter Wein ist, soweit es sich um inländischen        daß er oder der Inhaber eines anderen grenznahen\nWein handelt, der Wein, der                              Weinherstellungsbetriebes die im Ausland ge-\n1. ausschließlich von Weintrauben geeigneter Reb-        ernteten Weintrauben im Inland zur Herstellung\nsorten (§ 2 Abs. 2) stammt, die in einem bestimm-   von Wein verwendet. Die Genehmigung ist zn er-\nten Anbaugebiet (§ lO Abs. 6) geerntet und unbe-    teilen, wenn die Versagung auch unter Berücksichti-\nschadet des § 5 Abs. 1 verarbeitet (§ 5 Abs. 2)     gung der Ziele des Gesetzes eine besondere Härte\nworden sind,                                         bedeuten würde. In der Genehmigung wird die Be-\n2. mindestens den nach § 11 Abs. 3 festgelegten          zeichnung des Weines festgelegt. Die Genehmigung\nnatürlichen Mindestalkoholgehalt aufweist und       kann inhaltlich beschränkt, mit Auflagen verbunden\nund befristet werden; sie kann aus wichtigem Grund\n3. dessen vorhandener oder potentieller Alkohol-         widerrufen sowie unter dem Vorbehalt des Wider-\ngehalt weder durch Zusatz von konzentriertem        rufs erteilt werden.\nTraubenmost noch durch Konzentrieru~g erhöht\nworden ist.\n§ 3\n(5) Für den vorhandenen und potentiellen Alko-\nholgehalt, den Gesamtalkoholgehalt und den natür-                        Verschnitt von Weinarten\nlichen Alkoholgehalt sind die Begriffsbestimmungen           (1) Unbeschadet der Regelung nach Artikel 26\ndes Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 816/70            Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 dürfen\nanzuwenden. Durch Rechtsverordnung kann das Um-          Weißweintrauben und die aus ihnen hergestellten\nrechnungsverfahren zur Ermittlung der Alkohol-           Moste und Weine nicht mit Rotweintrauben und\ngehalte geregelt werden.                                 den aus diesen hergestellten Mosten und Weinen\nverschnitten werden.\n(2) Hellgekelterter Most aus Rotweintrauben und\nErster Abschnitt                     aus solchem Most hergestellter Wein (Roseewein)\nInländischer Wein                     dürfen nur mit Most und Wein derselben Art\nverschnitten werden. Diese Beschränkung gilt nicht\nTitel 1                        für das Verschneiden von Roseewein mit Rotwein;\nein durch solches Verschneiden hergestellter Wein\nHerstellung                         ist Rotwein im Sinne dieses Gesetzes. Satz 2 findet\n§ 2                          auf Roseewein aus der Rebsorte Portugieser keine\nAnwendung.\nRebanlagen, Rebsorten und Anbaumethoden\n(3) Abweichend von dem Verbot des Absatzes 1\n(1) Wird im Inland aus inländischen Weintrau-         dürfen Weißweintrauben mit Rotweintrauben zur\nben Wein hergestellt (inländischer Wein), so dürfen       Herstellung eines Weines von blaß- bis hellroter\nnur solche Weintrauben verwendet werden, die              Farbe (Rotling) verschnitten werden. Aus solchen\nausschließlich aus nach dem Weinwirtschaftsgesetz         Verschnitten hergestellter Most und Wein darf nur\ngenehmigten oder nicht genehmigungsbedürftigen            mit Most und Wein derselben Art verschnitten\nRebanlagen stammen.                                       werden.\n(2) Die Landesregierungen der weinbautreibenden           (4) Die Landesregierungen der weinbautreiben-\nLänder stellen durch Rechtsverordnung die nach Ar-        den Länder legen durch Rechtsverordnung die für\ntikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 817/70            die Herstellung von Roseewein als Tafelwein und\nvom 28. April 1970 (Amtsblatt der Europäischen            Rotling als Tafelwein geeigneten Rebsorten fest.\nGemeinschaften Nr. L 99 S. 20) erforderlichen Ver-\nzeichnisse auf.\n§ 4\n(3) Die weinbautreibenden Länder regeln nach\nTraubenlese, Herbstordnung\nArtikel 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG)\nNr. 817/70 die Anbaumethoden, die zur Gewähr-                 (1) Weintrauben dürfen erst gelesen werden,\nleistung einer optimalen Qualität von Qualitätswein      wenn sie unter Berücksichtigung der Witterung, der\nb. A. notwendig sind, insbesondere Erziehungsarten       Rebsorte und des Standortes die in dem betreffen-\nund Anschnitt.                                           den Jahre erreichbare Reife erlangt haben; dies gilt","896                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nnicht, wenn eine Lese infolge ungünstiger Witte-                                    § 5\nrung oder sonstiger nicht zu vertretender Umstände                    Verarbeitung zu Qualitätswein\nzur Sicherung der Ernte vor der Reife zwingend not-               außerhalb des bestimmten Anbaugebietes\nwendig ist. Soweit die Lese durch eine Rechtsver-\nordnung nach Absatz 2 oder auf Grund einer sol-               (1) Bei der Herstellung eines Qualitätsweines\nchen Rechtsverordnung geregelt ist, ist für die Zu-        b. A. kann nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 2\nlässigkeit der Lese diese Regelung ausschließlich          Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 817/70\nmaßgebend. Die Lese von Weintrauben, die zur              und der zu seiner Durchführung erlassenen Ver-\nHerstellung von QualiUitswein mit Prädikat (§ 12)          ordnungen des Rates oder der Kommission der\nvorgesehen sind, ist ferner nur nach vorheriger           Europäischen Gemeinschaften genehmigt werden,\nAnzeige bei der zuständigen Behörde zulässig.              daß die Verarbeitung von Weintrauben zu Trauben-\nmost und des Traubenmostes zu Wein auch außer-\n(2) Die Landesregierungen der weinbautreiben-          halb des bestimmten Anbaugebietes vorgenommen\nden Länder bestimmen durch Rechtsverordnung In-            wird, in dem die Weintrauben geerntet worden\nhalt, Zeitpunkt und Form der nach Absatz 1 Satz 3          sind. Die Landesregierungen der weinbautreiben-\nerforderlichen Anzeige. Sie können zur Förderung           den Länder 1 in deren Gebiet die Verarbeitung vor-\nder Güte des Weines und zur Sicherstellung einer           genommen werden soll, bestimmen die für die\nausreichenden Uberwachung durch Rechtsverord-             Erteilung der Genehmigung zuständigen Stellen.\nnung eine Hmbstordnung erlassen. Die Herbstord-\nnung kann                                                     (2) Die Verarbeitung im Sinne des Absatzes 1\n1. die Voraussetzungen für Vorlesen, für Beginn           umfaßt die Arbeitsvorgänge bis zur Trennung der\nund Ende der Hauptlese und für den Beginn der         Hefe vom Wein, einschließlich der Erhöhung des\nspäten Lese unter Berücksichtigung der unter-         Alkoholgehalts und der Entsäuerung.\nschiedlichen Reife in den einzelnen Rebflächen\nund bei den einzelnen Rebsorten festsetzen,                                     § 6\n2. das Schließen und Betreten der Weinberge re-                        Erhöhung des Alkoholgehaltes\ngeln,                                                    (1) Der vorhandene oder potentielle natürliche\n3. die Voraussetzungen für Beginn und Ende der             Alkoholgehalt von Rotweintrauben, gemaischt,\ntäglichen Lesezeit festsetzen,                        Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost\n4. vorschreiben,                                          und Jungwein, soweit diese Erzeugnisse aus emp-\na) daß die Lese von Weintrauben, die für die          fohlenen, zugelassenen oder vorübergehend zu-\nHerstellung von Qualitätswein (§ 11) vor-         gelassenen Rebsorten nach der Verordnung (EWG)\ngesehen sind, einer vorherigen oder nachträg:.    Nr. 2005/70 vom 6. Oktober 1970, Amtsblatt der\nliehen Anzeige bedarf,                            Europäischen Gemeinschaften Nr. L 224 S. 1, (Reb-\nsorten im Sinne des Artikels 16 der Verordnung\nb) welchen Inhalt und welche Form diese An-           [EWG] Nr. 816/70) hergestellt worden sind, sowie\nzeige haben muß und welche Frist dabei ein-       von zur Gewinnung von Tafelwein geeignetem\nzuhalten ist und                                  Wein und Tafelwein, darf nach Maßgabe der Arti-\nc) daß Weintrauben, deren Lese nicht nach Maß-        kel 18 und 19 der Verordnung (EWG) Nr. 816/70\ngabe der nach den Buchstaben a und b er-          erhöht werden.\nlassenen Vorschriften durchgeführt worden ist,\nnicht oder nur nach Erteilung einer Ausnahme-        (2) Der vorhandene oder potentielle natürliche\ngenehmigung zur Herstellung von Qualitäts-        Alkoholgehalt von Rotweintrauben, gemaischt,\nwein b. A. verwendet werden dürfen,               Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost\nund Jungwein, soweit diese Erzeugnisse aus für\n5. eine Prüfung zur Feststellung der Reife und des         Qualitätswein b. A. geeigneten Rebsorten her-\nZustandes des Lesegutes einführen und die Be-         gestellt worden sind, sowie von zur Erzeugung von\nsitzer der Weinberge sowie die Besitzer des           Qualitätswein b. A. geeignetem Wein, darf nach\nLesegutes verpflichten, der zuständigen Behörde       Maßgabe der Artikel 18 und 19 Abs. 1 bis 5 und\noder den von ihr Beauftragten die Prüfung zu          7 bis 8 der Verordnung (EWG) Nr.·816/70 erhöht\nermöglichen.                                          werden. Hierbei darf der Gesamtalkoholgehalt\n(3) Die Landesregierungen der weinbautreiben-\n1. in der Weinbauzone A bei\nden Länder bestimmen, wer für die Durchführung\nvon Absatz 1 Satz 3 und der nach Absatz 2 erlas-               a) Rotwein 12,5°,\nsenen Rechtsverordnungen zuständig ist.                        b) anderem Wein 12 ° und\n(4) Weintrauben, die entgegen Absatz 1 Satz 1          2. in der Weinbauzone B bei\noder entgegen einer nach Absatz 2 erlassenen Vor-\nschrift gelesen worden sind, dürfen zur Herstellung            a) Rotwein 13°,\nvon Wein und Traubenmost nicht verwendet wer-                  b) anderem Wein 12,5°\nden. Weintrauben, deren Lese entgegen Absatz 1             nicht übersteigen.\nSatz 3 nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß\nangezeigt worden ist, dürfen zur Herstellung von              (3) Die zur Alkoholerhöhung verwendete Sac-\nQualitätsweinen mit Prädikat nicht verwendet wer-          charose muß ungelöst, technisch rein und nicht\nden. Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung            färbend sein; sie muß in der Trockensubstanz min-\neiner unbilligen Härte, insbesondere bei unverzüg-         destens 99,5 vom Hundert vergärbaren Zucker ent-\nlicher nachträglicher Anzeige, Ausnahmen zulassen.         halten.","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1971                        897\n§ 7                         3. zur Sicherung einer ausreichenden Uberwachung\nMeldepflichten                    erforderlich ist.\nDie Landesregierungen der weinbautreibenden\nLänder bestimmen die zusliindigcn Behörden, denen\ndie Anwendung von Verfahren der Erhöhung des                                    § 9\nnatürlichen Alkol1oludwlt.s, der Entsäuerung oder             Gehalt an Restzucker, schwefliger Säure,\nSüßung nach den Artikeln 19, 20 und 21 der Ver-                  Schwefelsäure und anderen Stoffen\nordnung (EWG) Nr. 816/70 sowie Mengen an Zucker\nund konzentriertem Traub0nrnosl. zu melden sind,         (1) Wein,    dessen Restzuckergehalt die festge-\ndie sich im Besitz der P(:rsonen befinden, die diese  legte Begrenzung übersteigt, darf nicht zum offe-\nVerfahren anwenden. Sie können zulassen, daß für      nen Ausschank feilgehalten, aus dem Inland ver-\nmehrere Süßungsvor9;.inge oder für einen bestimm-     bracht oder abgefüllt in den Verkehr gebracht wer-\nten Zeitraum nur eine Meldung abgegeben werden        den.\nmuß, wenn die Süßung von einem Unternehmen               (2) Qualitätswein mit Prädikat (§ 12) unterliegt\nhäufig oder ständig vorgenommen wird.                 keiner Restzuckerbegrenzung, soweit sich nicht aus\nSatz 3 etwas anderes ergibt. Die Landesregierungen\nder weinbautreibenden Länder legen durch Rechts-\nverordnung für Tafelwein und Qualitätswein (§ 11)\n§ 8                         zur Erhaltung der Eigenart der Weine, deren Be-\nzeichnung auf die Herkunft aus ihrem Lande hin-\nBehandlungsstoffe und Behandlungsverfahren      weist, den zulässigen Restzuckergehalt den Reb-\n(1) Dem Wein und den zu seiner Herstellung         standorten, Rebsorten und Weinarten entsprechend\nverwendeten Erzeugnissen dürfen Stoffe nur zu~        fest. Für den gleichen Zweck können sie durch\ngesetzt werden, wenn und soweit sie hierfür zu-       Rechtsverordnung den zulässigen Restzuckerge-\ngelassen sind. Durch Rechtsverordnung können          halt von Qualitätsweinen mit den Prädikaten Kabi-\nStoffe, soweit dies mit dem Schutz des Verbrauchers   nett und Spätlese (§ 12) festlegen.\nvereinbar ist, aus technologischen Gründen, zur Be-      (3) Für inländischen Tafelwein, der nicht auf dem\nseitigung von Fehlern, zur Steigerung der Qualität,   Gebiet der weinbautreibenden Länder hergestellt\nzur Erhaltung der Lager- oder Transportfähigkeit      wird, sowie für Perlwein und Perlwein mit zugesetz-\noder zu diätetischen Zwecken zugelassen werden.       ter Kohlensäure wird der zulässige Restzuckerge-\n(2) Ein unbeabsichtigtes und technisch unver-      halt durch Rechtsverordnung festgelegt.\nmeidbares Ubergehen nicht zugelassener Stoffe von        (4) Bei aus Verschnitten hervorgegangenem\nGefäßen, Geräten, Schläuchen und anderen der          Wein gilt die für den namengebenden Anteil (§ 10,\nHerstellung, Abfüllung oder Lagerung dienenden        Abs. 12, § 16) maßgebliche Restzuckerbegrenzung,\nGegenständen auf den Wein und die zu seiner Her-\nstellung verwendeten Erzeugnisse ist kein Zusetzen       (5) Wein darf nicht zum offenen Ausschank feil-\nim Sinne des Absatzes 1, soweit es sich um gesund-    gehalten oder abgefüllt in den Verkehr gebracht\nheitlich, geschmacklich und geruchlich unbedenkliche  werden, wenn der Gehalt an schwefliger Säure die\ngeringe Anteile handelt. Durch Rechtsverordnung       folgenden Werte je Liter übersteigt:\nkann bestimmt werden, daß bei Gegenständen aus\n1. bei Beerenauslesen und Trockenbeerenauslesen\nbestimmten Stoffen das Ubergehen eines nicht zu-\n75 Milligramm freie und 400 Milligramm ge-\ngelassenen Stoffes als technisch unvermeidbar an-\nzusehen ist oder als verbotenes Zusetzen gilt und          samte schweflige Säure,\nwelche Anteile gering im Sinne dieser Vorschrift      2. bei Auslesen, Eiswein und bei anderen Weinen,\nsind. Besteht bei Gegenständen aus bestimmten             die in einem Liter mehr als 14° Gesamtalkohol\nStoffen die Gefahr des Ubergehens gesundheitlich           enthalten, 60 Milligramm freie und 350 Milli-\nnicht unbedenklicher Anteile eines nicht zugelas-          gramm gesamte schweflige Säure,\nsenen Stoffes, kann ihre Benutzung durch Rechts-\nverordnung verboten werden.                           3. bei sonstigen Weinen 50 Milligramm freie und\n300 Milligramm gesamte schweflige Säure;\n(3) Ionenaustauscher und ultraviolette oder ener-\nder Gehalt an Schwefelsäure, als Kaliumsulfat be-\ngiereiche Strahlen dürfen nur angewandt werden,\nrechnet, darf in einem Liter nicht höher sein als\nwenn es zugelassen ist. Durch Rechtsverordnung\n1500 Milligramm. Durch Rechtsverordnung können\nkann die Anwendung nach Maßgabe des Absatzes 1\ndie Höchstwerte der Nummern 1 bis 3 herabgesetzt\nSatz 2 zugelassen werden.\nwerden, wenn es nach den Erkenntnissen der Wis-\n(4) Andere Behandlungsverfahren sind zulässig,    senschaft technisch vertretbar ist; ferner kann ein\nwenn durch sie kein Stoff zugesetzt wird. Durch       höherer Gehalt an Schwefelsäure zugelassen wer„\nRechtsverordnung kann ihre Anwendung einge-           den, wenn dies technisch erforderlich und mit dem\nschränkt oder verboten werden, wenn es                Schutz der Gesundheit vereinbar ist.\n(6) Durch Rechtsverordnung kann zum Schutz der\n1. zum Schutz der Gesundheit,\nGesundheit vorgeschrieben werden, daß in dem\n2. zur Förderung oder Erhaltung der Güte des           Wein bestimmte andere Stoffe nicht oder nur jn\nWeines oder                                       bestimmten Mengen enthalten sein dürfen.","898                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nTitel 2                          4. die Eintragungen und Löschungen von Amts we-\ngen,\nBezeichnungen                         5. die Zuständigkeit der Behörden.\nund sonstige Angaben\n(6) Für Qualitätsweine b. A. werden folgende An-\n§ 10                            baugebiete festgelegt:\nGeographische Bezeichnungen                  1.   Ahr,\n(1) Zur Angabe der Herkunft des Weines oder            2.    Hessische Bergstraße,\nder zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse          3.   Mittelrhein,\nsind als geographische Bezeichnungen nur zulässig          4.   Mosel-Saar-Ruwer,\n1. in die W einbergsrolle eingetragene Namen von          5.    Nahe,\nLagen und Bereichen,                                   6.   Rheingau,\n2. Namen von Gemeinden und Ortsteilen,                     7.   Rheinhessen,\n3. Namen von bestimmten Anbaugebieten, Wein-               8.   Rheinpfalz,\nbaugebieten und Untergebieten,                         9.   Franken,\n4. das Wort „deutsch\",                                   10.    Württemberg,\n5. durch Rechtsverordnung nach Absatz 9 zugelas-         11.    Baden.\nsene Bezeichnungen.\n(7) Für Tafelweine werden folgende Weinbau-\nFür Tafelweine dürfen die Namen von bestimmten\ngebiete mit ihren Untergebieten festgelegt:\nAnbaugebieten und Lagen nicht gebraucht werden.\n1. Rhein und Mosel\n(2) Eine Lage ist eine bestimmte Rebfläche (Ein-\nzellage) oder die Zusammenfassung solcher Flächen              a) Rhein,\n(Großlage), aus deren Erträgen gleichwertige Weine             b) Mosel,\ngleichartiger Geschmacksrichtung hergestellt zu wer-     2. Main,\nden pflegen und die in einer Gemeinde oder in füeh-\nreren Gemeinden desselben bestimmten Anbau-              3. Neckar,\ngebietes belegen sind. Als Lc1.gename darf nur ein       4. Oberrhein\nName eingetragen werden, der für eine zur Lage                 a) Römertor,\ngehörende Rebfläche herkömmlich oder in das Flur-              b) Burgengau.\nkataster eingetragen ist oder der sich an einen\nsolchen Namen anlehnt.                                        (8) Die in den Absätzen 6 und 7 genannten Ge-\nbiete bilden das deutsche Weinanbaugebiet; ihre Ab-\n(3) Eine Lage darf in die Weinbergsrolle nur ein-     grenzung erfolgt durch Rechtsverordnung. Umfassen\ngetragen werden, wenn sie insgesamt mindestens           die Gebiete Teile mehrerer Bundesländer und gel-\nfünf Hektar groß ist. Abweichend davon können            ten in diesen Teilen verschiedene Restzuckerbegren-\ndie zuständigen Behörden die Eintragung einer klei-      zungen (§ 9 Abs. 2), so kann die Rechtsverordnung\nneren Fläche zulassen, wenn die Bildung einer grö-       den Restzuckergehalt festsetzen, der bei Gebrauch\nßeren Lage wegen der örtlichen Nutzungsverhält-          des Gebietsnamens zulässig ist.\nnisse oder wegen der Besonderheit der auf der\nFläche gewonnenen Weine nicht möglich ist.                    (9) Die Landesregierungen der weinbautreibenden\nLänder können durch Rechtsverordnung zur Förde-\n(4) Bereich ist eine Zusammenfassung mehrerer         rung des Absatzes typischer Weine eines bestimm-\nLagen, aus deren Erträgen Weine gleichartiger Ge-        ten Raumes weitere Bezeichnungen, die unmittelbar\nschmacksrichtung hergestellt zu werden pflegen und       oder mittelbar auf die Herkunft des Weines und\ndie in nahe beieinanderliegenden Gemeinden des-          der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse\nselben bestimmten Anbaugebietes belegen sind;            hinweisen, zulassen.\neine Rebfläche, die keiner Lage angehört, kann ein-\nbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzun-              (10) Wein und die zu seiner Herstellung verwen-\ngen erfüllt sind. Bereichsnamen werden in der Weise      deten Erzeugnisse müssen mit einer nach Absatz 1\ngebildet, daß einem Namen, der die zugehörigen           zugelassenen geographischen Bezeichnung versehen\nRebflächen umschreibt, das Wort „Bereich\" voran-         sein. Dies gilt nicht für teilweise gegorenen Trauben-\ngestellt wird. Stehen zur Umschreibung geeignete         most, der zum alsbaldigen Verzehr bestimmt und\nherkömmliche Namen zur Verfügung, sollen diese           in ortsüblicher Weise bezeichnet ist.\ngewählt werden.                                               (11) Wird eine engere geographische Bezeichnung\n(5) Die Landesregierungen der weinbautreibenden      als der Name eines bestimmten Anbaugebietes,\nLänder regeln durch Rechtsverordnung, sofern nicht       eines Weinbaugebietes oder eines Untergebietes ge-\neine Regelung durch Landesgesetz getroffen wird,         wählt, so ist bei Qualitätswein b. A. zusätzlich das\nbestimmte Anbaugebiet, bei Tafelwein zusätzlich das\n1. die Einrichtung und Führung der Weinbergsrolle,       Weinbaugebiet oder das Untergebiet anzugeben, in\n2. das Nähere über Eintragungen und Löschungen           dem die Weintrauben geerntet worden sind. Bei der\neinschließlich der Feststellung und Festsetzung     Wahl eines Lagenamens ist außerdem die Gemeinde\nder Lage- und Bereichsnamen,                         oder der Ortsteil anzugeben. Erstreckt sich die Lage\n3. die Antragsberechtigung sowie Inhalt und Form         über mehrere Gemeinden, ist eine dieser Gemein-\nder Anträge,                                         den anzugeben. Ist eine Gemeinde in mehreren","Nr. 63   Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1971                        899\nWeinbaugebieten belegen, so kann die Landesregie-          (4) Der Gehalt des Qualitätsweines an vorhan-\nrung durch Rechtsverordnung bestimmen, daß für          denem Alkohol muß mindestens 7° betragen.\nWeine aus bestimmten Ortsteilen nur der Name des           (5) Abweichend von Absatz 2 Nr. 1 ist bei Ver-\nOrtsteils oder der Name des Ortsteils neben dem         schnitten der für den namengebenden Anteil (§ 10\nGemeindenamen benutzt werden darf.                      Abs. 12, § 16) vorgeschriebene natürliche Mindest-\n(12) Eine engere geographische Bezeichnung als       alkoholgehalt maßgebend.\ndie Bezeichnung „deutsch\" darf bereits dann gewählt        (6) Nicht abgefüllter Wein darf vor Zuteilung\nwerden, wenn die verwendeten Weintrauben min-           einer Prüfungsnummer als zur Qualitätsprüfung an-\ndestens zu 75 vom Hundert aus dem betreffenden          gemeldet nur gekennzeichnet werden, wenn der für\nRaume stammen, dieser Anteil die Art bestimmt und       die Prüfung zuständigen Behörde die erforderlichen\ndie zur Herstellung verwendeten Erzeugnisse an-        Angaben über die Erfüllung der Voraussetzungen\nderer örtlicher Herkunft gleich wcrtig und ausschließ-  nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4 glaubhaft gemacht wor-\nlich aus demselben Wdnbaugebiet oder bestimmten         den sind und zu erwarten ist, daß die Vorausset-\nAnbaugebiet wie der namengebende Anteil geerntet       zungen des Absatzes 2 Nr. 3 bei der Abfüllung er-\nworden sind. Beerenm1slesen und Trockenbeeren-         füllt sein werden. Satz 1 gilt nicht, wenn der Wein\nauslesen, die aus Weinbeeren mehrerer Lagen her-        aus dem Inland verbracht oder offen ausgeschenkt\ngestellt sind, dürfen mit dem Namen der Lage be-       wird.\nzeichnet werden, aus der mehr als 50 vom Hundert\nder Weinbeeren stammen.                                                          § 12\n(13) Die Bezeichnung „deutsch\" oder eine engere\nQualitätswein mit Prädikat\nHerkunftsbezeichnung darf nur gewählt werden,\nwenn, unbeschadet des § 2 Abs. 5, keine im Ausland         (1) Inländischer Wein darf als Qualitätswein mit\ngeernteten Weintrauben verwendet worden sind.          Prädikat in Verbindung mit einem der Begriffe\nKabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trocken-\n(14) Inländischer Tafelwein muß als     „Deutscher  beerenauslese und Eiswein nur gekennzeichnet\nTafelwein\" bezeichnet werden,                          werden, wenn ihm das Prädikat auf Antrag unter\nZuteilung einer Prüfungsnummer zuerkannt worden\n§ 11                         ist. Wird der Wein mit einem Prädikat gekennzeich-\nQualitätswein                     net, ist die Prüfungsnummer hinzuzufügen und die\nHerkunft mit einer Bezeichnung nach § 10 Abs. 1\n(1) Inländischer Wein darf als Qualitätswein b. A.  Nr. 1 oder 2 anzugeben. Das Prädikat Eiswein darf\noder als Qualitätswein nur gekennzeichnet werden,      nur neben einem der anderen Prädikate zuerkannt\nwenn für ihn auf Antrag eine Prüfungsnummer zu-        und gebraucht werden.\ngeteilt worden ist. Wird der Wein so gekennzeich-          (2) Das Prädikat Kabinett wird einem Wein zu-\nnet, ist die Prüfungsnummer hinzuzufügen und die       erkannt, wenn er die Voraussetzungen für die Zu-\nHerkunft mit einer Bezeichnung nach § 10 Abs. 1        teilung einer Prüfungsnummer nach § 11 Abs. 2 er-\nNr. 1 bis 3 oder 5 anzugeben.                          füllt und\n(2) Eine Prüfungsnummer wird zugeteilt, wenn         1. die verwendeten Weintrauben in einem einzigen\n1. die verwendeten Weintrauben ausschließlich von\nBereich geerntet worden sind und der aus ihnen\ngeeigneten Rebsorten (§ 2 Abs. 2) stammen, in           gewonnene Most mindestens den nach Absatz 4\neinem einzigen bestimmten Anbaugebiet (§ 10             jeweils vorgeschriebenen natürlichen Mindest-\nAbs. 6) geerntet worden sind und der aus ihnen          alkoholgehalt aufgewiesen hat und\ngewonnene Most mindestens den nach Absatz 3        2. Zucker nicht zugesetzt worden ist.\njeweils vorgeschriebenen natürlichen Mindest-          (3) Die   übrigen Qualitätsweine mit Prädikat\nalkoholgehalt aufgewiesen hat,                     müssen zusätzlich die für das Prädikat typischen Be-\n2. konzentrierter Traubenmost nicht zugesetzt und      wertungsmerkmale aufweisen und aus Lesegut der\neine Konzentrierung nicht vorgenommen worden       folgenden Beschaffenheit hergestellt sein:\nist,                                                L Bei der Spätlese müssen die Weintrauben in\n3. der Wein in Aussehen, Geruch und Geschmack               einer späten Lese· und in vollreifem Zustand ge-\nfrei von Fehlern und für die angegebene Her-            erntet sein.\nkunft und bei Angabe einer Rebsorte für diese      2. Bei der Auslese dürfen nur vollreife Weintrau-\nRebsorte typisch ist und                                ben unter Aussonderung aller kranken und un-\n4. der Wein im übrigen der Verordnung (EWG)                 reifen Beeren verwendet werden.\nNr. 817/70, diesem Gesetz und den zu ihrer          3. Bei der Beerenauslese dürfen nur edelfaule oder\nDurchführung erlassenen Rechtsvorschriften ent-         wenigstens überreife Beeren verwendet werden.\nspricht.                                           4. Bei der Trockenbeerenauslese dürfen nur weit-\n(3) Die Landesregierungen der weinbautreiben-            gehend eingeschrumpfte edelfaule Beeren ver-\nwendet werden. Ist wegen besonderer Sorten-\nden Länder setzen durch Rechtsverordnung nach\nMaßgabe des Artikels 6 der Verordnung (EWG)                 eigenschaft oder besonderer Witterung aus-\nnahmsweise keine Edelfäule eingetreten, genügt\nNr. 817/70 und unter Berücksichtigung von Klima,\nBodenbeschaffenheit und Rebsorte die natürlichen            auch Uberreife der eingeschrumpften Beeren.\nMindestalkoholgehalte für einzelne bestimmte An-           (4) Die natürlichen Mindestalkoholgehalte für\nbaugebiete oder Teile davon fest.                       Qualitätsweine mit Prädikat werden entsprechend","900                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n~ 11 Abs. 3 mit der Maßgabe festgesetzt, daß die            (4) Abweichend von § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1\nnatürlichen Mindestalkoholgehalte nach dem Prä-          dürfen die beantragte Prüfungsnummer und die Be-\ndikat abgestuft werden.                                  zeichnung Qualitätswein b. A. oder Qualitätswein\noder Qualitätswein mit Prädikat in Verbindung mit\n(5) Ist ein Wein ausschließlich aus Weintrauben\ndem beantragten Prädikat vom Antragsteller schon\nhergestellt, die bei ihrer Lese und Kelterung ge-\nvor der Prüfung auf den Behältnissen abgefüllten\nfroren waren, wird zusätzlich das Prädikat Eiswein\nWeines und bei Preisangeboten angegeben werden.\nzuerkannt.\nIm übrigen darf ein so gekennzeichneter Wein erst\n(6) Beeren- und Trockenbeerenauslesen gelten          nach der Zuteilung der Prüfungsnummer und nach\nals Wein, wenn sie mindestens 5,5° vorhandenen           der Zuerkennung des Prädikats in den Verkehr ge-\nAlkohol enthalten. Die übrigen Qualitätsweine mit        bracht werden.\nPrädikat müssen mindestens 7° vorhandenen Alko-\n(5) Die Landesregierungen können durch Rechts-\nhol aufweisen.\nverordnung zur Durchführung der Prüfungen und\n(7) § 11 Abs. 5 gilt entsprechend.                    Herabstufungen Kommissionen bestellen.\n(8) Nicht abgefüllter Wein darf vor Zuteilung\n§ 15\neiner Prüfungsnummer als zur Prüfung als Qualitäts-\nwein mit Prädikat angemeldet nur gekennzeichnet                       Verbot bestimmter Angaben\nwerden, wenn der für die Prüfung zuständigen Be-            (1) Angaben über die Beschaffenheit, Herstellung\nhörde die erforderlichen Angaben über die Erfüllung      und Abfüllung eines Weines und über die zu seiner\nder Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4,     Herstellung verwendeten Erzeugnisse, Garantie-,\nAbsatz 2 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 glaubhaft ge-          Prüf- und Gütezeichen, Siegel, Medaillen und Hin-\nmacht worden sind und zu erwarten ist, daß die           weise darauf sowie Hinweise auf Prämiierungen\nVoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Nr. 3 bei der Ab-        und Auszeichnungen dürfen auf Behältnissen und\nfüllung erfüllt sein werden. Dabei kann das be-          deren Verpackung sowie auf Getränkekarten und\nantragte Prädikat angegeben werden. Die Sätze 1          bei Preisangeboten nur gebraucht werden, soweit\nund 2 gelten nicht, wenn der Wein aus dem Inland         sie durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Ge-\nverbracht oder offen ausgeschenkt wird.                  setzes zugelassen sind; dies gilt auch für Angaben\n(9) Vor dem auf die Ernte der verwendeten Trau-       durch bildliche Darstellung oder durch Zeichen.\nben folgenden 1. Januar darf ein mit einem Prädikat         (2) Absatz 1 gilt nicht für Angaben über Aussehen,\ngekennzeichneter Wein nicht abgefüllt in den Ver-        Geruch und Geschmack auf Getränkekarten und bei\nkehr gebracht werden.                                    Preisangeboten.\n(3) Durch Rechtsverordnung können Angaben\n§ 13\nnach Absatz 1 zugelassen werden, wenn dies dem\nGrenzwerte                        Interesse des Verbrauchers dient oder hierfür ein\nDie weinbautreibenden Länder setzen für Quali-        wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen\ntätsweine b. A. über die nach § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 3    des Verbrauchers nicht entgegenstehen.\nund § 12 Abs. 4 bestimmten Werte hinaus weitere             (4) Die Angabe „natur\" darf weder für sich allein\nGrenzwerte für charakteristische Faktoren nach Ar-       noch in einer Zusammensetzung oder in abgeleite-\ntikel 11 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG)         ter Form zugelassen werden. Das gleiche gilt für An-\nNr. 817/70 fest.                                         gaben, die darauf hinweisen, daß dem Wein bei der\nHerstellung Zucker nicht zugesetzt worden ist.\n§ 14\nPrüfung der Qualitätsweine                                            § 16\nund der Qualitätsweine mit Prädikat                     Sonstige Bezeichnungen und Angaben\n(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem         Durch Rechtsverordnung können weitere Vor-\ndie bei der Herstellung des Weines verwendeten           schriften über die Bezeichnung und sonstige An-\nWeintrauben geerntet worden sind, treffen die nach       gaben für Wein erlassen werden, insbesondere über\nden §§ 11 und 12 sowie nach Artikel 12 Abs. 5 der        die Bezeichnung der Weinart, die Angabe von\nVerordnung (EWG) Nr. 817/70 (Herabstufung von            Rebsorte, Jahrgang, Erzeuger, Abfüller oder Her-\nQualitätswein b. A.) erforderlichen Entscheidungen.      steller und die Herkunft des Weines oder der zu\nSie können eine andere Einstufung als die bean-          seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse, wenn\ntragte vornehmen. Bei der Antragstellung sind Pro-       dies den Interessen des Verbrauchers dient oder\nben einzureichen.                                        hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und\n(2) Sind Weintrauben aus den Gebieten mehrerer        Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen.\nLänder verwendet worden, obliegt die Entschei-\n§ 17\ndung der zuständigen Behörde des Landes, aus dem\nder größte Anteil stammt.                                                       Tafelweine\n(3) Durch Rechtsverordnung werden die Entnahme              aus Erzeugnissen der EWG-Mitgliedstaaten\nund die Vorstellung der Proben und das Prüfungs-           Für im Inland hergestellte Tafelweine und zur\nverfahren geregelt; dabei ist insbesondere festzu-       Gewinnung von Tafelweinen geeignete Weine, bei\nlegen, in welchen Fällen, unter welchen Vorausset-       denen andere als inländische Erzeugnisse verwendet\nzungen und in welcher Weise Sinnenprüfungen vor-         worden sind, gelten die Bestimmungen des § 6\nzunehmen sind und wie ihr Ergebnis zu bewerten ist.      Abs. 1 und 3, der §§ 7, 8, 9, 15 und 16 entsprechend.","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1971                          901\nZweiter Abschnitt                    8. das    nach Artikel 29 Abs. 1 der Verordnung\nAusländischer Wein                         (EWG) Nr. 816/70 erforderliche Begleitdokument\nnicht beigefügt ist.\n§ 18\n(3) Durch Rechtsverordnung kann\nVerbringen ins Inland                  1. zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz vor\n(1) Im Ausland hergestellter Wein (Ausländischer         Täuschung vorgeschrieben werden, daß in dem\nWein) darf ins Inland nur verbracht werden, wenn er          Wein bestimmte Stoffe nicht oder höchstens in\n1. soweit es sich um Wein mit Ursprung in Mit-              bestimmten Mengen enthalten sein dürfen;\ngliedstaaten    der Europüischen      Wirtschafts- 2. festgelegt werden, welche Weine in ihrer Quali-\ngemeinschaft handelt,                                    tät den Auslesen, Beerenauslesen und Trocken-\na) in einem Mitgliedstaat nach den dort gelten-         beerenauslesen entsprechen;\nden Rechtsvorschriften hergestellt worden ist   3. soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers ver-\nund                                                  einbar ist, für bestimmte Weine eine Ausnahme\nb} dort, mit Ausnahme von zur Gewinnung von             von Absatz 2 Nr. 5 zugelassen werden.\nTafelwein geeignetem Wein, mit der Bestim-\nmung, unverändert verzehrt zu werden, in den\nVerkehr gebracht werden darf;\n§ 19\n2. soweit es sich um Wein mit Ursprung in Dritt-                 Behandeln und Verschneiden im Inland\nländern handelt,\na) in dem Staat, in dem der überwiegende Teil          (1) Ausländischer Wein bleibt ausländischer Wein,\nder verwendeten Weintrauben geerntet ist,       auch wenn er im Inland behandelt oder verschnitten\nnach den dort geltenden Rechtsvorschriften      wird.\nhergestellt worden ist,                            (2) Ausländischer Wein darf im Inland nur unter\nb) dort mit der Bestimmung, unverändert ver-        den Beschränkungen nach § 8 und, soweit er aus\nzehrt zu werden, in den Verkehr gebracht        Drittländern stammt, nur mit der Maßgabe behan-\nwerden darf und                                 delt werden, daß weder Zucker noch konzentrierter\nTraubenmost zugesetzt wird.\nc) den Voraussetzungen des Artikels 28 Abs. 1\nder Verordnung (EWG) Nr. 816/70 entspricht.         (3) Ausländischer Wein darf im Inland zum\noffenen Ausschank nicht feilgehalten und nicht ab-\nDem Verbringen steht nicht entgegen, daß der            gefüllt in den Verkehr gebracht werden, wenn sein\nWein zur Erhaltung seiner Lager- oder Transport-        Gehalt an schwefliger Säure oder an Schwefelsäure\nfähigkeit außerhalb seines Herstellungslandes be-       die für das Verbringen von abgefülltem Wein ins\nhandelt worden ist, sofern die im Herstellungsland      Inland (§ 18 Abs. 2 Nr. 2) geltenden Werte über-\ndafür geltenden Rechtsvorschriften eingehalten wor-     steigt oder er bestimmte Stoffe entgegen einer\nden sind.                                               Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 3 Nr. 1 enthält.\n(2) Wein darf jedoch nicht ins Inland verbracht\nwerden, wenn                                               (4) Auf Traubenmost, der aus ausländischen\nWeintrauben hergestellt ist (Ausländischer Trauben-\n1. er von gesundheitlich bedenklicher Beschaffen-       most), sind die Absätze 2 und 3 und § 18 entspre-\nheit oder verdorben ist,                            chend anzuwenden.\n2. der Gehalt an schwefliger Säure oder an Schwefel-\nsäure bei abgefülltem Wein die Höchstwerte                                     § 20\nübersteigt, die in oder auf Grund des § 9 Abs. 5\nfestgesetzt sind; dabei gelten für Weine, die in             Bezeichnungen und sonstige Angaben\nihrer Qualität einer Auslese, Beerenauslese oder       (1) Auf ausländischen Wein ist § 15 Abs. 1 und 2\nTrockenbeerenauslese entsprechen, die dafür         mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der\nfestgesetzten Werte,                                Zulassung durch dieses Gesetz oder auf Grund die-\n3. Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energie-    ses Gesetzes die ausdrückliche Zulassung durch eine\nreiche Strahlen angewandt worden sind, die bei      Rechtsvorschrift des Herstellungslandes tritt.\nder Herstellung von Wein im Inland nicht ange-\nwandt werden dürfen,                                   (2) Ausländischer Wein muß in deutscher Sprache\nmit dem Namen des Herstellungslandes oder dem\n4. Rosinen oder aus ihnen gewonnene Stoffe zu-          aus diesem Namen abgeleiteten Eigenschaftswort\ngesetzt worden sind,                                bezeichnet werden. Stammen die verwendeten\n5. Alkohol oder würzende oder färbende Stoffe zu-       Weintrauben ausschließlich aus einem Gebiet des\ngesetzt worden sind,                                Herstellungslandes, in dem die deutsche Sprache\nStaatssprache oder ihr gleichgestellt ist, und ist der\n6. künstliche Süßstoffe oder in den Mitgliedstaaten     Wein nur in diesem GebieLhergestellt worden, kann\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für        neben dem Namen des Herstellungslandes der für\nWein nicht zugelassene konservierende Stoffe        dieses Gebiet übliche deutsche Name gewählt wer-\nzugesetzt worden sind,                              den. Ausländischer Wein, bei dem kein Ursprungs-\n7. die Vorschriften über Bezeichnungen und son-         land angegeben wird, muß in deutscher Sprache als\nstige Angaben (§ 20) nicht beachtet sind oder       ausländischer Wein gekennzeichnet werden.","902                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n(3) Eine geographische Bezeichnung, die auf         bei ausländischem Wein und ausländischem Trau-\neinen engeren Raum als das Herstellungsland hin-       benmost erlassen werden. Insbesondere kann vorge-\nweist, darf nur zusätzlich und nur dann gebraucht      schrieben werden,\nwerden, wenn der Wein aus diesem Raum stammt           1. daß Angaben über Weinarten, Rebsorten, Jahr-\nund die Bezeichnung innerhalb des Herstellungs-            gänge oder über den Importeur oder Abfüller\nlandes zur Bezeichnung solcher Weine zulässig und          erforderlich sind oder nur unter bestimmten Vor-\nauch üblich ist. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.         aussetzungen verwendet werden dürfen;\nDie engere geographische Bezeichnung ist in einer      2. daß bei aus Drittländern stammendem Wein für\nSprache anzugeben, die in dem durch die Bezeich-           bestimmte Rebsorten bestimmte Bezeichnungen\nnung abgegrenzten Raume als Staatssprache oder             verwendet werden müssen.\nals eine einer solchen Staatssprache gleichgestellten\nSprache anerkannt ist. Daneben kann die ihr ent-          (8) Die Angabe „natur\" darf weder für sich allein\nsprechende deutschsprachige Bezeichnung ange-          noch in einer Zusammensetzung oder in abgel~ite-\ngeben werden, sofern sie im Herstellungsland her-      ter Form in deutscher oder fremder Sprache ver-\nkömmlich oder üblich ist.                              wendet werden. Das gleiche gilt für Angaben, die\n(4) Die Bezeichnungen „Schillerwein\" und „Weiß-     darauf hinweisen, daß dem Wein bei der Herstel-\nherbst\" dürfen für ausländischen Wein nicht ge-        lung Zucker nicht zugesetzt worden ist.\nbraucht werden.\n(5) Ausländischer Wein darf als Qualitätswein                          Dritter Abschnitt\noder mit sonstigen Angaben, die auf eine über dem                             Likörwein\nDurchschnitt liegende Qualität hinweisen, nur ge-\nkennzeichnet werden, wenn die benutzte Kennzeich-                                § 21\nnung nach dem Recht des Herstellungslandes aus-                               Herstellung\ndrücklich vorgesehen und von der Erfüllung be-\nstimmter Qualitätsvoraussetzungen abhängig ist.           (1) Durch Rechtsverordnung können, sofern hier-\nDie Kennzeichnungen Kabinett, Spätlese, Auslese,       für ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht, zum\nBeerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein        Schutz der Gesundheit, zur Förderung oder Erhal-\ndürfen in deutscher Sprache nur gebraucht werden,      tung der Güte oder zur Sicherung einer ausreichen-\nwenn und soweit sie durch Rechtsverordnung zuge-       den Uberwachung für im Inland hergestellten Likör-\nlassen sind. Die Zulassung darf nur erfolgen, wenn     wein (Inländischer Likörwein) Vorschriften über die\nHerstellung erlassen werden. Insbesondere kann\n1. die Kennzeichnungen nach den Vorschriften des       vorgeschrieben werden,\nHerstellungslandes in Verbindung mit der An-\n1. da.E nur bestimmte Erzeugnisse zur Herstellung\ngabe einer engeren geographischen Herkunft im\nverwendet werden dürfen;\nHerstellungsgebiet zulässig und traditionell ge-\nbräuchlich sind,                                   2. daß mit der Herstellung erst begonnen werden\ndarf, wenn die zur Herstellung bestimmten Er-\n2. der Wein ausschließlich von Trauben aus einem           zeugnisse gekennzeichnet und unter Angabe\nGebiet des Herstellungslandes stammt, in dem           dieser Bestimmung in die Buchführung ein-\ndie deutsche Sprache Amtssprache ist,                  getragen sind;\n3. der Wein hinsichtlich der Gewinnung und Be-         3. daß bei der Herstellung nur bestimmte Stoffe\nschaffenheit des Lesegutes, der Herstellung und        zugesetzt oder verwendet oder nur bestimmte\nder Qualität die Anforderungen an einen ent-           Verfahren angewandt werden dürfen; für die\nsprechend gekennzeichneten inländischen Wein           Stoffe können Höchstmengen festgelegt werden;\nerfüllt,\n4. daß schweflige Säure oder Schwefelsäure nur in\n4. die Einhaltung der Voraussetzungen der Num-             bestimmten Höchstmengen enthalten sein darf.\nmern 2 und 3 amtlich überprüft und durch ein          (2) § 8 Abs. 2 und 3 (Behandlungsstoffe und -ver-\namtliches Zeugnis nachgewiesen wird.               fahren) und § 9 Abs. 6 (Gehalt an Stoffen) gelten\n(6) Ausländischer Traubenmost muß in deutscher      entsprechend.\nSprache als Traubenmost unter Hinzufügung des                                    § 22\nNamens des Herstellungslandes oder des aus diesem                        Verbringen ins Inland\nNamen abgeleiteten Eigenschaftswortes bezeichnet\nsein. Ist ausländischer Traubenmost im Inland her-        (1) Im Ausland hergestellter Likörwein (Aus-\ngestellt worden, so tritt an die Stelle des Namens     ländischer Likörwein) darf nur ins Inland ver-\ndes Herstellungslandes der Name des Landes, aus        bracht werden, wenn die im Herstellungsland gel-\ndem der überwiegende Teil der verwendeten Wein-        tenden Rechtsvorschriften eingehalten worden sind\ntrauben stammt; in allen anderen Fällen ist der        und der Likörwein dort mit der Bestimmung, un-\nTraubenmost als „Ausländischer Traubenmost\" zu         verändert verzehrt zu werden, in den Verkehr ge-\nbezeichnen.                                            bracht werden darf. Bei aus Drittländern stam-\nmendem Likörwein müssen darüber hinaus die zu\n(7) Durch Rechtsverordnung können, wenn dies        seiner Herstellung verwendeten Weintrauben aus-\ndem Interesse des Verbrauchers dient oder hierfür      schließlich in dem Staat geerntet worden sein, in\nein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Inter-      dem er hergestellt worden ist. Dem Verbringen ins\nessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, Vor-      Inland steht nicht entgegen, daß der Likörwein\nschriften über sonstige Bezeichnungen und Angaben      zur Erhaltung seiner Lager- oder Transportfähig-","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1971                        903\nkeit außerhalb seines Herstellungslandes behandelt     sen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, Vor-\nworden ist, sofern die im Herstellungsland dafür       schriften über Bezeichnungen und sonstige Angaben\ngeltenden Rechtsvorschriften eingehalten worden        bei Likörwein erlassen werden. Insbesondere kann\nsind.                                                  vorgeschrieben werden,\n(2) Der Likörwein darf jedoch nicht ins Inland     1. daß Likörwein als Likörwein zu bezeichnen ist;\nverbracht werden, wenn                                     dabei kann, soweit ein wirtschaftliches Bedürf-\n1. er von gesundheitlich bedenklicher Beschaffen-          nis besteht und Interessen des Verbrauchers\nheit oder verdorben ist,                               nicht entgegenstehen, zugelassen werden, daß\nein allgemein bekannter Likörwein statt mit\n2. Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energie-\ndem Wort Likörwein mit dem für ihn üblichen\nreiche Strahlen angewandt worden sind, die bei\nNamen bezeichnet wird;\nder Herstellung von Wein im Inland nicht an-\ngewandt werden dürfen,                             2. daß Qualitätsangaben nur unter bestimmten\nVoraussetzungen verwendet werden dürfen;\n3. Rosinen oder aus ihnen gewonnene Stoffe zu-\ngesetzt worden sind,                               3. daß geographische Bezeichnungen oder Angaben\n4. Zucker oder würzende oder färbende Stoffe,              über Rebsorten, Jahrgänge oder über den Im-\nausgenommen Zuckerkulör, zugesetzt worden              porteur oder Abfüller erforderlich sind oder nur\nsind,                                                  unter bestimmten Voraussetzungen verwendet\nwerden dürfen.\n5. künstliche Süßstoffe oder in den Mitgliedstaaten\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für          (2) Die Kennzeichnungen Kabinett, Spätlese,\nWein nicht zugelassene konservierende Stoffe       Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und\nzugesetzt worden sind,                             Eiswein dürfen nicht verwendet werden.\n6. der Gehalt an schwefliger Säure oder an Schwe-         (3) Die Angabe „natur\" darf weder für sich\nfelsäure bei abgefülltem Likörwein die Höchst-     allein noch in einer Zusammensetzung oder in ab-\nwerte übersteigt, die in oder auf Grund des § 9    geleiteter Form in deutscher oder fremder Sprache\nAbs. 5 für die dort in Satz 1 Nr. 3 genannten      verwendet werden. Das gleiche gilt für Angaben,\nWeine festgesetzt sind,                            die darauf hinweisen, daß dem Likörwein bei der\n7. die Vorschriften über Bezeichnungen und son-        Herstellung Zucker nicht zugesetzt worden ist.\nstige Angaben (§ 24) nicht beachtet sind oder\n8. das nach Artikel 29 Abs. 1 der Verordnung\n(EWG) Nr. 816/70 erforderliche Begleitdokument\nnicht beigefügt ist.\nVierter Abschnitt\n(3) Durch Rechtsverordnung kann zum Schutz\nSchaumwein\nder Gesundheit oder zum Schutz vor Täuschung\nvorgeschrieben werden, daß in dem Likörwein                                   Titel 1\nbestimmte Stoffe nicht oder höchstens in bestimm-                 Inländischer Schaumwein\nten Mengen enthalten sein dürfen.\n§ 25\n§  23\nHerstellung\nBehandeln und Verschneiden im Inland\n(1) Durch Rechtsverordnung können zum Schutz\n(1) Ausländischer Likörwein bleibt ausländi-        der Gesundheit, zur Förderung oder Erhaltung der\nscher Likörwein, auch wenn er im Inland behan-         Güte oder zur Sicherung einer ausreichenden Uber-\ndelt oder verschnitten wird.                           wachung für im Inland hergestellten Schaumwein\n(2) Ausländischer Likörwein darf im Inland          (Inländischer Schaumwein) und für im Inland her-\n1. nur unter den Beschränkungen nach § 8 behan-        gestellten Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure\ndelt werden mit der Maßgabe, daß der Zu-           (Inländischer Schaumwein mit zugesetzter Kohlen-\nsatz von Alkohol oder von Zucker unzulässig ist,   säure) Vorschriften über die Herstellung, Umfül-\nlung und Abfüllung erlassen werden. Insbesondere\n2. nur mit Likörwein desselben Herstellungslandes\nverschnitten werden.                               kann vorgeschrieben werden,\n1. daß nur bestimmte Erzeugnisse zur Herstellung\n(3) Ausländischer Likörwein darf im Inland nicht\nverwendet werden dürfen;\nzum offenen Ausschank feilgehalten oder abge-\nfüllt in den Verkehr gebracht werden, wenn der         2. daß mit der Herstellung erst begonnen werden\nGehalt an schwefliger Säure oder an Schwefel-              darf, wenn die zur Herstellung bestimmten Er-\nsäure die für das Verbringen von abgefülltem Likör-        zeugnisse gekennzeichnet und unter Angabe\nwein ins Inland geltenden Werte übersteigt oder            dieser Bestimmung in die Buchführung einge-\nwenn er bestimmte Stoffe entgegen einer Rechts-            tragen sind;\nverordnung nach § 22 Abs. 3 enthält.                   3. daß bei der Herstellung nur bestimmte Stoffe\nzugesetzt oder verwendet oder nur bestimmte\n§ 24                              Verfahren angewandt werden dürfen; für die\nBezeichnungen und sonstige Angaben               Stoffe können Höchstmengen festgelegt werden,\n(1) Durch Rechtsverordnung können, wenn dies        4. daß schweflige Säure oder Schwefelsäure nur\ndem Interesse des Verbrauchers dient oder hierfür           in bestimmten Höchstmengen enthalten sein\nein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und lnteres-        darf;","904                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n5. daß die gesamte Herstellung, die Umfüllung und            (2) Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter\ndie Abfüllung in demselben Betrieb vorzuneh-         Kohlensäure dürfen jedoch nicht ins Inland ver-\nmen sind.                                             bracht werden, wenn\n(2) § 8 Abs. 2 und 3 (Behandlungsstoffe und           1. sie von gesundheitlich bedenklicher Beschaffen.-\n-verfahren) und § 9 Abs. 6 (Gehalt an Stoffen) gelten         heit oder verdorben sind,\nentsprechend.                                             2. Ionenaustauscher oder ultraviolette oder ener-\n§ 26                               giereiche Strahlen angewandt worden sind, die\nbei Herstellung im Inland nicht angewandt wer-\nBezeichnungen und sonstige Angaben                  den dürfen,\n(1) Durch Rechtsverordnung können, wenn dies           3. Rosinen oder aus ihnen gewonnene Stoffe zu-\ndem Interesse des Verbrauchers dient oder hierfür             gesetzt worden sind,\nein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen     4. Alkohol, ausgenommen Weindestillat in der bei\ndes Verbrauchers nicht entgegenstehen, Vorschrif-             Herstellung im Inland zulässigen Menge, oder\nten über Bezeichnungen und sonstige Angaben bei               würzende oder färbende Stoffe zugesetzt worden\ninländischem       Schaumwein      und    inländischem        sind,\nSchaumwein mit zugesetzter Kohlensäure erlassen           5. künstliche Süßstoffe oder in. den Mitgliedstaaten\nwerden. Insbesondere kann vorgeschrieben werden,              der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für\n1. daß der Schaumwein als Schaumwein oder mit                 Wein nicht zugelassene konservierende Stoffe\neiner der in Nummer 2 genannten Bezeichnungen             zugesetzt worden sind,\nund der Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure        6. die Vorschriften über Bezeichnungen und son-\nals Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure               stige Angaben (§ 28) nicht beachtet sind oder\nzu bezeichnen sind;                                   7. das nach Artikel 29 Abs. 1 der Verordnung\n2. daß der Schaumwein nur unter bestimmten                    (EWG) Nr. 816/70 erforderliche Begleitdokument\nQualitätsvoraussetzungen nach Zuteilung einer             nicht beigefügt ist.\nPrüfungsnummer als Qualitätsschaumwein, Sekt             (3) Durch Rechtsverordnung kann\noder Prädikatssekt bezeichnet werden darf; da-\n1. zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz vor\nbei sind die Entnahme und die Vorstellung der\nTäuschung vorgeschrieben werden, daß in dem\nProben und das Prüfungsverfahren zu regeln und\nSchaumwein und Schaumwein mit zugesetzter\nfestzulegen, in welchen Fällen, unter welchen\nKohlensäure bestimmte Stoffe nicht oder höch-\nVoraussetzungen und in welcher Weise Sinnen-\nstens in bestimmten Mengen enthalten sein\nprüfungen vorzunehmen sind und wie ihr Ergeb-\ndürfen;\nnis zu bewerten ist;\n2. soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers ver-\n3. daß als Sekt nur ein Qualitätsschaumwein be-               einbar ist, für bestimmte Schaumweine und\nzeichnet werden darf, der zu einem bestimmten             Schaumweine mit zugesetzter Kohlensäure eine\nMindestanteil aus inländischen Weintrauben                Ausnahme von Absatz 2 Nr. 4 zugelassen\nstammt;                                                   werden.\n4. daß geographische Bezeichnungen oder Angaben                                    § 28\nüber Rebsorten, Jahrgänge, über den Hersteller                  Bezeichnungen und sonstige Angaben\noder Abfüller oder über Prüfungsnummern er-\nDurch Rechtsverordnung können, wenn dies dem\nforderlich sind oder nur unter bestimmten Vor-\nInteresse des Verbrauchers dient oder hierfür ein\naussetzungen verwendet werden dürfen.\nwirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen\n(2) Als Prädikatssekt darf nur ein Sekt bezeichnet   des Verbrauchers nicht entgegenstehen, Vorschriften\nwerden, der mindestens zu 60 vom Hundert aus              über Bezeichnungen und sonstige Angaben bei aus-\ninländischen Weintrauben stammt.                          ländischem Schaumwein und ausländischem Schaum-\nwein mit zugesetzter Kohlensäure erlassen werden.\nInsbesondere kann vorgeschrieben werden,\nTitel 2                          1. daß der Schaumwein als Schaumwein und der\nSchaumwein mit zugesetzter Kohlensäure als\nAusländischer Schaumwein                         Schaumwein mit zugesetzer Kohlensäure zu be-\nzeichnen sind; dabei kann, soweit ein wirtschaft-\n§ 27\nliches Bedürfnis besteht und Interessen des Ver-\nVerbringen ins Inland                      brauchers nicht entgegenstehen, zugelassen wer-\n(1) Im Ausland hergestellter Schaumwein (Aus-              den, daß ein allgemein bekannter Schaumwein\nländischer Schaumwein) und im Ausland hergestell-             statt mit der genannten Bezeichnung mit dem\nter Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (Aus-              für ihn üblichen Namen bezeichnet wird;\nländischer Schaumwein mit zugesetzter Kohlen-             2. daß Qualitätsangaben, auch in deutscher Sprache,\nsäure) dürfen nur ins Inland verbracht werden, wenn          nur unter bestimmten Voraussetzungen verwen-\ndie gesamte Herstellung, Umfüllung und Abfüllung              det werden dürfen;\nin demselben Staat nach den dort geltenden Vor-           3. daß geographische Bezeichnungen oder Angaben\nschriften vorgenommen worden sind und der                     über Rebsorten, Jahrgänge oder über den Im-\nSchaumwein dort mit der Bestimmung, unverändert               porteur oder Abfüller erforderlich sind oder\nverzehrt zu werden, in den Verkehr gebracht werden           nur unter bestimmten Voraussetzungen verwen-\ndarf.                                                         de1t werden dürfen.","Nr. 63 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1971                        905\nTeil II                         Durch Rechtsverordnung können Behandlungsstoffe\nzugelassen werden, soweit dies mit dem Schutz\nWeinhaltige Getränke,                    des Verbrauchers vereinbar ist; ferner kann der\nBranntwein aus Wein                     Zusatz in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannter Stoffe zum\nSchutz der Gesundheit eingeschränkt oder verboten\nErster Abschnitt                      werden. § 8 Abs. 2 bis 4 (Behandlungsstoffe und\nWc~i11hc1ltige Getränke                 -verfahren) und § 9 Abs. 6 (Gehalt an Stoffen) gel-\nten entsprechend.\n§ 29\n(4) Weinhaltige Getränke dürfen nicht mitein-\nBegriffsbestimmung                     ander verschnitten werden.\nWeinhaltige Gclrünke sind unter Verwendung              (5) Weinhaltige Getränke dürfen nicht zum offe-\nvon Wein, Likörwein, Schaumwein oder Schaum-            nen Ausschank feilgehalten oder abgefüllt in den\nwein mit ZUfJ('Setzler Kohlensäure, auch in Ver-        Verkehr gebracht werden, wenn ihr Gehalt an\nmischung miteirnmder, hergestellte, üblicherweise       schwefliger Säure oder an Schwefelsäure die Höchst-\nunverändert dem Verzehr dienende 1alkoholhaltige        werte übersteigt, die in oder auf Grund des § 9\nGetränke, wenn der Anteil der genannten Erzeug-         Abs. 5 für die dort in Satz 1 Nr. 3 genannten Weine\nnisse im fertigen Getränk (Weinanteil) mehr als         festgesetzt sind.\n50 vom Hundert beträgt, in einem Liter höchstens           (6) Die gesamte Herstellung muß in demselben\n18° vorhandener Alkohol enthalten sind, bei der         Betrieb vorgenommen werden. Dies gilt nicht, so-\nHerstellung eine Gärung nicht stattgefunden hat         weit zur Erhaltung der Lager- oder Transport-\nund der Uberdruck bei 20° Celsius 2,5 Atmosphären       fähigkeit zugelassene Behandlungsstoffe (Absatz 3\nnicht übersteigt.                                       Satz 2) verwendet oder zulässige Behandlungsver-\nfahren (§ 8 Abs. 4) angewandt werden.\nTitel 1                                                   § 31\nInländische weinhaltige Getränke                            Bezeichnungen und sonstige Angaben\n§ 30                             (1) Inländische weinhaltige Getränke müssen als\nWeinhaltiges Getränk oder Weinhaltiger Aperitif\nHerstellung                        bezeichnet werden. Beträgt der Weinanteil im Sinne\n(1) Werden weinhallige Getränke im Inland her-       des § 29 mindestens 70 vom Hundert, so dürfen an\ngestellt (Inländische weinhaltige Getränke), dürfen     Stelle der Bezeichnungen Weinhaltiges Getränk\nnur die Erzeugnisse Wein, Likörwein, Schaumwein         oder Weinhaltiger Aperitif verwendet werden:\nund Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure ver-         1. die Bezeichnung Aromatisierter Wein,\nwendet und miteinander verschnitten werden.\nwenn mehrere in § 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 4\n(2) Mit der Herstellung von weinhaltigen Ge-             genannte Stoffe insgesamt geschmackbestimmend\ntränken darf erst begonnen werden, nachdem die zu           sind,\nihrer Herstellung bestimmten Erzeugnisse als solche\ngekennzeichnet und unter Angabe dieser Bestim-          2. die Bezeichnung Kräuterwein,\nmung in die zu führenden Bücher eingetragen sind:           wenn als aromagebende Stoffe ausschließlich\nDie der Herstellung von weinhalligen Getränken              würzende Kräuter, auch in Auszügen, zugesetzt\ndienenden Maßnahmen gelten nicht als Herstellung            worden sind,\nvon Wein, Likörwein, Schaumwein oder Schaum-            3. die Bezeichnung Wein\nwein mit zugesetzter Kohlensäure.                           als Grundwort unter Voranstellung der Angabe\n(3) Bei der Herstellung weinhaltiger Getränke            eines in § 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 genannten, den\ndürfen nur zugesetzt werden:                                Geschmack des Getränkes bestimmenden Stoff es.\n1. Weindestillat, Branntwein aus Wein und Wein-            (2) Eine geographische Bezeichnung ist nur zu-\nalkohol,                                            lässig, wenn nur Wein oder Likörwein verwandt\n2. Traubenmost sowie Früchte und aus ihnen her-         worden ist, der mit dieser geographischen Bezeich-\ngestellte Flüssigkeiten, wenn sie einen vor-        nung versehen werden darf, und der Anteil des\nhandenen Alkoholgehalt von höchstens 1° auf-        Weines oder des Likörweines im fertigen Erzeug-\nweisen,                                             nis mindestens 70 vom Hundert beträgt. Die geo-\ngraphische Bezeichnung muß sich erkennbar auf das\n3. Pflanzen und Teile von Pflanzen mit einem            für die Herstellung verwendete Erzeugnis beziehen.\nnatürlichen Gehalt an Geruchs- und Geschmacks-\nstoffen sowie die wäßrigen und alkoholischen           (3) Bei weinhaltigen Getränken darf auf. eine\nüber dem Durchschnitt liegende Qualität auf Be-\nAuszüge aus solchen Pflanzen und Pflanzen-\nteilen,                                             hältnissen und deren Verpackung, auf Getränke-\nkarten sowie bei Preisangeboten nur hingewiesen\n4. Honig, Eigelb, Milch, entrahmte Milch und Sahne,     werden, wenn dies zugelassen ist. Durch Rechtsver-\n5. Zucker und konzentrierter Traubenmost,               ordnung können Qualitätsangaben zugelassen wer-\nden, soweit hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis\n6. Zuckerkulör,                                         besteht und Interessen des Verbrauchers nicht ent-\n7. Wasser und kohlensäurehaltiges Wasser.               gegenstehen.","906                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n(4) Bei abgefüllten weinhaltigen Getränken ist            bei der Herstellung weinhaltiger Getränke im\nder Abfüller anzugeben; dies gilt nicht, wenn das             Inland nicht angewandt werden dürfen,\nweinhaltige Getränk unter dem Namen (Firma) eines         3. andere Stoffe zugesetzt worden sind, als nach\nanderen in den Verkehr gebracht oder aus dem In-              § 30 .Abs. 3 Satz 1 und 2 bei der Herstellung\nland verbracht wird und dieser zuverlässige schrift-          weinhaltiger Getränke im Inland zugesetzt wer-\nliche Unterlagen über den Abfüller besitzt. Bei nicht         den dürfen,\nabgefüllten weinhaltigen Getränken ist der Her-\nsteller (§ 30 Abs. 6 Satz 1) anzugeben.                   4. ihr Gehalt an schwefliger Säure oder an Schwefel-\nsäure die Höchstwerte übersteigt, die in oder\n(5) Durch Rechtsverordnung kann, soweit dies              auf Grund des § 9 Abs. 5 für die dort in Satz 1\ndem Interesse des Verbrauchers dient oder hierfür             Nr. 3 genannten Weine festgesetzt sind,\nein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interes-\nsen des Verbrauchers nicht entgegenstehen,                5. die Vorschriften über Bezeichnungen und son-\nstige Angaben nicht beachtet sind oder\n1. vorgeschrieben werden,\n6. das nach § 50 erforderliche Begleitdokument nicht\na) daß bestimmte, nicht unter Absatz 1 fallende          beigefügt ist.\nGattungsbezeichnungen nur gebraucht wer-\nden dürfen, wenn das weinhaltige Getränk             (3) Durch Rechtsverordnung kann zum Schutz\neine bestimmte Zusammensetzung aufweist;          der Gesundheit oder zum Schutz vor Täuschung\ndabei können Mindestanteile an einzelnen          vorgeschrieben werden, daß in weinhaltigen Ge-\nErzeugnissen oder Zusatzstoffen festgesetzt       tränken bestimmte Stoffe nicht oder höchstens in\nwerden,                                           bestimmten Mengen enthalten sein dürfen.\nb) daß weinhaltige Getränke, die nach ihrer Zu-\nsammensetzung einer auf Grund des Buch-                                      § 33\nstaben a getroffenen Regelung entsprechen,                Verschneiden und Behandeln im Inland\nmit der ihr zugeordneten Gattungsbezeich-            Für das Verschneiden, Behandeln und Inverkehr-\nnung versehen werden müssen;                      bringen ausländischer weinhaltiger Getränke im\n2. zugelassen werden,                                     Inland sind die für inländische weinhaltige Ge-\ntränke geltenden Vorschriften des § 30 Abs. 3\na) daß abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 3          Satz 3, Abs. 4, 5 und 6 Satz 2 entsprechend anzu-\nweinhaltige Getränke, die mindestens zu\nwenden.\n70 vom Hundert aus Wein oder Schaumwein,\nauch in Vermischung miteinander, bestehen,\n§ 34\nmit dem Wort Wein unter Hinzufügung eines\nfür solche Getränke herkömmlichen Aus-                     Bezeichnungen und sonstige Angaben\ndrucks bezeichnet werden,                            (1) Ein ausländisches weinhaltiges Getränk muß\nb) daß bei Gebrauch einer nach Buchstabe a           als Weinhaltiges Getränk oder als Weinhaltiger\nzugelassenen Bezeichnung oder einer Gat-          Aperitif bezeichnet werden; zusätzlich muß in deut-\ntungsbezeichnung, für die auf Grund der           scher Sprache der Name des Herstellungslandes oder\nNummer 1 Buchstabe a eine Regelung getrof-        das aus diesem Namen abgeleitete Eigenschaftswort\nfen ist, von einer Bezeichnung nach Absatz 1      angegeben werden.\nabgesehen wird.                                      (2) § 31 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 und 5 gilt ent-\nsprechend.\n(3) Bei abgefüllten weinhaltigen Getränken ist\nTitel 2                           der Abfüller, bei nicht abgefüllten der Importeur\nAusländische weinhaltige Getränke                   anzugeben. Ist das Getränk erst im Inland abgefüllt\nworden, kann die Angabe des Abfüllers entfallen,\n§  32                           wenn es unter dem Namen (Firma) eines anderen in\nden Verkehr gebracht wird und dieser zuverlässige\nVerbringen ins Inland\nschriftliche Unterlagen über den Abfüller besitzt.\n(1) Im Ausland hergestellte weinhaltige Ge-\ntränke (Ausländische weinhaltige Getränke) dürfen\nnur ins Inland verbracht werden, wenn die gesamte\nHerstellung in demselben Staat nach den dort gel-\ntenden Vorschriften vorgenommen worden ist und                               Zweiter Abschnitt\ndas Erzeugnis dort mit der Bestimmung, unverän-                           Branntwein aus Wein\ndert verzehrt zu werden, in den Verkehr gebracht\nwerden darf; § 18 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\n§ 35\n(2) Weinhaltige Getränke dürfen jedoch nicht ins\nBegriffsbestimmung\nInland verbracht werden, wenn\nBranntwein aus Wein ist die auf der Grundlage\n1. sie von gesundheitlich bedenklicher Beschaffen-\nvon Weindestillat hergestellte Flüssigkeit, die min-\nheit oder verdorben sind,\ndestens 38° Alkohol aufweist und die trinkfertig\n2. Ionenaustauscher oder ultraviolette oder ener-         ist oder nur noch der Verdünnung mit Wasser be-\ngiereiche Strahlen angewandt worden sind, die         darf, um trinkt ertig zu sein (Fertigstellung).","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1971                         907\nTitel 1                            (2) Durch Rechtsverordnung können, sofern hier-\nInländischer Branntwein aus Wein                für ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht, zum\nSchutz der Gesundheit, zur Förderung und Erhaltung\n§ 36                          der Güte von Branntwein aus Wein oder zur Siche-\nWeindestillat                     rung einer ausreichenden Uberwachung für im In-\nland hergestellten Brennwein (Inländischer Brenn-\n(1) Weindestillat ist die Flüssigkeit, die dadurch\nwein) Vorschriften über die Herstellung erlassen\nhergestellt worden ist, daß Wein, Brennwein, Roh-\nwerden. Insbesondere kann vorgeschrieben werden,\nbrand aus Wein oder aus Brennwein oder ein Ver-\nschnitt dieser Stoffe zu einem Destillat mit wenig-    1. daß mit der Herstellung erst begonnen werden\nstens 52° und höchstens 86° Alkohol abgebrannt             darf, wenn die zur Herstellung bestimmten Er-\nworden sind. Dieser Flüssigkeit di.lff kein Stoff          zeugnisse gekennzeichnet und unter Angabe\nzugesetzt oder entzogen sein.                              dieser Bestimmung in die Buchführung eingetra-\n(2) Ein Zusetzen im Sinne des Absatzes 1 liegt          gen sind und\nnicht vor, wenn                                       2. daß der Brennwein oder die zu seiner Herstel-\n1. in die zur Herstellung verwendeten Erzeugnisse          lung bestimmten Erzeugnisse bestimmte Quali-\noder in das Weindestillat durch die Lagerung in        tätsmerkmale aufweisen müssen.\nEichenholzfässern holzeigene Stoffe übergehen,        (3) Im Ausland hergestellter Brennwein (Aus-\n2. den zur Herstellung verwendeten Erzeugnissen       ländischer Brennwein) darf nur ins Inland verbracht\noder dem Weindestillat Wasser, auch destilliert,  werden, wenn er selbst sowie der Wein und das\nzugesetzt wird.                                   Weindestillat, die zu seiner Herstellung verwendet\nSatz 1 Nr. 2 gilt für Weindestillat jedoch nur, wenn  worden sind, den Rechtsvorschriften des Herstel-\nder Zusatz von Wasser nicht bewirkt, daß der Ge-      lungslandes entsprechen. Er darf jedoch nicht ins\nhalt des Weindestillates an Alkohol unter 52° ab-     Inland verbracht werden, wenn\nsinkt.                                                1. er von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheil\n(3) Wird Weindestillat im Inland hergestellt            oder verdorben ist,\n(Inländisches Weindestillat), dürfen nur inländischer 2. Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energie-\nund ausländischer Wein, Brennwein und Rohbrand             reiche Strahlen angewandt worden sind, die bei\naus Wein oder aus Brennwein verwendet und in               der Herstellung von Branntwein aus Wein im\ndem Betrieb, in dem das Abbrennen vorgenommen              Inland nicht angewandt werden dürfen,\nwird, miteinander verschnitten werden. Inländisches   3. die Vorschriften über Bezeichnungen und son-\nWeindestillat muß als Weindestillat unter Hinzu-           stige Angaben (Absatz 4) nicht beachtet sind oder\nfügung der Angabe Deutsches Erzeugnis bezeichnet\nsein. Der Hersteller ist anzugeben. Der Alkohol-      4. das nach § 50 erforderliche Begleitdokument nicht\ngehalt ist, in Grad ausgedrückt, anzugeben.               beigefügt ist.\n(4) Im Ausland hergestelltes Weindestillat (Aus-       (4) Durch Rechtsverordnung können, wenn dies\nländisches Weindestillat) darf nur ins Inland ver-    dem Interesse des Verbrauchers dient oder hierfür\nbracht werden, wenn es selbst und die zu seiner       ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Inter-\nHerstellung verwendeten Erzeugnisse den Vor-          essen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, Vor-\nschriften des Herstellungslandes entsprechen. Es      schriften über Bezeichnungen und sonstige Angaben\ndarf jedoch nicht ins Inland verbracht werden, wenn   bei Brennwein erlassen werden. Insbesondere kann\nes von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit     vorgeschrieben werden, daß Brennwein als Brenn-\noder verdorben ist oder die Vorschriften über Be-     wein zu bezeichnen ist.\nzeichnungen und sonstige Angaben (Satz 3) nicht           (5) Brennwein darf mit Brennwein, Rohbrand aus\nbeachtet sind. Ausländisches Weindestillat muß als    Wein oder aus Brennwein oder einem Verschnitt\nWeindestillat bezeichnet werden; zusätzlich sind in   dieser Stoffe nur in dem Betrieb verschnitten wer-\ndeutscher Sprache das Herstellungsland in Form des\nden, in dem das Abbrennen vorgenommen wird.\nEigenschaftswortes in Verbindung mit dem Wort\nErzeugnis, der Alkoholgehalt, in Grad ausgedrückt,\nund beim Verbringen aus dem Inland und beim In-                                 § 38\nverkehrbringen der Importeur anzugeben.                                     Herstellung\n(5) Weindestillat darf im Inland nur in solchen        (1) Wird Branntwein aus Wein im Inland her-\nBetrieben verschnitten werden, die den Verschnitt     gestellt (Inländischer Branntwein aus Wein), dürfen\nzu Branntwein aus Wein verarbeiten oder die min-      nur Weindestillat und Branntwein aus Wein inlän-\ndestens einen Verschnittanteil selbst hergestellt     discher und ausländischer Herstellung verwendet\nhaben. Beim Inverkehrbringen von Weindestillat        und bei der Herstellung von Branntwein aus Wein\nsind der inländische und der ausländische Anteil der  miteinander verschnitten werden.\nMischung sowie die Dauer der Lagerung des Destil-\nlats in Eichenholzfässern anzugeben.                      (2) Bei der Herstellung dürfen nur zugesetzt wer-\nden:\n§ 37                         1. Zucker,\nBrennwein                       2. Likörwein bis zu einem Raumhundertteil des\n(1) Für Brennwein ist die Begriffsbestimmung der       trinkfertigen Erzeugnisses,\nNummer 21 des Anhangs II der Verordnung (EWG)         3. Zuckerkulör und\nNr. 816/70 anzuwenden.                                4. Wasser.","908                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nDurch Rechtsverordnung können Behandlungsstoffe          4 .. das gesamte verwendete Weindestillat minde-\nzugelassen werden, wenn dies mit dem Schutz des               stens sechs Monate in dem inländischen Betrieb,\nVerbrauchers vereinbar ist; dabei darf die Zulas-             der das inländische Weindestillat durch Abbren-\nsung von Gerucbs- und Geschmacksstoffen nicht da-             nen gewonnen hat, in Eichenholzfässern gelagert\nvon abhängig 9cmacht werden, daß sie im Betrieb              hat,\ndesjenigen hergestellt sind, der sie zusetzt. Es kann    5. die nach § 38 Abs. 2 zugelassenen Geruchs- und\njedoch bestimmt werden, daß sie im Inland her-                Geschmacksstoffe mit keinem anderen Alkohol\ngestellt sein müssen, wenn anderenfalls ihre aus-             als einem nach Nummer 4 gelagerten Wein-\nreichende Uberprüfung nicht gewährleistet ist.                destillat und in demselben Betrieb (Nummer 2)\n(3) Durch Rechtsverordnung kann ferner zur För-           hergestellt worden sind,\nderung der Qualität oder zur Vermeidung der Vor-          6. bei der Herstellung kein Likörwein zugesetzt\ntäuschung einer nicht vorhandenen Qualität der Zu-\nworden ist,\nsatz von Zucker und Zuckerkulör begrenzt und die\nEntziehung von Stoffen sowie die Anwendung von            7. der Branntwein aus Wein eine goldgelbe bis\nVerfahren zur Geschmacksbeeinflussung oder zu                 goldbraune Farbe aufweist, in Aussehen, Geruch\neiner beschleunigten Alterung beschränkt oder ver-            und Geschmack frei von Fehlern ist und\nboten werden.                                             8. er mit einer Prüfungsnummer versehen ist, die\n(4) Werden bei der Herstellung oder Lagerung               von der jeweils zuständigen Behörde oder nach\nvon Branntwein aus Wein Eichenholzfässer benutzt,              Maßgabe einer .Vereinbarung der Länder von\ngilt ein dadurch verursachtes Ubergehen von holz-              der Behörde eines Landes für den Geltungs-\neigenen Stoffen nicht als Zusetzen im Sinne des Ab-            bereich dieses Gesetzes erteilt wird. Durch\nsatzes 2. § 8 Abs. 2 bis 4 (Behandlungsstoffe und              Rechtsverordnung werden die Entnahme und die\n-verfahren) und § 9 Abs. 6 (Gehalt an Stoffen) gelten          Vorstellung der Proben und das Prüfungsverfah-\nentsprechend.                                                 ren geregelt; dabei ist insbesondere festzulegen,\n§ 39\ndaß Sinnenprüfungen vorzunehmen sind und wie\nihr Ergebnis zu bewerten ist.\nVorgeschriebene Angaben\n(2) Durch Rechtsverordnung kann zur Förderung\n(1) Im Inland hergestellter Branntwein aus Wein        der Qualität bestimmt werden, welche Größe und\nmuß als Branntwein aus Wein bezeichnet werden.            Beschaffenheit die Eichenholzfässer haben müssen,\nStatt dieser Bezeichnung ist unter den Vorausset-         wenn die Lagerung in ihnen als Lagerung in Eichen-\nzungen des § 40 die Bezeichnung Qualitätsbrannt-          holzfässern gelten soll (Absatz 1 Nr. 4, §§ 36, 41, 44).\nwein aus Wein oder Weinbrand zulässig.                   Es können, wenn wissenschaftliche Erkenntnisse\n(2) Der Alkoholgehalt ist, in Grad ausgedrückt,        dies rechtfertigen, andere Arten der Lagerung auf\nanzugeben.                                               Eichenholz der Lagerung in Eichenholzfässern gleich-\n(3) Bei abgefülltem Branntwein aus Wein ist der       gestellt werden.\nAbfüller anzugeben; dies gilt nicht, wenn der\nBranntwein aus Wein unter dem Namen (Firma)                                         § 41\neines anderen in den Verkehr gebracht oder aus\nSonstige Bezeichnungen und Angaben\ndem Inland verbracht wird und dieser zuverlässige\nschriftliche Unterlagen über den Abfüller besitzt.           (1) Eine geographische Bezeichnung oder ein\nBei nicht abgefülltem Branntwein aus Wein muß            Hinweis auf die Herkunft der zur Herstellung ver-\nder Hersteller, bei Fertigstellung durch einen an-       wendeten Erzeugnisse darf nur neben der Bezeich-\nderen der Fertigsteller angegeben werden.                nung Qualitätsbranntwein aus Wein oder Wein-\nbrand und nur dann gebraucht werde·n, wenn min-\n§ 40                            destens 90 vom Hundert der zur Herstellung ver-\nwendeten Erzeugnisse aus Weintrauben des Raumes\nBezeichnungen für Qualitätsbranntwein aus Wein\nstammen, auf den die geographische Bezeichnung\n(1) Inländischer Branntwein aus Wein darf als         hinweist. Zulässig sind nur inländische geogra-\nQualitätsbranntwein aus Wein oder als Weinbrand          phische Bezeichnungen nach § 10 Abs. 1. Für aus-\nbezeichnet werden, wenn                                  ländische geographische Bezeichnungen gilt § 20\n1. mindestens 85 vom Hundert des Alkoholgehaltes         Abs. 7 Nr. 1 entsprechend. Eine ausländische geo-\naus im Inland durch Abbrennen gewonnenem             graphische Bezeichnung darf nur in Verbindung mit\nWeindestillat stammen,                                der Angabe des Erzeugnisses, das zur Herstellung\n2. die Verarbeitung des Weindestillates und die          verwendet worden ist, gebraucht werden. .\nweitere Herstellung des Branntweines aus Wein             (2) Auf eine über dem Durchschnitt liegende\nin demselben Betrieb vorgenommen und er dort         Qualität sowie auf das Alter darf auf Behältnissen\nauch fertiggestellt worden ist,                       und deren Verpackung, auf Getränkekarten und bei\n3. die zur Herstellung des Weines, Brennweines,          Preisangeboten nur neben der Bezeichnung Quali-\nRohbrandes aus Wein oder aus Brennwein, Wein-         tätsbranntwein aus Wein oder Weinbrand und nur\ndestillates oder Branntweines aus Wein verwen-        dann hingewiesen werden, wenn das Weindestillat\ndeten Weintrauben ausschließlich von empfoh-          und der Branntwein aus Wein in Eichenholzfässern\nlenen oder zugelassenen Rebsorten im Sinne des        insgesamt mindestens 12 Monate gelagert haben.\nArtikels 16 der Verordnung (EWG) Nr. 816/70           Dies gilt auch für Hinweise durch bildliche Darstel-\nstammen,                                              lungen oder durch Zeichen.","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1971                          909\nTitel 2                          2. mindestens 85 vom Hundert des Alkoholgehaltes\nAusländischer Branntwein aus Wein                         aus im Herstellungsland gewonnenem Wein-\ndestillat stammen,\n§  42                          3. das verwendete Weindestillat mindestens sechs\nVerbringen ins Inland                         Monate im Brennereibetrieb in Eichenholzfässern\ngelagert hat und\n(1) Im Ausland hergestellter Branntwein aus\nWein (Ausländischer Branntwein aus Wein) darf             4. in dem nach § 50 erforderlichen Begleitdokument\nnur ins Inland verbracht werden, wenn er nach den             bestätigt ist, daß die Voraussetzungen der Num-\nim Herstellungsland geltenden Rechtsvorschriften               mern 1 bis 3 erfüllt sind.\nhergestellt ist und dort mit der Bestimmung, un-\nDie Bezeichnung Weinbrand darf weder für sich\nverändert verzehrt zu werden, in den Verkehr ge-          allein noch in Verbindung mit anderen Worten ge-\nbracht werden darf oder diese Voraussetzung nur          braucht werden; dies gilt nicht, wenn der Brannt-\ndeswegen nicht erfüllt, weil er noch nicht fertig-       wein aus Wein als Qualitätsbranntwein aus Wein\ngestellt ist. Dem Verbringen ins Inland steht es         bezeichnet werden darf und im gesamten Herstel-\nnicht entgegen, wenn der Branntwein aus Wein             lungsland Deutsch Staatssprache ist.\naußerhalb des Herstellungslandes fertiggestellt oder\nohne Umfüllung in Eichenholzfässern gelagert wor-             (2) Durch Rechtsverordnung kann, soweit hierfür\nden ist.                                                  ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen\n(2) Der Branntwein aus Wein darf jedoch nicht          des Verbrauchers nicht entgegenstehen, zugelassen\nins Inland verbracht werden, wenn                         werden, daß bei einem allgemein bekannten Brannt-\nwein aus Wein, der im Herstellungsland eine nur\n1. er von gesundheitlich bedenklicher Beschaffen-         ihm zustehende Bezeichnung trägt, die Worte Brannt-\nheit oder verdorben ist,                              wein aus Wein durch diese Bezeichnung ersetzt\n2. Ionenaustauscher oder ultraviolette oder ener-         werden, wenn der Branntwein aus Wein ausschließ-\ngiereiche Strahlen angewandt worden sind, die         lich aus in seinem Herstellungsland hergestelltem\nbei der Herstellung von Branntwein aus Wein           Weindestillat hergestellt, im Herstellungsland fer-\nim Inland nicht angewandt werden dürfen,              tiggestellt und dort oder unter Zollaufsicht im Inland\nabgefüllt worden ist.\n3. Alkohol zugesetzt worden ist, ausgenommen\nLikörwein in der für inländischen Branntwein              (3) Eine andere geographische Bezeichnung als\naus Wein zulässigen Menge (§ 38 Abs. 2),              nach Absatz 1 Satz 1 darf nur neben einer nach\nAbsatz 1 Satz 2 oder 3 oder Absatz 2 zulässigen\n4. die Vorschriften über Bezeichnungen und son-\nBezeichnung und nur dann gebraucht werden, wenn\nstige Angaben (§ 44) nicht beachtet sind oder         mindestens 90 vom Hundert der zur Herstellung\n5. das nach § 50 erforderliche Begleitdokument            verwendeten Erzeugnisse aus Weintrauben des\nnicht beigefügt ist.                                  Raumes stammen, auf den die geographische Be-\n(3) Durch Rechtsverordnung kann zum Schutz der         zeichnung hinweist. Dabei ist für aus inländischen\nGesundheit oder zum Schutz vor Täuschung vorge-           Erzeugnissen im Ausland hergestellten Branntwein\nschrieben werden, daß im Branntwein aus Wein              aus Wein ein anderer Hinweis auf das zur Her-\nbestimmte Stoffe nicht oder höchstens in bestimm-         stellung verwendete Erzeugnis als das Wort deutsch\nten Mengen enthalten sein dürfen.                         nicht gestattet. Für ausländische geographische Be-\nzeichnungen gilt § 20 Abs. 7 Nr. 1 entsprechend.\n§ 43                           Geographische Bezeichnungen, die sich nicht auf\nTeile des Herstellungslandes beziehen, dürfen nur\nBeha~deln und Verschneiden im Inland              in Verbindung mit der Angabe der zur Herstellung\n(1) Ausländischer Branntwein aus Wein darf im          verwendeten Erzeugnisse gebraucht werden.\nInland nur im Fall des § 38 Abs. 1 verschnitten und          (4) Auf eine über dem Durchschnitt liegende\nnur durch Lagerung in Eichenholzfässern und durch         Qualität sowie auf das Alter darf auf Behältnissen\nFertigstellung behandelt werden.                          und deren Verpackung, auf Getränkekarten und bei\n(2) Ein nach Absatz 1 behandelter Branntwein           Preisangeboten nur neben der Bezeichnung Quali-\naus Wein bleibt Branntwein aus Wein des Landes,           tätsbranntwein aus Wein oder einer nach Absatz 2\nin dem er hergestellt worden ist.                         zugelassenen Bezeichnung und nur dann hingewie-\nsen werden, wenn das Weindestillat und der Brannt-\n§  44                          wein aus Wein insgesamt mindestens 12 Monate in\nEichenholzfässern gelagert haben. Dies gilt auch\nBezeichnungen und sonstige Angaben               für Hinweise durch bildliche Darstellungen und\n(1) Ausländischer Branntwein aus Wein muß in           durch Zeichen. Absatz 1 Nr. 4 findet entsprechende\ndeutscher Sprache als Branntwein aus Wein und             Anwendung. Der Alkoholgehalt ist, in Grad ausge-\nmit dem Namen des Herstellungslandes oder dem             drückt, anzugeben.\naus diesem Namen abgeleiteten Eigenschaftswort               (5) Wird nicht abgefüllter Branntwein aus Wein\nbezeichnet werden. Die Bezeichnung Branntwein aus         ins Inland verbracht oder im Inland in den Verkehr\nWein kann durch die Bezeichnung Qualitätsbrannt-          gebracht, so ist der Importeur, bei abgefülltem\nwein aus Wein ersetzt werden, wenn                        Branntwein aus Wein der Abfüller, anzugeben. Die\n1. der Branntwein aus Wein den Anforderungen des          Angabe des Importeurs oder Abfüllers kann ent-\n§ 40 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 bis 7 und Abs. 2 entspricht,  fallen, wenn der Branntwein aus Wein unter dem","910                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nNamen (Firma) eines anderen in den Verkehr ge-         dieses Gesetzes noch zu den Währungsgebieten\nbracht wird und dieser zuverlässige schriftliche Un-    der Mark der Deutschen Demokratischen Repu-\nterlagen über den Importeur oder Abfüller besitzt.      blik gehören.\nBei im Inland fertiggestelltem Branntwein aus Wein         (11) Als Verbringen ins Inland im Sinne dieses\nbedarf es außerdem der Angabe des Fertigstellers.       Gesetzes gilt das Verbringen in das Uberwachungs-\ngebiet, als Verbringen aus dem Inland das Ver-\nbringen aus dem Uberwachungsgebiet. Uberwa-\nchungsgebiet ist der Geltungsbereich dieses Geset-\nTeil III                        zes ohne die Zollausschlüsse und Freihäfen (§ 2\nAbs. 2 und Abs. 3 Nr. 3 des Zollgesetzes). Beim\nAllgemeine Vorschriften                  Verbringen ins Inland unter zollamtlicher Uber-\n§ 45                          wachung sind die Vorschriften über das Verbringen\nins Inland erst bei Beendigung der zollamtlichen\nBegriffsbestimmungen                   Dberwachung anzuwenden.\n(1) Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind          (12) Eine Durchfuhr unter zollamtlicher Uberwa-\ndie in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 816/70        chung ist weder Verbringen ins Inland noch aus\naufgeführten Erzeugnisse sowie zur Gewinnung von        dem Inland.\nQualitätswein b. A. geeigneter Wein, Qualitätswein                                  § 46\nb. A., weinhaltige Getränke, Branntwein aus Wein,\nWeindestillat, Weinalkohol und Rohbrand aus Wein                    Verbot zum Schutz vor Täuschung\noder Brennwein.                                            (1) Erzeugnisse dürfen nicht mit irreführenden\n(2) Herstellen im Sinne dieses Gesetzes ist jedes   Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder\nBehandeln, Verschneiden, Verwenden, Fertigstel-         Aufmachungen in den Verkehr gebracht, ins In-\nlen und jedes sonstige Handeln, durch das bei einem     land oder aus dem Inland verbracht oder zum Ge-\nErzeugnis eine Einwirkung erzielt wird. Lagern ist      genstand der Werbung gemacht werden.\nHerstellen nur, soweit dieses Gesetz oder eine nach        (2) Als irreführend ist es insbesondere anzusehen,\ndiesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung das            wenn\nLagern für erforderlich erklärt oder soweit gelagert    1. Bezeichnungen, Hinweise, sonstige Angaben oder\nwird, um dadurch auf das Erzeugnis einzuwirken.             Aufmachungen gebraucht werden, ohne daß das\n(3) Behandeln im Sinne dieses Gesetzes ist das          Erzeugnis den in diesem Gesetz oder auf Grund\nZusetzen von Stoffen und das Anwenden von Ver-              dieses Gesetzes für die betreffende Angabe oder\nfahren.                                                     Aufmachung festgesetzten Anforderungen ent-\n(4) Zusetzen im Sinne dieses Gesetzes ist das           spricht,\nHinzufügen von Stoffen mit Ausnahme des Ver-            2. Angaben gebraucht werden, die geeignet sind,\nschneidens. Zusetzen ist auch das Dbergehen von             fälschlich den Eindruck besonderer Qualität zu\nStoffen von Behältnissen oder sonstigen der Her-            erwecken.\nstellung, Abfüllung oder Lagerung dienenden Ge-            (3) Als irreführend sind auch anzusehen:\ngenständen auf ein Erzeugnis, soweit nicht in diesem\nGesetz oder in einer nach diesem Gesetz erlassenen      1. Aufmachungen, Darstellungen oder zutreffende\nRechtsverordnung bestimmt ist, daß ein solches              Angaben, die geeignet sind, falsche Vorstellun-\nDbergehen nicht als Zusetzen gilt.                          gen über die geographische Herkunft zu er-\nwecken; dies gilt auch dann, wenn das Herstel-\n(5) Verschneiden im Sinne dieses Gesetzes ist            lungsland vorschriftsmäßig angegeben ist;\ndas Vermischen von Erzeugnissen miteinander und\nuntereinander, es sei denn, daß in diesem Gesetz        2. zutreffende Angaben, die geeignet sind, falsche\noder in einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechts-         Vorstellungen über die Herstellung, Abfüllung\nverordnung das Vermischen als Zusetzen geregelt             oder Lagerung, die Beschaffenheit, die Erzeug-\nist.                                                        nisse, die Rebsorte, den Jahrgang oder sonstige '\nUmstände zu erwecken, die für eine Bewertung\n(6) Abfüllen im Sinne dieses Gesetzes ist das            bestimmend sind;\nEinfüllen in ein Behältnis, dessen Rauminhalt nicht\nmehr als fünf Liter beträgt und das anschließend        3. Phantasiebezeichnungen, die\nfest verschlossen wird.                                     a) geeignet sind, fälschlich den Eindruck einer\ngeographischen Herkunftsangabe zu er-\n(7) Verwerten im Sinne dieses Gesetzes ist jedes\nwecken oder\nVerarbeiten oder Zusetzen eines Erzeugnisses zu\neinem Lebensmittel, das kein Erzeugnis ist.                 b) einen geographischen Hinweis enthalten,\nwenn die nach diesem Gesetz erforderlichen\n(8) Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes                Voraussetzungen für den Gebrauch der ent-\nist das Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf oder               sprechenden geographischen Bezeichnung\nzu sonstiger Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben               nicht erfüllt sind.\nan andere.\n(4) Durch Rechtsverordnung können zum Schutz\n(9) Als Inland im Sinne dieses Gesetzes gilt der     vor Täuschung\nGeltungsbereich dieses Gesetzes.\n1. der Gebrauch bestimmter Bezeichnungen, son-\n(10) Als Ausland im Sinne dieses Gesetzes gel-           stiger Angaben und Aufmachungen sowie Art\nten die Gebiete, die weder zum Geltungsbereich              und Wortlaut von Bezeichnungen geregelt und","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1971                        911\n2. bestimmte Behältnisformen bestimmten Erzeug-        nur mit einem Begleitdokument in den Verkehr ge-\nnissen vorbehalten                                 bracht, ins Inland oder aus dem Inland verbracht\nwerden.                                                 werden dürfen.\n§ 47                             (2) Durch Rechtsverordnung können nähere Vor-\nschriften über Art und Muster der nach Ar-\nGesundheitsbezogene Angaben               tikel 29 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 816/70\n(1) Erzeugnisse, ausgenommen Traubensaft und        oder Absatz 1 erforderlichen Begleitdokumente er-\nkonzentrierter Traubensaft, dürfen mit gesundheits-      lassen werden.\nbezogenen Angaben nur in den Verkehr gebracht,\n§ 51\nins Inland oder aus dem Inland verbracht oder zum\nGegenstand der Werbung gemacht werden, wenn                                Bezeichnungsschutz\ndie Angaben zugelassen sind. Durch Rechtsverord-            (1) Für Getränke, die nicht Erzeugnisse im Sinne\nnung wird geregelt,                                     dieses Gesetzes sind, dürfen im geschäftlichen Ver-\n1. welche Angaben bei Hinweis auf eine diätetische      kehr die Worte Wein, Kabinett, Spätlese und Aus-\nEignung erlaubt oder erforderlich sind;            lese allein oder in Verbindung mit anderen Worten\nnur gebraucht werden, wenn eine bundesrechtliche\n2. welche Beschaffenheit mit diesen Hinweisen ver-\nRegelung dies ausdrücklich vorsieht.\nsehene Erzeugnisse aufweisen müssen;\n(2) Die Worte Kabinett, Spätlese und Auslese\n3. welche sonstigen gesundheitsbezogenen Anga-\ndürfen im geschäftlichen Verkehr allein oder in Ver-\nben zulässig oder unzulässig sind.\nbindung mit anderen Worten für andere Getränke\n(2) Zum Schutz des Verbrauchers kann ferner         als Wein nicht gebraucht werden. Das Wort Sekt,\ndurch Rechtsverordnung die Kcnntlichmachung von         auch in Verbindung mit anderen Worten, ist aus-\nZusätzen und Behandlungsverfahren und die Art           schließlich dem Qualitätsschaumwein vorbehalten.\nder Kenntlichmachung vorgeschrieben werden.\n(3) Durch Rechtsverordnung können, soweit hier-\nfür ein Bedürfnis besteht und Interessen des Ver-\n§ 48                         brauchers nicht entgegenstehen, Ausnahmen von den\nVerboten des Absatzes 1 zugelassen werden.\nAusländische Bezeichnungsvorschriften\nSoweit nach diesem Gesetz oder einer auf Grund\n§ 52\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung Be-\nzeichnungen oder sonstige Angaben für ausländische                   Vorschriftswidrige E_rzeugnisse\nErzeugnisse nur zulässig sind, wenn die Angabe             (1) Erzeugnisse, die den Vorschriften dieses Ge-\ndurch eine Rechtsvorschrift des Herstellungslandes      setzes und den nach diesem Gesetz erlassenen\nzugelassen ist, gilt diese Voraussetzung nur als er-    Rechtsverordnungen einschließlich der Vorschriften\nfüllt, wenn die Angabe auch für den Verkehr inner-      über das Verbringen ins Inland und über Bezeich-\nhalb des Herstellungslandes zulässig ist.               nungen, sonstige Angaben und Aufmachungen nicht\nentsprechen oder die von gesundheitlich bedenk-\n§ 49                         licher Beschaffenheit oder verdorben sind, dürfen\nnicht in den Verkehr gebracht, ins Inland oder aus\nArt der A'!lfmachung                  dem Inland verbracht werden, soweit nichts Ab-\nDurch Rechtsverordnung kann festgelegt werden,       weichendes bestimmt ist. Sie dürfen auch nur ver-\nin welcher Weise vorgeschriebene Bezeichnungen          wendet oder verwertet werden, wenn ihre Vor-\nund sonstige Angaben auf Behältnissen angebracht        schriftswidrigkeit ausschließlich auf der Verletzung\nsein müssen, in denen Erzeugnisse in den Verkehr        von Vorschriften über Bezeichnungen, sonstige An-\ngebracht werden, und durch welche die Uberwachung       gaben oder Aufmachungen beruht.\nermöglichende Angaben sie ergänzt werden müssen.           (2) Essigstichiger Wein darf zu Weinessig oder\nFerner kann vorgeschrieben werden, daß Angaben          Essig verarbeitet werden. Er darf jedoch nur in den\nnach Satz 1 auch auf Packungen anzubringen sind,        Verkehr gebracht, ins Inland oder aus dem Inland\nwenn das Behältnis in ihnen feil gehalten wird, und     verbracht werden, wenn er unter Angabe dieser\ngeregelt werden, in welcher Art und Weise Angaben       Zweckbestimmung als essigstichig gekennzeichnet\nnach Satz 1 anzubringen sind.                           ist.\n(3) Im Ausland hergestellte Erzeugnisse dürfen\n§ 50                         abweichend von Absatz 1 verwendet, verwertet, in\nBegleitdokumente                    den Verkehr gebracht oder aus dem Inland ver-\nbracht werden, wenn sie auf Grund einer inländi-\n(1) Durch Rechtsverordnung kann festgelegt wer-      schen Untersuchung zum Verbringen ins Inland zu-\nden, daß                                                gelassen worden sind; dies gilt nicht, wenn\n1. Weinessig, Weintrub, roher Weinstein, Trauben-       1. die Erzeugnisse von gesundheitlich bedenklicher\ntrester, Tresterwein, Brennwein und verdünn-            Beschaffenheit sind,\nter Alkohol aus Erzeugnissen der Weinrebe,          2. die Bezeichnung, sonstige Angaben oder Auf-\n2. weinhaltige     Getränke, Branntwein aus Wein,            machungen nicht den Vorschriften dieses Ge-\nWeindestillat, Weinalkohol und Rohbrand aus             setzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen\nWein oder Brennwein                                      Rechtsverordnungen entsprechen,","912                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n3. die Vorschriftswidrigkcit auf einem Umstand                                   § 54\nberuht, der erst nach der Untersuchung einge-                      Ausnahmegenehmigung\ntreten ist, oder\n(1) Die zuständige Behörde kann bei gesundheit-\n4. das Ergebnis der Untersuchung oder die Zulas-       licher Unbedenklichkeit zur Vermeidung unbilliger\nsung zum Verbringen ins Inland durch unrichtige    Härten im Einzelfall durch Ausnahmegenehmigung\nAngaben oder Proben oder durch unzulässige         zulassen, daß vorschriftswidrige Erzeugnisse in den\nEinwirkung auf die Untersuchungsstelle oder die    Verkehr gebracht, ins Inland oder aus dem Inland\nZulassungsbehörde herbeigeführt worden ist.        verbracht, verwendet oder verwertet werden, wenn\n(4) Erzeugnisse, die auf Grund des § 14 oder § 40   die Abweichung von den geltenden Vorschriften\nAbs. 1 Nr. 8 oder einer nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 erlas-  gering ist.\nsenen Rechtsverordnung eine Prüfungsnummer er-            (2) Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt,\nhalten haben und die mit den für das geprüfte Er-      mit Auflagen verbunden und befristet werden; sie\nzeugnis vorgeschriebenen und zugelassenen Angaben      kann aus wichtigem Grund widerrufen sowie unter\nversehen sind, dürfen abweichend von Absatz 1 in       dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.\nden Verkehr gebracht, aus dem Inland verbracht,           (3) Die örtliche Zuständigkeit der Genehmigungs-\nverwendet oder verwertet werden; dies gilt nicht,      behörde richtet sich bei inländischen Erzeugnissen\nwenn einer der in Absatz 3 Nr. 1 bis 4 genannten       nach dem Ort der Herstellung, bei ausländischen\nGründe vorliegt.                                       nach dem Ort des Verbringens ins Inland.\n(5) Bezeichnungen, sonstige Angaben und Auf-\nmachungen, deren Gebrauch nach diesem Gesetz\noder einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechts-                                 § 55\nverordnung unzulässig ist, stehen abweichend von\nAbsatz 1 dem Verbringen aus dem Inland und dem                            Versuchserlaubnis\nInverkehrbringen zum Zweck des Verbringens aus            (1) Zur Durchführung von Versuchen kann die\ndem Inland nicht entgegen, wenn sie nach den Vor-      für die Uberwachung zuständige Behörde erlauben,\nschriften des Bestimmungsgebietes Voraussetzung        daß bei der Herstellung von Erzeugnissen sowie\ndes Verbringens in dieses Gebiet sind und öffent-      von Getränken im Sinne des § 53 bestimmte Vor-\nliche Interessen nicht entgegenstehen. Durch Rechts-   schriften dieses Gesetzes und der nach diesem Ge-\nverordnung kann bestimmt werden, daß und in wel-       setz erlassenen Rechtsverordnungen unberücksich-\ncher Weise derartige zum Verbringen aus dem In-        tigt bleiben. Die Erlaubnis ist unter den dem Ver-\nland bestimmte Erzeugnisse von anderen Erzeug-         suchsziel gemäßen Bedingungen, insbesondere be-\nnissen getrennt zu halten und zu kennzeichnen sind     schränkt auf die für die Versuche erforderliche Zeit\nund welche Angaben und Aufmachungen nicht ge-          und Menge, zu erteilen und amtlich zu überwachen.\nbraucht werden dürfen.                                    (2) Wein aus Rebsortenversuchen gemäß Arti-\nkel 11 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1388/70\nvom 13. Juli 1970 (Amtsblatt der Europäischen Ge-\n§ 53                          meinschaften Nr. L 155 S. 5) kann als Qualitätswein\noder als Qualitätswein mit Prädikat eingestuft wer-\nSchutz vor Nachmachung und Vermischung\nden, wenn ein Zeugnis der den Versuch überwachen-\n(1) Getränke, die mit Erzeugnissen verwechselt      den Behörde über die Einhaltung der Versuchsbe-\nwerden können, ohne Erzeugnis zu sein, dürfen          dingungen vorgelegt wird. Als Sortenangabe darf\nnicht hergestellt, ins Inland verbracht oder in den    das Wort „Neuzucht\" verwendet werden.\nVerkehr gebracht werden.\n(2) Erzeugnisse, ausgenommen Traubensaft und                                  § 56\nkonzentrierter Traubensaft, dürfen nicht mit ande-\nren Getränken vermischt gewerbsmäßig in den Ver-              Vorbehalt zugunsten der Hauswirtschaft\nkehr gebracht werden. Dies gilt nicht, wenn die                        und bestimmter Betriebe\nMischung- in Gaststätten, Krankenanstalten oder           (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der nach\nähnlichen Einrichtungen vorgenommen wird, um           diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen gel-\ndort alsbald verzehrt zu werden.                        ten nicht innerhalb des Haushaltes, in dem das\n(3) Durch Rechtsverordnung können, soweit hier-     Lebensmittel verbraucht wird, und des Betriebes, der\nfür ein Bedürfnis besteht und Interessen des Ver-      die Erzeugnisse ausschließlich bei der Verarbeitung\nbrauchers nicht entgegenstehen, Ausnahmen von          zu anderen Stoffen als Getränken verwendet.\nden Verboten der Absätze 1 und 2 Satz 1 zugelas-          (2) Die Landesregierungen der weinbautreibenden\nsen werden; dabei kann zum Schutz vor Täuschung        Länder können durch Rechtsverordnung die Her-\ninsbesondere der Gebrauch bestimmter Bezeichnun-       stellung von Tresterwein (Haustrunk) in Erzeuger-\ngen, sonstiger Angaben und Aufmachungen vorge-         betrieben zur Selbstversorgung der Familie des\nschrieben und zur Sicherung einer ausreichenden        Weinbauern zulassen. Sie können die Einzelheiten\nUberwachung das Inverkehrbringen von einer An-         der Herstellung regeln und bestimmen, daß der\nzeige, Genehmigung oder anderen Voraussetzun-          Haustrunk angemeldet und durch geeignete Erken-\ngen abhängig gemacht werden. In der Rechtsverord-      nungsstoffe markiert wird, daß die Behältnisse be-\nnung kann vorgeschrieben werden, wie die Anteile       schriftet und die Mengen in der Weinbuchführung\nder verwendeten Getränke kenntlich zu machen sind.     vermerkt werden.","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1971                         913\nTeil IV                        vorschriften erforderliche Uberwachung ist nach den\nUberwachung                        entsprechend anzuwendenden §§ 6 bis 8 und 10\nAbs. 2 des Lebensmittelgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 17. Januar 1936 (Reichs-\n§ 57\ngesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch das Ände-\nWeinbuch- und Analysenbuchführung              rungsgesetz vom 8. September 1969 (Bundesgesetz-\n(1) Durch Rechtsverordnung kann zur Sicherung        blatt I S. 1590), durchzuführen. Die mit der Uber-\neiner ausreichenden Uberwachung vorgeschrieben          wachung Beauftragten sind auch befugt,\nwerden, daß                                              1. Auskunft zu verlangen über den Umfang des\n1. über das Herstellen, dc1s Inverkehrbringen und          Betriebes, über die Herstellung, über die zur\ndas Verbringen von Erzeugnissen ins Inland und         Verarbeitung gelangenden Stoffe, deren Menge\naus dem Inland Buch zu führen ist und die zuge-        und Herkunft und über vermittelte Geschäfte,\nhörigen Unterlagen einschließlich der Begleit-     2. in Herstellungsbeschreibungen Einsicht zu neh-\ndokumente aufzubewahren sind,                           men,\n2. Behältnisse, die Erzeugnisse enthalten, mit Merk-    3. geschäftliche Aufzeichungen, Frachtbriefe und\nzeichen zu versehen und diese Merkzeichen in           Bücher unabhängig von dem Ergebnis einer Be-\ndie Buchführung einzutragen sind,                      sichtigung einzusehen,\n3. über analytische Untersuchungen von Erzeugnis-       4. Erzeugnisse, sonstige Stoffe, Geräte und ge-\nsen für andere Betriebe Analysenbücher zu füh-         schäftliche Unterlagen vorläufig sicherzustellen,\nren sind.                                              soweit dies zur Durchführung der Uberwachung\n(2) In der Rechtsverordnung können Art und Um-          erforderlich ist, und\nfang der Buchführung näher geregelt werden; dabei\nkönnen insbesondere Eintragungen vorgeschrieben         5. zur Verhütung dringender Gefahren für die\nwerden über                                                 öffentliche Sicherheit und Ordnung in Wohnräu-\nmen tätig zu werden; insoweit wird das Grund-\n1. die Rebflächen, ih rc Ertrdge und den Zeitpunkt          recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-\nder Lese,                                              kel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.\n2. den Gehalt der Erzeugnisse an Zucker, Alkohol,       Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend für die Einsichtnahme\nSäure und sonstigen Stoffen,                       in Analysenbücher.\n3. Menge, Art, Herkunft und Beschaffenheit                 (2) Der zur Erteilung einer Auskunft nach Absatz 1\na) bezogener, verwendeter, hergestellter oder ab-  Satz 2 Verpflichtete kann die Auskunft auf solche\ngegebener Erzeugnisse,                          Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst\nb) zugesetzter Stoffe, für die in diesem Gesetz    oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-\noder auf Grund dieses Gesetzes Mengenbe-        prozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Ge-\nschränkungen oder Reinheitsanforderungen        fahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-\nfestgesetzt sind,                               fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkei-\nc) bezogener oder abgegebener Stoffe, die bei      ten aussetzen würde.\nder Herstellung von Erzeugnissen zugesetzt         (3) Zur Unterstützung der für die Uberwachung\nwerden dürfen oder für deren Herstellung in     zuständigen Behörden werden in jedem Land Prü-\nBetracht kommen,                                fer (Weinkontrolleure) bestellt; sie üben ihre Tätig-\nd) abgegebener oder bezogener Weinhefe,            keit hauptberuflich und als Verwaltungsangehörige\naus; für ihre Befugnisse und Pflichten gilt Absatz 1.\n4. Name (Firma) und Anschrift der Lieferanten und       Als Weinkontrolleur soll nur bestellt werden, wer\nder Abnehmer von Erzeugnissen und sonstigen        in der Sinnenprüfung der von ihm zu überwachen-\nStoffen,                                            den Erzeugnisse erfahren ist, das Verfahren ihrer\n5. angewandte Verfahren,                                Herstellung zu beurteilen vermag und mit den ein-\nschlägigen Rechtsvorschriften vertraut ist.\n6. Herkunft, Rebsorte,      Jahrgang und vorgenom-\nmene Verschnitte,                                      (4) Durch Rechtsverordnung werden zur Sicherung\neiner gleichmäßigen Uberwachung Vorschriften über\n7. die Abfüllung,                                       die Handhabung der Kontrolle in Betrieben, die Ent-\n8. die Bezeichnungen und sonstigen Angaben, unter       nahme und Behandlung von Proben und Mustern\ndenen die Erzeugnisse bezogen oder abgegeben        und die Einsichtnahme in die Buchführung, ferner\nworden sind oder die für sie in Anspruch ge-        über die Zusammenarbeit der Uberwachungsorgane\nnommen werden,                                      erlassen.\n9. erteilte Ausnahmegenehmigungen und Versuchs-            (5) Die Zolldienststellen sind befugt, den Uber-\nerlaubnisse sowie das Ausmaß ihrer Ausnutzung.      wachungsorganen auf deren Verlangen Begleitdoku-\nmente, Untersuchungszeugnisse und Ursprungszeug-\n§ 58                         nisse sowie sonstige Unterlag2n, soweit diese für\ndie Beurteilung der Ware von Bedeutung sein kön-\nAllgemeine Uberwachung                  nen, zur Einsichtnahme zu überlassen und Auskünfte\n(1) Die für die Einhaltung der Verordnungen          aus ihnen zu erteilen. Angaben über den Zollwert\n(EWG) Nr. 816/70 und Nr. 817/70, dieses Gesetzes        dürfen nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht wer-\nund der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechts-        den.","914                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n§ 59                           6. geregelt werden, in welchen Fällen und unter\nUberwachung beim Verbringen ins Inland                 welchen Voraussetzungen Erzeugnisse von der\nUberwachung beim Verbringen ins Inland befreit\n(1) Durch Rechtsverordnung können zur Siche-              sind oder befreit werden können;\nrung einer ausreichenden Uberwachung das Ver-\nbringen von Erzeugnissen ins Inland von einer             7. bestimmt werden, daß zur Erleichterung des\nZulassung abhängig gemacht sowie die Vorausset-              zwischenstaatlichen Handelsverkehrs bei Ge-\nzungen für die Zulassung und das Zulassungsverfah-           währleistung der Gegenseitigkeit eine vorge-\nren geregelt und Vorschriften über die Kosten er-            schriebene Untersuchung nur stichprobenweise\nlassen werden. Insbesondere kann                              vorzunehmen ist, wenn\na) im Herstellungsland eine amtliche Unter-\n1. vorgeschrieben werden, daß die Zulassung nur\nsuchung stattgefunden und der Bundes-\nerteilt wird, nachdem durch eine amtliche Unter-\nminister für Jugend, Familie und Gesundheit\nsuchung und Prüfung im Inland festgestellt ist,\neine Untersuchung durch diese Stelle als Er-\ndaß die Erzeugnisse den Verordnungen (EWG)\nsatz für die amtliche Untersuchung und Prü-\nNr. 816/70 und Nr. 817/70, diesem Gesetz und den\nfung im Inland anerkannt hat,\nzu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften\nentsprechen;                                              b) die ausländische Untersuchungsstelle ein Zeug-\nnis in deutscher Sprache darüber ausgestellt\n2. geregelt werden, welche Behörden für die Ertei-                hat, daß die Untersuchung unter Beachtung\nlung der Zulassung zuständig sind;                            der deutschen Rechts- und Verwaltungsvor-\n3. vorgeschrieben werden, daß                                     schriften vorgenommen worden ist und er-\ngeben hat, daß das Erzeugnis den Verordnun-\na) die für die Erteilung der Zulassung zustän-                gen (EWG) Nr. 816/70 und Nr. 817/70, diesem\ndige Behörde die für die amtliche Unter-                  Gesetz und den zu ihrer Durchführung erlas-\nsuchung und Prüfung erforderlichen Muster                 senen Vorschriften entspricht, die untersuchte\nund Proben unentgeltlich entnehmen darf und               Probe amtlich gezogen und das Behältnis un-\nder Verfügungsberechtigte die Auslagen für                mittelbar nach Entnahme der Probe amtlich\nihre Verpackung und Beförderung zu tragen                verschlossen worden ist, und\nhat,\nc) das Behältnis ins Inland verbracht wird, ohne\nb) der Verfügungsberechtigte die Kosten (Ge-                  zwischenzeitlich geöffnet worden zu sein;\nbühren und Auslagen) der amtlichen Unter-\nsuchung und Prüfung zu tragen hat und er              dabei kann festgelegt werden, in welchen Fällen,\nKostenschuldner      gegenüber  den    Unter-         wie oft und wie viele Stichproben vorzunehmen\nsuchungsstellen ist,                                  sind, welche Angaben das Zeugnis der auslän-\ndischen Untersuchungsstelle enthalten und wel-\nc) der Verfügungsberechtigte das Erzeugnis                chem Muster es entsprechen muß, sowie die Zu-\nunter Uberwachung der für die Zulassung zu-           lassung zum Verbringen ins Inland von dem\nständigen Behörde auf seine Kosten aus dem            Ausgang einer Prüfung abhängig gemacht wer-\nUberwachungsgebiet zu verbringen oder es              den, ob es sich um das Erzeugnis handelt, von\nzu vernichten hat, wenn er auf die Zulassung          dem die Probe fü..: die amtliche Untersuchung\nzum Verbringen ins Inland verzichtet hat oder         im Herstellungsland entnommen worden ist\ndiese versagt worden ist,                             (Nämlichkeitsprüfung).\nd) das Erzeugnis auf Kosten des Verfügungs-\n(2) Bestimmt eine Rechtsverordnung nach Ab-\nberechtigten zu vernichten ist, wenn er der\nsatz 1, daß die Zolldienststellen über die Zulassung\nVerpflichtung nach Buchstabe c innerhalb\nzum Verbringen ins Inland entscheiden, kann der\neiner von der für die Zulassung zuständigen\nBundesminister der Finanzen durch Rechtsverord-\nBehörde gesetzten angemessenen Frist nicht\nnachkommt;                                        nung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht\nbedarf, die Einzelheiten des Verfahrens bei der\n4. zu Anzeigen, Auskünften, zur Duldung der Ein-          Uberwachung des Verbringens ins Inland regeln\nsichtnahme in geschäftliche Unterlagen, zur Dul-      und Vorschriften nach Absatz 1 Nr. 4 erlassen. In\ndung von Besichtigungen und zur Unterstützung         diesem Rahmen kann er auch allgemeine Verwal-\nverpflichtet und vorgeschrieben werden, daß Er-       tungsvorschriften ohne Zustimmung des Bundes-\nzeugnisse in der Regel vom Verbringen ins In-         rates erlassen. Er bestimmt die für die Uberwachung\nland zurückzuweisen sind, wenn einer dieser           zuständigen Zolldienststellen. Für das Gebiet des\nPflichten oder der Pflicht zur Duldung der Ent-       Freihafenamtes Hamburg kann er die in Satz 1 und\nnahme von Mustern oder Proben nicht unver-            Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe c genannten Aufgaben\nzüglich, unvollständig oder nicht ordnungsgemäß       durch Vereinbarung mit dem Senat der Freien und\nnachgekommen oder eine erforderliche Auskunft         Hansestadt Hamburg dem Freihafenamt über-\nunrichtig erteilt wird;                               tragen; § 18 a Abs. 2 des Gesetzes über die Finanz-\nverwaltung vom 6. September 1950 (Bundesgesetz-\n5. bestimmt werden, welche Untersuchungsstellen\nblatt S. 448) in der jeweils geltenden Fassung fin-\nfür die amtliche Untersuchung und Prüfung zu-\ndet Anwendung.\nständig sind; für Erstgutachten dürfen nur vier-\nzehn, für Zweitgutachten nur vier Stellen und für        (3) Sieht eine Rechtsverordnung nach Absatz 1\nObergutachten darf nur eine Stelle bestimmt          vor, daß in einem Zollanschluß hergestellte Erzeug-\nwerden;                                              nisse zum Verbringen ins Inland keiner Zulassung","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1971                         915\nbedürfen, wird die Landesregierung des an den Zoll-    2. in nach diesem Gesetz oder anderen Vorschrif-\nanschluß angrenzenden Landes ermächtigt, durch              ten eingerichteter Buchführung als Traubensaft\nRechtsverordnung das Verbringen ins Inland von              oder konzentrierter Traubensaft einzutragen.\ndem Nachweis oder der Glaubhaftmachung abhängig        Traubensaft darf nicht als Traubenmost bezeichnet\nzu machen, daß die Erzeugnisse den in Absatz 1         werden.\nNr. 1 genannten Vornussetzungen entsprechen so-\nwie das Prüfungsverfahren zu regeln; sie bestimmt          (2) Traubensaft und konzentrierter Traubensaft\ndie für die Prüfung zuständigen Behörden.              dürfen bei der Herstellung von alkoholischen Ge-\ntränken, die aus anderen Früchten als aus Wein-\ntrauben oder aus anderen Stoffen auf Grund von\nRechtsvorschriften hergestellt werden dürfen, nicht\nTeil V                        verwendet oder zugesetzt werden.\nErgänzungsvorschriften\n§ 60                                                 Teil VI\nBesondere Verkehrsverbote                                Ubergangsregelungen\n(1) Weintrub darf nur nach ausreichender Ver-                                 § 63\ngällung in den Verkehr gebracht oder bezogen wer-\nVerschnitt\nden. Durch Rechtsverordnung kann geregelt werden,\nwas als ausreichende Vergällung anzusehen und              (1) Bis zum 30. Juni 1979 gilt abweichend von\nmit welchen Stoffen sie vorzunehmen ist oder nicht     § 2 Abs. 1 inländischer Rotwein, der mit ausländi-\nvorgenommen werden darf.                               schem Rotwein als Deckrotwein verschnitten worden\n(2) Ein Stoff, der bei der Herstellung von Erzeug-  ist, als inländischer Rotwein. Für ihn sind die Kenn-\nnissen nicht zugesetzt werden darf, darf nicht für     zeichnungen des § 12 unzulässig. Der Zuteilung einer\ndiese Zwecke gewerbsmäßig in den Verkehr ge-           Prüfungsnummer nach § 11 steht das Verschneiden\nbracht, vermittelt oder zum Gegenstand der Wer-        mit Deckrotwein nicht entgegen, sofern dadurch das\nbung gemacht werden.                                   Volumen um nicht mehr als 10 Raumhundertteile\nvermehrt worden ist.\n§ 61                            (2) Die Regierungen der weinbautreibenden\nLänder werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nBeschaffenheit von Behältnissen und Räumen\nfür eine Ubergangszeit bis zum 31. August 1976 einen\nSoweit es zum Schutz der Gesundheit oder zur        bezeichnungsunschädlichen Verschnitt von Qualitäts-\nErhaltung der Qualität erforderlich ist, kann durch    wein (§ 11) zwischen den in § 10 Abs. 6 Nr. 1 bis 10\nRechtsverordnung vorgeschrieben werden, daß            festgelegten bestimmten Anbaugebieten zuzulassen\n1. Behältnisse und sonstige Gegenstände, die für       unter der Voraussetzung, daß als bestimmtes An-\ndie Herstellung, Abfüllung, Lagerung oder_ Be-     baugebiet nur das angegeben werden darf, aus\nförderung benutzt werden und Räume, die diesen     dem mindestens 75 vom Hundert der verwendeten\nZwecken oder dem Inverkehrbringen dienen, be-      Weintrauben stammen.\nstimmten hygienischen Anforderungen genügen\nmüssen,                                                                      § 64\n2. Behältnisse und sonstige Gegenstände, die für                             Verarbeitung\ndie Herstellung, Abfüllung, Lagerung oder Be-         Bis zum 31. August 1976 kann eine Genehmigung\nförderung benutzt werden, aus Werkstoffen be-      nach § 5 bei Qualitätswein (§ 11) auch für eine Ver-\nstimmter Art oder Zusammensetzung nicht            arbeitung innerhalb des deutschen Weinanbaugebie-\nverwendet werden dürfen,                           tes (§ 10 Abs. 8) erteilt werden, sofern dies tradi-\n3. gebrauchte Behältnisse und sonstige Gegen-          tioneller Praxis im Sinne des Artikels 5 Abs. 1\nstände, die für die Herstellung, Abfüllung, Lage-  Buchstabe a zweiter Unterabsatz der Verordnung\nrung oder Beförderung benutzt werden, nur ver-     (EWG) Nr. 817/70 entspricht.\nwendet werden dürfen, wenn sie zuvor aus-\nnahmslos für Lebensmittel oder für bestimmte                                 § 65\nLebensmittel benutzt worden sind,\nNicht zugelassene Rebanlagen\n4. Behältnisse eine auf ihre Zweckbestimmung hin-                           und Rebsorten\nweisende dauerhafte Aufschrift tragen müssen.\n(1) Weintrauben aus Rebanlagen, die vor dem\n1. Juli 1967 ohne die nach dem Weinwirtschafts-\n§ 62                         gesetz erforderliche Genehmigung gepflanzt wor-\nTraubensaft und konzentrierter Traubensaft       den sind und für die auch nachträglich eine Geneh-\nmigung nicht erteilt worden ist, können abweichend\n(1) Traubensaft und konzentrierter Traubensaft      von § 2 Abs. 1 bis zum Ablauf von sechs Jahren\nin Behältnissen von zwei Litern oder mehr sind         nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Herstellung\n1. auf Behältnissen, in Begleitpapieren, auf Hin-      von Wein verwendet werden. Auf Wein, der ganz\nweisschildern oder in sonstiger Weise als Trau-    oder teilweise aus solchen Weintrauben hergestellt\nbensaft oder konzentrierter Traubensaft zu be-     worden ist, sind die §§ 11, 12 und 14 nicht anzu-\nzeichnen und                                       wenden.","916                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n(2) Die Herslellt111g von Qualitätswein b. A. aus       2. bei der Herstellung, Abfüllung oder Lagerung\nRebsorten, die nicht zu den Rebsorten nach § 2                  von Wein oder den zu seiner Herstellung ver-\nAbs. 2 gehören, ist unbeschadet des § 55 Abs._ 2 für            wendeten Erzeugnissen Gegenstände verbots·\nden Zeitraum von drei Jahren, beginnend mit In-                 widrig benutzt (§ 8 Abs. 2, § 17),\nkrafttreten dieses Gesetzes, zulässig, wenn die Reb-\nsorten der Art „ vitis vinifera\" angehören und nicht       3. Wein mit einem verbotenen Gehalt an schwefli-\nmehr als 20 vom Hundert des Rebsortenbestandes                  ger Säure, Schwefelsäure oder anderen Stoffen\nder Rebfläche ausmachen, mit deren Namen der                    zum offenen Ausschank feilhält oder abgefüllt in\nWein bezeichnP1 isl.                                            den Verkehr bringt (§ 9 Abs. 5, 6, § 17).\n§ 66                             (2) Ebenso wird bestraft, wer\nVerwendung der Prädikate Kabinett                1. ein verbotenes Erzeugnis bei der Herstellung\nund Spätlese                            von inländischem Likörwein (§ 21 Abs. 1 Nr. 1),\n(1) Bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkraft-              inländischem Schaumwein (§ 25 Abs. 1 Nr. 1),\ntreten dieses Gesetzes dürfen die Prädikate Kabi-                inländischen weinhaltigen Getränken (§ 30\nnett und Spätlese auch Weinen unter Beibehaltung                 Abs. 1), inländischem Weindestillat (§ 36 Abs. 3\nihrer bisherigen Bezeichnung zuerkannt werden,                   Satz 1) oder inländischem Branntwein aus Wein\nwenn der Wein nicht ausschließlich aus Weintrauben               (§ 38 Abs. 1) verwendet,\neines einzigen Bereiches hergestellt worden ist. Im\n2. einem Verschnittverbot für ausländischen Likör-\nübrigen gelten die Vorschriften der §§ 12 und 14.\nwein (§ 23 Abs. 2 Nr. 2), weinhaltige Getränke\n(2) Bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkraft-              (§ 30 Abs. 4) oder inländischen Branntwein aus\ntreten dieses Gesetzes darf das Prädikat Kabinett                Wein (§ 38 Abs. 1) zuwiderhandelt,\nsowie eine gleichartige Bezeichnung und das Prä-\n3. verbotswidrig      einen Stoff zusetzt, Ionenaus-\ndikat Auslese auch für Qualitätsschaumweine ver-\ntauscher oder ultraviolette oder energiereiche\nwendet werden, sofern diese Bezeichnungen bei\nStrahlen oder ein anderes Behandlungsverfah-\nInkrafttreten dieses Gesetzes verwendet worden\nren, das zum Schutz der Gesundheit oder zur\nsind.\nFörderung oder zur Erhaltung der Güte des Er-\nzeugnisses verboten ist, anwendet:\na) bei der Behandlung von ausländischem Wein\nTeil VII\n(§ 19 Abs. 2), ausländischem Traubenmost\nStraf- und Bußgeldvorschriften                          (§ 19 Abs. 4) oder ausländischem Likörwein\n(§ 23 Abs. 2 Nr. 1),\n§ 67\nVerletzung von Vorschriften                      b) bei der Herstellung von inländischem Likör-\nüber das Herstellen und das Inverkehrbringen                    wein (§ 21 Abs.1 Nr. 3), inländischem Schaum-\nwein (§ 25 Abs. 1 Nr. 3), inländischen wein-\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und                    haltigen Getränken (§ 30 Abs. 3) oder inlän-\nmit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird                    dischem Branntwein aus Wein (§ 38 Abs. 2\nbestraft, wer\nund 4),\n1. bei der Herstellung von Wein oder der Behand-            4. bei Weindestillat verbotswidrig einen Stoff zu-\nlung von Erzeugnissen, aus denen er hergestellt               setzt oder entzieht (§ 36 Abs. 1 Satz 2),\nist,\n5. bei inländischem Branntwein aus Wein verbots-\na) verbotene Erzeugnisse verwendet (§ 2 Abs. 1),             widrig einen Stoff zusetzt oder entzieht oder ein\nb) einem Verschnittverbot zuwiderhandelt (§ 3),               Verfahren anwendet (§ 38 Abs. 3),\nc) den vorhandenen oder potentiellen natür-             6. einen Gegenstand aus bestimmten Stoffen bei\nlichen Alkoholgehalt verbotswidrig erhöht               der Behandlung, Abfüllung oder Lagerung von\n(§§ 6, 17, Artikel 18 und 19 der Verordnung             ausländischem Wein (§ 19 Abs. 2), ausländischem\n[EWG] Nr. 816/70),                                      Traubenmost (§ 19 Abs. 4), inländischem Likör-\nwein (§ 21 Abs. 2), ausländischem Likörwein (§ 23\nd) einen Stoff verbotswidrig zusetzt (§ 8 Abs. 1\nAbs. 2 Nr. 1), inländischem Schaumwein (§ 25\nSatz 1, § 17),\nAbs. 2), inländischen weinhaltigen Getränken\ne) Ionenaustauscher oder ultraviolette oder ener-             (§ 30 Abs. 3 Satz 3), inländischem Branntwein\ngiereiche Strahlen verbotswidrig anwendet               aus Wein (§ 38 Abs. 4 Satz 2) oder von Erzeug-\n(§ 8 Abs. 3 Satz 1, § 17),                              nissen, aus denen sie hergestellt sind, verbots-\nwidrig benutzt,\nf) ein anderes Behandlungsverfahren, das zum\nSchutz der Gesundheit oder zur Förderung           7. ein nachstehend bezeichnetes Erzeugnis mit\noder zur Erhaltung der Güte des Weins ver-              einem verbotenen Gehalt an schwefliger Säure,\nboten ist, anwendet oder einer Einschränkung            Schwefelsäure oder anderen Stoffen zum offenen\nder Anwendung zuwiderhandelt (§ 8 Abs. 4                Ausschank feilhält oder abgefüllt in den Ver-\nSatz 2 Nr. l, 2, § 17),                                 kehr bringt:","Nr. 63 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1971                        917\nausländischen Wein (§ 19 Abs. 3), ausländischen         Most aus frischen Weintrauben, Wein aus fri-\nTraubenmost (§ 19 Abs. 4), ausländischen Likör-         schen Weintrauben, Tresterwein, Weintrub oder\nwein (§ 23 Abs. 3), inländische weinhaltige Ge-         Traubentrester verbotswidrig Alkohol zusetzt\ntränke (§ 30 Abs. 5) oder ausländische weinhal-         (Artikel 25 der Verordnung [EWG] Nr. 816/70,\ntige Getränke (§ 33),                                   Verordnung [EWG] Nr. 1093/70),\n8. inländischen      Likörwcin     oder    inländischen  4. verbotswidrig Tafelwein, zur Gewinnung von\nSchaumwein mit einem verbotenen Gehalt an               Tafelwein geeigneten Wein oder eingeführten\nschwefliger Säure oder Schwefelsäure (§ 21              Wein verschneidet (Artikel 26 der Verordnung\nAbs. 1 Nr. 4, § 25 Abs. 1 Nr. 4) abgefüllt in den       [EWG] Nr. 816/70, Verordnung [EWG] Nr.\nVerkehr bringt oder solchen inlündischen Likör-         959/70),\nwein zum offenen Ausschcmk feilhält,\n5. Wein, der von Rebsorten im Sinne des Artikels\n9. ein Erzeugnis, das wegen der gesundheitlich              16 der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 stammt,\nbedenklichen Beschaffenheit, der Verdorben-             ohne zur Gewinnung von Tafelwein geigneter\nheit, der Anwendung von Ionenaustauschern,              Wein oder Tafelwein zu sein (Nummern 9 und\nultravioletten oder energiereichen Strahlen, des        10 des Anhangs II der Verordnung [EWG]\nZusetzens von Stoffen oder Alkohol oder des             Nr. 816/70) verbotswidrig verwendet (Artikel\nGehalts an schwefliger Säure, Schwefelsäure             27 Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung [EWG]\noder bestimmten sonstigen Stoffen von dem               Nr. 816/70),\nVerbringen ins Inland ausgeschlossen ist (§ 18\nAbs. 2 Nr. 1 bis 6 und Abs. 3 Nr. 1, § 19 Abs. 4,    6. verbotswidrig frische Weintrauben, Trauben-\n§ 22 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 und Abs. 3, § 27 Abs. 2         most, teilweise gegorenen Traubenmost, Jung-\nNr. 1 bis 5 und Abs. 3, § 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 4         wein oder Wein, die nicht von Rebsorten im\nund Abs. 3, .§ 36 Abs. 4 Satz 2, § 37 Abs. 3 Satz 2     Sinne des Artikels 16 der Verordnung (EWG)\nNr. 1 bis 3, § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3),       Nr. 816/70 stammen, in der Gemeinschaft in den\nverwendet, verwertet, in den Verkehr bringt,            Verkehr bringt oder an eine Genossenschaft lie-\nins Inland oder aus dem Inland verbringt (§ 52          fert (Artikel 27 Abs. 3 Buchstabe b der Ver-\nAbs. 1),                                                ordnung [EWG] Nr. 816/70),\n10. einer Vorschrift über das Behandeln oder Ver-         7. verbotswidrig Traubensaft oder konzentrierten\nschneiden von ausländischen weinhaltigen Ge-            Traubensaft zu Wein verarbeitet oder zur Wein-\ntränken (§ 33) oder ausländischem Branntwein            herstellung verwendet (Artikel 27 Abs. 4 Un-\naus Wein (§ 43 Abs. 1) im Inland zuwiderhandelt,        terabsatz 1 der Verordnung [EWG] Nr. 816/70),\n11. einer nach § 61 Nr. 1 bis 3 erlassenen Rechts-        8. aus Weintrub, Traubentrester, Brennwein oder\nverordnung über die Benutzung oder die Be-              verdünntem Alkohol aus Erzeugnissen der Wein-\nschaffenheit von Behältnissen, sonstigen Gegen-         rebe verbotswidrig Wein oder ein sonstiges\nständen oder Räumen zuwiderhandelt, soweit              Getränk zum unmittelbaren menschlichen Ver-\nsie für einen bestimmten Tatbestand auf diese           brauch herstellt (Artikel 27 Abs. 4 Unterabsatz 2\nStrafvorschrift verweist,                               der Verordnung [EWG] Nr. 816/70),\n12. ein Erzeugnis, das durch eine in Absatz 1 oder        9. Tresterwein, Brennwein oder verdünnten Alko-\nin den Nummern 1 bis 6, 10 oder 11 mit Strafe           hol aus den Erzeugnissen der Weinrebe ver-\nbedrohte Handlung hervorgebracht worden ist             botswidrig verwendet (Artikel 27 Abs. 4 Un-\noder auf das sich eine solche Handlung bezieht,         terabsatz 3 oder 4 der Verordnung [EWG] Nr.\nverwendet, verwertet, in den Verkehr bringt,            816/70),\nins Inland oder aus dem Inland verbringt (§ 52\nAbs. 1).                                            10. eingeführten Wein, der nicht den Anforderun-\ngen des Artikels 28 Abs. 1 der Verordnung\n(EWG) Nr. 816/70 entspricht, verbotswidrig zum\n(3) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer\nunmittelbaren menschlichen Verbrauch abgibt,\n1. in den Weinbauzonen A oder B frische Wein-\ntrauben, Traubenmost, zur Konzentrierung be-        11. verbotswidrig eingeführte frische Weintrauben,\nstimmten Traubenmost, teilweise gegorenen               eingeführten Traubenmost, eingeführten kon-\nTraubenmost oder Jungwein sowie Wein ent-               zentrierten Traubenmost, eingeführten teilweise\ngegen Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr.               gegorenen Traubenmost oder eingeführten\n816/70 oder Artikel 4 der Verordnung (EWG)              Traubensaft zu Wein verarbeitet oder zur Wein-\nNr. 1594/70 säuert oder entsäuert,                      herstellung verwendet (Artikel 28 Abs. 2 Un-\nterabsatz 1 der Verordnung [EWG] Nr. 816/70),\n2. Traubentrester verbotswidrig erneut vergärt\n(Artikel 24 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung [EWG]      12. verbotswidrig aus eingeführtem Weintrub, ein-\nNr. 816/70),                                            geführtem Traubentrester, eingeführtem Tre-\nsterwein, eingeführtem Brennwein oder einge-\n3. frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise             führtem verdünnten Alkohol' aus. Erzeugnissen\ngegorenem Traubenmost, auch ohne Alkohol                der Weinrebe Wein oder ein sonstiges zum\nstummgemacht, mit Alkohol stummgemachtem                unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimm-","918                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\ntes Getränk herstellt (Artikel 28 Abs. 2 Unter-       (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der\nabsatz 2 der Verordnung [EWG] Nr. 816/70),         Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder\neinen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Frei-\n13. eingeführten Wein, der nicht den Vorschriften        heitsstrafe bis zu zwei Jahren; daneben kann auf\ndes Artikels 28 Abs. 1 der Verordnung (EWG)        Geldstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft,\nNr. 816/70 entspricht, verbotswidrig zu einem       wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-\nanderen als für entsprechenden Gemeinschafts-      oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Vor-\nwein zulässigen Zweck verwendet (Artikel 28         aussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist,\nAbs. 4 der Verordnung [EWG] Nr. 816/70).            unbefugt verwertet.\n(4) Wer eine der in den Absätzen 1 bis 3 be-            (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten\nzeichneten Handlungen fahrlässig begeht, wird mit        verfolgt.\nFreiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe\nbestraft.\n(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder\nmit Geldstrafe wird bestraft, wer                                                   § 69\nOrdnungswidrigkeiten\n1. ein Erzeugnis zur Herstellung von Schaumwein\n(§ 25 Abs. 1 Nr. 2) oder weinhaltigen Getränken        (1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine\n(§ 30 Abs. 2) verwendet, ohne es gekennzeichnet      der in § 67 Abs. 5 bezeichneten Handlungen begeht.\nund eingetragen zu haben,\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\n2. ein Erzeugnis unter Verstoß gegen das Täu-            fahrlässig\nschungsverbot des § 46 Abs. 1 bis 3 oder einer        1. Weintrauben vor der erreichbaren Reife ent-\nnach § 46 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung,             gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 liest, einer Herbstord-\nsoweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf            nung nach § 4 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit\ndiese Strafvorschrift verweist, in den Verkehr            sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese\nbringt, ins Inland oder aus dem Inland verbringt          Bußgeldvorschrift verweist, oder Weintrauben\noder zum Gegenstand der Werbung macht,                    entgegen § 4 Abs. 4 verwendet,\n3. ein Erzeugnis mit nicht zugelassenen gesund-           2. die Lese von Weintrauben, die für die Herstel-\nheitsbezogenen Angaben in den Verkehr bringt,             lung von Qualitätsweinen mit Prädikat vorge-\nins Inland oder aus dem Inland verbringt oder             sehen sind, nicht vorher anzeigt (§ 4 Abs. 1\nzum Gegenstand der Werbung macht (§ 47                    Satz 3),\nAbs. 1) oder eine vorgeschriebene Kenntlich-\nmachung unterläßt (§ 47 Abs. 2, § 53 Abs. 3,          3. ein Behandlungsverfahren, das zur Sicherung\n§ 61 Nr. 4),                                              einer ausreichenden Uberwachung verboten ist,\nanwendet bei inländischem Wein (§ 8 Abs. 4\n4. ein Getränk, das mit einem Erzeugnis ver-                  Satz 2 Nr. 3), Wein aus Erzeugnissen der EWG-\nwechselt werden kann, verbotswidrig herstellt,            Mitgliedstaaten (§ 17), ausländischem Wein\nins Inland verbringt oder in den Verkehr bringt           (§ 19 Abs. 2), ausländischem Traubenmost (§ 19\n(§ 53 Abs. 1) oder ein Erzeugnis mit anderen              Abs. 4), inländischem Likörwein (§ 21 Abs. 1\nGetränken vermischt gewerbsmäßig in den Ver-              Nr. 3), ausländischem Likörwein (§ 23 Abs. 2\nkehr bringt (§ 53 Abs. 2),                                Nr. 1), inländischem Schaumwein (§ 25 Abs. 1\nNr. 3), inländischen weinhaltigen Getränken\n5. Traubensaft                                                (§ 30 Abs. 3 Satz 3), ausländischen weinhalti-\na) als Traubenmost      bezeichnet  (§  62  Abs. 1        gen Getränken (§ 33) oder inländischem Brannt-\nSatz 2),                                              wein aus Wein (§ 38 Abs. 4 Satz 2),\nb) bei der Herstellung von alkoholischen Ge-          4. inländischen Wein mit einem verbotenen Gehalt\ntränken verwendet oder zusetzt (§ 62 Abs. 2).         an Restzucker zum offenen Ausschank feilhält,\nabgefüllt in den Verkehr bringt, ins Inland oder\naus dem Inland verbringt (§ 9 Abs. 2 bis 4),\n§ 68                            5. einen mit einem Prädikat gekennzeichneten\nVerletzung der Geheimhaltungspflicht                Wein vor dem auf die Ernte der verwendeten\nTrauben folgenden 1. Januar abgefüllt in den\n(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein              Verkehr bringt (§ 12 Abs. 9),\nBetriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm m sei-\nner Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter         6. inländischen Schaumwein nicht      in demselben\neiner mit Aufgaben auf Grund der Verordnungen                 Betrieb herstellt, umfüllt und    abfüllt (§ 25\n(EWG) Nr. 816/70 und Nr. 817/70, dieses Gesetzes              Abs. 1 Nr. 5) oder weinhaltige    Getränke ver-\noder der zu ihrer Durchführung erlassenen Verord-             botswidrig nicht in demselben       Betrieb her-\nnungen betrauten Stelle bekanntgeworden ist, unbe-            stellt (§ 30 Abs. 6),\nfugt offenbart, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem\nJahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Stra-       7. Weindestillat mit Weindestillat verbotswidrig\nfen bestraft.                                                 verschneidet (§ 36 Abs. 5),","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1971                           919\n8. einer nach § 56 Abs. 2 erlassenen Rechts-         7 oder Absatz 3 Nr. 3 bezeichnete Handlung her-\nverordnung zuwider, soweit sie für einen be-     vorgebracht worden ist oder auf das sich eine\nstimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-Vor-       solche Handlung bezieht, verwendet, verwertet, in\nschrift verweist, Tresterwein nicht anmeldet     den Verkehr bringt, ins Inland oder aus dem Inland\noder nicht markiert,                             verbringt (§ 52 Abs. 1).\n9. Weintrub verbotswidrig in den Verkehr bringt\n(5) Ordnungswidrig handelt ferner, wer\noder bezieht (§ 60 Abs. 1),\n1. unrichtige oder unvollständige Angaben macht\n10. einen Stoff, der bei der Herstellung nicht zuge-       oder benutzt, um für sich oder einen anderen\nsetzt werden darf, für diesen Zweck gewerbs-         die Zuteilung einer Prüfungsnummer oder die\nmäßig in den Verkehr bringt, vermittelt oder         Zuerkennung eines Prädikats (§§ 14, 26 Abs. 1\nzum Gegenstand der Werbung macht (§ 60               Nr. 2 bis 4, § 40 Abs. 1 Nr. 8), eine Ausnahmege-\nAbs. 2).                                             nehmigung nach§ 54 oder die Zulassung zum Ver-\nbringen ins Inland oder eine Erleichterung oder\n(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätz-           Befreiung bei der amtlichen Untersuchung und\nlich oder fahrlässig                                       Prüfung (§ 59 Abs. 1) zu erlangen,\n1. ein Erzeugnis,     das wegen seiner Herstellung\noder Beschaffenheit nicht ins Inland verbracht     2. vorsätzlich oder fahrlässig\nwerden darf (§ 18 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 4,          a) die Pflicht zur Buchführung oder zur Aufbe-\n§ 22 Abs. 1 Satz 1, § 27 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 36         wahrung von Büchern oder Unterlagen (§ 57,\nAbs. 4 Satz 1, § 37 Abs. 3 Satz 1, § 42 Abs. 1             Artikel 29 Abs. 2 der Verordnung [EWG]\nSatz 1), verwendet, verwertet, in den Verkehr              Nr. 816/70, Artikel 5 der Verordnung [EWG]\nbringt, ins Inland oder aus dem Inland verbringt           Nr. 1698/70, Artikel 3 Abs. 1, 3 bis 5 der Ver-\n(§ 52 Abs. 1),                                             ordnung [EWG] Nr. 1699/70, Artikel 2 der\nVerordnung [EWG] Nr. 1700/70) nicht oder\n2. ein Erzeugnis, das einer Vorschrift über Bezeich-           nicht ordnungsgemäß erfüllt,\nnungen,     Angaben,   Aufmachungen    oder   Hin-\nweise                                                  b) die Pflicht zur Duldung der Uberwachung oder\nzur Unterstützung (§ 58 Abs. 1) verletzt.\na) des Artikels 30 der Verordnung (EWG)\nNr. 816/70 oder des Artikels 12 der Verord-       (6) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätz-\nnung (EWG) Nr. 817/70,                         lich oder fahrlässig\nb) einer auf Grund dieser Verordnungen erlas-      1. Tafelwein oder Qualitätswein b. A. entgegen Ar-\nsenen Durchführungsverordnung,                     tikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 oder\nArtikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1618/70\nc) dieses Gesetzes oder\nsüßt,\nd) einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nRechtsverordnung, soweit sie für einen be-     2. einer Vorschrift des Artikels 22 der Verordnung\nstimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-          (EWG) Nr. 816/70 oder des Artikels 5 der Ver-\nschrift verweist,                                  ordnung (EWG) Nr. 1594/70 über das Verfahren\nbei der Erhöhung des vorhandenen oder poten-\nnicht entspricht, in den Verkehr bringt, ins In-       tiellen natürlichen Alkoholgehaltes, der Entsäue-\nland oder aus dem Inland verbringt,                    rung oder Säuerung zuwiderhandelt oder\n3. ein Erzeugnis bei Preisangeboten oder auf Ge-       3. Weintrauben oder Weintrub verbotswidrig voll-\ntränkekarten mit Angaben bezeichnet, die               ständig auspreßt (Artikel 24 Abs. 1 Satz 1 der\na) nach den Verordnungen (EWG) Nr. 816/70              Verordnung [EWG] Nr. 816/70).\nund 817/70,\n(7) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nb) nach einer auf Grund dieser Verordnungen        buße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet\nerlassenen Durchführungsverordnung,            werden.\nc) nach diesem Gesetz oder\nd) nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nsenen Rechtsverordnung, soweit sie für einen\n§ 70\nbestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-\nvorschritt verweist,                                                  Einziehung\nverboten sind,                                        Ist eine Straftat nach § 67 oder eine Ordnungs-\n4. ein    Erzeugnis ohne das vorgeschriebene Be-       widrigkeit nach § 69 begangen worden, so können\ngleitdokument in den Verkehr bringt (§ 50,         Gegenstände, auf die sich eine solche Straftat oder\nArtikel 29 Abs. 1 der Verordnung [EWG]             Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die\nNr. 816/70).                                       zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht\nworden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen\n(4) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätz-       werden. § 40 a des Strafgesetzbuches und § 19 des\nlich oder fahrlässig ein Erzeugnis, das durch eine     Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwen-\nin § 67 Abs. 1 bis 3, in Absatz 1 oder 2 Nr. 1, 3, 6,  den.","920                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nTeil VIII                        des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft;\nSchlußvorschriften                     das gleiche gilt für § 58 Abs. 5 und § 74. Die Vor-\nschrift des § 26 Abs. 1 Nr. 3 tritt ein Jahr nach\n§ 71                          Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.\nRechtsverordnungen                         (3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten\nund allgemeine Verwaltungsvorschritten           entgegenstehende Vorschriften außer Kraft, insbe-\n(1) Rechtsverordnungen und allgemeine Verwal-        sondere\ntungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes         1. das    Weingesetz vom 25. Juli 1930 (Reichs-\nund der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsver-               gesetzbl. I S. 356),\nordnungen erläßt, soweit nichts anderes bestimmt\nist, der Bundesminister für Jugend, Familie und Ge-        2. das Gesetz über Wein, Dessertwein, Schaum-\nsundheit im Einvernehm(m mit dl)m Bundesminister               wein, weinhaltige Getränke und Branntwein aus\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und mit              Wein (Weingesetz) vom 16. Juli 1969 (Bundes-\nZustimmung des Bundesrates.                                    gesetzbl. I S. 781),\n(2) Soweit dieses Gesetz die Landesregierungen        3. das Gesetz über Zuwiderhandlungen gegen wein-\nzum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind              rechtliche Vorschriften der europäischen Gemein-\ndiese befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverord-             schaften vom 4. Juni 1971 (Bundesgesetzbl. I\nnung auf oberste Landesbehörden, im Falle des § 4              S. 747),\nAbs. 2 auch auf andere Behörden, zu übertragen.\n4. die Verordnung zur Ausführung des Weingeset-\nzes vom 16. Juli 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 358),\n§ 72                            5. die Verordnung über Wermutwein und Kräuter-\nGegenseitige Unterrichtung von Bundes-                 wein vom 20. März 1936 (Reichsgesetzbl.I S.196),\nund Landesbehörden                       6. die Grundsätze für die einheitliche Durchführung\nDer Bundesminister für Jugend, Familie und Ge-             des Weingesetzes vom 2. November 1933 (Reichs-\nsundheit und die zuständigen obersten Landesbe-                gesetzbl. I S. 801),\nhörden unterrichten sich gegenseitig über gericht-         7. die Anordnung Nr. 3 des Reichsbeauftragten für\nliche Entscheidungen grundsätzlicher Natur und über            die Regelung des Absatzes von Weinbauerzeug-\nRegelungen von allgemeiner Bedeutung sowie über                nissen vom 10. September 1935 (Verkündungs-\nVersuchserlaubnisse und ihre Ergebnisse.\nblatt des Reichsnährstandes S. 570),\n8. die Bekanntmachung der Hauptvereinigung der\n§ 73\nGartenbauwirtschaft betr. Kennzeichnung von\nWein vom 7. Januar 1936 (Verkündungsblatt des\nVerhältnis zu anderen lebensmittelrechtlichen            Reichsnährstandes S. 17),\nVorschriften\n9. Runderlasse, die zu den unter den Nummern 1\nIm sachlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes            bis 7 genannten Vorschriften ergangen sind,\nsind vorbehaltlich des § 58 Abs. 1 das Lebensmittel-\ngesetz und die seiner Ergänzung oder Ausführung          10. sonstige Rechtsverordnungen und allgemeine\ndienenden Rechtsvorschriften nur zur Ergänzung der             Verwaltungsvorschriften, die auf Grund der un-\nfür Traubensaft getroffenen Regelungen anwendbar.              ter den Nummern 1 bis 7 genannten Vorschriften\noder zu ihrer Durchführung, Änderung oder\nErgänzung erlassen worden sind, und\n§ 74\n11. § 368 Nr. 1 des Strafgesetzbuches.\nBerlin-Klausel\n(4) Das Weingesetz vom 25. Juli 1930 mit seiner\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952      Ausführungsverordnung gilt jedoch für die in sei-\nnem § 10 Abs. 1 bezeichneten Getränke und die\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\ndaraus hergestellten schäumenden Getränke bis zu\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\neiner anderweitigen bundesrechtlichen Regelung mit\nsen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nDritten Uberleitungsgesetzes.                            der Maßgabe, daß die Herstellung nicht unter das\nVerbot des § 53 Abs. 1 dieses Gesetzes fällt.\n(5) Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die\nUntersuchung von Wein und ähnlichen alkoholi-\n§  75\nschen Erzeugnissen sowie von Fruchtsäften vom\nInkrafttreten                      26. April 1960 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 86\nvom 5. Mai 1960), zuletzt geändert am 8. September\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absat-\nzes 2 am 19. Juli 1971 in Kraft.                          1969 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 171 vom\n16. September 1969), gilt, soweit sie den sachlichen\n(2) Vorschriften dieses Gesetzes, die zum Erlaß       Bereich dieses Gesetzes betrifft, von seiner Verkün-\nvon Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwal-           dung ab als allgemeine Verwaltungsvorschrift im\ntungsvorschriften ermächtigen, treten vorbehaltlich       Sinne des § 71 Abs. 1.","Nr. 63 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1971                         921\n(6) Wein, Likörwein, Schaumwein, weinhaltige          dieses Gesetzes noch mit den bisher zulässigen Be-\nGetränke, Branntwein aus Wein und Mischgetränke         zeichnungen in den Verkehr gebracht werden, wenn\n(§ 53), die den Vorschriften dieses Gesetzes und        sie vorher bereits in gekennzeichnete Behältnisse\nder nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverord-         eingefüllt waren und dem zur Zeit ihrer Einfüllung\nnungen nicht entsprechen, dürfen nach Inkrafttreten     geltenden Recht entsprechen.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 14. Juli 1971\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKäte Strobel\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}