{"id":"bgbl1-1971-62-2","kind":"bgbl1","year":1971,"number":62,"date":"1971-07-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/62#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-62-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_62.pdf#page=4","order":2,"title":"Neufassung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 16 der Gewerbeordnung (VgA)","law_date":"1971-07-07T00:00:00Z","page":888,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["888                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nneuen Fassung, wie sie sich uus dieser Verordnung       blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des\nergibt, mil neu<:rn Datum bekanntzumachen, dabei        Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbe-\ndie Nummernfolge zu i:indern und Unstimmigkeiten        ordnung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I\ndes Wortlautes zu bese_itigcn.                          S. 61) auch im Land Berlin.\nArtikel 3                                                Artikel 4\nDiese V crordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nleitungsgesctzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-      kündung in Kraft.\nBonn, den 5. Juli 1971\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nüber genehmigungsbedüritige Anlagen nach§ 16 der Gewe'fbeordnung (VgA)\nVom 7. Juli 1971\nAuf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur\nÄnderung der Verordnung über genehmigungs-\nbedürftige Anlagen nach § 16 der Gewerbeordnung\nvom 5. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 885) wird\nder Wortlaut der Verordnung über genehmigungs-\nbedürftige Anlagen nach § 16 der Gewerbeordnung\nvom 4. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 690) in der\nvom Inkrafttreten der Änderungsverordnung an gel-\ntenden Fassung bekanntgemacht.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 16\nAbs. 3 Satz 1 der Gewerbeordnung nach Anhörung\ndes in § 16 Abs. 3 der Gewerbeordnung bezeichneten\nAusschusses mit Zustimmung des Bundesrates er-\nlassen worden.\nBonn, den 7. Juli 197-1\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt","Nr. 62   Ta9 der Ausgabe: Bonn, den 13. Juli 1971                         889\nVerordnung\nüber genehmigungsbedüritige Anlagen\nnach § 16 der Gewerbeordnung\nin der Fassung vom 7. Juli 1971\n§ 1                            5. Anlagen zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr\nEiner Gf;rnJhmi~Jun~J nach§ 16 Abs. 1 der Gewerbe-        zur Uberführung in Oxide), Schmelzen oder Sin-\nordnung bedarf die Errichlun9 folgender Anlagen,             tern (Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen\nsoweit sie gewerblichen Zwecken oder Zwecken des             durch Erhitzen) mineralischer Stoffe;\nBergwesens dienen oder sofern sie im Rahmen wirt-\n6. Anlagen zum Schmelzen von Roheisen oder\nschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden:\nRohstahl sowie Anlagen zur Stahlerzeu-\n1. Feuerungsanlagen für fesle oder flüssige Brenn-          gung, ausgenommen Vakuum-Schmelzanlagen\nstoffe mit einer Leistung von 800 000 Kilo-              für einen Einsatz bis zu 5 Tonnen;\nkalorien pro Slunde und mehr und Feuerungs-              Anlagen zum maschinellen Flämmen von Stahl\nanlagen für gasförmige Brennstoffe mit einer             (Blöcke, Brammen usw.);\nLeistung von 500 Gigakalorien pro Stunde und\nmehr; bilden mehrere Einzelfeuerungen eine ge-           Schmelzanlagen für Nichteisenmetalle ein-\nmeinsame Anlage oder führen mehrere Einzel-              schließlich der Anlagen zur Raffination, ausge-\nfeuerungen zu einem gemeinsamen Schornstein              nommen Vakuum-Schmelzanlagen und Schmelz-\nmit einem oder mehreren Zügen, so ist die                anlagen für einen Einsatz bis zu 50 Kilogramm\nSumme der Leistungen der Einzelfeuerungen                Leichtmetall oder 200 Kilogramm Schwermetall\nmaßgebend;                                               und Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Le-\ngierungen, die nur aus Edelmetallen bestehen;\n2. Anlagen, die dazu bestimmt sind, feste oder flüs-\nsige Stoffe durch Verbrennen ganz oder teil-          7. Eisen-, Temper- und Stahlgießereien;\nweise zu beseitigen;                                     Gießereien für Nichteisenmetalle, ausgenommen\nAnlagen, die dazu bestimmt sind, durch Ver-              Gießereien für Glocken- oder Kunstguß und\nbrennen aus festen Stoffen einzelne Bestandteile         Gießereien, in denen in metallische Formen ab-\nzurückzugewinnen;                                        gegossen wird oder in denen das Metall in orts-\nKompostierungsanlagen;                                   beweglichen Tiegeln niedergeschmolzen wird;\nAnlagen, die dazu bestimmt sind, Stoffe aufzu-\n8. Verbleiungs-, Verzinnungs- und Verzinkungs-\nbereiten, die in Anlagen nach Halbsatz 1 oder 2\nanstalten mit feuerflüssigen Bädern;\nverbrannt, in Anlagen nach Halbsatz 3 kom-\npostiert oder die abgelagert werden sollen;           9. Anlagen, die aus einem oder mehreren maschi-\nAnlagen zum Zerkleinern von Schrott durch                nell angetriebenen Hämmern bestehen, wenn die\nRotormühlen;                                             Schlagenergie eines Hammers 100 Meterkilo-\ngramm überschreitet; den Hämmern stehen Fall-\n3. Anlagen zum Brechen und Klassieren von in                werke gleich;\nSteinbrüchen gewonnenem Gestein;\nAnlagen zum Mahlen oder Blähen von Schiefer          10. Anlagen zur Herstellung von Bolzen, Nägeln,\nund Ton;                                                 Nieten, Muttern, Schrauben, Kugeln, Nadeln\nAnlagen zum Brennen oder Mahlen von Bauxit,              oder ähnlichen metallischen Normteilen durch\nDolomit, Feldspat, Gips, Kieselgur, Magnesit,            Druckumformen auf Automaten;\nMineralfarben, Muschelschalen, Pegmatitsand,             Anlagen zur Herstellung von Kronenkorken;\nQuarzit, Schamotte, Schlacke, Speckstein, Tal-\nkum, Tuff (Traß) und Kalk, ausgenommen An-           11. Anlagen zur Herstellung von Metallpulver durch\nlagen zum Brennen von Kalk, wenn das Abgas               Stampfen;\nin einem angeschlossenen Herstellungsverfahren           Anlagen zur Herstellung von Aluminium- oder\nverbraucht wird;                                         Magnesiumpulver;\nAnlagen zur Herstellung von Zementen;\nAnlagen zum Brennen von grobkeramischen Er-          12. Fabriken, in denen Dampfkessel, Röhren oder\nzeugnissen, insbesondere von feuerfesten Stei-           Behälter aus Blech durch Vernieten hergestellt\nnen, Steinzeugrohren und sonstigen Erzeugnis-            oder durch Hämmern bearbeitet werden;\nsen aus Grobsteinzeug, Mauer-, Decken- und\n13. Anlagen zur Herstellung oder Instandsetzung\nDachziegeln, Klinkern sowie sonstigen Ziegelei-\nerzeugnissen;                                            von Schiffskörpern aus Metall;\nAnlagen zur Herstellung von Stahlbaukonstruk-\n4. Anlagen zur Gewinnung von Roheisen und                   tionen, die vernietet oder mit maschinell ange-\nrohen Nichteisenmetallen;                                triebenen Hämmern bearbeitet werden;","890                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n14. Prüfstände für Verbrennungsmotoren oder Gas-           23. Anlagen zum Bleichen von Garnen und Ge-\nturbinen mit mehr als 400 PS Leistung;                     weben unter Verwendung von alkalischen Stof-\nPrüfstände für Luftschrauben, Rückstoßantriebe            fen und von Chlor;\noder Strahltriebwerke;\n24. Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz,\n15. Anlagen, die aus einer oder mehreren Gas-                  Stroh und ähnlichen Faserstoffen;\nturbinen zum Antrieb von Kraft- oder Arbeits-        25. Anlagen zur Herstellung von Holzfaserplatten\nmaschinen bestehen, ausgenommen Gasturbinen               oder Holzspanplatten;\nmit geschlossenem Kreislauf;\n26. Anlagen zur Herstellung von Speisewürzen aus\n16. Anlagen zur Herstellung von Formstücken un-                tierischen oder pflanzlichen Stoffen unter Ver-\nter Verwendung von Zement durch Stampfen,                 wendung von Säuren;\nSchocken, Rütteln oder Vibrieren auf Maschinen;\n27. Anlagen zur Destillation oder Raffination oder\n17. Fabriken oder Fabrikationsanlagen, in denen                sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl und\nStoffe durch chemische Umwandlung hergestellt             Erdölerzeugnissen;\nwerden,\n28. Anlagen über Tage zur Gewinnung von 01 aus\ninsbesondere Anlagen                                       Schiefer und anderen Gesteinen sowie Anlagen\na) zur Herstellung von anorganischen Grund-               zur Destillation oder Weiterverarbeitung solcher\nchemikalien, wie Säuren, Basen, Salze,                Ole;\nb) zur Herstellung von Metallen oder Nicht-          29. Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle,\nmetallen, auch mit Hilfe elektrischer Energie,        Braunkohle, Holz, Torf oder Pech (insbesondere\nc) zur Herstellung von Korund oder Karbid,                 Kokereien, Gaswerke und Schwelereien), ausge-\nd) zur Herstellung von Halogenen oder Halo-               nommen Holzkohlenmeiler;\ngenerzeugnissen sowie Schwefel oder Schwe-            Anlagen zur Erzeugung von Generator- oder\nfelerzeugnissen,                                      Wassergas aus festen Brennstoffen;\ne) zur Herstellung von phosphor- oder stick-              Anlagen zur Erzeugung von Stadt- oder Ferngas\nstoffhaltigen Düngemitteln,                           aus Kohlenwasserstoffen durch Spalten;\nf) zur Herstellung von unter Druck gelöstem\nAcetylen (Dissousgasfabriken),                   30. Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbei-\ng) zur Herstellung von organischen Grund-                  tung von Teer oder Teererzeugnissen und von\nchemikalien oder Lösemitteln, wie Alkohole,           Teer- oder Gaswasser;\nAldehyde, Ketone, Säuren, Ester, Acetate,        31. Pechsiedereien;\nÄther,\nh) zur Herstellung von Kunststoffen oder Che-         32. Anlagen zum Schmelzen oder Destillieren von\nmiefasern,                                            Naturasphalt;\ni) zur Herstellung von Zellhorn,                     33. Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen\nk) zur Herstellung von Kunstharzen,                        von Mischungen aus Bitumen oder Teer mit\n1) zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen,               Mineralstoffen einschließlich Aufbereitungsan-\nm) zur Herstellung von synthetischem Kautschuk,            lagen für bituminöse Straßenbaustoffe und Teer-\nsplittanlagen;\nn) zum Regenerieren von Gummi unter Verwen-\ndung von Chemikalien,                            34. Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Stein-\no) zur Herstellung von Teerfarben oder Teer-               kohle;\nfarbenzwischenprodukten,\n35. Anlagen zur Herstellung von Hartbrandkohle\np) zur Herstellung von Seifen oder Waschmit-               oder Graphit durch Brennen, z. B. für Elektroden,\nteln;                                                 Stromabnehmer oder Apparateteile;\nhierzu gehören nicht Anlagen zur Erzeugung\n36. Anlagen zur Herstellung von Kohleanzündern\noder Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur\nunter Verwendung von Naphthalin, Anthracen\nAufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe;\noder ähnlichen Stoffen;\n18, Anlagen zur Gewinnung von Ruß;                        37. Anlagen zum Tränken oder Uberziehen von\nStoffen oder Gegenständen mit heißem Bitumen,\n19. Anlagen zur Herstellung von Reibbelägen unter\nTeer oder Teeröl, ausgenommen Anlagen zum\nVerwendung von Phenoplasten;\nTränken oder Uberziehen von Kabeln mit hei-\n20. Anlagen zum Erschmelzen von Harzen;                        ßem Bitumen;\nAnlagen zur Herstellung von Firnis oder von           38. Anlagen zur Herstellung von geschweltem Kork;\nLacken unter Erwärmen;\n39. Anlagen zur Herstellung von lackierten Faser-\n21. Anlagen zur Reinigung oder zum Aufbereiten                 stoffen oder mit oxidiertem Leinöl beschichteten\nvon Sulfatterpentinöl oder Tallöl;                         oder imprägnierten Trägerbahnen aus Textilien\noder Papier, z.B. Lackpapier, Lackgewebe, Lein-\n22. Anlagen zur Gewinnung von Wolle aus Textil-                ölwachstuch, Leinölledertuch, Oltuch, Olpapier,\nabfällen durch Karbonisieren;                              Linoleum und ähnlichen Produkten;","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juli 1971                        891\n40. Anlagen zur Obernüchenbehandlung von Metal-       50. Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder\nlen unter Verwendung von Flußsäure;                    Fischöl;\n41. Anlagen zur Herstellung von Glas;                      Garnelendarren (Krabbendarren) und Koche-\nreien für Futterkrabben;\nAnlagen zum Säurepolieren von Glas und Glas-\nwaren unter Verwendung von Flußsäure;             51. Anlagen zum Reinigen oder zum Entschleimen\nvon tierischen Därmen oder Mägen;\n42. Anlagen zur 1-Iersldlung von Rohfilmen aus Zell-\nhorn;                                                  Anlagen zur Zubereitung oder Verarbeitung von\nKälbermägen zur Labgewinnung;\n43. Zellhornfilmwüschereien mit Ausnahme der Film-\nentregnungsanstal ten;                            52. Anlagen zum Trocknen, Einsalzen, Lagern oder\nEnthaaren ungegerbter Tierhäute und Tierfelle;\n44. Anlagen zur Herstell un9 von Kunstleder oder\nähnlichen Kunststoffen mittels Zellhorn- oder     53. Anlagen zum Gerben von Häuten oder Fellen;\nNi trocelluloselösung;\n54. Anlagen zur Herstellung von Gelatine, Haut-\n45. Anlagen zum I-Ierstellcn, Bearbeiten, Verarbei-        leim, Lederleim und Knochenleim;\nten, Wiedergewinnen oder Vernichten von in\nder Anlage I des Gesetzes über explosions-        55. Anlagen zum Schmelzen von tierischen Fetten\ngefährUche Stoffe vom 25. August 1969 (Bundes-         mit Ausnahme der Anlagen zur Verarbeitung\ngesetzbl. I S. 1358) au.fgeführten explosionsge-       von selbstgewonnenen tierischen Fetten zu\nfährlichen Stoffen, von Zündmitteln oder pyro-         Speisefetten in handwerklich betriebenen Flei-\ntechnischen Gegenständen im Sinne des § 2              schereien;\nAbs. 2 des Gesetzes über explosionsgefährliche\nStoffe und von explosionsfähigen Stoffen, die     56. Flachs- und Hanfrösten mit Ausnahme der Tau-\nzum Sprengen bestimmt sind; hierzu gehören             und Wiesenrösten;\nauch die Anlagen zum Laden, Entladen oder De-\n57. Hopfen-Schwefeldarren;\nlaborieren von Munition oder sonstigen Spreng-\nkörpern; ausgenommen sind Anlagen zur Her-        58. Anlagen zur Trocknung von Grünfutter, ausge-\nstellung von Sicherheitszündhölzern;                   nommen Anlagen zur Trocknung von selbstge-\nwonnenem Grünfutter im landwirtschaftlichen\n46. Anlagen zum Speichern von brennbaren Gasen\nBetrieb mittels Kaltluft.\nin Behältern mit einem Fassungsvermögen von\ninsgesamt 1500 Kubikmetern und mehr, bezogen\nauf 20 ° Celsius und 760 Torr;\n§ 2\n47. Anlagen zum Halten von Legehennen ab 20 000\n§ 1 gilt nicht für ortsveränderliche Anlagen, von\nStück oder Mastgeflügel ab 30 000 Stück oder\ndenen den Umständen nach zu erwarten ist, daß sie\nSchweinen ab 1 250 Stück, ausgenommen An-\nnicht länger als sechs Monate an demselben Ort\nlagen, in denen Geflügel ausschließlich zu Zucht-\nbetrieben werden.\noder Vermehrungszwecken, insbesondere zur Er-\nzeugung von Bruteiern gehalten wird;\n§ 3\n48. Anlagen zum Schlachten von Tieren mit Aus-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nnahme der Anlagen, in denen in handwerklichem\nUmfang geschlachtet wird;                          Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des\nRäucheranlagen in Fleisch-      und  Fischwaren-   Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbe-\nfabriken;                                          ordnung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 61)\n49. Tierkörperbeseitigungsanstal ten;                  auch im Land Berlin.\nAnlagen zum Aufbereiten oder Lagern von Kno-\nchen, Tierhaaren, Hörnern, Klauen oder sonsti-                               § 4\ngen tierischen Abfällen;                             Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nKottrockn ungsanlagen;                             kündung in Kraft."]}