{"id":"bgbl1-1971-62-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":62,"date":"1971-07-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/62#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-62-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_62.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 16 der Gewerbeordnung","law_date":"1971-07-05T00:00:00Z","page":885,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["885\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1971                           Ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 1971                                                                                           Nr. 62\nTag                                                          In h a I t                                                                                    Seite\n5. 7. 71    Verordnunq zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen nach\n§ 16 der Gewerbeordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    885\n7102-1\n7. 7. 71    Neuf<lssung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 16 der\nGewerbeordnung (VgA) ............................................................ .                                                              888\n7102-1, 7134-1\n6. 7. 71    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 101 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit\n§ 88 Abs. 8 und § 101 Abs. 3 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der\nFassung vom 25. Juni 1962) ......................................................... .                                                           892\nDieser Ausgabe liegt für alle Abonnenten die zeitliche Ubersicht über die Veröffentlichungen\nim ersten Halbjahr 1971 bei.\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 16 der Gewerbeordnung\nVom 5. Juli 1971\nAuf Grund des § 16 Abs. 3 Satz 1 der Gewerbe-                               3. Nummer 3 erhält die Fassung:\nordnung verordnet die Bundesregierung nach An-                                       „3. Anlagen zum Brechen und Klassieren von in\nhörung des in § 16 Abs. 3 der Gewerbeordnung                                                 Steinbrüchen gewonnenem Gestein;\nbezeichneten Ausschusses mit Zustimmung des\nBundesrates:                                                                                Anlagen zum Mahlen oder Blähen von Schie-\nfer und Ton;\nArtikel 1                                                       Anlagen zum Brennen oder Mahlen von\nBauxit, Dolomit, Feldspat, Gips, Kieselgur,\n§ 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige                                           Magnesit, Mineralfarben, Muschelschalen,\nAnlagen nach § 16 der Gewerbeordnung vom 4. Au-                                             Pegmatitsand, Quarzit, Schamotte, Schlacke,\ngust 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 690) wird wie folgt                                         Speckstein, Talkum, Tuff (Traß) und Kalk,\ngeändert:                                                                                   ausgenommen Anlagen zum Brennen von\n1. Nummer 1 erster Halbsatz erhält die Fassung:                                            Kalk, wenn das Abgas in einem angeschlos-\n,,Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brenn-                                      senen Herstellungsverfahren verbraucht\nstoffe mit einer Leistung von 800 000 Kilo-                                            wird:\nkalorien pro Stunde und mehr und Feuerungs-                                            Anlagen zur Herstellung von Zementen;\nanlagen für gasförmige Brennstoffe mit einer                                           Anlagen zum Brennen von grobkeramischen\nLeistung von 500 Gigakalorien pro Stunde und                                           Erzeugnissen, insbesondere von feuerfesten\nmehr;\".                                                                                Steinen, Steinzeugrohren und sonstigen Er-\nzeugnissen aus Grobsteinzeug, Mauer-,\n2. Nummer 2 erhält die Fassung:                                                            Decken- und Dachziegeln, Klinkern sowie\n„2. Anlagen, die dazu bestimmt sind, feste oder                                        sonstigen Ziegeleierzeugnissen;\".\nflüssige Stoffe durch Verbrennen ganz oder\nteilweise zu beseitigen;                                             4. Nummer 6 erhält die Fassung:\nAnlagen, die dazu bestimmt sind, durch Ver-                                „6. Anlagen zum Schmelzen von Roheisen oder\nbrennen aus festen Stoffen einzelne Bestand-                                      Rohstahl sowie Anlagen zur Stahlerzeugung,\nteile zurückzugewinnen;                                                           ausgenommen Vakuum-Schmelzanlagen füt\nKompostierungsanlagen;                                                            einen Einsatz bis zu 5 Tonnen;\nAnlagen, die dazu bestimmt sind, Stoffe auf-                                      Anlagen zum maschinellen Flämmen von\nzubereiten, die in Anlagen nach Halbsatz 1                                        Stahl (Blöcke, Brammen usw.);\noder 2 verbrannt, in Anlagen nach Halb-                                           Schmelzanlagen für Nichteisenmetalle ein-\nsatz 3 kompostiert oder die abgelagert wer-                                       schließlich der Anlagen zur Raffination, aus-\nden sollen;                                                                       genommen Vakuum-Schmelzanlagen und\nAnlagen zum Zerkleinern von Schrott durch                                         Schmelzanlagen für einen Einsatz bis zu\nRotormühlen;\".                                                                    50 Kilogramm Leichtmetall oder 200 Kilo-","886                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\ngramm Schwermetall und Schmelzanlagen           12. Nummer 15 erhält die Fassung:\nfür Edelmetalle oder für Legierungen, die           1115. Fabriken oder Fabrikationsanlagen, in de-\nnur aus Edelmetallen bestehen;\".                           nen Stoffe durch chemische Umwandlung\nhergestellt werden,\n5. Nummer 7 erhdlt die Fassung:                                      insbesondere Anlagen\n117. Eisen-, Temper- und Stahlgießereien;                        a) zur Herstellung von anorganischen\nGießereien für Nichteisenmetalle, ausgenom-                    Grundchemikalien, wie Säuren, Basen,\nmen Gießereien für Glocken- oder Kunstguß                      Salze,\nund Gießereien, in denen in metallische For-               b) zur Herstellung von Metallen oder\nmen abgegossen wird oder in denen das                          Nichtmetallen, auch mit Hilfe elektri-\nMetall in ortsbeweglichen Tiegeln niederge-                    scher Energie,\nschmolzen wird;\".\nc) zur Herstellung von Korund oder Karbid,\n6. Nummer 9 erhält die Fassung:                                      d) zur Herstellung von Halogenen oder\nHalogenerzeugnissen sowie Schwefel\n11 9. Anlagen, die aus einem oder mehreren ma-                       oder Schwefelerzeugnissen,\nschinell angetriebenen Hämmern bestehen,\nwenn die Schlagenergie eines Hammers 100                   e) zur Herstellung von phosphor- oder\nstickstoffhaltigen Düngemitteln,\nMeterkilogramm überschreitet; den Häm-\nmern stehen Fallwerke gleich;\".                             f) zur Herstellung von unter Druck gelö-\nstem Acetylen (Dissousgasfabriken),\n7. Nummer 10 erhält die Fassung:                                     g) zur Herstellung von organischen Grund-\nchemikalien oder Lösemitteln, wie Alko-\n,, 10. Anlagen zur     Herstellung von Bolzen, Nä-\ngeln, Nieten,  Muttern, Schrauben, Kugeln,                   hole, Aldehyde, Ketone, Säuren, Ester,\nNadeln oder   ähnlichen metallischen Norm-                   Acetate, Äther,\nteilen durch   Druckumformen auf Auto-                   h) zur Herstellung von Kunststoffen oder\nmaten;                                                       Chemiefasern,\nAnlagen zur    Herstellung von Kronenkor-                  i) zur Herstellung von Zellhorn,\nken;\".                                                    k) zur Herstellung von Kunstharzen,\n1) zur Herstellung von Kohlenwasser-\n8. Nummer 11 erhält die Fassung:\nstoffen,\n11 11. Anlagen zur Herstellung von Metallpulver                  m) zur Herstellung von synthetischem Kaut-\ndurch Stampfen;                                              schuk,\nAnlagen zur Herstellung von Aluminium-                    n) zum Regenerieren von Gummi unter\noder Magnesiumpulver;\".                                      Verwendung von Chemikalien,\no) zur Herstellung von Teerfarben oder\n9. Nummer 13 erhält die Fassung:\nTeerfarbenzwischenprodukten,\n1113. Anlagen zur Herstellung oder Instandset-\np) zur Herstellung von Seifen oder Wasch-\nzung von Schiffskörpern aus Metall;\nmitteln;\nAnlagen zur Herstellung von Stahlbau-\nkonstruktionen, die vernietet oder mit ma-               hierzu gehören nicht Anlagen zur Erzeu-\nschinell angetriebenen Hämmern bearbeitet                 gung oder Spaltung von Kernbrennstoffen\nwerden;\".                                                oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kern-\nbrennstoffe;\".\n10. Nummer 14 erhält die Fassung:\n13. Nummer 16 erhält die Fassung:\n1114. Prüfstände für Verbrennungsmotoren oder\nGasturbinen mit mehr als 400 PS Leistung;         1116. Anlagen zur Herstellung von Reibbelägen\nunter Verwendung von Phenoplasten;\".\nPrüfstände für Luftschrauben, Rückstoß-\nantriebe oder Strahltriebwerke;\".\n14. Nummer 17 erhält die Fassung:\n11. Nach Nummer 14 werden die Nummern 14 a)                    ,, 17. Anlagen zum Erschmelzen von Harzen;\nund 14 b) eingefügt:                                              Anlagen zur Herstellung von Firnis oder\n1114 a) Anlagen, die aus einer oder mehreren                     von Lacken unter Erwärmen;\".\nGasturbinen zum Antrieb von Kraft- oder\nArbeitsmaschinen bestehen, ausgenom-        15. Nach Nummer 17 wird die Nummer 17 a) ein-\nmen Gasturbinen mit geschlossenem               gefügt:\nKreislauf;                                      1117 a) Anlagen zur Reinigung oder zum Auf-\n14 b) Anlagen zur Herstellung von Formstücken                    bereiten von Sulfatterpentinöl oder Tall-\nunter Verwendung von Zement durch                         öl;\".\nStampfen, Schocken, Rütteln oder Vibrie-\nren auf Maschinen;\".                        16. Nummer 21 wird aufgehoben.","Nr. 62 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juli 1971                          887\n17. Nummer 22 erhi:i.ll die Fassung:                    24. Nach Nummer 39 werden die Nummern 39 a) und\n,,22. Anlagen zum Herstellen, Bearbeiten, Ver-           39 b) eingefügt:\narbeiten, Wiedergewinnen oder Vernichten           „39 a) Anlagen zum Speichern von brennbaren\nvon in der Anlage J des Gesetzes über ex-                   Gasen in Behältern mit einem Fassungs-\nplosionsgefährliche Stoffe vom 25. August                   vermögen von insgesamt 1500 Kubik-\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1358) aufgeführ-                 metern und mehr, bezogen auf 20° Celsius\nten explosionsgefährJichen Stoffen, von                     und 760 Torr;\nZündmitteln oder pyrotechnischen Gegen-\n39 b) Pechsiedereien;\".\nständen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Geset-\nzes über explosionsgcföhrliche Stoffe und      25. Nummer 40 erhält die Fassung:\nvon explosionsfähigen Stoffen, die zum\n„40. Anlagen zum Schmelzen oder Destillieren\nSprengen bestimmt sind; hierzu gehören\nvon Naturasphalt;\".\nauch die Anlagen zum Laden, Entladen\noder Delaborieren von Munition oder son-      26. Nach Nummer 40 wird die Nummer 40 a) ein-\nstigen Sprengkörpern; ausgenommen sind             gefügt:\nAnlagen zur Herstellunq von Sicherheits-           „40 a) Anlagen zur Herstellung oder zum\nzündhölzern;\".\nSchmelzen von Mischungen aus Bitumen\noder Teer mit Mineralstoffen einschließ-\n18. Nummer 23 erhält die Fassung:                                     lich Aufbereitungsanlagen für bituminöse\n„23. Anlagen zum Schlachten von Tieren mit                        Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen;\".\nAusnahme der Anlagen, in denen in hand-       27. Nummer 41 erhält die Fassung:\nwerklichem Umfang geschlachtet wird;\n„41. Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder\nRäucheranlagen in Fleisch- und Fischwaren-\nSteinkohle;\".\nfabriken;\".\n28. Nummer 42 erhält die Fassung:\n19. Nummer 24 erhält die Fassung:                            ,,42. Anlagen zur Herstellung von Hartbrand-\n,,24. Tierkörperbeseitigungsanstalten;                         kohle oder Graphit durch Brennen, z. B. für\nElektroden, Stromabnehmer oder Apparate-\nAnlagen zum Aufbereiten oder Lagern von\nteile;\".\nKnochen, Tierhaaren, Hörnern, Klauen oder\nsonstigen tierischen Abfällen;\n29. Nummer 44 erhält die Fassung:\nKottrocknungsanlagen;\".\n„44. Anlagen zum Tränken oder Uberziehen von\nStoffen oder Gegenständen mit heißem\n20. Nummer 26 erhält die Fassung:                                  Bitumen, Teer oder Teeröl, ausgenommen\n,,26. Anlagen zum Reinigen oder zum Entschlei-                 Anlagen zum Tränken oder Uberziehen von\nmen von tierischen Därmen oder Mägen;                    Kabeln mit heißem Bitumen;\".\nAnlagen zur Zubereitung oder Verarbeitung     30. Nummer 45 wird aufgehoben.\nvon Kälbermägen zur Labgewinnung; \".          31. Nummer 48 erhält die Fassung:\n„48. Anlagen zur Herstellung von lackierten\n21. Nummer 28 erhält die Fassung:                                  Faserstoffen oder mit oxidiertem Leinöl\n„28. Anlagen zum Gerben von Häuten oder                        beschichteten oder imprägnierten Träger-\nFellen;\".                                                bahnen aus Textilien oder Papier, z.B. Lack-\npapier, Lackgewebe, Leinölwachstuch, Lein-\n22. Nummer 30 erhält die Fassung:                                  ölledertuch, Oltuch, Olpapier, Linoleum und\nähnlichen Produkten;\".\n„30. Anlagen zum Schmelzen von tierischen\nFetten mit Ausnahme der Anlagen zur Ver-      32. Nach Nummer 52 werden die Nummern 53 und 54\narbeitung von selbstgewonnenen tierischen          angefügt:\nFetten zu Speisefetten in handwerklich be-         ,,53. Anlagen zur Herstellung von Holzfaser-\ntriebenen Fleischereien;\".                               platten oder Holzspanplatten;\n54. Anlagen zum Halten von Legehennen ab\n23. Nummer 39 erhält die Fassung:                                  20 000 Stück oder Mastgeflügel ab 30 000\nStück oder Schweinen ab 1 250 Stück, aus-\n,,39. Anlagen zur Trockendestillation von Stein-                genommen Anlagen, in denen Geflügel\nkohle, Braunkohle, Holz, Torf oder Pech                   ausschließlich zu Zucht- oder Vermehrungs-\n(insbesondere Kokereien, Gaswerke und                    zwecken, insbesondere zur Erzeugung von\nSchwelereien), ausgenommen Holzkohlen-                    Bruteiern gehalten wird.\"\nmeiler;\nAnlagen zur Erzeugung von Generator-                                   Artikel 2\noder Wassergas aus festen Brennstoffen;           Der Bundesminister des Innern und der Bundes~\nAnlagen zur Erzeugung von Stadt- oder          minister für Arbeit und Sozialordnung werden er-\nFerngas aus Kohlenwasserstoffen durch          mächtigt, die Verordnung über genehmigungsbedürf-\nSpalten;\".                                     tige Anlagen nach § 16 der Gewerbeordnung in der"]}