{"id":"bgbl1-1971-61-3","kind":"bgbl1","year":1971,"number":61,"date":"1971-07-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/61#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-61-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_61.pdf#page=4","order":3,"title":"Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes","law_date":"1971-07-06T00:00:00Z","page":876,"pdf_page":4,"num_pages":5,"content":["876                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nh<1t die B<1t1spdrkasse dies bei der Anzeige über             anderes bestimmt ist, erstmals für das Kalender-\ndie A blretung zu vermerken. Sie hat dem Kredit-              jahr 1970 anzuwenden.\ninstitut eine weitere Anzeige zu erstatten, wenn                 (2) Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 gilt\nder Erwerber über den Bausparvertrag entgegen                 erstmals für Sparbeiträge, die auf Grund von nach\nder abgegehemm ErklJrung verfügt.\"\ndem 31. Dezember 1966 abgeschlossenen Verträ-\n8. § 12 wird wie folgt geändert:                                 gen geleistet werden.\na) In Absatz 1 erhält in dem vorletzten Satz der                 (3) Die Vorschrift des § 7 Abs. 3 gilt erstmals\nletzte lfolbsat:z die folgende Fassung:                  für prämienbegünstigte Sparbeiträge, die nach\ndem 31. Dezember 1970 geleistet werden.\"\n,,dabei kann der Prämiensparer bestimmen,\nwelche Sparbeiträg<:) als zurückgezahlt gelten\nsollen.\"                                                                    Artikel 2\nh) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a werden die                  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nWorte „dem Aussteller\" gestrichen.                    Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 9 des Spar-\n9. § 15 erhült die folgende Fassung:                          Prämiengesetzes auch im Land Berlin.\n,,§ 15\nAnwendungsbereich                                              Artikel 3\n(1) Die vorstehende Fassung dieser Verord-                Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nnung ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts          kündung in Kraft.\nBonn, den 30. Juni 1971\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen\nSchiller\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nzur Durchführung des Spar-Prärniengesetzes\nVom 6. Juli 1971\nAuf Grund des § 6 Abs. 2 des Spar-Prämiengesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August\n1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1214) wird nachstehend\nder Wortlaut der Verordnung zur Durchführung des\nSpar-Prämiengesetzes unter Berücksichtigung\n1. der Ersten Verordnung zur Änderung der Verord-\nnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes\nvom 31. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 569),\n2. der Zweiten Verordnung zur Änderung der Ver-\nordnung zur Durchführung des Spar-Prämien-\ngesetzes vom 19. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I\nS. 649) und\n3. der Dritten Verordnung zur Änderung der Ver-\nordnung zur Durchführung des Spar-Prämien-\ngesetzes vom 30. Juni 1971 (Bundesgesetzbl. I\ns. 875)\nbekanntgemacht.\nBonn, den 6. Juli 1971\nDer Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Emde","Nr. 61    Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1971                         877\nVerordnung\nzur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes\nin der Fassung vom 6. Juli 1971\n(SparPDV 1970)\n§ 1                           Dauer von sechs Jahren laufend Sparraten, die ver-\nAllgemeine Sparverträge                  mögenswirksame Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 2\nNr. 3 des Gesetzes darstellen, einzuzahlen und bis\nAllgemeine Sparverträge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 des Ge-    zum Ablauf der Festlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Ge-\nsetzes) sind Verträge mit einem Kreditinstitut, in      setzes) festzulegen.\ndenen sich der Prämiensparer verpflichtet, einmalige\nSparbeiträge bis zum Ablauf der Festlegungsfrist           (2) Leistet der Prämiensparer in einem Kalender-\n(§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) festzulegen.                  jahr, das dem Kalenderjahr des Vertragsabschlusses\nfolgt, keine Sparraten, so ist der Vertrag unterbro-\n§2                            chen. Spätere Einzahlungen sind nicht mehr prä-\nSparverträge mit festgelegten Sparraten         mienbegünstigt. Das gleiche gilt, wenn Einzahlun-\ngen zurückgezahlt oder Ansprüche aus dem Sparver-\n(1) Sparverträge mit festgelegten Sparraten (§ 1     trag abgetreten oder beliehen werden.\nAbs. 2 Nr. 2 des Gesetzes) sind Verträge mit einem\nKreditinstitut, in denen sich der Prämiensparer ver-\npflichtet, für die Dauer von sechs Jahren laufend,\n§3\njedoch mindestens vierteljährlich, der Höhe nach\ngleichbleibende Sparraten einzuzahlen und bis zum                      Wertpapier-Sparverträge\nAblauf der Festlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes)      (1) Wertpapier-Sparverträge nach der Art von all-\nfestzulegen.                                            gemeinen Sparverträgen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Buch-\n(2) Sparraten, die nicht rechtzeitig geleistet wor-  stabe a des Gesetzes) sind Verträge mit einem Kre-\nden sind, können innerhalb eines halben Jahres nach     ditinstitut, nach denen der Prämiensparer zum Er-\nihrer Fälligkeit, spätestens bis zum 15. Januar des     werb von Wertpapieren,Schuldbuchforderungen oder\nfolgenden Kalenderjahrs, nachgeholt werden; die         Anteilscheinen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes) ein-\nim folgenden Kalenderjahr nachgeholten Sparraten        malige Beträge einzahlt und sich verpflichtet, die\ngelten als Einzahlungen des Kalenderjahrs der Fäl-      Wertpapiere, Schuldbuchforderungen oder Anteil-\nligkeit. Innerhalb des letzten halben Jahres vor Ab-    scheine unverzüglich nach ihrem Erwerb bis zum\nlauf der Festlegungsfrist ist eine Nachholung ausge-    Ablauf der Festlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes)\nschlossen.                                              festzulegen. Soweit oder solange geleistete Beträge\n(3) Der Sparvertrag mit festgelegten Sparraten ist   nicht bestimmungsgemäß verwendet werden, sind\nin vollem Umfang unterbrochen, wenn eine Sparrate       diese oder die damit erworbenen Rechte festzulegen.\nnicht spätestens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeich-    Erwirbt der Prämiensparer als Arbeitnehmer eigene\nneten Nachholfrist eingezahlt worden ist oder wenn      Aktien seines Arbeitgebers, so braucht der Kauf-\nEinzahlungen zurückgezahlt oder Ansprüche aus dem       preis nicht über das Kreditinstitut abgerechnet zu\nSparvertrag abgetreten oder beliehen werden. Er ist     werden, wenn der Prämiensparer dem Kreditinstitut\nteilweise unterbrochen, wenn eine Sparrate in ge-       eine Bescheinigung seines Arbeitgebers über den\nringerer als der vereinbarten Höhe geleistet und der    gezahlten Kaufpreis vorlegt.\nUnterschiedsbetrag nicht innerhalb der in Absatz 2         (2) Wertpapier-Sparverträge nach der Art von\nbezeichneten Frist nachgeholt worden ist.\nSparverträgen mit festgelegten Sparraten (§ 1 Abs. 2\n(4) Liegt eine völlige Unterbrechung (Absatz 3       Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes) sind Verträge mit\nSatz 1) vor, so sind spätere Einzahlungen nicht mehr    einem Kreditinstitut, in denen sich der Prämien-\nprämienbegünstigt. Liegt eine teilweise Unterbre-       sparer verpflichtet, zum Erwerb von Wertpapieren,\nchung (Absatz 3 Satz 2) vor, so sind spätere Einzah-    Schuldbuchforderungen oder Anteilscheinen (§ 1\nlungen nur in Höhe des Teils der Sparraten prämien-     Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes) für die Dauer von sechs\nbegünstigt, der ununterbrochen in gleichbleibender      Jahren laufend, jedoch mindestens vierteljährlich,\nHöhe geleistet worden ist.                              der Höhe nach gleichbleibende Beträge einzuzahlen\nund die Wertpapiere, Schuldbuchforderungen oder\n§2a                            Anteilscheine unverzüglich nach ihrem Erwerb bis\nzum Ablauf der Festlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Ge-\nSparverträge über vermögenswirksame Leistungen\nsetzes) festzulegen. Soweit oder solange geleistete\n(1) Sparverträge über vermögenswirksame Lei-         Beträge nicht bestimmungsgemäß verwendet wer-\nstungen sind Verträge· mit einem Kreditinstitut, in     den, sind diese oder die damit erworbenen Rechte\ndenen sich der Prämiensparer verpflichtet, für die      festzulegen. § 2 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.","878                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n(3) Wertpapier-Sparverträge nach der Art von          werden, wenn sich dieses gegenüber dem Prämien-\nSparverträgen über vermögenswirksame Leistungen          sparer und dem Kreditinstitut, mit dem der Vertrag\n(§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe c des Gesetzes) sind Ver-    abgeschlossen worden ist, verpflichtet, in die Rechte\nträge mit einem Kreditinstitut, in denen sich der Prä-   und Pflichten aus dem Vertrag einzutreten. Das Kre-\nmiensparer verpflichtet, zum Erwerb von Wertpapie-       ditinstitut, auf das der Vertrag übertragen worden\nren, Schuldbuchforderungen und Anteilscheinen (§ 1       ist, hat die Ubertragung dem für den Prämiensparer\nAbs. 2 Nr. 4 des Gesdzes) für die Dauer von sechs        zuständigen Finanzamt (§ 3 Abs. 4 des Gesetzes) un-\nJahren laufend Beträge, die vermögenswirksame            verzüglich anzuzeigen.\nLeistungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Geset-\nzes darstellen, einzuzahlen und die Wertpapiere,                                    §7\nSchuldbuchforderungen oder Anteilscheine unver-                     Höhe der Prämie bei Sparverträgen\nzüglich nach ihrem Erwerb bis zum Ablauf der Fest-         , mit festgelegten Sparraten in besonderen Fällen\nlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) festzulegen.\n(1) Leistet der Prämiensparer Einzahlungen auf\n§ 2 a Abs. 2 sowie Absatz 2 vorletzter Satz gelten\nGrund eines Sparvertrags mit festgelegten Spar-\nentsprechend.\nraten (§ 2), eines Sparvertrags über vermögens-\n(4) Nicht zu den prämienbegünstigten Aufwendun-       wirksame Leistungen (§ 2 a), eines Wertpapier-Spar-\ngen gehören besonders berechnete Stückzinsen.            vertrags nach der Art eines Sparvertrags mit fest-\ngelegten Sparraten (§ 3 Abs. 2) oder eines Wert-\n§ 4                            papier-Sparvertrags nach der Art eines Sparver-\nWertpapier-Sparverträge                   trags über vermögenswirksame Leistungen (§ 3\nüber Entschädigungsansprüche                Abs. 3), den er in einem vorangegangenen Kalen-\nderjahr abgeschlossen hat, und ist der Prämiensatz\nWertpapier-Sparverträge über Entschädigungsan-\n(§ 2 Abs. 1 des Gesetzes) infolge einer Änderung der\nsprüche (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes) sind Ver-\npersönlichen Verhältnisse niedriger als derjenige\nträge mit einem Kreditinstitut, in denen sich der\nfür das Kalenderjahr des Vertragsabschlusses, so\nPrämiensparer verpflichtet, Schuldbuchforderungen\nverbleibt es für diese Einzahlungen bei dem höhe-\noder Schuldverschreibungen, die er zur Erfüllung\nren Prämiensatz.\nvon Ansprüchen auf Hauptentschädigung nach dem\nLastenausgleichsgesetz oder auf Entschädigung nach           (2) Ist der Prämienhöchstbetrag (§ 2 Abs. 2 des\ndem Reparationsschädengesetz erhalten hat, unver-        Gesetzes) niedriger als der Betrag, der sich bei An-\nzüglich nach ihrem Erwerb bis zum Ablauf der Fest-       wendung des Prämiensatzes (Absatz 1 oder § 2\nlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) festzulegen.      Abs. 1 des Gesetzes) auf die in Absatz 1 bezeichne-\nten Einzahlungen ergibt, so erhöht sich der Prämien-\n§5\nhöchstbetrag auf diesen Betrag; der Höchstbetrag\ndes Kalenderjahrs, in dem der Prämiensparer den\nFestlegung von Wertpapieren,                Vertrag abgeschlossen hat, darf jedoch nicht über-\nSchuldbuchforderungen oder Anteilscheinen          schritten werden.\nDie Festlegung von Wertpapieren, Schuldbuchfor-           (3) Bei Prämiensparern, die zu Beginn des Kalen-\nderungen oder Anteilscheinen ist wie folgt vorzu-        derjahrs des Vertragsabschlusses das 17. Lebensjahr\nnehmen:\nnoch nicht vollendet hatten und bei denen deshalb\n1. Erwirbt der Prämiensparer effektive Stücke, so        die Prämie nach § 2 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Gesetzes\nmüssen diese in das Depot bei dem Kreditinstitut,    bemessen worden ist, sind die Absätze 1 und 2 für\nmit dem er den Sparvertrag abgeschlossen hat,        Sparraten eines späteren Kalenderjahrs, zu dessen\ngegeben werden. Das Kreditinstitut muß in den        Beginn der Prämiensparer das 17. Lebensjahr bereits\nDepotbüchern einen Sperrvermerk anbringen.           vollendet hat, nicht anzuwenden.\nEntsprechendes gilt für den Fall der Drittverwah-\nrung.                                                                          § 8\n2. Erwirbt der Prämiensparer Anteile an einem Sam-\nZuständiges Finanzamt in besonderen Fällen\nmelbestand von Wertpapieren, Schuldbuchforde-\nrungen oder Anteilscheinen oder werden diese             (1) Hat ein Prämiensparer, der nicht zur Einkom-\nWertpapiere, Schuldbuchforderungen oder Anteil-      mensteuer veranlagt wird, am 20. September des\nscheine bei einer Wertpapiersammelbank in Sam-       Kalenderjahrs, in dem er die Sparbeiträge geleistet\nmelverwahrung gegeben, so muß das Kreditinsti-       hat, weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhn-\ntut einen Sperrvermerk in das Depotkonto ein-        lichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes,\ntragen.                                              so ist für die Durchführung des Prämienverfahrens\ndas Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der\n3. Erwirbt der Prämiensparer Schuldbuchforderun-\nPrämiensparer\ngen auf den eigenen Namen, so muß die Schul-\ndenverwaltung einen Sperrvermerk in das Schuld-      1. zuletzt seinen Wohnsitz oder seinen gewöhn-\nbuch eintragen.                                           lichen Auf enthalt hatte, wenn seine unbe-\nschränkte Einkommensteuerpflicht vor dem\n§ 6\n20. September weggefallen ist;\nUbertragung von Sparverträgen\n2. zuerst seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen\nauf ein anderes Kreditinstitut\nAufenthalt hatte, wenn seine unbeschränkte Ein-\nSparverträge (§§ 1 bis 4) können während ihrer             kommensteuerpflicht nach dem 20. September ein-\nLaufzeit auf ein anderes Kreditinstitut übertragen            getreten oder wieder begründet worden ist.","Nr. 61 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1971                            879\n(2) Hat ein Prämiensparer, der nicht zur Einkom-       2. vor Ablauf der Festlegungsfrist - außer im Falle\nmensteuer veranlagt wird, einen mehrfachen Wohn-               der Heirat des Prämiensparers (§ 1 Abs. 4 Nr. 2\nsitz im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist § 73 a            Buchstabe a des Gesetzes) sowie im Falle des\nAbs. 3 der Reichsabgabenordnung entsprechend an-               Todes des Prämiensparers oder seines Ehegatten\nzuwenden.                                                      (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes) -\n(3) Hat das zusUindige Finanzamt über den An-              a) Sparbeiträge zurückgezahlt oder Ansprüche\ntrag auf Gewiihrnng der Prämie entschieden und                     aus dem Sparvertrag abgetreten oder beliehen\nwäre für ein Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr                    werden,\nfolgt, für das die Prämie gewährt worden ist, nach             b) die Festlegung von Wertpapieren, Schuldbuch-\n§ 3 Abs. 4 des Gesetzes und den Absätzen 1 und 2                   forderungen oder Anteilscheinen aufgehoben\nein anderes Finanzamt zustdndig, so geht die Zu-                   wird oder Ansprüche aus diesen abgetreten\nständigkeit für die weitere Durchführung des Prä-                  oder beliehen werden.\nmienverfahrens auf dieses Finanzamt über.\n(2) Die Bausparkasse hat dem Kreditinstitut die\n(4) Die §§ 78 und 79 der Reichsabgabenordnung\nFälle anzuzeigen, in denen vor Ablauf der Fest-\ngelten entsprechend.\nlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) nach § 1 Abs. 6\ndes Gesetzes an die Bausparkasse überwiesene Spar-\n§ 9\nbeiträge zurückgezahlt, die Bausparsumme ausge-\nAntragsfrist nach § 3 Abs. 6 des Gesetzes         zahlt oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag abge-\nin besonderen Fällen                    treten oder beliehen werden. Die Anzeigepflicht ent-\nDie Frist für den Antrag des Prämiensparers auf        fällt im Falle des Todes des Prämiensparers oder\nErteilung eines Bescheids (§ 3 Abs. 6 des Gesetzes)       seines Ehegatten (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b des\nendet frühestens sechs Monate nach Ablauf des             Gesetzes) oder in den Fällen, in denen die Bauspar-\nKalenderjahrs, in dem das Finanzamt dem Kredit-           summe oder die auf Grund der Beleihung empfange-\ninstitut die Ablehnung des Antrags auf Gewährung          nen Beträge zum Wohnungsbau (§ 2 Abs. 2 Satz 3\nder Prämie mitgeteilt hat.                                letzter Halbsatz des Wohnungsbau-Prämiengeset-\nzes) verwendet werden. In den Fällen, in denen der\nPrämiensparer Ansprüche aus einem Bausparvertrag\n§  10                          abgetreten und eine Erklärung des Erwerbers im\nAnforderung von Prämien und Zinsen               Sinne des § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Durchfüh-\nrung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes beige-\n(1) Die Ausschlußfrist für die Anforderung der         bracht hat, hat die Bausparkasse dies bei der An-\nPrämie sowie der Zinsen und Zinseszinsen durch            zeige über die Abtretung zu vermerken. Sie hat dem\ndas Kreditinstitut (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes) endet        Kreditinstitut eine weitere Anzeige zu erstatten,\nfrühestens sechs Monate nach Ablauf des Kalender-         wenn der Erwerber über den Bausparvertrag ent-\njahrs, in dem über den Antrag auf Gewährung der           gegen der abgegebenen Erklärung verfügt.\nPrämie entschieden worden ist.\n(3) Der Prämiensparer hat dem zuständigen Fi-\n(2) Bei Versäumung der Ausschlußfrist für die         nanzamt die vorzeitige Abtretung und Beleihung\nAnforderung der Prämie sowie der Zinsen und Zin-          von Ansprüchen (Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2) un-\nseszinsen sind die Vorschriften des § 86 der Reichs-      verzüglich anzuzeigen.\nabgabenordnung über die Gewährung von Nachsicht\nentsprechend anzuwenden.                                      (4) Ansprüche sind beliehen (Absatz 1 Nr. 2),\nwenn sie sicherungshalber abgetreten oder verpfän-\n(3) Für die vorzeitige Anforderung der Prämie so-     det werden und die zu sichernde Schuld entstanden\nwie der Zinsen und Zinseszinsen (§ 4 Abs. 2 des Ge-       ist.\nsetzes) ist bei Sparverträgen mit festgelegten Spar-\nraten, Sparverträgen über vermögenswirksame                                          § 12\nLeistungen, Wertpapier-Sparverträgen nach der Art\nvon Sparverträgen mit festgelegten Sparraten sowie              Rückgängigmachung von Prämiengutschriften\nWertpapier-Sparverträgen nach der Art von Spar-               (1) Das Kreditinstitut hat die Gutschriften der Prä-\nverträgen über vermögenswirksame Leistungen               mien vorbehaltlich des Absatzes 2 rückgängig zu\nVoraussetzung, daß der Vertrag in vollem Umfang           machen,\nunterbrochen (§ 2 Abs. 3 Satz 1, § 2 a Abs. 2) ist.\n1. wenn festgestellt wird, daß die Prämie zu Un-\n(4) Der Zeitraum, für den das Kreditinstitut die           recht gewährt worden ist;\nauf die Prämie entfallenden Zinsen und Zinses-\nzinsen vom Finanzamt anfordert, endet mit Ablauf          2. wenn vor Ablauf der Festlegungsfrist\ndes Tages, an dem die Prämie überwiesen wird.                  a) Sparbeiträge zurückgezahlt oder Ansprüche\naus dem Sparvertrag abgetreten oder beliehen\n§ 11                                    werden,\nb) die Festlegung von Wertpapieren, Schuldbuch-\nAnzeigepflichten\nforderungen oder Anteilscheinen aufgehoben\n(1) Das Kreditinstitut hat dem zuständigen Finanz-             wird oder Ansprüche aus diesen abgetreten\namt die Fälle anzuzeigen, in denen                                 oder beliehen werden.\n1. bekannt wird, daß die Prämie zu Unrecht gewährt            Bei einer Teilrückzahlung ist die gutgeschriebene\nworden ist;                                               Prämie auf den Betrag herabzusetzen, der zu ge-","880                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nwähren gewesen wäre, wenn der Prämiensparer            zurück. Fordert das Finanzamt Beträge vom Kredit-\ndie zurückgezahlten Sparbeiträge nicht geleistet       institut zurück, so ist der Bescheid auch dem Prä-\nhätte; dabei kann der Prämiensparer bestimmen,         miensparer bekanntzugeben. § 3 Abs. 6 und 7 des\nwelche Sparbeiträge als zurückgezahlt gelten sol-      Gesetzes gilt entsprechend.\nlen. Das Entsprechende gilt, wenn Ansprüche nur           (3) Der Rückforderungsanspruch erlischt, wenn er\nzum Teil abgetreten oder beliehen werden.              nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs\ngeltend gemacht worden ist, das auf das Kalender-\n(2) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden\njahr folgt, in dem die Prämie sowie die Zinsen und\n1. in den Fällen des § 1 Abs. 4 Nr. 2 letzter Satz des     Zinseszinsen überwiesen worden sind.\nGesetzes, in denen die vorzeitige Rückzahlung,\n(4) Auf die Beitreibung zurückzuzahlender Beträge\nAufhebung der Festlegung, Abtretung oder Be-\nsind die Vorschriften der Reichsabgabenordnung\nleihung unschädlich ist;\nund ihrer Nebengesetze entsprechend anzuwenden.\n2. in den Fällen, in denen die Festlegung aufge-\nhoben wird, weil\na) Wertpapiere oder Anteilscheine im Zuge einer                                    § 14\nVerschmelzung oder Eingliederung oder zum                                  Änderung\nZwecke des Umtausches in andere Wertpapiere                des zu versteuernden Einkommensbetrags\noder Anteilscheine oder nach Annahme eines                        oder des Jahresarbeitslohns\nAbfindungsangebots zurückgegeben werden,\n(1) Ändert sich der zu versteuernde Einkommens-\nb) festverzinsliche Schuldverschreibungen dem          betrag oder der Jahresarbeitslohn (§ 2 Abs. 3 und 4\nAussteller nach Auslosung oder Kündigung          des Gesetzes), nachdem das Finanzamt über den\nzur Einlösung vorgelegt werden.                   Prämienantrag entschieden hat, und würde sich bei\nVoraussetzung ist, daß der Prämiensparer an            Zugrundelegung des geänderten Betrags eine höhere\nStelle der zurückgegebenen oder eingelösten            oder niedrigere Prämie ergeben, so ist die Prämien-\nWertpapiere oder Anteilscheine den dafür erhal-        gutschrift entsprechend zu berichtigen oder der zu-\ntenen Gegenwert bis zum Ablauf der Festlegungs-        viel überwiesene Betrag zurückzufordern. Dabei gel-\nfrist festlegt. § 1 Abs. 5 des Gesetzes ist entspre-  ten § 12 Abs. 3 und 4 sowie § 13 Abs. 2 bis 4 ent-\nchend anzuwenden, soweit der Gegenwert in Geld         sprechend.\nbesteht.                                                  (2) Änderungen des zu versteuernden Einkom-\n(3) Dber die Rückgängigmachung der Gutschriften         mensbetrags oder des Jahresarbeitslohns bleiben für\nentscheidet das zushindige Finanzamt. Es teilt dem         das Prämienverfahren unberücksichtigt, wenn der\nKreditinstitut mit, in welcher Höhe die Gutschrift         der Änderung zugrunde liegende Steuerbescheid\nder Prämie rückgängig zu machen ist. Die Gutschrift        erst nach Ablauf der Festlegungsfrist rechtskräftig\nder auf die Prämie entfallenden Zinsen und Zinses-          geworden ist.\nzinsen hat das Kreditinstitut entsprechend zu be-\n§ 15\nrichtigen.\n(4) Der Prämiensparer kann beantragen, daß das                             Anwendungsbereich\nFinanzamt über die Rückgängigmachung der Gut-                  (1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist,\nschrift der Prämie einen schriftlichen, begründeten         soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes be-\nBescheid erteilt; § 3 Abs. 6 vorletzter und letzter         stimmt ist, erstmals für das Kalenderjahr 1970 anzu-\nSatz des Gesetzes gilt entsprechend. Ein Bescheid           wenden.\nist stets zu erteilen, wenn über den Antrag auf Ge-\n(2) Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 gilt erst-\nwährung der Prämie durch Bescheid entschieden\nworden ist.                                                mals für Sparbeiträge, die auf Grund von nach dem\n31. Dezember 1966 abgeschlossenen Verträgen ge-\nleistet werden.\n§ 13\n(3) Die Vorschrift des § 7 Abs. 3 gilt erstmals für\nRückforderung von Prämien und Zinsen              prämienbegünstigte Sparbeiträge, die nach dem\n(1) Wird nach der Uberweisung von Prämien und           31. Dezember 1970 geleistet werden.\nZinsen (§ 4 des Gesetzes) festgestellt, daß diese zu\nUnrecht gewährt oder überwiesen worden sind, so\nsind sie zurückzuzahlen; § 12 Abs. 1 Nr. 2 letzter und                                § 16\nvorletzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.                                        Berlin-Klausel\n(2) Das Finanzamt fordert durch schriftlichen, be    6\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\ngründeten Bescheid die zurückzuzahlenden Beträge           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nvom Prämiensparer, wenn sie bereits an ihn ausge-          blatt I S. 1) in Verbindung mit§ 9 des Spar-Prämien-\nzahlt worden sind, im übrigen vom Kreditinstitut           gesetzes auch im Land Berlin."]}