{"id":"bgbl1-1971-61-2","kind":"bgbl1","year":1971,"number":61,"date":"1971-07-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/61#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-61-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_61.pdf#page=3","order":2,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes","law_date":"1971-06-30T00:00:00Z","page":875,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 61 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1971                            875\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes\nVom 30. Juni 1971\nAuf Grund des § l Abs. 2 und des § 6 des Spar-             c) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:\nPrämiengesetzcs in der Fassung der Bekanntmachung                     ,, (3) Wertpapier-Sparverträge nach der Art\nvom 5. August 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1213) ver-                von Sparverträgen über vermögenswirksame\nordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des                      Leistungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe c des\nBundesrates:                                                       Gesetzes) sind Verträge mit einem Kredit-\nArtikel 1                                 institut, in denen sich der Prämiensparer ver-\npflichtet, zum Erwerb von Wertpapieren,\nDie Verordnung zur Durchführung des Spar-Prä-\nSchuldbuchforderungen und Anteilscheinen\nmiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\n(§ 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes) für die Dauer\nvom 26. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 653) wird wie\nvon sechs Jahren laufend Beträge, die ver-\nfolgt geändert:\nmögenswirksame Leistungen im Sinne des § 1\n1. In§ 2 werden                                                    Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes darstellen, einzu-\nzahlen und die Wertpapiere, Schuldbuchforde-\na) in Absatz 1 der letzte Satz,\nrungen oder Anteilscheine unverzüglich nach\nb) in Absatz 3 im letzten Satz der zweite Halbsatz              ihrem Erwerb bis zum Ablauf der Festlegungs-\nund                                                         frist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) festzulegen.\nc) in Absatz 4 der letzte Satz                                  § 2 a Abs. 2 sowie Absatz 2 vorletzter Satz\ngestrichen.                                                     gelten entsprechend.\"\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\n2. Nach§ 2 wird der folgende § 2 a eingefügt:\n4. In § 4 wird das Zitat ,, (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 des Ge-\n,,§ 2 a                          setzes) durch das Zitat ,, (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 des\n11\nGesetzes) ersetzt.\n11\nSparverträgf' über vermögenswirksame\nLeistungen                      5. In § 7 Abs. 1 werden die Worte „eines Sparver-\n(1) Sparverträge über vermögenswirksame Lei-           trags mit festgelegten Sparraten (§ 2) oder eines\nstungen sind Verträge mit einem Kreditinstitut,           Wertpapier-Sparvertrags nach der Art eines Spar-\nin denen sich der Prämiensparer verpflichtet, für         vertrags mit festgelegten Sparraten (§ 3 Abs. 2)\"\ndie Dauer von sechs Jahren laufend Sparraten,             durch die Worte „eines Sparvertrags mit festge-\ndie vermögenswirksame Leistungen im Sinne des             legten Sparraten (§ 2), eines Sparvertrags über\n§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes darstellen, einzu-          vermögenswirksame Leistungen (§ 2 a), eines\nzahlen und bis zum Ablauf der Festlegungsfrist            Wertpapier-Sparvertrags nach der Art eines Spar-\n(§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) festzulegen.                    vertrags mit festgelegten Sparraten (§ 3 Abs. 2)\noder eines Wertpapier-Sparvertrags nach der Art\n(2) Leistet der Prämiensparer in einem Kalen-\nderjahr, das dem Kalenderjahr des Vertragsab-             eines Sparvertrags über vermögenswirksame Lei-\nstungen (§ 3 Abs. 3)\" ersetzt.\nschlusses folgt, keine Sparraten, so ist der Ver-\ntrag unterbrochen. Spätere Einzahlungen sind           6. In§ 10 erhält Absatz 3 die folgende Fassung:\nnicht mehr prämienbegünstigt. Das gleiche gilt,\nwenn Einzahlungen zurückgezahlt oder Ansprüche               ,, (3) Für die vorzeitige Anforderung der Prämie\naus dem Sparvertrag abgetreten oder beliehen              sowie der Zinsen und Zinseszinsen (§ 4 Abs. 2 des\nwerden.\"                                                  Gesetzes) ist bei Sparverträgen mit festgelegten\nSparraten, Sparverträgen über vermögenswirk-\nsame Leistungen, Wertpapier-Sparverträgen nach\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\nder Art von Sparverträgen mit festgelegten Spar-\na) In Absatz 1 werden das Zitat ,, (§ 1 Abs. 2            raten sowie Wertpapier-Sparverträgen nach der\nNr. 3 Buchstabe a des Gesetzes)\" durch das            Art von Sparverträgen über vermögenswirksame\nZitat ,, (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a des Ge-        Leistungen Voraussetzung, daß der Vertrag in\nsetzes)\" und das Zitat ,, (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des       vollem Umfang unterbrochen (§ 2 Abs. 3 Satz 1,\nGesetzes)\" durch das Zitat ,, (§ 1 Abs. 2 Nr. 4       § 2 a Abs. 2) ist.\"\ndes Gesetzes)\" ersetzt.\n7. In § 11 werden dem Absatz 2 die folgenden Sätze\nb) In Absatz 2 werden das Zitat ,, (§ 1 Abs. 2\nNr. 3 Buchstabe b des Gesetzes)\" durch das            angefügt:\nZitat (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b des Ge-\n11                                              ,,In den Fällen, in denen der Prämiensparer An-\nsetzes) sowie das Zitat ,, (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des\n11\nsprüche aus einem Bausparvertrag abgetreten\n11\nGesetzes) durch das Zitat (§ 1 Abs. 2 Nr. 4\n11                    und eine Erklärung des Erwerbers im Sinne des\ndes Gesetzes)\" ersetzt und im letzten Satz die        § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des\nWorte „Abs. 1 letzter Satz und gestrichen.\nII\nWohnungsbau-Prämiengesetzes beigebracht hat,"]}