{"id":"bgbl1-1971-61-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":61,"date":"1971-07-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/61#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-61-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_61.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen in den Jahren 1971 bis 1985","law_date":"1971-06-30T00:00:00Z","page":873,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["873\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                Z1997 A\n1971                          Ausgegeben zu Bonn am 10.Juli 1971                                                                                          1 Nr. 61\nTag                                                             Inhalt                                                                                    Seite\n30.6. 71    Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen in den Jahren 1971 bis 1985 ............ .                                                          873\n912-3, 707<!, 912-1\n30.6. 71    Drille Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämien-\ngeselzes ........................................................................... .                                                           875\n7690-1-1\n6. 7. 71   Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes                                                                              876\n7690-1-1, 7690-1, 610-1, 2330-9, 2330-9-1, 610-4-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 32 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     881\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             881\nRechlsvorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         882\nGesetz\nüber den Ausbau der Bundesfernstraßen in den Jahren 1971 bis 1985\nVom 30. Juni 1971\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                         Verkehrsentwicklung unter Beachtung des Raum-\nsen:                                                                      ordnungsgesetzes anzupassen ist. Die Anpassung\n§ 1\ngeschieht durch Gesetz.\nIn den Jahren 1971 bis 1985 wird das Netz der\nBundesfernstraßen nach einem Bedarfsplan für die                                                                             § 5\nBundesfernstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als                             (1) Zur Verwirklichung des Ausbaues nach dem\nAnlage beigefügt ist.                                                     Bedarfsplan stellt der Bundesminister für Verkehr\n§ 2\ndrei Fünfjahrespläne auf. Sie bilden den Rahmen für\ndie Aufstellung der Straßenbaupläne nach Artikel 3\nDer Ausbau erfolgt nach den Dringlichkeiten, die                        des Straßenbaufinanzierungsgesetzes vom 28. März\nim Bedarfsplan bezeichnet sind, und nach Maßgabe                          1960 (Bundesgesetzbl. I S. 201) in der Fassung des\nder zur Verfügung stehenden Mittel. Die am 1. Ja-                         Gesetzes über Umstellung der Abgaben auf Mineral-\nnuar 1971 im Bau befindlichen Maßnahmen werden                            öl vom 20. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 995).\nin dem für den Verkehr notwendigen Umfang zu\n(2) Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und\nEnde geführt.\ndes Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967\n§  3                                        (Bundesgesetzbl. I S. 582) bleibt unberührt.\nEinzelne Verbesserungsmaßnahmen bleiben un-\nberührt; sie sind auf die Maßnahmen abzustimmen,\ndie auf Grund des Bedarfsplanes ausgeführt werden.                                                                            § 6\nSoweit ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf es\n§  4                                       erfordert, können die Straßenbaupläne im Einzelfall\nNach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft der                            auch Maßnahmen enthalten, die nicht dem Bedarfs-\nBundesminister für Verkehr, ob der Bedarfsplan der                         plan entsprechen.","874                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n§ 7                           Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\nDer Bundesminister für Verkehr berichtet dem        dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land\nDeutschen Bundestag jährlich über den Fortgang des    Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nBundesfernstraßenbaues nach dem Stand vom 31. De-\nzember des Vorjahres.                                                             § 9\nDas Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\n§ 8\nKraft. Das Gesetz über den Ausbauplan für die\nDas Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und    Bundesfernstraßen vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetz-\ndes § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes      blatt I S. 1189) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1970\nvom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im   außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 30. Juni 1971\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Verkehr\nGeorg Leber"]}