{"id":"bgbl1-1971-60-6","kind":"bgbl1","year":1971,"number":60,"date":"1971-07-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/60#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-60-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_60.pdf#page=8","order":6,"title":"Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 31","page":872,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["872                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nBundesgesetzblatt\nT ei I II\nNr. 31, ausgegeben am 1. Juli 1971\nTc1g                                                           Inhalt                                                         Seite\n25. 6. 71      Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Januar 1969 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Belgien über die Einziehung und\nßeiireibung von Beiträgen der Sozialen Sicherheit .................................... .                            857\n9. 6. 71     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Durchführung von\nArtikel VI df'\"' .Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens ............................ .                             863\n14. 6. 71     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorüber-\ngehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät ....................................... .                               863\nDieser Ausgabe liegt für alle Abonnenten die zeitliche U bersicht über die Veröffentlichungen\nim ersten Halbjahr 1971 bei.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. -           Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nPostanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nIm Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!.\nS. 437) nach Sach9ebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes·\ngesetzblätler, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\ngesetzblatt, Köln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.\nPreis dieser Ausgabe 0,65 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 8/o."]}