{"id":"bgbl1-1971-60-2","kind":"bgbl1","year":1971,"number":60,"date":"1971-07-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/60#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-60-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_60.pdf#page=3","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet der gewerbsmäßig veranstalteten Spiele mit Gewinnmöglichkeit","law_date":"1971-06-28T00:00:00Z","page":867,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 60   Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1971                            867\nZweite Verordnung\nzur Änderung von Vorschriften\nauf dem Gebiet der gewerbsmäßig veranstalteten Spiele mit Gewinnmöglichkeit\nVom 28. Juni 1971\nAuf Grund des § 33 f Abs. 1, clr>s § 33 g Nr. 1 und         b) Nach Absatz 1 Nr. 3 wird folgende Nummer 4\ndes § 60 a Abs. 2 Sc1lz 4 der Cc~werbeordnung wird                eingefügt:\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister des                         ,,4. Bei Spielen, bei denen nach Entrichtung\nInnern und, sow(~il m1f § 33 f Abs. 1 und§ 60 a Abs. 2                  aller im Spielplan vorgesehenen Einsätze\nSatz 4 der Gewerbeordnung gestützt, auch im Ein-                        zunächst der Gewinner und dann die\nvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend,                            Höhe seines Gewinnes ermittelt wird\nFamilie und Gesundheit und mit Zustimmung des                           (Kombinationsspiele), müssen die Ge-\nBundesrates verordnet:                                                  stehungskosten sämtlicher möglichen Ge-\nwinne mindestens 50 vom Hundert sämt-\nlicher möglichen Einsätze betragen. Die\nArtikel 1                                      Gewinnaussichten aller Einsätze eines\nDie Verordnung über Spielgeri.ite und andere                         Spieles müssen: gl~ich sein. Die Summe\nSpiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielV) vom 6. Fe-                        der Einsätze für ein Spiel darf sechzig\nbruar 1962 (Bundesgcsetzbl. I S. 153), geändert durch                   Deutsche Mark nicht übersteigen.\"\ndie Verordnung zur Anderung von Vorschriften auf               c) Die bisherige Nummer 4 in Absatz 1 wird\ndem Gebiet der gewerbsmäßig veranstalteten Spiele                 Nummer 5. Die Zahl „60\" wird durch die Zahl\nmit Gewinnmöglichkeit vom 17. April 1968 (Bundes-                 ,,50\" ersetzt.\ngesetzbl. I S. 309), wird wie folgt geändert:                 d) Die bisherigen Nummern 5 und 6 des Absat-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                  zes 1 werden Nummern 6 und 7.\na) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:             7. In § 13 Satz 1 werden die Worte „Nr. 5 und 6\"\n„1. in Schank- oder Speisewirtschaften oder          durch die Worte „Nr. 6 und 7\" ersetzt.\nBeherbergungsbetrieben,\".\nb) In Absatz 2 Nr. 3 werden die Worte „Gast-,          8. § 14 wird wie folgt geändert:\nSchank- oder SpeisE~wirtschaften\" durch die          In Absatz 1 Nr. 7 wird das Komma gestrichen\nWorte „Schank- oder Speisewirtschaften oder          und folgender Halbsatz angefügt:\nBeherbergungsbetrieben\" ersetzt.                     „oder gewonnene Gegenstände in einen Gewinn\numtauscht, dessen Gestehungskosten den zu-\n2. In § 2 Nr. 1 werden die Worte „Gast-, Schank-             lässigen Höchstgewinn überschreiten,\".\noder Speisewirtschaften durch die Worte\n,,Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherber-      9. § 15 Abs. 2 wird gestrichen.\ngungsbetrieben\" ersetzt.\n10. § 16 Abs. 2 wird gestrichen.\n3. § 5 wird wie folgt geändert:\na) Die Worte „Gast-, Schank- oder Speisewirt-\nschaften\" werden durch die Worte „Schank-                                 Artikel 2\noder Speisewirtschaften oder Beherbergungs-        Die Verordnung über die gewerbsmäßige Ver-\nbetrieben\" ersetzt.\nanstaltung unbedenklicher Spiele vom 26. November\nb) Es wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Im übri-     1963 (Bundesgesetzbl. I S. 849) wird wie folgt ge-\ngen gilt § 3 entsprechend.\"                     ändert:\n4. Dem § 9 wird folgender Satz 3 angefügt:              1. § 1 wird wie folgt geändert:\n,, Er darf gewonnene Gegenstände in einen Ge-            a) Die Worte „Gast-, Schank- oder Speisewirt-\nwinn umtauschen, dessen Gestehungskosten den                 schaften\" werden durch die Worte „Schank-\nzulässigen Höchstgewinn nicht überschreiten.\"                oder Speisewirtschaften oder Beherberyungs-\nbetrieben\" ersetzt.\n5. § 11 wird wie folgt geändert:                            b) An Stelle der Worte „Anlage 1\" werden die\na) In Absatz 1 Nr. 3 wird Satz 2 gestrichen.                 Worte „Anlage 1 oder 2\" gesetzt.\nb) In Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe a wird der letzte\nHalbsatz gestrichen.                            2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\na) In der Ubersicht über die Preisspiele wird nach\n6. § 12 wird wie folgt geändert:                                der Nummer 2 eingefügt: ,,3. Preisdoppel-\na) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Zahl „60\" durch              kopf\". Die bisherigen Nummern 3 bis 8 wer-\ndie Zahl „50\" und die Worte „dreißig Deut-              den Nummern 4 bis 9.\nsche Mark\" durch die Worte „sechzig Deut-           b) In den Spielbedingungen zu 1. bis 4. wird nach\nsche Mark\" ersetzt.                                     Nummer 2 eingefügt: ,,3. Preisdoppelkopf\".","868                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nDie bisherigen Nummern 3 und 4 werden                 d) Die Spielbedingungen zu 11. bis 17. werden\nNummern 4 und 5. In Absatz 7 Satz 2 wird die              wie folgt geändert:\nZahl „50\" durch die Zahl „150\" ersetzt.                   In den allgemeinen Spielbedingungen zu 11.\nc) In den Spielbedingungen zu 5. bis 8. wird die             bis 17. wird in Absatz 2 die Zahl „0,50\" durch\nNummer 8 gestrichen. Die bisherigen Num-                  das Wort „eine\" ersetzt; Absatz 4 Satz 3 er-\nmern 5 bis 7 werden Nummern 6 bis 8. In Ab-               hält folgende Fassung: ,,Die Gestehungskosten\nsatz 5 Satz 2 wird die Zahl „50\" durch die                des höheren Gewinnes dürfen 15 Deutsche\nZahl „150\" ersetzt.                                       Mark nicht übersteigen.\"\nd) Vor den Spielbedingungen zu „Preisschießen\"               Die besonderen Spielbedingungen zu 11. bis\nwird eingefügt: ,,9.\". In Absatz 8 wird die Zahl          17. werden wie folgt geändert:\n,,50\" durch die Zahl „ 150\" ersetzt.                      Zu 11. Absatz 10 wird gestrichen.\nZu 12. Absatz 7 wird gestrichen.\n3. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\nZu 13. Absatz 7 wird gestrichen.\na) In der Uberschrift werden die Worte „auf\nZu 14. Absatz 8 wird gestrichen.\nJahrmärkten, Schützenfesten oder ähnlichen\nZu 15. Absatz 6 wird gestrichen.\nVeranstaltungen\" gestrichen.\nZu 16. Absatz 6 wird gestrichen.\nb) In der Ubersicht über die Geschicklichkeits-\nspiele wird bei der Nummer 4 das Wort „Ton-               Zu 17. Die Absätze 8 und 9 werden ge-\nröhren\" durch das Wort „Röhren\" ersetzt und                        strichen.\ndie Nummer 34 gestrichen.                             e) Die Spielbedingungen zu 18. bis 20. werden\nwie folgt geändert:\nc) Die Spielbedingungen 1. bis 10. werden wie\nfolgt geändert:                                           In den allgemeinen Spielbedingungen zu 18.\nbis 20. wird in Absatz 2 die Zahl „0,50\" durch\nIn den allgemeinen Spielbedingungen zu 1. bis\ndas Wort „eine\" ersetzt; Absatz 3 Satz 3 er-\n10. wird bei 4. das Wort „Tonröhren\" durch\nhält folgende Fassung: ,,Die Gestehungs-\ndas Wort „Röhren\" ersetzt; in Absatz 6 Satz 1\nkosten des höheren Gewinnes dürfen 15 Deut-\nwerden die Worte „außer beim Blumen-\nsche Mark nicht übersteigen.\"\nschießen\" gestrichen. Absatz 6 Satz 3 erhält\nfolgende Fassung: ,,Die Gestehungskosten des              Die besonderen Spielbedingungen zu 18. bis\nhöheren Gewinnes dürfen 15 Deutsche Mark                  20. werden wie folgt geändert:\nnicht übersteigen.\"                                       Zu 18. Absatz 9 wird gestrichen.\nDie besonderen Spielbedingungen zu 1. bis 10.             Zu 19. Absatz 5 wird gestrichen.\nwerden wie folgt geändert:                                Zu 20. Absatz 6 wird gestrichen.\nZu l.    Absatz 3 wird gestrichen.                     f) Die Spielbedingungen zu 21. bis 33. werden\nZu 2.     Absatz 5 wird gestrichen.                       wie folgt geändert:\nZu 3.     Absatz 4 wird gestrichen.                       In den allgemeinen Spielbedingungen zu 21.\nbis 33. wird in Absatz 1 die Zahl „0,50\" durch\nZu 4.\ndas Wort „eine\" ersetzt; Absatz 2 Satz 3 er-\na) In der Uberschrift wird das Wort „Ton-                 hält folgende Fassung: ,,Die Gestehungskosten\nröhren\" durch das Wort „Röhren\" ersetzt;              des höheren Gewinnes dürfen 15 Deutsche\nb) in Absatz 1 werden die Worte „poröse,                  Mark nicht übersteigen.\"\nnicht hart gebrannte Tonröhren\" durch das             Die besonderen Spielbedingungen zu 21. bis\nWort „Röhren\" ersetzt;                                33. werden wie folgt geändert:\nc) in den Absätzen 2 bis 4 und 6 werden die               Zu 21. Absatz 6 wird gestrichen.\nWorte „Tonröhren\" durch die Worte „Röh-\nZu 22. Absatz 4 wird gestrichen.\nren\" ersetzt;\nZu 23. Absatz 8 wird gestrichen.\nd) in Absatz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:\n,,Die Gewährung von Nachschüssen ist zu-              Zu 24. Absatz 6 wird gestrichen.\nlässig.\"                                              Zu 25. Absatz 6 wird gestrichen.\ne) Absatz 7 wird gestrichen.                              Zu 26. Absatz 7 wird gestrichen.\nZu 5.                                                     Zu 27. Absatz 9 wird gestrichen.\na) In Absatz 1 werden die Worte „poröse,                  Zu 28. Absatz 6 wird gestrichen.\nnicht hart gebrannte Tonröhre\" durch das              Zu 29. Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nWort „Röhre\" ersetzt;                                          „Die Gewinngegenstände werden auf\nb) in Absatz 2 wird das Wort „Tonröhre\"                            einem Sockel auf gestellt. Der Sockel\ndurch das Wort „Röhre\" ersetzt;                                ist nicht höher als 150 mm.\"\nAbsatz 8 wird gestrichen.\nc) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.\nZu 30. Absatz 6 wird gestrichen.\nZu   6.  Absatz   5 wird gestrichen.                      Zu 31. Absatz 5 wird gestrichen.\nZu   7.  Absatz   4 wird gestrichen.                      Zu 32. Absatz 6 wird gestrichen.\nZu   8.  Absatz   6 wird gestrichen.                      Zu 33. Absatz 7 wird gestrichen.\nZu   9.  Absatz   5 wird gestrichen.                  g) Die Spielbedingungen „Zu 34. Kraftmeßspiele\"\nZu  10.  Absatz   5 wird gestrichen.                      werden gestrichen.","Nr. 60 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1971                             869\n4. AnlcJge 3 wird wi(~ Jol9l geänderl:                                           5 oder 16 mindestens das Zwei-\na) In den d ll9emcinen Spielbedingungen zu 1. bis                                        fache und\n4. wird in /\\bscitz 6 und 7 die Zahl „60\" durch                          14 oder 15 mindestens das Einfache\ndie Zi.lh l „50\" ersetzt.                                                des Einsatzes für ein Spiel.\"\nh) Die besonderPn SpielbedinDungen werden wie                     Zu 9.     In Absatz 6 wird die Zahl „60\" durch\nfolgt geändPrl:                                                          die Zahl „50\" ersetzt.\nZu 5. , In J\\bs,ltz 5 Si!l:l: 2 und 3 wird die Zahl            Zu 10.    Absatz 6 erhält folgende Fassung:\n,,60\" durch die Zahl „50\" ersetzt.                          „Zu einer Serie gehören höchstens\nZu 6. fn Absatz 5 Satz 2 und in Absatz 6                                 300 Lose; mindestens 20 vom Hundert\nwird die Zt1l1l „GO\" durch die Zahl „50\"                     der Lose einer Serie müssen Gewinn-\nersetzt.                                                      lose sein.\"\nZu 7. 1\\hsc.1l1, (i Sc11.!. :J C'rhült folgende Fas-                     In Absatz 8 und 9 wird die Zahl „60\"\nsung:                                                         durch die Zahl „50\" ersetzt.\n,, Die Gcstehunqskosten dieses Gewin-\nnes betragen mindestens das Zweiund-                                  Artikel 3\nzwanzi~Jfoche und für einen Gewinn\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nauf die Augenzahlen\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n17 mindestens das Vierfache,                 blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des Vier-\n16 mindestens clas Zweieinhalbfache,         ten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbe-\n15 mindestE!n.s das Eineinhalbfache,         ordnung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I\n14 mindestens dc1s Eineinhalbfache           S. 61) auch im Land Berlin.\nund\n13 mindestens das Einfache                                            Artikel 4\ndes Einsatzes für ein Spiel.\"                   Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen\nZu 8.     Absatz 4 Sat1. 2 t~rhült folgende Fas-        wird den Wortlaut der SpielV und der Verordnung\nsung:                                         über die gewerbsmäßige Veranstaltung unbedenk-\nlicher Spiele in der geltenden Fassung bekannt-\n,,Die Gestehungskosten dieses Gewin-\nmachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts\nnes betragen mindestens das Sech-\nbeseitigen.\nzehnfache und für einen Gewinn auf\ndie Augenzahlen                                                        Artikel 5\n4 oder 17 mindestens das Vier-              Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nC!inhalbfache,                 kündung in Kraft.\nBonn, den 28. Juni 1971\nDer Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Rohwedder"]}