{"id":"bgbl1-1971-6-3","kind":"bgbl1","year":1971,"number":6,"date":"1971-01-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/6#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-6-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_6.pdf#page=3","order":3,"title":"Neufassung der Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 und der §§ 13 und 15 des Bundesversorgungsgesetzes","law_date":"1971-01-19T00:00:00Z","page":43,"pdf_page":3,"num_pages":12,"content":["Nr. 6    Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1971                           43\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 und der §§ 13 und 15\ndes Bundesversorgungsgesetzes\nVom 19. Januar 1971\nAuf Grund des § 3 der Zweiten Verordnung zur\nAnderung und Ergänzung der Verordnung zur\nDurchführung des § 11 Abs. 3 und der §§ 13 und 15\ndes Bundesversorgungsgesetzes vom 22. Dezember\n1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1861) wird nachstehend\nder \\Nortlaut der Verordnung zur Durchführung des\n§ 11 Abs. 3 und der §§ 13 und 15 des Bundesver-\nsorgungsgesetzes bekanntgegeben, wie sie sich aus\nder vorstehend angegebenen Änderungs- und Er-\ng~inzungsverordnung und der Änderungs- und Er-\nqdnzungsverordnung vom 9. Juni 1970 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 777) ergibt.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 24 a\nBuchstaben a, b und c des Bundesversorgungsgeset-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Ja-\nnuar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 141, ber. I S. 180), zu-\nletzt geändert durch das Zweite Gesetz über die\nAnpassung der Leistungen des Bundesversorgungs-\ngesetzes vom 10. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1029),\nerlassen worden.\nBonn, den 19. Januar 1971\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt\nVerordnung\nzur Durchführung des§ 11 Abs. 3 und der§§ -13 und 15\ndes Bundesversorgungsgesetzes\nin der Fassung vom 19. Januar 1971\n§ 1                              4. künstliche Finger,\nHilfsmittel                          5. Stützapparate,\nHilfsmittel im Sinne des § 13 Abs. 1 des Bundes-        6. orthopädisches Schuhwerk für den Straßenge-\nversorgungsgesetzes sind                                     brauch, orthopädisches Schuhwerk leichterer\nAusführung für den Hausgebrauch, orthopädi-\nl. Kunstglieder und Stumpfpflegemittel,                     sche Badeschuhe, orthopädische Turnschuhe und\n2. Gesichtsersatzstücke mit und ohne Brille, künst-         orthopädische Skischuhe,\nliche Augen,                                          7. Suspensorien, Urinfänger, Kunstafter- und After-\n3. Perücken,                                                schließbandagen,","44                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nB. Mdl\\lcibhindc11 und Gumrnistrümpfe,                  4. Ubernahrne der Kosten für sonstige durch Ge-\n9. Krück(!n, Slockstüt.zen, Knmkenstöcke und Geh-            sundheitsstörungen bedingte Änderungen eines\nbünkchen,                                                Motorfahrzeugs,\n10. handbclriebc~ne Krankenfc1hrzeuge für den Stra-       5. ein Jährlicher Zuschuß bis zu 120 Deutsche Mark\nßcnuebrauch, handbetriebene Krankenfahrzeuge             zu den Mietkosten oder ein Zuschuß bis zu\nfür den lfousgebrauch sowie elektrisch betrie-           300 Deutsche Mark zu den Erwerbs- oder Her-\nbene Kr,u1kf\\nfahrzcu~Je für Haus- und Straßen-          stellungskosten einer Unterstellmöglichkeit für\ngebrauch,                                                ein handbetriebenes Krankenfahrzeug starrer\nBauweise für den Straßengebrauch,\n11. Schutzbrillen, Fernrohrbrillen und Lupen,\n6. ein jährlicher Zuschuß bis zu 300 Deutsche Mark\n12. Hörgeräte,                                                 zu den Mietkosten oder ein Zuschuß bis zu\n13. Blindenuhwn,                                               700 Deutsche Mark zu den Erwerbs- oder Her-\nstellungskosten einer Unterstellmöglichkeit für\n14. Kleinschreibmaschinen,\nein Motorfahrzeug,\n15. elektrische Rasiergeräte~,\n7. ein Zuschuß bis zu 300 Deutsche Mark zu\n16. Verkehrsschutzabzeichen,                                   den Herstellungskosten eines Blindenführhund-\n17. Aktentaschen mit Tragriemen,                               zwingers,\n18. Hilfsgeräte~ für Behinderte und Gebrauchsgegen-        8. ein Zuschuß zur Beschaffung eines Tonband-\nstände des täglichen Lebens,                             gerätes in Höhe von 80 vom Hundert der Kosten,\nhöchstens jedoch bis zu 400 Deutsche Mark, und\n19. Kopfschutzkappen, Narbenschützer, Handschuhe,              ein jährlicher Zuschuß zur Beschaffung von Ton-\nProthesenhandschuhe, Sch]üpfschuhe, Prothesen-           bändern in Höhe von 80 vom Hundert der\nschuhe, Trikotsch]auchbinden, Stumpfstrümpfe,            Kosten, höchstens jedoch bis zu 40 Deutsche\ngefütterte Beinüberzüge, gefütterte Fußsäcke             Mark,\nund Rutschhosen,\n9. Ubernahme der Kosten für durch Gesundheits-\n20. Wasser-, Luft- und Polstc-)rkissen,                        störungen bedingte unwesentliche Änderungen\n21. Luft- und Schaumgummimatratzen,                            an. Liegestühlen, Fahrrädern und ähnlichen\nGegenständen sowie für Änderungen an ge-\n22. Blindenführhunde,\nwöhnlichen Schuhen und Hausschuhen (Konfek-\n23. Mammaprothesen.                                            tionsschuhen),\nZubehör im Sinne des § 13 Abs. 1 des Bundesversor-        10. Ubernahme der Mehrkosten für die Anfertigung\ngungsgesetzes sind bewegliche Sachen, die als                  von Maßkonfektionskleidung und Maßkleidung\nNebensachen dazu bestimmt sind, dem Zweck des                  bis zum Betrage von 100 Deutsche Mark jährlich,\nHilfsmittels zu dienen und ohne die das Hilfsmittel\n11. Ubernahme der Kosten für besondere Sanitär-\nnicht sachgerecht benutzt werden kann. Hilfsmittel\nausstattungen und deren Instandsetzung sowie\nund Zubehör werden als Sachleistung gewährt.\nder Kosten für ein, Ohnhänderklosett und dessen\nInstandhaltung und Instandsetzung,\n§ 2\n12. Ubernahme der Kosten kosmetischer Bedarfs-\nErsatzleistungen\nartikel sowie der Kosten für das Frisieren von\nAls Ersatzleistungen können folgende Leistungen             Perücken,\ngewährt werden:\n13. ein Zuschuß bis zu 80 vom Hundert der Kosten\n1. ein Zuschuß bis zu 3 000 Deutsche Mark zur Be-           für Kommunikationsgeräte des häuslichen Be-\nschaffung eines Motorfahrzeugs oder ein Zuschuß          reiches (Haussprechanlagen, Verstärkeranlagen\nbis zu 150 Deutsche Mark zur Beschaffung eines           und Trenntransformatoren).\nFahrrades,\nDie Leistungen sollen vor Abschluß des Kauf-,\n2. ein jährlicher Zuschuß bis zu 190 Deutsche Mark      Dienst-, Werk-, Miet- oder sonstigen Vertrages be-\nzu den Instandhaltungskosten eines Motorfahr-        antragt werden.\nzeug·s oder Fahrrades,\n§ 3\n3. Ubernahme der Kosten für die Beschaffung und\nden Einbau von Zusatzgeräten, für die Ausstat-                        Anzahl der Hilfsmittel\ntung von Motorfahrzeugen mit einer automati-           (1) Künstliche Augen, Kunstglieder, Stützapparate,\nschen Kupplung, einer halb- oder vollautoma-        Maßleibbinden, Prothesenhandschuhe, Schlüpfschuhe,\ntischen Kraftübertragung oder einer ähnlichen       Prothesenschuhe und orthopädisches Schuhwerk für\nVorrichtung bis zu 1 550 Deutsche Mark, Uber-       den Straßengebrauch werden als Erstausstattung in\nnahme der Kosten für sonstige Änderungen der        doppelter, alle anderen Hilfsmittel in der Regel in\nBedienungseinrichtungen eines Motorfahrzeugs        einfach er Zahl geliefert. An Stelle eines der beiden\nsowie Ubernahme der Kosten für die Instand-         Kunstbeine kann ein Stelzbein, bei besonderem be-\nsetzung von Zusatzgeräten, automatischen Kupp-      ruflichen Bedürfnis ein weiteres Stelzbein geliefert\nlungen, halb- oder vollautomatischen Kraft~         werden. Querschnittgelähmte, Drei- und Vierfach-\nÜbertragungen oder ähnlichen Vorrichtungen in       amputierte, Doppel-Beinamputierte und einseitig\nnotwendigem Umfang, jedoch bis zu höchstens         Beinamputierte, die außerdem armamputiert sind,\n1 000 Deutsche Mark innerhalb von fünf Jah'ren,     sowie diesen Personen hinsichtlich der Art und der","Nr. 6  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1971                            45\nSchwere der Bchind(}runq ~Jlcichzuachtende Berech-                  stens 2 cm, bei den übrigen Personen\ntigte und Leisl.lmgscmpfi:in~Jer können bei Bedarf                  Beinverkürzungen um mindestens 3 cm\nhandbelricbcnc Krcmkc~nfahrzeuge für den Straßen-                   auszugleichen,\ngebrauch in doppelter Anzahl, eines davon in zu-                c)  einzelne Sohlenpartien im Stand und\nsammenklappbMer Bauweise erhalten. Neben einem                      Gang teilweise zu entlasten,\nelektrisch betriebenen Krankenfahrzeug für Haus-\nd)  Bewegungsausfälle am Fuß auszuglei-\nund Straßengebrauch isl nur den zuvor bezeichneten\nchen oder als Abrollungshilfe zu dienen,\nBehinderten noch ein handbctriebenes Krankenfahr-\nzeug für den Straßengebrauch zu liefern. Sofern die             e)  durch mechanische Verkürzung der Fuß-\nin Satz 3 bezeichneten Personen Pflegezulage-                       länge schonend und funktionsfördernd\nempfänger mindestens nach Stufe III sind, kann                      auf die Fußwurzelgelenke einzuwirken,\nihnen ein zweites Krankenfahrzeug nur gewährt                    f) die Bewegungen in den Fuß- und Zehen-\nwerden, wenn sie den Zuschuß nach § 2 Nr. 1 nicht                   gelenken und, wenn erforderlich, auch\nin Anspruch nehmen.                                                 im Knie- und im Hüftgelenk zu begren-\nzen,\n(2) Neben der Normalausstallung in doppelter\ng)  eine bestimmte Abwicklungsrichtung des\nAnzahl kann Armamputierten, die vorwiegend\nFußes zu erzielen,\nauf Arbeitsarme angewiesen sind, zusätzlich ein\nSchmuckarm und solchen, die hauptsächlich Schmuck-              h)  sämtliche Fußgewölbe zu stützen oder.\narme benutzen, zusätzlich ein Arbeitsarm gewährt                 i) orthopädische Schienen und Apparate\nwerden. Beinamputierte können zusätzlich wasser-                    mechanisch zu ergänzen.\nfeste Gehhilfen, Doppel-Oberschenkelamputierte               2. Serienmäßig oder über Serienleisten an-\nauch Kurzprothesen in einfacher Anzahl erhalten.                gefertigte Schuhe sind, auch wenn sie ein-\n(3) Als Erstausstattung erhalten einseitig Hand-             zelne Merkmale von Fußdeformitäten be-\nbeschädigte oder einseitig Armamputierte, die ein               rücksichtigen, nicht als orthopädisches\nHandersatzstück oder einen Kunstarm nicht tragen                Schuhwerk im Sinne des § 1 Nr. 6 anzu-\nkönnen, für die andere l\"-Iand gewöhnliche un-                  sehen, insbesondere also nicht\ngefütterte oder gefütterte Handschuhe (Konfektions-             a) Schuhe mit erhöhten Sohlen und Ab-\nhandschuhe) in doppelter Anzahl und einseitig Bein-                 sätzen bei einer Beinverkürzung von\namputierte, die ein Kunstbein nicht tragen können,                  weniger als 3 cm, ausgenommen in Fäl-\nfür den anderen Fuß gewöhnliche Schuhe (Konfek-                     len nach Nummer 1 Satz 3 Buchstabe b,\ntionsschuhe) in doppelter Anzahl. Das gilt nicht,               b) Schuhe für Kunstbeine (Prothesenschuhe)\nwenn die andere Hand oder der andere Fuß ortho-                     sowie Schlüpfschuhe für Ohnhänder und\npädischer Versorgung bedürfen.                                      diesen hinsichtlich der Art und der\nSchwere der Behindetung gleichzu-\nachtende Personen,\n§ 4\nc) gewöhnliche Schuhe (Konfektionsschuhe),\nVoraussetzungen für die Gewährung                         an denen Schienen und dergleichen in\nbestimmter Hilfsmittel                             einfacher Weise befestigt werden kön-\n(1) Künstliche Finger (§ 1 Nr. 4) werden zur Er-                 nen,\nhöhung der Greiffähigkeit der Hand oder aus Grün-               d) gewöhnliche Schuhe (Konfektionsschuhe)\nden des besseren Aussehens gewährt.                                 mit losen Einlagen.\n(2) 1. Berechtigte und Leistungsempfänger erhal-          3. Berechtigte und Leistungsempfänger, die\nten orthopädisches Schuhwerk für den                  nach Nummer 1 mit orthopädischem Schuh-\nStraßengebrauch, wenn mindestens an einem             werk für den Straßengebrauch zu versor-\nFuß Abweichungen vom regelrechten Zu-                 gen sind, erhalten außerdem orthopädisches\nstand vorliegen. Orthopädisches Schuhwerk             Schuhwerk leichterer Ausführung für den\nist ein für den einzelnen Fuß nach Maß und            Hausgebrauch sowie orthopädische Bade-\nModell angefertigtes Schuhwerk, das zur               schuhe. Das gilt in der Regel nicht für Träger\nBettung, Entlastung oder Stützung des kran-           von Beinstützapparaten, die bei Ablegen\nken oder fehlerhaften Fußes, zum Defekt-              dieser Hilfsmittel auf den Gebrauch von\nausgleich oder zur Korrektur besonders                zwei Krücken oder zwei Stockstützen ange-\nhergerichtet oder mit Feststellungs- oder             wiesen sind.\nAbrollungshilfen versehen und dadurch ge-          4. Beschädigte, die nach Nummer 1 mit ortho-\neignet ist, das Gehvermögen zu bessern                pädischem Schuhwerk für den Straßen-\noder Beschwerden zu beheben. Es muß                   gebrauch zu versorgen sind, erhalten ortho-\nseiner Ausführung nach geeignet und im                pädische Turnschuhe und orthopädische\nEinzelfall dazu bestimmt sein,                        Skischuhe, wenn sie an Versehrtenleibes-\na) verlorene Fußteile funktionell oder kos-          übungen regelmäßig teilnehmen und die\nmetisch zu ersetzen,                              Schuhe für die von ihnen ausgeübten Sport-\nb) bei Personen im Wachstumsalter und bei             arten benötigen.\nPersonen mit Abweichungen der Lenden-      (3) 1. Maßleibbinden (§ 1 Nr. 8) werden gewährt,\nwirbelsäule vom regelrechten Zustand              wenn sie auch zum Tragen von Kunst-\noder mit Abspreizbehinderung der Hüft-            gliedern oder anderen orthopädischen Hilfs-\ngelenke Beinverkürzungen um minde-                mitteln Verwendung finden.","46                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n2. Curnrnistrümple (§ 1 Nr. 8) erhalten bein-    verkehr behinderte Berechtigte und Leistungs-\namputierte Frauen, die sie aus Gründen des    empfänger, Blinde für den gleichen Zweck außerdem\nbesseren Aw;sehens als Kunstbeinüberzug       einen weißen Handstock.\nbenötigen; beinbeschlidigten Frauen wer-\n(11) Aktentaschen mit Tragriemen (§ 1 Nr. 17)\nden Gummistrümpfe mit kosmetischem\nAusgleid1 geliefert.                          werden Blinden und Ohnhändern sowie diesen Per-\nsonen hinsichtlich der Art und der Schwere der\n(4) Handbetriebene Krankenfahrzeuge für den           Behinderung gleichzuachtenden Berechtigten und\nStraßengebrauch und handbetriebene Krankenfahr-          Leistungsempfängern und außerdem Personen ge-\nzeuge für den Hausgebrauch (§ 1 Nr. 10) werden           liefert, die wegen der Gesundheitsstörung beim\nQuerschnittgelähmten, Drei- und Vierfachamputier-        Gehen nicht mindestens eine Hand zum Tragen be-\nten, Doppel-Beinamputierten, Hüftexartikulierten         nutzen können.\nund einseitig Beinumpulierten, die\n(12) Hilfsgeräte, die besonders für Behinderte ent-\na) dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tra-       wickelt worden sind und Gebrauchsgegenstände des\ngen oder                                            täglichen Lebens in Normalausführung oder in\nb) nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder        Sonderausführung für Behinderte (§ 1 Nr. 18) wer-\nc) zugleich armamputiert sind,                           den Berechtigten und Leistungsempfängern, die auf\nihren Gebrauch dringend angewiesen sind, gewährt,\nsowie anderen Berechtigten und Leistungsempfän-          wenn sie geeignet sind, nichtberufliche Verrichtun-\ngern geliefert, die diesen Personen hinsichtlich der     gen des täglichen Lebens zu erleichtern. Unbeweg-\nArt und der Schwere der Behinderung oder hinsicht-       liche Gegenstände rechnen nicht zu den Hilfsgeräten\nlich des Ausmaßes der Gehbehinderung gleichzu-           und Gebrauchsgegenständen im Sinne des Satzes 1.\nachten sind. Krankenfahrzeuge mit Handhebelantrieb\n(Selbstfahrer) sind nur zu liefern, wenn der Berech-        (13) Wollene Handschuhe oder gefütterte Leder-\ntigte oder Leistungsempfänger noch einen gebrauchs-      handschuhe für den Wintergebrauch und ungefüt-\nfähigen Arm hat. Elektrisch betriebene Kranken-          terte Lederhandschuhe für den Sommergebrauch (§ 1\nfahrzeuge für Haus- und Straßengebrauch werden           Nr. 19) werden Berechtigten und Leistungsempfän-\nden in Satz 1 bezeichneten Behinderten geliefert,        gern mit durchblutungsgestörten, versteiften, ver-\nwenn sie handbetriebene Krankenfahrzeuge für den         stümmelten oder gelähmten Händen bei Bedarf als\nStraßengebrauch nicht selbst betreiben können.           Kälte~ oder Narbenschutz oder aus Gründen des\nbesseren Aussehens geliefert. Außerdem können\n(5) Schutzbrillen (§ l Nr. 11) werden Blinden und     diese Berechtigten und Leistungsempfänger Leder-\neinseitig Erblindeten geliefert.                         handschuhe auch als Arbeitshandschuhe erhalten.\n(6) Elektrische Hörgeräte (§ 1 Nr. 12) werden als     Gefütterte Lederhandschuhe für den Wintergebrauch\nTaschengeräte, Hörbrillen, Hinter-dem-Ohr(HdO)-          werden ferner Blinden und Inhabern von Kranken-\nGeräte und Im-Ohr(IO)-Geräte geliefert, wenn die         fahrzeugen mit Handhebelantrieb für den Straßen-\nBedürfnisse des Berechtigten oder Leistungsempfän-       gebrauch sowie Berechtigten und Leistungsempfän-\ngers ihre Benutzung erforderlich machen.                 gern geliefert, die wegen ihrer Gesundheitsstörung\nregelmäßig auf den Gebrauch von zwei Krücken,\n(7) Blindenuhren (§ l Nr. 13) werden als Taschen-     zwei Stockstützen oder zwei Krankenstöcken ange-\noder Armbanduhren geliefert, an blinde Ohnhänder         wiesen sind.\njedoch nur Armbanduhren mit einem zum Abtasten\n(14) Prothesenhandschuhe (§ 1 Nr. 19) werden in\nmit der Zunge eingerichteten Zifferblatt. Außerdem\nungefütterter oder gefütterter Ausführung geliefert.\nwerden Blindenweckuhren gewährt.\n(15) Schlüpfschuhe    (§ 1 Nr.   19) werden Ohn-\n(8) Eine Kleinschreibmaschine (§ 1 Nr. 14) wird\nhändern und diesen hinsichtlich der Art und der\nBlinden und Ohnhändern sowie diesen Personen\nSchwere der Behinderung gleichzuachtenden Berech-\nhinsichtlich der Art und der Schwere der Behinde-\ntigten und Leistungsempfängern gewährt.\nrung gleichzuachtenden Berechtigten und Leistungs-\nempfängern für den Privatgebrauch geliefert. Wenn           (16) Woll- oder pelzgefütterte Beinüberzüge, in\nder Berechtigte oder Leistungsempfänger im Rahmen        besonderen Fällen auch woll- oder pelzgefütterte\nder Berufsfürsorge eine Schreibmaschine für eine         Fußsäcke (§ 1 Nr. 19) erhalten Querschnittgelähmte\nberufliche Tätigkeit erhalten hat, die innerhalb         und Doppel-Beinamputierte mit starken Durchblu-\nseiner Wohnung oder in damit verbundenen Ge-             tungsstörungen sowie diesen Personen hinsichtlich\nschäftsräumen ausgeübt wird, entfällt der Anspruch       der Art und der Schwere der Behinderung gleichzu-\nauf eine Kleinschreibmaschine.                           achtende Berechtigte und Leistungsempfänger.\n(9) Elektrische Rasiergeräte (§ 1 Nr. 15) erhalten       (17) Die Gewährung von Rutschhosen (§ 1 Nr. 19)\nBerechtigte und Leistungsempfänger mit erheblichen       beschränkt sich auf Doppel-Beinamputierte.\nGesichtsverstümmelungen sowie Ohnhänder und\ndiesen hinsichtlich der Art und der Schwere der Be-          (18) Wasser-, Luft- oder Polsterkissen (§ 1 Nr. 20)\nhinderung gleichzuachtende Berechtigte und Lei-          erhalten Hüft- und Gesäßverletzte, Querschnittge-\nstungsempfänger.                                         lähmte sowie Träger von Oberschenkelkunstbeinen\nund von Unterschenkelkunstbeinen oder Stützappa-\n(10)  Verkehrsschutzabzeichen (§ 1 Nr. 16) in Form    raten mit Aufsitz an der Oberschenkelhülse.\ngelber    Armbinden oder anderer deutlich sichtbarer\ngelber    Abzeichen mit drei schwarzen Punkten er-          (19) Luft- und Schaumgummimatratzen (§ 1 Nr. 21)\nhalten   Schwerhörige, Blinde und andere im Straßen-     werden Querschnittgelähmten und diesen hinsieht-","Nr. fi  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1971                         47\nlieh der Art und der Schwere der Behinderung                     3. Der Zuschuß kann nur zur Beschaffung\ngleichzuachtenden 13ercchtigl.cn und Leistungsemp-                  eines Motorfahrzeugs gewährt werden,\nfi:ingern ~Jcwi:ihrt.                                               das nach seiner Konstruktion zur Personen-\nbeförderung bestimmt und kein reines Nutz-\n§ 5\nfahrzeug ist und das der Beschädigte nicht\nVoraussetzungen für die Ersatzleistungen                    zur gewerblichen Personenbeförderung be-\n(1)  1. Es können fol~Jcndc Zuschüsse zur Be-                   nutzt oder benutzen will. Soll der Zuschuß\nschc1ffung eines Motorfahrzeugs (§ 2 Nr. l)             für die Beschaffung eines gebrauchten Mo-\ngewährt werden:                                        torfahrzeugs gewährt werden, ist der Nach-\nweis erforderlich, daß dieses, wenn es mit\na) bis zur Höhe von 3 000 Deutsche Mark                einer Verbrennungsmaschine bis zu 500\nan Querschnittgelähmte, Drei- und                  Kubikzentimeter Hubraum ausgestattet ist,\nVi erfachampu ti erte, Doppel-Oberschen-            mindestens 60 vom Hundert, sonst minde-\nke l amputierte sowie an andere Beschä-            stens 40 vom Hundert des Neuwertes be-\ndigte, die diesen Personen hinsichtlich             sitzt.\nder Art und der Schwere der Behinde-\n4. Ein Zuschuß bis zu 150 Deutsche Mark zur\nrung gleichzuachten sind,\nBeschaffung eines Fahrrades (§ 2 Nr. 1)\nb) bis zur Höhe von 2 500 Deutsche Mark                 kann den unter Nummer 1 Buchstabe b\nan       Doppel-Unterschenkelamputierte,            aufgeführten Beinamputierten und diesen\nHüftcxartikulierte und einseitig Bein-              hinsichtlich des Ausmaßes der Gehbehin-\namputierte, die                                     derung gleichzuachtenden Beschädigten ge-\naa) dauernd außerstande sind, ein                   währt werden, wenn sie ein handbetrie-\nKunstbein zu tragen oder                     benes Krankenfahrzeug für den Straßen-\nbb) nur eine Beckenkorbprothese tra-                gebrauch und einen Zuschuß zur Beschaf-\ngen können oder                              fung eines Motorfahrzeugs nicht in An-\nspruch nehmen. Die Gewährung des Zu-\ncc) zugleich armamputiert sind, sowie\nschusses setzt ferner voraus, daß Bedenken\nan andere Beschädigte, die diesen Per-              gegen die Benutzung eines Fahrrades nicht\nsonen hinsichtlich der Art und der                  bestehen und mit diesem eine den Bedürf-\nSchwere der Behinderung gleichzuach-                nissen des Beschädigten entsprechende\nten sind. Beschädigte, bei denen diese              FortbewegungsmögÜchkeit erreicht wird.\nVoraussetzungen nicht gegeben sind,                 Zur Beschaffung eines gebrauchten Fahr-\ndie aber hinsichtlich des Ausmaßes der              rades wird ein Zuschuß nicht gewährt.\nGeh behinderung diesen Personengrup-\n5. Der Zuschuß wird ausgezahlt, wenn der\npen gleichzuachten sind, können einen\nBeschädigte den Besitz des Motorfahr-\nZuschuß bis zur Höhe von 2 500 Deut-\nzeugs oder Fahrrades nachweist.\nsche Mark nur erhalten, wenn sie ein\nKrankenfahrzeug mit Handhebelantrieb             6. Veräußert der Beschädigte das Motorfahr-\nfür den Straßengebrauch wegen Ge-                   zeug innerhalb von fünf Jahren nach der\nsundheitsstörungen,      Körperschwäche,            Zulassung auf seinen Namen oder das\nübergroßen Körpergewichts oder aus                  Fahrrad innerhalb von sechs Jahren nach\nanderen zwingenden gesundheitlichen                 Auszahlung des Zuschusses, so hat er den\nGründen nicht benutzen können; das-                 Betrag zurückzuzahlen, der verbleibt, wenn\nselbe gilt, wenn wegen bergiger Wohn-               von dem Zuschuß bei Veräußerung des\ngegend oder wegen außergewöhnlich                   Motorfahrzeugs ein Zwanzigstel, bei Ver-\ngefährlicher Verkehrsverhältnisse die               äußerung des Fahrrades ein Vierundzwan-\nBenutzung eines solchen Fahrzeugs                   zigstel für jedes abgelaufene Vierteljahr\nnicht möglich ist. Außergewöhnlich ge-              abgezogen wird.\nfährliche Verkehrsverhältnisse liegen            7. Kann ein Beschädigter vor Ablauf der\nvor, wenn der Beschädigte gezwungen                 unter Nummer 6 vorgesehenen Fristen das\nist, Straßen mit besonders großer Ver-              Motorfahrzeug oder Fahrrad aus gesund-\nkehrsdichte in seinem näheren Wohn-                 heitlichen oder sonstigen persönlichen\nbereich zu benutzen. Empfängern einer               Gründen nicht mehr benutzen und bean-\nPflegezulage mindestens nach Stufe III              tragt er deshalb ein handbetriebenes Kran-\nkann ein Zuschuß nach Buchstabe b ge-               kenfahrzeug für den Straßengebrauch, so\nwährt werden, sofern sie die Voraus-                ist, auch wenn das Motorfahrzeug oder\nsetzungen nach Buchstabe a nicht er-                Fahrrad nicht veräußert oder nicht ander-\nfüllen.                                             weitig verwendet wird, die Bewilligung\n2. Beschädigte, die nicht Empfänger einer                  davon abhängig zu machen, daß der nach\nPflegezulage mindestens nach Stufe III                  Nummer 6 sich ergebende Restbetrag zu-\nsind, können die Zuschüsse nach § 2 Nr. 1               rückgezahlt wird.\nnur an Stelle eines handbetriebenen Kran-            8. Beim Tode des Beschädigten ist die Hälfte\nkenfahrzeugs für den Straßengebrauch                    des nach Nummer 6 sich ergebenden Rest-\noder eines elektrisch betriebenen Kranken-              betrages zurückzuzahlen. Das gilt nicht,\nfahrzeugs für den Haus- und Straßenge-                  wenn der Beschädigte im letzten Jahr der\nbrauch erhalten.                                        in Nummer 6 bezeichneten Frist stirbt.","48                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil 1\n~. l)c,r Zuscln1ß zur lkschi:lffung eines Motor-                Nr. 1 vorlagen. Er wird nur für ein Fahr-\nfohrwu~Js und der Zuschuß zur Beschaffung                   zeug gewährt und setzt voraus, daß das\neines Fahrn1des können erneut gewährt                      Motorfahrzeug für den Beschädigten zuge-\nwerdc!n, wenn der Beschädigte sich ein                      lassen oder der Zuschuß zur Beschaffung\nFalirz<!ug zum Ersatz des bisherigen be-                    eines Fahrrades ausgezahlt worden ist.\nschallt. Wird dus Führzeug vor Ablauf der\nin Nurnnwr G genannten Fristen beschafft,        (3) ·1 . Die Ubernahme der Kosten für die in § 2\nist u11f den Zuschuß der Betrag anzurech-                   Nr. 3 genannten Leistungen setzt voraus,\nnen, der nach Nummer 6 bei Veräußerung                      daß das Fahrzeug nach seiner Konstruk-\nzurückzuzahlen wäre; hat der Beschädigte                    tion zur Personenbeförderung bestimmt und\ndiesen Betu1g zurückgezahlt, kann der Zu-                   kein reines Nutzfahrzeug ist, daß der Be-\nschuß bis zur vollen Höhe der in Absatz 1                   schädigte das Fahrzeug nicht zur gewerb-\nNr. l und 4 genannten Beträge gewährt                       lichen Personenbeförderung benutzt oder\nwerden. Mit der Zulassung des Motorfahr-                    benutzen will, daß sich das Fahrzeug im\nzeugs oder der Auszahlung des Zuschusses                    Besitz des Beschädigten befindet und die\nzum Fc1hrrad beginnt eine neue Frist.                       Änderung oder die besondere Ausstattung\nden Auflagen oder Beschränkungen ent-\n10. Wird das Motorfahrzeug oder Fahrrad un-                       spricht, unter denen die Fahrerlaubnis er-\nbrauchbar oder gerät es in Verlust, kann                    teilt worden ist. Bei führerscheinfreien\neine Ausnahme von den Bestimmungen der                     Motorfahrzeugen hat der Beschädigte eine\nNummern 6 bis 9 gemacht werden. Venu-                      entsprechende Bescheinigung eines Kraft-\nsacht der Beschädigte die Unbrauchbarkeit                  fahrzeugsachverständigen beizubringen. Bei\noder den Verlust vorsätzlich oder grob                     Änderungen der Bedienungseinrichtungen\nfahrlässig, ist keine Ausnahme zu machen.                  an einem gebrauchten Motorfahrzeug ist\n(2) 1. Ein jährlicher Zuschuß zu den Instandhal-                      der Nachweis erforderlich, daß dieses, wenn\ntungskosten eines Motorfahrzeugs mit Ver-                    es mit einer Verbrennungsmaschine bis zu\nbrennungsmaschine oder elektrischem An-                      500 Kubikzentimeter ausgestattet ist, min-\ntrieb oder eines Fahrrades (§ 2 Nr. 2) kann                  destens 60 vom Hundert, sonst mindestens\nbeim Vorliegen der in Nummer 3 genann-                       40 vom Hundert des Neuwertes besitzt.\nten Voraussetzungen an Stelle von sonst                  2. Die Kosten werden in folgendem Umfang\nnotwendigen Instandsetzungskosten an ei-                     übernommen:\nnem handbetriebenen Krankenfahrzeug für                      a) für die Beschaffung und den Einbau\nden Straßengebrauch gewährt werden. Pfle-\ngezulageempfängern mindestens nach Stufe                           aa) von Zusatzgeräten\nbis zum Betrage von\nIII kann der Zuschuß auch gewährt werden,\nwenn sie lediglich die Voraussetzungen der                                              550 Deutsche Mark,\nNummer 3 erfüllen.                                                 bb) einer automatischen Kupplung, einer\nhalb- oder vollautomatischen Kraft-\n2. Der Zuschuß wird als Jahrespauschbetrag\nübertragung oder ähnlichen Vorrich-\nin folgender Höhe gewährt:\ntung\na) für ein Motorfahr-                                                  bis zum Betrage von\nzeug mit Verbren-\n1 000 Deutsche Mark,\nnungsmaschine bis\nzu 50 Kubikzenti-                                       b) für die Beschaffung und den Einbau von\nmeter Hubraum                                               Zusatzgeräten, die zusätzlich zu einer\n65 Deutsche Mark,\nautomatischen Kupplung, einer halb-\nb) für ein Motorfahr-\noder vollautomatischen Kraftübertra-\nzeug mit Verbren-\ngung oder einer ähnlichen Vorrichtung\nnungsmaschine bis\nbenötigt werden,\nzu 500 Kubikzenti-\nbis zu weiteren       550 Deutsche Mark,\nmeter Hubraum        130 Deutsche Mark,\nc) für sonstige Änderungen der Bedienungs-\nc) für ein Motorfahr-\neinrichtungen\nzeug mit Verbren-                                           in notwendigem Umfang,\nnungsmaschine\nüber 500 Kubikzenti-                                    d) für Instandsetzungen von Zusatzgeräten\nmeter Hubraum                                               bis zum Betrage von 500 Deutsche Mark\n190 Deutsche Mark,\ninnerhalb von fünf Jahren, für Instand-\nd) für ein elektrisch                                             setzungen von automatischen Kupplun-\nangetriebenes                                               gen, halb- oder vollautomatischen Kraft-\nMotorfahrzeug         130 Deutsche Mark,                     übertragungen und ähnlichen Vorrich-\ne) für ein Fahrrad          27 Deutsche Mark.                     tungen\n3. Der Zuschuß nach Nummer 1 kann nur ge-                             in notwendigem Umfang, jedoch bis zu\nwä.hrt werden, wenn der Beschädigte in                            höchstens 1 000 Deutsche Mark innerhalb\ndem maßgebenden Zeitraum ein Motor-                               von fünf Jahren.\nfahrzeug oder Fahrrad benutzt hat, bei des-              3. Sofern bei der Beschaffung eines Motor-\nsen Beschaffung die Voraussetzungen für                      fahrzeugs für dessen fabrikmäßige Sonder-\ndie Gewährung eines Zuschusses nach § 2                       ausstattung mit einer automatischen Kupp-","Nr. G    Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1971                              49\nJun9, t:incr il ulollld lischcn Kraftübertrngung               Jahren erneut ein Motorfahrzeug, können\noder ejrn'r ülmJjchen Vorrichtung Mehr-                        die Kosten nur unter Anrechnung des Tei-\nkosten in Form ejrn~s Aufschlags auf den                       les der früheren Kosten übernommen wer-\nListenpreis erhoben werden, können diese                       den, der verbleibt, , wenn von den früher\nin den Crcnzcn der Nummer 2 Buchstaben a                       übernommenen Kosten für jedes abgelau-\nund b üLcrnomrncn werden. Erwirbt der                         fene Vierteljahr ein Zwanzigstel abgezogen\nBcsclüidigte ein Mol.orfahrzeug, das in der                   wird. Mit der Zulassung oder der Fertig-\nserienmäßigen Ausstaltung nur mit einer                       stellung der Änderungen beginnt eine neue\nautomatischen Kupplung oder mit einer                         Frist.\nautomatischen Krc1ftübertragung geliefert                  7. Wird das Motorfahrzeug unbrauchbar oder\nwird, werden als MdHkosten bei Ausstat-                       gerät es in Verlust, kann eine Ausnahme\ntung\nvon den Bestimmungen der Nummer 6 ge-\nmit automatischer\nmacht werden. Verursacht der Beschädigte\nKupplung                       300 DE:utsche !\"fork,           die Unbrauchbarkeit oder den Verlust vor-\nmit automatischer Kraft-                                      sätzlich oder grob fahrlässig, ist keine Aus-\nübertragung bei Kraft-                                         nahme zu machen.\nfahrzeugen mit einem\nHubraum bis zu 1 400                                    (4) 1. Für sonstige durch Gesundheitsstörungen\nKubikzentimeter                400 Deutsche Mark,              bedingte Änderungen an einem Motorfahr-\nbei Kraftfahrzeugen mit                                        zeug, die nicht unter § 2 Nr. 3 fallen (§ 2\neinem Hubraum von                                              Nr. 4), können die Kosten in notwendigem\nmehr als 1 400 Kubik-                                          Umfang übernommen werden, wenn die\nzentimeter                     900 Deutsche Mark               Änderungen nach dem Urteil des Facharztes\nder Orthopädischen Versorgungsstelle oder\nübernommen.                                                    eines technischen Sachverständigen erfor-\n4. Bei der Beschaffung eines gebrauchten                          derlich sind oder als Auflagen oder Be-\nMotorfahrzeugs gilt der Teil des Kaufprei-                     schränkungen der Fahrerlaubnis in den Füh-\nses für das ganze Pahrzeug als Mehrkosten                      rerschein eingetragen worden sind und der\nfür Zusalzgerdle, crntomatische Kupplungen,                    Beschädigte Besitzer des Motorfahrzeugs\nautomatische Krnftübertragungen und ähn-                       ist. Die Kosten werden nur übernommen,\nliche Vorrichtungen, der bei Neukauf dieses                    wenn das Fahrzeug nach seiner Konstruk-\nFahrzeugs dem Verhältnis zwischen dem                          tion zur Personenbeförderung bestimmt und\nMehrpreis für solche Vorrichtungen oder                        kein reines Nutzfahrzeug ist und der Be-\nden Beträgen nach Nummer 3 und dem                             schädigte es nicht zur gewerblichen Per-\nKaufpreis des gesamten Fahrzeugs entspro-                      sonenbeförderung benutzt oder benutzen\nchen hätte.                                                    will.\n5. Kosten für Instandsetzungen werden nur                      2. Die erneute Ubernahme der Kosten ist für\nübernommen, soweit sie an Zusatzgeräten,                       gleichartige Änderungen nur unter den\nautomatischen Kupplungen, automatischen                        Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 6 zu-\nKraftübertragungen oder ähnlichen Vor-                         lässig.\nrichtungen entstehen, bei deren Beschaf-                    3. Wird das Motorfahrzeug unbrauchbar oder\nfung die Voraussetzungen für die Uber-                         gerät es in Verlust, kann eine Ausnahme\nnahme der Kosten nach § 2 Nr. 3 vorlagen.                      von den Bestimmungen der Nummer 2 ge-\n6. Die Kosten für die Anderung von Bedie-                         macht werden. Verursacht der Beschädigte\nnungseinrichtungen, für die Beschaffung                        die Unbrauchbarkeit oder den Verlust vor-\nund den Einbau von Zusatzgeräten, für die                      sätzlich oder grob fahrlässig, ist keine Aus-\nAusstattung mit einer automatischen Kupp-                      nahme zu machen.\nlung, einer automatischen Kraftübertragung              (5) Der Zuschuß zu den Erwerbs- oder Her-\noder mit einer ähnlichen Vorrichtung kön-            stellungskosten einer Unterstellmöglichkeit für ein\nnen nach fünf Jahren erneut übernommen               handbetriebenes Krankenfahrzeug starrer Bauweise\nwerden, wenn der Beschädigte sich nach               für den Straßengebrauch (§ 2 Nr. 5) kann erneut\nAblauf dieser Frist wieder ein Motorfahr-            frühestens fünf Jahre nach der Auszahlung des\nzeug beschafft. Die Frist rechnet, wenn die          vorhergehenden Zuschusses, bei Wohnungswechsel\nÄnderungen oder die Beschaffung und der              auch früher gewährt werden.\nEinbau des Zusatzgerätes vor der Zulas-\nsung des Motorfahrzeugs für den Beschä-                 (6) Der Zuschuß zu den Miet-, Erwerbs- oder Her-\ndigten vorgenommen worden sind, von der              stellungskosten einer Unterstellmöglichkeit für ein\nZulassung an. Das gleiche gilt, wenn das             Motorfahrzeug (§ 2 Nr. 6) kann nur gewährt wer-\nFahrzeug bei der Zulassung bereits mit               den, wenn bei der Beschaffung des Motorfahrzeugs\neiner automatischen Kupplung, einer auto-            die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zu-\nmatisch<:m Kraftübertragung oder mit einer           schusses nach § 2 Nr. 1 vorlagen. Der Zuschuß zu\nähnlichen Vorrichtung ausgerüstet war. In            den Erwerbs- oder Herstellungskosten kann erneut\nallen übrigen Fällen beginnt die Frist mit           frühestens zehn Jahre nach der Auszahlung des\nFertigstellung der Änderungen. Beschafft             vorhergehenden Zuschusses, bei Wohnungswechsel\nsich der Beschädigte vor Ablauf von fünf             auch früher gewährt werden.","50                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n(7) Der Zusdrnß zu dt\\n Herstellungskosten eines      setzung nur auf dessen besondere Vorrichtungen.\nBlindenführhundzwin~Jcrs (§ 2 Nr. 7) kann erneut         Die Kosten für ein Ohnhänderklosett werden er-\nfrühestens fünf Jahre ndc:h der Auszahlung des           neut frühestens nach zehn Jahren, bei Wohnungs-\nvorhergehenden Zuschusses, lwi Wohnungswechsel           wechsel auch früher übernommen. Bei Wohnungs-\nauch früher gcwJhrl. werdc~n.                            wechsel erstreckt sich die Kostenübernahme auch auf\n(B) 1. Der Zuschuß zur Beschaffung eines Ton-\ndie Kosten für den Ausbau des bisherigen Ohn-\nbandgerätes und der Zuschuß zur Be-            händerklosetts und die Wiederherstellung des nor-\nschaffung von Tonbändern (§ 2 Nr. 8) kön-      malen Klosetts.\nnen Blinden und diesen hinsichtlich der Art       (13) Die Kosten, die Beschädigten mit erheblichen\nLind der Schwere der Behinderung gleich-       Gesichtsverstümmelungen sowie Trägern von Ge-\nzuachtcmden Beschädigten gewährt werden.       sichtsersatzstücken oder Perücken durch die Beschaf-\nDie Zuschüsse werden erst nach Vorlage         fung kosmetischer Bedarfsartikel oder für das Fri-\nder Rechnung ausgezahlt.                       sieren von Perücken entstehen (§ 2 Nr. 12), werden\n2. Ein erneuter Zuschuß für ein Tonband-          in notwendigem Umfang übernommen.\ngeri:it kann frühestens fünf Jahre nach der       (14) Zuschüsse zu Kommunikationsgeräten des\nBeschaffung für ein Gerät gewährt werden,      häuslichen Bereichs werden Blinden, Querschnitt~\ndas nach Ablauf dieser Frist beschafft wird.   gelähmten, Schwersthörgeschädigten sowie anderen\n3. Hat der Beschädigte im Rahmen der Kriegs-      Beschädigten gewährt, die nach Art und Schwere\nopferfürsorge ein Tonbandgerät oder eine       ihrer Behinderung auf die Benutzung dieser Geräte\nHilfe zur Beschaltung eines Tonband-           dringend angewiesen sind.\ngerätes crlldlten und kann er dieses Gerät\nnach den örtlichen Gegebenheiten auch für\n§ 6\nseine privaten Zwecke benutzen, kann ein\nZuschuß zur Beschaffung eines Tonband-         Besonderheiten der Ausstattung mit orthopädischem\ngerätes nach § 2 Nr. 8 frühestens fünf Jahre      Schuhwerk, Prothesenschuhen und Handschuhen\nnach der Beschaffung des anderen Gerätes                sowie Erhebung von Kostenanteilen\ngewährt werden.                                   (1) Einseitig beinamputierte Träger orthopädi-\n(9) Für durch Gc~sundhei lsstörungen bedingte un-     schen Schuhwerks für den Straßengebrauch erhalten\nwesentliche Andenmgen an Liegestühlen, Fahr-             bei Erstausstattung und Ersatz zu dem Normalmaß-\nrädern und ähnlichen Gegenständen sowie Anderun-         schuh für jedes Kunstbein zwei orthopädische Maß-\ngen an gewöhnlichen Schuhen und Hausschuhen              schuhe für den beschädigten Fuß. Beidseitige Träger\n- Konfektionsschuhen - (§ 2 Nr. 9) werden die            orthopädischen Schuhwerks für den Straßengebrauch\nKosten in notwendigem Umfang übernommen.                 können bei Erstausstattung und Ersatz ebenfalls für\neinen der beiden Füße zwei Schuhe erhalten.\n(10) Die Ubernahme der Mehrkosten für die Anfer-\ntigung von Maßkonfektionskleidung und Maßklei-              (2) Beinbeschädigten und Beinamputierten sowie\ndung setzt eine wesentliche Deformierung des             Handbeschädigten und Armamputierten, die nur ein-\nBrustkorbs oder Schultergürtels voraus, die durch        seitig mit orthopädischem Schuhwerk für den\nÄnderung von Konfektionskleidung nicht ausge-            Straßengebrauch, orthopädischem Schuhwerk leich-\nglichen werden kann. Die Mehrkosten werden im            terer Ausführung für den Hausgebrauch, orthopädi-\nnotwendigen Umfang, höchstens bis zu 100 Deutsche        schen Badeschuhen, orthopädischen Turnschuhen,\nMark jährlich, übernommen.                               orthopädischen Skischuhen, Prothesenschuhen oder\nHa_ndschuhen zu versorgen sind, werden bei der\n(11) Die Kosten besonderer Sanitärausstattungen       Erstausstattung zugehörige Schuhe für den anderen\nfür Behinderte (§ 2 Nr. 11) werden bei Ohnhändern,       Fuß oder zugehörige Handschuhe für die andere\nQuerschnittgelähmten und Doppel-Beinamputierten          Hand kostenfrei mitgeliefert. Dabei erhalten ein-\nsowie bei diesen hinsichtlich der Art und der            seitig Beinamputierte zu jedem Kunstbein neben\nSchwere der Behinderung gleichzuachtenden Beschä-        dem Prothesenschuh zwei Schuhe für den anderen\ndigten übernommen, soweit sie auf den Gebrauch           Fuß. Einseitig mit orthopädischem Schuhwerk für\ndieser Gegenstiinde dringend angewiesen sind. Die        den Straßengebrauch zu Versorgende können eben-\nKostenübernahme erstreckt sich auf Beschaffung,          falls zwei Schuhe für den anderen Fuß erhalten. Be-\nEinbau der Ausstattungen und Instandsetzung. Die         darf der andere Fuß oder die andere Hand wegen\nKosten werden erneut frühestens nach zehn Jahren,        Nichtschädigungsfolgen ebenfalls orthopädischer\nbei Wohnungswechsel auch früher übernommen.              Versorgung, gelten die Sätze 1 bis 3 insoweit nicht,\nBei Wohnungswechsel erstreckt sich die Kosten-           als dafür ein anderer leistungspflichtig ist.\nübernahme auch auf den Ausbau der Ausstattungen\n(3) Bei Ersatz von orthopädischem Schuhwerk,\nund die Wiederherstellung des alten Zustandes.\northopädischen Badeschuhen, orthopädischen Turn-\n(12) Die Kosten für ein Ohnhänderklosett und          schuhen, orthopädischen Skischuhen, Prothesen-\ndessen Instandhaltung und Instandsetzung (§ 2            schuhen oder Handschuhen werden Berechtig-\nNr. 11) werden bei Ohnhändern und diesen hinsicht-       ten und Leistungsempfängern, die nur einseitig\nlich der Art und der Schwere der Behinderung             mit diesen .Hilfsmitteln zu versorgen sind, die zu-\ngleichzuachtenden Beschädigten in notwendigem            gehörigen Stücke für den anderen Fuß oder die an-\nUmfang übernommen. Die Kostenübernahme er-               dere Hand gegen Erstattung eines Kostenanteils,\nstreckt sich auf Beschaffung und Einbau des Ohn-         bei Dreierausstattung von zwei Kostenanteilen, mit-\nhänderklosetts, bei Instandhaltung und Instand-          geliefert. Bedarf der andere Fuß oder die andere","Nr. 6 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1971                         51\nIl<lncl wqJen Nichlschüdiqungsfolgcn ebenfalls ortho-      System, die technische Art der Herstellung und der\npi:idischc~r Vcrsorgunu und ist dafür ein anderer lei-     mit der Anfertigung zu beauftragende Lieferer zu\nstungspflich l.iq, wird der zugehörige Schuh oder          bestimmen. Dabei können Wünsche der Berechtig-\n1{1:mdschuh kostenfrei mitgeliefert, wenn der andere        ten oder Leistungsempfänger berücksichtigt werden,\nLeislungspflichtige sich en !sprechend seiner Ver-         wenn nicht aus ärztlichen oder sonstigen sachlichen,\npflichtung an den Kosten beteiligt. Berechtigte und         besonders auch wirtschaftlichen Gründen Bedenken\nLeislungsempfänger, die Leistungen nach § 3 Abs. 3          dagegen bestehen.\nerhalten, können Ersatz von einzelnen gewöhn-\n§ 8\nlichen Handsclrnhen (Konfektionshandschuhen) oder\neinzelnen gewöhnlichen Schuhen (Konfektionsschu-                      Rückforderung von Hilfsmitteln\nhen) gegen ErstalLung eines Kostenanteils erhalten.           Bei der Ersatzlieferung von Hilfsmitteln und beim\n(4) Die zu erstattenden Kostenanteile betragen:        Tode des Berechtigten oder Leistungsempfängers\nkann von der Rückforderung von Hilfsmitteln, die\na) für einen        normalen     Maß-                      der Berechtigte oder Leistungsempfänger am Kör-\nschuh                             30 Deutsche Mark,  per getragen hat, abgesehen werden. Von der Rück-\nb) für einen        normalen     Maß-                      forderung anderer Hilfsmittel kann abgesehen wer-\nhausschuh                         17 Deutsche Mark,  den, wenn dies besondere Umstände des Einzelfal-\nles bei Berücksichtigung des verbliebenen Wertes\nc) für einen       normalen     Mciß-                     des Hilfsmittels rechtfertigen.\nbadeschuh                          7 Deutsche Mark,\nd) für einen        normalen    Maß-\nturnschuh                         17 Deutsche Mark,                             §9\ne) für einen normc1len Maßski-                                           Ersatz und Instandsetzung\nschuh                             55 Deutsche Mark,                     von Hilfsmitteln\nf) für einen gewöhnlichen Schuh                              (1) Für die Instandsetzung und den Ersatz von\n(Konfektionsschuh)                13 Deutsche Mark,  Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen\nHilfsmitteln gelten die gleichen Grundsätze wie für\ng) für einen ungefütterten Maß-                            die Beschaffung. Bei orthopädischem Schuhwerk,\nhandschuh      oder   gewöhn-                        Prothesenschuhen und Schlüpfschuhen werden die\nlichen Handschuh (Konfek-                            Kosten der infolge gewöhnlicher Abnutzung erfor-\ntionshandschuh)                    4 Deutsche Mark,  derlichen Besohlung nicht ersetzt.\nh) für einen gefütterten Maß-                                 (2) Für bestimmte Körperersatzstücke, orthopä-\nhandschuh      oder   gewöhn-                        dische und andere Hilfsmittel können Mindest-\nlichen Handschuh (Konfek-                            gebrauchszeiten festgesetzt werden.\ntionshandschuh)                    5 Deutsche Mark.\n(3) Hat der Berechtigte oder Leistungsempfänger\n(5) Die Erstattung der Kostenanteile nach Absatz 4     durch Mißbrauch, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit\nBuchstaben a bis f wird auf Antrag erlassen, wenn          die Beschädigung, die Unbrauchbarkeit oder den\nder Berechtigte oder der Leistungsempfänger ein            Verlust eines Körperersatzstück.es, orthopädischen\nBruttoeinkommen im Sinne des § 33 des Bundesver-           oder anderen Hilfsmittels herbeigeführt, so verliert\nsorgungsgesetzes von monatlich                             der. Berechtigte für die gewöhnliche oder für die\na) bis zu 425 Deulsche Mark hat, in voller Höhe,           Mindestgebrauchszeit den Anspruch auf Instand-\nsetzung oder Ersatz.\nb) 426 bis 690 Deutsche Mark hat, zur Hälfte.\nDie Einkommensgrenzen erhöhen sich für den Ehe-                                     § 10\ngatten und für jedes Kind (§ 33 b Abs. 2 bis 4 des                    Nichtlieferung eines Hilfsmittels\nBundesversorgungsgesetzes) um jeweils 46 Deut-\nsche Mark monatlich.                                          Wird ein Körperersatzstück, orthopädisches oder\nanderes Hilfsmittel nicht beansprucht oder kann ein\n(6) Berechtigten und Leislungsempfängern, denen        Berechtigter oder Leistungsempfänger es trotz Aus-\northopädisches Schuhwerk nur für einen Fuß ge-             bildung nicht sachgemäß benutzen, so besteht kein\nliefert wird, kann der Maßschuh für den anderen            Anspruch auf Zahlung einer Abfindung.\nFuß mit einer fest eingebauten Einlage geliefert\nwerden, wenn dieser Fuß einer Gewölbestützung\nbedarf. Ist ein anderer für diese Ausführung der                                     § 11\nStützmaßnahme leistungspflichtig, wird der Schuh\nBlindenführhunde\nkostenfrei mitgeliefert, wenn der andere Leistungs-\npflichtige sich entsprechend seiner Verpflichtung an          (1) Kosten für die tierärztliche Behandlung eines\nden Kosten beteiligt.                                      Blindenführhundes, für Arznei- und Verbandmittel\nwerden in angemessenem Umfang erstattet. Nach-\n§ 7                           dressuren werden bei Bedarf bewilligt.\nArt der Hilfsmittel                      (2) Bei Mißbrauch, Vernachlässigung oder Miß-\nund Wahl des Lieferers                   handlung kann der Führhund entzogen werden.\nBei der fachärztlichen Verordnung der in § 1 auf-         (3) Der Führhund ist mit Geschirr zurückzugeben,\ngeführten Hilfsmittel sind das zu gewährende               wenn er dauernd unbrauchbar wird oder wenn der","52                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nBerechtigte oder Leistungsempfänger stirbt; beim          20. Beschädigte, die einen Stütz-\nTode des Berechtigten oder Leistungsempfängers                apparat für Rumpf, Bein oder\nkann der Führhund cfon Angehörigen auf Antrag                 Arm erhalten haben, ausge-\nbelassen werden.                                              nommen Beschädigte mit\neinfachen Leihbandagen,         21 Deutsche Mark,\n§ 12                          21. Beschädigte, die eine Unter-\nErsatz von außergewöhnlichen Kosten                 schenkelschiene mit Schuh-\nfür Kleider- und Wäscheverschleiß                 bügel erhalten haben,           13 Deut.sehe Mark,\n( 1) Zum Ersatz der durch die anerkannten Folgen\n22. Beschädigte, die einen nicht\nder Schädigung verursachten Kosten für außerge-               über Knie oder Ellenbogen\nwöhnlichen Verschleiß an Kleidung oder Wäsche                 hinausgehenden Stützapparat\nwerden folgende monatliche Pauschbeträge gewährt              für das Bein oder den Arm\nan:                                                           erhalten haben,                 15 Deut.sehe Mark,\nl. einseitig Oberschenkel- oder                          23. Beschädigte, die einen Stütz-\nUnterschcnkelamputicrte        18 Deutsche Mark,        apparat oder ein Kunstbein mit\nBeckenkorb erhalten haben, 25 Deutsche Mark,\n2. einseitig Oberarmamputierte      16 Deutsche Mark,\n24. Beschädigte, die Führungs-\n3. einseitig Unterarm- oder                                  schienen oder gewalkte\nHandamputierte                 13 Deutsche Mark,        Schutzhülsen mit Schienen-\n4. Doppel-Ober- oder -Unter-                                 verstärkung für Knie, Hüfte,\nschenkelamputierte             25 Deutsche Mark,        Hand, Ellenbogen oder Schulter\nerhalten haben, ausgenommen\n5. Doppel-Obern rmam putierte       40 Deutsche Mark,        Beschädigte mit einfachen\n6. Doppel-Unterarm- oder                                     Bandagen,                       15 Deutsche Mark,\n-Handamputierte                37 Deutsche Mark,    25. Be,schädigte, die ein hand-\n7. sonstige Doppel-Bein-                                     betriebenes Krankenfahrzeug\namputierte                     25 Deutsche Mark,        für den Straßengebrauch\n8. sonstige Doppel-Arm-                                      erhalten haben,                 18 Deutsche Mark,\namputierte                     37 Deutsche Mark,    26. Beschädigte, die ein Motor-\n9. sonstige Doppelamputierte                                 fahrzeug oder Fahrrad besitzen,\n(Bein- und Arm- oder Bein-                              bei dessen Beschaffung die Vor-\nund Handamputierte)                                     aussetzungen für die Gewäh-\n34 Deutsche Mark,\nrung eines Zuschusses nach\n10. Doppel-Bein- oder -Fuß-                                   § 2 Nr. 1 gegeben waren,        16 Deutsche Mark,\nstumpfamputierte, die zugleich\neinseitig arm- oder hand-                           27. Beschädigte mit absondernden\namputiert sind,                52 Deutsche Mark,        Hauterkrankungen oder Fistel-\neiterungen geringerer Aus-·\n11. Doppel-Arm- oder -Hand-                                   dehnung                         13 Deutsche Mark,\namputierte, die zugleich ein-\nseitig bein- oder fußstumpf-                        28. Beschädigte mit ausgedehnten,\namputiert sind,                61 Deutsche Mark,        stark absondernden Haut-\nerkrankungen oder Fistel-\n12. Vierfachamputierte               61 Deutsche Mark,        eiterungen, mit Kunstafter-\n13. Blinde                           16 Deutsche Mark,        schließbandage, U rinfänger\noder Afterschließbandage        36 Deutsche Mark,\n14. Blinde mit Verlust\nzweier Gliedmaßen              61 Deutsche Mark,    29. Beschädigte, die dauernd auf\nden Gebrauch von zwei Krücken\n15. einseitig Fußstumpfamputierte\noder Stockstützen angewiesen\nmit Apparatausrüstung           9 Deutsche Mark,\nsind,                           21 Deutsche Mark,\n16. Doppel-Fµßstumpfamputierte\n30. einseitig Beinamputierte, die\nmit Apparatausrüstung          14 Deutsche Mark,\ndauernd auf den Gebrauch von\n17. einseitig Fußstumpfamputierte,                            zwei Krücken oder Stockstützen\nderen Kunstbein nicht über das                          angewiesen sind,                37 Deutsche Mark,\nKnie hinausgeht,               15 Deutsche Mark,\n31. einseitig Beinamputierte, die\n18. einseitig Fußstumpfamputierte,                            für das verbliebene Bein einen\nderen Kunstbein über das Knie                           nicht über das Knie hinaus-\nhinausgeht,                    21 Deutsche Mark,        gehenden Stützapparat erhalten\nhaben,                          24 Deutsche Mark,\n19. Beschädigte, die ein Stütz-\nmieder mit Schienenverstär-                         32. einseitig Beinamputierte, die\nkung erhalten haben, ausge-                             für das verbliebene Bein einen\nnommen Beschädigte mit                                  über das Knie hinausgehenden\neinfachen Leibbandagen,        13 Deutsche Mark,        Stützapparat erhalten haben, 28 Deutsche Mark,","Nr. 6   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1971                            53\n33. einseitig Bcinampu lierle, die                          (3) Soweit in Sonderfällen die außergewöhnlichen\nfür das verbliebene ßcin eine                       Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß den\nUnterschenkelschiene mit                            Höchstsatz des Pauschbetrages von 61 Deutsche\nSchuhbügel erhallen haben, 22 Deu lsche Mark,        Mark übersteigen, sind die nachgewiesenen Mehr-\naufwendungen zu erstatten. Sonderfälle in diesem\n34. Doppel-Beinamputierte,\nSinne sind gegeben bei\ndie dauernd auf den Gebni uch\nvon zwei Krücken oder                               Querschnittgelähmten mit Blasen- und Mastdarm-\nStockstützen angewiesen                             lähmung, bei denen außerdem Blindheit oder Ver-\nsind,                          4G Deutsche Mark,     lust eines Armes oder Beines oder Lähmung beider\nArme vorliegt,\n35. Doppel-Beinamputierte, die\nBlinden mit Verlust von zwei oder mehr Glied-\nein handbctriebenes Kranken-\nmaßen,\nfahrzeug für den Straßen-\ngebrauch erhalten haben,       43 Deutsche Mark,    Vierfacham pu tierten,\n36. Doppel-Beinamputierte, die                          Hirnbeschädigten mit Lähmungen und häufigen\nein Motorfahrzeug besitzen,                         cerebralen Krampfanfällen nebst vielfachem Urin-\nbei dessen Beschaffung die                          und Stuhlabgang sowie\nVoraussetzungen für die                             Beschädigten mit gleichzuachtenden Schädigungs-\nGewährung eines Zuschusses                          folgen.\nnach§ 2 Nr. 1 gegeben\nwaren,                         41 Deutsche Mark,\n§ 13\n37. Doppel-Beinamputierte, die\nBerücksichtigung von Leistungen\ndauernd auf den Gebrauch                                             nach anderen Gesetzen\nvon zwei Krücken oder\nStockstützen angewiesen sind                           Hat ein Beschädigter Leistungen nach § 36 Abs. 2\nund die entweder ein hand-                          des Bundesbesoldungsgesetzes oder § 1 Abs. 1 des\nbetriebenes Krankenfahrzeug                         Wehrsoldgesetzes erhalten, so sind ihm die ent-\nfür den Straßengebrauch                             sprechenden Leistungen nach dieser Verordnung\nerhalten haben oder ein                             erst in dem Zeitpunkt und nur in dem Umfang zu\nMotorfahrzeug besitzen, bei                         gewähren, in dem sie zu erbringen wären, wenn die\ndessen Beschaffung die                              erstgenannten Leistungen bereits nach den Vor-\nVoraussetzungen für                                 schriften dieserVerordnung erbracht worden wären.\ndie Gewährung eines\nZuschusses nach § 2 Nr.\ngegeben waren,                 46 Deutsche :tvfork,\n§ 14\n38. Beschädigte, die einen                                                Dbergangsvorschriften\nStützapparat oder ein\nKunstbein mit Beckenkorb                               (1) Die bisher nach der Verordnung zur Durchfüh-\nerhalten haben und die                              rung des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes vom\ndauernd auf den Gebrauch                            6. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 669) in der Fas-\nvon zwei Krü&en oder                                sung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1964\nStockstützen angewiesen                             (Bundesgesetzbl. I S. 842) gewährten laufenden Lei-\nsind,                          46 Deutsche Mark,    stungen werden, soweit sie durch diese Verordnung\neine Änderung erfahren, von Amts wegen neu fest-\n39. Blinde, die ein Motorfahrzeug                        gestellt.\nbesitzen, bei dessen Beschaffung\ndie Voraussetzungen für die                            (2) Im übrigen werden neue Ansprüche auf lau-\nGewährung eines Zuschusses                          fende Leistungen, die sich auf Grund dieser Verord-\nnach§ 2 Nr. 1 gegeben                               nung ergeben, nur auf Antrag festgestellt. Wird der\nwaren,                         25 Deutsche Mark.    Antrag binnen eines Jahres nach Verkündung die-\nser Verordnung gestellt, so beginnt die Zahlung mit\n(2) Wenn in anderen als den in Absatz 1 ge-           dem 1. Januar 1967, frühestens mit dem Tag, an dem\nnannten Fällen die anerkannten Folgen der Schä-          die Voraussetzungen erfüllt sind.\ndigung einen außergewöhnlichen Verschleiß an\nKleidung oder Wäsche verursachen, so ist ein nach           (3) Regenmäntel, die Berechtigten auf Grund des\nden Verhältnissen des Einzelfalles bemessener            § 1 Nr. 19 und des § 4 Abs. 13 der Verordnung zur\nPauschbetrag bis zum Höchstbetrag von 61 Deutsche        Durchführung des § 13 des Bundesversorgungsge-\nMark monatlich festzusetzen. Entsprechend ist zu         setzes in der Zeit vom 1. Januar 1967 bis zur Ver-\nverfahren, wenn Tatbestände, die in Absatz 1 ge-         kündung dieser Verordnung geliefert worden\nregelt sind, mit Tatbeständen, die nicht in Absatz 1     sind, werden nicht zurückgefordert. Kostenanteile\ngeregelt sind, zusammentreffen oder wenn mehrere         für Hilfsmittel, die in dem genannten Zeitraum ge-\nTatbestände im Sinne des Absatzes 1 zusammen-            liefert worden sind, sind in der durch § 6 Abs. 4 der\ntreffen, für die in Absatz 1 kein Gesamtpauschbe-        Verordnung zur Durchführung des § 13 des Bundes-\ntrag vorgesehen ist.                                     versorgungsgesetzes bestimmten Höhe zu entrich-","54                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nten. Sind solche Koslenimteile vor der Verkündung                                        § 16*)\ndieser V crordn ung bercils ganz oder teilweise er-\nInkrafttreten\nlassem worden, verbleibt es dabei.\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nnuar 1967 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung\n§ 15\nzur Durchführung des § 13 des Bundesversorgungs-\ngesetzes vom 6. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 669)\nBerlin-Klausel                       in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Okto-\nDiese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des      ber 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 842) außer Kraft.\nDrillen Uberlcil.ungsgesetzes vom 4. Januar 1952        *) Diese Vorschrift betrifft <lns Inkrnfttreten der ursprünglichen Fas-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 91 des        sung. Das Inkrafttreten der Änderungen und Ergänzungen ergibt\nsich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung bezeichneten\nBundesvcrsorfJlmgsgesetzes auch im Land Berlin.            Änderungs- und Ergänzungsverordnungen."]}