{"id":"bgbl1-1971-6-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":6,"date":"1971-01-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/6#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-6-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_6.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweite Verordnung über die Änderung der Grenze des Freihafens Hamburg","law_date":"1971-01-14T00:00:00Z","page":41,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["41\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                  Z1997 A\n1971                   Ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 1971                                                                                      Nr. 6\nTag                                                   Inhalt                                                                                    Seite\n14. 1. 71 Zweite Verordnung über die Änderung der Grenze des Freihafens Hamburg                                                                    41\n14. 1. 71 Verordnung über Mindestpreise für Trinkmilch ...................................... .                                                    42\nBundesgesetzbl. HI 7852-2\n19. 1. 71 Neufassung der Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 und der §§ 13 und 15 des\nBundesversorgungsgesetzes ......................................................... .                                                    43\n14. 1. 71 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 26 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfe-\ngesctzes in der Fassung vom 30. Juni 1961 - heute § 26 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes in der\nNeufassung vom 18. September 1969 --) ............................................. .                                                    55\nIlundesgesetzbl. III 2170-1\nHinweis auf andere Verkiindungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     56\nZweite Verordnung\nüber die Änderung der Grenze des Freihafens Hamburg\nVom 14. Januar 1971\nAuf Grund des § 86 Abs. 2 des Zollgesetzes in der              sodann der südlichen Kaimauer des Brooktorhafens\nFassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970                       3,4 m in westlicher Richtung. Dann wendet sie sich\n(Bundesgesetzbl. I S. 529) wird verordnet:                        nach Süden und folgt dem Maschenzaun - diesen\nim Freihafen belassend - 57,5 m in dieser Richtung,\n§ 1                                 anschließend 41 m im Bogen nach Westen und dann\n132 m in südwestlicher Richtung. Dort biegt sie nach\nDie Anlage zur Verordnung über die Grenze des                  Südosten ab und folgt dem Maschenzaun - diesen\nFreihafens Hamburg vom 12. Juli 1967 (Bundes-                     im Freihafen belassend - 33,4 min dieser Richt1.mg.\nanzeiger Nr. 133 vom 20. Juli 1967). geändert durch               Sie wendet sich sodann nach Ostnordosten und ver-\ndie Verordnung über die Anderung der Grenze des                   läuft 11,8 m in dieser Richtung.\"\nFreihafens Hamburg vom 29. August 1968 (Bundes-\nanzeiger Nr. 165 vom 4. September 1968), wird wie\n§ 2\nfolgt geändert:\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nDie Sätze 26 bis 28 werden gestrichen und durch\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ndie folgenden Sätze ersetzt:\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes\n,,Von dort folgt sie der Kaimauer an der Wasser-                 auch im Land Berlin.\nseite 212,8 m nach Nordosten, anschließend 7,5 m\nnach Südsüdosten und dann 3,4 m in östlicher Rich-                                                                    § 3\ntung bis zur Ericusbrücke. Sie überquert den Brook-                    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ntorhafen an der Westseite dieser Brücke und folgt                 kündung in Kraft.\nBonn, den 14. Januar 1971\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller"]}