{"id":"bgbl1-1971-59-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":59,"date":"1971-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/59#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-59-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_59.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Kennzeichnung von Bleikristall und Kristallglas (Kristallglaskennzeichnungsgesetz)","law_date":"1971-06-25T00:00:00Z","page":857,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["851\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                      Zl997A\n1971                         J\\ 11 s i:- 1· ~ e h e n zu Bon n am                      :rn. Juni 19 71                                                1 Nr.  59\nTag                                                     Inhalt                                                                                       Seite\n'25. b. 71  Gesetz zur K1•nn:t.1•ichnung von Bleikristall und Kristallglas (Kristallglaskennzeichnungs-\ng·esetz)              ....................... ................... .... .. ................ ...                                              857\n7400-1\nHinweis aui andere Verkündungsblätter\nVerkiindunyen im ß1111desanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     862\nRechtsvorschri ll<!n d<:r Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 862\nGesetz\nzur Kennzeichnung von Bleikristall und Kristallglas\n(Kristallg laskennzeichnungsgesetz)\nVom 25. Juni 1971\nDer Bunde:stag         hc1t dds     folgende Gesetz       be-                   oder\nschlossen:                                                                   b) Bleioxyd (PbO), Bariumoxyd (BaO) oder\n§ 1                                                 Kaliumoxyd (K2O) allein oder zusammen in\nHöhe von mindestens 10 vom Hundert ent-\nAnwendungsbereich\nhält, eine Dichte von mindestens 2,40 und\nDie Vorschriften dieses Gesetzes sind anzuwen-                                  eine Oberflächenhärte nach Vickers von\nden auf Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in                                     550 ± 20 hat.\nder Küche, bei der Toilette, im Büro, zum Aus-\n(2) Die in Absatz 1 genannten chemischen und\nschmücken von Wohnungen und zu ähnlichen\nphysikalischen Eigenschaften sind nach den in der\nZwecken; ausgenommen sind Würfel, Steinchen,\nAnlage zu diesem Gesetz aufgeführten Methoden\nPlättchen für Mosaike und zu ähnlichen Zier-\nzu bestimmen.\nzwecken, Phantasiewaren aus lampengeblasenem\nGlas, Kunstverglasungen, Spiegelglas, Spiegel, Glas-                        (3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Finan-\nwaren für Beleuchtung und Gehäuse für Uhren.                          zen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in\nder Anlage aufgeführten Bestimmungsmethoden der\n§ 2                                    wissenschaftlichen und technischen Entwicklung an-\nzupassen, sofern dies zur Erfüllung von Richtlinien\nBegriffsbestimmungen\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforder-\n(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist                                    lich ist und der Vereinfachung oder der sonstigen\n1. Hochbleikristall ein Glas, das mindestens 30 vom                    Verbesserung der Messung dient.\nHundert Bleioxyd (PbO) enthält und eine Dichte\nvon mindestens 3,00 hat;                                                                                               § 3\n2. Bleikristall ein Glas, das mindestens 24 vom                                                               Kennzeichnung\nHundert Bleioxyd (PbO) enthält und eine Dichte                          (1) Wer Erzeugnisse der in § 2 Abs. 1 genannten\nvon mindestens 2,90 hat;                                           Art gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, einführt\n3. Preßbleikristall (Bleikristall gepreßt) ein ge-                     (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes) oder\npreßtes Glas, das mindestens 18 vom Hundert                        sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-\nBleioxyd (PbO) enthält und eine Dichte von                         bringt oder für diese wirbt, hat bei einer Kenn-\nmindestens 2,70 hat;                                               zeichnung der Glasart die Bezeichnungen\n4. Kristallglas ein Glas, das entweder\na) Bleioxyd (PbO), Bariumoxyd (BaO), Kalium-\n,,Hochbleikristall 30 °/o\"\n,,Cristal Superieur 300/o\"\n,,Cristallo Superiore 30°/o\"\nl  für Erzeugnisse\n\\ nach § 2 Abs. 1 Nr. 1,\noxyd (KiO) oder Zinkoxyd (ZnO) allein oder\n,,Volloodkristal 30°/o\"\nzusammen in Höhe von mindestens 10 vom\n,,Bleikristall 24 0/o\"\nHundert enthält, eine Dichte von mindestens\n2,45 hat und dessen auf den Natrium-D-Strahl\nbezogene Brechungszahl mindestens 1,520 be-\n,, Cristal au Plomb 24 0/o\"\n,, Cristallo al Piombo 24 0/o\"\nlf  für Erzeugnisse\nnach § 2 Abs. 1 Nr. 2,\nträgt                                                          ,,Loodkristal 24 °/o\"","858                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n„ Prcßbleikristall\"           \\ für Erzeugnisse              und diese Angabe unmittelbar neben der Auf-\n,,Bleikrislüll gepreßt\"       J nach § 2 Abs. 1 Nr. 3,       schrift deutlich lesbar anzubringen.\n(wobei beide Wörter in\ngleichem Schriftbild                                                                 § 6\nerscheinen müssen)\nAusnahmen\nfür Erzeugnisse\n,,Kristallglas\"                                             Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Erzeug-\nnach § 2 Abs. 1 Nr. 4\nnisse, die\nzu verwenden.\n1. ausgeführt (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 des Außenwirt-\nZusätzlich zu einer dieser Bezeichnungen darf die            schaftsgesetzes) oder sonst aus dem Geltungs-\nKennzeichnung der Glasart in einer anderen Sprache           bereich dieses Gesetzes verbracht werden oder\nals Deutsch, Französisch, Niederländisch oder Italie-        hierfür bestimmt sind,\nnisch erfolgen.\n2. unter zollamtlicher Uberwachung durchgeführt\n(2) Für Erzeugnisse, die die in § 2 Abs. 1 aufge-         (§ 4 Abs. 2 Nr. 5 des Außenwirtschaftsgesetzes)\nführten Merkmale nicht aufweisen, dürfen die Be-             oder sonst durch den Geltungsbereich dieses Ge-\nzeichnungen des Absatzes 1 oder mit diesen ver-              setzes befördert werden,\nwechselbare Bezeichnungen nicht verwendet wer-\n3. zur Lagerung in Freihäfen oder in Zollgutlagern\nden.\neingeführt oder sonst in den Geltungsbereich\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Genossenschaf-           dieses Gesetzes verbracht und im Anschluß dar-\nten auch dann anzuwenden, wenn sich ihr Ge-                  an wieder ausgeführt oder sonst aus dem Gel-\nschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder be-              tungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden,\nschränkt.\n4. zur Veredelung unter zollamtlicher Uberwachung\n§ 4                                eingeführt und danach wieder ausgeführt wer-\nVerwendung von zusätzlichen Symbolen                  den.\n§ 7\n(1) Werden für Erzeugnisse der in § 2 Abs. 1\ngenannten Art die Bezeichnungen nach § 3 Abs. 1                            Ordnungswidrigkeiten\nverwendet, so dürfen zusätzlich die folgenden Sym-          (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nbole verwendet werden:                                   fahrlässig\nfür Hochbleikristall und Bleikristall (§ 2 Abs. 1        1. Erzeugnisse der in § 2 Abs. 1 genannten Art\nNr. 1 und 2) ein rundes goldfarbenes Etikett mit             gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, einführt\neinem Durchmesser von mindestens 1 cm;                       oder sonst in den Geltungsbereich dieses Geset-\nfür Kristallglas (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a) ein          zes verbringt oder für sie wirbt und dabei im\nquadratisches silberfarbenes Etikett mit einer Sei-          Falle einer Kennzeichnung der Glasart nicht die\ntenlänge von mindestens 1 cm;                                Bezeichnungen nach § 3 Abs. 1 oder andere als\nin § 4 Abs. 1 beschriebene Symbole verwendet,\nfür Kristallglas (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) ein\ngleichseitiges silberfarbenes Dreieck mit einer Sei-     2. entgegen § 3 Abs. 2 für Erzeugnisse, die die in\ntenlänge von mindestens 1 cm.                                § 2 Abs. 1 aufgeführten Merkmale nicht auf-\nweisen, eine der Bezeichnungen nach § 3 Abs. 1\n(2) Die Symbole und die Bezeichnungen nach § 3\noder mit diesen verwechselbare Bezeichnungen\nAbs. 1 dürfen auf demselben Etikett angebracht\nverwendet,\nwerden.\n3. entgegen § 4 Abs. 3 für Erzeugnisse, die nicht die\n(3) Für Erzeugnisse, die die in § 2 Abs. 1 aufge-\nin § 2 Abs. 1 aufgeführten Merkmale aufweisen\nführten Merkmale nicht aufweisen oder für die nicht\noder für die nicht die Bezeichnungen nach § 3\ndie Bezeichnungen nach § 3 Abs. 1 verwendet wer-\nAbs. 1 verwendet werden, eines der in § 4 Abs. 1\nden, dürfen die Symbole d~s Absatzes 1 nicht ver-\nbeschriebenen Symbole verwendet,\nwendet werden.\n4. entgegen § 5 Nr. 1 es unterläßt, die Bezeichnun-\ngen nach § 3 Abs. 1 unmittelbar neben der Auf-\n§ 5\nschrift deutlich lesbar anzubringen,\nAnbringen anderer Aufschriften\n5. entgegen § 5 Nr. 2 es unterläßt, die stoffliche\nWird ein Warenzeichen, eine Firmenbezeichnung             Beschaffenheit des Erzeugnisses genau anzu-\noder eine andere Aufschrift verwendet, die die Be-           geben oder diese Angabe unmittelbar neben der\nzeichnungen nach § 3 Abs. 1 oder mit ihnen ver-              Aufschrift deutlich lesbar anzubringen.\nwechselbare Bezeichnungen im ganzen, als Wort-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nstamm oder als Eigenschaftswort enthalten und\nbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahn-\n1. weist das Erzeugnis die in § 2 Abs. 1 festgeleg-      det werden.\nten Merkmale auf, so sind unmittelbar neben der\n§ 8\nAufschrift die Bezeichnungen nach § 3 Abs. 1\ndeutlich lesbar anzubringen,                                    Abfertigung durch Zolldienststellen\n2. weist das Erzeugnis die in § 2 Abs. 1 festgeleg-         Die Nichtbeachtung des § 3 Abs. 1 Satz       steht\nten Merkmale nicht auf, so ist die stoffliche Be-    der Abfertigung durch die Zolldienststellen nicht\nschaffenheit des Erzeugnisses genau anzugeben        entgegen. Die Zolldienststellen sind befugt, Ver-","Nr. 59   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1971                        859\nstößc gegen die Vorsch rifl.en dieses Gesetzes, die       Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\ns.ie bei der A bfc\\rti~Junu feststellen, den zustündigen  erlassen werden, gelten im Land Berlin nach Maß-\nVerwaltungsbehörden milzul(~ilen.                         gabe des § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\n§ 9\n§ 10\nBerlin-Klausel\nDieses Gesel:t. uilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1                          Inkrafttreten\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar              Dieses Gesetz tritt sechs Monate nach seiner Ver-\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. l) auch im Land Berlin.        kündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 25. Juni 1971\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen\nSchiller","860                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 197 l, Teil I\nAnlage\nMethoden\nzur Bestimmung der chemischen und physikalischen Eigenschaften\nder Kristallglasgruppen\n1. Chemische Analysen                                      1.2. Bestimmung von Zinkoxyd (ZnO)\n1.1. Bariumoxy<l (BaO) und Blei(II)-oxyd (PbO)            Das Filtrat der Bariumsulfatfällung auf 200 ml ein-\ndampfen. Mit Ammoniak gegen Methylrot neutrali-\n1.1.1. Bestimmung des Gesamtgehaltes: Bariumoxyd           sieren und 20 ml 0,ln Schwefelsäure zufügen. Am\nund Blei (II)-oxyd                                         pH-Meter: Mit 0,ln Schwefelsäure oder 0,ln Na-\nca. 0,5 g fein zerkleinertes Glas (Glaspulver) auf          tronlauge pH = 2 einstellen und in die kalte Lösung\n0,0001 g genau in eine Platinschale einwiegen. Mit         Schwefelwasserstoff einleiten. Die Fällung von Zink-\nWasser befeuchten und 10 ml 15 0/oige Schwefelsäure        sulfid 4 Stunden stehenlassen, dann durch ein\nund 10 ml Flußsäure zufügen. Auf dem Sandbad bis           dichtes Papierfilter filtrieren. Mit kaltem, mit\nzum kräftigen Rauchen der Schwefelsäure erwär-             Schwefelwasserstoff    gesättigtem Wasser        aus-\nmen. Abkühlen lassen und nochmals 10 ml Fluß-              waschen. Den Niederschlag auf dem Filter durch Be-\nsäure zufügen. Wiederum bis zum kräftigen Rau-             handlung mit 25 ml heißer 100/oiger Salzsäure auf-\nchen der Schwefelsäure erwärmen. Abkühlen lassen           lösen. Das Filter so lange mit siedendem Wasser\nund die Wandung der Schale mit Wasser abspülen.            auswaschen, bis das Volumen ca. 150 ml beträgt.\nNochmals bis zum kräftigen Rauchen der Schwefel-           Mit Ammoniak gegen Lackmus-Papier neutralisieren\nsäure erwärmen. Abkühlen lassen, vorsichtig 10 ml          und pH ca. 5 durch Zugabe von 1 bis 2 g festem\nWasser zufügen und dann in einen 400-ml-Becher             Hexamethylentetramin einstellen. Einige Tropfen\nüberführen. Die Schale mehrfach mit 10 0/oiger Schwe-      frisch hergestellter wäßriger 0,5 °/oiger Xylenol-\nfelsäure ausspülen und mit dieser auf 100 ml er-           orange-Lösung zufügen und mit 0,ln Lösung des\ngänzen. Zum Sieden erhitzen und 2 bis 3 Minuten            Dinatriumsalzes der Athylendiamintetraessigsäure\nsieden lassen. Von der Heizquelle nehmen und über          titrieren. Indikatorumschlag: Von rosa nach zitro-\nNacht stehenlassen. Durch einen Glasfiltertiegel G 4       nengelb.\nfiltrieren, zunächst mit 10 0/oiger Schwefelsäure und      1.3. Bestimmung von Kaliumoxyd (K2O)\nanschließend zwei- bis dreimal mit Äthanol aus-\nwaschen. Eine Stunde im Trockenschrank bei 150° C          Durch Fällung und Auswaage als Kalium-Tetra-\ntrocknen. Auswiegen. Auswaage: Summe Barium-               phenylborat. Aufschluß: 2 g fein zerkleinertes Glas\nsulfat (BaSO4) und Bleisulfat (PbSO4).                     (Glaspulver) in eine Platinschale einwiegen. Auf\ndem Wasserbad, später auf dem Sandbad aufschlie-\n1.1.2. Bestimmung von Bariumoxyd                           ßen durch Behandlung mit 2 ml konzentrierter Sal-\npetersäure, 15 ml Perchlorsäure und 25 ml Fluß-\nca. 0,5 g fein zerkleinertes Glas (Glaspulver) auf         säure. Zur Trockene abrauchen und auflösen in 20 ml\n0,0001 g genau in eine Platinschale einwiegen. Mit         heißem Wasser und 2 bis 3 ml konzentrierter Salz-\nWasser befeuchten und 10 ml Flußsäure und 5 ml             säure.\nPerchlorsäure zufügen. Auf dem Sandbad bis zum             In einen 200-ml-Meßkolben umspülen und mit Was-\nkräftigen Rauchen der Perchlorsäure erwärmen. Ab-          ser auffüllen.\nkühlen lassen und nochmals 10 ml Flußsäure zu-\nfügen. Wiederum bis zum kräftigen Rauchen der              Reagenzien:\nPerchlorsäure erwärmen. Abkühlen lassen und die            Natrium-Tetraphenylborat 60/oig: 1,5 g Reagenz in\nWandung der Schale mit Wasser abspülen. Bis                250 ml Wasser lösen. Die leichte Trübung folgender-\nnahe~_u zur Trockene abrauchen. Mit 50ml 100/oiger         maßen entfernen: 1 g Aluminiumoxydhydrat zu-\nSalzsaure aufnehmen und leicht erwärmen, damit             fügen, 5 Minuten kräftig schütteln und filtrieren,\nder Abrauchrückstand sich auflöst. In einen 400-ml-        wobei die ersten 20 ml des Filtrates nochmals zu-\nBecher überführen; anschließend mit Wasser auf             rückgegossen werden.\n200 ml verdünnen. Zum Sieden erhitzen und so\nlange Schwefelwasserstoff einleiten, bis die Fällung       Waschlösung, gesättigt anKalium-Tetraphenylborat:\nvon Bleisulfid sich am Boden des Bechers abgesetzt         0,1 g Kaliumchlorid in 50 ml 0,ln Salzsäure lösen.\nhat. Durch ein dichtes Papierfilter filtrieren und mit     Unter Rühren solange Natrium-Tetraphenylborat-\nkaltem, mit Schwefelwasserstoff gesättigtem Wasser         Lösung zufügen, bis nichts mehr ausfällt. Uber eine\nauswaschen.                                                Fritte filtrieren und mit Wasser auswaschen. Im\nExsikkator bei Zimmertemperatur trocknen. Sodann\nDas Filtrat erforderlichenfalls auf 300 ml eindamp-        20 bis 30 mg des getrockneten Salzes in 250 ml Was-\nfen ... Zum SiE~_den erhitzen und 10 ml 100/oige Schwe-    ser eintragen. Von Zeit zu Zeit umschütteln. Nach\nfelsaure zufugen. Von der Heizquelle nehmen und            30 Minuten 0,5 bis 1 g Aluminiumoxydhydrat zu-\nmindestens 4 Stunden stehenlassen. Durch ein dich-         fügen. Einige Minuten schütteln. Filtrieren.\ntes Papierfilter filtrieren und mit kaltem Wasser\na~swaschen. Veraschen, bei 1050° C glühen und aus-         Durchführung:\nwiegen.\nAus der salzsauren Aufschlußlösung einen aliquoten\nAuswaage: Bariumsulfat.                                    Anteil entnehmen, welcher ca. 10 mg Kaliumoyd","Nr. 59  Tdg der Ausgdbe: Bonn, den 30. Juni 1971                         861\nenl.hüH (2:j0-ml-Bcdwr). Auf ca. 100 ml verdünnen.      2. Physikalische Bestimmungen\nLangsam unter leichtem Rühren das Fällungsreagenz\n2.1. Dichte\nzufügen, z.B. bei 5 mg vermutetem Kaliumoxyd\n10 ml Reagenz erforderlich. Höchstens 15 Minuten        Bestimmung mit der hydrostatischen Waage mit\nstehenlassen und durch einen Glasfill.ertiegel G 3      einer Genauigkeit von ± 0,01. Eine Probe von\noder G 4 filtrieren. Mit der Waschlösung auswa-         mindestens 20 g wird in Luft und unter destilliertem\nschen. 30 Minuten bei 120° C trocknen.                  Wasser von 20° C gewogen.\nUmrechnungsfaktor für Kclliurnoxyd: 0,1314]             2.2. Brechungszahl\n1.4. Ft~hlertolcnrnzen                                  Der Brechungsindex wird am Refraktometer mit\n± 0, 1 °/o (absolut) für jede Bestimmung.              einer Genauigkeit von ± 0,001 ermittelt.\nErgibt eine Analyse innerhalb des Anctlysenspiel-\n2.3. Mikrohärte\nraums einen Wert unter den festgelegten Grenz-\nwerten (30, 24 oder 100/o), so ist das Mittel aus       Die Vickers-Härte ist gemäß der im Bundesanzeiger\nmindestens drei Analysen zu nehmen. Ist die             Nr. 116 vom 30. Juni 1971 bekanntgemachten Me-\nAnalyse höher oder gleich bzw. erreicht sie 29,95,      thode zu messen, aber unter Annahme einer Last\n23,95 oder 9,95 °/o, so ist das Glas anzunehmen in      von 50 g und der Ermittlung des Durchschnitts aus\nden entsprechenden Gruppen von 30, 24 bzw. 10 °/o.      15 Bestimmungen."]}