{"id":"bgbl1-1971-57-3","kind":"bgbl1","year":1971,"number":57,"date":"1971-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/57#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-57-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_57.pdf#page=4","order":3,"title":"Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zum Gesetz über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen vom 9. September 1965)","law_date":"1971-06-21T00:00:00Z","page":844,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["844                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts\nvom 16. März 1971 - 1 BvR 52/66, 665/66, 667/66,\n754/66 - , ergangen auf Verfassungsbeschwerden,\nwird nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:\nDas Gesetz über Mindestvorräte an Erdölerzeug-\nnissen vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1217) ist mit Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung\nmit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unver-\neinbar, soweit es keine Möglichkeit vorsieht, bei\nUnternehmen, deren Vorratspflicht ausschließlich\nauf der Einfuhr von Erdölerzeugnissen beruht und\ndie weder unter dem beherrschenden Einfluß an-\nderer vorratspflichtiger Unternehmen stehen noch\nauf sie einen solchen Einfluß auszuüben vermögen,\neine sich aus der wirtschaftlichen Struktur des Un-\nternehmens ergebende, seine Wettbewerbsfähig-\nkeit wesentlich verschlechternde Belastung durch\ndie Vorratspflicht angemessen zu berücksichtigen.\nDer vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31\nAbs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-\ngericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 21. Juni 1971\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nPostanschriit für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nIm Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I\nS. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\n.   .                              gesetzblatt, Köln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.\nPreis dieser Ausgabe 0,65 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 8/e."]}