{"id":"bgbl1-1971-57-2","kind":"bgbl1","year":1971,"number":57,"date":"1971-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/57#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-57-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_57.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Regelung des Erstattungsverfahrens nach § 11 des Arbeitsplatzschutzgesetzes (Verordnung zu § 11 Arbeitsplatzschutzgesetz)","law_date":"1971-06-21T00:00:00Z","page":843,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. S7 ~  Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1971                         843\nVerordnung\nzur Regelung des Erstattungsveriahrens nach § 11 des Arbeitsplatzschutzgesetzes\n(Verordnung zu § 11 Arbeitsplatzschutzgesetz)\nVom 21. Juni 1971\nAuf Grund des § 1 1 Abs. 2 Sci l z 4 des Arbeitsplatz-                             § 2\nschutzgesetzes vom 30. M~irl 1957 in der Fassung                             Erstattungsantrag\nder Bekanntmaclnmq vom 21. Mai 1968 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 551), zu letzt. ~Jeändert durch das Zweite       Die Erstattung ist vom Arbeitgeber bei der zu-\nGesetz zur Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes         ständigen Stelle schriftlich zu beantragen.\nvom 13. Mai 1971 (Bundesgcsetzbl. I S. 665), verord-\nnet die Bundesregierung:                                                              § 3\nAntragsfrist\n§ 1                              (1) Der Erstattungsantrag ist innerhalb von sechs\nMonaten nach Beendigung der Wehrübung zu stel-\nFür die Erstattung zuständige Stellen             len.\n(1) Die Erstattung des Arbeitsentgelts sowie der           (2) War der Arbeitgeber ohne Verschulden ver-\nhierauf entfalltmden Arbeitgeberanteile von Beiträ-        hindert, den Antrag fristgerecht zu stellen, so ist\ngen zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt           der Antrag nachträglich zuzulassen, wenn er inner-\nfür Arbeit obliegt den Wehrbereichsverwaltungen.           halb zweier Wochen nach Wegfall des Hindernisses\n(2) Zuständig ist die Wehrbereichsverwaltung, in        gestellt wird. Nach einem Jahr seit dem Ende der\nderen Bezirk der Silz des Betriebes liegt. Wurden          versäumten Frist kann der Antrag nicht mehr ge-\ndas Arbeitsentgelt sowie die hierauf entfallenden          stellt werden.\nArbeitgeberanteile von Beiträgen zur Sozialver-                                       § 4\nsicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit durch                    Nachprüfung des Erstattungsantrages\neine Zweigniederlassung des Betriebes gezahlt, ist\n(1) Die Wehrbereichsverwaltungen können beim\nderen Sitz maßgebend.\nAntragsteller zum Erstattungsantrag Auskünfte ein-\n(3) Die Bezirke der Wehrbereichsverwaltungen            holen und Unterlagen anfordern.\numfassen folgende Länder:                                     (2) Die den Erstattungsantrag begründenden Un-\nWehrbereichsverwaltung I in Kiel:                          terlagen sind vom Antragsteller drei Jahre aufzube-\nwahren.\nSchleswig-Holstein und Hamburg,\n§ 5\nWehrbereichsverwaltung II in Hannover:\nUbergangsvorschrift\nNiedersachsen und Bremen,\nBei Wehrübungen, die der Arbeitnehmer vor dem\nW ehrbereichsverw al tung III in Düsseldorf:               Inkrafttreten dieser Verordnung beendet hat, ist der\nNordrhein-Westfalen,                                     Erstattungsantrag innerhalb von sechs Monaten nach\nWehrbereichsverwaltung IV in Wiesbaden:                    diesem Zeitpunkt zu stellen. § 3 Abs. 2 gilt entspre-\nchend.\nHessen, Rheinland-Pfalz und Saarland,                                               § 6\nWehrbereichsverwaltung V in Stuttgart:                                          Inkrafttreten\nBaden-Württemberg,\nDiese Verordnung tritt am ersten Tage des auf\nWehrbereichsverwaltung VI in München:                      ihre Verkündung folgenden Kalendermonats in\nBayern.                                                  Kraft.\nBonn, den 21. Juni 1971\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Verteidigung\nSchmidt"]}