{"id":"bgbl1-1971-57-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":57,"date":"1971-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/57#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-57-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_57.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die von den Trägern der Sozialversicherung an die Deutsche Bundespost zu zahlende Vergütung für die Auszahlung von Renten","law_date":"1971-06-11T00:00:00Z","page":841,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["841\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1971                         Ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1971                                                                                  1 Nr.  57\nTag                                                I n h a 1t                                                                                     Seite\n11.6.71    Verordnunq über die von den Trägern der Sozialversicherung an die Deutsche Bundes-\npost zu zahlende Vergütung für die Auszahlung von Renten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         841\n82:J2-17, 8231-17\n21. 6. 71  Verordnung zur Regelung des Erstattungsverfahrens nach § 11 des Arbeitsplatzschutz-\ngesetzes {Verordnung zu § 11 Arbeitsplatzschutzgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    843\n21. 6. 71  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zum Gesetz über Mindestvorräte an Erdöl-\nerzeugnissen vom 9. September 1965) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     844\n7050-2, 100-1\nVerordnung\nüber die von den Trägern der Sozialversicherung an die Deutsche Bundespost\nzu zahlende Vergütung für die Auszahlung von Renten\nVom 11. Juni 1971\nDie Bundesregierung erläßt nach § 620 Abs. 3 der                4. 0,75 Deutsche Mark für jede unbare Einmalzah-\nReichsversicherungsordnung und der Bundesminister                       lung, die schriftlich angewiesen ist;\nfür Arbeit und Sozialordnung erläßt nach § 1296                    5. 1,65 Deutsche Mark für jede bare Einmalzahlung,\nAbs. 3 der Reichsversicherungsordnung und nach                          die mit Magnetband angewiesen ist;\n§ 73 Abs. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-                  6. 0,10 Deutsche Mark für jede unbare Einmalzah-\nzen und dem Bundesminister für das Post- und Fern-                      lung, die unter Angabe der Kontobezeichnung des\nmeldewesen mit Zustimmung des Bundesrates fol-                          Zahlungsempfängers mit Magnetband angewiesen\ngende Verordnung:                                                       ist.\n§ 2\n§ 1                                     Die Deutsche Bundespost berechnet aus der für\njeden Träger der Unfallversicherung und der Ren-\nDie Deutsche Bundespost erhält für die Auszah-\ntenversicherung der Arbeiter sowie aus der für die\nlung von Renten, Rentenabfindungen und Beitrags-\nerstattungen von den Trägern der Unfallversiche-                   Bundesversicherungsanstalt für Angestellte festge-\nstellten Anzahl der Auszahlungen im Kalenderjahr\nrung und der Rentenversicherung der Arbeiter so-\nund den in § 1 genannten Vergütungen die Vergü-\nwie der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\ntungsbeträge, die der Versicherungsträger für das\neine Vergütung von\njeweilige Kalenderjahr an die Deutsche Bundespost\n1. Eine Deutsche Mark für jede bare laufende Zah-                  zu zahlen hat.\nlung (Auszahlung eines Monats- oder Viertel-                                                                       § 3\njahresbetrags einer Rente);\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n2. 0,30 Deutsche Mark für jede unbare laufende                     leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nZahlung;                                                        blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des\n3. Zwei Deutsche Mark für jede bare Einmalzahlung                  Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom\n(Auszahlung eines einmalig zu leistenden Be-                    28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 956) auch im Land\ntrags), die schriftlich angewiesen ist;                        Berlin.","842                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n§ 4                             1965 (Bundesgesetzbl. I S. 406), geändert durch die\nVerordnung vom 9. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-         S. 774), und die Verordnung über die von den Trä-\nnuar 1970 in Krall. Gleichzei lig treten die Verord-    gern der gesetzlichen Unfallversicherung an die\nnung über die von den Trägern der Rentenversiche-       Deutsche Bundespost zu zahlende Vergütung für\nrungen der Arbeiter und der AwJestellten an die         Rentenauszahlungen (UV-Vergütungsverordnung für\nDeutsche Bundespost zu zc1hiende Vergütung für          Rentenauszahlungen) vom 30. April 1965 (Bundesge-\nRentenauszahlungen (ArV- und AnV-Vergütungs-            setzbl. I S. 407), geändert durch die Verordnung vom\nvcrordnung für Rcntenc_mszahlungen) vom 29. April       9. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 773), außer Kraft.\nBonn, den 11. Juni 1971\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}