{"id":"bgbl1-1971-56-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":56,"date":"1971-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/56#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-56-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_56.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Einführung der Moselschiffahrtpolizeiverordnung","law_date":"1971-06-08T00:00:00Z","page":833,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["833\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                       Z1997 A\n1971                             Aus~c~ehen zu Bonn am 25.Juni 1971                                                                                  1 Nr.   56\nTug                                                                  Inhalt                                                                        Seite\n8. 6. 71   Vc·rordnung :,,.111 f:i11l11ii11111q der Moselschiffahrtpolizeiverordnung                                                                  833\n()501-1 :l\n21. 6. 71    Verordn1111q rnr i\\ndcrnng der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungs-\nlüllc von den Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes (Freistellungs-Verordnung\nc;üKG) . . .                      . ............................................................. .                                       836\n9241-11\n14. (i. 71   Enlschcidun~J des Jfondesverlassungsgerichts (zu § 1303 Abs. 3 der Reichsversicherungs-\nordnung in der r,·assu11q des Artikels 1 Nr. 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-\nlungsgeselzcs vo111 Ll. Pebruur 1957) ............................................... .                                                    837\n820-1 , 100-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nB1rndcsqt)sel.zh!al.l. Teil H Nr. 30 ................................. .                                                                  838\nVcrkündunq<!n irn Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    838\nRechtsvorsdni fl<!n clcr Eu ropi.iischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              839\nVerordnung\nzur Einführung der MoselschHfahrtpolizeiverordnung\nVom 8. Juni 1971\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über                                                                Artikel 2\ndie Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Bin-\n(1) Soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes\nnenschiffahrt vom 15. Febnldr 1956 (Bundesgesetz-\nbestimmt ist, ist zuständige Behörde im Sinne der\nblatt II S. 317), zuletzt gelindert durch Gesetz vom\n14. April 1971 (Bundesgesetzbl. 1 S. 345), auf Grund                             Moselschiffahrtpolizeiverordnung die Wasser- und\nder §§ 27 und 46 des Bundeswasserstraßengesetzes                                 Schiffahrtsdirektion Mainz als Strom- und Schiffahrt-\nvom 2. April 1968 (Bundesgesetzbl. II S. l 73), geän-                            polizeibehörde. Diese wird ermächtigt, Anordnungen\ndert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über                                 im Sinne des § 1.22 der Moselschiff ahrtpolizeiver-\nOrdnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundes-                                   ordnung zu erlassen und die Regelung örtlicher Ver-\ngesetzbl. I S. 503), und auf Grund des § 8 Abs. 2 des                            hältnisse ihren nachgeordneten Stellen zu über-\nGesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der Altöl-                                 tragen.\nbeseitigung (Altölgesetz) vom 23. Dezember 1968                                     (2) Zuständige Behörde für die Zulassung von\n(Bundesgesetzbl. I S. 1419) · - insoweit im Einver-\nBaumustern im Sinne des § 4.01 Nr. 1 und des § 6.33\nnehmen mit dem Bundesminister des Innern--, wird\nNr. 1 Buchstabe a der Moselschiffahrtpolizeiverord-\nverordnet:\nnung ist der Bundesminister für Verkehr.\nArtikel 1\nDie Moselschiffahrtpolizei verordnung wird in der                                (3) Zuständige Behörden im Sinne des § 1.10 Nr. 2,\nanliegenden, von der Moselkommission beschlosse-                                 § 1.12 Nr. 3 und 4, § 1.13 Nr. 2 und 3, §§ 1.14 und\nnen Fassung*) auf der Bundeswasserstraße Mosel                                   1.15 Nr. 2, § 1.17 Nr. 1, §§ 1.19 und 1.20 der Mosel-\nund vorbehaltlich abweichender hafenpolizeilicher                                schiffahrtpolizeiverordnung sind neben der Wasser-\nVorschriften in den zu ihr 9chörenden bundes-                                    und Schiffahrtsdirektion Mainz auch deren nachge-\neigenen Häfen in Kraft gesetzt.                                                  ordnete Stellen und gemäß den nach § 1 Abs. 1 Nr. 2\ndes Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem\ntJ Diese Fassung der    Most;lschif[ilhrl.poliz('iv\"r·ordnunq wird ,ds An-\nlageband zu dieser Ausgulrn des Bundesqr•c;c:l,.!Jli1l.l.t;s v<!rölfcntlicht. Gebiet der Binnenschiffahrt geschlossenen Verein-\nAbonmenten des B11ndes11eselzhl,1Ues T<'il l wird dc,r Anlilgebilnd\nauf Anforderunq kosl.P11los Zll(J<'Sf<'llt.                                   barungen die Polizeikräfte der Länder.","834                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n(4) Zuständige Behörden im Sinne des § 1.15 Nr. 4                              Artikel 8\nder Moselsch iffahrt.pol izei verordnung sind die für        (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1971 in Kraft.\ndas Wasser zusti:indiuen Behörden.                        Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 1.01 Buch-\n(5) ZusUindi~JC Behördc'.n im Sinne des § 1.07 Nr. 3   stabe p, des § 7.09 Nr. 1 Buchstabe b und der Anla-\nder Moselschiffabrtpolizeiverordnung sind die für         gen 9, 10 und 11 der Moselschiff ahrtpolizeiverord-\ndie Schiffsuntersuchung zusUindigen Behörden.             nung wird durch besondere Rechtsverordnung des\nBundesministers für Verkehr bestimmt.\n(2) Bis zum Erlaß der nach § 1.01 Buchstabe q der\nArtikel 3                          Moselschiffahrtpolizeiverordnung vorgesehenen Vor-\nZugelassene Sammelstellen im Sinne des § 1.15           schriften über die Stärke der Lichter gelten als\nNr. 4 der Moselschiffahrtpolizeiverordnung sind ne-       „starkes Licht\", ,,helles Licht\" und „gewöhnliches\nben den abnahmepflichtigen Unternehmen(§ 2 Abs. 2         Licht\" ein Licht, das in dunkler Nacht bei klarer\nNr. 1 in Verbindung mit § 3 Altölgesetz) auch die         Luft auf etwa drei, zwei bzw. einen Kilometer sicht-\nvon den für das Wasser zuständigen Behörden zu-           bar ist.\ngelassenen Sammelstellen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Altöl-            (3) Bis zu der nach § 4.01 Nr. 1 Buchstabe a der\ngesetz).                                                  Moselschiffahrtpolizeiverordnung vorgesehenen Zu-\nlassung der Baumuster von Schallgeräten müssen\nArtikel 4                          die Frequenzen der Töne nach § 6.35 Nr. 2 Buch-\nFahrzeuge des öffentlichen Dienstes sind von den        stabe a der Moselschiffahrtpolizeiverordnung zwi-\nVorschriften der Moselschiffahrtpolizeiverordnung         schen 165 und 297 Hertz liegen; zwischen dem tief-\nbefreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Auf-      sten und dem höchsten Ton muß ein Zwischenraum\ngaben unter gebührender Berücksichtigung der              von mindestens zwei ganzen Tönen liegen.\nöffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend gebo-           (4) Bis zum Erlaß einer Rechtsverordnung über\nten ist.                                                  das Inkrafttreten der Anlagen 9, 10 und 11 gelten\ndiese Anlagen in folgender Fassung:\nArtikel 5\n(1) Zuwiderhandlungen gegen die Moselschiff ahrt-       „Anlage 9\npolizeiverordnung und die zu ihrer Durchführung                      Beförderung feuergefährlicher Stoffe\nund Ergänzung erlassenen Anordnungen werden\nDie Bestimmungen der §§ 3.14, 3.21, 3.32 und 3.37\nnach § 7 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes\nsind bei der Beförderung der nachstehend genann-\nauf dem Gebiet der Binnenschiffahrt bestraft.\nten feuergefährlichen Stoffe anzuwenden, wenn die\n(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen§ 1.10     für die einzelnen Stoffe angegebenen Mindestmen-\nNr. 1 Buchstabe i der Moselschiffahrtpolizeiverord-       gen überschritten werden:\nnung das Olkontrollbuch nicht ordungsgemäß aus-\nfüllt, entgegen§ 1.15 Nr. 4 Satz 1 der Moselschiffahrt-                                                  Mindest-\nFeuergefährlicher Stoff\npolizeiverordnung Rückstände von 01 und flüssigem                                                         menge\nBrennstoff einschließlich ölhaltiger Abwässer nicht\nabgibt oder entgegen § 1.15 Nr. 4 Satz 2 der Mosel-         1.  Stoffe der Gefahrenklasse K0               St\nschiffahrtpolizeiverordnung das ordnungsgemäß aus-          2.  Stoffe der Gefahrenklasse Kl               St\ngefüllte Olkontrollbuch nicht an Bord hat, handelt          3.  Stoffe der Gefahrenklasse K2              25 t\nordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 5 Alt-\n4.  Roherdöl und dessen Destillationspro-\nölgesetz.\ndukte, soweit sie mit Wasser in belie-\nbigem Verhältnis mischbar sind             St\nArtikel 6\n5.  alle aus Teer oder Teerölen bereiteten\nDie Artikel 23 und 84 der Internationalen Vor-               flüchtigen Stoffe                          5t\nschriften über die Beförderung brennbarer Flüssig-\n6.  Schwefeläther, Kollodium, Schwefel-\nkeiten auf Binnenwasserstraßen - Anlage 2 der\nkohlenstoff                                5t\nVerordnung über die Untersuchung der Rheinschiffe\nund -flöße und über die Beförderung brennbarer              7.  rote rauchende Salpetersäure               5t\nFlüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen vom 30. April         8.  weißer und gelber sowie roter\n1950 (Bundesgesetzbl. S. 371), eingeführt auf den               (amorpher) Phosphor                        5t\nBundeswasserstraßen mit Ausnahme des Rheins und             9.  Calciumcarbid                              5t\nder Donau durch Verordnung vom 27. Oktober 1952            10.  Aceton                                     5t\n(Bundesgesetzbl. I S. 734) - sind im Geltungsbereich\n11.  Äthylalkohol (Äthanol, gewöhnlicher\ndieser Verordnung nicht anzuwenden.\nSpiritus), Propylalkohol, Isopropyl-\nalkohol                                    5t\nArtikel 7\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-      Anlage 10\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-             Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes\nüber die Auf gaben des Bundes auf dem Gebiet der              Die Bestimmungen der §§ 3.15, 3.22, 3.33 und 3.38\nBinnenschiffahrt auch im Land Berlin.                     sind bei der Beförderung der nachstehend genannten","Nr. 56 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1971                         835\nexplosionsgefährlichen Stoffe anzuwenden, wenn die      wenn die für die einzelnen Stoffe angegebenen\nfür die einzelnen Stoffe angeg(~benen Mindestmen-       Mindestmengen überschritten werden:\ngen überschritten werden:\nMindest-\nStoff                   menge\nMindest-\nSloff                     menge\n1. Ammoniak                                    St\n1. Explosionsgefährliclw Stoffe                         2. Brom                                        St\nund Gegenstände                              5 kg\n3. Acrylnitril                                 5 t\"\n2. mit explosionsgefährlichen Sloffen\ngeladene Gegenstände                        10 kg       (5) Mit Ablauf des 30. Juni 1971 tritt die Verord-\nnung zur Einführung der Moselschiff ahrtpolizeiver-\n3. Zündwaren, Feuerwc!rkskörper und                     ordnung vom 19. Mai 1964 nebst der ihr als Anlage\nähnliche Güter mit Ausnahme von                      beigefügten Moselschiffahrtpolizeiverordnung (Bun-\nSicherheitszündhölzern                      15 kg    desgesetzbl. II S. 585, 586), zuletzt geändert durch\nVerordnung vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetz-\nAnlage 11                                               blatt II S. 2601), außer Kraft.\nBeförderung von Ammoniak und anderen                 (6) Die auf Grund der Moselschiff ahrtpolizeiver-\ngleichgestellten Stoffen                 ordnung vom 19. Mai 1964 erlassenen schiffahrts-\nDie Bestimmungen der §§ 3.15, 3.22, 3.33 und 3.38     polizeilichen Anordnungen und Verordnungen blei-\nsind bei der Beförderung von Ammoniak und an-           ben in Kraft, bis ihre Geltung durch Zeitablauf\nderen nachstehend genannten Stoffen anzuwenden,         endet oder bis die zuständige Behörde sie aufhebt.\nBonn, den 8. Juni 1971\nDer Bundesminister für Verkehr\nGeorg Leber"]}