{"id":"bgbl1-1971-55-2","kind":"bgbl1","year":1971,"number":55,"date":"1971-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/55#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-55-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_55.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verfahren bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 d Abs. 1 der Gewerbeordnung","law_date":"1971-06-20T00:00:00Z","page":826,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["826                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber das Verfahren bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen\nfür die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 d Abs. 1 der Gewerbeordnung\nVom 20. Juni 1971\nAuf Grund des § 33 f Abs. 2 Nr. 2 der Gewerbe-           (2) Die Gebühren für die Prüfung des Antrages\nordnung in der Fassung des Artikels 13 des Kosten-       und für die Erteilung der Unbedenklichkeitsbeschei-\nermächtigungs-Anderungsgesetzes vom 23. Juni 1970        nigung sind nach der dafür aufgewendeten Arbeits-\n(Bundesgesetzbl. I S. 805) in Verbindung mit dem         zeit zu bemessen. Hierbei ist als Stundensatz ein\n2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom           Betrag von 25,- Deutsche Mark zugrunde zu legen.\n23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821) wird im Ein-    Angefangene Stunden sind auf volle Stm:1den aufzu-\nvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft          runden.\nund Finanzen und mit Zustimmung des Bundesrates             (3) Die Gebühr für die Prüfung darf den Betrag\nverordnet:                                               von 2 000,- Deutsche Mark, die Gebühr für die Er-\nteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung den Be-\nArtikel 1                         trag von 200,- Deutsche Mark nicht übersteigen.\nNach § 5 der Verordnung über das Verfahren bei        Erfordert die Prüfung im Einzelfall einen außer-\nder Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigun-         gewöhnlichen Aufwand, so kann die Gebühr bis auf\ngen für die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne        das Doppelte erhöht werden.\ndes § 33 d Abs. 1 der Gewerbeordnung vom 6. Fe-             (4) Die Gebühr für die Umschreibung einer Un-\nbruar 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 152) wird folgender     bedenklichkeitsbescheinigung (Änderung des Ver-\n§ 6 eingefügt:\nanstaltungsortes) beträgt 30,- Deutsche Mark.\"\n,,§ 6\nArtikel 2\n(1) Das Bundeskriminalamt erhebt\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n1. für die Prüfung eines Antrages auf Erteilung          leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\neiner Unbedenklichkeitsbescheinigung und für die     blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 des Kosten-\nErteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung,      ermächtigungs-Änderungsgesetzes und Artikel XIV\n2. für die Umschreibung einer erteilten Unbedenk-        des Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Ge-\nlichkeitsbescheinigung (Änderung des Veranstal-      werbeordnung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetz-\ntungsortes)                                          blatt I S. 61) auch im Land Berlin.\nvon dem Antragsteller Gebühren.\nArtikel 3\nDaneben erhebt das Bundeskriminalamt Auslagen\nnach Maßgabe des § 10 des Verwaltungskosten-                Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\ngesetzes.                                                kündung in Kraft.\nBonn, den 20. Juni 1971\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher"]}