{"id":"bgbl1-1971-55-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":55,"date":"1971-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/55#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-55-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_55.pdf#page=1","order":1,"title":"Elfte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Honig","law_date":"1971-06-18T00:00:00Z","page":825,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["825\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                 Z1997 A\n1971                       Ausgf\"geben zu Bonn am 23.Juni 1971                                                                                 1 Nr.  55\nTüg                                                  Inhalt                                                                                   Seite\n18.6. 71   Elfle Durchf iiltru11qsvt>1 01 dnung zum hfork tstrukturgesetz: Honig                                                                  825\n7840-'.l\n20. 6. 71  Verordnung zur Andcrung der Verordnung über das Verfahren bei der Erteilung von\nUn bedcnklichkeitsbcscheinigungen für die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des\n§ 33 d Abs. 1 der Gewerbeordnung ................................................. .                                                    826\n7103-3\n7. 6. 71 Unlscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 150 Abs. 2 des Bundesentschädigungs-\ngesetzes in der F<1ssung des Artikels I Nr. 87 in Verbindung mit Artikel XII Nr. 1 des\nBEG-Sclilußgeset:ws vorn 14. September 1965) ....................................... .                                                  827\n251-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 28 und Nr. 29 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     828\nVerkündungen im Bundesanzeiger                                                                                                          829\nRechlsvorschrift.en der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 829\nElite Durchführungsverordnung\nzum Marktstrukturgesetz: Honig\nVom 18. Juni 1911\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 Nr. 2 und des § 6 Abs. 2              Erzeugergemeinschaft unmittelbar zwischen Mitglie-\nNr. 1 und 2 des Marktstrukturgesetzes vom 16. Mai                 dern der Erzeugergemeinschaft und einem Unterneh-\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 423) wird im Einverneh-                men abgeschlossen, so gelten diese Lieferverträge\nmen mit dem Bundesminister für Vvirtschaft mit Zu-                für die Berechnung der Mindestmenge nach Satz 1\nstimmung des Bundesrates verordnet:                               als ein Liefervertrag.\n(2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages {§ 6\n§ 1                                 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes) wird für Lieferverträge\nnach Absatz 1 auf drei Jahre festgesetzt.\n(1) Die Mindesterzeugungsmenge (§ 3 Abs. 1 Nr. 6\ndes Gesetzes) wird für Honig der Zolltarif-Nummer\n04.06 auf jährlich 40 Tonnen festgesetzt.                                                                           §   3\n(2) Das erste Jahr beginnt mit dem Tag, an dem                    Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nder Antrag auf Anerkennung als Erzeugergemein-                    leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nschaft gestellt wird.                                              blatt I S. 1) in Verbindung mit § 13 Satz 2 des Markt-\nstrukturgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 2\n(1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6\n§ 4\nAbs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) wird für Honig der Zoll-\ntarif-Nummer 04.06 auf jährlich acht Tonnen festge-                  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nsetzt. Werden Lieferverträge mit Zustimmung der                    dung in Kraft.\nBonn, den 18. Juni 1971\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}