{"id":"bgbl1-1971-54-3","kind":"bgbl1","year":1971,"number":54,"date":"1971-06-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/54#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-54-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_54.pdf#page=3","order":3,"title":"Achte Verordnung zur Änderung der Unterhaltszuschußverordnung","law_date":"1971-06-04T00:00:00Z","page":819,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 54 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1971                              819\nAchte Verordnung\nzur Änderung der UnterhaUszuschußverordnung\nVom 4. Juni 1971\nAuf Grund des § 79 u des Bundesbeamtengesetzes                         vierzig Deutsche Mark monatlich, jedoch ins-\nin der Fassung der ßckanntmadnmg vom 22. Okto-                            gesamt nicht mehr als den Betrag nach Ab-\nber 1965 (Bunclcsgesetzbl. I S. 1776). zuletzt geändert                   satz 3.\"\ndurch das Erste Gesetz zm VPrPinheitlichung und                     d) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die\nNeuregelung des Bcsoldunqsrcchts in Bund und Län-                         Absätze 3 bis 5.\ndern vom 18. Mli rz 1m 1 (Bundt:sgesctzbl. I S. 208),\nwird verordnet:                                                     e) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n,, (3) Der Verheiratetenzuschlag beträgt mo-\nArtikel 1\nnatlich in der Laufbahngruppe\nDie Verordnung über den Unterhaltszuschuß für                          des einfachen Dienstes\nBundesbeamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst                                   einhundertvierzig Deutsche Mark,\nvom 22. Februar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 137), zu-\ndes mittleren Dienstes\nletzt geändert durch die Siebente Verordnung zur\neinhunderteinundsechzig Deutsche Mark,\nÄnderung der Unterhaltszuschußverordnung vom\n15. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 347), wird wie                       des gehobenen Dienstes\nfolgt geändert:                                                                    einhundertachtundachtzig Deutsche Mark,\ndes höheren Dienstes\n1. In § 5 erhält der mit den Worten „soweit dieser\"\nzweihundertvierzehn Deutsche Mark.\"\nbeginnende Satzteil folgende Fassung:\nf) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt:\n„soweit dieser\n„Die Sätze 1 und 2 gelten für Anwärter, deren\nim einfachen Dienst\nEhe geschieden, aufgehoben oder für nichtig\neinhundertneununddreißig Deutsche Mark,\nerklärt worden ist, sowie für ledige Anwärter,\nim mittleren Dienst                                                    denen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Bun-\neinhundertachtzig Deutsche Mark,                                 desbesoldungsgesetzes Kinderzuschlag ge-\nim gehobenen Dienst                                                    währt wird, entsprechend mit der Maßgabe,\nzweihundertachtundfünfzig Deutsche Mark,                         daß an die Stelle des Ehegatten des Anwär-\nim höheren Dienst                                                      ters der frühere Ehegatte oder der andere\nvierhundertvierzehn Deutsche Mark                                Elternteil des Kindes tritt.\"\nmonatlich übersteigt.\"                                           g) In Absatz 5 Satz 3 und 4 wird jeweils die\nZahl „3\" durch die Zahl „4\" ersetzt.\n2. § 7 erhält folgende Fassung:\n4. Die Dbersicht in § 9 erhält folgende Fassung:\n,,§ 7\n„Nach Vollendung des\nDer Grundbetrag beträgt monatlich für die An-                                                     26.     32.    38.\nwärter der Laufbahngruppe                                                                              Lebensjahres\ndes einfachen Dienstes                                                                              DM     DM     DM\nAnwärter\ndreihundertsechsundsechzig Deutsche Mark,\ndes einfachen Dienstes         56     111    164\ndes mittleren Dienstes\nAnwärter\nvierhundertneunundsechzig Deutsche Mark,\ndes mittleren Dienstes         76     145    217\ndes gehobenen Dienstes\nAnwärter\nfünfhundertneunundsiebzig Deutsche Mark,\ndes gehobenen Dienstes         89     177    265\ndes höheren Dienstes\nAnwärter\nachthundertachtundvierzig Deutsche Mark.\"\ndes höheren Dienstes          109     213    317, II\n3. § 8 wird wie folgt geändert:                                  5. § 11 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird die Zahl „3\" nach dem Wort                   a) In Absatz 1 wird das Wort „eintausendeinhun-\n,, und\" durch die Zahl ,,4\" ersetzt.                               dertdreiundneunzig\" durch das Wort „eintau-\nb) Absatz l Nr. 3 Buchstabe b wird gestrichen;                         sendzweihundertsechsundneunzig\" ersetzt.\nBuchstabe c wird Buchstabe b.                                b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort\nc) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:                          ,,Grundbetrag\" die Worte „und dem Alters-\nzuschlag\" eingefügt.\n,, (2) Erfüllt ein lediger Anwärter in den Fäl-\nlen des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe a nicht                6. § 12 erhält nach den Worten „folgende Regelun-\naußerdem die Voraussetzungen des Absatzes 1                  gen:\" folgende Fassung:\nNr. 3 Buchstabe b, so erhält er abweichend                    ,, 1. Das in § 5 bezeichnete Entgelt ist auf den Un-\nvon den Absätzen 1 und 3 für jedes Kind, für                         terhaltszuschuß anzurechnen, soweit dieser\ndas ihm Kinderzuschlag gewährt wird, einen                           im allgemeinen Kriminaldienst\nVerheiratetenzuschlag in Höhe von dreiund-                                  zweihundertdreizehn Deutsche Mark,","820                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nim leiltmden Krimi11c.1ldienst                                            Artikel 2\nvicrhundertvierzehn Deut.sehe Mark\nEin Anwärter, dessen Verheiratetenzuschlag sich\nmonatlich übersteigt.                               auf Grund der Regelungen in Artikel 1 Nr. 3 Buch-\n2. Der Grundbetn1g nach § 7 beträgt monatlich          staben c und f verringert, erhält für die Dauer des\nim allgemeinen Kriminaldienst                       Fortbestehens der Anspruchsvoraussetzungen einen\nfünfhunderteinundfünfzig Deutsche Mark,        Ausgleichsbetrag in Höhe des Unterschiedes. Der\nAusgleichsbetrag verringert sich vom 1. Januar 1972\nim leitenden Kriminaldienst\nan jeweils um ein Drittel des Betrages, um den sich\nachthundertachtundvierzig Deutsche Mark.\nder Unterhaltszuschuß erhöht.\n3. Der Vcrheiratet.enzuschlag nach § 8 Abs. 3 be-\nträgt monatlich\nim allgemeinen Kriminaldienst                                             Artikel 3\neinhundertvierundsiebzig Deutsche Mark,\nim ]eilenden Kriminaldienst                            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nzweihundertundvierzehn Deutsche Mark.          leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-\n4. Der monc1tliche Alterszuschlag nach § 9 be-         beamtengesetzes auch im Land Berlin.\nträgt\nnach Vollendung des\n26.     32.     38.\nLebensjahres                               Artikel 4\nDM      DM      DM          Es treten in Kraft\nfür Kriminalanwärter\n1. Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b mit Wirkung vom\nim allgemeinen Dienst 83         164     244\n1. Juli 1970,\nfür Kriminalanwärter\nim leitenden Dienst     l 09    213     317.\"\n2. Artikel 1 Nr. 7 am 1. Juli 1971,\n3. die übrigen Vorschriften mit Wi:rkung vom 1. Ja-\n7. § 12 wird geslrichcn.                                      nuar 1971.\nBonn, den 4. Juni 1971\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher"]}