{"id":"bgbl1-1971-53-6","kind":"bgbl1","year":1971,"number":53,"date":"1971-06-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/53#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-53-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_53.pdf#page=8","order":6,"title":"Verordnung zur Änderung der Postreisegebührenordnung","law_date":"1971-06-08T00:00:00Z","page":808,"pdf_page":8,"num_pages":6,"content":["808                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Postreisegebührenordnung\nVom 8. Juni 1971\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes                   (3) Schülerfahrscheine gelten nur am Lösungs-\nvom 24. Juli 1953 (ßundesqesetzbl. I S. 676) in Ver-             tag. Sie werden an die nach § 5 zum Bezug von\nbindung mit § 45 Abs. 2 Siltz 2 des Personenbeförde-             Schülermonats- und Schülerwochenkarten (Schü-\nrungsgesetzes vom 21. Mürz 1961 (Bundesgesetzbl. I               lerzeitkarten) berechtigten Personen gegen Vor-\nS. 241) wird im Einvernehmen mit dem Bundes-                     zeigen des amtlichen Vordrucks ausgegeben.\nminister für Wirtsdrnft und Finanzen und dem\n(4) Die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten\nBundesminister für Verkehr verordnet:\nFahrausweise werden in besonders bekannt-\ngegebenen Verkehrsbeziehungen ausgegeben.\nArtikel 1                             Im Landkraftpostverkehr werden nur Fahrscheine\nnach Absatz 1 ausgegeben.\"\nDie Postreisegebührenordnung vom 15. Juli 1964\n(Bundesgesetzbl. l S. 473), zuletzt geändert durch           4. § 5 erhält folge'nde Fassung:\ndie Verordnung zur Anderung der Postreisegebüh-\n,,§ 5\nrenordnung vom 30. November 1968 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1297), wird wie folgt geändert:                                         Schülerzeitkarten\n1. In der Inhaltsübersicht werden                                  (1) Zum Bezug von Schülerzeitkarten sind be-\nbei§ 5 die Worte „Schülermonatskarten, Schüler-             rechtigt\nwochenkarten, Schülerzehnerkarten\" durch das                1. bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres alle\nWort „Schülerzeitkarten\"                                         Personen,\nund bei § 9 die Worte „Abweichende Gebühren~                2. nach Vollendung des 15. Lebensjahres\nfestsetzung\" durch das Wort „Sonderregelungen\"\na) Schüler und Studierende öffentlicher, staat-\nersetzt.\nlich genehmigter oder staatlich anerkann-\nter privater\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\n-    allgemeinbildender Schulen,\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Fahrscheine sind Fahrausweise, die zu                 -    Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fach-\neiner Fahrt (Regelfahrscheine), zu einer Fahrt                      schulen,\nfür Schüler (Schülerfahrscheine) oder zu einer                 -    Akademien, Hochschulen, Universitäten\nHin- und Rückfahrt (Rückfahrscheine) berech-                        (ausgenommen Verwaltungsakademien,\ntigen.\"                                                             Volkshochschulen, Landvolkhochschu-\nb) In Absatz 3 wird das Wort „Schülerzehner-                             len);\nkarten\" gestrichen.                                        b) Lehrlinge, Anlernlinge;\nc) Absatz 5 erhält folgende Fassung:                            c) Schüler zum Besuch des Religionsunter-\n,, (5) Die Benutzungsausweise sind nicht                     richts.\nübertragbar. Fahrtunterbrechung ist nicht ge-             (2) Die Voraussetzungen der Berechtigung sind\nstattet.\"                                              dem amtlichen Vordruck entsprechend nachzu-\nweisen. Die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Perso-\n3. § 3 erhält folgende Fassung:                                nen haben auf Verlangen nachzuweisen, daß sie\n,,§ 3                             das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.\nDer amtliche Vordruck wird ungültig\nFahrscheine\n1. bei Personen nach Absatz 1 Nr. 1, wenn der\n(1) Regelfahrscheine gelten nur am Lösungs-                  Berechtigte das 15. Lebensjahr vollendet hat,\ntag. Werden sie bei besonders eingerichteten                    spätestens nach Ablauf eines Jahres, vom\nAbgabestellen ausgegeben, so kann die Gel-                      Tag der Ausstellung der Stammkarte an ge-\ntungsdauer auf zwei Monate, vom Ausgabetag                      rechnet,\nan gerechnet, festgesetzt werden.\n2. bei Personen nach Absatz 1 Nr. 2, wenn der\n(2) Rückfahrscheine gelten, vom Ausgabetag                   Berechtigte die Ausbildungsstätte wechselt,\nan gerechnet,\nspätestens nach Ablauf ,eines Jahres, vom\n1. bei Entfernungen bis 98 Kilometer vier Tage,                 Tag der Ausstellung der Bescheinigung an\n2. bei Entfernungen über 98 Kilometer zwei                      gerechnet,\nMonate.                                                 3. auf Grund besonderer Bekanntmachung.","Nr. 53 --- Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1971                            809\n(3) Schülerzeit.kMtC'n werden für die Benut-                      Abs. 2 Nr. 2 des genannten Gesetzes) des\nzung von Fahrten zwischen dem Wohnort und                            Postreisedienstes gegen Vorlage des amt-\ndem Ausbildungsort m1sgegeb<m.                                       lichen Ausweises gewährt.\"\n(4) Schülerzeitkmten gelten für 62 oder 12\nFahrten an Werktagen während des Kalender-                   9. § 11 wird wie folgt geändert:\nmonats oder der Kalenderwoche.                                   a) In Absatz 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:\n(5) § 4 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.      11\n„Für Kinder vom vollendeten 4. bis zum\nvollendeten 10. Lebensjahr wird die Gebühr\n5. § 7 erhält folgende Fassung:                                          für den Regel- und den Rückfahrschein unter\n,,§ 7                                    Berücksichtigung des Ermäßigungssatzes, der\nsich aus Nummer 3 der Anlage ergibt, berech-\nF<.1hrncbübr                                 net (Kinderermäßigung).\"\n(1) Die Gebühren für Regelfahrscheine, Rück-\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird die Zahl „19\" durch\nfahrscheine und Schülerfahrscheine ergeben sich                      die Zahl „2\" ersetzt.\naus Nummer 1, die Gebühren für Zeitkarten aus\nNummer 2 der Anlage.                                             c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Zahl „6\" durch\n11\ndie Zahl „4 ersetzt.\n(2) Die Gebühren werden im Einzelfall fest-\ngesetzt für Fahrten                                              d) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:\n1. im Verkehr nach § 43 des Personenbeförde-                           ,, (4) In bestimmten Einzelfällen können be-\nrungsgesetzes vom 21. März 1961 (Bundes-                        sondere Gebührennachlässe gewährt werden,\ngesetzbl. I S. 241 ), soweit die Genehmigungs-                  wenn dadurch neben der kundendienstlichen\nbehörde nach § 45 Abs. 4 des genannten Ge-                       Verbesserung für die betreffenden Fahrgäste\nsetzes auf die Einhaltung der Vorschriften                       auch eine wirtschaftliche Verbesserung für\nüber die Beförderungsentgelte verzichtet hat,                    den Postreisedienst erreicht wird. 11\n2. im Gelegenheitsverkehr nach den§§ 48 und 49              10. § 12 wird wie folgt geändert:\ndes Personenbeförderungsgesetzes und\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n3. im Verkehr nach der Verordnung über die                             ,,(1) Die Beförderung von Handgepäck, das\nBefreiung bestimmter Beförderungsfälle von                       für die Un'terbringung wegen der Größe zu-\nden Vorschriften des Personenbeförderungs-                       sätzlichen Platz erfordert, und die Beförde-\ngesetzes        (Freistellungs-Verordnung)        vom            rung von Reisegepäck und Kraftpostgut ist\n30. August 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 601).\"                     gebührenpflichtig; die Gebühr für Hand- und\nReisegepäck ergibt sich aus Nummer 6, für\n6. In § 8 wird der Absatz 3 gestrichen.                                  Kraftpostgut aus Nummer 7 der Anlage. Ein\nPaar Skier eines Fahrgastes wird als Hand-\n7. In § 9 erhalten die Uberschrift und der Absatz 1                      gepäck gebührenfrei befördert. Die besondere\nfolgende Fassung:                                                    Behandlung des Reisegepäcks, das zur durch-\n„Sonderregelungen                               gehenden Beförderung aufgeliefert wird, ist\ngebührenpflichtig; die Gebühr ergibt sich aus\n(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung                                                11\nNummer 8 der Anlage.\nkann abgewichen werden, wenn dies im Inter-\nesse einer freiwilligen Zusammenarbeit mit an-                   b) Absatz 2 wird gestrichen.\nderen Verkehrsträgern (z.B. bei Tarif- und Ver-                  c) Absatz 3 wird Absatz 2; in Satz 1 wird die\nkehrsgemeinschaften) erforderlich ist oder wenn                      Zahl „ 16 durch die Zahl „9 ersetzt.\n11               11\ndie verkehrswirtschaftlichen Verhältnisse auf der                d) Absatz 4 wird Absatz 3; im zweiten Halbsatz\nLinie dies erfordern, insbesondere bei Mitbedie-                      wird die Zahl „17 durch die Zahl „ 10 er-\n11                   11\nnung von Verkehrsbeziehungen durch andere                            setzt.\nVerkehrsträger, bei Nachtfahrten, schwierigen\nStraßenverhältnissen oder wenn für den Bau,                 11. § 13 wird wie folgt geändert:\ndie Unterhaltung oder Benutzung der Straßen                      a) Absatz 1 wird durch den folgenden Satz 2\nvon der Post Zuschüsse geleistet wurden oder zu                       ergänzt:\nleisten sind oder Abgaben entrichtet werden.          11\n„Für die Nichtbenutzung oder für die nur\nteilweise Benutzung eines Fahrausweises ist\n8. § 10 wird wie folgt geändert:                                                                        11\nder Fahrgast beweispflichtig.\na) In Absatz 1 werden hinter dem Wort „Län-\nb) In Absatz 5 wird der Satz 3 durch folgende\nder\" ein Komma angebracht und die Worte\nSätze ersetzt:\n,,des Bundesverfassungsgerichts\" eingefügt.\n,,Für Zeitkarten wird bis zum Tag der Rück-\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                 gabe, der Hinterlegung oder bis zum Datum\n,, (2) Die auf Grund des Gesetzes über die                   des Poststempels der Ubersendung der Zeit-\nunentgeltliche Beförderung von Kriegs- und                      karte unterstellt, daß die Zeitkarte an jedem\nWehrdienstbeschädigten sowie von anderen                        Tag für zwei Fahrten verwendet worden ist.\nBehinderten im Nahverkehr vom 27. August                        Ein früherer Zeitpunkt kann nur berücksich-\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 978) einzuräumende                   tigt werden, wenn die Bescheinigung eines\nGebührenfreiheit wird im Nahverkehr (§ 1                        Arztes, eines Krankenhauses oder einer Kran-","810                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nkenkasse über Krankheit, Unfall oder Tod          neuem Datum und in neuer Paragraphen-, Absatz-\ndes Fahrgastes vorgelegt wird.\"                   und Nummernfolge bekanntmachen sowie dabei Un-\nc) In Absatz 6 Satz 1 wird die Zahl „ 18\" durch       stimmigkeiten im Wortlaut beseitigen.\ndie Zahl „ 11\" ersetzt.\nArtikel 3\n12. Die Anluge zur Postreisegebührenordnung (Ge-\nbührenübersicht) wird durch die Anlage zu die-           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nser Verordnung ersetzt.                               Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Post-\nverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 2\nDer Bundesminister für das Post- und Fernmelde-\nwesen wird d ic Postreiscg<:bührenordnung in der                                Artikel 4\nnach dieser Verordnung geltenden Fassung mit                 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1971 in Kraft.\nBonn, den 8. Juni 1971\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nGeorg Leber","Nr. 53 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1971                           811\nAnlage zur Postreisegebührenordnung\nGebührenübersicht\nI. Fahrscheine\nLfd.                                     Regel-          Rück.-       Schüler-\nNr.        Gebührenentfernung\nfahrschein      fahrschein    fahrschein\nkm                     DM              DM             DM\n1               1- 6                    0,60             1,00          0,50\n7- 9                    0,80             1,40          0,60\n10- 12                    1,20            1,80          0,80\n13- 15                    1,40           2,60           0,90\n16- 20                    1,80           3,20           1,10\n21- 25                   2,20            4,20           1,40\n26- 30                   2,80            5,20           1,70\n31- 35                   3,20             6,00          2,00\n36- 40                   3,80             7,00          2,30\n41- 45                   4,20             7,80          2,60\n46- 50                   4,60            8,80           2,90\n51- 55                   5,40            9,80           3,20\n56- 60                   6,00           10,80           3,50\n61- 65                   6,40           11,60           3,80\n66- 70                   6,80           12,40           4,10\n71- 75                   7,40           13,40           4,40\n76- 80                   8,00           14,40           4,70\n81- 89                   8,80           15,60           5,80\n90- 98                   9,60           17,20           6,30\n99-107                  10,40           18,80           6,90\n108-116                  11,40           20,00           7,50\n117-125                  12,40           22,00           8,20\n126-134                  13,40           24,00           8,90\n135-143                  14,40           26,00           9,60\n144-152                  15,00           27,00          10,50\n153-161                  16,00           30,00          11,00\n162-170                  17,00           31,00          11,50\n171-185                  18,20           33,00          12,00\n186-200                  19,60           36,00          13,00\nFür höhere Entfernungen wird der Fahrscheingebühr für 200 km die Gebühr für die um\n200 km gekürzte Gebührenentfernung zugeschlagen.","812                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nII. Zeitkarten\nLfd.                                                      Schüler- Schüler-\nMonats-      Wochen-                wachen-\nNr.  Cehii hrenentf ernung                                monats-\nkarte        karte        karte    karte\nkm                 DM           DM           DM       DM\n2          1     4             15,00         4,00         7,00     2,00\n5             17,00         5,00         8,00     2,50\n6             17,00         5,00         9,00     2,50\n7             20,00         5,50        10,00     3,00\n8             23,00         6,00        12,00     3,00\n9             25,00         6,50        13,00     3,50\n10             26,00         7,50        13,00     4,00\n11             28,00         8,00        14,00     4,00\n12             30,00         8,00        15,00     4,00\n13             31,00         8,50        16,00     4,50\n14             33,00         9,00        17,00     4,50\n15             34,00         9,00        17,00     4,50\n16             35,00         9,50        18,00     5,00\n17             36,00        10,00        18,00     5,00\n18             38,00        10,50        19,00     5,50\n19             40,00        11,00        20,00     5,50\n20             41,00        11,00        21,00     6,00\n21             42,00        11,50        21,00     6,00\n22             43,00        12,00        22,00     6,00\n23             44,00        12,00        22,00     6,00\n24             47,00        13,00        24,00     6,50\n25             48,00        13,00        24,00     6,50\n26             49,00        13,50        25,00     7,00\n27             50,00        13,50        25,00     7,00\n28             51,00        14,00        26,00     7,00\n29             52,00        14,50        26,00     7,50\n30             53,00        14,50        27,00     7,50\n31             54,00        15,00        27,00     7,50\n32             56,00        15,50        28,00     8,00\n33             57,00        15,50        29,00     8,00\n34             58,00        16,00        29,00     8,00\n35             59,00        16,00        30,00     8,00\n36             60,00        16,50        30,00     8,50\n37             61,00        16,50        31,00     8,50\n38             62,00        17,00        31,00     8,50\n39             63,00        17,50        32,00     9,00\n40             65,00        18,00        33,00     9,00\n41             66,00        18,00        33,00     9,00\n42             67,00        18,50        34,00     9,50\n43             68,00        18,50        34,00     9,50\n44             69,00        19,00        35,00     9,50\n45- 46                70,00        19,00        35,00     9,50\n47             72,00        19,50        36,00    10,00\n48-    49             74,00        20,00        37,00    10,00\n50-    51             76,00        21,00        38,00    10,50\n52-    56             78,00        22,00        39,00    11,00\n57-    60             80,00        22,00        40,00    11,00\n61--   63             84,00        23,00        42,00    11,50\n64-    66             86,00        24,00        43,00    12,00\n67--   70             88,00        24,00        44,00    12,00\n71-    73             90,00        25,00        45,00    12,50\n74-    77             92,00        25,00        46,00    12,50\n78- 84                94,00        26,00        47,00    13,00\n85- 91                96,00        26,00        48,00    13,00\n92- 97                98,00        27,00        49,00    13,50\n98-100               102,00        28,00        51,00    14,00","Nr. 53  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1971               813\nLfd.                                                   Gebühr    Höhe der\nNr.                     Gegenstand                              Ermäßigung\nDM I Pf\nIII. Ge bührenermänigungen\n3  Kinderermäßigung                                             50v. H.\nMindestfahrgebühr                                       30\n4  Gruppen<'rrntißigung                                       bis 50 v. H.\nMimleslfahrgebühr                                       60\n5  Geschwisterermäßigung von den Gebühren für\nSchülermonats- und Schülerwochenkarten nach\nlfd. Nr. 2                                                   50v.H.\nIV. Gebühren für die Sachbeförderung\n6  Hand- oder Reisegepäck je Stück\na) bis 50 km Gebührenentfernung                         60\nb) über 50 km Gebührenentfernung                        20\nc) Fahrräder                                            80\n7  Kraftpostgut je Stück\na) bis 10 kg Gewicht                              2\nb) bis 20 kg Gewicht                              4\nc) bis 50 kg Gewicht                              6\n8  Behandlungsgebühr für durchgehende Beförde-\nrung des Reisegepäcks je Stück                    2\n9  Milchkannen als Kraftpostgut zwischen Erzeu-\nger und Molkerei je Kanne\nGebühr nach lfd Nr. 7 a)\n10   Hunde, von der Gebühr des Regelfahrscheins                   50 v. H.\nmindestEms                                              30\nV. Gebührenerstattung\n11   Erstattungsgebühr je Erstattungsantrag 10 v. H.\ndes erstattungsfähigen Betrages,\nmindestens                                              50\nhöchstens                                         3"]}