{"id":"bgbl1-1971-53-4","kind":"bgbl1","year":1971,"number":53,"date":"1971-06-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/53#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-53-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_53.pdf#page=4","order":4,"title":"Verordnung zur Bekämpfung der Scharkakrankheit","law_date":"1971-06-07T00:00:00Z","page":804,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["804                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nVerordnung\nzur Bekämpfung der Scharkakrankheit\nVom 7. Juni 1971\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 5, 7 und 13     gen Behörde durchzuführen, wenn sie eine solche\ndes Pflanzenschutzgesetzes vom 10. Mai 1968 (Bun-         Bekämpfung anordnet.\ndesgesetzbl. I S. 352), geändert durch das Einfüh-          (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Früchte.\nrungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\nvom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ju-                                     § 3\ngend, Fa~ilie und Gesundheit mit Zustimmung des              Auf Grundstücken, die von der Scharkakrankheit\nBundesrates verordnet:                                    befallen oder des Befalls mit der Scharkakrankheit\nverdächtig sind, und auf benachbarten Anbauflächen\ndürfen Pflanzen, die der Art nach für die Scharka-\n§ 1                            krankheit anfällig sind, nicht angepflanzt oder auf-\n(1) Verfügungsberechtigte und Besitzer von Pflan-     geschult werden, soweit die zuständige Behörde zur\nzen einschließlid1 abgetrennter Früchte und Samen         Bekämpfung der Scharkakrankheit das Anpflanzen\nsind verpflichtet, der zuständigen Behörde das Auf-      oder Aufschulen für die Dauer von höchstens einem\ntreten und den Verdacht des Auftretens der Scharka-      Jahr verbietet.\nkrankheit oder des Erregers dieser Krankheit unter                                  § 4\nAngabe der Pflanzenart sowie des Standorts und des\nUmfangs des Bestandes der Pflanzen unverzüglich zu           Verfügungsberechtigte und Besitzer von Pflanzen\nmelden. Für Pflanzen, die höchstens drei Jahre lang       sind verpflichtet, wenn und soweit die zuständige\nan ihrem Standort stehen, erstreckt sich die Melde-      Behörde es zur Bekämpfung der Scharkakrankheit\npflicht auch auf ihre Herkunft.                           oder zur Verhütung ihrer Ausbreitung anordnet,\n(2) Wer Pflanzen, die der Art nach für die Scharka-   1. in Pflanzenbeständen, in denen die Scharkakrank-\nkrankheit anfällig sind, gewerbsmäßig anzieht oder            heit aufgetreten ist oder die befallsverdächtig\nvertreibt, ist verpflichtet, diese Pflanzen unter An-         oder befallsgefährdet sind, eine Bekämpfung der\ngabe der Art sowie des Standorts der zuständigen              die Scharkakrankheit übertragenden Insekten\nBehörde zu melden, wenn sie eine solche Meldung               ohne Rücksicht auf ihr tatsächliches Vorhanden-\nanordnet.                                                     sein durchzuführen,\n2. Unterlagenaustriebe von Pflanzen, die der Art\nnach für die Scharkakrankheit anfällig sind, wäh-\n§ 2                                rend einer bestimmten Zeit nach der Veredlung\n(1) Verfügungsberechtigte und Besitzer von Pflan-         an den Pflanzen zu belassen.\nzen sind verpflichtet, von der Scharkakrankheit be-\nfallene oder des Befalls mit der Scharkakrankheit                                   § 5\nverdächtige Pflanzen zu vernichten, soweit die zu-           (1) Das Züchten und Halten des Erregers der\nständige Behörde dies zur Bekämpfung der Scharka-         Scharkakrankheit sowie das Arbeiten mit diesem\nkrankheit oder zur Verhütung ihrer Ausbreitung an-        Schadorganismus sind verboten.\nordnet.\n(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für\n(2) Die Pflanzen sind durch Ausroden und Ver-         wissenschaftliche Untersuchungen, zur Artbestim-\nbrennen an ihrem Standort oder in möglichster Nä.hc       mung des Schadorganismus und für Züchtungsvor-\nihres Standorts zu vernichten. Die zuständige Be-         haben Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit\nhörde kann zulassen, daß die Pflanzen auf andere          hierdurch die Bekämpfung der Scharkakrankheit\nWeise oder an anderer Stelle vernichtet werden,           nicht beeinträchtigt wird. Vor der Entscheidung ist\nsoweit hierdurch nicht die Gefahr einer weiteren          die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forst-\nAusbreitung der Scharkakrankheit begründet wird.          wirtschaft zu hören.\n(3) Befallene oder befallsverdächtige Pflanzen                                   § 6\ndürfen nur zu ihrer unverzüglichen Vernichtung von\nihrem Standort entfernt werden. Bevor die Pflanzen           Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1\nvon ihrem Standort entfernt werden, ist an ihnen          des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich\neine Bekämpfung der die Scharkakrankheit über-            oder fahrlässig\ntragenden Insekten ohne Rücksicht auf ihr tatsäch-        1. entgegen § 1 Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht\nliches Vorhandensein nach Anweisung der zuständi-             unverzüglich oder nicht vollständig erstattet,","Nr. 53   Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1971                          805\n2. enl.qcrjen § 2 J\\ bs. 2 bcfclllcne oder befallsver-                              § 7\ndäch Li~Je PJldnzen nicht in der vorgeschriebenen        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\noder zuqclas'.,cncn Weist! vernichtet,                 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n3. cnlqeqcn § 2 Abs. 3 Scll.z 1 bcfollcne oder befalls-   blatt I S. 1) in Verbindung mit § 29 des Pflanzen-\nverdüd,Li~JC PJlc1nzen von ihrem Standort entfernt,    sdmtzgesetzes auch im Land Berlin.\n4. entgegen § 5 /\\ bs. 1 den Erreger der Scharka-                                   § 8\nknrnkbeil züc! ii d oder hält oder mit ihm arbeitet       (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\noder                                                   kündung in Kraft.\n5. einer vollzichbarcn Anonhrnn<J der zuständigen            (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Be-\nBehörde nach § 1 !\\ hs. 2, § i\\ bs. 1 oder 3 Satz 2,   kämpfung der Scharkakrankheit vom 3. Juli 1962\n§ 3 oder § 4 nicht 1L1dikommt.                         (Bundesgesetzbl. I S. 443) außer Kraft.\nBonn, den 7. Juni 1971\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nDr. G riesa u"]}