{"id":"bgbl1-1971-53-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":53,"date":"1971-06-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/53#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-53-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_53.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Vergütung für den Einzug der Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen (RV-Beitragseinzugs-Vergütungsverordnung)","law_date":"1971-05-27T00:00:00Z","page":801,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["001\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1971                        Ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 1971                                                                                                 1 Nr.   53\nTag                                                            In h a 1t                                                                                      Seite\n27.5. 71  Verordnung iiher di<· Ver!-Jülung für den Einzug der Beiträge zu den gesetzlichen Renten-\nversicherun9en (RV-Beitragseinzugs-Vergütungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            801\n8232-6\n4. 6. 71 Verordnung über das Verbot der Einfuhr von Eiern aus dem Vereinigten Königreich . . . .                                                                 802\n7831-1\n4.6. 71  Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über das Verbot der Einfuhr und der Durch-\nfuhr von Klauentiercn und Fleisch aus Italien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         803\n7831-1-44\n7. 6. 71 Verordnung zur Bt:kümpfung der Scharkakrankheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 804\n7823-3, 7823-1-11\n8.6. 71  Verordnung zur Anpassung von Benutzungsverordnungen an die Neufassung der Fern-\nmeldeordnung und die Neufassung der Verordnung über Gebühren für den Fernschreib-\nund den Datexdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     806\n9028-1, 9027-1, 9028-2\n8. 6. 71 Verordnung zur Anderung der Postreisegebührenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          808\n901-1-6\n24.5. 71  Belrnnntmachungen über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn . . . . . . . . . .                                                             814\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  815\nVerordnung\nüber die Vergütung für den Einzug der Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen\n(RV -Beitragseinzugs-Vergütungsverordnung)\nVom 27. Mai 1971\nAuf Grund des § 1434 der Reichsversicherungsord-                                   (2) Mit der Vergütung nach Absatz 1 sind die\nnung und des § 156 des Angestelltenversicherungs-                               Kosten von Betriebsprüfungen und sonstige Neben-\ngesetzes wird nach Anhören der Bundesverbände der                               kosten abgegolten.\ngesetzlichen Krankenkassen und der Träger der Ren-                                   (3) Als Ortskrankenkassen mit ländlichem Cha-\ntenversicherung der Arbeiter und der Bundesver-                                  rakter gelten die Ortskrankenkassen, die als solche\nsicherungsanstalt für Angestellte mit Zustimmung                                am 31. Dezember 1970 anerkannt waren.\ndes Bundesrates verordnet:\n§ 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n§ 1\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n(1) Die von den Trägern der Rentenversicherung                                blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des Drit-\nder Arbeiter und der Bundesversicherungsanstalt für                             ten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom\nAngestellte an die Einzugsstellen zu zahlende Ver-                               28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 956) auch im Land\ngütung zur Abgeltung der Kosten, die durch die Ein-                             Berlin.\nziehung und Abführung der Beiträge zur Renten-\n§ 3\nversicherung entstehen, bestimmt sich nach einem\nVomhundertsatz der eingezogenen Beiträge. Dieser                                     Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nVomhundertsatz beträgt für die Jahre 1971 und 1972                               nuar 1971 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung\nfür die Betriebskrankenkassen 0,13 vom Hundert,                                  über die Höhe der an die Einzugsstellen zu leisten-\nfür die Landkrankenkassen 0,90 vom Hundert, für                                  den Vergütung für den Einzug der Beiträge zu den\ndie Ortskrankenkassen mit ländlichem Charakter                                   Rentenversicherungen der Arbeiter und der Ange-\n0,64 vom Hundert und im übrigen 0,44 vom Hun-                                    stellten vom 21. August 1957 (Bundesgesetzbl. I\ndert.                                                                            S. 1274) außer Kraft.\nBonn, den 27. Mai 1971\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}