{"id":"bgbl1-1971-52-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":52,"date":"1971-06-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/52#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-52-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_52.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Schaumweinsteuergesetzes","law_date":"1971-06-04T00:00:00Z","page":745,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt\n745\nTeil I                                                                                         Z1997 A\n1971                        Ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 1971                                                                                                           Nr. 52\nTag                                                                     Inhalt                                                                                        Seite\n4.6. 71     Gesetz zur Änderung des Schaumweinsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        745\n612-8\n4.6. 71     Gesetz über Zuwiderhandlungen gegen weinrechtliche Vorschriften der Europäischen\nGemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    747\n454-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 27 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                798\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        798\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    799\nGesetz\nzur Änderung des Schaumweinsteuergesetzes\nVom 4. Juni 1971\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                                  1. in Schaumweinflaschen enthalten ist und\nsen:                                                                                                      eine Aufmachung aufweist, die bei Schaum-\nArtikel 1                                                                       wein handelsüblich ist, oder\n2. in anderen Behältnissen enthalten ist und\nDas Schaumweinsteuergesetz in der Fassung der                                                          als Schaumwein bezeichnet wird oder nach\nBekanntmachung vom 26. Oktober 1958 (Bundes-                                                              der Aufmachung als Ersatz für Schaumwein\ngesetzbl. I S. 764). zuletzt geändert durch das Gesetz                                                    dienen soll.\nzur Anderung strafrechtlicher Vorschriften der\nReichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom                                                             (4) Schaumweinähnliche Getränke im Sinne\n10. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 877), wird wie                                                dieses Gesetzes sind\nfolgt geändert:                                                                                     1. alkohol- und kohlensäurehaltige aus Obst-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                                                           oder Fruchtmosten oder aus Obst- oder\nFruchtwein hergestellte Getränke,\na) In Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort\n„Schaumwein\" die Worte ,, , Getränke, die als                                               2. sonstige alkohol- und kohlensäurehaltige\nSchaumwein gelten\" eingefügt.                                                                      Getränke, die nach Aussehen oder Ge-\nschmack als Ersatz für Schaumwein dienen\nb) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze ein-                                                          können,\ngefügt:\nsofern sie in geschlossenen Behältnissen bei\n,, (2) Schaumwein im Sinne dieses Gesetzes                                                 + 20° C einen Kohlensäuredruck von minde-\nist das aus frischen Weintrauben, Trauben-                                                   stens 3 atü aufweisen und beim Offnen des\nmost oder Wein hergestellte alkohol- und                                                     Behältnisses durch Entweichen von Kohlen-\nkohlensäurehaltige Getränk, das in geschlos-                                                 dioxyd gekennzeichnet sind.\"\nsenen Behältnissen bei + 20° C einen Kohlen-\nsäuredruck von mindestens 3 atü aufweist und                                          c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Ab-\nbeim Offnen des Behältnisses durch Entwei-                                                   sätze 5 und 6.\nchen von Kohlendioxyd gekennzeichnet ist.\n2. In § 2 Abs. 1 werden in Nummer 1 hinter dem\n(3) Als Schaumwein im Sinne dieses Geset-                                        Wort „Schaumwein\" der Klammerzusatz ,,(§ 1\nzes gilt auch jedes andere aus frischen Wein-                                         Abs. 2 und 3)\" und in Nummer 2 hinter den Wor-\ntrauben, Traubenmost oder Wein hergestellte                                           ten „schaumweinähnliche Getränke\" der Klam-\nalkohol- und kohlensäurehaltige Getränk, das                                          merzusatz ,, (§ 1 Abs. 4)\" eingefügt.\nbei + 20° C einen Kohlensäuredruck von we-\nniger als 3 atü aufweist, wenn es                                               3. § 10 wird gestrichen.","746                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n4. In § 15 Nr. 2 erhält der Klammerzusatz hinter         Fassung mit neuem Datum, unter neuer Uberschrift\ndem Wort „Steuererstattung\" die Fassung,,(§ 9)\".      und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und\ndabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\nArtikel 2                                                Artikel 4\nDie Steuererstul.l.ung nach § 10 des Schaumwein-        Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten\nsteuergesetzes in der bisherigen Fassung wird letzt-     Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nmalig für inldndischen Grundwein gewährt, der im         gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-\nJahre 1972 auf genußfertigen Traubenschaumwein           nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nverarbeitet worden ist.                                  werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nUber lei tungsgesetzes.\nArtikel 3                                                Artikel 5\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,        Artikel 1 Nr. 3 und 4 tritt am 1. Juli 1973 in Kraft.\nden Wortlaut des Schaumweinsteuergesetzes in der         Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der\nsich durch Artikel 1 dieses Gesetzes ergebenden          Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 4. Juni 1971\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nKoschnick\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller"]}