{"id":"bgbl1-1971-51-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":51,"date":"1971-06-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/51#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-51-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_51.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Postgebühren im Verkehr mit dem Ausland (Auslandspostgebührenordnung - PostGebOAusl -)","law_date":"1971-06-02T00:00:00Z","page":737,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["737\nBundesgesetzblatt\nTeilI                                                                                         Z1997A\n1971                      Ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 1971                                                                                                 Nr. 51\nTdg                                                      In h alt                                                                                        Seite\n2. 6. 71  VN01d11u11g tilJcr die Posl~Jebühren im Verkehr mit dem Ausland (Auslandspostgebühre11-\nu1dnung     Pos!CcbOJ\\ usl --- ) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     737\n901-1-B\nVerordnung\nüber die Postgebühren im Verkehr mit dem Ausland\n(Auslandspostgebührenordnung - PostGebOAusl -)\nVom 2. Juni 1971\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes                           sehen Bundespost werden Artikel 7, Artikel 46 § 1,\nvom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676), zuletzt                       Artikel 48, Artikel 49 §§ 1 bis 3, Artikel 50 §§ 1\ngeändert durch Artikel 2 § 3 des Vierten Gesetzes                           und 2, Artikel 51, Artikel 52 §§ 1 und 2, Artikel 54\nzur .Änderung des Gesetzes über das Bundesverfas-                           und Artikel 56 des Postpaketabkommens zugrunde\nsungsgericht vom 21. Dezember 1970 (Bundesgesetz-                           gelegt. Artikel 48 und Artikel 54 werden mit der\nblatt I S. 1765), wird im Einvernehmen mit dem Bun-                         Maßgabe angewendet, daß für alle Pakete 50 v. H.\ndesminister für Wirtscbuft und Finanzen verordnet:                          und 50 Centimen in Ansatz gebracht werden. Die\nVergütungsanteile für die Seebeförderung nach Ar-\ntikel 49 §§ 2 und 3 werden gemäß Artikel 50 § 1\n§ 1\num 50 v. H. erhöht.\n(1) Die Postgebühren im Verkehr mit dem Ausland\nwerden auf die in der Anlage zu dieser Verordnung                                                                              § 2\nangegebenen Beträge festgesetzt; ausgenommen sind                               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ndie Beförderungsgebühren für Auslandspakete, deren                          leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nFestsetzung in Absatz 2 besonders geregelt ist.                             blatt I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postver~\n(2) Die Gebühren für die Beförderung der Aus-                            waltungsgesetzes auch im Land Berlin.\nlandspakete des Land-, See- und Luftwegs ergeben\nsich aus den Vorschriften des Postpaketabkommens                                                                               §    3\nvon Tokio 1969 (Gesetz zu den Verträgen vom\n14. November 1969 des Weltpostvereins vom 18. Mai                                (1) Diese Verordnung tritt am l. Juli 1971 in Kraft.\n1971 - Bundesgesetzbl. II S. 245 -) sowie dem                                    (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die\nSchlußprotokoll zum genannten Abkommen und                                  Postgebühren im Verkehr mit dem Ausland (Aus-\naus zweiseitigen Abkommen mit den Ländern, die                              landspostgebührenordnung -                                          PostGebOAusl -)\ndem Postpaketabkommen nicht beigetreten sind.                               vom 21. März 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 169), zuletzt\nBei der Berechnung der in der Gesamtgebühr ent-                             geändert durch die Zweite Verordnung zur .Ände-\nhaltenen Vergütungsanteile für die Land- und See-                           rung der Auslandspostgebührenordnung vom 5. No-\nbefördenmg sowie der Luftpostzuschläge der Deut-                            vember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1194), außer Kraft.\nBonn, den 2. Juni 1971\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nGeorg Leber","736                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nEinbanddecken 1970\nTeil 1: 6,- DM (2 Einbanddecken} einschl. Porto und Verpackung\nTeil II: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung\nIn diesem Betrag sind 5,5 °/o Mehrwertsteuer enthalten.\nDie Titelblätter und die zeitliche Obersicht für Teil I lagen der\nNr. 10/71 und für Teil II der Nr. 2/71 bei.\nAusführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den\nvergangenen Jahren.\nLieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Be-\ntrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder\nnach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nBundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. Vertriebsabteilung Bundesgesetzblatt • 53 Bonn 1                         Postfach 624\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nPostanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfertigung verkündet. Lautender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nIm Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I\nS. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes·\n.   .                              gesetzblatt, Köln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.\nPreis dieser Ausgabe 0,65 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 •t,.","Mr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1971                        739\nLfd.                                                      Gebühr\nGegenstand                                               Bemerkungen\nNr.\nDM    1\nPf\n5  Drucksache\nbis     50 g                                40\nüber      50 q bis 100    g                                50\nüber 100 g bis 250        g                                80\nüber 250 g bis 500        g                           1    30\nüber 500 g bis 1 000      g                           2    30\nüber 1 000 g bis 2 000    q                           3    80\njede weiteren       1 000 g                           2\nHöchstgew i eh t 2 kg,\nfür Rücher        5 kg\n6  Drucksache zu ermäßigter Gebühr\nbis     50 g                                20  Als Drucksache zu ermäßigter Ge-\nüber      50 g bis 100 g                                   30  bühr sind zugelassen:\nüber 100 g bis 250 g                                       40  a) Zeitungen und Zeitschriften, die\nüber 250 g bis 500 g                                       65      nach den Bestimmungen der\nüber 500 g bis 1 000 g                                1    15\nPostzeitungsordnung zum Post-\nüber 1 000 g bis 2 000 g                              1    90      zeitungsdienst zugelassen sind\njede weiteren       1 000 ~J                          1\nund die von Verlegern oder\nHöchstgewi eh t 2 kg,                                              Zeitungsvertriebsstellen einge-\nfür Bücher        5kg                                              liefert werden;\nb) Bücher, Broschüren, Musiknoten\nund Landkarten, die, abgesehen\nvon dem Aufdruck auf dem Um-\nschlag und den Schutzblättern,\nkeinerlei Anzeigen oder Wer-\nbungen enthalten.\n7  Drucksachen in besonderem Beutel an den-\nselben Empfänger in demselben Bestimmungs-\nort\na) Drucksachen                            je kg      2\nb) Drucksachen zu ermäßigter Gebühr       je kg       1\nHöchstgewicht 30 kg\n8  Blindensendung                                    Gebühren-        Bei Beförderung auf dem Luft-\nHöchstgewicht 7 kg                                  freie Be-      weg ist jedoch der Luftpostzu-\nförderung       schlag zu entrichten.\n9  Päckchen\nbis 100 g                                     60\nüber 100 g bis 250 g                                  1    20\nüber 250 g bis 500 g                                  1    90\nüber 500 g bis 1 000 g                                3    50\n10  Auf dem Luftweg beförderte Sendungen\nLuftpostzuschlag\na) nach allen europäischen Ländern                             Einschl. der asiatischen Gebiets-\nBriefe, Wertbriefe, Wertkästchen, Postkar-                 teile der Sowjetunion und der Tür-\nten und Postanweisungen                                    kei sowie der Azoren, Grönland,\nandere Briefsendungen für je 50 g                      15  der Kanarischen Inseln und Ma-\ndeira.\nb) nach den außereuropäischen Ländern\n1. nach Abu Sabi, Äquatorialguinea, Äthio-\npien, Ajam, Afghanistan, Algerien, Ami-\nranten, Andamanen, Angola, Ascension,\nBahamas, Bahrain, Barbados, Bermuda,\nBhutan, Birma, Botsuana, Britisch-Hon-\nduras, Burundi, Cabinda, Cayman-Inseln,\nCeylon, Costa Rica, Dahome, Desirade,","740                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nUd.                                                         Gebühr\nCeg  (! nstand                                              Bemerkungen\nNr.\n1 DM  I  Pf\nDominikc1nische Republik, Dubai, Elfen-\nbeinküste, EI Salvador, Französisches\nAfar- und Issa-Tcrritorium, Fudschaira,\nGabun, Gambia, Ghana, Guadeloupe,\nGual.emclla, Guinea, Haiti, Republik Hon-\nduras, Indien, lrdk, Iran, Israel, Jamaika,\nJemen, Jordanien, Kamerun, Kanada,\nKapverdische Inseln, Katar, Kenia, Kongo\n(Brazzaville), Kongo (Demokratische Re-\npublik), Kuba, Kuwait, Lakkadiven,\nLesotho, Les Saintes, Libanon, Liberia,\nLibyen, Madagaskar, Malawi, Maledi-\nven, Mali, Marie-Galante, Marokko,\nMartinique, Maskat, Mauretanien, Mau-\nritius, Mexiko, Montserrat, Mosambik,\nNepal, Nicaragua, Niederländische An-\ntillen, Niger, Nigeria, Nikobaren, Ober-\nvolta, Oman, Pakistan, Panama, Panama-\nkanal-Zone, Portugiesisch-Guinea, Ras al\nChaima, Reunion, Rhodesien, Rodriguez,\nRuanda, Sambia, St. Helena, St. Martin,\nSt. Pierre und Miquelon, St. Vincent,\nSä.o Tome und Principe, Saudi-Arabien,\nSenegal, Seychellen, Schardscha, Sierra\nLeone, Sikkim, Somalia, Spanisch-West-\nafrika, Sudan, Südafrika, Südjemen, Süd-\nwestafrika, Syrien, Swasiland, Tansania,\nThailand, Togo, Trinidad und Tobago,\nTristan da Cunha, Tschad, Tschagos-\nInseln, Tunesien, Turks- und Caicos-\nInseln, Uganda, Umm al Kaiwain, Ver-\neinigte Arabische Republik, Vereinigte\nStaaten mit Aleuten-Inseln und Porto\nRico, Virginische Inseln, Westindische\nAssoziierte Staaten, Zentralafrikanische\nRepublik\nBriefe, Wertbriefe, Wertkästchen für je\n5 g, Postkarten und Postanweisungen                    20    Luftpostzuschläge für Stereodruck-\nandere Briefsendungen für je 20 g                      20    Karten nach außereuropäischen\n2. nach Argentinien, Bolivien, Brasilien,                        Ländern wie für Briefe bzw. Druck-\nBrunei, Chile, China, Ecuador, Falkland-                     sachen unter b) 1. bis 3.\nInseln, Französisch-Guayana, Galapagos-\ninseln, Guyana, Hongkong, Indonesien,\nJapan, Kambodscha, Kolumbien, Korea,\nLaos, Macau, Malaysia, Mongolei, Para-\nguay, Peru, Philippinen, Portugiesisch-\nTimor, Riukiu-Inseln, Singapur mit Sabah\nund Sarawak, Südgeorgien, Surinam,\nUruguay, Venezuela, Vietnam\nBriefe, Wertbriefe, Wertkästchen für je\n5 g, Postkarten und Postanweisungen                    30\nandere Briefsendungen für je 20 g                      30\n:3. nach    Australien, Fidschi, Französisch-\nPolynesien, Guam einschließlich Maria-\nnen, Neuseeland, Ozeanien einschließ-\nlich Inseln Midway und Wake\nBriefe, Wertbriefe, Wertkästchen für je\n5 g, Postkarten und Postanweisungen                    40\nandere Briefsendungen für je 20 g                      40\nAerogramm (Luftpostleichtbrief)                              80    Gesamtgebühr\n(Briefgebühr und Luftpostzuschlag).","Nr. 51 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1971                         741\nLfd.\nGegenstand                         Gebühr    1             Bemerkungen\nNr.\n1 DM/   Pf\n11  Zeilun~wn\na) Zejtungsgc~bühr für jedes Postvertriebsstück\nbis    50 g                               20\nübe1 50 g bis 100 g                                   25\nüber 100 g bis 250 g                                  40\nüber 250 g bis 500 g                                  65\nüber 500 g bis 1 000 g                                15\nb) Vermittlungsgebühr für        jede Bestellung                 Die Vermittlungsgebühr beträgt\neines Zeitungsstücks                                  50     bis zum 31. Dezember 1971 30 Pf.\nc) Gebühr für Anschriftenänderung                         40\nd) Gebühr für Zeitungsbeilagen                                   Die Gebühr wird nicht für jedes\n(Fremdbeilagen)                                              Beilagenstück, sondern für alle in\nbis 50 g                                  40     einem Zeitungsnummernstück ent-\nüber 50 g bis 100 g                                   50     haltenen Zeitungsbeilagen berech-\nüber 100g bis 150q                                    80     net.\n12  Postanweisung\na) feste Gebühr für das Verfahren\n1. bei einer Postanweisung, die im Karten-\nverfahren abgewickelt wird\n2. bei einer Postanweisung, die im Listen-\nverfahren abgewickelt wird                    2\nb) gestaffelte Gebühr\nbis 50 DM                               40\nüber 50 DM bis 100 DM                                 75\nfür jede weiteren vollen oder angefangenen\n20 DM des eingezahlten Betrags                        15\n13  Telegrafische Postanweisung\ndieselbe Gebühr wie für eine gewöhnliche\nPostanweisung; außerdem die Gebühr für das\nUberweisungstelegramm und gegebenenfalls\nfür persönliche Mitteilungen des Absenders\n14  Zahlkarte\na) feste Gebühr für das Verfahren\n1. bei einer Zahlkarte, die im Kartenver-\nfahren abgewickelt wird                            50\n2. bei einer Zahlkarte, die im Listenver-\nfahren abgewickelt wird\nb) gestaffelte Gebühr\nbis 200 DM                              75\nfür jede weiteren vollen oder angefangenen\n40 DM des eingezahlten Betrags                        15\n15  Telegrafische Zahlkarte\ndieselbe Gebühr wie für eine gewöhnliche\nZahlkarte; außerdem die Gebühr für das Uber-\nweisungstelegramm und gegebenenfalls für\npersönliche Mitteilungen des Absenders\n16  Postreisescheck\nfür jede vollen oder angefangenen 20 DM des                      Das Scheckheft mit den Scheckform-\nfür alle Schecks des Scheckhefts eingezahlten                    blättern wird zum Selbstkosten-\nGesamtbetrags                                             15     preis von 1,50 DM abgegeben.","742                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nLfd.                                                      Gebühr    1\nGegenstand                                                Bemerkungen\nNr.\nDM!    Pf\n17  Gebühren für düs Einziehen und Dbermitteln\neines Nachnahmebetrags, mit dem eine Sen-\ndung nach dem Ausland belastet ist\nI. wenn der eingezogene Betrag durch Nach-\nnahme-Auslandspostanweisung übermittelt\nwerden soll\na) feste Gebühr für das Verfahren\n1. bei einer Postanweisung, die im Kar-\ntenverfahren abgewickelt wird                   70\n2. bei   einer Postanweisung, die im\nListenverfahren abgewickelt wird          2     60\nb) gestaffelte Gebühr\nbis 50 DM                            40\nüber 50 DM bis 100 DM                              75\nfür jede weiteren vollen oder angefan-\ngenen 20 DM des Nachnahmebetrags\noder des Gegenwerts in fremder Wäh-\nrung                                               15\nII. wenn der eingezogene Betrag einem Post-                      Eine weitere Gebühr wird im Be-\nscheckkonto im Bestimmungsland der Sen-                      stimmungsland vom eingezogenen\ndung gutgeschrieben werden soll                        40    Betrag einbehalten.\n18  Gebühren für das Einziehen und Dbermitteln                       Die Gebühr wird vom eingezoge-\neines Nachnahmebetrags, mit dem eine Sen-                        nen Nachnahmebetrag einbehalten.\ndung aus dem Ausland belastet ist und der\neinem Postscheckkonto im Inland gutgeschrie-\nben werden soll\nbis 10 DM                                   70\nüber l O DM bis 50 DM                                      80\nüber               50 DM                                   90\n19  Postüberweisung\nfür jede 100 DM des Dberweisungsbetrags\noder einen Teil davon bis 1 000 DM                         10\nmindestens für jeden Auftrag                               30\nfür jede weiteren 100 DM bis        10 000 DM               5\nfür jede weiteren 100 DM bis 100 000 DM                     4\nfür jede weiteren 100 DM über 100 000 DM                    3\n20  Telegrafische Postüberweisung\ndieselbe Gebühr wie für eine gewöhnliche\nPostüberweisung, dazu die Gebühr für das\nDberweisungstelegramm und gegebenenfalls\nfür persönliche Mitteilungen des Absenders;\naußerdem eine feste Gebühr von                             20\n21  Einschreibgebühr für eine Sendung                                Für Sendungen, die vor dem 1. Sep-\ntember 1971 eingeliefert werden,\nbeträgt die Einschreibgebühr 80 Pf.\n22  Wertsendungen\na) Brief mit Wertangabe (Wertbrief)\n1. Briefgebühr (lfd. Nr. 1 und 2)\n2. Einschreibgebühr (lfd. Nr. 21)\n3. Wertgebühr für je 200 DM der Wert-\nangabe oder einen Teil davon                        60","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1971                          743\nLfd.                                                      Gebühr    1\nNr.                       Ge9cnsland                                              Bemerkungen\n1\nDM [  Pf\nb) W erl.k ästdHm\n1. Beförderungsuebühr für je 50 g oder\neilt<'Il Teil davon                                25\nmindestens                                         20\n2. Einschreibgebühr (lfd. Nr. 21)\n3. Wertgebühr für je 200 DM der Wert-\ni.mgcJ b0 oder einen Teil davon                    60\nc) Pt1kcit mit Wertangabe (Wertpaket)\n1. Beförderungsgebühr gemäß § 1 Abs. 2\n2. Bebandlungsgcbühr                                   80\n3. Wertgebühr für je 200 DM der Wert-\nang a bc oder einen Teil davon                     60\n23  Paket mit stiller Versicherung\n1. Beförderungsgebühr gemäß § 1 Abs. 2\n2. Versicherungsgebühr für je 50 DM oder\neinen Teil davon                                   50\nmindestens\n24  Rücksdwin~Jebühr für eine Sendung                                Zusätzlich der Luftpostzuschlag,\nwenn der Absender verlangt, daß\na) wenn der Rückschein bei der Einlieferung\nverlangt wird                                                 ihm der Rückschein auf dem Luft-\n70\nweg übersandt wird.\nb) wenn der Rückschein nachträglich verlangt                     Zusätzlich der Luftpostzuschlag\nwird                                                   40     oder die Telegrammgebühr, wenn\nder Absender wünscht, daß das\nnachträgliche Verlangen auf dem\nLuftweg oder telegrafisch übermit-\ntelt wird. Verlangt der Absender,\ndaß ihm der Rückschein auf dem\nLuftweg übersandt wird, so hat er\naußerdem den Luftpostzuschlag für\ndiese Beförderung zu zahlen.\n25  Gebühr für die eigenhändige Zustellung einer\nSendung                                                   50\n26  Eilzustellgebühr\na) Briefsendung                                      1    50\nb) Paket                                             2\n27  Internationaler Antwortschein                             75\n28  Gebühr für einen Antrag auf Zurückziehung                        Zusätzlich der Luftpostzuschlag\neiner Postsendung oder .Änderung der Auf-                        oder die Telegrammgebühr, wenn\nschrift oder Streichung oder .Änderung des                       der Absender verlangt, daß der\nN admahme betrags                                    2    40     Antrag auf dem Luftweg oder tele-\ngrafisch übermittelt wird.\nDas gleiche gilt, wenn der Absen-\nder wünscht, auf dem Luftweg oder\ntelegrafisch darüber unterrichtet zu\nwerden, was das Bestimmungsamt\nauf seinen Antrag auf Zurückzie-\nhung usw. unternommen hat.\n29  Gebühr für einen Auszahlungsschein                               Zusätzlich der Luftpostzuschlag,\nwenn der Absender verlangt, daß\na) wenn der Auszahlungsschein bei der Ein-\nihm der Auszahlungsschein auf\nlieferung verlangt wird                               70\ndem Luftweg übersandt wird.","744                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nLfd.                                                                                  Gebühr\nNr.                                Gegenstand                                                                    Bemerkungen\nDM    I   Pf\nb) wenn der Auszahlungsschein nachträglich                                                Zusätzlich der Luftpostzuschlag\nverlangt wird                                                                40      oder die Telegrammgebühr, wenn\nder Absender wünscht, daß das\nnachträgliche Verlangen auf dem\nLuftweg oder telegrafisch übermit-\ntelt wird. Verlangt der Absender,\ndaß ihm der Auszahlungsschein\nauf dem Luftweg übersandt wird,\nso hat er außerdem den Luftpost-\nzuschlag für diese Beförderung zu\nzahlen.\n30        Gebühr für die Ubermittlung des nachträg-                                                 Zusätzlich der Luftpostzuschlag\nlichen Verlangens eines Gebührenzettels                                   2       40      oder die Telegrammgebühr, wenn\nder Absender wünscht, daß das\nnachträgliche Verlangen auf dem\nLuftweg oder telegrafisch übermit-\ntelt wird.\n31        Gebühr für eine Unzustellbarkeitsanzeige                                          70      Zusätzlich die Telegrammgebühr,\nwenn auf Grund der Unzustellbar-\nkeitsanzeige neue Verfügungen\ntelegrafisch übermittelt werden sol-\nlen.\n32         Gebühr für eine Verschiffungsbescheinigung                                        70\n33        Zustellgebühr für ein Paket                                                       80      Für Pakete aus dem Ausland, die\nvor dem 1. September 1971 zuge-\nstellt werden, beträgt die Zustell-\n34         Verzollungspostgebühr                                                                     gebühr 60 Pf.\na) Briefsendung                                                                   80\nb) Drucksachen in besonderem Beutel an den-\nselben Empfänger in demselben Bestim-\nmungsort                                          je Beutel            3      60\nc) Paket                                                                   2      40\n35        Gebühr für eine Nctchfrage                                                        10\nZusätzlich die Telegrammgebüh-\nren, wenn der Absender verlangt,\ndaß die Nachfrage und ggf. die\nAntwort darauf telegrafisch über-\n36        Gebühr für die Ausstellung einer Postausweis-                                             mittelt werden.\nkarte                                                                      2\n37         Gebühr für ein dringendes Paket\nDas Doppelte der Beförderungsgebühr für\nein gewöhnliches Paket\n38         Gebühr für ein sperriges Paket oder ein Paket\nmit zerbrechlichem Inhalt\nDie Beförderungsgebühr für ein gewöhn-\nliches Paket und eine zusätzliche Gebühr\nvon 50 v. H. der Beförderungsgebühr\nHernusgebe1: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. -· Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nPostanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas Bundesgesetzblillf. erschein!: in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfertigung vc!rkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nIm Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I\nS. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezugspreis für Teil I und Teil ll halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\ngesetzblatt, Köln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.\nPreis diese1 Ausg,1be 0,65 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nJm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 9/,."]}