{"id":"bgbl1-1971-50-4","kind":"bgbl1","year":1971,"number":50,"date":"1971-06-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/50#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-50-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_50.pdf#page=7","order":4,"title":"Neufassung der Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfegesetzes (Eingliederungshilfe-Verordnung)","law_date":"1971-05-28T00:00:00Z","page":731,"pdf_page":7,"num_pages":6,"content":["Nr. 50 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1971                       '131\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfegesetzes\n(Eingliederungshilfe-Verordnung)\nVom 28. Mai 1971\nAuf Grund des § 2 der Zweiten Verordnung zur\nÄnderung der Verordnung nach § 47 des Bundes-\nsozialhilfegesetzes (Eingliederungshilfe-Verordnung)\nvom 28. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 728) wird\nnachstehend der Wortlaut der Verordnung nach\n§ 47 des Bundessozialhilfegesetzes (Eingliederungs-\nhilfe-Verordnung) in der Fassung der Verordnung\nzur Änderung der Verordnung nach § 47 des Bun-\ndessozialhilfegesetzes (Eingliederungshilfe-Verord-\nnung) vom 21. November 1967 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1159) und der Zweiten Verordnung zur Änderung\nder Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfe-\ngesetzes (Eingliederungshilfe-Verordnung) bekannt-\ngemacht.\nBonn, den 28. Mai 1971\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKäte Strobel\nVerordnung\nnach § 47 des Bundessozialhilfegesetzes\n(Eingliederungshilfe-Verordnung)\nin der Fassung vom 28. Mai 19'11\nAbschnitt I                         verwerten können. Die Voraussetzung des Satzes\nist erfüllt bei Personen, bei denen mit Gläserkor-\nPersonenkreis                         rektion ohne besondere optische Hilfsmittel\n1. auf dem besseren Auge oder beidäugig im Nah-\n§ 1                                bereich bei einem Abstand von mindestens 30 cm\nSehbehinderte                            oder im Fernbereich eine Sehschärfe von nicht\nmehr als 0,3 besteht\nWesentlich sehbehindert im Sinne des § 39 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 2 des Gesetzes sind Personen, die ihr           oder\nSehvermögen für eine Teilnahme am Leben in der          2. durch Nummer 1 nicht erfaßte Störungen der\nGemeinschaft, vor allem auf einem angemessenen             Sehfunktion von entsprechendem Schweregrad\nPlatz im Arbeitsleben, nicht oder nur unzureichend         vorliegen.","732                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1'971, Teil I\n§ 2                               oder von anderen Krankheiten oder körperlichen\nHörbehinderte                            Beeinträchtigungen,\nDurch eine Beeinlrächligung der Hörfähigkeit we-      3. Suchtkrankheiten,\nsentlich behindert im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1       4. Neurosen und Persönlichkeitsstörungen.\nNr. 3 des Gesetzes sind Personen, die ihre Hör-\nfähigkeit für eine Teilnahme am Leben in der Ge-\nmeinschaft, vor allem auf einem angemessenen Platz\nAbschnitt II\nim Arbeitsleben, nicht oder nur unzureichend ver-\nwerten können. Die Voraussetzung des Satzes 1 ist                Maßnahmen der Eingliederungshilfe\nerfüllt bei Personen, die gehörlos sind oder denen\neine sprachliche Verständigung über das Gehör nur                                  § 7\nmit Hörhilfen möglich ist.                                                Kuren, Leibesübungen\nZu den Maßnahmen im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1\n§ 3                           des Gesetzes gehören auch\nSprachbehinderte                      1. Kuren in geeigneten Kur- oder Badeorten oder\nDurch eine Beeinträchtigung der Sprachfähigkeit           in geeigneten Sondereinrichtungen, wenn andere\nwesentlich behindert im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1         Maßnahmen nicht ausreichen und die Kur im\nNr. 4 des Gesetzes sind Personen, die ihre Sprach-           Einzelfall nach ärztlichem Gutachten zur Ver-\nfähigkeit für eine Teilnahme am Leben in der Ge-             hütung, Beseitigung oder Milderung der Behinde-\nmeinschaft, vor allem auf einem angemessenen                 rung oder ihrer Folgen erforderlich ist,\nPlatz im Arbeitsleben, nicht oder nur unzureichend       2. Leibesübungen, die ärztlich verordnet sind und\nverwerten können. Die Voraussetzung des Satzes 1             für Behinderte sowie für von einer Behinderung\nist erfüllt bei Personen, die nicht sprechen können,         bedrohte Personen unter ärztlicher Uberwachung\nbei Seelentauben und Hörstummen, bei Personen                in Gruppen durchgeführt werden.\nmit erheblichen Stimmstörungen sowie bei Per-\nsonen, die stark stammeln oder stottern oder deren                                  § 8\nSprache stark unartikuliert ist.\nKrankenfahrzeug\nZu den orthopädischen Hilfsmitteln im Sinne des\n§ 4                           § 40 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gehören auch hand-\nPersonen mit Schwäche der geistigen Kräfte          betriebene oder motorisierte Krankenfahrzeuge für\nden häuslichen Gebrauch und für den Straßenge-\nDurch Schwäche ihrer geistigen Kräfte wesentlich\nbrauch.\nbehindert im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des\nGesetzes sind Personen, die infolge dieser Schwäche                                § 9\nam Leben in der Gemeinschaft, vor allem auf einem              Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges\nangemessenen Platz im Arbeitsleben, nicht oder nur\nunzureichend teilnehmen können.                             (1) Die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahr-\nzeuges gilt als Hilfe im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2\ndes Gesetzes. Sie wird in angemessenem Umfange\n§ 5                           gewährt, wenn der Behinderte wegen Art und\nSchwere seiner Behinderung zum Zwecke seiner Ein-\nVon Behinderung Bedrohte\ngliederung, vor allem in das Arbeitsleben, auf die\nVon Behinderung bedroht im Sinne des § 39 Abs. 1      Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist.\nSatz 1 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes sind Personen, bei\ndenen der Eintritt der Behinderung nach allgemeiner         (2) Die Hilfe nach Absatz 1 kann auch als Dar-\närztlicher oder sonstiger fachlicher Erkenntnis mit      lehen gewährt werden.\nhoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.                   (3) Die Hilfe nach Absatz 1 ist in der Regel davon\nabhängig, daß der Behinderte das Kraftfahrzeug\nselbst bedienen kann.\n§ 6\n(4) Eine erneute Hilfe zur Beschaffung eines Kraft-\nSeelisch Behinderte                    fahrzeuges soll in der Regel nicht vor Ablauf von\nSeelisch wesentlich behindert im Sinne des § 39       fünf Jahren nach Gewährung der letzten Hilfe ge-\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Gesetzes sind Personen, die      währt werden.\ninfolge seelischer Störungen so behindert sind, daß                                § 10\nsie am Leben in der Gemeinschaft, vor allem auf\neinem angemessenen Platz im Arbeitsleben, nicht                             Andere Hilfsmittel\noder nur unzureichend teilnehmen können. Seelische          (1) Andere Hilfsmittel im Sinne des § 40 Abs. 1\nStörungen, die eine Behinderung im Sinne des             Nr. 2 des Gesetzes sind nur solche Hilfsmittel, die\nSatzes 1 zur Folge haben können, sind                    dazu bestimmt sind, zum Ausgleich der durch die\n1. körperlich nicht begründbare Psychosen,               Behinderung bedingten Mängel beizutragen.\n2. seelische Störungen als Folge von Krankheiten            (2) Zu den anderen Hilfsmitteln im Sinne des Ab-\noder Verletzungen des Gehirns, von Anfallsleiden      satzes 1 gehören auch","Nr. 50 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1971                          733\n1. Schreibmaschinen für Blinde, Ohnhänder und               (5) Bei der Hilfe nach § 8 umfaßt die Versorgung\nsolche Behinderte, die wegen Art und Schwere        auch die Betriebskosten des motorisierten Kranken-\nihrer Behinderung auf eine Schreibmaschine an-      fahrzeuges.\ngewiesen sind,                                          (6) Als Versorgung kann Hilfe in angemessenem\n2. Verständigungsgeräte für Taubblinde,                 Umfang auch zur Erlangung der Fahrerlaubnis, zur\n3. Blindenschrift-Bogenmaschinen,                       Instandhaltung sowie durch Ubernahme von Be-\ntriebskosten eines Kraftfahrzeuges gewährt werden,\n4. Blindenuhren mit Zubehör, Blindenweckuhren,          wenn der Behinderte wegen seiner Behinderung auf\n5. Tonbandgeräte mit Zubehör für Blinde,                die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeuges\nangewiesen ist oder angewiesen sein wird.\n6. Blindenlührhunde mit Zubehör,\n7. besondere optisch(' Hilfsmittel, vor allem Fern-                                § 12\nrohrlupenbrillf~n,\nSchulbildung\n8. Hörgeräte, Hörtrainer,\nDie Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im\n9. Weckuhren für Hörbehindcrlc!,                        Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes umfaßt auch\n10. Sprachübungsgeräte für Sprachbehinderte,             1. heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zu-\n11. besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatz-            gunsten behinderter Kinder und Jugendlicher,\ngeräte für Kraftfahrzeuge, wenn der Behinderte           wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet\nwegen Art und Schwere seiner Behinderung auf             sind, dem Behinderten den künftigen Schulbesuch\nein Kraftfahrzeug angewiesen ist,                        im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu er-\nmöglichen oder zu erleichtern,\n12. Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens und\nzur nicht beruflichen Verwendung bestimmte          2. Maßnahmen der Schulbildung zugunsten behin-\nHilfsgeräte für Behinderte, wenn der Behinderte          derter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maß-\nwegen Art und Schwere seiner Behinderung auf            nahmen erforderlich und geeignet sind, dem Be-\ndiese Gegenstände angewiesen isl.                        hinderten eine im Rahmen der allgemeinen Schul-\npflicht üblicherweise erreichbare Bildung zu er-\n(3) Die Versorgung mit einem anderen Hilfsmittel           möglichen,\nim Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 des Cesetzes wird nur\ngewährt, wenn das Hilfsmittel im Einzelfall erfor-       3. Hilfe zum Besuch einer Realschule, eines Gym-\nderlich und geeignet. ist, zu dem in Absatz 1 ge-             nasiums, einer Fachoberschule oder einer Aus-\nnannten Ausgleich beizutragen, und wenn der Be-               bildungsstätte, deren Ausbildungsabschluß dem\nhinderte das Hilfsmittel bedienen kann.                       einer der oben genannten Schulen gleichgestellt\nist, oder, soweit im Einzelfalle der Besuch einer\nsolchen Schule oder Ausbildungsstätte nicht zu-\n§ 11\nmutbar ist, sonstige Hilfe zur Vermittlung einer\nUmfang der Versorgung mit Körperersatzstücken,              entsprechenden Schulbildung; die Hilfe wird nur\northopädischen oder anderen Hilfsmitteln               gewährt, wenn nach den Fähigkeiten und den\n(1) Zu der Versorgung mit Körperersatzstücken              Leistungen des Behinderten zu erwarten ist, daß\nsowie mit orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln            er das Bildungsziel erreichen wird.\nim Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gehört\nauch eine notwendige Unterweisung in ihrem Ge-                                       § 13\nbrauch.                                                                  Ausbildung für einen Beruf\n(2) Soweit im Einzelfall erforderlich, wird eine Dop-               oder für eine sonstige Tätigkeit\npelausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädi-           (1) Die Hilfe zur Ausbildung für einen angemesse-\nschen oder anderen Hilfsmitteln gewährt.                 nen Beruf im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 4 des Ge-\n(3) Zu der Versorgung mit Körperersatzstücken         setzes umfaßt vor allem Hilfe\nsowie mit orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln        1. zur Berufsausbildung im Sinne des Berufsbil-\ngehört auch deren notwendige Instandhaltung oder              dungsgesetzes,\nÄnderung. Die Versorgung mit einem anderen Hilfs-\n2. zur Ausbildung an einer Berufsfachschule,\nmittel umfaßt auch ein Futtergeld für einen Blinden-\nführhund in Höhe des Betrages, den blinde Beschä-        3. zur Ausbildung an einer Fachschule oder höheren\ndigte nach dem Bundesversorgungsgesetz zum Unter-             Fachschule,\nhalt eines Führhundes erhalten, sowie die Kosten         4. zur Ausbildung an einer Hochschule oder einer\nfür die notwendige tierärztliche Behandlung des               Akademie,\nFührhundes und für eine angemessene Haftpflicht-\nversicherung, soweit die Beiträge hierfür nicht nach      5. zum Besuch sonstiger öffentlicher, staatlich aner-\n§ 76 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes vom Einkommen ab-              kannter oder staatlich genehmigter Ausbildungs-\nzusetzen sind.                                                stätten,\n(4) Eine erneute Versorgung wird gewährt, wenn        6. zur Ableistung eines Praktikums, das Voraus-\nsie infolge der körperlichen Entwicklung des Behin-           setzung für den Besuch einer Fachschule oder\nderten notwendig oder wenn aus anderen Grün-                  einer Hochschule oder für die Berufszulassung ist,\nden das Körperersatzstück oder Hilfsmittel unge-         7. zur Teilnahme am Fernunterricht; § 34 Satz 2 des\neignet oder unbrauchbar geworden ist.                         Arbeitsförderungsgesetzes gilt entsprechend,","734                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n8. zur Teilnahme an Maßnahmen, die geboten sind,         3. hauswirtschaftliche Lehrgänge, die erforderlich\num die Ausbildung für einen angemessenen Be-             und geeignet sind, dem Behinderten die Besor-\nruf vorzubereiten.                                       gung des Haushalts ganz oder teilweise zu er-\n(2) Die Hilfe nach Absatz 1 wird nur gewährt,             möglichen.\n§ 17\nwenn\n1. nach den körperlichen und geistigen Fähigkeiten                 Eingliederung in das Arbeitsleben,\nund den Leistungen des Behinderten zu erwarten                      Werkstatt für Behinderte\nist, daß er das Ziel der Ausbildung oder der Vor-       (1) Zu der Hilfe im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 6\nbereitungsmaßnahmen erreichen wird,                  und 7 des Gesetzes gehören auch die Hilfe zur Be-\n2. der beabsichtigte Ausbildungsweg erforderlich ist,    schaffung von Gegenständen sowie andere Leistun-\ngen, wenn sie wegen der Behinderung zur Auf-\n3. der Beruf oder die Tätigkeit voraussichtlich eine     nahme oder Fortsetzung einer angemessenen Tätig-\nausreichende Lebensgrundlage bieten oder, falls      keit im Arbeitsleben erforderlich sind; für die Hilfe\ndies wegen Art und Schwere der Behinderung           zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges ist § 9, für\nnicht möglich ist, zur Lebensgrundlage in an-        die Hilfe zur Beschaffung von Gegenständen, die\ngemessenem Umfange beitragen wird.                   zugleich Gegenstände im Sinne des § 10 Abs. 2\n(3) Die Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige        Nr. 12 sind, ist § 10 maßgebend. Die Hilfe nach\nangemessene Tätigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1          Satz 1 kann auch als Darlehen gewährt werden.\nNr. 4 des Gesetzes wird insbesondere gewährt, wenn          (2) Zu der Hilfe im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 6\ndie Ausbildung für einen Beruf aus besonderen            und 7 und Abs. 2 des Gesetzes gehört auch die Er-\nGründen, vor allem wegen Art und Schwere der             möglichung einer geeigneten Tätigkeit in einer\nBehinderung, unterbleibt. Absatz 2 gilt entsprechend.    Werkstatt für Behinderte oder einer ähnlichen Ein-\nrichtung; als Werkstatt für Behinderte ist eine Ein-\n§ 14                          richtung anzusehen, in der Möglichkeiten zur Aus-\nFortbildung, Umschulung                  übung einer geeigneten Tätigkeit für Personen\ngeschaffen sind, die wegen ihrer Behinderung nicht,\n(1) Für die Gewährung der Hilfe zur Fortbildung      noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemei-\noder Umschulung im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 5 des      nen Arbeitsmarkt tätig sein können.\nGesetzes gilt § 13 entsprechend.\n(2) Hilfe zur Fortbildung im früheren oder einem                                § 18\ndiesem verwandten Beruf wird gewährt, wenn der\nBehinderte ohne die Fortbildung den früheren Beruf      Verbesserung der wohnungsmäßigen Unterbringung\nwegen der Behinderung nicht oder nur unzureichend          Zum Zwecke der Eingliederung des Behinderten\nausüben kann.                                           kann auch Hilfe zur notwendigen Verbesserung der\n(3) Hilfe zur Umschulung für einen angemessenen      wohnungsmäßigen Unterbringung des Behinderten\nBeruf oder eine sonstige angemessene Tätigkeit          gewährt werden, wenn die Besonderheit des Einzel-\nwird gewährt, wenn der Behinderte den früheren          falles dies rechtfertigt. Kommen hierfür Geldleistun-\nBeruf oder die frühere sonstige Tätigkeit wegen der     gen in Betracht, können sie als Beihilfe oder als\nBehinderung nicht oder nur unzureichend ausüben         Darlehen gewährt werden.\nkann.\n§ 19\n§ 15\nBesondere Betreuung Schwerbehinderter\nBesondere Maßnahmen außerhalb der Hilfe\nnach den §§ 12 bis 14                     Zu den Maßnahmen der Eingliederungshilfe für\nschwer Behinderte gehört auch, Personen, denen die\nDie Eingliederungshilfe für Behinderte, deren Be-    Betreuung des Behinderten obliegt, mit den durch\nhinderung Maßnahmen nach den §§ 12 bis 14 vor-          Art und Schwere der Behinderung bedingten Be-\naussichtlich nicht zulassen wird, nicht zuläßt oder     sonderheiten der Betreuung vertraut zu machen.\nnicht zugelassen hat, umfaßt auch Maßnahmen, die\nerforderlich und geeignet sind, dem Behinderten die                                § 20\nfür ihn erreichbare Teilnahme am Leben in der Ge-\nmeinschaft zu ermöglichen.                                          Verständigung mit der Umwelt\nBedürfen Gehörlose oder andere Personen mit\n§ 16                          besonders starker Beeinträchtigung der Hörfähigkeit\noder Sprachfähigkeit aus besonderem Anlaß, vor\nAllgemeine Ausbildung                   allem im Verkehr mit Behörden, zur Verständigung\nZu den Maßnahmen der Eingliederungshilfe für         mit der Umwelt der Hilfe eines anderen, sind ihnen\nBehinderte gehören auch                                 die angemessenen Aufwendungen hierfür zu er-\n1. die blindentechnische Grundausbildung,               statten.\n§ 21\n2. Kurse und ähnliche Maßnahmen zugunsten der\nin den §§ 2 und 3 genannten Personen, wenn die                     Kosten der Begleitperson\nMaßnahmen erforderlich und geeignet sind, die          Erfordern die Maßnahmen der Eingliederungshilfe\nVerständigung mit anderen Personen zu ermög-        die Begleitung des Behinderten, so gehören zu\nlichen oder zu erleichtern,                         seinem Bedarf auch","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1971                                      735\n1. die notwendigen Fahrtkosten und die sonstigen     der entsprechenden Fachrichtung, ein Psychologe\nmit der Fahrt verbundenen notwendigen Aus-        oder sonstige sachverständige Personen gehört\nlagen der Begleitperson,                          werden.\n2. weitere Kosten der Begleitperson, soweit sie nach\nden Besonderheiten des Einzelfalles notwendig                               Abschnitt III\nsind.                                                                 Schlußbestimmungen\n§ 22\n§ 24\nEingliederungsmaßnahmen im Ausland\nMaßnahmen der Ein~JliP(forungshilfe für Behin-                               Berlin-Klausel\nderte können auch im ;\\uslcrnd durchgeführt werden,      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nwenn dies im Int.en'sse der Eingliederung des Be-     leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nhinderten geboten ist, die Dauer der Eingliederungs-  blatt I S. 1) in Verbindung mit § 152 des Bundes-\nmaßnahmen durch den Auslandsaufenthalt nicht          sozialhilfegesetzes auch im Land Berlin.\nwesentlich verlängert wird und keine unvertret-\nbaren Mehrkosten entsl(\\hen.                                                        § 25::-)\nInkrafttreten\n§ 23\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nAnhörung von Sachverständigen              kündung in Kraft.\nBei der Prüfung von Art und Umfang der in Be-\ntracht kommenden Maßnahmen der Eingliederungs-        *) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der\nhilfe sollen, soweit nach den Besonderheiten des         ursprünglichen Fassung vom 27. Mai 1964. Der Zeitpunkt des In-\nkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der\nEinzelfalles geboten, ein Arzt, ein Pädagoge, jeweils    vorangestellten Bekanntmachung bezeichneten Vorschriften.","736                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nEinbanddecken 1970\nTeil 1: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung\nTeil II: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung\nIn diesem Betrag sind 5,5 0/o Mehrwertsteuer enthalten.\nDie Titelblätter und die zeitliche Obersicht für Teil I lagen der\nNr. 10/71 und für Teil II der Nr. 2/71 bei.\nAusführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den\nvergangenen Jahren.\nLieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Be-\ntrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder\nnach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nBundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. Vertriebsabteilung Bundesgesetzblatt • 53 Bonn 1 • Postfach 624\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdrnckerei Bonn.\nPostanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfertigung verkündet. Lautender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nIm Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I\nS. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\ngesetzblatt, Köln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.\nPreis dieser Ausgabe 0,65 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausredmung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 •J,."]}