{"id":"bgbl1-1971-50-3","kind":"bgbl1","year":1971,"number":50,"date":"1971-06-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/50#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-50-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_50.pdf#page=4","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfegesetzes (Eingliederungshilfe-Verordnung)","law_date":"1971-05-28T00:00:00Z","page":728,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["728                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfegesetzes\n(Eingliederungshilfe-Verordnung)\nVom 28. Mai 1971\nAuf Grund des § 47 des Bundessozialhilfegesetzes        4. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Sep-                                        ,,§ 3a\ntember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1688) verordnet\ndie BundesregiPnmg mit Zustimmung des Bundes-                     Personen mit Schwäche der geistigen Kräfte\nrates:                                                            Durch Schwäche ihrer geistigen Kräfte wesent-\nlich behindert im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1\n§ 1                               Nr. 5 des Gesetzes sind Personen, die infolge\ndieser Schwäche am Leben in der Gemeinschaft,\nÄnderung                             vor allem auf einem angemessenen Platz im\nder Eingliederungshilfe-Verordnung                   Arbeitsleben, nicht oder nur unzureichend teil-\nDie Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfe-            nehmen können.\"\ngesetzes     (Eingliederungshilfe-Verordnung)      vom\n27. Mai 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 339), geändert           5. § 4 wird wie folgt geändert:\ndurch Verordnung vom 21. November 1967 (Bundes-\na) An die Stelle der Zahl „4\" tritt die Zahl „5,,.\ngesetzbl. I S. 1159), wird wie folgt geändert:\nb) Nach dem Wort „ärztlicher\" werden die\nl. § 1 erhält folgende Fassung:                                  Worte „oder sonstiger fachlicher„ eingefügt.\n\"§ 1\n6. An die Stelle des bisherigen § 5 tritt folgender\nSehbehinderle                         neuer§ 5:\nWesentlich sehbchindert im Sinne des § 39                                      ,,§ 5\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes sind Personen,\ndie ihr SehvermögEm für eine Teilnahme am                                 Seelisch Behinderte\nLeben in der Gemeinschaft, vor allem auf einem               Seelisch wesentlich behindert im Sinne des\nangemessenen Platz im Arbeitsleben, nicht oder            § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Gesetzes sind Per-\nnur unzureichend verwerten können. Die Vor-               sonen, die infolge seelischer Störungen so be-\naussetzung des Satzes 1 ist erfüllt bei Personen,         hindert sind, daß sie am Leben in der Gemein-\nbei denen mit Glä.serkorrektion ohne besondere            schaft, vor allem auf einem angemessenen Platz\noptische Hilfsmittel                                      im Arbeitsleben, nicht oder nur unzureichend\n1. auf dem besseren Auge oder beidäugig im                teilnehmen können. Seelische Störungen, die\nNahbereich bei einem Abstand von minde-                eine Behinderung im Sinne des Satzes 1 zur\nstens 30 cm oder im Fernbereich eine Seh-              Folge haben können, sind\nschärfe von nicht mehr c1ls 0,3 besteht                1. körperlich nicht begründbare Psychosen,\noder                                                   2. seelische Störungen als Folge von Krank-\n2. durch Nummer 1 nicht (~rfaßte Störungen der               heiten oder Verletzungen des Gehirns, von\nSehfunktion von entsprechendem Schwere-                   Anfallsleiden oder von anderen Krankheiten\ngrad vorliegen.\"                                          oder körperlichen Beeinträchtigungen,\n3. Suchtkrankheiten,\n2. Die Uberschrift des § 2 erhält folgende Fassung:\n11 Hörbehinderte\".                       4. Neurosen und Persönlichkeitsstörungen.\"\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                           7. § 7 erhält folgende Fassung:\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:                                       ,,§ 7\n11Sprachbehinderte\".                                     Krankenfahrzeug\nb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Hörstum-                  Zu den orthopädischen Hilfsmitteln im Sinne\nmen\" die Worte 11 , bei Personen mit erheb-            des § 40 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gehören auch\nlichen Stimmstörungen\" eingefügt.                      handbetriebene oder motorisierte Krankenfahr-","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1971                            729\nzeuge für den häuslichen Gebrauch und für den                       Schulen gleichgestellt ist, oder, soweit im\nStraßengebrauch.\"                                                   Einzelfalle der Besuch einer solchen Schule\noder Ausbildungsstätte nicht zumutbar ist,\n8. § 8 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                                  sonstige Hilfe zur Vermittlung einer ent-\n,, (1) Die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahr-                 sprechenden Schulbildung;\",\nzeugs gilt als Hilfe im Sinne des § 40 Abs. 1\nNr. 2 des GPs<:fzes. Sie wird in angemessenem            12. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nUmfange gewährt, wenn der Behinderte wegen                    a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\nArt und Schwere seiner Behinderung zum                             ,, 1. zur Berufsausbildung im Sinne des Be-\nZwecke seiner Eingliederun~J, vor allem in das                           rufsbildungsgesetzes,\".\nArbeitsleben, auf die Benutzung eines Kraft-\nfahrzeugs angewiesen ist.\"                                    b) Nummer 4 erhält folgende Fassung:\n„4. zur Ausbildung an einer Hochschule oder\n9. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                       einer Akademie,\".\na) Nach Nummer 6 werden folgende neue Num-                   c) Nummer 7 erhält folgende Fassung:\nmern 7 und 8 eingefügt:\n„ 7. zur Teilnahme am Fernunterricht; § 34\n„ 7. besondere optische Hilfsmittel, vor allem                   Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes gilt\nFernrohrlupenbrillen,                                    entsprechend,\".\n8. Hörgeräte, Hörtrainer,\".\n13. § 16 erhält folgende Fassung:\nb) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 9;\nnach ihr wird folgende neue Nummer 10                                            ,,§ 16\neingefügt:                                                        Eingliederung in das Arbeitsleben,\n„ 10. Sprachübungsgeräte für Sprach behin-                            Werkstatt für Behinderte\nderte, \".                                       (1) Zu der Hilfe im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 6\nc) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 11.                     und 7 des Gesetzes gehören auch die Hilfe zur\nd) Folgende Nummer 12 wird angefügt:                          Beschaffung von Gegenständen sowie andere\nLeistungen, wenn sie wegen der Behinderung\n,, 12. Gebrauchsgegenstände des täglichen Le-          zur Aufnahme oder Fortsetzung einer ange-\nbens und zur nichtberuflichen Verwen-        messenen Tätigkeit im Arbeitsleben erforder-\ndung bestimmte Hilfsgeräte für Behin-        lich sind; für die Hilfe zur Beschaffung eines\nderte, wenn der Behinderte wegen Art          Kraftfahrzeugs ist § 8, für die Hilfe zur Be-\nund Schwere seiner Behinderung auf           schaffung von Gegenständen, die zugleich Ge-\ndiese Gegenstände angewiesen ist.\"           genstände im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 12 sind,\n10. § 10 wird wie folgt geändert und ergänzt:                      ist § 9 maßgebend. Die Hilfe nach Satz 1 kann\nauch als Darlehen gewährt werden.\na) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n(2) Zu der Hilfe im Sinne des § 40 Abs. 1\n,,Die Versorgung mit einem anderen Hilfs-              Nr. 6 und 7 und Abs. 2 des Gesetzes gehört auch\nmittel umfaßt auch ein Futtergeld für einen            die Ermöglichung einer geeigneten Tätigkeit in\nBlindenführhund in Höhe des Betrags, den               einer Werkstatt für Behinderte oder einer ähn-\nblinde Beschädigte nach dem Bundesversor-              lichen Einrichtung; als Werkstatt für Behinderte\ngungsgesetz zum Unterhalt eines Führ-                  ist eine Einrichtung anzusehen, in der Möglich-\nhundes erhalten, sowie die Kosten für die              keiten zur Ausübung einer geeigneten Tätigkeit\nnotwendige tierärztliche Behandlung des                für Personen geschaffen sind, die wegen ihrer\nFührhundes und für eine angemessene Haft-              Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht\npflichtversicherung, soweit die Beiträge hier-         wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig\nfür nicht nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes          sein können.\"\nvom Einkommen abzusetzen sind.\"\nb) Absatz 6 erhält folgende Fassung:                      14. In § 18 wird das Wort „besonders\" gestrichen.\n,, (6) Als Versorgung kann Hilfe in ange-       15. Nach § 18 wird folgender § 18 a eingefügt:\nmessenem Umfang auch zur Erlangung der\n,,§ 18 a\nFahrerlaubnis, zur Instandhaltung sowie\ndurch Ubernahme von Betriebskosten eines                           Verständigung mit der Umwelt\nKraftfahrzeugs gewährt werden, wenn der                   Bedürfen Gehörlose oder andere Personen mit\nBehinderte wegen seiner Behinderung auf                besonders starker Beeinträchtigung der Hör-\ndie regelmäßige Benutzung eines Kraftfahr-             fähigkeit oder Sprachfähigkeit aus besonderem\nzeugs angewiesen ist oder angewiesen sein              Anlaß, vor allem im Verkehr mit Behörden, zur\nwird.\"                                                 Verständigung mit der Umwelt der Hilfe eines\n11. § 11 Nr. 3 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:                 anderen, sind ihnen die angemessenen Aufwen-\ndungen hierfür zu erstatten.\"\n„3. Hilfe zum Besuch einer Realschule, eines\nGymnasiums, einer Fachoberschule oder              16. In § 21 treten an die Stelle der Worte „ ein Arzt\neiner Ausbildungsstätte, deren Ausbildungs-            der entsprechenden Fachrichtung, ein Heil-\nabschluß dem einer der oben genannten                  pädagoge\" die Worte „ein Arzt, ein Pädagoge,","730                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\njeweils der entsprechenden Fachrichtung, ein                                 § 3\nPsychologe\".\nBerlin-Klausel\n§ 2                              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nNeubekanntmachung                      Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nder Eingliederungshilfe-Verordnung             gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 152 des Bun-\ndessozialhilfegesetzes auch im Land Berlin.\nDer Bundesminister für Jugend, Familie und Ge-\nsundheit wird ermächtigt, die Verordnung nach § 47\ndes Bundessozialhilfegesetzes (Eingliederungshilfe-                              § 4\nVerordnung) in der nach Inkrafttreten dieser Ver-\nordnung geltenden Fassung mit neuem Datum und                               Inkrafttreten\nneuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und da-           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nbei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.       kündung in Kraft.\nBonn, den 28. Mai 1971\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKäte Strobel"]}